LG Gießen, Urteil vom 11.02.2014 - 3 O 282/13
Fundstelle
openJur 2015, 10795
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.139,33 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 10.08.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der A Zweite Beteiligungs GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 Euro an die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der A Zweite Beteiligungs GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 Euro in Annahmeverzug befindet.

3. Die wird Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.251,87 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der A Dritte Beteiligungs GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 Euro an die Beklagte.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 09.11./10.11.2005 keine Ansprüche zustehen.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der A Dritte Beteiligungs GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 Euro in Annahmeverzug befindet.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

8. Der Streitwert wird auf 27.953,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit teilfinanzierten Beteiligungen an zwei Medienfonds geltend.

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 27.11./28.12.2004 mit einer Einlage in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich eines Agios in Höhe von 478,80 Euro an der A Zweite Beteiligungs GmbH & Co. … KG (nachfolgend: A II). Hierbei finanzierte der Kläger seine Einlage – entsprechend den Regelungen der Beitrittsvereinbarung – teilweise über ein von der Beklagten gewährtes Darlehen in Höhe von 14.040 Euro. Im Übrigen erbrachte der Kläger seine Einlage selbst. Nach den vertraglichen Bedingungen des Darlehensvertrages (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 1 ff. d. A.) sollte das Darlehen der Beklagten dadurch zurückgeführt werden, dass die Fondsgesellschaft Ausschüttungen, Entnahmen oder sonstige Guthaben – soweit zur Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit erforderlich – unmittelbar an die Beklagte leistet. Auf diese Weise wurde der Rückzahlungsanspruch der Beklagten Ende des Jahres 2012 vollständig erfüllt.

Der Kläger beteiligte sich des Weiteren mit Beitrittsvereinbarung vom 09.11./10.11.2005 mit einer Einlage in Höhe von ebenfalls 30.000 Euro zuzüglich eines Agios in Höhe von 460,80 Euro an der A Dritte Beteiligungs GmbH & Co. … KG (nachfolgend: A III). Hierbei finanzierte der Kläger seine Einlage – ebenfalls entsprechend den Regelungen der Beitrittsvereinbarung – teilweise über ein von der Beklagten gewährtes Darlehen in Höhe von 14.640 Euro. Im Übrigen erbrachte der Kläger seine Einlage selbst. Das Darlehen ist noch nicht vollständig zurückgeführt. Die Höhe der noch offenen Zins- und Darlehensforderungen beläuft sich auf einen Betrag von 6.562,20 Euro.

Die den Beteiligungen jeweils zugrunde liegenden Beitrittserklärungen nehmen inhaltlich Bezug auf die in den übergebenen Fondsprospekten enthaltenen Widerrufsbelehrungen und sind zusätzlich Bestandteil der in der hinteren Tasche der Fondsprospekte einliegenden Beitrittserklärungen. Die in den Prospekten aufgeführten Widerrufsbelehrungen enthalten unter anderem den Hinweis, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Belehrung beginne. Hinsichtlich der Gestaltung und des Wortlautes der Widerrufsbelehrungen im Übrigen wird auf die Belehrungen Nr. 2 zum jeweiligen Finanzierungsdarlehen (Anlagen B10 und B11 zur Klageerwiderung vom 25.10.2013) Bezug genommen.

Die Fondsgesellschaften investierten das Kapital der Anleger in internationale Kinofilmproduktionen. Die Produktionsgesellschaften der Fonds schlossen als Lizenzgeber jeweils Lizenzverträge mit Vermarktungsgesellschaften ab, wobei sich die zu entrichtenden Lizenzgebühren – neben einer feststehenden Abschlussgebühr – in einen fixen und einen variablen Gebührenteil gliederten. Zur Absicherung der fixen Lizenzgebühren, die im Wesentlichen der Rückführung der Einlagen dienen sollten, erklärte die Beklagte einen Schuldbeitritt und erhielt hierfür von den jeweiligen Lizenznehmern eine entsprechende Vorauszahlung.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.03.2013 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen.

Aus der Beteiligung an den Fonds erhielt der Kläger – in der Klageforderung bereits berücksichtigte – Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 3.299,47 Euro (A II) bzw. 7.568,93 Euro (A III). In steuerlicher Hinsicht gestaltete sich die Gewinn- und Verlustzuweisung aus den Fonds – ohne Berücksichtigung der steuerlichen Effekte der Rückabwicklung der Fonds – für den Zeitraum 2003 bis 2013 im Ergebnis wie folgt:

Jahr      A II      A III 2004   - 29.956,63 Euro---     2005   - 309,53 Euro- 30.063,90 Euro2006   3.059,64 Euro- 276,93 Euro2007   2.841,55 Euro2.880,92 Euro2008   2.488,37 Euro6.333,60 Euro2009   2.392,66 Euro2.447,69 Euro2010   2.671,56 Euro2.031,69 Euro2011   2.500,00 Euro1.699,34 Euro2012   2.500,00 Euro1.679,05 Euro2013   ---     2.000 EuroGesamt- 11.812,38 Euro- 11.268,54 EuroZur Begründung seiner Ansprüche vertritt der Kläger die Auffassung, dass die jeweiligen Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß seien und daher der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden sei. Insbesondere sei der Hinweis, dass der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Belehrung beginne, irreführend.

Darüber hinaus behauptet der Kläger, die den Beitrittserklärungen zugrundeliegenden Fondsprospekte seien fehlerhaft. Unter anderem seien die in den Prospekten enthaltenen Angaben über Höhe und Herkunft des an die Beklagte gezahlten Entgeltes für die erklärte Schuldübernahme sowie über die steuerliche Behandlung von Gewinnzuweisungen unrichtig. Die Funktion der Beklagten gehe hierbei über die mit der obligatorischen Fremdfinanzierung verbundene Kreditvergabe hinaus, da die Beklagte die Fondskonzepte zusätzlich durch eine befreiende Schuldübernahme absichere. Der Kläger vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Beklagte auf die inhaltlichen Fehler der Prospekte aufgrund der Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle und aufgrund eines Wissensvorsprunges hätte hinweisen müssen und sie insoweit ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.139,33 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der A Zweite Beteiligungs GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 Euro an die Beklagte;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der A Zweite Beteiligungs GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 Euro in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.251,87 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der A Dritte Beteiligungs GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 Euro an die Beklagte;

4. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 09.11./19.11.2005 keine Ansprüche zustehen;

5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der A Dritte Beteiligungs GmbH & Co. … KG im Nennwert von 30.000,00 Euro in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfswiderklagend – für den Fall der Verurteilung der Beklagten zur Rückabwicklung der Fonds ohne Anrechnung von Steuervorteilen – beantragt die Beklagte,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der A Zweite Beteiligungs GmbH & Co. … KG (…-Fonds …) sowie an der A Dritte Beteiligungs GmbH & Co. … KG (…-Fonds …) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden, verbleiben.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe ein etwa bestehendes Widerrufsrecht aufgrund der vollständigen Rückführung der Fremdfinanzierung hinsichtlich des Fonds A II verwirkt. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe und vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass sich der Kläger diese Steuervorteile anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Auch führe eine etwaige Rückabwicklung der Fonds nicht zu steuerbaren Zuflüssen.

Die Beklagte behauptet ferner, dass der Kläger für den Fonds A II Ausschüttungen nicht in Höhe von 3.299,47 Euro, sondern in Höhe von 3.299,52 Euro erhalten habe. Darüber hinaus erhebt die Beklagte hinsichtlich etwaiger Ansprüche im Zusammenhang mit etwaigen Prospektfehlern die Einrede der Verjährung. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger müsse sich im Falle der Rückabwicklung seiner Fondsbeteiligungen erhaltene Provisionen für seine Tätigkeit als Finanzdienstleister anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fondsbeteiligungen an Dritte erhalten habe.

Die Klage ist der Beklagten am 09.08.2013 zugestellt worden.

Gründe

Die Klage ist begründet. Die Hilfswiderklage hat keinen Erfolg.

1.

Der Kläger hat gemäß §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB a.F. einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.139,33 Euro Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers an dem Fonds A II auf die Beklagte.

a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Beteiligung des Klägers an dem Filmfonds A II finden die Vorschriften des BGB sowie die Vorschriften der BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Gesetzesfassung Anwendung (vgl. BGH, U. v. 13.06.2006 – XI ZR 94/05). Hiernach steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 BGB a.F. im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Fonds A II gewährte Darlehen zu.

b) Der Kläger hat seine Willenserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Finanzierungsvertrages durch Erklärung vom 26.03.2013 wirksam widerrufen.

Das Widerrufsrecht des Klägers ist insbesondere nicht verfristet, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt wurde. Der – auch in der Musterbelehrung der BGB-InfoV – vorgesehene Hinweis, dass die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne, stellt keine ordnungsgemäße Belehrung über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist dar.

Widerrufsbelehrungen müssen umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung ist hierbei nicht allein darauf gerichtet, den Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts in Kenntnis zu setzen, sondern zusätzlich ihn auch in die Lage zu versetzen, dieses Widerrufsrecht wirksam auszuüben. Diesen Anforderungen wird die verwendete Formulierung in dem Widerrufstext der Beklagten nicht gerecht. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs "jetzt oder später" beginnt und dass der exakte Beginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird im Ergebnis jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Der Verbraucher kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ab welchem Zeitpunkt sein Widerrufsrecht beginnt bzw. ab wann es ausläuft. Die hieraus resultierende zeitliche Ungewissheit führt im Ergebnis zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Verbrauchers in der Ausübung seines Widerrufsrechts (vgl. BGH, U. v. 02.02.2011 – VIII ZR 103/10 sowie U. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11).

Da die Widerrufsbelehrung bereits im Hinblick auf die Bestimmung des Fristbeginns nicht ordnungsgemäß ist, kann unbeantwortet bleiben, ob die Widerrufsbelehrung auch aus weiteren Gründen, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot fehlerbehaftet ist.

Die Beklagte ist in ihrem Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung darüber hinaus auch nicht geschützt, da sie keine der Muster-Widerrufsbelehrung der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden BGB-InfoV entsprechenden Belehrungstext verwendet hat.

Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung vollumfänglich verwendet oder ob er diesen bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich – und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung – auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (vgl. BGH, U. v. 01.03.2012 - Az.: III ZR 83/11).

Auf die Frage, inwieweit es sich lediglich um redaktionelle, d.h. rechtlich nicht erhebliche Modifikationen handelt oder ob die Veränderung des Belehrungstextes in der konkreten Situation ursächlich für einen unterbliebenen Widerruf innerhalb der Zweiwochenfrist geworden ist, kommt es nicht an (vgl. BGH, U. v. 23.06.2009 – XI ZR 156/08). Es kann aus Gründen der Rechtsklarheit allein entscheidend sein, ob die formale und inhaltliche Identität des konkret verwendeten Belehrungstextes mit der in der BGB-InfoV vorgesehenen Muster-Belehrung gewahrt ist. Für eine teleologische Reduktion des Widerrufsrechts zur Ermöglichung gradueller Unterscheidungen verbleibt insoweit kein Raum.

Diese Identität ist in der hier zu beurteilenden Situation nicht gewahrt. Die Beklagte hat modifizierend in den Belehrungstext eingegriffen und hierdurch den Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung verloren.

Obwohl nach den Zusätzen zur Muster-Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV als Empfänger des Widerrufs der Name und die Anschrift des Widerrufsadressaten aufzuführen ist, hat die Beklagte ein Drittunternehmen, hier: B GmbH, eingesetzt. Darüber hinaus enthält die im Fondsprospekt enthaltene Widerrufsbelehrung unter anderem den von dem Text der Musterbelehrung der BGB-InfoV abweichenden Zusatz, dass der Verbraucher die „im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung gerichtete Erklärung“ widerrufen könne.

c) Ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlich fehlender Bestimmtheit der (zurück) zu übertragenen Beteiligung steht der Beklagten nicht zu. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Nennung der Fondsnummer für eine hinreichende Identifikation der streitgegenständlichen Beteiligung erforderlich ist.

Auch soweit sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Abtretung etwaiger gegen Dritte gerichteter Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen beruft, ist nicht ersichtlich, auf welchen tatsächlichen Umständen derartige Ansprüche des Klägers beruhen sollten. Allein die Möglichkeit etwaiger Ersatzansprüche reicht für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes jedenfalls nicht aus.

d) Das Widerrufsrecht des Klägers ist im Ergebnis auch nicht wegen Zeitablaufes verwirkt.

Von einer Verwirkung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn dem Inhaber eines Rechts dessen Ausübung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt wird, weil er einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und er dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit einer Inanspruchnahme des Rechts sei in Zukunft nicht mehr zu rechnen. Maßgeblich ist hierbei, ob sich der Schuldner bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Rechtsinhabers darauf einrichten darf und auch darauf eingerichtet hat, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, U. v. 12.03.2008 – XII ZR 147/50).

Während das Zeitmoment nach Ablauf von über acht Jahren zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Widerrufs in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung verwirklicht ist, sieht das Gericht das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment ungeachtet der beiderseitigen Vertragserfüllung hingegen nicht als gegeben an.

Zugunsten der Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Kläger jedenfalls nicht über das Bestehen eines Widerrufsrechts als solches im Unklaren gelassen hat. Auch spricht der Umstand, dass die Widerrufsfrist im Grundsatz nur für eine Dauer von zwei Wochen besteht, auch aus objektiver Sicht gegen die Annahme, dass das Recht, sich von dem Finanzierungsgeschäft lossagen zu können, zeitlich unbefristet bestehen soll.

Gleichwohl wird das Vertrauen der Beklagten in die Nichtausübung eines etwaigen Widerrufsrechts durch den Kläger unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage dadurch herabgesetzt, dass die Zurückführung der streitgegenständlichen Fremdfinanzierung aufgrund der gewählten vertraglichen Konstruktion nicht auf einer aktiven Mitwirkung des Klägers beruht, sondern vielmehr auf einem vertraglich gewollten Abwicklungsautomatismus unter unmittelbarer Einbindung der Fondsgesellschaft. Weder der jeweilige Stand noch das endgültig erreichte Ziel der Rückführung wurden dem Kläger in besonderer Weise mitgeteilt, so dass sich die Erfüllung der mit der Fremdfinanzierung verbundenen Vertragspflichten – jedenfalls aus der Sicht des Klägers – letztlich im Hintergrund vollzog. Angesichts der sich hieraus ergebenden, von den Parteien bewusst gewählten passiven Stellung des Klägers konnte die Beklagte der vollständigen Rückführung des Darlehens aus objektiver Sicht keinen Erklärungswert im Sinne eines konkludenten Verzichtes seitens des Klägers beimessen.

Es bestehen des Weiteren keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass sich die durch unmittelbare Auskehrung von Gewinnausschüttungen bewirkte Rückführung der Inhaberschuldverschreibung im Wissen des Klägers über das Bestehen seines Widerrufsrechts vollzogen hat. Wenngleich die fehlende Kenntnis des Rechteinhabers von dem Bestehen seines Rechts zwar für sich genommen die Möglichkeit einer Verwirkung nicht per se ausschließt, ist die subjektive Einschätzung des Klägers bei der Beurteilung des objektiven Erklärungswertes seines Gesamtverhaltens gleichwohl zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch eine – hier jedoch gerade nicht ordnungsgemäß erfolgte – Widerrufsbelehrung nicht nur sichergestellt werden soll, dass der Verbraucher über das Bestehen seines Rechts als solches in Kenntnis gesetzt wird, sondern dass er dieses Recht auch in effektiver, d.h. insbesondere fristgemäßer Weise ausüben kann.

Es ist bei wertender Betrachtung in diesem Zusammenhang über dies auch fraglich, ob eine isolierte Betrachtung der Erfüllung der jeweiligen Vertragsbeziehungen angesichts der wirtschaftlichen und vertraglichen Verzahnung der Fondsbeteiligung einerseits und der (obligatorischen) Fremdfinanzierung andererseits den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hinreichend Rechnung trägt.

Es sind darüber hinaus auch keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die erkennen ließen, inwiefern die Beklagte im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts des Klägers ihrerseits Dispositionen getroffen hat, welche die mit dem erklärten Widerruf verbundene Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses aus der Sicht der Beklagten als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen könnten. Es liegen auch keine sonstigen belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger das ihm zustehende Widerrufsrecht lediglich als (formaljuristisches) Vehikel der Vertragsreue missbraucht. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger seinerseits möglicherweise die entsprechende Fondsbeteiligung gegenüber Dritten beworben oder diesbezügliche Beratungsleistungen erbracht hat. Es ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kannte.

Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass eine am Grundsatz von Treu und Glauben orientierte Einzelfallkorrektur der dem Verbraucher gesetzlich eingeräumten einseitigen Loslösungsbefugnisse im Grundsatz eine restriktive Handhabung gebietet, kann im Ergebnis – jedenfalls in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung – nicht von einer zeitlichen Verwirkung des Widerrufsrechts ausgegangen werden.

e) Als Folge des wirksam erklärten Widerrufs ist der Kläger zugleich auch nicht mehr an seine auf den Erwerb der Beteiligung an dem Fonds A II gerichtete Willenserklärung gebunden, da es sich um wirtschaftlich miteinander verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB a.F. handelt (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 08.02.2012 – 19 U 26/11).

Die Beklagte nimmt in dem hieraus resultierenden Abwicklungsverhältnis gegenüber dem Kläger die Stellung der Fondsgesellschaft ein (§ 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F.) und ist gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB auch zur Rückgewähr des vom Kläger entrichteten Eigenkapitals verpflichtet, da das über die Fremdfinanzierung bereitgestellte Kapital der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt des Widerrufes zugeflossen war (vgl. BGH, U. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08).

Unter Anrechung der unstreitig erhaltenen Gewinnausschüttungen beläuft sich der von der Beklagten zu erstattende Eigenanteil für den Fonds A II auf einen Betrag in Höhe von 13.139,33 Euro. Soweit die in diesem Zusammenhang beweisbelastete Beklagte eine um 0,05 Euro höhere Ausschüttung behauptet, ist sie hierfür beweisfällig geblieben.

Soweit die Beklagte anführt, der Kläger habe Beteiligungen an den streitgegenständlichen Medienfonds als Finanzdienstleister vermittelt und hierfür jeweils eine Provision in Höhe von 7 % des Beteiligungsbetrages erhalten, ist dies für das hier zu entscheidende Rückabwicklungsverhältnis unbehelflich. Es ist weder ersichtlich noch überhaupt vorgetragen, dass der Kläger auch für die Zeichnung seiner eigenen Beteiligungen eine Provision erhalten hätte. Es ist unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger verpflichtet sein sollte, eine für vermeintliche Vermittlungsleistungen erhaltene Provision an die Beklagte auszukehren.

f) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind dem Kläger etwaige außergewöhnliche Steuervorteile nicht anspruchsmindernd anzurechnen, da dem Kläger keine in diesem Sinne qualifizierten Steuervorteile dauerhaft verbleiben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, dass sich der Geschädigte nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung steuerliche Vorteile nur anrechnen lassen muss, wenn er die Ersatzleistung entweder nicht versteuert oder – im Falle der Besteuerung der Ersatzleistung – derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH, U. v. 31.05.2010 – II ZR 30/09). Diese Grundsätze sind uneingeschränkt auch auf die Rückabwicklung von Vertragsverhältnissen nach der Ausübung eines Widerrufsrechts anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt, U.v. 08.02.2012 – 19 U 26/11).

Die im Zuge der Rückabwicklung enthaltenen Zahlungen für die Beteiligung des Klägers an der streitgegenständlichen Kommanditgesellschaft A II stehen Gewinnen aus einer Veräußerung dieser Anteile gleich und unterliegen als gewerbliche Einkünfte gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 08.02.2012 – 19 U 26/11).

Es kommen des Weiteren keine außergewöhnlich hohen Steuervorteile in Betracht, die dem Kläger dauerhaft verbleiben, da im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) nicht allein auf die ursprünglichen Verlustzuweisungen abzustellen ist, sondern ebenfalls die in den Folgejahren angefallenen Zahlungsströme einschließlich der mit der vertraglichen Rückabwicklung verbundenen Steuernachteile in die wirtschaftliche Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 28.08.2013 – 17 U 95/12). Jedenfalls in den Jahren 2004 bis 2012 erhielt der Kläger konzeptionsgemäß Gewinnausschüttungen, die er als gewerbliche Betriebseinkünfte im Sinne des § 15 EStG zu versteuern hatte. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerbaren Vertragsrückabwicklung bleiben die sich steuerlich zugunsten des Klägers auswirkenden ursprünglichen Verlustzuweisungen in den Jahren 2004 und 2005 damit deutlich sowohl hinter dem vom Kläger aufgebrachten Eigenkapitalanteil als auch – erst Recht – hinter der Gesamtzeichnungssumme zurück.

2.

Der Kläger hat des Weiteren gemäß §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB a.F. einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.251,87 Euro Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers an dem Fonds A III auf die Beklagte.

a) Der Kläger hat seine auf den Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung ebenfalls wirksam widerrufen. Aus den vorstehenden, auch für den Fonds A III geltenden Gründen war die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, da der Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist fehlerhaft war. Auch insoweit kann sich die Beklagte nicht auf einen Schutz ihres Vertrauens berufen, da sie die Muster-Belehrung der BGB-InfoV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung modifiziert hat.

b) Eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers im Hinblick auf den Fonds A III kommt nicht in Betracht, da ein etwaiges, das Vertrauen der Beklagten in die Nichtausübung des Widerrufsrechts rechtfertigendes Umstandsmoment nicht gegeben ist. Das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen des Klägers wurde schon nicht vollständig zurückgeführt.

c) Da es sich bei dem streitgegenständlichen Finanzierungsdarlehen und dem Betritt zum Fonds A III ebenfalls um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB a.F. handelt, ist der Kläger auch an seine auf den Anteilserwerb gerichtete Erklärung nicht mehr gebunden. Die Beklagte nimmt gegenüber dem Kläger die Stellung der Fondsgesellschaft ein und ist zur Rückzahlung des an die Fondsgesellschaft gezahlten Eigenkapitals verpflichtet.

d) Der Kläger muss sich keine außergewöhnlichen Steuervorteile anrechnen lassen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwaige, durch die anfänglichen Verlustzuweisungen in den Jahren 2005 und 2006 möglicherweise indizierten außergewöhnliche Steuervorteile dem Kläger dauerhaft verbleiben. Bereits die in den Jahren 2007 bis 2013 zugewiesenen Gewinnausschüttungen relativieren die ursprünglichen Verlustzuweisungen und drücken diese unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit des im Zuge der Rückabwicklung zu erstattenden Eigenkapitalanteils insgesamt sogar unterhalb des selbstfinanzierten Eigenanteils. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Fonds A II wird verwiesen.

3.

Des Weiteren war antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 09.11./10.11.2005 zustehen, da der Kläger das Vertragsverhältnis wirksam widerrufen hat.

Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Darlehensvertrages wurden die Unterschriften am 09.11.2005 und am 10.11.2005 geleistet. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei dem im Klageantrag zu 4) genannten Datum (19.11.2005) um ein redaktionelles Versehen handelt.

4.

Soweit die durch den Widerruf bedingte Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen ist, hat der Kläger dieser Einschränkung mit seinen Klageanträgen zu 1) und 3) entsprochen.

5.

Die Beklagte befindet sich ferner im Hinblick auf die angebotene Übertragung der Anteile des Klägers an den streitgegenständlichen Fonds in Annahme-verzug. Der Benennung der Anteilsnummern bedurfte es für ein ordnungs-gemäßes Angebot nicht.

6.

Der Zinsausspruch folgt aus § 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 09.08.2013 zugestellt.

7.

Da der Kläger die Fondsbeteiligungen wirksam widerrufen hat, kann die Frage, ob eine Rückabwicklung auch unter Schadensersatzgesichtspunkten im Zusammenhang mit einer etwaigen Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten der Beklagten gerechtfertigt wäre, unbeantwortet bleiben.

8.

Die für den Fall der Verurteilung der Beklagten zur Rückabwicklung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen ohne Anrechnung von Steuervorteilen in zulässiger Weise erhobene Hilfswiderklage ist unbegründet.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen findet eine An- und Verrechnung von Steuervorteilen nicht statt.

9.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

10.

Die Bemessung des gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzten Streitwertes beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO. Die wirtschaftlich mit der Klageforderung teilidentische Widerklage wirkte sich hierbei nicht streitwerterhöhend aus.