ArbG Herne, Urteil vom 06.11.2013 - 1 Ca 741/13
Fundstelle
openJur 2016, 4394
  • Rkr:
Tenor

Das Versäumnisurteil vom 31.07.2013 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 509, 31 € festgesetzt.

Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus Anlass ihres 25 jährigen Dienstjubiläums ein Sonderurlaub von vier Tagen zusteht.

Bei der Beklagten absolvierte die 1967 geborene Klägerin eine Ausbildung in der Zeit vom 01.10.1987 bis 30.09.1990. Seit dem 01.10.1990 ist sie bei ihr als Krankenschwester tätig. Ihr monatliches Bruttoentgelt belief sich zuletzt auf 3.165,03 €.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-KF in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Der bis zum 30.06.2007geltende § 39 BAT-KF (aF) - Jubiläumszuwendungen - hatte unter Anderem folgenden Inhalt:

1. Die Angestellten erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20)

Von 25 Jahren € 310,-,

von 40 Jahren € 410,-,

von 50 Jahren € 520,-.

Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 20 Absatz 3 liegen.

(...)

Die ab dem 01.07.2007 geltende Fassung des § 22 BAT (nF) -Jubiläumszuwendung- hat folgenden Wortlaut:

Mitarbeiter erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit

von 25 Jahren zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen und

von 40 Jahren zusätzlichen Urlaub von 10 Tagen.

§ 25 Abs.1 S.4 gilt entsprechend.

Seit mindestens 1985 gewährte die Beklagte den Mitarbeitern neben der tariflichen finanziellen Jubiläumszuwendung Sonderurlaub wie folgt:

bei einer Betriebszugehörigkeit von

10 Jahren 2 Tage

15 Jahren 3 Tage

20 Jahren 4 Tage

25 Jahren 4 Tage

30 Jahren 4 Tage und 150,00 € Zuwendung

35 Jahren 4 Tage und 180,00 € Zuwendung

40 Jahren 5 Tage und 200,00 € Zuwendung.

Hierzu existiert weder eine Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung noch fanden sich Regelung mit diesem Inhalt in den für die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter bei der Beklagten geltenden Arbeitsvertragsbedingungen.

Im Jahr 2008 nahm die Beklagte mit der Mitarbeitervertretung Verhandlungen auf, um die bisherige Regelung zur Jubiläumszuwendung den Bestimmungen des BAT-KF anzupassen. Diesbezüglich wurde ein Schlichtungsverfahren eingeleitet.

Auf Vorschlag des Schlichters gestaltete die Beklagte zusammen mit der Mitarbeitervertretung die Zuwendung zu Jubiläumstagen wie folgt:

Bei einer Betriebszugehörigkeit von

10 Jahren 2 Tage Sonderurlaub

15 Jahren 3 Tage Sonderurlaub

20 Jahren 4 Tage Sonderurlaub

25 Jahren 75,00 € Zuwendung + 5 Tage Sonderurlaub nach § 22 BAT-KF

30 Jahren 5 Tage Sonderurlaub und 100,00 € Zuwendung

35 Jahren 5 Tage Sonderurlaub und 100,00 € Zuwendung

40 Jahren 10 Tage Sonderurlaub nach § 22 BAT-KF.

Seitdem praktiziert die Beklagte allein diese Regelung und wird die frühere Regelung nicht mehr fortgesetzt.

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben der Klägerin vom 01.08.2012 (Bl.11,12 d.GA) bemängelte diese das Fehlen der bisher von der Beklagten stets freiwillig gewährten vier Zusatzurlaubstage bei 25 Jahren Betriebszugehörigkeit. Zugleich bat sie um Gutschrift der noch ausstehenden Urlaubstage auf ihr Urlaubskonto.

Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2012 zahlte die Beklagte der Klägerin ein Jubiläumsgeld von 75,00 €.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2013 (Bl.9,10 d.GA) erfolgte eine weitere Bitte zur Gutschrift von vier weiteren Urlaubstagen auf das Konto der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 18.01.2013.

Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2013 (Bl.7,8 d.GA) ab.

Mit ihrer bei Gericht am 14.03.2013 eingegangenen und der Beklagten am 20.03.2013 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Ihrer Ansicht nach habe sie einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Gewährung der vier von ihr geltend gemachten Sonderurlaubstage.

Die zwischen der Mitarbeitervertretung und der Beklagten im Schlichtungsverfahren getroffene Vereinbarungen entfalteten für sie keine Wirkung, da für sie bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund betrieblicher Übung ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese vier Tage entstanden sei.

Eine betriebliche Übung könne nicht nur für den einzelnen Arbeitnehmer sondern auch für den gesamten Betrieb entstehen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringe. Für eine bindende betriebliche Übung sei es unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden sei.

Darüber hinaus habe die Beklagte ihr gegenüber kein verschlechterndes Änderungsangebot abgegeben, dass von ihr angenommen worden sei.

Allein die Nichtgewährung der Sonderurlaubstage an andere Beschäftigte reiche hierfür nicht aus.

Die Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt in der Belegschaft selbst oder über die Mitarbeitervertretung ihre aufgrund des Vergleichs in der Schlichtungsverhandlung geänderte Vorgehensweise öffentlich erläutert bzw. jedem Mitarbeiter in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Selbst wenn man ein wirksames Angebot in dem Verhalten der Beklagten ab 2009 erkennen würde, sei dieses von ihr zu keinem Zeitpunkt angenommen worden.

Auf Antrag der Klägerin ist am 31.07.2013 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist ihrem Urlaubskonto Zug um Zug gegen Rückzahlung des durch die Beklagten an sie überwiesenen Jubiläumsgeldes in Höhe von 75,00 € brutto 4 Tage Sonderurlaub gutzuschreiben.

Gegen dieses der Beklagten am 13.08.2013 zugestellte Urteil hat sie mit bei Gericht am 19.08.2013 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 31.07.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 31.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Ihrer Ansicht nach stehe der Klägerin kein Anspruch aus betrieblicher Übung zu, da die diesbezüglichen Voraussetzungen gerade beim Jubiläumsgeld überhaupt nicht existent seien.

Lediglich bis zum Kalenderjahr 2008 seien neben der BAT-KF-Vergütung von fünf Urlaubstagen zusätzlich vier Tage Sonderurlaub gewährt worden.

Ein etwaiger Anspruch entstehe erst mit Erreichen des 25-jährigen Dienstjubiläums. Maßstab sei somit die zum Zeitpunkt des Erreichens maßgebliche Regelung. Dies sei jedoch spätestens seit 2008 die unter Zusammenwirkung von Arbeitgeber, Mitarbeitervertretung und zuständiger Schlichtungsstelle getroffene Regelung.

Diese stelle außerdem eine Abänderung dar, die die bisherige Regelung ablöse und ersetze.

Ein etwaiger Anspruch aus betrieblicher Übung werde zudem durch ihren Entschluss beendet, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in geeigneter Form erkläre, dass sie zukünftig nicht mehr bereit sei, die bisherige Handhabung fortzusetzen. Das sei vorliegend der Fall. Seit 2008 werde die neue Regelung praktiziert und die frühere Regelung nicht mehr fortgesetzt.

Darüber hinaus habe es durchaus durch die MAV in ihrer betriebsinternen Infozeitschrift "Durchblick aktuell" vom 09.05.2008 (Bl.63 d.GA) und Januar 2011 (Bl.64,65 d.GA) eine Mitteillung an die Belegschaft über die im Schlichtungsverfahren im Jahre 2008 getroffene Einigung zwischen ihr und der MAV des Hauses gegeben. Die Klägerin habe daher schon zu den genannten Zeitpunkten die Möglichkeit der Kenntnisnahme über die neue Gestaltung der Jubiläumszuwendung gehabt.

Nach diesseitigem Kenntnisstand habe die MAV jedoch über diese beiden Beiträge hinaus mehrmals ergänzend in anderen schriftlichen Mitteilungen an die Belegschaft auf die geänderte Vorgehensweise bei 25-jährigem Jubiläum hingewiesen.

Darüber hinaus habe die von ihr bis zum Jahre 2008 praktizierte Regelung, nach der Arbeitnehmer bei 25-jährigem Jubiläum vier Tage Sonderurlaub zusätzlich zu den nach § 39 BAT-KF a.F zustehenden lediglich finanziellen Zuwendungen gewährt worden seien, einzig dem Zweck gedient, den Beschäftigten einen besonderen Bonus in Form von zusätzlichem Urlaub zukommen zu lasen. Sie sei der Auffassung gewesen, dass ein Bonus in Form einer finanziellen Honorierung im Ergebnis für die Arbeitnehmer kaum einen der dahinter stehenden Lebensleistung angemessenen Wert darstelle. Durch die Änderung des BAT-KF sei dann aber die finanzielle Ausstattung der Jubiläumszahlungen durch Gewährung von fünf bzw. zehn Tagen Urlaub ersetzt worden.

Dem Gedanken bzw. ihrem Willen, ihren Arbeitnehmern Jubiläumszuwendungen in Form von Sonderurlaub zu gewähren, sei damit jetzt tarifvertraglich Rechnung getragen worden. Die interne Regelung werde ihrer Ansicht nach damit durch die neue Regelung des BAT-KF vollständig aufgesaugt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1) Aufgrund des Einspruchs der Beklagten vom 16.08.2013 gegen das Versäumnisurteil vom 31.07.2013 ist der Prozess in der Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß nach §§ 46 Abs.2, 59 ArbGG i.V.m. 338 ff ZPO eingelegt worden.

2) In der Sache hat er indessen keinen Erfolg; das Versäumnisurteil vom 31.07.2013 ist deshalb aufrecht zu erhalten.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Gutschrift von 4 weiteren Tagen Sonderurlaub auf ihr Urlaubskonto Zug um Zug gegen Rückerstattung der von der Beklagten aus Anlass ihres 25 jährigen Dienstjubiläums an sie geleisteten 75,00 € verlangen.

a) Der Anspruch folgt für sie aus einer bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Übung.

Hierunter versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten. Dies ist im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln. Die Anforderungen an den Erklärungswert bestimmen sich nach der Art des Verhaltens des Vertragspartners, das eine betriebliche Übung begründen soll. Eine vertragliche Bindung wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer begründen. Dabei kommt dem konkreten Verhalten des Arbeitgebers, insbesondere dessen Intensität und Regelmäßigkeit, entscheidendes Gewicht zu. (BAG v.08.12.2010, 10 AZR 671/09, juris, mwN).

Zwischen den Parteien besteht insoweit kein Streit, dass die Beklagte seit mindestens 1985 den Mitarbeitern unter Anderem bei einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren 4 Tage Sonderurlaub, zudem neben der nach § 39 BAT-KF (aF) vorgesehenen tariflichen finanziellen Jubiläumszuwendung vorbehaltslos jedenfalls bis zum Kalenderjahr 2008 gewährt hat. Unstreitig hat die Beklagte Sonderurlaub bzw. weitere finanzielle Zuwendungen zudem nicht nur bei Erreichen einer 25 jährigen Dienstzeit sondern beginnend mit einer 10-jährigen Dienstzeit und sodann jeweils in Fünfjahressschritten bis zu einer 40-jähringen Dienstzeit gewährt. Folglich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Mitarbeitern in den Genuss von Sonderurlaub gekommen sind und zudem auch die Klägerin selbst bereits zuvor den bei einer Dienstzeit von 10, 15 und 20 Jahren jeweils vorgesehenen Sonderurlaub erhalten und damit an dieser arbeitgeberseitigen Leistung tatsächlich partizipiert hat. Gegenteiliges behauptet insoweit auch die Beklagte nicht.

Entgegen ihrer Auffassung scheitert ein daraus für die Klägerin resultierender Anspruch nicht schon daran, dass der Anspruch auf eine Zuwendung für das 25-jährige Dienstjubiläum zum Zeitpunkt der von ihr im Jahre 2007 erfolgten Änderung noch gar nicht entstanden gewesen sei.

Dabei ist ihr zwar zunächst darin zu folgen, dass diese aufgrund ihres Eintritts bei der Beklagten am 01.10.1987 die für die begehrte Sonderleistung erforderliche Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren erst mit Ablauf des 30.09.2012 erreicht hat.

Wie sich allerdings aus den vorgenannten Kriterien der betrieblichen Übung entnehmen lässt, ist diese hingegen grundsätzlich nicht einzelfall- sondern betriebsbezogen. Maßgeblich für eine solche ist mithin, ob der Arbeitgeber in seinem Betrieb seinen Mitarbeitern regelmäßig eine bestimmte Leistung gewährt. Dabei kommt es auf die Häufigkeit der Leistung sowie auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Außerdem sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übungen auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Unerheblich ist also, ob der betreffende Arbeitnehmer bisher selbst schon in die betreffende Übung einbezogen worden ist (vgl. BAG v.28.05.2008, 10 AZR 274/07, juris), zumal, wie bereits ausgeführt, hiervon jedenfalls bezogen auf die vorausgegangenen Dienstjubiläen in der Person der Klägerin ausgegangen werden kann.

Nach Allem durfte diese grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass sie dem von der Beklagten bei Erreichen einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit bisher vorgesehenen Sonderurlaub von vier Tagen zusätzlich zu der tariflichen Leistung erhalten wird.

b) Diese betriebliche Übung ist auch nicht durch die unter Zusammenwirkung von Arbeitgeber, Mitarbeitervertretung sowie des Schlichters im Jahr 2008 getroffene Regelung abgelöst worden.

Unabhängig davon, dass es sich bei der vorgenannten Regelung nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 schon nicht um eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung handelt, kommt eine auf einer betrieblichen Übung beruhende rechtswirksame Abänderung von Sozialleistungen durch eine solche ohnehin nur in Betracht, wenn die entsprechende vertragliche Vereinbarung entweder betriebsvereinbarungsoffen ist, was allerdings eine entsprechende Abrede voraussetzt und selbst von der Beklagten vorliegend nicht behauptet wird oder das modifizierte Günstigkeitsprinzip beachtet wird. Dieses wiederum ist hingegen nur gewahrt, wenn die Regelungen der neuen Betriebsvereinbarung gegenüber der bisherigen betrieblichen Übung für die Gesamtheit der von ihr erfassten Arbeitnehmer nicht ungünstiger sind (vgl. BAG v.16.11.2011, 10 AZR 60/11, juris).

Diese Voraussetzung liegt jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständlichen Leistungen bei einer 25-jährigen Dienstzeit nicht vor. Erhielten die Arbeitnehmer bisher 4 Tage Sonderurlaub erhalten sie nunmehr nur noch 75,00 €. Gleiches gilt für eine Dienstzeit von 40 Jahren. Hier erhalten die Mitarbeiter nunmehr überhaupt keine Leistungen mehr. Die in der Neuregelung vorgesehenen 5 bzw. 10 Tage Sonderurlaub können insoweit grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Sie beruhen unstreitig auf § 22 BAT-KF (nF) und damit auf einer Regelung, die grundsätzlich ohnehin für die bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse gilt. Nach dem ihrerseits unwidersprochen gebliebenen und damit nach § 138 Abs.3 ZPO zugestandenem Vortrag der Klägerin wendet sie auf die bei ihr begründeten Arbeitsverhältnisse den BAT-KF (neu) an.

Sofern sie ihren Arbeitnehmern bei einer 30- und 35-jährigen Betriebszugehörigkeit nunmehr fünf anstatt wie bisher 4 Tage Sonderurlaub gewährt, führt auch dies zu keiner abweichenden Entscheidung. Insoweit ist nämlich zugleich die bisher von ihr insoweit gewährte Geldzahlung von 150,00 € bzw. 180,00 € auf jeweils 100,00 € gekürzt worden. Entsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass die von ihr ab dem Jahr 2008 praktizierte Regelung für den Großteil ihrer Belegschaft günstiger ist, zumal der Wert eines Urlaubstages ganz erheblich von den erzielten Einkünften des einzelnen Mitarbeiters abhängt.

c) Die betriebliche Übung ist im Weiteren auch nicht dadurch beendet worden, dass die Beklagte die bisherige Handhabung ab dem Jahr 2008 nicht mehr fortgesetzt hat.

Dabei ist zunächst schon zu bedenken, dass durch eine betriebliche Übung vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Leistungen begründet werden (BAG v.18.03.2009,10 AZR 281/08, juris), diese also grundsätzlich auch nur einvernehmlich von den Vertragsparteien, mithin dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeändert werden können.

Diese Voraussetzungen sind von der Beklagten nicht dargetan worden.

So lässt sich ihrem Vorbringen schon nicht entnehmen, dass sie gegenüber ihren Mitarbeitern und insbesondere der Klägerin ausdrücklich oder konkludent ein annahmefähiges Angebot im Hinblick auf die im Jahr 2008 erfolgte Neuregelung der Jubiläumszuwendungen abgegeben hat.

Allein die Änderung der Leistungen reicht hierfür nicht aus. Mit der Nichterfüllung bestimmter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gibt der Arbeitgeber noch nicht ohne Weiteres die rechtsgeschäftliche Erklärung ab, dass er das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortsetzen will (vgl. BAG v. 25.11.2009, 10 AZR 779/08, juris u.v.28.05.2008).

Ein derartiges Angebot stellt im Weiteren auch nicht ihr Hinweis auf die in der betriebsinternen Infozeitschrift "Durchblick aktuell" vom 09.05.2008 und Januar 2011 erfolgten Veröffentlichungen dar.

Dies schon deshalb nicht, weil es sich nach ihrem eigenen Vorbringen dabei um Erklärungen der MAV und damit einer Betriebspartei handelt, deren Erklärungen sie sich grundsätzlich nicht zurechnen lassen kann. Dieser kommt weder eine Stellung eines für sie handelnden Stellvertreters noch eines Erfüllungsgehilfen zu.

Darüber hinaus fehlt es den Ausführungen der MAV vom 09.05.2008 an einem rechtsgeschäftlichen Erklärungswert im Sinne eines Angebotes der Beklagten an die Arbeitnehmer. Vielmehr werden diese danach lediglich über die Veränderungen bei der Tarifumstellung unterrichtet, diesen außerdem mitgeteilt, dass die Geschäftsführung diese Änderung zum Anlass nehmen möchte, keine Jubiläumsgelder mehr zu zahlen und die Geschäftsführung ihre Vorstellungen vor der Schlichtungsstelle durchsetzen will. Dessen Inhalt erschöpft sich mithin in einem Bericht über den derzeitigen Stand. Darüber hinaus wird deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt ersichtlich die Neuregelung, wie sie ab dem Jahr 2008 sodann beklagtenseits praktiziert wurde, überhaupt noch nicht beschlossen war.

Selbiges gilt letztlich auch für die in der Zeitschrift Durchblick enthaltenen Ausführungen von Januar 2011.

Mit diesen werden die Arbeitnehmer nunmehr über das Ergebnis der Schlichtungsverhandlungen in Kenntnis gesetzt, zudem unter Hinweis darauf, dass der Vorsitzende Richter ausgeführt habe, dass sich die Frage gar nicht stelle, ob die Jubiläumszuwendungen weiter Bestand hätten, da sie durch betriebliche Übung zu einem Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden seien.

Selbst wenn man entgegen der von der Kammer vertretenen Annahme die ab dem Jahre 2008 praktizierte Regelung sowie die seitens der MAV im Januar 2011 hiervon erfolgte Unterrichtung der Mitarbeiter als annahmefähiges Angebot der Beklagten gerade auch gegenüber der Klägerin werten wollte, fehlt es im Weiteren an einer für die Vertragsänderung ebenfalls erforderliche Annahmeerklärung ihrerseits.

Wie ausgeführt, enthält die Neuregelung für die Klägerin gerade im Hinblick auf die darin für das 25 jährige Dienstjubiläum enthaltene Sonderzuwendung eine für die Klägerin gegenüber der bisherigen Praxis deutliche Verschlechterung. Hat die Beklagte bis 2008 ihren Arbeitnehmern neben den in § 39 BAT-KF (aF) tarifvertraglich geregelten Sonderzuwendungen aus diesem Anlass und aufgrund der insoweit bestehenden betrieblichen Übung vier Tage Sonderurlaub gewährt, so hat die Klägerin von ihr nunmehr nur noch 75,00 € erhalten.

Das Schweigen gegenüber einem Angebot auf Verschlechterung eines Vertrages kann grundsätzlich nicht als dessen Annahme gewertet werden (BAG v.25.11.2009). Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den betriebsüblichen Leistungen um einmalige Leistungen handelt und der Anspruchsteller selbst noch nie in den Genuss der Leistungen gekommen ist (vgl. BAG v. 28.05.2008).

Auch die zunächst widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin kann vorliegend nicht als konkludente Annahme der seitens der Beklagten seit dem Jahre 2008 durchgeführten Änderung der Jubiläumszuwendungen angesehen werden. Eine entsprechende Annahme kommt nur für solche Vertragsänderungen in Betracht, die sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirken und damit nicht, solange deren Folgen nicht hervortreten (BAG v.25.11.2009 u.v.18.03.2009, 10 AZR 281/08, juris).

Letzteres ist hingegen erst mit Ablauf des 30.09.2012 der Fall gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin ihr 25. Dienstjahr bei der Beklagten vollendet und kann damit grundsätzlich auch erst dann ihrem Verhalten ein entsprechender Erklärungswert beigemessen werden. Unstreitig hat die Klägerin indessen bereits mit Schreiben vom 01.08.2012 der nach ihren darin enthaltenen Ausführungen seit 2009 gültigen Regelung widersprochen und zudem ausdrücklich den bisher stets gewährten Anspruch in Höhe von 4 Zusatzurlaubstagen für sich geltend gemacht.

d) Schließlich scheitert der Anspruch der Klägerin auch nicht daran, dass ihr bereits nach § 22 BAT-KF (nF) als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren ein zusätzlicher Urlaub von 5 Tagen zusteht und dieser ihr beklagtenseits unstreitig zugestanden wird.

Gegen eine daraus letztlich resultierende Erfüllung des vorliegend streitgegenständlichen Anspruchs nach § 362 BGB spricht hingegen, dass die bisher von ihr erbrachten Jubiläumssonderzuwendungen stets neben den tariflich vorgesehenen Leistungen gewährt worden sind, zudem beide auf vertraglicher Grundlage beruhen. Folglich schuldet die Beklagte der Klägerin grundsätzlich sowohl die jeweils tarifvertraglich vorgesehene als auch die ihr aufgrund der Betriebsübung versprochene Leistung. Letztere stellt sich gegenüber der in § 39 BAT-KF (aF) zudem als übertarifliche Leistung dar.

Unter Beachtung der zur Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Vergütung entwickelten Kriterien des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich letztlich nichts anderes.

Danach hängt die Möglichkeit einer Verrechnung grundsätzlich von der zugrunde liegenden Abrede ab. Haben die Parteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Anderenfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt hingegen keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit der Tariflohnerhöhung verrechnet worden ist. Die Zulage wird gewährt, weil den Arbeitsvertragsparteien der Tariflohn nicht ausreichend erscheint; eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift in diesem Sinne künftigen Tariflohnerhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert (BAG v.27.08.2008, 5 AZR 820/07, juris).

Eine ausdrückliche Vereinbarung, die beklagtenseits kraft Betriebsübung ihren Mitarbeitern bisher gewährten Jubiläumszuwendungen zukünftig mit tariflichen Jubiläumszuwendungen zu verrechnen, ist nicht ersichtlich.

Ebenfalls vermochte die Kammer auch keine sich aus den Umständen ergebende Vereinbarung festzustellen.

Dabei ist zunächst zu bedenken, dass bis zur Änderung des BAT im Jahre 2007 und damit für die Dauer von 23 Jahren tatsächlich keine Anrechnung seitens der Beklagten erfolgt ist. Der Umstand, dass die tarifliche Regelung des § 39 BAT-KF (aF) als Jubiläumszuwendung bisher eine Geldzahlung vorsah und § 22 BAT-KF (nF) nunmehr ausnahmslos die Gewährung von Sonderurlaub beinhaltet, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Insoweit ist zu bedenken, dass die bisherige Regelung der Beklagten im Hinblick auf geleistete 40-jährige Betriebszugehörigkeit nicht nur die Gewährung von Sonderurlaub sondern außerdem zusätzlich zu diesem eine finanzielle Leistung von 200,00 € beinhaltet, obwohl § 39 BAT (aF) bereits eine Zahlung von 410,00 € vorsah. Dass jedenfalls insoweit eine Verrechnung stattgefunden hat, behauptet die Beklagte gleichfalls nicht. Folglich überzeugt dann aber zugleich ihr Vorbringen nicht, nach dem sie der Auffassung gewesen sei, dass ein Bonus in Form einer finanziellen Honorierung im Ergebnis für die Arbeitnehmer kaum einen der dahinter stehenden Lebensleistung angemessenen Wert darstelle. Vielmehr ging sie jedenfalls bei einer 40-jährigen Betriebszugehörigkeit davon aus, dass selbst die Gewährung von Sonderurlaub und die nach § 39 BAT-KF (aF) schon vorgesehene finanzielle Sonderzuwendung hierfür nicht genügend ist.

Darüber hinaus spricht vorliegend gegen die Zulässigkeit der Anrechnung auf zukünftige tarifliche Leistungen der Umstand, dass bei einer 25 jährigen Betriebszugehörigkeit nach dem BAT bisher ausnahmslos eine finanzielle Zuwendung gewährt worden ist während die Beklagte zusätzlich vier Tage Sonderurlaub gewährt hat. Tariflich geändert worden ist mithin damit gerade auch die Art der Sonderzuwendung, mit der die Parteien aber anders als bei einer doch regelmäßigen Tariflohnerhöhung grundsätzlich schon nicht ohne Weiteres rechnen konnten. Folglich ist dann aber zugleich auch die Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, dass die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung des bisher bei einem 25-jährigen Dienstjubiläum ihren Mitarbeitern zusätzlich von ihr gewährten Sonderurlaubs auf den nunmehr nach § 22 BAT-KF tariflich vorgesehenen Sonderurlaub regelmäßig dem Parteiwillen auch ihrer Arbeitnehmer entspricht. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte diesen eben bisher nicht nur die tariflich vorgesehene finanzielle Leistung von 310,00 € sondern zusätzlich vier Urlaubstage gewährt hat. Folglich ist es dann aber doch gerade dieses "Gesamtpaket", welches die Beklagte bei einer solchen Betriebszugehörigkeit für angemessen angesehen hat, um die 25-jährige Lebensleistung eines Mitarbeiters zu honorieren. Durch die Neuregelung des § 22 BAT-KF (nF) treten hingegen an die bisher gewährte finanzielle Leistung Urlaubstage, die dadurch aber nicht, wie von der Beklagten angenommen, zugleich die bisher von ihr gewährten zusätzlichen Urlaubstage ersetzen. Dies wäre doch vielmehr nur der Fall, wenn die Klägerin nach der neuen tariflichen Regelung letztlich mehr oder zumindest gleichviel erhielte, als bisher.

Eine vollständige Anrechnung der bisher zusätzlich gewährten Urlaubstage auf die nunmehr tariflich gewährten Urlaubstage setzt demnach außerdem voraus, dass die Klägerin durch diese nicht schlechter gestellt wird. Dies vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen.

Dabei ist wiederum zu bedenken, dass der Wert eines Urlaubstages ganz erheblich von dem jeweiligen Einkommen des Mitarbeiters bestimmt wird. Entsprechend lässt sich schon nicht ohne Weiteres feststellen, dass der tarifliche Wechsel von einem Geldbetrag zu Sonderurlaub tatsächlich eine Vergünstigung für den jeweiligen Arbeitnehmer darstellt, vor Allem nicht, konkret in welcher Höhe. Nur wenn dies aber feststeht, kann doch tatsächlich überhaupt erst eine Verrechnung mit von der Beklagten in diesem Zusammenhang übertariflich gewährten Leistungen vorgenommen werden. Von einem regelmäßigen Parteiwillen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anrechnung kann unter Beachtung der dargestellten zur Anrechnung von tariflichen Lohnerhöhungen des Bundesarbeitsgerichts nur ausgegangen werden, wenn sich ebenso wie bei der Gesamtvergütung, zusammengesetzt aus Tariflohn und übertariflicher Zahlung, der bisherige von der Beklagten erbrachte Leistungsumfang für das 25-jährige Dienstjubiläum tatsächlich insgesamt nicht verringert. Hierfür fehlt es indessen an einem entsprechenden Vortrag der Beklagte, der indessen in jedem Fall erforderlich war. Berücksichtigt man nämlich die von der Klägerin angegebene Monatsvergütung von 3.165,03 €, so machen die nach § 22 BAT-KF vorgesehenen fünf Urlaubstage für sie rechnerisch einen Wert von 730,39 € aus; zuzüglich der ihr von der Beklagten gezahlten 75,00 € errechnet sich für sie also eine Jubiläumszuwendung im Wert von 805,39 € während sich nach den bisherigen Regelungen hingegen für sie ein Wert von 894,31 €, zusammengesetzt aus der tariflichen Jubiläumszuwendung von 310,00 € und vier Tagen Sonderurlaub, ergibt. Schon deshalb kann also eine vollständige Aufsaugung nicht stattfinden; darüber hinaus kann letztlich nicht festgestellt werden, in welchem Umfang die bisherige tarifliche Zahlung durch den Sonderurlaub ersetzt wird und damit zugleich auch nicht, inwieweit nunmehr der bisher seitens der Beklagten als außertarifliche Leistung gewährten Sonderurlaub konkret in Anrechnung zu bringen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Streitwert bleibt nach § 61 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Maßgeblich ist weiterhin der Wert der streitgegenständlichen vier Urlaubstage abzüglich der zurückzuerstattenden 75,00 €.

IV.

Für die Beklagte war außerdem die Berufung nach § 63 Abs.3 Ziff.1 ArbGG zuzulassen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen des Kammertermins vom 06.11.2013 sind von der vorliegenden Problematik weit über zwölf Mitarbeiter betroffen; der vorliegende Streitfall betrifft damit nicht nur einen Einzelfall.

Es fehlt zudem an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der vorliegenden streitgegenständlichen Problematik.