LG Berlin, Urteil vom 10.07.2014 - 20 O 374/13
Fundstelle
openJur 2015, 7644
  • Rkr:

Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ist auch dann gegeben, wenn das die Forderung begründende Anerkenntnis unwirksam ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis hat. Den Gläubiger trifft die sekundäre beweislast ddafür, welche Forderungen aus dem Anerkenntnis zu Grunde liegen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 12.06.2009, Az.: ..., gegen die Klägerin zu betreiben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 12.06.2009, Az.: ..., herauszugeben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 775,64 € freizustellen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist zu Ziffer 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 €, im übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit Unterschrift vom 09.09.2007 unterzeichnete die inzwischen 82-jährige Klägerin eine mit „Anerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung“ überschriebene Urkunde. Diese Urkunde enthält das Anerkenntnis der Klägerin, der Beklagten einen Betrag von 7010,10 € zu schulden.

Von Oktober 2007 bis Dezember 2008 leistete die Klägerin an die Beklagte monatliche Zahlungen von je 100 €, insgesamt 1.500 €.

Am 10.06.2008 erwirkte die Klägerin beim AG Mayen einen Vollstreckungsbescheid (AG Mayen, Az.: ... ) über die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis vom 09.09.2007. Die Klägerin legte weder im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch noch nach Erlass des Vollstreckungsbescheids Einspruch ein.

Am 01.12.2009 erhielt die Klägerin von der Rechtsanwaltskanzlei ... unter Nennung der Beklagten erneut ein Schreiben, mit dem sie zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert wurde. In diesem Schreiben wurde in Aussicht gestellt, eine Pfändung des Kontos der Klägerin ruhend zu stellen, wenn die Klägerin das beigefügte Schuldanerkenntnis unterzeichne. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Seither ist die Beklagte in dieser Sache nicht wieder an die Klägerin herangetreten.

Im Jahr 2009 nahm die Klägerin an über 20 kostenpflichtigen Gewinnspielen mit Gesamtkosten von monatlich über 1.000 € teil, die ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten bei einer Rente von ca. 1.700 € und monatlichen Fixkosten von über 1.000 € signifikant überstiegen.

Anfang 2010 kam es zu einer medizinischen Begutachtung der Klägerin durch die Ärztin Dr. med. ... im Hinblick auf eine etwaige Anordnung der Betreuung. Mit Beschluss vom 22.04.2010 (AG Charlottenburg, Az.: ... ) wurde die Tochter der Klägerin zu deren Betreuerin bestellt. Grund für die Anordnung der Betreuung war das Vorliegen einer beginnenden bis mittelgradigen senilen Demenz.

Im Mai 2010 erwirkte die Beklagte einen Mahnbescheid gegen die Klägerin. Die Klägerin legte gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch ein. Zu einer Überleitung in das streitige Verfahren kam es nicht.

Am 17.12.2012 forderte die Klägerin die Beklagte durch Anwaltsschreiben auf, das Schuldanerkenntnis vom 09.09.2007 vorzulegen, dies verweigerte die Beklagte.

Im Juni 2012 lud der Obergerichtsvollzieher ... die Klägerin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Pflicht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wurde durch das AG Charlottenburg mit Beschluss vom 07.08.2012, Geschäftsnummer 31 M 583/12, verworfen.

Im April 2013 erwirkte die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Klägerin und veranlasste die Kontopfändung.

Die Klägerin behauptet, dem Schuldanerkenntnis liege keine Forderung zugrunde. Vielmehr sei das Schuldanerkenntnis durch Druck und Drohungen der Beklagten gegen sie, die bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. zustande gekommen. Hinsichtlich des Schreibens der Beklagten vom 01.12.2009, in welchem die Klägerin zur Unterzeichnung eines weiteren Schuldanerkenntnisses aufgefordert und das Ruhendstellen der Kontopfändung in Aussicht gestellt wurde, behauptet die Klägerin, dass zu diesem Zeitpunkt keine Pfändung des Kontos der Klägerin bestanden habe. Die Klägerin behauptet zudem, zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses sowie zum Zeitpunkt des Mahnverfahrens geschäftsunfähig gewesen zu sein.

Die Klägerin beantragt,

1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 12.06.2009, Az.: ..., gegen die Klägerin zu betreiben.2.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin den Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 12.06.2009, Az.: ..., herauszugeben.3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 775,64 € frei zu stellen.Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es sei von ihr keinerlei Druck auf die Klägerin zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses vom 09.09.2007 ausgeübt wurden. Die Beklagte behauptet hinsichtlich des Schreibens vom 01.12.2009, mit welchem die Klägerin erneut zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert und das Ruhendstellen der Kontopfändung in Aussicht gestellt wurde, es habe zu diesem Zeitpunkt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Charlottenburg für das Konto der Klägerin vorgelegen. Diesen überreicht sie mit nachgelassenem Schriftsatz in Kopie.

Mit Schreiben vom 26.09.2012, eingegangen beim Gericht am 11.10.2012, hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt und unter der Bedingung ihrer Gewährung Klage eingereicht. Der Inhalt der Klage ist mit dem des hiesigen Verfahrens identisch. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 20 O 416/12 geführt. Mit Schreiben vom 29.10.2012 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass vor dem Versuch einer Klage gegebenenfalls das Verfahren aus dem Vollstreckungsbescheid fortzusetzen sei. Mit Schreiben vom 18.12.2012 hat die Klägerin angekündigt, zunächst das Verfahren aus dem Vollstreckungsbescheid fortsetzen zu wollen, sie hat von diesem Ansinnen unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.03.2008, VIII ZR 68/07) jedoch wieder Abstand genommen. Mit Schreiben vom 17.09.2013, eingegangen bei Gericht am 19.09.2013, hat die Klägerin erneut Klage sowie Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Die Klage hat neben den nunmehr gestellten Anträgen den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 12.06.2009, Az. ..., umfasst. Durch Beschluss vom 14.11.2013 sind die Verfahren 20 O 374/13 und 20 O 416/12 gem. § 147 ZPO miteinander verbunden worden, das Verfahren 20 O 374/13 führt. Mit Beschluss vom 04.12.2013 ist der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 12.06.2009, Az. ..., analog § 769 ZPO angeordnet worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagten ein Schriftsatznachlass gem. § 283 ZPO bis zum 19.06.2014 gewährt worden.

Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung vom 17.09.2013 erstmalig die Behauptung in das Verfahren eingebracht, dass dem Schuldanerkenntnis keine Forderungen der Beklagten gegen sie zugrunde lägen. In ihrem Schriftsatz vom 02.10.2013, mit dem die Beklagte zu dem Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe Stellung nimmt, ist die Beklagte hierauf nicht eingegangen. Das Gericht hat der Beklagten mit gerichtlichem Hinweis vom 11.10.2013 Gelegenheit gegeben, vorzutragen, welche Verbindlichkeit Grundlage des Schuldanerkenntnisses vom 09.09.2007 war. Mit Schriftsatz vom 06.11.2013 hat die Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis erwidert ohne zur Grundlage des Schuldanerkenntnisses vorzutragen.

Im Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 04.12.2013 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Grundlagen des Schuldanerkenntnisses von einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten ausgeht.

In Ihrer Klageerwiderung vom 25.02.2014 hat die Beklagte hierzu nicht vorgetragen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht der Beklagten einen Schriftsatznachlass bis zum 19.06.2014 gewährt um zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.05.2014 Stellung zu nehmen. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.06.2014 getan. In diesem Schriftsatz hat die Beklagte erstmals vorgetragen, dass dem Schuldanerkenntnis eine Saldierung von Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen zugrunde liege.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Klägerin macht einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Örtlich zuständig ist demnach das Gericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde, d.h. eine adäquate Ursache gesetzt wurde oder der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist (Heinrichs in Thomas/Putzo ZPO, § 32 Rn. 7). Dies ist Berlin, weil hier aus dem Vollstreckungsbescheid vollstreckt wird.

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i. V. m. §§ 23 I, 71 I GVG

Die Klage ist nicht aufgrund entgegenstehender Rechtskraft gem. § 322ZPO unzulässig. Klagegegenstand ist ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus § 826 BGB. Über diesen Anspruch liegt keine Entscheidung vor. Ob dieser Anspruch trotz der entgegenstehenden Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides gegeben ist, ist eine Frage der materiellen Begründetheit des Anspruches.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Die Frist für einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 10.06.2009 beträgt gem. §§ 700, 339 I ZPO zwei Wochen und ist abgelaufen. Es besteht für die Klägerin keine andere, insbesondere keine schnellere und einfachere Möglichkeit ihr rechtliches Begehren gerichtlich geltend zu machen.

Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 826 BGB. Es liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte sittenwidrige Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beklagte vor. Der Vollstreckungsbescheid vom 09.09.2007 ist unrichtig (a), die Beklagte hatte hiervon Kenntnis (b), es liegen besondere Umstände vor, welche die Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten begründen (c) und die Beklagte handelt rechtswidrig und schuldhaft (d). Dieses Verhalten führte auch zu einem kausalen Schaden der Klägerin (e).

a) Der Vollstreckungsbescheid vom 10.06.2009 ist materiell unrichtig. Bei der Überprüfung der Richtigkeit eines Vollstreckungsbescheides im Rahmen eines Anspruches aus § 826 BGB sind neben fehlerhafter Tatsachenwürdigungen auch Rechtsfehler zu berücksichtigen (BGHZ 101, 380, 383). Insoweit ist die Prüfung umfangreicher als im Falle eines Urteils, bei dem die Überprüfung auf fehlerhafte Tatsachenwürdigungen beschränkt ist (Staudinger BGB, § 826 Rn. 528).

Vorliegend ist der Vollstreckungsbescheid vom 10.06.2009 aufgrund eines Schuldanerkenntnisses ergangen. Ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Schuldanerkenntnisses geschäftsfähig war und ein solches überhaupt wirksam abgeben konnte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls führte das Schuldanerkenntnis vom 09.09.2007 mangels zugrunde liegender Forderungen nicht zur Richtigkeit des Vollstreckungsbescheids. Hierbei kann es dahinstehen, ob es sich um ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt oder ob das Schuldanerkenntnis in sittenwidriger Weise erlangt und somit gemäß § 138 BGB nichtig ist.

aa) Das Schuldanerkenntnis vom 09.09.2007 führt nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zur Richtigkeit des Vollstreckungsbescheides, da keine Forderung der Beklagten gegen die Klägerin bestand, deren Bestand hätte anerkannt werden können.

Dem Schuldanerkenntnis liegen keine Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin zugrunde. Die Klägerin trägt die primäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anspruchs begründenden Tatsachen. Sie hat somit auch darzulegen, dass dem Schuldanerkenntnis keine Forderungen der Beklagten zugrunde lagen. Jedoch besteht neben der primären Darlegungs- und Beweislast der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Eine sekundäre Darlegungslast besteht dann, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich ist, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 84 Rn. 85).Sie besteht typischerweise im Hinblick auf negative Tatsachen, also wenn der Eintritt einer günstigen Rechtsfolge davon abhängt, dass ein bestimmter Umstand nicht gegeben ist (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 84 Rn. 86). Bei der Schadensersatzklage gem. § 826 BGB, die sich gegen einen Titel wendet, hat der Titelgläubiger, wenn der Schuldner das Bestehen einer Verbindlichkeit leugnet, die Darlegungslast für den Bestand der titulierten Forderung (OLG Koblenz MDR 1998, 349). Gleiches muss hier für die Frage gelten, welche Forderungen dem titulierten Schuldanerkenntnis zugrunde lagen. Es ist der Klägerin schlicht unmöglich einen Negativbeweis dafür zu erbringen, dass sie keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten hat. Demgegenüber müsste die Beklagte ohne weiteres in der Lage sein vorzutragen, aus welchem Kausalgeschäft sich die anerkannte Schuld ergeben soll. Da die Beklagte sich durch den entsprechenden Vortrag in keine ungünstigere Prozesssituation bringt, ist ihr dieser auch zumutbar. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Offenlegung, etwa weil die Beschaffung der Informationen unverhältnismäßig aufwendig wäre, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Aufbewahrungsfrist für die geschäftlichen Unterlagen ist nicht abgelaufen.

Die Klägerin tut ihrer primären Darlegungs- und Beweislast dadurch genüge, dass sie behauptet, es bestünden keine Forderungen der Beklagten gegen sie. Dies ist geschehen, die sekundäre Darlegungslast der Beklagten ist somit entstanden. Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Die sekundäre Darlegungslast bewirkt, dass der Gegner den Vortrag der (primär-) beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darzutun (BGH NJW 2008, 982). Die Beklagte hat keine Tatsachen und Umstände dargetan, die für das Gegenteil der Behauptung der Klägerin sprechen, es habe keine Forderungen gegeben. Obwohl es der Beklagten ein Leichtes sein müsste, Rechnungen oder sonstigen Unterlagen vorzulegen, ist dies nicht geschehen. Vielmehr verweigerte die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung jeglichen Vortrag dazu, woher die Klägerin der Beklagten die behaupteten Forderungen schulde.

Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.06.2014 ist nicht zu berücksichtigen. Im diesem trägt die Beklagte – neben weiteren Ausführungen – erstmals zum Hintergrund des Schuldanerkenntnisses vom 09.09.2007 vor. Dieses Vorbringen ist gemäß §§ 283, 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, soweit es Ausführungen zu dem Kausalgeschäft des Schuldanerkenntnisses enthält.

Grundsätzlich ist Vortrag, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, nicht mehr zu berücksichtigen. Die Regelung in § §296a, 283ZPO gibt dem Gericht die Möglichkeit, hiervon eine Ausnahme zu gewähren. Geht ein Schriftsatz der Gegenseite einer Partei erst während oder kurz vor dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung zu, so ist dieser Partei auf Antrag die Möglichkeit zu geben, in einem nachgelassenen Schriftsatz auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erwidern. Dies ist hier im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 geschehen. Der nachgelassene Schriftsatz soll der Partei ausschließlich die Möglichkeit geben, auf neue Behauptungen der Gegenseite im verspäteten Schriftsatz zu reagieren. Der Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz darf in der Entscheidung des Gerichts also nur insoweit berücksichtigt werden, als das neue Vorbringen durch den verspäteten Vortrag der Gegenseite veranlasst wurde (HK-ZPO/Saenger § 283 Rn. 10; BGH NJW 1993, 134). Soweit der nachgelassene Schriftsatz Sonstiges nachschiebt, das nicht durch den verspäteten Schriftsatz veranlasst wurde, sondern auch ohne diesen bereits hätte vorgetragen werden können, ist der nachgelassene Schriftsatz nicht zu berücksichtigen (Zimmermann ZPO § 283 Rn. 8; BGH NJW 1965, 297). Jegliches Vorbringen, das über eine bloße Erwiderung auf den letzten Schriftsatz hinausgeht beruht nämlich auf eigenen Versäumnissen der erwidernden Partei (HK-ZPO/Saenger § 283 Rn. 10) und verletzt nicht das rechtliche Gehör (BGH NJW 1993, 134).

Der Vortrag der Beklagten zum Hintergrund des Schuldanerkenntnisses im nachgelassenen Schriftsatz ist unbeachtlich, weil es nicht durch den Schriftsatz der Klägerin vom 12.05.2014 veranlasst wurde und Darstellungen nachschiebt, die über eine bloße Erwiderung auf das hinausgehen, was die Klägerin in Ihrem Schriftsatz vom 12.05.2014 erstmals behauptet hat. Der Schriftsatz der Klägerin vom 12.05.2014 enthält erstmalig nähere Ausführungen zum geistigen Gesundheitszustand der Klägerin sowie erneute Ausführungen zur allgemeinen Geschäftspraxis der Beklagten, zu den Umständen eines zweiten von der Beklagten geforderten Schuldanerkenntnisses und allgemeine rechtliche Würdigungen. Hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses vom 09.09.2007 enthält der Schriftsatz lediglich rechtliche Würdigungen sowie den Hinweis, dass die Beklagte die Umstände des Schuldanerkenntnisses nicht dargelegt habe. Dies ist kein neuer, erstmaliger Sachvortrag der Klägerin. Vielmehr hat die Klägerin bereits in der Klagebegründung vom 17.09.2013 den entsprechenden Vortrag in das Verfahren mit der Behauptung eingebracht, es habe „zu keinem Zeitpunkt eine Schuld der Klägerin gegenüber der Beklagten gegeben, die sie hätte anerkennen müssen“. Der Beklagten wurde auch durch gerichtlichen Hinweis vom 11.10.2013 Gelegenheit gegeben, vorzutragen, welche Verbindlichkeit der Klägerin Grundlage des Schuldanerkenntnisses war. Im Beschluss vom 04.12.2013 über die Anordnung der Prozesskostenhilfe hat das Gericht erneut darauf hingewiesen, dass es die Beklagte in einer sekundären Darlegungslast sieht, zur Grundlage des Schuldanerkenntnisses vorzutragen. Mit Schreiben vom 06.11.2013 verwahrte sich die Beklagte dagegen, diesbezüglich vorzutragen. In der Klageerwiderung vom 25.02.2014 trug die Beklagte ebenfalls nicht dazu vor, welche Verbindlichkeiten der Klägerin dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegen. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit zu dem Vortrag, den sie erst nach der mündlichen Verhandlung gebracht hat. Es ist mit dem Sinn und Zweck des § 283 ZPO nicht vereinbar, Parteivortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung, der über eine bloße Erwiderung hinausgeht, zu berücksichtigen.

Prozessual ist deshalb gemäß § 138 III ZPO davon auszugehen, dass dem Schuldanerkenntnis keine Forderung zugrunde liegt.

bb) Auch als abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 ZPO führt das Schuldanerkenntnis vom 09.09.2007 nicht zur Richtigkeit des Vollstreckungsbescheids vom 10.06.2009, da keine Verbindlichkeit zugrunde lag. Als selbstständiges, konstitutives Schuldanerkenntnisse ohne zugrunde liegende Forderung unterliegt das von der Klägerin abgegebene Anerkenntnis der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I 1 Fall 1, II BGB. Der Geltendmachung eines solches Schuldanerkenntnisses, das bereicherungsrechtlich kondizierbar ist, steht bei Erlass des Vollstreckungsbescheides bereits der von Amts wegen zu berücksichtigende (BGHZ 37, 147, 152) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) entgegen. Zwar schafft das abstrakte Schuldanerkenntnis eine eigenständige Rechtsgrundlage. Ihm liegt jedoch eine Rechtsgrundabrede zugrunde, die besagt das es aufgrund eines anderen, bereits bestehenden Schuldgrundes abgegeben wird. Besteht dieser nicht, ist das Schuldanerkenntnis kondizierbar (BGH NJW 2000, 2501).Ein Bereicherungsanspruch kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses beenden wollten BGH NJW 2000, 2501). Vorliegend bestand kein Rechtsgrund und keine Unsicherheit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten. Der Klägerin wurde vielmehr wahrheitswidrig suggeriert, dass sie der Beklagten erhebliche Geldbeträge schulde.

cc) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen führt das Schuldanerkenntnis vom 09.09.2007 auch deshalb nicht zur Richtigkeit des Vollstreckungsbescheids vom 10.06.2009, weil es sittenwidrig erlangt und somit gem. § 138 BGB nichtig ist. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH Urt. v. 9.06.2005, VIII ZR 99/04). Die guten Sitten sind dasjenige, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entspricht. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH Urt. v. 9.06.2005, VIII ZR 99/04; BGH WM 1998, 513).

Diese Gesamtschau führt zur Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses vom 09.09.2007.Die Beklagte hat die Überforderung der zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses 77-jährigen Klägerin gezielt ausgenutzt, um durch die Täuschung über eine nicht bestehende Schuld ein für die Beklagte vorteilhaftes Schuldanerkenntnis zu erlangen. Die Beklagte hat wiederholt versucht Forderungen gegen die Klägerin geltend zu machen, bei denen unklar blieb, aus welchem Kausalgeschäft sich diese Forderungen ergeben sollen. So wurde die Klägerin zweifach von der Beklagten aufgefordert, ein „Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich“ zu unterzeichnen, in denen eine Schuld von 7010,10 € bzw. 10.141,38 € anerkannt werden sollte. Durch das Schuldanerkenntnis vom 09.09.2007, das dem streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheid zugrunde liegt, kam die Klägerin der Aufforderung in einem Fall nach. Mit Schreiben vom 01.12.2009 versuchte die Beklagte erneut ein Schuldanerkenntnis zu erwirken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob- wie die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vorträgt- zu diesem Zeitpunkt eine Kontenpfändung vorlag. Jedenfalls ergibt sich aus dem Entwurf für das Anerkenntnis nicht, dass es sich um die bereits durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung handeln soll. Die Beklagte hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, den Versuch zu unternehmen, aufgrund dieses Anerkenntnisses einen weiteren Titel zu erwirken. Die Klägerin hätte genau wie in diesem Prozess die Schwierigkeit gehabt darzulegen, dass dem neuen Anerkenntnis keine neue Forderung zugrundelag. Es gibt nämlich keinen Grund, ein Anerkenntnis für eine Forderung zu fordern, die bereits tituliert ist

Im Mai 2010 erwirkte die Beklagte einen Mahnbescheid gegen die Klägerin aufgrund einer behaupteten Rechnung. Die Klägerin, deren Tochter nunmehr zu ihrer Betreuerin bestellt worden war, legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Die Beklagte veranlasste nicht die Überleitung in das streitige Verfahren. Zwar behauptet die Beklagte, dass dieses Verfahren aus Kostengründen nicht weiter betrieben wurde. Dies ist jedoch nicht recht nachvollziehbar, weil auch durch die Beantragung des Mahnbescheides Kosten entstehen.

Das wiederholte Herantreten der Beklagten an die Klägerin zur Geltendmachung erheblicher Beträge sowie der hiervon ausgehende Druck auf die Klägerin legen nahe, dass die Beklagte bewusst eine Überforderungssituation schaffen und ausnutzen wollte. Als scheinbarer Ausweg aus der Überforderungssituation wurde der Beklagten die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 100 € eröffnet. Durch Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung, die mit dem Anerkenntnis in einem Dokument zusammengefasst war, erkannte die Klägerin zeitgleich die nicht bestehende Schuld an.

So wurde die Ungelenkheit der Klägerin im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr und die altersbedingte Überforderung der Klägerin gezielt durch die Beklagte ausgenutzt. Dies wird auch aus den nachfolgenden Versuchen der Beklagten deutlich, weitere Schuldanerkenntnisse oder Vollstreckungsbescheide zu erlangen. Denn auch hinsichtlich dieser Versuche wurde das Bestehen von zugrunde liegenden Forderungen nicht dargelegt. Die Geschäftspraxis, sich gezielt an eine ältere, rechtlich und geschäftlich unbedarfte Person zu wenden und diese immer wieder unter Druck zu setzen um einen Vorteil zu erwirken, der einem nicht zusteht, ist geeignet den Gesamtcharakter eines auf Täuschung basierenden Rechtsgeschäfts als sittenwidrig anzusehen (BGH Urt. v. 9.06.2005, VIII ZR 99/04).Dies ist vorliegend der Fall. Das Schuldanerkenntnis ist sittenwidrig erlangt und gemäß § 138 BGB nicht. Der auf dem nichtigen Schuldanerkenntnis beruhende Vollstreckungsbescheid ist materiell unrichtig.

b) Die Beklagte hatte Kenntnis von der Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheids. Sie wusste zum Zeitpunkt des gerichtlichen Mahnverfahrens von den Umständen, aus denen die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses folgt, da sie das sittenwidrige Schuldanerkenntnis selbst erwirkt hatte bzw. durch ihren rechtlichen Vertreter ... hat erwirken lassen.

c) Es liegen durch die sittlich verwerfliche Erlangung eines unrichtigen Vollstreckungsbescheids auch besondere Umstände vor, welche die im Rahmen des § 826 BGB erforderliche besondere Sittenwidrigkeit begründen.

Die Vollstreckung aus einem erkannt unrichtigen Titel ist noch nicht sittenwidrig, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (Staudinger/Oechsler § 826 Rn. 496). Nur so kann dem Ausnahmecharakter des § 826 BGB Rechnung getragen werden. Die besonderen Umstände müssen sich hierbei aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und das Vorgehen der Beklagten als sittenwidrig prägen, sodass dieser zugemutet werden kann, die zugefallene Rechtsposition aufzugeben (Vgl. BGH Urt. v. 9.06.2005, VIII ZR 99/04). Die Rechtskraft muss nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGH NJW 1999, 1257). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine gerichtliche Sachprüfung der von ihr behaupteten Forderungen bewusst umgangen, indem sie über die nicht bestehenden Forderungen zunächst ein sittenwidriges Schuldanerkenntnis der Klägerin bewirkte (s.o.) und dieses anschließend im gerichtlichen Mahnverfahren titulieren ließ. Hierbei nutzte sie das Instrument des Mahnverfahrens, um mit geringem Kostenrisiko einen materiell unrichtigen Titel zu erlangen. Zwar liegt hier nicht allein in der Wahl des Mahnverfahrens, in dem keine Sachprüfung durchgeführt wird, ein sittenwidriger Missbrauch des Verfahrensrechts zur Titulierung nicht bestehender Forderungen. Denn auch im gerichtlichen Versäumnisverfahren hätten die Schuldanerkenntnisse einer Schlüssigkeitsprüfung wohl standgehalten, es wurden mithin nicht der unterschiedliche Prüfungsumfang zwischen Mahn- und Versäumnisverfahren ausgenutzt. Vielmehr wurde die Sachprüfung umgangen, indem bereits im Vorfeld durch Ausnutzen der Unerfahrenheit ein jedenfalls kondizierbares Schuldanerkenntnis erwirkt wurde, um dieses dann im gerichtlichen Mahnverfahren zur Grundlage eines Titels zu nehmen.. Im Rahmen des Mahnverfahrens konnte die Beklagte darauf vertrauen, dass die betagte und im Rechts- und Geschäftsverkehr überforderte Klägerin ihre Rechte nicht wahrnehmen würde. Für den Fall, dass die Klägerin, wie im Fall des zweiten Mahnverfahrens, doch Widerspruch einlegte, konnte die Beklagte das Verfahren ohne großes Kostenrisiko schlicht nicht weiterverfolgen. Hierin liegt der Unterschied zur Klagerhebung, die zum einen höhere Kosten verursacht und zum anderen auch bei rechtlich unbedarften Personen eher wahrgenommen wird und zur Verteidigung führt.

Es wurde somit die Besonderheit des Mahnverfahrens ausgenutzt. Das Verhalten der Beklagten deutet auf ein systematisches Vorgehen zur Geltendmachung nicht bestehender Forderungen auf Kosten im Rechtsverkehr ungeschickter, häufig älterer Personen hin. Hierzu die Besonderheiten des Mahnverfahrens auszunutzen, erscheint verwerflich. Dass die Umgehung der gerichtlichen Sachprüfung auf einer Kombination von sittenwidrig erschlichenem Schuldanerkenntnis und anschließender Ausnutzung der Besonderheiten des Mahnverfahren beruht, kann der Beklagten nicht zum Vorteil gegenüber der Situation gereichen, dass schlicht eine unschlüssige Forderung im Wege des Mahnverfahrens tituliert wird. Vielmehr erreicht dieses Vorgehen der Beklagten die höchstrichterlich festgelegte Schwelle zur Feststellung eines Sittenverstoßes.

d) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Handeln der Beklagten rechtswidrig und schuldhaft ist. Jedenfalls jetzt hat sie Kenntnis davon, dass sie den Titel zu unrecht erwirkt hat. Dabei ist, wie oben ausgeführt, prozessual davon auszugehen, dass dem Anerkenntnis tatsächlich keine Forderung zu Grunde lag.

e) Die Beklagte ist somit zum Schadensersatz verpflichtet. Gemäß § 249 BGB ist dieser auf Naturalrestitution gerichtet. Die Beklagte hat daher die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zu unterlassen und den Titel herauszugeben.

Sie ist auch zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet. Rechtsverfolgungskosten gehören zu den nach § 249 BGB zu ersetzenden Schäden.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die erst im nachgelassenen Schriftsatz erhobene Einrede der Verjährung noch zu berücksichtigen ist. Denn Verjährung ist nicht eingetreten.

Die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 endete zum 31.12.2012, wenn man auf die Zustellung des Vollstreckungsbescheides als Beginn der Verjährung abstellt.

Durch die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrages am 12.12.12 wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt. Dieses Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Die letzte Verfahrenshandlung war die Sachstandsanfrage des Klägervertreters vom 24.1.2013. Die Hemmungswirkung endete somit am 24.7.2013.

Von der ursprünglichen Verjährungsfrist waren bei Bekanntgabe des Antrages noch 2 Monate und 18 Tage übrig. Die Verjährungsfrist endete somit zum 12.10.2014. Zu diesem Zeitpunkt ist das Verfahren durch Einreichung eines neuen Antrages, der zum bisherigen Verfahren verbunden wurde, weiter betrieben worden, sodass die Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB erneut eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.