OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2013 - 7 U 256/12
Fundstelle
openJur 2015, 9795
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 20.9.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger hat bei der Beklagten unter dem 23.4.2001 eine fondsgebundene Lebensversicherung beantragt, die zum 1.8.2001 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurde. Bei Antragstellung erhielt der Kläger weder die vollständigen Verbraucherinformationen noch die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese Unterlagen wurden ihm nach seiner Behauptung erst nach dem Vertragsschluss übersandt. In dem Antragsformular heißt es auf Seite 2 über der für die Unterschrift des Versicherungsnehmers vorgesehenen Zeile:

„Widerspruchsrecht der antragstellenden Person: Ich kann dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 1 Monat nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

Die dem Kläger übersandten Verbraucherinformationen enthalten eine Belehrung über das Widerspruchsrecht (Blatt 4 der Anlage B 5). Diese Belehrung ist Bestandteil einer Aufstellung mehrerer, drucktechnisch gleichartig gestalteter Informationen, deren Inhalt mit einem in der linken Spalte fettgedruckten Stichwort angedeutet und in der mittleren und rechten Spalte in normaler Schrift abgedruckt ist. Schließlich ist das Widerspruchsrecht in § 3 der übersandten Versicherungsbedingungen dargestellt, wobei die drucktechnische Gestaltung derjenigen der anderen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen entspricht (Anlage B 3).

Der Kläger hat vom 01.8.2001 bis zum 31.5.2009 Prämien in Höhe von insgesamt 88.581,68 € bezahlt. Ab dem Jahr 2008 hat der Kläger zweimal einen Fondswechsel beantragt, den die Beklagte auch durchgeführt hat, und mehrfach um temporäre Beitragsfreistellung gebeten. Nach Ablehnung seines letzten Gesuchs um Beitragsfreistellung hat der Kläger den Vertrag zum 31.7.2010 gekündigt und erhielt von der Beklagten den auf 76.817,07 € bezifferten Rückkaufswert. Mit Schreiben vom 14.2.2011 widersprach der Kläger dem Vertragsschluss.

Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung der Prämien abzüglich des ausbezahlten Rückkaufswerts zuzüglich aus einem Zinssatz von 7 % ausgerechneter Nutzungen in Höhe von 42.266,39 € auf die eingezahlten Prämien, die die Beklagte gezogen habe (Bl. 3, Anlage K 4). Ferner verlangt der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Widerspruchsrecht noch bestanden habe, weil die Belehrung über das Widerspruchsrecht drucktechnisch nicht deutlich gewesen sei, auch Name und Anschrift des Widerspruchsadressaten nicht genannt seien und die Belehrung deshalb unwirksam sei. Das Policenmodell widerspreche auch den Vorgaben der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie und sei deshalb unwirksam. Denn die Richtlinie wolle verhindern, dass es zu einem Vertragsschluss vor vollständiger Überlassung der erforderlichen Informationsunterlagen komme. Zu einem solchen Vertragsschluss könne es aber nach der Regelung in § 5a VVG kommen. Gegen EU-Recht verstoße es auch, dass nur ein zeitlich begrenztes Widerspruchsrecht vorgesehen sei, auch wenn der Versicherungsnehmer von dem Bestehen des Widerspruchsrechts keine ausreichende Kenntnis habe. Der Kläger bezieht sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12.10.2006 in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten, später jedoch eingestellten Vertragsverletzungsverfahren, in dem die Kommission die Europarechtswidrigkeit des § 5a VVG a. F. geltend gemacht hatte, ferner auf ein von der Kommission gegen die Niederlande betriebenen Vertragsverletzungsverfahrens, dessen Gegenstand gleichfalls ein Policenmodell sei, außerdem auf einen Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2010 sowie dessen Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof. Der Kläger regt an, die hier streitige Rechtsfrage gleichfalls dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Der Kläger stützt die Klage ferner auf einen Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluss, weil die Beklagte mit der unzulänglichen Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen ihr obliegende Aufklärungspflichten verstoßen habe.

Die verlangten Zinsen begründet der Kläger auch mit der Behauptung eines insoweit entgangenen Gewinns.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 56.593,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die dem Kläger erteilte Belehrung sei ausreichend. Selbst wenn es auf § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ankomme, sei diese Regelung europarechtskonform. Der Widerspruch könne nach der Kündigung nicht mehr erfolgen. Das Widerspruchsrecht sei jedenfalls verwirkt, insbesondere weil der Kläger in der Vertragslaufzeit mehrfach durch Fondswechsel und Beitragsfreistellung die Geltung des Vertrags bestätigt habe. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine europarechtlichen Einwände gegen die Regelung in § 5a VVG a.F. wiederholt und vertieft. Der Kläger regt an, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Dritte Lebensversicherungsrichtlinie Regelungen, wie sie in § 5a VVG a.F. enthalten sind, zulässt. Insbesondere komme es auf die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im vorliegenden Fall an, weil die dem Kläger erteilte Belehrung über das Widerspruchsrecht unzureichend gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 20.9.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 10 O 70/12, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 56.593,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.7.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht zu, weil er die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt hat. Der mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag ist trotz des erklärten Widerspruchs wirksam.

Die Unwirksamkeit des Widerspruchs beruht zwar nicht auf dem Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht hat mangels drucktechnisch deutlicher Form die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt. Auf die in dem Antrag enthaltene Belehrung kommt es dabei nicht an, weil diese Belehrung nicht bei Aushändigung des Versicherungsscheins erfolgte. Die in den Verbraucherinformationen enthaltene Belehrung enthält zwar mit dem am linken Rand stehenden Schlagwort einen hervorhebenden Hinweis. Da alle anderen in den Verbraucherinformationen enthaltenen Hinweise aber mit gleich gestalteten Schlagwörtern verdeutlicht werden, fehlt es an einer deutlichen Hervorhebung, so dass die vom Gesetz geforderte Verdeutlichung mit der Wirkung, dass die Belehrung ins Auge springt, nicht eintritt. Die in den Vertragsbedingungen enthaltene Wiedergabe des Widerspruchsrechts ist gegenüber den anderen Bedingungen drucktechnisch nicht abgesetzt, so dass es auch hier an der erforderlichen Verdeutlichung fehlt.

Das Widerspruchsrecht ist aber bereits lange vor der Widerspruchserklärung des Klägers nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen, weil der Kläger die Erstprämie schon im Jahr 2001 gezahlt hat. Diese Bestimmung verstößt nicht gegen die Dritte Richtlinie Lebensversicherung (RL 92/96 EWG v. 10.11.1992. ABl. L 360 v. 9.12.1992, S. 1-27) oder gegen die Dritte Richtlinie Schadensversicherung (RL 92/49 EWG v. 18.06.1992, ABl. L 228 v. 11.8.1992, S. 1-23). Eine Konformität der Regelung mit der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen vom 05.11.2002 kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall Antragstellung und Policierung bereits im Jahr 2001 erfolgten. Die beiden maßgeblichen Richtlinien aus dem Jahr 1992 sehen jeweils in Art. 31 vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer vor dem Abschluss eines Vertrags Verbraucherinformationen, darunter auch die Versicherungsbedingungen, mitzuteilen hat und dass die Mitgliedsstaaten entsprechende Durchführungsvorschriften erlassen. Die Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedsstaaten betrifft jedoch nicht das Versicherungsvertragsrecht, sondern das Versicherungsaufsichtsrecht. In den Erwägungsgründen Nrn. 5 beider Richtlinien wird hervorgehoben, dass eine Harmonisierung über eine Vereinheitlichung der Zulassungen und Aufsichtssysteme erzielt werden solle. Sowohl im Erwägungsgrund Nr. 18 der Dritten Richtlinie Schadensversicherung als auch im Erwägungsgrund Nr. 19 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird ausgeführt, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die mit beiden Richtlinien intendierte Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor sei. Nach allem hatten die Mitgliedsstaaten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinien im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts zu erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland ist dieser Umsetzungsverpflichtung mit der Einfügung des § 10a in das VAG nachgekommen. Dass diese aufsichtsrechtliche Umsetzung defizitär gewesen wäre, ist nicht erkennbar und wird, soweit ersichtlich, auch nirgends vertreten. Somit flankiert § 5a VVG a.F. lediglich die nach den Richtlinien gebotene und mit § 10a VAG vom nationalen Gesetzgeber vorgenommene aufsichtsrechtliche Umsetzung der Richtlinien. Für die nationalen Regelungen des Abschlusses eines Versicherungsvertrags sollten die Dritte Richtlinie Lebensversicherung und die Dritte Richtlinie Schadensversicherung explizit keine Vorgaben machen, wie sich aus den Erwägungsgründen Nr. 19 bzw. Nr. 18 ergibt. Bei Versicherungsverträgen ist deshalb nicht ein autonomer gemeinschaftsrechtlicher Begriff des Vertragsschlusses zugrunde zu legen.

Zu einem Vertragsschluss und zu der Einbeziehung von Versicherungsbedingungen kann es nach dieser Bestimmung ohne eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von seinem Widerspruchsrecht nur kommen, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits mit dem Vollzug des Versicherungsvertrags durch Zahlung der Erstprämie begonnen hat. Nach Auffassung des Senats (Urteil vom 10.12.2003 – 7 U 15/03VersR 2005, 631; Urteile vom 07.12.2011 – 7 U 238/10 –, vom 08.02.2012 – 7 U 166/11 – und vom 28.02.2012 – 7 U 131/11 -,) hat jedenfalls derjenige Versicherungsnehmer, der sein Widerspruchsrecht kennt und darauf hingewiesen wurde, dass Versicherungsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, konkludent auf die Übergabe der Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen verzichtet, sofern er mit dem Vollzug des Vertrags begonnen und ein Jahr lang weder die Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen angefordert noch dem Vertragsschluss widersprochen hat. Ob dies auch dann gilt, wenn der Versicherungsnehmer einen solchen Hinweis nicht erhalten hat, hat der Senat seinerzeit offen gelassen. Dies bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Aus dem Antrag vom 23.4.2001 ergibt sich mit wünschenswerter Deutlichkeit, dass der Kläger ein Widerspruchsrecht hat. Die Versicherungsbedingungen, die in den Versicherungsvertrag einbezogen werden sollten, hat der Kläger unstreitig erhalten; streitig blieb lediglich der Zeitpunkt. Die Dritte Richtlinie Lebensversicherung steht der Annahme, dass der Versicherungsnehmer konkludent auf die ihm zustehenden Informationen und sein Widerspruchsrecht verzichten kann, nicht entgegen. Ungeachtet des Umstandes, dass sie das Aufsichts- und nicht das Vertragsrecht betrifft, sieht die Richtlinie in Art. 30 Abs. 2 (i.V. mit Art. 15 der Richtlinie 90/619/EWG v. 8.11.1990, ABl. L 330 v. 29.11.1990, S. 50-61) die Möglichkeit vor, im nationalen Recht von der aufsichtsrechtlichen Vorgabe an die Versicherer, den Versicherungsnehmern ein Widerspruchsrecht einzuräumen, u.a. dann abzusehen, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf.

Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Fassung des § 5a VVG a.F. ergeben sich aus der vom Kläger erwähnten, mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission schon deshalb nicht, weil gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV Stellungnahmen unverbindliche Rechtsakte sind. Im Übrigen fokussiert sich die Stellungnahme auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und misst diese Bestimmung an den Maßstäben der hier nicht einschlägigen Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen. Darüber hinaus setzt sich in der Stellungnahme der Kommission vom 12.10.2006 das bereits der Stellungnahme vom 23.05.1995 (abgedruckt bei Lorenz VersR 1997, 773) zu entnehmende unzutreffende Verständnis der Rechtsfigur des schwebend unwirksamen Vertrages dahingehend fort, dass der Versicherungsnehmer sich bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell zunächst gebunden habe. Die Kommission führt in der Stellungnahme aus, dass nach dem Policenmodell ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelte. Indessen muss der Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. belehrt wurde, nichts unternehmen, um ein Zustandekommen des Vertrags zu verhindern. Solange er nicht die Erstprämie zahlt, kann es nicht zu einem Vertragsschluss kommen. Aus diesem Grund ist auch das Argument des Klägers, dass der Versicherungsnehmer, dem wesentliche Vertragsinformationen vorenthalten würden, durch § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gezwungen werde, sich binnen Jahresfrist zu entscheiden, obwohl ihm ein umfassender Vergleich mit anderen Angeboten innerhalb dieses Zeitraums gar nicht möglich sei, unbehelflich. Dass die Kommission auch gegen die Niederlande ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des dort geltenden Policenmodells führt, ist daher unerheblich.

Da die Beklagte die Prämien mit Rechtsgrund erhalten hat, schuldet sie auch keine Herausgabe eventuell gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB.

Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Belehrungspflichten stehen dem Kläger nicht zu. Entgegen seiner Auffassung kann die Rechtsprechung über die Rechtsfolgen von Belehrungsmängeln bei Haustürgeschäften nicht entsprechend herangezogen werden. Dem stehen schon die erheblichen Unterschiede in den Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung (RL 90/619/EWG v. 8.11.1990, ABl. L 330 v. 29.11.1990, S. 50-61 und RL 92/96 EWG v. 10.11.1992. ABl. L 360 v. 9.12.1992, S. 1-27) einerseits sowie der Haustürgeschäftsrichtlinie (RL 1985/577 EWG v. 20.12.1985, ABl. L 372 v. 31.12.1985, S. 31-33) andererseits entgegen. Während Art. 4 der Haustürgeschäftsrichtlinie ausdrücklich die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zu einer schriftlichen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht anspricht und Vorgaben zu Form und Inhalt der Belehrung enthält, sieht Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in der Fassung von Art. 30 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung lediglich eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, ein Recht des Versicherungsnehmers vorzusehen, binnen 14 bis 30 Tagen ab Kenntnis vom Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten zu können, ohne dass Belehrungspflichten angesprochen würden. Die Folgen einer fehlenden Belehrung über das Widerspruchsrecht dürften darüber hinaus bereits durch § 5a VVG a.F. abschließend geregelt worden sein.

Da dem Kläger keine Hauptforderung gegen die Beklagte zusteht, ist die Beklagte auch nicht zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sieht der Senat im Hinblick darauf ab, dass er infolge der Zulassung der Revision nicht das letztinstanzlich entscheidende nationale Gericht ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die sich aus § 5a VVG a.F. ergebenden Rechtsfragen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem nunmehr in einem vergleichbaren Fall eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.03.2012 – IV ZR 76/11 -) erfolgt ist. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Verneinung von Ansprüchen auf Auszahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Prämien und dem ausgekehrten Rückkaufswert kommt nicht in Betracht. Der Kläger stützt sowohl diesen Anspruch als auch den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen auf ungerechtfertigte Bereicherung. Daher ist die (Un-)Wirksamkeit des Vertrags für den gesamten Zahlungsanspruch dem Grunde nach erheblich, weshalb nur einheitlich entschieden werden kann.