BGH, Urteil vom 15.01.2008 - VI ZR 53/07
Fundstelle
openJur 2011, 7369
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Kläger ergangen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Rechtsvorgänger der Kläger war Eigentümer des Hausgrundstücks Nr. 41. Der Beklagte hat Malerarbeiten an dem benachbarten Haus Nr. 42 ausgeführt. Mitarbeiter des Beklagten schütteten eine unbekannte Menge der bei den Arbeiten verwendeten Farbe "Mixol Nr. 8 grün" in den auf dem Nachbargrundstück Nr. 42 gelegenen Brunnen, über den auch die Trinkwasserversorgung des Grundstücks Nr. 41 der Kläger erfolgt. Kurze Zeit später trat aus dem Frischwasserleitungsnetz im Gebäude Nr. 41 eine grün gefärbte, schäumende Flüssigkeit aus. Der vom Rechtsvorgänger der Kläger beauftragte Sachverständige stellte fest, dass das Frischwasserleitungssystem des Hauses Nr. 41 durch das mit der Farbe kontaminierte Wasser verunreinigt war und dass eine fachgerechte Spülung des Frischwassersystems nach gezieltem Austausch von Teilbereichen des Hauswasserversorgungssystems die Funktionsfähigkeit des Leitungssystems möglicherweise wiederherstellen könne; eine abschließende Beurteilung erfordere jedoch weitere Untersuchungen nach erfolgter Spülung. Nach dem Sicherheitsdatenblatt für die Farbe "Mixol Nr. 8 grün" sei diese in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft, wassergefährdend und bei oraler Einnahme von mehr als 2 g/kg Körpergewicht toxisch; die Farbe dürfe nicht ins Erdreich und nicht in offene Gewässer oder die Kanalisation gelangen.

Der Rechtsvorgänger der Kläger hat deshalb vom Beklagten Freistellung von den zur Ermittlung des Schadens aufgewendeten Kosten sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des durch das Einbringen der Farbe in den Brunnen des Nachbargrundstücks bisher entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens begehrt. Nach seinem Tod haben die Kläger als seine Alleinerben den Rechtsstreit aufgenommen.

Das Landgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Laboruntersuchungskosten in Höhe von 82 € zuerkannt und die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des durch die Verunreinigung des Brunnens entstandenen und noch entstehenden Schadens festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, soweit das Landgericht dem Rechtsvorgänger der Kläger einen Anspruch auf Ersatz von Laborkosten zugesprochen habe, sei das Urteil nicht zu beanstanden. Insoweit fehle auch ein Berufungsangriff gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Feststellungsklage sei dagegen mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Bei Erhebung der Klage sei die Schadensentwicklung - abgesehen von der Anmietung von Ersatzwohnraum mit Wasserversorgung - abgeschlossen gewesen und die Verunreinigung des Rohrleitungssystems bereits eingetreten. Die Frage, ob die Kläger Ersatz der Kosten eines kompletten Austauschs der Rohrleitungen und der angeschlossenen Bauteile verlangen könnten, betreffe lediglich die Höhe des bereits eingetretenen Schadens und sei im Rahmen einer Leistungsklage zu klären. Auch eine Bezifferung des durch die Anmietung einer Wohneinheit mit Wasserversorgung entstehenden Schadens sei zumutbar.

II.

Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil es weder die Berufungsanträge noch die tatsächlichen Feststellungen enthält, die das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Zwar reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es hier jedoch. Zudem könnte eine solche Verweisung sich nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten Berufungsanträge der Parteien erstrecken und auch die Darstellung des Streitstoffs in der Berufung nicht umfassen. Da das Berufungsurteil mithin eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, wie die Revision zu Recht beanstandet (vgl. Senat, BGHZ 156, 216, 217 ff.; BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - NJW-RR 2005, 716, 717). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III.

In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei einem sich entwickelnden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 163, 351, 361 f.; BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - NJW 2000, 1256, 1257), wie er hier zumindest hinsichtlich der Anmietung von Ersatzwohnraum gegeben ist, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Die Feststellungsklage war - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Berufungsgerichts - nicht deshalb unzulässig, weil die Schädigung mit der Kontaminierung des Rohrleitungssystems abgeschlossen war. Zwar mag es sein, dass damit der Schaden am Rohrleitungssystem bereits eingetreten war und nur noch nicht geklärt war, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden konnte. Das aber genügt ebenso wie die durch die unbekannte Dauer der Schadensbehebung verursachte Ungewissheit über die Zeit, für welche eine Ersatzwohnung benötigt wird, um das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82 - NJW 1984, 1552 1554; vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/97 - NJW 1988, 3268 f.; vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788 f.; vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95 - VersR 1996, 848, 850). Maßgebend ist nach diesen Grundsätzen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger den Schaden bei Klageerhebung noch nicht insgesamt zu beziffern vermochte, weil ihm zunächst nicht bekannt war, für welche Zeit er eine Ersatzwohnung benötigen werde und welche Kosten für die Beseitigung der Kontaminierung des Rohrleitungssystems erforderlich sein würden, ob insbesondere eine Spülung ausreichend oder der Austausch der Rohrleitungen zuzüglich der Behebung von Folgeschäden erforderlich sein werde. Dass hinsichtlich eines positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zur Abdeckung des gesamten Schadens möglich gewesen wäre (vgl. BGH, BGHZ 5, 314, 315), ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht erkennbar.

Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Rechtsvorgänger der Kläger lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung hat sich der Rechtsvorgänger der Kläger nicht widersprüchlich verhalten. Der Beklagte verkennt, dass der Rechtsvorgänger der Kläger das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hatte und hiernach gerade offen geblieben war, ob zur Beseitigung der Kontamination eine Spülung des Systems ausreichend ist. Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn der Rechtsvorgänger der Kläger unter diesen Umständen lediglich die Feststellung der Ersatzverpflichtung begehrt und damit zugleich in Kauf genommen hat, dass er seine Ersatzforderungen später im Einzelnen beziffern und deren Ursachenzusammenhang mit der Kontaminierung im Einzelnen beweisen muss. Sein Ersatzbegehren war nicht von einer vorgängigen Besichtigung durch einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung des Beklagten abhängig, auch wenn eine solche Besichtigung im Regelfall zu einer rascheren, einvernehmlichen Regulierung des Schadens dienlich sein mag.

Sollte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Rechtslage nach erneuter Sachprüfung nunmehr zu dem Ergebnis gelangen, dass die Feststellungsklage zulässig war und ist, wird es sich - falls es nicht ohnehin von einer Verschuldenshaftung des Beklagten ausgeht - mit einer Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes zu befassen haben (vgl. § 22 WHG; BGH, BGHZ 57, 170, 173 ff.; 62, 351 ff., 355 ff.; 103, 129 ff.; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 31/69 - VersR 1970, 625 ff.).

Müller Greiner Diederichsen Pauge Stöhr Vorinstanzen:

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 6(5) O 112/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 18.01.2007 - 1 U 17/06 -