FG Kassel, Urteil vom 14.10.2014 - 4 K 781/12
Fundstelle
openJur 2015, 10927
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen des Klägers für die berufliche Nutzung seines selbst gesteuerten Privatflugzeugs und die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb einer weitergehenden Fluglizenz als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Kläger waren im Streitjahr miteinander verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit Beginn des Streitjahres Geschäftsführer der A GmbH (im Folgenden der Arbeitgeber), an deren Kapital er nicht beteiligt war. Aus der Tätigkeit erzielte er im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen i.H.v. 248.468,89 Euro, welche sich neben dem Festgehalt i.H.v. 200.000 Euro u.a. aus einer variablem Vergütung und aus der Möglichkeit, einen Firmen-PKW für private Fahrten zu nutzen, zusammensetzte. Der Geschäftsführungsanstellungsvertrag war auf drei Jahre befristet. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Geschäftsführungsanstellungsvertrag vom 08.02.2010 auf die Akten (Bl. 90 ff. FG-Akte) verwiesen.

Der Kläger war Eigentümer eines kleineren, Privatflugzeugs, das er auf Grund eines ihm erteilten Flugscheins selbst steuern durfte. Im Streitjahr steuerte der Kläger das Privatflugzeug im Umfang von 111 Flugstunden. Davon entfielen 29,59 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen. Es handelte sich hierbei um folgende Flüge, für die die Kläger in der Einkommensteuererklärung für 2010 in folgender Höhe den Abzug von Reisekosten als Werbungskosten geltend machten:

04.01.2010Hinflug nach / Rückflug von899,91 Euro04.01.2010Hinflug nach / Rückflug von899,91 Euro04./05.02.2010Hinflug nach / Rücklage von1.801,01 Euro18.03.2010Hinflug nach / Rückflug von2.919,93 Euro25.03.2010Hinflug nach / Rückflug von1.718,77 Euro05.05.2010Hinflug nach / Rückflug von1.454,50 Euro02.07.2010Hinflug nach / Rückflug von406,42 Euro13./14.06.2010Hinflug nach / Rückflug von2.895,97 Euro03.11.2010Hinflug nach / Rückflug von1.508,82 Euro05.11.2010Hinflug nach / Rückflug von1.785,73 EuroDiese Kosten ermittelte der Kläger aus der jeweiligen Flugzeit multipliziert mit den von den Klägern berechneten durchschnittlichen Vollkosten einer Flugstunde (= 473,19 Euro/Flugstunde, vgl. Bl. 24 der Einkommensteuerakten 2010) zuzüglich der jeweiligen Landeentgelte (siehe im Einzelnen Bl. 25 ff. ESt-Akte 2010 und Bl. 50 ff. FG-Akten). Für diese Kosten machte der Kläger keine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Die übrigen Reisekosten - insbesondere für die weiteren u.a. mit Linienflugzeugen und dem Firmen-PKW unternommenen Dienstreisen des Klägers – wurden vom Arbeitgeber getragen. Insoweit macht der Kläger keine Werbungskosten geltend. Zum Inhalt der Einkommensteuererklärung für 2010 wird im Einzelnen auf die Einkommensteuerakten 2010 verwiesen.

Als weitere Werbungskosten des Klägers machten die Kläger Aufwendungen des Klägers für den – bis heute nicht abgeschlossenen – Erwerb einer internationalen Fluglizenz (sog. Commercial Pilot Licence) i.H.v. 5.760,43 Euro geltend, mit der der Kläger das Recht erwerben wolle, ein Flugzeug mit Gewinnerzielungsabsicht (und nicht nur gegen Erstattung der Betriebskosten) zu steuern und – was auch über das 65. Lebensjahr möglich wäre – als Fluglehrer tätig zu werden.

Der Beklagte erließ am 24.01.2010 den Einkommensteuerbescheid 2010 (Bl. 3 ff. FG-Akte). Darin lehnte er den Werbungskostenabzug der Kosten für die Flüge mit dem Privatflugzeug und die Aufwendungen für den Erwerb der internationalen Fluglizenz ab. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2012 (Bl. 6 ff. FG-Akte) ablehnte und dies damit begründete, dass es sich um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handele. Zum Inhalt des Einkommensteuerbescheids und der Einspruchsentscheidung wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger den Abzug der Kosten für die beruflich veranlassten Reisen mit dem Privatflugzeug und für den Erwerb der weiteren Fluglizenz weiter. Sie tragen vor, dass nach der BFH-Rechtsprechung die anteiligen Kosten eines privaten Fahrzeugs für beruflich veranlasste Reisen geltend gemacht werden könnten, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet habe. Kosten der privaten Lebensführung lägen nicht vor. Dass der Kläger keine Kostenerstattung geltend gemacht habe, beruhe auf der Vorbildfunktion des Klägers als Geschäftsführer. Der Beklagte wende entgegen der BFH-Rechtsprechung trotz eindeutiger beruflicher Veranlassung der Reisen ein Alles- oder Nichts-Prinzip an. Es sei allenfalls die Angemessenheit der Kosten zu prüfen. Insoweit seien die durch Flüge entstandene Zeitersparnis und die Terminnot entscheidend. Im Einzelfall habe der Kläger durch den Selbstflug zudem zusätzliche Kosten (z. B. für Übernachtungen) vermieden. Die für die Angemessenheit der Kosten maßgebliche Zeitersparnis sei betragsmäßig auf Grundlage eines Stundensatzes des Klägers i.H.v. 149,03 Euro (zur Berechnung des Stundensatzes siehe Bl. 45 FG-Akten) zu berücksichtigen. Insoweit haben die Kläger Berechnungsblätter vorgelegt, worin sie die Zeitersparnis mittels des Stundensatzes in eine Kostenersparnis umrechnen und von den (behaupteten) Mehrkosten des Selbstflugs abziehen, woraus die Kläger für die Flüge am 04.01.2010, 04./05.02.2010, 25.03.2010, 13./14.06.2010, 02.07.2010 und 03.11.2010 Minderkosten des Selbstflugs und für die übrigen Flüge Mehrkosten des Selbstflugs von bis zu 674,36 Euro (Flug am 17./18.03.2010) berechnen (siehe im Einzelnen Bl. 50 ff. FG-Akte). Die Kläger meinen zudem, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Angemessenheit der streitigen Aufwendungen seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe.

Hinsichtlich der Versagung des Abzugs der Aufwendungen für den Erwerb der weiteren Fluglizenz verkenne der Beklagte, dass der Kläger keineswegs nur im Wege einer Anstellung die Tätigkeit als Berufspilot ausüben könne. Ebenso könne er als selbständiger Flugzeugsführer gechartert werden. Der Kläger unterliege als Geschäftsführer mit Drei-Jahres-Verträgen nicht dem Schutz des Arbeitsrechts. Der Kläger strebe daher die Commercial Pilot Licence an, da er ohne diese keine gewerblichen Flüge über den Selbstkosten (gemeint sind nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung die Betriebskosten der einzelnen Flüge) durchführen dürfte.

Zum ergänzenden Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2014 verwiesen.

Die Kläger beantragen,den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24.01.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2012 unter Anerkennung weiterer Werbungskosten i.H.v. 17.177,95 EUR für die Nutzung des Privatflugzeugs für Dienstreisen sowie 5.760,43 EUR für den Erwerb einer Internationalen Fluglizenz abzuändern,hilfsweise die Revision zuzulassen,die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält daran fest, dass die streitigen Aufwendungen nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung seien.

Im Einzelnen wird zu den Äußerungen der Beteiligten auf die Akten und das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2014 verwiesen.

Dem Gericht lag 1 Band Einkommensteuerakten vor. Dieser war Gegenstand des Verfahrens.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

171. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Einkommensteuerbescheid 2010 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs.  1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Denn der Beklagte hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Kosten für die Flüge mit dem Privatflugzeug und die Aufwendungen für den Erwerb der Commercial Pilot Licence als Werbungskosten zu berücksichtigen.

a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der 2011 geltenden Fassung – EStG). Dabei genügt ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einkünften. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 – GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl. II 1990, 817). Prägend für das Einkommensteuergesetz ist die Unterscheidung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der Sphäre der Einkommensverwendung. Demgemäß bedarf es der Trennung zwischen den den jeweiligen Einkünften zuzuordnenden Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) einerseits und den gemäß § 12 Nr. 1 EStG grundsätzlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung andererseits. Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Zu den Werbungskosten gehören grundsätzlich auch die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Reise.

Diese Abgrenzung ergibt sich auch aus § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG, wonach die Kosten für den Haushalt des Steuerpflichtigen nicht abzugsfähig sind. Dazu gehören nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 12 Nr. 1 EStG beinhaltet indes nach der neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt beruflich und privat mitveranlasste Kosten, so dass die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt einer gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind (BFH-Beschluss vom 21. September 2009 – GrS 1/06 –, BFHE 227, 1, BStBl. II 2010, 672). Ferner durften auch schon vor der Aufgabe der Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot sowohl die variablen als auch die fixen Kosten eines privat angeschafften Fahrzeugs nach dem Verhältnis der beruflichen veranlassten Fahrten zu den privat veranlassten Fahrstrecken aufgeteilt und die anteiligen Kosten der beruflich veranlassten Fahrten – nach Abzug etwaiger steuerfreier Erstattungen des Arbeitgebers – als Werbungskosten abgezogen werden (siehe Ziffer C. I. 1. e) bb) des BFH-Beschluss vom 21. September 2009, a.a.O.). Das damit bestehende Aufteilungsgebot gilt indes nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht, wenn die berufliche Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass es an objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung fehlt. In diesem Fall sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig (siehe Ziffer C. III. 4. c) des BFH-Beschlusses vom 21. September 2009, a.a.O.).

20Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend die Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs in voller Höhe nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil zur Überzeugung des Gerichts die Nutzung des Privatflugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst war und es an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehlt. Die Umstände des vorliegenden Falls lassen darauf schließen, dass der Kläger aus privaten Motiven – schlagwortartig aus der Freude am Fliegen – das selbst gesteuerte Privatflugzeug anderen Verkehrsmitteln vorzog. Die Freude am Fliegen drückt sich insbesondere darin aus, dass der Kläger das Flugzeug ausschließlich selbst als Pilot steuerte. Eine solche Tätigkeit erfordert höchste Konzentration und vollen körperlichen Einsatz. Dass der Kläger diese Mühen auf sich genommen hat, bewertet der Senat als Anzeichen für die private Mitveranlassung. Insbesondere ist es ohne Begeisterung am Fliegen nicht erklärlich, dass der Kläger die durch die Benutzung des ihm gehörenden Flugzeugs entstandene Mehrkosten gegenüber den nach Dienstreisegrundsätzen erstattungsfähigen Kosten selbst getragen hat. Denn der Arbeitgeber des Klägers hätte die Kosten für die alternativ in Betracht kommenden Verkehrsmittel für die beruflich veranlassten Reisen (Bahn, Firmen-PKW, Linienflüge) ohne weiteres getragen.

Bei Würdigung der Gesamtumstände lassen die in Kauf genommenen Erschwernisse und die Mehrkosten auf eine erhebliche private Mitveranlassung der Nutzung des eigenen Flugzeugs aus privaten Gründen schließen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger auf Grund der Nutzung des Privatflugzeugs – teils bereits bedingt durch den Selbstflug, teils auch durch die fehlende Bindung an Flug- bzw. Abfahrtszeiten – kürzere Reise- bzw. Abwesenheitszeiten hatte. Indes geht die insoweit von den Klägern aufgemachte Gegenrechnung in Form der Kosten-Nutzen-Analyse (= Vergleich der auf die Verkürzung der Reisezeiten entfallenden Vergütung mit den Mehrkosten des Privatflugzeugs, siehe Bl. 50 ff. FG-Akten) an der Sache vorbei. Zum einen ist das Gericht nicht überzeugt, dass die Verkürzung der Reisezeiten eine nicht nur unerhebliche Verlängerung der effektiven Arbeitszeit bewirkt hat. Denn die Nutzung des Privatflugzeugs hatte zur Folge, dass der Kläger selbst für die Steuerung des Flugzeugs verantwortlich war, während er bei der Nutzung von Linienflügen und auf Bahnfahrten auch erhebliche Zeitanteile für seine berufliche Tätigkeit – etwa in Form von Telefonaten, Durchsicht von Geschäftsunterlagen, elektronischer Kommunikation – hätte nutzen können. Zum anderen missachtet die Kosten-Nutzen-Analyse die getrennten Vermögenssphären des Klägers einerseits und des Arbeitgebers andererseits. Denn die (angebliche) Verlängerung der effektiven Arbeitszeit hätte sich zugunsten des Arbeitgebers ausgewirkt, weil dem Kläger für die Erhöhung der effektiven Arbeitszeit keine entsprechende Mehrvergütung zustand (siehe Ziffer IV. 2. des Anstellungsvertrags = Bl. 94 FG-Akte). Insoweit dienten die vom Kläger selbst getragenen Kosten der mit dem Privatflugzeug unternommenen Flüge auch nicht dazu, zusätzliche Einnahmen des Klägers in Form einer Überstundenvergütung oder ähnliches zu erzielen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Vergütung teils variabel war und daher die geringeren Reisekosten Einfluss auf die Höhe der variable Vergütung hatten, hat der Kläger diesen Zusammenhang weder konkret beziffert noch hat er darlegt, dass sich die variable Vergütung überhaupt um einen nicht nur unerheblichen Betrag erhöht hat.

Dem Schluss, dass die finanziellen Aufwendungen für die Selbstflüge zu den beruflichen Auswärtsterminen vorrangig privat veranlasst waren, steht auch die Behauptung des Klägers nicht entgegen, dass er mit Rücksicht auf seine Vorbildfunktion keine Kostenerstattung für das Privatflugzeug verlangt hat. Zum einen ist der Vortrag des Klägers insoweit nicht glaubhaft. Denn gegenüber dem Gericht behauptet der Kläger ja gerade eine dem Arbeitgeber zugutekommende Zeitersparnis und eine angebliche Ersparnis von Übernachtungskosten, so dass – träfe dieses entgegen der Überzeugung des Gerichts zu – die Kostenerstattung ohne weiteres nachvollziehbar gewesen wäre. Abgesehen davon wäre die behauptete Vorbildfunktion allenfalls dann glaubhaft, wenn der Kläger zugleich behauptet und nachgewiesen hätte, dass die Mitarbeiter des Arbeitgebers überhaupt darüber informiert wurden, dass der Kläger das Privatflugzeug stets auf eigene Kosten nutzte.

Die Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs sind dabei in vollem Umfang nicht abzugsfähig, da es an einem geeigneten objektiven Aufteilungsmaßstab fehlt. Im Gegensatz zu einer Aufteilung der Gesamtkosten bei der Nutzung eines privaten KFZ nach dem Verhältnis der beruflichen zu den privat veranlassten Fahrten (BFH-BFH-Urteil vom 4. August 1977 – IV R 157/74 –, BFHE 123, 158, BStBl. II 1978, 93), wo die Differenzierung nach dem Anlass der Nutzung erfolgen kann, ist hier die Nutzung des Flugzeugs als solches, also die Wahl der Verkehrsmittels, privat veranlasst. Dass dadurch im Ergebnis die aus privaten Gründen selbst getragenen Aufwendungen für eine berufliche Reise nicht abzugsfähig sind, verstößt auch nicht gegen den dem BFH-Urteil vom 15. Mai 1981 – VI R 66/78 –, BStBl. II 1981, 735-737, BFHE 133, 516 zugrunde liegenden Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger selbst entscheiden kann, welche – seitens des Arbeitgebers nicht erstattungsfähige – Aufwendungen er aus beruflichen Gründen tätigt. Denn dieser Grundsatz gilt gerade nur für Aufwendungen, die – wie etwa objektiv und subjektiv allein für berufliche Zwecke angeschaffte Gegenstände (z. B. nicht erstattungsfähige Kosten für das selbst beschaffte Unterrichtsmaterial eines Lehrers oder nicht erstattungsfähige Kosten eines angestellten Steuerberaters für das Abonnement einer steuerrechtlichen Fachzeitschrift) – die private Lebensführung nicht oder nur unerheblich berühren oder für die es im konkreten Einzelfall einen geeigneten Aufteilungsmaßstab gibt. Diese Voraussetzungen erfüllen die streitigen Aufwendungen gerade nicht.

Der Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen nach den Grundsätzen des § 12 Nr. 1 EStG steht auch nicht entgegen, dass der BFH im Urteil vom 27. Februar 1985 – I R 20/82 –, BFHE 143, 440, BStBl. II 1985, 458 die Kosten eines vom Steuerpflichtigen angemieteten und selbst gesteuerten Hubschraubers nicht am Maßstab des damals noch „geltenden“ Aufteilungs- und Abzugsverbots, sondern daran gemessen hat, ob die Kosten i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG 1969 (= § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung) unangemessen sind. Denn der vom BFH entschiedene Rechtsstreit betraf einen Einzelunternehmer, der sich letztlich durch den selbstgesteuerten Flug mit dem Hubschrauber andere – ebenfalls von ihm zu tragende – Reisekosten erspart hatte. Dagegen hätte der Kläger als steuerrechtlicher „Arbeitnehmer“ hingegen die Kosten alternativer Verkehrsmittel nicht tragen müssen. Auch schließt die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG die Prüfung des § 12 Nr. 1 EStG nicht, letzterer ist vielmehr weitergehend und vorrangig vor der Angemessenheit der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG zu prüfen (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, vom 9. Mai 1996, V 737/95, juris).

Da danach der Abzug der privat mitveranlassten Kosten des Privatflugzeugs mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs bereits dem Grunde nach ausscheidet, weist das Gericht lediglich ergänzend darauf hin, dass das Gericht auch die Höhe der geltend gemachten Kosten nicht vollständig nachvollziehen konnte. Denn die Aufstellung der Kosten (= Bl. 24 ESt-Akte) enthält offenbar auch kalkulatorische Kostenbestandteile in der Form von Rücklagen für die Kosten eines Austauschmotors und für Austauschpropeller. Als Werbungskosten könnten jedoch nur im Streitjahr abgeflossene Kosten sowie AfA für bis zum Schluss des Streitjahrs angeschaffte Wirtschaftsgüter abgezogen werden. Rücklagen für zukünftige Ausgaben und zukünftige Anschaffungen mindern das Einkommen hingegen nicht.

26b) Die streitigen Aufwendungen für den Erwerb der Commercial Private Licence sind ebenfalls keine Werbungskosten. Für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer benötigte der Kläger den angestrebten Flugschein nicht, so dass es zunächst insoweit an einer beruflichen Veranlassung fehlt.

Allerdings können Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen für einen im Zeitpunkt der Aufwendungen nicht ausgeübten Beruf als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Dies erfordert indes einen hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang zwischen den berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 – VI R 5/10 –, BFHE 234, 262, BStBl. II 2012, 553). Entscheidend ist, ob die Aufwendungen darauf gerichtet sind, Erwerbseinnahmen zu erzielen.

28An diesem konkreten Veranlassungszusammenhang fehlt es hier. Denn das Gericht vermag aus Sicht des Streitjahrs weder einen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Commercial Pilot Licence für Kosten i.H.v. voraussichtlich insgesamt 25.000 bis 30.000 Euro und zukünftigen Einnahmen noch eine insoweit bestehende Einkünfteerzielungsabsicht festzustellen. Denn der Kläger übte vor und im Streitjahr sowie – was die Sachlage rückwirkend erhellt – auch in den Folgejahren bis Mitte 2014 eine Tätigkeit als Geschäftsführer aus, mit deren Gehalt er seinen Lebensunterhalt hinlänglich bestreiten konnte. Der Kläger hat keine plausiblen Gründe vorgelegt noch sind solche ersichtlich, auf Grund deren er diese Tätigkeit mit einem guten Verdienst zugunsten einer Tätigkeit als Pilot oder Fluglehrer hätte aufgeben sollen. Auch spricht sein fortgeschrittenes Alter (im Streitjahr 54 Jahre) gegen eine solche ernsthafte Erwerbsabsicht. Schon deshalb war im Streitjahr nicht hinreichend konkret absehbar, dass er irgendwann einmal Einnahmen erzielen würde, zu deren Erzielung der angestrebte Flugschein notwendig oder zumindest nützlich sein würde. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der Kläger mangels Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht gegen ein Auslaufen der jeweils auf drei Jahre befristeten Anstellungsverträge (d.h. vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 und sodann vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2005) geschützt war und dass das Risiko der ersatzlosen Beendigung des Anstellungsvertrags sich zwischenzeitlich mit der Beendigung der Tätigkeit zum 30.06.2014 auch tatsächlich verwirklicht hat. Der Kläger hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts weder anhand konkreter Umstände hinreichend dargelegt noch nachgewiesen, dass er ernsthaft in Betracht gezogen hat, Gewinne oder anderweitige positive Einkünfte durch eine Tätigkeit als Pilot oder Fluglehrer zu erzielen. Vielmehr hatte der Kläger nach seinen eigenen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben noch nicht einmal nach seinem Aus-scheiden im Juni 2014 und auch nicht bis zur mündlichen Verhandlung konkrete Überlegungen und Vorstellungen, in welche Richtung er tätig werden wolle. Der Kläger konnte dem Gericht auf Rückfrage nicht substantiiert darlegen, wann bzw. in welchem Zeitraum er denn nun den Flugschein erwerben werde und welche beruflichen Ziele er konkret damit verfolge. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er sich mit dem Erwerb des Flugscheins selbstständig machen könne und er – insoweit auch über das 65. Lebensjahr hinaus – bereits nach Ablegung der Theoriestunden als Fluglehrer tätig werden könne, beschreibt er nur die (theoretischen) Möglichkeiten, jedoch keine ernsthafte Berufsabsichten.

Zwar hat der BFH zuletzt im Urteil vom 8. Mai 2014 – III R 41/13 –, BFHE 245, 237, BStBl. II 2014, 717 ausgeführt, dass, wer sich ernsthaft und nachhaltig Fähigkeiten aneignet, die sich als Grundlage für die Ausübung eines Berufs eignen, sich auch dann in Berufsausbildung befindet, wenn er diesen Beruf später tatsächlich nicht ausüben will. Jene Entscheidung betraf indes die Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld für einen jungen Erwachsenen in einem typischen Ausbildungsgang. Unter diesen Voraussetzungen – nicht aber unter den Umständen des vorliegenden Fall – ist eine typisierte Vermutung für einen Veranlassungszusammenhang mit zukünftigen Einnahmen sachgerecht, so dass vorliegend – wozu der Kläger aber weder substantiiert vorgetragen hat noch Beweismittel benannt hat – der konkrete Veranlassungszusammenhang anhand objektiver Anhaltspunkte positiv festzustellen wäre. Dazu kommt ohnehin, dass nach dem Urteil vom 8. Mai 2014 es zudem der ernsthaften und nachhaltigen Aneignung von Fähigkeiten bedarf. Auch daran fehlt es, weil – wie bereits ausgeführt - der Kläger bis heute weder die Theoriestunden noch insgesamt den Erwerb der Commercial Pilot Licence abgeschlossen noch darauf konkret hinzielende Handlungen unternommen hat.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Grunde für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Denn das Gericht wendet die BFH-Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall an und weicht nicht davon ab.