VG Gießen, Urteil vom 07.04.2015 - 7 K 1434/13.GI
Fundstelle
openJur 2015, 10914
  • Rkr:

Kein Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer selbstbeschafften Therapie.

Der Umfang des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für selbstbeschaffte Hilfen entspricht dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre.

Jedenfalls der Sekundäranspruch des § 36a SGB 8 beschränkt sich auf die ortsüblichen Kosten.

Tenor

1.Unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Kreisausschusses des Landkreises D. vom 09.01.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchbescheides vom 02.07.2013 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 03.12.2012 (mit Ausnahme der Schulferien) Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in Form von ambulanter Therapie zu gewähren, wobei die Förderungshöhe auch für diesen Zeitraum auf eine Vergütung von 41.- EUR pro Einheit beschränkt ist.2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.3.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 9/10, der Beklagte zu 1/10 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die vollständige Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulie-Therapie.

Die am XX.XX.2002 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 3 der E.-Schule, A-Stadt.

Mit Mail vom 16.02.2012 erkundigte sich ihr Vater unter Hinweis darauf, dass bei der Klägerin Dyskalkulie mit sehr deutlicher Ausprägung und psychoreaktiven Symptomen diagnostiziert worden sei, beim Beklagten nach Förderungsmöglichkeiten für eine Therapie.Der Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 17.02.2012 (Bl. 5 d. BA) darauf hin, unter welchen Voraussetzungen eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt werden könne und welche Unterlagen hierfür erforderlich seien.

Mit Schreiben vom 06.03.2012, eingegangen am 14.03.2012, stellte der Vater der Klägerin für diese einen Antrag auf Eingliederungshilfe für eine ambulante Lerntherapie und kündigte an, die benötigten Unterlagen noch im weiteren Verlauf zuzusenden.Mit am 09.07.2012 beim Beklagten eingegangenem Schreiben des Vaters der Klägerin vom 29.06.2012 wurden diverse Unterlagen eingereicht, darunter eine Stellungnahme des Zentrums für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Gießen und Marburg GmbH. Darin heißt es u.a., dass die Klägerin seit ca. 3 Monaten als Fördermaßnahme eine Lerntherapie im Rechnen erhalte.

Mit Schreiben vom 02.08.2012 bat der Beklagte den Vater der Klägerin darum, bei der Schule eine „qualifizierte Schulauskunft“ über die Leistungsfähigkeit des Kindes anzufordern (Bl. 26 bis 30 d. BA).Die „qualifizierte Schulauskunft“ mit weiteren Unterlagen ging am 09.11.2012 beim Beklagten ein (Bl. 61 d. BA).

Am 10.12.2012 ging der Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auf Formblatt beim Beklagten ein. Im Begleitschreiben des Vaters der Klägerin vom 07.12.2012 heißt es, dass die Klägerin weiterhin das „F. Zentrum für Lerntherapie“ besuche und man davon ausgehe, dass eine rückwirkende Kostenübernahme ab dem Zeitpunkt des formlosen Antrags vom 06.03.2012 erfolgen werde (Bl. 66 d. BA).

Mit Bescheid vom 09.01.2013 bewilligte der Beklagte für die Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Form von ambulanter Therapie in dem „F. Zentrum für Lerntherapie“, XXXXX F. im Umfang von 40 Fördereinheiten mit einer Vergütung von 41.- EUR pro Einheit. Zum Beginn der Förderung heißt es, dass diese ab dem 04.12.2012 beginne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 86 bis 88 der Behördenakte verwiesen.

Mit am 30.01.2013 eingegangenem Schreiben vom 28.01.2013 legte der Vater der Klägerin Widerspruch gegen den Gewährungsbescheid ein, und zwar hinsichtlich des Förderungsbeginns und der Förderungshöhe. Zum Förderungsbeginn führt er aus, dass er auf einem Beginn der Förderung ab dem 07.03.2012 bestehe, da der Antrag auf Eingliederungshilfe vom 06.03.2012 stamme; die im Verfahren eingetretenen Verzögerungen seien von ihm nicht zu verantworten. Zur Förderungshöhe führt er aus, dass die Gebühr für den Therapieplatz 240.- EUR monatlich (auch in den Ferien) betrage, so dass der Förderbetrag auf 60.- EUR pro Einheit festzusetzen sei.Am 12.02.2013 ging der Widerspruch nochmals, nunmehr von beiden personensorgeberechtigten Elternteilen der Klägerin unterzeichnet, beim Beklagten ein (Bl. 100 d. BA).

Der Beklagte ermittelte beim Landkreis G., dass dieser für eine Lerntherapie entsprechend den Hessischen Empfehlungen zu § 35a SGB VIII 32,37 EUR je Einheit seit mindestens 2010 übernehme (Bl. 104, 126 d. BA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es zum Förderbeginn, dass selbstbeschaffte Hilfen neben weiteren Voraussetzungen nur dann übernommen werden könnten, wenn das Abwarten bis zu einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers für die Hilfesuchenden nicht zumutbar gewesen sei, also die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil aus den vorgelegten Unterlagen eine Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin, die zu einem unmittelbaren Nachteil für sie geführt hätte, nicht ersichtlich sei. Die Bearbeitung sei auch nicht verzögert worden. Zur Förderungshöhe heißt es, dem Vater der Klägerin sei bereits im Februar 2012 eine Liste der anerkannten Lerntherapiepraxen im Landkreis D. zur Kenntnis gegeben worden, in der sich auch Lernpraxen befunden hätten, bei denen keine Zuzahlung erforderlich gewesen sei. Die Wahl einer anderen Therapieeinrichtung seitens der Klägerin könne nicht dazu führen, die Kosten vollständig zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 131 bis 134 d. BA verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den sorgeberechtigten Eltern der Klägerin, die seit H. 2010 geschieden sind, jeweils am 04.07.2013 zugestellt.

Am 26.07.2013 hat die Klägerin, vertreten durch ihre beiden personensorgeberechtigten Eltern, Klage erhoben, mit der sie nach wie vor die vollständige Übernahme der Kosten der ambulanten Therapie begehrt. Zur Begründung heißt es u.a., der Klägerin sei es nicht zumutbar gewesen, mit der Aufnahme der Therapie bis zur Entscheidung des Jugendamtes zu warten, die Deckung des Bedarfs habe keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Die zur Bewilligung führende Gefahr, dass die Klägerin nicht altersgemäß am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könne, habe bereits im März 2012 bestanden.Zur Förderungshöhe wird geltend gemacht, wegen der guten Arbeitsatmosphäre und der hohen Kompetenz der Mitarbeiter habe man sich für das „F. Zentrum für Lerntherapie“ entschieden. Da die Klägerin diese Einrichtung bis zur abschließenden Bearbeitung durch das Jugendamt des Beklagten bereits über ein halbes Jahr besucht habe, sei ihr als einem psychisch nicht stabilen jungen Menschen ein Wechsel der Therapieeinrichtung und der Betreuungspersonen nicht zumutbar gewesen, sodass die Förderung in vollem Umfang von 60.- EUR pro Therapiestunde zu übernehmen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Kreisausschusses des Landkreises D. vom 09.01.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 02.07.2013 den Beklagten zu verpflichten, die Kosten der ambulanten Therapie der Klägerin ab 06.03.2012 vollständig zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und legt zur Begründung der Förderungshöhe mit Schriftsatz vom 28.03.2014 verschiedene Unterlagen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte (1 Hefter) und die Verhandlungsniederschrift vom 28.02.2014 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt (Bl. 62 bis 65, 68 d. A).

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten einer entsprechenden Vorgehensweise zugestimmt haben.

Die zulässige Klage der Klägerin - nur sie, nicht ihre Eltern, ist Anspruchsberechtigte für Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - ist nur zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2013 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 02.07.2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten als die Eingliederungshilfe in Form von ambulanter Therapie in dem „F. Zentrum für Lerntherapie“ erst ab dem 04.12.2012 bewilligt wurde (1.). Er ist hingegen rechtmäßig, was die Förderungshöhe von 41.- EUR pro Einheit betrifft, so dass die auf eine höhere Vergütung gerichtete Klage keinen Erfolg hat (2.). Daraus ergibt sich die Kosten- und die Nebenentscheidung (3.).

1.Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung der Eingliederungshilfe bereits ab dem 01.09.2012. Es handelt sich insoweit um einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 35a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 36a Abs. 3 SGB VIII, da die Maßnahme selbst beschafft wurde und die Klägerin nachträglich die Übernahme der Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme begehrt (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, JAmt 2014, 41, Rz. 19 f. in juris). Auf § 5 SGB VIII kommt es hier insoweit nicht an (VG München, 03.12.2014 - M 18 K 13.5326 - Rz. 31 in juris).Nach § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus §§ 36a Abs. 1, 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 wahrnehmen (VG München, a.a.O., Rz. 33 in juris m.w.N.). Wird die Hilfe hiervon abweichend selbst beschafft, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Vor dem Hintergrund des Entscheidungsprimats des Jugendamtes sind Fälle der zulässigen Selbstbeschaffung damit solche, die auf ein Systemversagen des öffentlichen Jugendhilfeträgers zurückzuführen sind (VG München, a.a.O.).Danach hat die Klägerin nach Maßgabe der genannten Vorschriften und deren dargelegter Auslegung einen Anspruch auf Bewilligung der Eingliederungshilfe ab dem 01.09.2012. Die Information des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf (§ 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII) ist - da sogar für den Antrag auf Leistungen der Jugendhilfe keine besondere Form vorgeschrieben ist (BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274) - mit der Mail-Nachricht des Vaters der Klägerin vom 16.02.2012 erfolgt: (strenger, da das „In-Kenntnis-Setzen“ mit der Rechtzeitigkeit und der Prüfungsmöglichkeit des Jugendhilfeträgers koppelnd, Hess. VGH, 04.05.2010- 10 A 1623/09 -, Rz. 40, 48 in juris), weil in dieser hinreichend detailliert der Hilfebedarf beschrieben wurde; spätestens erfolgte die Information mit dessen am 14.03.2012 eingegangenem Schreiben vom 06.03.2012 (Bl. 7 d. BA). Mit den dem am 09.07.2012 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben des Vaters der Klägerin vom 29.06.2012 beigefügten Anlagen, insbesondere dem Arztbrief des Zentrums für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des I., D-Stadt vom 11.06.2012 (Bl. 21 bis 24 d. BA), war dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 35a SGB VIII, und zwar in der in dessen Absätzen 1 und 1a vorgeschriebenen Form, vorlagen (§ 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII). Dass die vom Beklagten - im Hinblick auf den Vorrang schulischer Förderung vor Leistungen der Jugendhilfe (vgl. hierzu eingehend Hess. VGH, 04.05.2010 - 10 A 1623/09 - Rz. 38 in juris; BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 = JAmt 2013, 98, Rz. 39 in juris sowie § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) - zur Voraussetzung einer Entscheidung über das Hilfebegehren gemachte „qualifizierte Schulauskunft“ erst am 09.11.2012 (Bl. 61 d. BA) beim Beklagten einging, kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls nicht zu Lasten der Klägerin gehen, weil insoweit ein „Systemversagen“ bei der Leistungsgewährung (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, 12.09.2013, a.a.O., Rz. 20 in juris) vorliegt. Angesichts des seitens der Eltern der Klägerin bereits im Februar/März 2012 recht detailliert dargelegten Hilfebedarfs und der ebenfalls dargelegten Dinglichkeit bestand durchaus die Verpflichtung des Beklagten, die Bearbeitung des Hilfeantrags dergestalt zu beschleunigen, dass jedenfalls etwa zwei Wochen nach dem Ende der schulischen Sommerferien in Hessen (10.08.2012) nach dem Verbleib der „qualifizierten Schulauskunft“ - sei es bei den Eltern der Klägerin oder bei der Schule - hätte nachgeforscht werden müssen. Das Gericht verpflichtet den Beklagten daher zur Leistungsgewährung ab dem 01.09.2012. Eine frühere Leistungsbewilligung (dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht auch noch ein Zeitraum zur Überprüfung des kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens zu, vgl. BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, 87 f.) kommt nicht in Betracht, weil die Eltern der Klägerin die in § 35a Abs. 1a SGB VIII vorgeschriebene Stellungnahme in Gestalt des Gutachtens vom 11.06.2012 erst am 09.07.2012 bei dem Beklagten eingereicht haben, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Schulferien in Hessen (Ferienbeginn 02.07.2012) bereits begonnen hatten, so dass den Eltern der Klägerin klar gewesen sein muss, dass die „qualifizierte Schulauskunft“, von deren Notwendigkeit sie seit dem Schreiben des Beklagten vom 17.02.2012 (Bl. 5 d. BA) wussten, erst nach Ende der hessischen Schulferien am 10.08.2012 werde erstellt werden können. Dass die weitere Voraussetzung des § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VIII für die nachträgliche Kostenübernahme selbstbeschaffter Leistungen, nämlich dass die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat, vorliegt, bedarf in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls keiner weiteren Darlegung. Ein früherer Zeitpunkt als der vom Gericht ausgeurteilte kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der einzelnen Nummern des § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII kumulativ vorliegen müssen, so dass ein noch so dringender Bedarf allein eine Kostenübernahme nicht rechtfertigt; vorliegend waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe (§ 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII) erst mit Vorliegen der qualifizierten ärztlichen/psychotherapeutischen Stellungnahme und der „qualifizierten Schulauskunft“ dargetan.

2.Was den Umfang des Anspruchs der Klägerin auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für selbstbeschaffte Hilfen betrifft, entspricht der Umfang dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 = JAmt 2012, 329, Rz. 22 in juris). Da sich der Aufwendungsersatzanspruch des § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII auf die erforderlichen Aufwendungen beschränkt, können die tatsächlich erbrachten Aufwendungen nur insoweit anerkannt werden als sie angemessen sind. Dies sind nach Auffassung der Kammer die ortsüblichen Sätze im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers, also das, was dieser bei der Gewährung von nicht selbst vorzeitig beschaffter Eingliederungshilfe bewilligt. Dies sind die 41.- EUR pro Einheit, die der Beklagte der Klägerin mit dem Bescheid vom 09.01.2013 auch für die Zeit ab dem 04.12.2012 zugebilligt hat. Denn der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 28.03.2014 und dessen Anlagen für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass dies der ortsübliche Satz ist, also zu diesem Betrag in einer Lernpraxis im Landkreis D. eine geeignete Dyskalkulie-Therapie durchgeführt werden kann. Es gibt danach etliche Anbieterinnen, die zu diesem oder vergleichbaren Beträgen eine geeignete Dyskalkulie-Therapie anbieten. Mit dem Aufschlag gegenüber dem vom Hessischen Landkreistag in seinen „Hessischen Empfehlungen zu Hilfen gem. § 35a SGB VIII für ambulante Maßnahmen der Eingliederungshilfe bei Legasthenie … und Dyskalkulie…“ für den fraglichen Zeitraum empfohlenen Satz von 32,37 EUR für Einzeltherapie wird den im Schreiben der Eltern der Klägerin vom 22.04.2014 geäußerten Bedenken, dass von Dyskalkulie-Therapeutinnen ein abgeschlossenes Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium verlangt werde, wohingegen Logopädinnen nur einen Realschulabschluss und eine zusätzliche Ausbildung an einer Berufsfachschule aufweisen müssten, nach Auffassung der Kammer ausreichend Rechnung getragen. Die Klägerin verkennt bei ihrem Begehren, dass im Rahmen der §§ 35a, 36a SGB VIII kein Anspruch auf bestmögliche Förderung besteht (Hess. VGH, a.a.O., Rz. 38 in juris).Soweit einzelne erstinstanzliche Gerichte (VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08.DA -, JAmt 2011, 46; VG München, 19.06.2013 - M 18 K 13.38 -, juris; VG Leipzig, 22.11.2007 - 5 K 1733/05 - juris) die volle Übernahme der für die geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme anfallenden, in dem privatrechtlichen Therapievertrag zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer vereinbarten Kosten zusprechen, allenfalls begrenzt durch einen Vorbehalt beim Anfallen unverhältnismäßiger Mehrkosten, folgt die Kammer dem nicht. Entgegen der den genannten Gerichtsentscheidungen wesentlich zugrunde liegenden Auffassung schließt die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII auch keine anteilige Bezuschussung durch die anspruchsberechtigte Person bzw. deren Erziehungsberechtigte aus. Jedenfalls beschränkt sich der Sekundäranspruch des § 36a SGB VIII auf die ortsüblichen Kosten. Es ist nicht angängig, sich dabei am oberen Kostenlevel zu orientieren; genauso wenig darf auf das untere Kostenlevel abgestellt werden, das nach der vom Beklagten vorgelegten „Liste Lernpraxen“ 30.- EUR beträgt (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.03.2014, Bl. 49 d. A.). Die klägerseits im Termin am 28.02.2014 vorgelegte Liste „Spezialisierte lerntherapeutische Facheinrichtungen für Behandlung der Rechenschwäche/Dyskalkulie“ (Bl. 39 bis 42 d. A.) ist kein Anhaltspunkt für die Bemessung der ortsüblichen Kosten einer Therapieeinheit, weil diese Einrichtungen, die nach dem Vortrag der Klägerin alle 60.- EUR pro Therapiestunde abrechnen, ersichtlich einem Franchise-System angehören, wie schon aus der jeweils ähnlichen Namensgebung hervorgeht, das sich nach Auffassung der Kammer im oberen Bereich des Kostenlevels bewegt und daher nicht Grundlage der Bemessung angemessenen Aufwendungssatzes im Rahmen des § 36a SGB VIII sein kann.

3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

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