OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2014 - 1 U 2/13
Fundstelle
openJur 2015, 19192
  • Rkr:

Eine Rechtsgutsverletzung an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse - oder die des berechtigten Besitzers - treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts H. vom 30.11.2012 - Aktenzeichen: 2 O 231/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Ersatz ihr - nach ihrem Vorbringen - als Betreiberin einer Autobahnraststätte entgangenen Gewinns aufgrund einer durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug verursachten Sperrung der Autobahn.

Am 07.04.2012 kollidierte der nicht vollständig abgesenkte und deshalb bis in eine Höhe von 4,83 m ragende Auslegearm eines auf dem Auflieger des bei der Beklagten haftpflichtversicherten, in südlicher Richtung auf der Bundesautobahn A 5 fahrenden Sattelzuges befindlichen Baggers mit einer am Ortsende von E. - bei km 576,500 - über die Autobahn führenden Brücke (Bauwerk Nr. 6617 501). Dabei wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Die Bundesautobahn A 5 wurde daher zwischen den Autobahnkreuzen H. (km 574,6) und H.-S. (km 580,1) in Richtung Süden bis um 07:00 Uhr am 13.04.2012 gesperrt. Im Rundfunk wurde eine großräumige Umfahrung des gesperrten Bereiches bereits ab dem D. Kreuz empfohlen.

Südlich der Unfallstelle - bei km 582,0 und damit nach dem Autobahnkreuz H.-S. - befindet sich an der Fahrbahn in südlicher Richtung die Rastanlage „H.“. Während der vorgenannten Sperrung der Autobahn wurde die Rastanlage geschlossen.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei die Betreiberin der Rastanlage „H.“. Da die Rastanlage für den Durchgangsverkehr in Richtung Süden während der Sperrung der Autobahn nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe sie in dieser Zeit - wobei es sich wegen des betroffenen Osterreiseverkehrs um traditionell starke Umsatztage gehandelt habe - keine Betriebsstoffe, kein Reisezubehör und keine Speisen verkaufen können. Ihre Einnahmen seien daher im Vergleich zum Vorjahr nach Abzug des Wareneinsatzes und der ersparten Umsatzpacht um EUR 37.955,00 niedriger gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin -

1. EUR 37.985,00 sowie fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 20.04.2012 sowie2. EUR 1.192,60 vorgerichtliche Anwaltskosten

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.11.2012 - zugestellt an die Klägerin am 04.12.2012 - abgewiesen; auf den dortigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Hiergegen wendet sich die am 03.01.2013 eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.03.2013 - am 04.03.2013 begründete Berufung der Klägerin, die mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 StVO) dem Schutz der Einrichtungen der Rastanlage dienen; die von ihr betriebene Rastanlage falle als Nebenbetrieb im Sinne des Fernstraßengesetzes (§ 15 FStrG) in deren Schutzbereich. Gerade die im Genehmigungsverfahren bei Fahrzeugen, die - wie vorliegend - die allgemein zugelassenen Grenzen überschritten, erforderliche Haftungserklärung zeige, dass ein Unternehmer, der einen genehmigungspflichtigen Sondertransport durchführe, auch die besonderen Haftungsrisiken tragen solle. Dies habe erst recht zu gelten, wenn - wie vorliegend - die Genehmigungspflicht bei einem überhaupt nicht genehmigungsfähigen Transport umgangen werde.

Darüber hinaus liege auch eine zum Schadensersatz verpflichtende Störung ihres - der Klägerin - berechtigten Besitzes an der Rastanlage vor. Allein die Erreichbarkeit der Autobahnraststätte über die in unmittelbarer Nähe befindliche Anschlussstelle S. könne die Besitzstörung angesichts des wegen der ab D. empfohlenen Umleitung ausbleibenden Fernverkehrs nicht beseitigen. Eine Sperrung mit der stattgehabten Dauer im Osterreiseverkehr stelle keine übliche und deshalb hinnehmbare, sondern vielmehr eine existenzbedrohende Beeinträchtigung dar. Eine typische Gefahr des Straßenverkehrs habe sich schon deshalb nicht realisiert, weil eine unzulässige Straßenbenutzung und damit kein zulässiges Verkehrsgeschehen vorgelegen habe.

Schließlich sei in haftungsbegründender Weise in ihren - der Klägerin - eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen worden. Es bestehe eine direkte Abhängigkeit zwischen der Autobahn und der Rastanlage als Nebenbetrieb, ohne die das Verkehrsnetz nicht seiner Bestimmung gemäß genutzt werden könne. Aus diesem Grund stelle eine Sperrung der Autobahn einen betriebsbezogenen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar.

Die Klägerin beantragt daher,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts H. vom 30.11.2012, Aktenzeichen: 2 O 231/12, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin -

1. EUR 37.985,00 nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 20.04.2014 sowie2. EUR 1.192,60 vorgerichtliche Anwaltskosten

zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Halterin und des Führers des Fahrzeugs, welches den die Sperrung bedingenden Unfall verursacht hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Zwar hat die Beklagte als (Pflicht-)Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs grundsätzlich für die versicherten Ansprüche neben dessen Halterin und Führer einzustehen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG). Es fehlt aber - wie schon das Landgericht zu Recht angenommen hat - bereits an einem Anspruch der Klägerin gegen Halter und Führer des versicherten Fahrzeugs als Schadensverursacher (vgl. hierzu Römer/Langheid - Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 115 Rn. 10 und Looschelders/Pohlmann - Schwartze, VVG, 2. Aufl. 2011, § 115 Rn. 3). Weder eine straßenverkehrsrechtliche Gefährdungs- noch eine deliktische Haftung der Halterin oder des Führers des unfallverursachenden Fahrzeugs ist vorliegend gegeben.

2. Allerdings erfasst die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung - anders als vom Landgericht angenommen - nicht nur Eigentumsverletzungen, sondern bezieht auch den berechtigten unmittelbaren Besitz in ihren Schutzbereich mit ein (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1980 - VI ZR 215/78 [juris Tz. 15 ff.] und Wussow - Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 17 Rn. 68 m.w.N.). Keine Sachbeschädigung im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) stellt dagegen die -gegebenenfalls deliktsrechtlich beachtliche - bloße Beeinträchtigung der Nutzbarkeit einer Sache dar (vgl. Geigel - Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 1 Rn. 12 und Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 46). Auswirkungen auf die zutreffend vom Landgericht erkannte Klageabweisung hat dies indes nicht. Denn weder eine haftungsbegründende Verletzung des berechtigten Besitzes der Klägerin (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB) noch eine entschädigungspflichtige Nutzungsbeeinträchtigung (§ 823 Abs. 1 BGB) noch ein Verstoß gegen ein ihren Schutz bezweckendes Gesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) noch ein deliktsrechtlich relevanter Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (§ 823 Abs. 1 BGB) liegen aufgrund der durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug verursachten Sperrung der Autobahn vor.

3. Eine Verletzung des berechtigten Besitzes der Klägerin im Sinne einer Entziehung oder Vorenthaltung der Sache scheidet schon deshalb aus, weil die Sachherrschaft an der - ihr diesbezügliches Vorbringen als zutreffend unterstellt - von ihr betriebenen Raststätte durch das streitgegenständliche Unfallereignis nicht beeinträchtigt wurde. Dass sich die von der Klägerin betriebene Raststätte hinter dem Autobahnkreuz H.-S. befindet, ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - in zweiter Instanz unstreitig und im Übrigen gerichtskundig (§ 291 ZPO). Schon deshalb kann die auf einem - zu ihren Gunsten unterstellten - geschützten Recht zum Besitz beruhende Sachherrschaft der Klägerin an der Raststätte durch die Sperrung der Autobahn zwischen den Autobahnkreuzen H. und H.-S. nicht behindert oder aufgehoben worden sein. Denn die - behauptete berechtigte - Sachherrschaft der Klägerin bestand unabhängig von der Sperrung der Autobahn in diesem Bereich.

4. Ebenso wenig liegt aber eine zum Schadensersatz verpflichtende Beeinträchtigung der aus einem Besitzrecht der Klägerin herrührenden Nutzungsbefugnis vor.

a) Zwar kann eine Verletzung des Eigentums oder des berechtigten Besitzes auch darin bestehen, dass der Berechtigte an der Benutzung der Sache gehindert und diese ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005 - VI ZR 34/04 [juris Tz. 16]; Urt. v. 04.11.1997 - VI ZR 348/96 [juris Tz. 25 f.]; Urt. v. 05.06.1990 - VI ZR 359/89 [juris Tz. 11]; Urt. v. 07.06.1979 - II ZR 132/77 [juris Tz. 9]). Denn das Recht auf Benutzung der Sache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch unterliegt als Teil des Eigentums- oder eines zur Nutzung der Sache berechtigenden Besitzrechts deliktischem Schutz. Eine Rechtsgutsverletzung an einer Sache kann daher nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse - oder die des berechtigten Besitzers - treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1970 - II ZR 133/68 [juris Tz. 15] m.w.N.).

b) Trotz der Entbehrlichkeit einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz ist demnach aber eine tatsächliche Einwirkung auf die betroffene Sache selbst erforderlich, durch die ein dem deliktsrechtlichen Schutz unterliegendes Recht an der Sache verletzt wird (vgl. Picker, Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz bei Störungen der Sach-Umwelt-Beziehung, JZ 2010, 541 [544 f.]). Fehlt es daran, liegt lediglich ein im Rahmen der deliktischen und der Gefährdungshaftung grundsätzlich nicht zu ersetzender Vermögensschaden vor (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 15.11.1982 - II ZR 206/81 [juris Tz. 10]; Urt. v. 05.06.1990 - VI ZR 359/89 [juris Tz. 11]; Urt. v. 21.06.1977 - VI ZR 58/76 [juris Tz. 15]; Urt. v. 21.12.1970 - II ZR 133/68 [juris Tz. 15 f.]; Wussow - Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 2 Rn. 62; Staudinger - Hager, BGB, 1999, § 823 Rn. B 61 und Möschel JuS 1977, 1 [2 f.]).

c) An einer solchen tatsächlichen Einwirkung auf das Besitzrecht der Klägerin an der - nach ihrem Vorbringen - von ihr betriebenen Raststätte fehlt es aber vorliegend: Durch die unfallbedingte Blockade der öffentlichen Verkehrswege, die Kunden eines Betriebes nutzen, wird weder in die Substanz von dessen Betriebseinrichtungen eingegriffen noch deren Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erreichbarkeit des Betriebsgeländes an sich nicht beeinträchtigt wird, sondern vielmehr infolge der Verkehrsbehinderung an anderer, vorgelagerter Stelle lediglich die Kunden ausbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1982 - II ZR 206/81 [juris Tz. 10] mit Anmerkung von Müller-Graff JZ 1983, 860 [861 ff.]; a.A. ebenfalls Rosenbach, Eigentumsverletzung durch Umweltveränderung, 1996, 122 m.w.N.). Der ungehinderte Kundenzustrom selbst ist nicht Bestandteil des - nach ihrem Vorbringen bestehenden - Besitzrechts der Klägerin an der Rastanlage (vgl. auch Picker, Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz bei Störungen der Sach-Umwelt-Beziehung, JZ 2010, 541 [548] und Boecken, Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz gegen reine Nutzungsbeeinträchtigungen, 1995, 194 f. und 230 ff.). Bei von der Klägerin gegebenenfalls infolge der Sperrung der Autobahn zu verzeichnenden Umsatzeinbußen handelt es sich daher unabhängig von der Intensität der (mittelbaren) Beeinträchtigung lediglich um einen (reinen) Vermögensschaden, für den die Beklagte nicht haftet (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.11.1982 - II ZR 206/81 [juris Tz. 10]; Urt. v. 07.06.1979 - II ZR 132/77 [juris Tz. 9]).

5. Der begehrte Schadenersatzanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht aus der Verletzung eines Schutzgesetzes.

a) Derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 2 BGB). Schutzgesetz in diesem Sinne ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch zumindest mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 255/11 [juris Tz. 7] und Wussow - Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 4 Rn. 3, jeweils m.w.N.).

b) Die Regelung über den Erlaubnisvorbehalt des Verkehrs mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StVO), stellt gemessen hieran kein Schutzgesetz zugunsten der Klägerin als - ihr diesbezügliches Vorbringen unterstellt - Betreiberin eines Nebenbetriebes einer Bundesfernstraße dar.

(a) Die vorgenannte Erlaubnispflicht begrenzt den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen zum einen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, also insbesondere auch zur Vermeidung von Verkehrsstörungen durch den Einsatz ungewöhnlich großer und schwerer Fahrzeuge, wie die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift zeigt, wonach eine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in den Hauptverkehrszeiten vermieden werden muss und der Fahrweg so festgelegt werden soll, dass eine besondere Verkehrsregelung nicht erforderlich ist (VI.1 VwV zu § 29 Abs. 3 StVO; vgl. auch Schurig, StVO, 14. Aufl. 2013, § 29 StVO Anm. 2.4; Marschall - Grupp, Bundesfernstraßengesetz, 6. Aufl. 2012, § 8 Rn. 4 und 26 sowie Cramer, Straßenverkehrsrecht I, 2. Aufl. 1977, § 29 StVO Rn. 95).

(b) Darüber hinaus dient die Erlaubnispflicht zum anderen dem Schutz der öffentlichen Straßen in ihrem baulichen Bestand (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.05.1998 - 2 U 234/97 [juris Tz. 38] und Kodal - Bauer, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 41 Rn. 72). (Nur) Die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgesehenen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte gelten insoweit als unbedenklich und sind daher vom erlaubnisfreien Gemeingebrauch gedeckt (vgl. OLG Münster, Urt. v. 17.05.2006 - 8 A 1388/05 [juris Tz. 52]; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 29 StVO Rn. 8; Schurig, StVO, 14. Aufl. 2013, § 29 Anm. 2.4 und Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 29 StVO Rn. 6.

(c) Der Erlaubnisvorbehalt bezweckt demnach nur den Schutz der Interessen der Allgemeinheit an der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der öffentlichen Straßen zum öffentlichen - bei Bundesfernstraßen zum weiträumigen - Verkehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Durch Beschädigungen einer Straße mittelbar verursachte Vermögensschäden Dritter fallen dagegen nicht in den Schutzbereich der Norm (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.05.1998 - 2 U 234/97 [juris Tz. 38] und auch - zu § 64 EBO - BGH, Urt. v. 11.01.2005 - VI ZR 34/04 [juris Tz. 5 ff.]). Aus den gleichen Gründen stellen auch die dem Erlaubnisvorbehalt zugrundeliegenden straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben zur allgemein zulässigen Höhe eines Fahrzeugs einschließlich Ladung (§§ 22 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 StVO) - wie bereits das Landgericht zu Recht angenommen hat - keine eine deliktische Haftung begründenden Gesetze zum Schutz der Klägerin dar.

(d) Daran ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch die nach der bereits genannten Verwaltungsvorschrift vom Antragsteller bei der Beantragung der Erlaubnis abzugebende Haftungserklärung (VI. 6 VwV zu § 29 Abs. 3 StVO) nichts. Denn diese beinhaltet - soweit vorliegend von Interesse - gerade nur die Verpflichtung des Antragstellers, für Schäden „an Straßen und deren Einrichtungen“ aufzukommen und „Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrssicherungspflichtige […] von Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen.“ Dadurch wird aber eine Haftung des Antragstellers - und folglich auch eine Freistellungsverpflichtung - nur begründet, soweit das vorgenannte Allgemeininteresse an einem störungsfreien Gemeingebrauch - insbesondere durch eine Beschädigung des Straßenkörpers - betroffen ist. Eine weitergehende Haftung gegenüber Dritten wird damit nicht übernommen.

(e) Der Umstand, dass die Klägerin - ihr diesbezügliches Vorbringen unterstellt - Betreiberin eines Nebenbetriebes der von der Sperrung betroffenen Bundesfernstraße (§§ 1 Abs. 4 Nr. 5, 15 FStrG) ist, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Auch wenn eine Raststätte als Nebenbetrieb einen Sachbestandteil der öffentlichen Straße bildet, folgt daraus nicht die Einbeziehung der Vermögensinteressen des Betreibers des Nebenbetriebes in den Schutzbereich des für übergroße und überschwere Fahrzeuge geregelten Erlaubnisvorbehaltes. Nebenbetriebe nehmen an dessen Schutzbereich vielmehr allenfalls insoweit teil, als auch die dortigen Einrichtungen im Interesse des Gemeingebrauchs des Verkehrsnetzes vor Beschädigungen geschützt werden. Es kann vorliegend jedoch letztlich dahin stehen, ob der Schutzbereich des Erlaubnisvorbehaltes dann betroffen wäre, wenn ein übergroßes oder überschweres Fahrzeug für den Gemeingebrauch des Verkehrsnetzes im öffentlichen Interesse (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002 - III ZR 167/02 [juris Tz. 2]) unmittelbar erforderliche Einrichtungen des Nebenbetriebes - beispielsweise Zapfsäulen einer Tankstelle - beschädigt hätte (vgl. zu den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen im Rahmen einer Konzession für einen Nebenbetrieb auch Kodal - Bauer, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 43 Rn. 55.2), denn dies war hier nicht der Fall. Infolge einer an anderer Stelle erfolgten Beschädigung der Bundesfernstraße nur mittelbar eingetretene Vermögensschäden des Betreibers eines Nebenbetriebes werden vom Schutzbereich des Erlaubnisvorbehaltes dagegen nicht erfasst. Deshalb kann die Klägerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass eine - gegebenenfalls - erforderliche Genehmigung für das unfallverursachende Fahrzeug vorliegend nicht eingeholt wurde.

6. Schließlich liegt auch kein haftungsbegründender Eingriff in den - behaupteten - eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vor.

a) Der Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs darf nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern, der dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde. Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005 - VI ZR 34/04 [juris Tz. 17] und Wussow - Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 2 Rn. 81 f., jeweils m.w.N.).

b) Um einen derart unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff handelt es sich bei der durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug verursachten Beschädigung der über die Autobahn führenden Brücke nicht. Diese Beschädigung stand in keiner direkten Beziehung gerade zum Gewerbebetrieb der Klägerin. Die dadurch bewirkte Sperrung der Autobahn war vielmehr zufällige und allgemeine Folge des Schadensereignisses, die vom deliktischen Schutzbereich des Gewerbebetriebs nicht umfasst ist (vgl. - zur Beschädigung einer Oberleitung - BGH, Urt. v. 11.01.2005 - VI ZR 34/04 [juris Tz. 17] und - zur Unbefahrbarkeit einer Wasserstraße infolge eines Dammbruches - Urt. v. 15.11.1982 - II ZR 206/81 [juris Tz. 12]; Wussow - Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 2 Rn. 84; MüKo/BGB - Wagner, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 257 sowie Staudinger - Hager, BGB, 1999, § 823 Rn. D 44, jeweils m.w.N.). Die störungsfreie Befahrbarkeit der Autobahn gehört nicht in den Schutzbereich des Gewerbebetriebes des Klägerin (vgl. auch - Außenkontakt eines Unternehmens - Staudinger - Hager, BGB, 1999, § 823 Rn. D 14 m.w.N.). Ebenso wenig werden bloße Erwerbsaussichten geschützt (vgl. MüKo/BGB - Wagner, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 257). Auch der zur Vermeidung von deliktsrechtlichen Haftungslücken geschaffene Auffangtatbestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dient vielmehr nur dem Schutz von Integritätsinteressen: Die daraus folgende Abgrenzung zwischen ersatzfähigen Sach- und - wie vorliegend - entschädigungslos hinzunehmenden Vermögensschäden beruht auf einer verbindlichen allgemeinen Entscheidung des geltenden Deliktsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1976 - VI ZR 50/75 [juris Tz. 23]; Urt. v. 21.11.1989 - VI ZR 350/88 [juris Tz. 21]).

c) An der fehlenden Betriebsbezogenheit vermag der Umstand, dass die Klägerin - nach ihrem Vorbringen - einen Nebenbetrieb einer Bundesfernstraße betreibt, auch an dieser Stelle nichts zu ändern. Daraus folgt - wie bereits ausgeführt - lediglich, dass die Klägerin insoweit (auch) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, nämlich die Ermöglichung der Nutzung der Bundesfernstraßen durch den öffentlichen Verkehr. Dadurch werden der - ungestörte - öffentliche Verkehr auf den Bundesfernstraßen außerhalb der Raststätte und die damit verbundenen Erwerbschancen jedoch nicht in den geschützten Bereich des Gewerbebetriebes der Klägerin einbezogen. Diesen Verkehr hat die Klägerin vielmehr grundsätzlich so hinzunehmen, wie er sich - samt unfallbedingter Verkehrsbeeinträchtigungen - tatsächlich gestaltet. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich - wie die Berufung hervorhebt - bei dem stattgehabten Unfallereignis um ein „unzulässiges Verkehrsgeschehen“ gehandelt hat, sprich in unfallursächlicher Weise gegen straßenverkehrsrechtliche Verhaltenspflichten - hier die einzuhaltende Höhe des Transports - verstoßen wurde. Denn dies ist bei unfallbedingten Verkehrsstörungen wie vorliegend nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO): Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der deliktischen Haftung bei Störungen der Sach-Umweltbeziehungen und damit verbundenen Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten einer Sache sind - nach wie vor - umstritten und insbesondere bezüglich der Vereitlung des Zugangs zu Immobilien noch nicht geklärt (vgl. Palandt - Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 7; MüKo/BGB - Wagner, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 182; Picker, Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz bei Störungen der Sach-Umwelt-Beziehung, JZ 2010, 541 ff.; Rosenbach, Eigentumsverletzung durch Umweltveränderung, 1996, 122 ff.; Boecken, Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz gegen reine Nutzungsbeeinträchtigungen, 1995, 131 ff. und 191 ff.; Zeuner, Störungen des Verhältnisses zwischen Sache und Umwelt als Eigentumsverletzung, FS Flume I, 775 [778 ff.]; jeweils m.w.N.).