AG Neumarkt i.d.OPf., Urteil vom 09.04.2015 - 1 C 28/15
Fundstelle
openJur 2015, 8005
  • Rkr:

1. Die Zustimmung zur Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 4 S. 1 BGB i.d.F. seit dem 13.06.2014, die zur Folge hat, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB erlischt, kann auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung erteilt werden, solange sie ausdrücklich erfolgt.

2. Ein Partnervermittlungsvertrag kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das vereinbarte Honorar das übliche Honorar für eine vergleichbare Leistung um mehr als das Doppelte übersteigt und zusätzlich mindestens ein weiterer Umstand hinzutritt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Hierfür ist der, der sich auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages beruft darlegungs- und beweisbelastet. ?

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.451,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Partnervermittlungsvertrag.

Der Beklagte betreibt unter der Firma ... eine Partnervermittlungsagentur. ??Aufgrund einer Kontaktanzeige in der Zeitung kontaktierte der Kläger das Unternehmen des Beklagten, um sich über die Möglichkeiten einer Partnervermittlung und die hierfür anfallenden Preise zu erkundigen. Am 14.10.2014 unterzeichnete er in einem Café in Straubing eine ihm von einer Mitarbeitern des Beklagten vorgelegte Vertragsurkunde, die die Erarbeitung und Auswahl von acht Partnerempfehlungen gegen Zahlung eines Betrages von 3.451 € zum Gegenstand hatte. Auf Anlage K 1 wird insofern Bezug genommen. Diese Urkunde enthielt eine vom Kläger eigens durch Unterschrift bestätigte Widerrufsbelehrung sowie - davon getrennt - folgende textlich vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten:

„[ ] Ich möchte die Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.
[ ] Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. „Werbe-Service“ vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht. [...]“

Von diesen Auswahlmöglichkeiten ist die zweite mit einem Kreuz in dem ihr vorangestellten Auswahlkästchen versehen. Dem folgt erneut eine Unterschrift des Klägers mit Ort und Datum.

Anlässlich des Vertragsschlusses erfolgte ein Beratungsgespräch, in welchem der Kläger persönliche Angaben zu seinen Eigenschaften und zu seinen Erwartungen an eine Partnerin und eine Beziehung zu dieser machte. Darin gibt der Kläger unter anderem an, einen Führerschein und ein Auto zu besitzen und eine Partnerin im Alter von ca. 58 bis ca. 65 Jahre zu suchen. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf das gefertigte schriftliche Beratungsprotokoll (Anlage B 5).

Das vereinbarte Honorar überwies der Kläger am 18.10.2014 an den Beklagten. Mit Schreiben vom 17.10.2014 (Anlage K 2) wies der Beklagte dem Kläger insgesamt zwölf Damen nach. Mit Schreiben vom 20.10.2014 widerrief der Kläger den Vertrag (Anlage K 3). Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2014 ließ der Kläger den Vertrag zudem außergerichtlich durch seinen nunmehrigen Prozessvertreter widerrufen, hilfsweise kündigen und die Anfechtung erklären und ließ dem Beklagten eine Frist zur Rückzahlung eines Betrages von 3.451,00 € bis 12.11.2014 setzen.

Der Kläger trägt zunächst vor, die nachgewiesenen Damen würden nicht seinem Anforderungsprofil entsprechen, sei seien teils zu alt, wohnten teils zu weit entfernt oder hätten einen Migrationshintergrund oder „Altlasten“ wie noch im Haus lebender Kinder. Er meint ferner, der Vertrag sei wegen eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nichtig. Ansonsten habe er ihn jedenfalls wirksam widerrufen, weil der Kläger seine Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung gemäß § 356 Abs. 4 BGB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt habe. Eine solche sei jedoch nicht wirksam.

Der Kläger beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag von 3.451,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu bezahlen?
II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu erstatten bzw. hilfsweise ihn davon freizustellen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er hält den Vertrag für wirksam und seinerseits ordnungsgemäß erfüllt. Es bestehe kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung. Die vorgeschlagenen Damen würden mit den angegebenen Erwartungen des Klägers übereinstimmen und der Kläger habe durch seine Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung sein Widerrufsrecht mit Übersendung des Nachweisschreibens verloren.

Das ursprünglich angerufene Amtsgericht Cham hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klageseite hin mit Beschluss vom 05.01.2015 an das Amtsgericht Neumarkt verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie war daher abzuweisen.

1.

Der Kläger hat keinen, sich aus §§ 656 Abs. 1 S. 2 BGB, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ergebenden Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung.

a)

Da es sich bei einem Partnervermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, kommt eine (entsprechende) Anwendung des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts nicht in Betracht. Die Schlechtleistung des Vertragspartners führt daher grundsätzlich nicht zum Wegfall der Vergütungspflicht (OLG Koblenz, Entscheidung vom 3. 1. 2006, 5 U 1242/05). Allenfalls dann, wenn sie die Qualität einer Nichtleistung erreicht, kommt ausnahmsweise eine Rückerstattung der bereits gezahlten Vergütung in Betracht, OLG Koblenz, a.a.O.. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klageseite die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihr unterbreiteten Partnervorschläge völlig wertlos waren. Zu beachten ist insoweit allerdings die Wertung des auf Partnervermittlungsverträge entsprechend anzuwendenden § 656 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH, Entscheidung vom 4.3.2004, III ZR 124/03). Nach dieser Vorschrift kann die gezahlte Vermittlungsgebühr nicht deshalb zurückgefordert werden, weil gemäߧ 656 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit eine Verbindlichkeit des Kunden nicht bestanden hat. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass bei Zulassung solcher Klagen in vielen Fällen die Beweisaufnahme darauf gerichtet wäre, ob die vorgeschlagenen Partner den Interessenten zumutbar waren, ob sie überhaupt eine Vermittlung ernsthaft in Erwägung gezogen haben und aus welchen Gründen sie eine Kontaktaufnahme mit dem Interessenten abgelehnt haben. Das schützenswerte Diskretionsbedürfnis des Kunden schließe die gerichtliche Erörterung dieser für die Beteiligten in aller Regel peinlichen Punkte aus (BGH, Entscheidung vom 4.12.1985, IVa ZR 75/84).

b)

Auszugehen ist dabei vom Inhalt des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beratungsbogen, den der Kläger als von ihm unterschrieben erkannte und in dem der Kläger zu seinen Vorstellungen bezüglich einer Partnerin lediglich angab, die Dame solle ca. zwischen ca. 58 und ca. 65 Jahre alt sein, eine sportliche Figur haben, sowie gepflegt, tierlieb, naturverbunden und unternehmungslustig sein. Ferner gibt der Kläger darin an, einen Führerschein und ein Auto zu besitzen. Eine Einschränkung auf eine maximale Entfernung einer potentiellen Partnerin zu seinem Wohnort ist darin nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist darin vermerkt, dass eine potentielle Partnerin keinen Migrationshintergrund und keine Altlasten haben dürfe.

Da der Beklagte jedoch bestreitet, dass die nachgewiesenen Damen nicht dem Anforderungsprofil des Klägers entsprochen haben, wäre der Kläger für diese Einschränkungen beweisbelastet gewesen. Das Gericht hat den Kläger hierzu informatorisch angehört. Seinen Angaben in dieser Anhörung widerspricht der Inhalt des von ihm unterschriebenen Beratungsbogens, der insofern als schriftliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt. Der für eine Parteivernehmung erforderliche Anbeweis im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit seines Vorbringens ist aus Sicht des Gerichts angesichts des eindeutigen Inhalts des Beratungsprotokolls nicht gegeben, so dass eine solche aufgrund des Widerspruchs des Beklagten zu unterbleiben hatte und der Beklagte für seinen Vortrag letztlich beweisfällig geblieben ist.

c)?

Ausgehend vom Inhalt des Beratungsbogens ist jedoch festzustellen, dass die nachgewiesenen Damen zumindest hinsichtlich der objektiven Eigenschaften (Alter und Entfernung) mit 58 bis 67 Jahren in dem vom Kläger angegebenen Alterskorridor von ca. 58 bis ca. 65 Jahre liegen und im Umkreis von weniger als 100 km zum Kläger wohnen. Diese Distanz ist aus Sicht des Gerichts mit einem Auto ohne weiteres auch häufiger zu überwinden und steht der Begründung einer Partnerschaft bei sonstigem gegenseitigen Gefallen sicher nicht entgegen. Der Kläger durfte bei Vertragsschluss aufgrund der ländlichen Abgelegenheit seines Wohnortes in 93455 Traitsching - gerichtsbekanntermaßen einer kleineren Gemeinde in der nordöstlichen Oberpfalz in der Nähe von Cham unweit der tschechischen Grenze - auch nicht damit rechnen, dass der Beklagte ihm bei der Vermittlung einer Partnerin in seinem unmittelbaren räumlichen Umfeld behilflich würde sein können. Um eine Dame am Wohnort des Klägers oder den unmittelbaren Nachbargemeinden kennenzulernen hätte der Kläger aufgrund der überschaubaren Verhältnisse der Unterstützung durch den Beklagten wohl auch kaum bedurft.

Aus welchen Gründen diejenigen Damen, die der Kläger nicht erreicht hat, oder die ihm mitteilten, nicht an einer Vermittlung interessiert zu sein, dies getan haben, ist für das Gericht ohne Verstoß gegen die oben (unter a) aufgezeigten Grundsätze nicht näher aufzuklären.

Alles in allem hat der Kläger mithin nicht beweisen können, dass die zwölf ihm nachgewiesenen Damen aus objektiven Gesichtspunkten völlig ungeeignet für die Eingehung einer Partnerschaft waren.

2.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen, sich aus §§ 627, 628 Abs. 1 S. 3, 346 oder 812 BGB ergebenden Rückzahlungsanspruch.

Da § 628 Abs. 1 S. 3 BGB die für eine spätere Zeit im Voraus entrichtete Vergütung zum Gegenstand hat, verbleibt für diesen Rückzahlungsanspruch kein Raum, wenn der Dienstverpflichtete seine Leistung bereits vollständig erbracht hat. So liegt es aber hier. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat der Beklagte mehr Vermittlungsvorschläge gemacht, als nach dem Vertrag geschuldet waren. Dass diese Vorschläge völlig ungeeignet waren, hat die Klageseite, wie ausgeführt, nicht zu beweisen vermocht.

3.

Es besteht auch kein Rückzahlungsanspruch aus §§ 355, 357, 346 BGB iVm §§ 312ff. BGB Der Kläger konnte den Vertrag nicht widerrufen. Ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht nach § 312 g BGB (a) war nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen (b). ?

a)

Der Vertrag wurde in einem Café in Straubing und damit außerhalb eines Geschäftsraumes des Beklagten geschlossen. Es handelt sich mithin um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. Für solche Verträge besteht gemäß § 312g BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

b)

Dieses Widerrufsrecht ist allerdings nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB dadurch erloschen, dass der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Nach erfolgter und vom Beklagten durch seine Unterschrift als zur Kenntnis genommener Widerrufsbelehrung hat der Beklagte durch gesonderte Unterschrift folgenden durch Ankreuzen ausgewählten Passus auf der zweiten Seite des Vertragsformulars (K1) bestätigt: „Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. „Werbe-Service“ vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht.“ Dass Gericht erachtet diese Erklärung als wirksame Zustimmung im Sinne von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB.

Dem steht aus Sicht des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei dem angekreuzten Textbaustein um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Denn ein gesetzgeberischer Wille, wonach eine solche ausdrückliche Zustimmung nicht im Wege von allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann, lässt sich dem Gesetz weder aufgrund einer grammatischen (aa), noch aufgrund einer historischen (bb) und schon gar nicht aufgrund einer teleologischen Auslegung (cc) entnehmen.?

aa)

§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB selbst enthält keine nähere Regelung dafür, wie die Zustimmung zu erteilen ist, außer, dass sie ausdrücklich zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht geregelt werden kann, dass die Zustimmung auch konkludent oder stillschweigend z.B. durch die bloßen Annahme der Leistung als erteilt gelten soll (so zutreffend Grüneberg in: Palandt BGB, 74. Aufl. 2015, § 356 Rn. 9 mit Verweis auf AG Hannover, NJW 2007, 781). Denn durch eine solche Regelung in den Allgemeine Geschäftsbedingung würde das Ausdrücklichkeitserfordernis des § 356 Abs. 4 S. 1 BGB dergestalt umgangen, dass für den Akt der Leistungsannahme eine konkludente bzw. stillschweigende Zustimmung fingiert würde, die die gesetzlich geforderte ausdrückliche Zustimmung ersetzen würde. Eine solche Regelung wäre - insoweit ist dem Amtsgericht Hannover zuzustimmen - als Abweichung oder Umgehung von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB nach § 361 Abs. 2 BGB unwirksam. ??So liegt der Fall hier jedoch nicht:

Im vorliegenden Fall geht es weder darum, dass die Annahme der Leistung die ausdrückliche Zustimmung ersetzen soll, noch dass die Zustimmung durch schlichte Einbeziehung formularmäßiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen als Teil des sogenannten „Kleingedruckten“ erfolgte, so dass es am Ausdrücklichkeitserfordernis fehlen würde (s.o.). Vielmehr hat der Kläger im Vorliegenden Fall seine Zustimmung zur Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich dadurch erteilt, dass er die mit einem Kreuz als gewünscht kenntlich gemachte Vereinbarungsalternative durch seine gesonderte, ausschließlich auf die vorangegangenen Auswahlmöglichkeiten bezogene Unterschrift bestätigte, und zwar vor Leistungserbringung und unter Bestätigung seiner Kenntnis davon, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht bei Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist verliert. Dem Kläger wurde durch den unmittelbar über diesem Passus stehenden, durch Ankreuzen alternativ auswählbaren Textbaustein: „Ich möchte die Partnerempfehlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten“ deutlich vor Augen geführt, dass er insoweit die Wahl hat. Er hätte auch vereinbaren können, dass die Leistungserbringung erst nach Ablauf des Widerrufsrechts erfolgen hätte sollen. Dann hätte er 14 Tage Zeit gehabt, zu entscheiden, ob er an diesem Vertrag festhalten möchte oder nicht.

bb)

Ein gesetzgeberischer Wille, dass eine Zustimmung nicht in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann, lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. ??Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.03.2013 zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (BT-Drs. 17/12637) ist in der Gesetzesbegründung zu § 356 Abs. 4 BGB auf S. 61 Folgendes ausgeführt: ?

„Im geltenden Recht erlischt das Widerrufsrecht nach § 312d Absatz 3 bei Dienstleistungen vorzeitig, sofern der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt wurde. Eine ähnliche Regelung enthält Artikel 16 Buchstabe a der Richtlinie, der vorliegend durch Absatz 4 umgesetzt wird. Danach erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Verbraucher begonnen hat. Der Verbraucher muss zudem bestätigt haben, dass er davon Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Die bloße Hinnahme der Erfüllung reicht damit nicht aus. Zukünftig ist für den Verlust des Widerrufsrechts – anders als nach geltendem Recht – unerheblich, ob der Verbraucher seinerseits den Vertrag erfüllt hat.“

Hieraus lässt sich nur der oben unter Buchstabe aa) festgestellte Befund weiter begründen, wonach die bloße Hinnahme der Erfüllung für eine ausdrückliche Zustimmung nicht genügen soll. Dass eine Zustimmung indes nicht auch im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen können soll, wenn wie hier die Geschäftsbedingungen so gestaltet sind, dass der Verbraucher eine Wahl zwischen zwei Alternativen hat und seine Wahl durch eine gesonderte, ausschließlich auf diese Wahl bezogene Unterschrift ausübt, lässt sich hingegen aus den Motiven des Gesetzgebers nicht entnehmen. Auch aus der nachfolgenden Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 12.06.2013 (BT-Drs.17/13951) sowie den Plenumsprotokollen zur Beschlussfassung des Bundestages lässt sich ein dahingehender gesetzgeberischer Wille nicht entnehmen.

Im Gegenteil: Die seit Einführung des Verbraucherwiderrufsrechts erfolgten redaktionellen Veränderungen des Gesetzestextes sprechen für eine Absenkung der Anforderungen an die Warnwirkung der den Wegfall des Kündigungsrechtes nach Leistungserbringung auslösenden Erklärung des Verbrauchers.

§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB ersetzt die bis dahin gültige Regelung des § 312 d Abs. 3 in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung. Danach war es für das Erlöschen des Widerrufsrechts noch erforderlich, dass der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Hieraus wurde im Vergleich zu der bis zum 03.08.2009 gültigen Vorgängerfassung des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB (dort „Zustimmung“) gefolgert, dass es sich bei dem „Wunsch“ um mehr handeln muss als um „Zustimmung“ oder „Veranlassung“. Erforderlich sei also, dass die Initiative vom Verbraucher ausgeht, während es nicht genügt, dass der Verbraucher reaktiv auf das Leistungsangebot des Unternehmers eingeht. Deswegen könne eine formularmäßige Zustimmung in einbezogenen AGB des Unternehmers nicht genügen (Wendehorst in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 312d Rn. 53). Dieser Ansicht ist aus Sicht des Gerichts mit der bewussten (s.o.) Entscheidung des Gesetzgebers zur Rückkehr zum Erfordernis einer bloßen Zustimmung, welche semantisch auch reaktiv auf einen Vorschlag des Unternehmers ergehen kann, bereits die Argumentationsgrundlage entzogen.

cc)

Auch eine Auslegung am Gesetzeszweck führt aus Sicht des Gerichts letztlich dazu, dass eine Zustimmungserteilung in der von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen können muss, solange diese - wie hier - der Form und dem Inhalt nach dem nicht verzichtbaren Ausdrücklichkeitserfordernis für die Zustimmung genügen.

Insofern ist einerseits zu sehen, dass durch die Neufassung des Verbraucherwiderrufsrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 06.03.2013 im Interesse des Verbraucherschutzes eine nennenswerte Ausweitung der Widerrufsmöglichkeiten stattgefunden hat. Nicht nur wie vorher bei den mit einer besonderen Überrumpelungssituation verbunden Haustürgeschäften, die ein Aufsuchen des Verbrauchers in seiner Privatwohnung oder ein Ansprechen bei Freizeitveranstaltungen oder auf öffentlichen Verkehrsflächen voraussetzten, besteht nun grundsätzliche ein Widerrufsrecht bei allen Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, gleich ob hierbei eine Überrumpelungssituation gegeben ist, oder nicht. So geraten auch Vertragsschlüsse in den grundsätzlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts, die bislang als wenig gefahrgeneigt eingestuft wurden und für deren sofortige Wirksamkeit ihrem Wesen nach ein praktisches Bedürfnis besteht. Zu denken ist beispielsweise an den selbständigen Not- oder Bereitschaftsarzt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB), der zum Unfallort eilt und dort vom Verbraucher ausdrücklich oder konkludent mit der Behandlung seiner Verletzungen beauftragt wird, oder den Notar, der an das Krankenhausbett eines Sterbenden gerufen wird, um dort ein Testament aufzunehmen; diese Fällen fallen nämlich nicht unter eine Ausnahme des § 312g BGB.

Andererseits ist der Anwendungsbereich der §§ 305ff BGB der ihm vom Wortlaut des Gesetzes und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung verliehen wurde sehr weit. Für die Einordnung eines Vereinbarungsbestandteils als Allgemeine Geschäftsbedingung genügt es, dass der entsprechende Vertragstext für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder auch nur in sonstiger Weise (Programm eines Schreibautomaten, Tonband) fixiert ist. So genügt es, dass die Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders gespeichert werden. Auch die mit Wiederholungsabsicht ohne vorherige schriftliche Fixierung hand- oder maschinenschriftlich oder per Stempel in den Vertrag eingefügte Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, auch wenn die Einfügung gelegentlich unterbleibt (vgl. Grüneberg in Palandt BGB, 74. Aufl. 2015, § 305 Rn. 8ff mwN). Selbst, wenn der Verbraucher - wie hier - bei dem Vorliegen verschiedener Alternativen auswählen kann, sollen dann regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, wenn der Verbraucher nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen im Formular hat (vgl. Basedow in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 305 Rn. 43 mwN).

Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereichs des AGB-Rechts sind im Bereich der Verbraucherverträge - und nur auf solche finden die §§ 355ff. BGB Anwendung - kaum praktikable Konstellationen denkbar, wie der Verbraucher eine Zustimmung im Sinne von § 354 Abs. 4 S. 1 BGB ohne Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen könnte. Sobald der Unternehmer in mehreren als einem Geschäft eine solche Zustimmung einholen möchte oder muss, wird er dies regelmäßig durch einen wie auch immer vorformulierten und zumindest in seinem Kopf vorab abgespeicherten Text tun müssen. Nicht zuletzt, weil § 356 Abs. 4 S. 1 BGB sehr konkrete Vorgaben dazu macht, welchen Inhalt die zu erteilende Zustimmung haben muss; nämlich, dass der Verbraucher gleichzeitig bestätigt, davon Kenntnis zu haben, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert.

Aufgrund des Zusammenspiels der Anwendungsbereiche der §§ 305 ff. BGB und 355 ff. BGB (jeweils für Verbraucherverträge), der konkreten inhaltlichen Vorgaben des § 354 Abs. 1 S. 1 BGB und der Weite des Anwendungsbereichs des § 305 BGB kann sich das Gericht kaum praktikable, alltagstaugliche und zugleich rechtssicherer Gestaltungsmöglichkeiten vorstellen, wie eine nach § 354 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Zustimmung als Individualvereinbarung zustande kommen sollte. Selbst wenn der Unternehmer den Verbraucher nach vorheriger Aufklärung und Vereinbarung bittet, einen von ihm (dem Unternehmer) vorgegebenen Text handschriftlich in den Vertrag einzufügen, wäre dies wohl nicht als Individualvereinbarung entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zu werten (vgl. die grundsätzlichen Erwägungen in BGH NJW 1998, 1066 hierzu). Vielmehr nehmen die konkreten Vorgaben des § 354 Abs. 1 S. 1 BGB zum Inhalt der Zustimmung den Parteien den nötigen Spielraum um einer auch textlichen individuellen Aushandlung zugänglich zu sein. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber wegen der hohen Hürden an die Rechtssicherheit von Belehrungen und Erklärungen bei Verbraucherverträgen im Bereich der Widerrufsbelehrungen vermehrt dazu übergeht, den Parteien von Gesetzes wegen Mustertexte für die erforderlichen Widerrufserklärungen zur Verfügung zu stellen (§ 356 Abs. 1 iVm Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB), weil nämlich individuell erstellte Texte in diesem Bereich eine hohe Gefahr bergen, wegen Verstoßes gegen die detaillierten gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend rechtssicher zu sein. Mithin besteht in der Rechtspraxis wegen dieses hohen Formalisierungsgrades gerade ein praktisches Bedürfnis nach vorformulierten Texten.

Würde man nun einer wie vorliegend ausdrücklich erklärten Zustimmung die rechtliche Anerkennung im Rahmen des § 354 Abs. 1 S. 1 BGB nur deshalb verweigern, weil sie durch Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB erteilt wurde, so würde dies dazu führen, dass für die Regelung des § 354 Abs. 1 S. 1 BGB kaum ein praktisch denkbarer Anwendungsbereich mehr bestünde. Dies kann - nicht zuletzt wegen des oben dargestellten praktischen Bedürfnisses an einer Möglichkeit der Wirksamkeit von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstverträgen vor Ablauf des Widerrufsrechts - nicht das gesetzgeberische Anliegen bei der Schaffung der Vorschrift gewesen sein. Dieser Umstand erklärt auch die Rückkehr des Gesetzgebers zum Zustimmungserfordernis in Abkehr vom zwischenzeitlichen Erfordernis des ausdrücklichen Wunsches.

4.

Ebenso wenig hat der Kläger einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da der Partnervermittlungsvertrag weder von Anfang an nichtig (a), noch vom Kläger durch Anfechtung rückwirkend in Wegfall gebracht worden wäre (b).

a)

Die Vereinbarung ist nicht nichtig. Ein Fall der Sittenwidrigkeit liegt nicht vor. Partnervermittlungsverträge verstoßen nicht per se gegen die guten Sitten (vgl. § 665 BGB).

Auch die Voraussetzungen für ein Wuchergeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben. Erforderlich wäre hierfür ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der Kläger hat hierzu insbesondere nichts vorgetragen, woraus sich Anhaltspunkte für eine Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche des Klägers ergeben würden. Auch die informatorische Anhörung des Klägers, in der er die Vorgänge, die zum Zustandekommen des Vertrages ausführlich geschildert hat, hat keine solchen Anhaltspunkte ergeben.

Der Kläger beruft sich ferner auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.07.2009 (Az. 24 U 34/90), wonach ein Partnervermittlungsvertrag dann wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig sein kann, wenn in einem Partnervermittlungsvertrag der Zahlung von 533,27 € pro Anschrift keine dies rechtfertigende Gegenleistung übernommen wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Entscheidung liegen im hier zu bewertenden Fall jedoch nicht vor.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann vor, wenn der Wert fast doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Im vorliegenden Fall ließ sich der Kläger für einen Gesamtpreis von 3.451,00 € die Leistungen von acht Partnervorschlägen versprechen.

In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO) entschiedenen Rechtsstreit war zwischen den Parteien unstreitig, dass das übliche Honorar für die dort erbrachte Leistung zwischen 2.000,- und 3.000,- € liegt. Das Gericht war insoweit aufgrund der Dispositionsmaxime auf diese Festlegung der Parteien gebunden und hat ausgehend von einem Mittelwert von 2.500,- € für die erbrachte Leistung konsequent gefolgert, dass das dort vereinbarte Honorar von 7.999,- € dieses übliche Honorar um mehr als das Doppelte überstieg.

Der Klägervertreter, der diese Entscheidung in seiner Klageschrift zitiert, so dass das Gericht Kenntnis der Entscheidungsgründe voraussetzen konnte, hat indes in tatsächlicher Hinsicht unter Verweis auf die Entscheidung lediglich vorgetragen, dass das hier vereinbarte Honorar unangemessen hoch sei. Mit welchem konkreten Wert jedoch das übliche Honorar für eine der hiesigen Leistung vergleichbaren Leistung zu bemessen sei, hat der Kläger indes auch auf Bestreiten des Beklagten in der Klageerwiderung vom 22.12.2014 weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt - und dies obwohl er vom Beklagtenvertreter ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Beschluss vom 13.06.2012 zum Aktenzeichen 15 S 2429/12 hingewiesen wurde, in dem das Gericht ausführte:

„Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass hierin ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, zumal der Bundesgerichtshof entschied, dass in einem solchen Fall, in dem für 15 Partnervorschläge ein Honorar von 7.900,00 € gefordert worden war, kein auffälliges Missverhältnis angenommen werden könne.“

Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter als Anlage zur Klageerwiderung auch zugestellt.

bb)

Des Weiteren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in der vom Kläger zitierten Entscheidung (aaO) bekräftigt, dass eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB neben dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch zumindest einen weiteren, hinzutretenden Umstand erfordere, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (z.B. Ausnutzen der wirtschaftlich schwächeren Position des Vertragspartners, Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit etc.). In dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung eine Reihe solcher Umstände feststellen können. So habe der Kläger dort am Tage des Vertragsschlusses keine Ausfertigung des Vertrages erhalten, sondern erst eine Woche später, nachdem die Zahlung erfolgt war, in nicht lesbarer Form. Ferner

• habe er formularmäßig auf sein Recht zur Kündigung nach § 627 BGB verzichtet,

• habe ihn habe ein Mitarbeiter des Partnervermittlungsinstituts am Tag nach dem Vertragsschluss aufgesucht, zur Bank begleitet und sich dort das Honorar in bar auszahlen lassen,

• würde das vereinbarte Honorar, das mehr als sechs Nettolöhne betragen habe, den Kläger finanziell erheblich belasten, so dass dieser seinen Dispositionskredit erweitern und einen Bausparvertrag habe kündigen müssen,

• habe es sich um einen Vertragsschluss in einer Haustürsituation gehandelt, wobei das Institut den Kläger über seine Widerrufsmöglichkeit im Unklaren gelassen habe, und

• schließlich, habe es sich bei dem Inserat um ein Lockvogelangebot gehandelt, weil die inserierte Dame nicht in der Region des Inserats habe vermittelt werden wollen.

• Für all diese Umstände liegt im hier zu bewertenden Fall weder Tatsachenvortrag vor, noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den vorgelegten Unterlagen oder der informatorischen Anhörung des Klägers.

b)

Der Kläger hat schließlich auch nicht in ausreichend substantiierter Weise dargelegt, dass er vom Beklagten arglistig getäuscht worden wäre (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Welche „falschen Versprechungen“ dem Kläger bei Vertragsschluss gemacht sein sollen, erläutert der Kläger auch auf Bestreiten der Beklagtenpartei in der Klageschrift nicht näher. Auch aus der informatorischen Anhörung des Klägers haben sich keine Anhaltspunkte für eine Täuschung bei Vertragsabschluss ergeben.

5.

Da die Klage in der Hauptsache erfolglos war, mussten auch die geltend gemachten Nebenforderungen ohne Erfolg bleiben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.