VG Meiningen, Beschluss vom 25.02.2015 - 8 E 464/14
Fundstelle
openJur 2015, 8001
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 1 EO 128/15
Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über die schriftlichen Urteilsgründe des zum Az.: 600 Js 27798/11 1 KLs am 08. 01. 2014 ergangenen erstinstanzlichen Urteils gegen Herrn ... K... durch übersendung eine entsprechend den Ausführungen in den Gründen dieses Beschlusses anonymisierten Kopie des vollständigen Urteils zu erteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladenen zu jeweils einem Viertel zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Verlagsgruppe, die u.a. die Wirtschaftszeitung "H..." publiziert. Sie erbat telefonisch bzw. mittels E-Mail vom 10.07.2014 sowie erneut mit Schreiben vom 25.07.2014 und vom 01.08.2014 vom Antragsgegner die Übersendung einer Kopie des am 08.01.2014 ergangenen Strafurteils gegen den ehemaligen Innenminister Thüringens und Beigeordneten der Stadt Eisenach, den Beigeladenen zu 1. Dieser war vom Landgericht Meiningen wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen und Abgeordnetenbestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Nachdem sowohl der Beigeladene zu 1. als auch die Staatsanwaltschaft Erfurt gegen das Urteil Revision eingelegt hatten, wurden die Akten am 21.06.2014 an den Bundesgerichtshof übersandt, der am 04.03.2015 hierüber mündlich verhandelt. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Geschäftsführer der j... AG, den Beigeladenen zu 2. wurde mit Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 28.07.2014 bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zurückgestellt. Sowohl die Antragstellerin als auch andere Tageszeitungen und Presseorgane hatten vor und während des Verfahrens sowie nach Ergehen des Urteils über die Angelegenheit berichtet. Die Antragstellerin begründete ihren Antrag damit, dass ein hohes Berichterstattungsinteresse in der Angelegenheit bestehe, so dass es ihr als unabhängigem Presseorgan zugestanden werden müsse, sich ein umfassendes Bild über die Rechtslage zu machen.

Mit E-Mail vom 11.07.2014 sowie mit Schreiben vom 31.07.2014 und vom 08.08.2014 teilte der Antragsgegner mit, eine Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe sei nach rechtlicher Prüfung nicht möglich, außerdem könne dem Auskunftsbegehren mangels Verfügbarkeit der Akte nicht entsprochen werden, da sich diese beim Bundesgerichtshof befände.

Am 05.09.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Meiningen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft über die schriftlichen Urteilsgründe des zum Az.: 600 Js 27798/11 1 KLs am 08. 01. 2014 ergangenen erstinstanzlichen Urteils gegen Herrn ... K... durch Übersendung einer anonymisierten Kopie des vollständigen Urteils zu erteilen.

Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz (TPG) sowie aus Art. 5 GG und Art. 10 EMRK. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund lägen vor. Seit Bekanntwerden der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beigeladenen zu 1. bestünde an dem Verfahren ein großes öffentliches Interesse, auch über die thüringischen Landesgrenzen hinaus. Sowohl die Verhandlung als auch die erstinstanzliche Verurteilung seien von der Öffentlichkeit verfolgt worden und hätten ein großes Medienecho gefunden. Es sei davon auszugehen, dass dieses Interesse an der Berichterstattung gerade im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Revisionsverfahren noch einmal zunehmen werde, wozu sie ihren journalistischen Beitrag leisten wolle. Zwar unterliege die Entscheidung in welcher Form und mit welchem Inhalt eine Behörde Auskunftsersuchen der Presse nachkomme, grundsätzlich dem behördlichen Gestaltungsermessen. Sie habe aber einen über die bloße mündliche Auskunft hinaus gehenden Anspruch auf Überlassung einer anonymisierten Kopie des Urteils, der sich insbesondere aus der Pressefreiheit ergebe. Dies sei im Hinblick auf journalistisch investigative Recherchen stets anzunehmen, da nur die Presse selbst beurteilen könne, an welchen Aspekten ein öffentliches Informationsinteresse bestehe. Erst nach Einsicht in die vollständigen Urteilsgründe könne sie entscheiden, welche der darin enthaltenen Informationen veröffentlichungswürdig seien. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 TPG zu verweigern. Weder sei der Fortgang des Strafverfahrens, namentlich die Revision vor dem Bundesgerichtshof gefährdet, noch verlange sie Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner, an deren Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Bei den tatsächlichen und rechtlichen Hintergründen der Verurteilung von Herrn K... handele es sich schon nicht um persönliche Angelegenheiten, da die von ihm begangenen Straftaten einen unmittelbaren Bezug zu seiner Funktion als Politiker hätten und daran ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Im Übrigen müsse er als Person des öffentlichen Lebens im besonderen Maße die Beobachtung in den Medien dulden. Durch die Übersendung der Urteilskopie würden keine Maßnahmen im öffentlichen Interesse durch vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet und bei entsprechender Anonymisierung des Urteils stünden der Auskunftserteilung keine Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegen. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Zwar begehre sie eine nur ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache, ein Abwarten auf den rechtskräftigen Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens, würde jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch faktisch leerlaufen lassen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hänge maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen sei. Insbesondere im Blick auf die mitunter erhebliche Dauer von Hauptsacheverfahren an den Verwaltungsgerichten sei es ihr nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und damit die Aktualität ihrer Berichterstattung zu gefährden. Der Fall sei für die Öffentlichkeit auch deshalb besonders interessant, weil ein Innenminister, der für die Wahrung von Recht und Ordnung zuständig war, wegen amtsbezogener Straftaten nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Die Frage, warum der sogenannte "kleine Mann" wegen gefühlt weniger gravierender Straftaten oftmals zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt würde, während Politikern eine Haftstrafe erspart bleibe, bedürfe ebenso der Erörterung wie Parallelen zu ähnlichen Fällen und Verurteilungen. Den Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu diesen Fragen wolle sie auf Grundlage sorgfältiger und investigativer Recherche bereits im Vorfeld des Revisionsverfahrens leisten. Hierzu gehöre die umfassende Kenntnis von den Hintergründen der erstinstanzlichen Verurteilung.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Aus § 4 Abs. 1 TPG ergebe sich kein Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Kopie des Urteils, sondern nur auf Erteilung einer sachgerechten, vollständigen und wahren Auskunft. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 123 VwGO nicht vor, das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stünde entgegen. Es bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache. An die Eingriffsrechtfertigung und die Eingriffsintensität bei einem nicht rechtskräftigen Urteil müssten andere Anforderungen gestellt werden als bei einem rechtskräftigen Urteil. Die Auskunft könne auch abgelehnt werden, weil die sachgemäße Durchführung noch anhängiger strafgerichtlicher Verfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werde. Ausreichend hierfür sei die nicht auszuschließende Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung eines Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft Erfurt habe in ihrer Stellungnahme durch die Leitende Oberstaatsanwältin vom 13.01.2015 ausgeführt, dass es möglich sei, dass die derzeit anhängigen Revisionen erfolgreich wären und es zu einer komplett neuen Verhandlung mit neuer Beweisaufnahme komme. Darüber hinaus seien noch drei weitere Verfahren im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen, die dem streitgegenständlichen Urteil zu Grunde lägen, anhängig. Der Vorstand der j... AG, Herr ... W... sei ursprünglich gemeinsam mit Herrn K... angeklagt worden. Die Tatvorwürfe gegen ihn als Geber im Sinne des § 333 StGB entsprächen denen gegen ... K... als Nehmer spiegelbildlich. Gleiches gelte hinsichtlich des weiterhin abgeurteilten Tatvorwurfs der Abgeordnetenbestechung. Hier sei Anklage gegen Herrn ... L... als Geber zum Thüringer Oberlandesgericht erhoben worden. Darüber hinaus sei der ehemalige Eisenacher Oberbürgermeister D... der Beihilfe zur Vorteilsannahme durch ... K... angeklagt worden. Auch wenn das Landgericht Meiningen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt habe, sei nicht ausgeschlossen, dass der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt stattgegeben und das Verfahren noch eröffnet werde. Die genannten Verfahren würden vor der Großen Strafkammer geführt, die u.a. mit zwei Schöffen besetzt sei. Grundsätzlich seien den Schöffen bis zur Verlesung des Anklagesatzes die konkreten Tatvorwürfe nicht bekannt, die Anklageschrift dürfe ihnen nicht zugänglich gemacht werden. Nur bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten könne ihnen für die Dauer der Hauptverhandlung eine Abschrift des Anklagesatzes nach dessen Verlesung überlassen werden. Die ehrenamtlichen Richter sollten so unbelastet und unvoreingenommen wie möglich in eine Hauptverhandlung gehen, um deren Unabhängigkeit und dem Angeklagten ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK zu garantieren. Dem würde es widersprechen, wenn Schöffen über die Presse Zugang zu den Urteilsgründen einer nicht rechtskräftigen Entscheidung erhielten und somit die Würdigung der im Parallelverfahren erhobenen Beweise durch das Gericht in Einzelheiten nachlesen könnten. Sie seien dann ebenso wenig unvoreingenommen wie die in den noch anhängigen Verfahren zu hörenden Zeugen. Dabei handele es sich im Wesentlichen um die gleichen Zeugen wie bereits im Verfahren gegen Herrn K.... Diese wären nicht nur in der Lage, ihre einmal vor Gericht gemachten Aussagen nach einer Presseveröffentlichung immer wieder abzurufen, sie würden auch erfahren, ob und inwieweit das Gericht ihrer Aussage gefolgt ist oder möglicherweise Widersprüche gesehen hat. Damit wären sie in der Lage, sich bei künftigen Vernehmungen darauf einzustellen. Insofern würde der Zeugenbeweis an Wert verlieren. Es sei auch zu befürchten, dass der Angeschuldigte W... sein Verteidigungsvorbringen anhand des von der Kammer festgestellten Tatbestandes und der Beweiswürdigung gezielt auf die für sie maßgeblichen Gründe ausrichte, so dass die Erledigung des Strafverfahrens in dieser Sache erschwert und mit Sicherheit eine längere Beweisaufnahme erforderlich werde. Au- ßerdem habe die Veröffentlichung eines nicht rechtskräftigen und sich möglicherweise später als Fehlurteil herausstellenden Urteils eine andere Eingriffsintensität in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen als die Veröffentlichung eines bereits rechtskräftigen Urteils. Gleiches gelte für die weiteren strafrechtlich Verfolgten, für die sich die Veröffentlichung dann als ungerechtfertigte Vorverurteilung darstellen würde. Dem könne auf Grund der Eigenart des Sachverhalts und der bisherigen Presseberichterstattung auch nicht wirksam durch Anonymisierung begegnet werden.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Aus § 4 TPG ergebe sich kein Anspruch auf Übersendung eines Urteils. Außerdem sei zu beachten, dass das Urteil nicht rechtskräftig und auch nicht absehbar sei, ob und inwieweit der Bundesgerichtshof am 04.03.2015 dieses bestätige. Eine Veröffentlichung des nicht rechtskräftigen Urteils stelle einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Beigeladenen dar und könne zu einer weiteren, ohnehin schon vorliegenden öffentlichen Vorverurteilung führen. Das Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei deutlich höher zu beurteilen als die verfassungsrechtlich verankerte Freiheit der Presse. Auch gegen den Vorstand der j... AG, Herrn ... W..., und den ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Eisenach, Herrn ... D..., lägen Anklagen vor. Die Auskunft könne abgelehnt werden, weil die sachgemäße Durchführung dieser noch anhängigen strafgerichtlichen Verfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könne. Es fehle auch am Anordnungsgrund.

Der Prozessvertreter der Beigeladenen zu 3. und 4. trägt vor, dass das Urteil nicht herauszugeben sei, weil es auch Feststellungen zu ihren Lasten enthalte, sie aber bislang keine Gelegenheit gehabt hätten, den erhobenen Vorwürfen im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung mit strafprozessualen Mitteln entgegenzutreten. Eine Veröffentlichung würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informelle Selbstbestimmung, den Schutz der Unschuldsvermutung und auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigen. Dies gelte umso mehr als die §§ 331, 333 StGB eine Unrechtsvereinbarung zwischen dem Vorteilsgewährenden und dem Vorteilsannehmenden voraussetzten. Es sei auch noch offen, ob die Anklage überhaupt zugelassen werde. Sollte der Bundesgerichtshof entscheiden, dass sich ehrenamtliche Beigeordnete, die in einem ihnen nicht ausdrücklich zugewiesenen Geschäftsbereich Aufgaben erfüllten, nicht wegen Vorteilsannahme strafbar machten, komme es zu keiner Hauptverhandlung gegen die Beigeladenden und somit auch nicht zu einer weiteren öffentlichen Erörterung der Anklagevorwürfe und der damit verbundenen Beeinträchtigung für deren Persönlichkeitsrechte. Eine solche Erörterung würde den Beigeladenden durch die Herausgabe des gegen Herrn K... ergangenen erstinstanzlichen nicht rechtskräftigen Strafurteils jedoch aufgezwungen. Sie hätten außerdem ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass weder das Aussageverhalten etwaiger Zeugen noch die Unvoreingenommenheit der Laienrichter durch eine Berichterstattung über die Inhalte des Strafurteils beeinflusst würden. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein sollte, warum also die Information einen starken Gegenwartsbezug aufweise, und warum ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu befürchten sein sollte, dass die begehrte Information nur noch von historischem Interesse wäre. Darüber hinaus sei ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache weder überwiegend wahrscheinlich noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es sei ihr zunächst möglich und zumutbar, sich mit konkreten Fragen zu dem Urteilsinhalt an den Antragsgegner zu wenden. Eine Herausgabe des Urteils scheide auch auf Grund § 353 d Nr. 3 StGB aus. Danach dürften die Anklageschrift oder andere Schriftstücke eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen nicht im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Die Vorschrift solle verhindern, dass u. a. am Strafverfahren beteiligte Personen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung von Akteninhalten in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt würden.

Die Beigeladenen zu 2. und 3. beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten (ein Hefter sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25.02.2015) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer dringlichen, vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Da der vorläufige Rechtsschutz die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen soll, kann er grundsätzlich nicht bereits das gewähren, was in einem Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht oder eine Grundrechtsverletzung im Raume steht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Die einstweilige Anordnung kann jedoch auch dann nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so fordert das Bundesverfassungsgericht, dass der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch eingehend tatsächlich und rechtlich geprüft werden muss. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen. Hinsichtlich eines presserechtlichen Eilverfahrens weist das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 08.09.2014 -1 BvR 23/14-, juris) darauf hin, dass es genüge, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliege. Dieses könne nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe. Eine solche Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle greife in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig sei, müsse dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung hinreichend beachtet werden. Die Presse könne ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn beim Eilrechtsschutz auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt würden. Die Presse habe ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht sowohl an einer hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Berichterstattung möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.

Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und dass ihr unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr zu beseitigen sind, wenn sie ein Hauptsacheverfahren abwarten müsste.

Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Sie hat geltend gemacht, dass an dem Verfahren gegen den ehemaligen Thüringer Innenminister und ehrenamtlichen Beigeordneten der Stadt Eisenach ein erhebliches landesweites öffentliches Interesse besteht und sie zeitnah einen Beitrag veröffentlichen will. Um sorgfältig zu recherchieren, benötigt sie umfassende Kenntnis von den Hintergründen der erstinstanzlichen Verurteilung, die sich aus den Urteilgründen ergibt. Der Gedanke, dass das Interesse an der Berichterstattung gerade im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Revisionsverfahren noch einmal zunehmen wird, erscheint nachvollziehbar. Ein Zuwarten bis zur Klärung dieser Frage in einem sich u.U. über längere Zeit hinziehenden Hauptsacheverfahren erscheint angesichts des Aktualitätsbezugs nicht hinnehmbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und eine rechtliche Analyse nach Kenntnis der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs bzw. nach Durchführung weiterer Strafverfahren noch möglich und sogar fundierter und umfassender wäre. Auch der Einwand, sowohl der Antragstellerin selbst als auch anderen Presseorganen sei eine Berichterstattung ohne Kenntnis des genauen Inhalts des Urteils in informativer Weise schon möglich gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Nach der oben dargestellten, im vorliegenden Fall eingehenden tatsächlich und rechtlich gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer auch davon überzeugt, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt. Die Tatsachen sind vorliegend unstrittig und es ist nicht anzunehmen, dass die Kammer im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Nach § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz (TPG) sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch auf Auskunft ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, der Behörde steht insoweit ein gewisses Ermessen zu. Sie kann jedoch auf eine bestimmte Art der Auskunftsgewährung - hier die Herausgabe einer anonymisierten Urteilskopie - reduziert sein, wenn diese für die Presseberichterstattung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 – 6 C 3/96BVerwGE 104, 105-115; Urteil vom 01.10.2014, BVerwGE -6 C 35/13-, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2013 - 1 S 509/13 -, juris) Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, die wiederum aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitet wird, ergibt sich auch vorliegend ein Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Kopie des Strafurteiles. Das BVerwG führt hierzu u.a. aus (Urteil vom 01.10.2014 -6 C 35/13-): " Die Presse muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361; Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503) und welche Informationen für sie von Nöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zwecke einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzuarbeiten. Ihr kommt neben einer Informationsfunktion insbesondere auch eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 - DVBl 2009, 1166 Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 = Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 12). Beide Funktionen sind berührt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren recherchiert. In diesem Verfahren wird staatliche Gewalt - überdies in besonders einschneidender Weise - ausgeübt. Das rechtsstaatliche Bedürfnis, persönliche Verantwortlichkeiten für Akte der dritten Gewalt transparent zu machen, besteht im einen wie im anderen Fall gleichermaßen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Staatlichen Stellen dürfen sich keine Möglichkeiten bieten, über den Informationswert bestimmter Gegebenheiten mit zu entscheiden, um auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt Einfluss zu nehmen. Dem Einwand fehlender Eignung einer Information für die Aufbereitung eines bestimmten Themas steht darüber hinaus entgegen, dass die Bedeutung einer Information vielfach im Stadium vor ihrer Erhebung und zuweilen selbst im unmittelbaren Anschluss hieran noch nicht abschließend bewertet werden kann. Es liegt im Wesen der journalistischen Recherche, dass sie teilweise von unbewiesenen Hypothesen ausgeht und sich so ihr Zweck auch in der Falsifizierung bzw. darin erfüllen kann, dass von einer Publikation Abstand genommen wird. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen werden staatliche Stellen grundsätzlich nicht gerecht, wenn sie das grundrechtliche Gewicht eines von der Presse geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig machen. Sie würden hiermit auf einen Maßstab zugreifen, den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ihnen, sondern der Presse überantwortet. Daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muss, zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Der Schutz der Pressefreiheit reicht dabei von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Das gilt gerade auch im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren. Die Pressefreiheit umschließt auch das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren. Der in § 169 Satz 1 GVG normierte Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips besitzt Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99 - BVerfGE 103, 44 ), so dass alles in einer Gerichtsverhandlung unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindet. Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll unter anderem auch die Möglichkeit eröffnen, personelle Zurechnungszusammenhänge deutlich zu machen und so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren." Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie eine anonymisierte Urteilskopie benötigt, um so ihre Aufgabe i.S.v. § 4 Abs. 1 TPG erfüllen zu können. Sie hat vorgetragen, dass sie über das Verfahren berichten will, da dieses für die Öffentlichkeit auch deshalb besonders interessant sei, weil ein ehemaliger Innenminister, der für die Wahrung von Recht und Ordnung zuständig war, wegen amtsbezogener Straftaten im vorliegenden Fall nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Die Frage, warum ihm eine Haftstrafe erspart bleibe, solle ebenso erörtert werden wie Parallelen zu ähnlichen Fällen. Den Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu diesen Fragen wolle sie auf Grundlage sorgfältiger und investigativer Recherche leisten, wozu die umfassende Kenntnis von den Hintergründen der erstinstanzlichen Verurteilung gehöre.

Der Herausgabe einer anonymisierten Fassung des Urteils steht auch nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 TPG entgegen. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit dadurch die sachgemäße Durchführung eines Strafverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1) oder soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht (Nr. 2). Die Auskünfte sind nach Satz 2 auch zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die oben ausgeführte Bedeutung der Pressefreiheit, für das Vorliegen der Voraussetzungen konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. Zwar sind alle in Betracht kommenden Möglichkeiten der Nutzung der geforderten Auskünfte in Betracht zu ziehen, andererseits bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin beabsichtigt, das Urteil oder Teile davon im kompletten Wortlaut zu veröffentlichen oder die den Medien obliegende Sorgfaltspflicht bzw. die Rechte Dritter nicht zu respektieren. Über die Anschuldigungen gegen die Beigeladenen wurde bereits vor der Hauptverhandlung in den Medien ausführlich berichtet. Während des Verfahrens und insbesondere nachdem das Urteil ergangen war, erschienen weitere Meldungen und Zeitungsartikel in den verschiedensten Medien, in denen umfassend namentlich über die Beigeladenen, die ihnen vorgeworfenen Taten, die Zeugenaussagen, die Urteilsbegründung u.a. berichtet wurde. Die Antragstellerin hat ihrer Antragsschrift nur einen kleinen Teil der Vielzahl von Medienberichten beigefügt. Auch der Antragsgegner hat unter namentlicher Nennung der Beigeladenen, der ihnen vorgeworfenen Straftaten, der Wertungen des Landgerichts sowie die im Revisionsverfahren zu beurteilenden Fragen Stellungnahmen abgegeben (z.B. Pressemitteilung des LG Meiningen vom 12.08.2014, dass die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen J...-Geschäftsführer wegen Vorteilsnahme zurückgestellt wurde). Dass die Kenntnis von Einzelheiten aus dem Strafurteil gerade nach einer Berichterstattung durch die Antragstellerin zu einer Voreingenommenheit von Zeugen und Schöffen führten könnte, dadurch die Wahrheitsfindung gefährdet ist und keine gerechten Urteile mehr zu erwarten sind, ist angesichts dessen nicht anzunehmen. Durch diese in den Medien geführte öffentliche Diskussion, teilweise verbunden mit Stellungnahmen oder Wertungen und die öffentliche Hauptverhandlung sind Zeugen und ehrenamtliche Richter bereits informiert. Auch für die Befürchtung des Antragsgegners, dass der Beigeladene zu 2. nach dem Bericht der Antragstellerin über das Urteil sein Verteidigungsvorbringen entsprechend anpassen könnte oder die Zeugen unter Missachtung ihrer Wahrheitspflicht, ihre Aussagen ändern könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Alle für ein solches Verhalten nötigen Informationen konnten sie schon lange erhalten.

Ob die privaten Interessen der Beigeladenen schutzwürdig sind bzw. ihnen gegenüber eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 TPG oder aus anderen Gründen besteht, ist im Weg einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Insbesondere bedarf es der Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen (BGH, Urteil vom 17.03.1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950) sowie - als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 f.; BayVGH, Urteil vom 07.08.2006 – 7 BV 05.2582 - BayVBl 2007, 369 f.; VGH BW, Urteil vom 11.9.2013 – 1 S 509/13– ,juris). Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten, über die Auskunft begehrt wird, ist bei der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und kann im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden (st. Rspr des BVerfG, z.B. Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96BVerfGE 101, 361/391).

Wie bereits ausgeführt, begründet die Antragstellerin ihre Forderung damit, dass an dem Verfahren u.a. deshalb ein besonderes Interesse besteht, weil es um amtsbezogene Straftaten eines ehemaligen Innenministers und ehrenamtlichen Beigeordneten geht. Auch die Frage, ob die gegen ihn verhängte Bewährungsstrafe im Vergleich zu ähnlichen Fällen angemessen ist, stellt eine Frage dar, die im Interesse der Öffentlichkeit steht. Das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und die Möglichkeit besteht, dass im Wege der Revision eine Aufhebung erstritten werden könnte. Dass in dem Urteil zwangsläufig wegen der streitgegenständlichen Straftaten der Vorteilsannahme und Abgeordnetenbestechung auch die Beigeladenen zu 2. und 3. erwähnt sind bzw. diesbezüglich bereits Wertungen und Würdigungen vorgenommen wurden, führt nicht dazu, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber deren Persönlichkeitsrechten, hier u.a. dem Recht auf Unschuldsvermutung, zurücktreten müsste. Dabei ist noch einmal zu betonen, dass es sich um die Herausgabe eines Urteil des Landgerichts nach Durchführung einer sechs Verhandlungstage umfassenden Hauptverhandlung handelt, über die, wie bereits oben dargestellt, ausführlich von den verschiedensten Medien und auch dem Antragsgegner informiert wurde.

Nach Auffassung der Kammer stehen der Herausgabe des Urteils auch keine Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegen. Der Tatbestand des § 353 d Nr. 3 StGB, wonach bestraft wird, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist, ist nicht erfüllt. Das Urteil wurde in der öffentlichen Hauptverhandlung mündlich begründet, so dass danach auch kein Publikationsverbot für das schriftliche Urteil besteht (Perron in Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 29. Auflage, § 353 d Rdnr. 56 bzw. noch weitgehender: auch bei nicht öffentlicher bzw. ohne mündliche Verhandlung Rdnr. 57 m.w.N.).

Die Herausgabe einer anonymisierten Fassung des Originalurteils ist dem Antragsgegner auch nicht unmöglich. Es liegt auch kein Fall eines unter Umständen unzumutbaren Informationsbeschaffungsanspruchs vor. Die Tatsache, dass die Kammer des Landgerichts offenbar keine Abschrift des Originalurteils zurückbehalten hat und die Akten mittlerweile wegen der anhängigen Revision beim Bundesgerichtshof sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vom Bundesgerichtshof könnten dem Antragsgegner entweder die Akten kurzfristig zurückgereicht oder eine Kopie des Urteils (im Original) übersandt werden.

Der Antragsgegner muss eine herausgabefähige, d. h. insbesondere anonymisierte und neutralisierte Fassung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung herstellen, (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 – 6 C 3/96 –; Urteil vom 01.10.2014, - 6 C 35/13-, a.a.O.). Er hat dabei die oben genannten Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, den Datenschutz und das Steuergeheimnis zu beachten. Unter Anonymisierung im Sinne des Datenschutzrechts versteht man das Verändern personenbezogener Daten derart, dass Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (vgl. § 3 Abs. 9 ThürDSG). Im Rubrum sind die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig zu löschen, im Sachverhalt sowie in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen, einschließlich der Zeugen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben, alle Adressen, (auch mail Adressen) sowie die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu entfernen. Dies ist rechtlich geboten, aber auch genügend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen waren am Kostenrisiko zu beteiligen, da sie selbst Anträge gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht hat im Hinblick auf die begehrte tatsachliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des sog. Auffangwerts vorgenommen.