FG München, Urteil vom 15.12.2014 - 7 K 2748/13
Fundstelle
openJur 2015, 7557
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

Klägerin ist die XY GbR, eine internistische Gemeinschaftspraxis, die mit Vertrag vom 10. Juni 1991 gegründet worden ist. Sie erzielt Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Gesellschafter sind Geschwister.

In der für das Jahr 2008 abgegebenen Feststellungserklärung wurde für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen AAA und BBB (Audi A 6 Quattro und Suzuki Vitara) jeweils eine Privatnutzung von 60 % angesetzt (Bl. 11 Bilanzakten 2008), der Gewinn der Klägerin wurde mit 93.987 € angegeben (Bl. 24 Bilanzakten 2008). Im April und Juni 2010 wurde jeweils ein BMW xDrive 35d (BMW) für die Gesellschafter angeschafft (Bl. 10 Bilanzakten 2010). Für das Jahr 2010 wurde die private Nutzung für die Fahrzeuge Audi A 6 Quattro und Suzuki Vitara ebenfalls mit einem Anteil von 60 % angesetzt. Für die beiden neu angeschafften BMW X 3 erfolgte der Ansatz der privaten Nutzung nach der so genannten 1 % Methode. Außerdem wurden Investitionsabzugsbeträge von 36.000 € nach § 7g Abs. 2 EStG geltend gemacht. Der Gewinn der Klägerin wurde im Jahr 2010 mit 64.863,56 € angegeben.

Am 7. April 2010 erließ das Finanzamt den Feststellungsbescheid 2008 zunächst entsprechend der eingereichten Steuererklärungen. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren machte die Klägerin im Zusammenhang mit der Anschaffung der beiden BMWs einen Investitionsabzugsbetrag von 32.000 € geltend. Das Finanzamt gab dem Einspruch statt (vgl. Änderungsbescheid vom 7. Mai 2010).

Im Rahmen der Bearbeitung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2010 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die im Veranlagungszeitraum 2010 neu angeschafften Fahrzeuge BMW nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt würden und somit die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung der Fahrzeuge als Voraussetzung für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags nicht gegeben sei. Mit Änderungsbescheid nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG vom 4. Januar 2013 für 2008 ließ das Finanzamt den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 32.000 € nicht mehr zum Abzug zu. Auch in dem Feststellungsbescheid für 2010 ebenfalls vom 4. Januar 2013 wurden die Sonderabschreibungen für die Pkws in Höhe von 9.375 € und 9.495 € (Bl. 18 und 19 Bilanzakten 2010) gemäß § 7g EStG wegen der nicht vorhandenen ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht gewährt. Hinsichtlich des beantragten Investitionsbetrags für einen neuen Pkw in Höhe von 36.000 € lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, da die Gewinngrenze von 100.000 € gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG überschritten sei.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass im Jahr 2010 für beide Fahrzeuge elektronische Fahrtenbücher geführt worden seien, es jedoch zu technischen Problemen gekommen sei. So hätten die Daten für das Fahrzeug AAA vom 22. August 2010 bis zum 10. Oktober 2010 nicht ausgelesen werden können und für das Fahrzeug BBB seien die Daten wegen einer defekten Batterie vollständig gelöscht worden. Für die Zeit der Funktionsfähigkeit der Fahrtenbücher hätten sich jedoch nur Privatanteile von 7 % und 2,39 % ergeben. Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2012 (VIII R 42/09, BB 2013, 277) sei von einer privaten Nutzung von im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugen nicht auszugehen, wenn gleichartige Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden seien. Dies sei vorliegend der Fall, da X einen Mitsubishi 3000 GT und Y einen Mazda 6 besäßen und diese Fahrzeuge ausschließlich privat genutzt würden. Der Beweis des ersten Anscheins werde durch diesen Gegenbeweis entkräftet.

Außerdem ergäbe sich aus dem vorgelegten Fahrtenbuch für den Zeitraum 1. November 2012 bis 28. Februar 2013, dass das Fahrzeug nicht mehr als 10 % privat genutzt worden sei. Angaben zu den besuchten Personen könnten aufgrund des Berufsgeheimnisses nicht getätigt werden, aus technischen Gründen seien nachträgliche Änderungen nicht möglich gewesen. Es sei unerheblich, dass das Fahrtenbuch einen späteren Zeitraum bzw. ein anderes Wirtschaftsgut betreffe, da die aktuelle Nutzung eines vergleichbaren Wirtschaftsguts Indizwirkung für die Nutzung des streitgegenständlichen Wirtschaftsgutes besitze.

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg, sie wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG lägen vor, da aufgrund der im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge keine private Nutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge vorgelegen habe. Die privat genutzten Fahrzeuge Mitsubishi 3000 GT (Erstzulassung 1. April 1996) und Mazda 6 (Erstzulassung 24.9.2007) seien als Sportwagen aufgrund der Leistung, der sportlichen Abstimmung und der damit verbundenen höheren Fahrfreude mit dem schwerfälligen BMW X 3 vergleichbar. Die Fahrzeuge der Marke BMW würden im ländlichen und gebirgigen Bayerischen Wald bei Notarzteinsätzen als geländetaugliche Fahrzeuge benötigt. Im Übrigen könne auch aus einer fehlerhaften Anwendung der 1 % Regel nicht auf eine Privatnutzung der Fahrzeuge geschlossen werden.

Beide Gesellschafter der Klägerin führten jeweils einen eigenen Haushalt im Anwesen CCC. Im Haushalt von X lebe noch dessen betagte Mutter. Dem Haushalt stehe ausschließlich der Mitsubishi zur Verfügung. Y führe einen eigenen Haushalt ohne weitere Mitbewohner, ihr stehe ausschließlich der Mazda 6 zur Verfügung. Aus den vorgelegten Rechnungen des Autohauses jeweils vom 13. April 2011 und 27. Oktober 2011 über vorgenommene Reifenwechsel ergebe sich, dass die beiden betrieblichen Fahrzeuge im gleichen Umfang genutzt würden. Dies erkläre sich damit, dass die Gesellschafter den Arbeitsaufwand für die Klägerin gleichmäßig verteilen würden. Würden die beiden BMW von den Gesellschaftern auch privat genutzt werden, würde aufgrund der unterschiedlichen Privatnutzung keine identische Laufleistung vorliegen. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass Gesellschafter, die betriebliche Fahrzeuge privat nutzen, die Fahrzeuge privat im gleichen Umfang nutzen.

Die Klägerin beantragt,die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 vom 2. Dezember 2013 und für 2010 vom 7. April 2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23. August 2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 2008 auf 59.947,72 € und für 2010 auf 43.935,78 € herabgesetzt werden, hilfsweise beantragt sie, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass es für die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge und somit auf den Umfang der betrieblichen Nutzung ankomme. Insoweit sei nach dem BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009 die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Fahrzeugs erforderlich. Im Rahmen der bisher vorgelegten Gewinnermittlungen seien für Y für das Jahr 2008 und bis zum 31. Mai 2010 Privatanteile von 60 % und für X bis 15. April 2010 ebenfalls Privatanteile von 60 % erklärt worden. Ab 1. Juni 2010 bzw. 16. April 2010 sei die 1 % Regelung angewendet worden. Damit sei der Umfang der privaten Nutzung der Fahrzeuge ausdrücklich dokumentiert worden, so dass die beantragten Investitionsabzugsbeträge in den Streitjahren nicht gewährt werden konnten.

Die im Einspruchsverfahren vorgelegten Fahrtenbücher würden keinen Anteil der privaten Nutzung der Fahrzeuge ausweisen, sondern nur das prozentuale Ergebnis der dienstlichen Nutzung der Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dem Vortrag in der Klagebegründung, dass aus einer bisher fehlerhaften Anwendung der 1 % Regelung nicht auf eine private Nutzung der Fahrzeuge geschlossen werden könne, da eine private Nutzung der Fahrzeuge nicht vorgelegen habe und der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge entkräftet sei, da für die privaten Fahrten vergleichbare Fahrzeuge vorhanden seien, werde nicht zugestimmt. Ein Sportwagen wie der Mitsubishi sei einem SUV BMW X gerade nicht vergleichbar. Dies gelte ebenso für den Mazda, der allein schon vom Status her mit der Marke BMW nicht vergleichbar sei, auch wenn er als Mittelklassewagen mit einem höheren Fahrkomfort ausgestattet sei.

Im Übrigen gehe das Finanzamt weiterhin davon aus, dass der Umfang der privaten Nutzung auf der Grundlage der bisher vorgelegten, aber nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbücher nicht nachgewiesen sei.

Mit Anordnung nach § 79b Abs. 2 FGO vom 11. Juli 2014 wurde die Klägerin vom Gericht aufgefordert, darzulegen, mit welchen und wie vielen Personen die Gesellschafter der Klägerin jeweils in den Jahren 2008 und 2010 in einem Haushalt gelebt haben und welche und wie viele Fahrzeuge dem Haushalt jeweils zur Verfügung gestanden haben. Außerdem sollten die von den Gesellschaftern der Klägerin im Jahr 2010 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten im einzelnen dargelegt und durch geeignete Belege (z.B. Werkstattrechnungen und TÜV-Berichte) glaubhaft gemacht werden. Auf die hierzu eingereichte Stellungnahme vom 12. August 2014 nebst Anlagen und das Schreiben vom 14. August 2014 wird Bezug genommen.

Am 2. Dezember 2013 erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet. Gegen die Versagung des Investitionsabzugs nach § 7g EStG mit Änderungsbescheid für 2008 vom 2. Dezember 2013, der gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist, und gegen die Versagung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG und des Investitionsabzugs nach § 7g EStG mit Bescheid für 2010 vom 7. April 2010 sowie der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2013 bestehen keine Bedenken.

Gemäß § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG kann der Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn bei den der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ein Gewinn von 100 000 Euro nicht überschritten wird. Außerdem setzt die Inanspruchnahme  eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG voraus, dass der Steuerpflichtige (bzw. die Gesellschaft, vgl. § 7g Abs. 7 EStG) beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung setzt einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % voraus (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2014 X R 46/11, BFH/NV 2014, 1143 m.w.N.). Darüber hinaus können gemäß § 7g Abs. 5 und 6 EStG bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden, sofern der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Im Streitfall hat das Finanzamt die Gewährung des für das Jahr 2010 beantragten Investitionsabzugsbetrags von 36.000 € zu Recht versagt, da der Gewinn der Klägerin im Jahr 2010 (64.863,56 €) ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugs (36.000 €) einen Betrag von 100.000 € überstieg.

Außerdem durfte das Finanzamt gemäß § 7g Abs.4 EStG den Abzug des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen bei der Steuerfestsetzung 2008 und 2010 rückgängig machen, da das Wirtschaftsgut – hier die Fahrzeuge – nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt worden sind.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das Finanzgericht aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974).

Im Streitfall liegt eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % der beiden Fahrzeuge, die unstreitig auch zum privaten Gebrauch geeignet sind, nicht vor.

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Verwendung der beiden Fahrzeuge für Privatfahrten für ertragsteuerliche Zwecke im Jahr 2008 von der sog. 1 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Gebrauch gemacht hat, besteht keine fast ausschließliche betriebliche Nutzung. Nach Auffassung des BFH widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein im Betrieb eingesetzter PKW, für den der Steuerpflichtige die 1 %-Regelung in Anspruch nimmt, typischerweise ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Durchschnittswert in Höhe von monatlich 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25 % entspricht (BFH-Beschluss vom 3. Januar 2006 XI B 106/05, BFH/NV 2006, 1264). Geht man aber wegen der Anwendung der 1 %-Regelung von einer Privatnutzung des Fahrzeugs von etwa 20 % aus, steht dies einer fast ausschließlichen Nutzung für betriebliche Zwecke entgegen.

Die behauptete fast ausschließliche betriebliche Verwendung der beiden Fahrzeuge konnte die Klägerin auch nicht durch Vorlage von ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern in geeigneter Weise nachweisen.

Nach der Rechtsprechung des BFH muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2012 VI R 3/12, BFH/NV 2013, 526 und vom 1. März 2012 VI R 33/10, BStBl II 2012, 505). Neben dem Datum und den Fahrtzielen muss grundsätzlich auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufgeführt werden. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.

Im Streitfall wurden keine ordnungsgemäß geführten Fahrtenbücher für den hier maßgeblichen Zeitraum vorgelegt. So konnte der Gesellschafter der Klägerin für sein Fahrzeug überhaupt kein Fahrtenbuch für 2010 vorlegen. Die für die Zeiträume 2. Juni bis 21. August 2010 sowie 10. November bis 31. Dezember 2010 vorliegenden Fahrtenbücher der Gesellschafter der Klägerin sind schon deshalb nicht ordnungsgemäß geführt, weil sie weder Angaben zu den besuchten Patienten noch Angaben zu dem Zweck der einzelnen Fahrt enthalten. Diese Angaben gehören zu den unverzichtbaren Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gestellt werden. So wurde unter der Rubrik „Fahrt-Typ“ entweder „Dienst“ oder „W.z.Arbeit“ angeführt, der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wird somit nicht einmal ansatzweise aufgeführt. Im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, nämlich eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu bieten, bleibt eine solche ungenaue Angabe hinter dem Erforderlichen zurück. Die allgemein gehaltene Angabe als „Dienst“ erlaubt es nicht, die Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf die materielle Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10 BStBl II 2012, 505). Denn es ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den „Dienstfahrten“ um Fahrten zu Patienten, Fortbildung oder anderen betrieblich veranlassten Zielen handelt. Soweit es sich bei den als „Dienst“ bezeichneten Fahrten um Patientenbesuche handelt, ist der Name des Patienten oder dessen Adresse in keinem Fall angegeben. Auch wenn die Gesellschafter der Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Ärzte Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zwingen die dem einzelnen Patienten gegenüber zu wahrenden Verschwiegenheitspflicht jedoch nicht dazu, die Maßstäbe bei der Führung eines Fahrtenbuches in Bezug auf die Personengruppe der Ärzte herabzusetzen. Denn allein durch die Angabe des Namens und der Anschrift werden noch keine schützenswerten Interessen des Patienten berührt (vgl. Urteil des Finanzgericht München vom 20. Juli 2007 13 K 1877/04, PFB 2008, 6).

Darüber hinaus ist nach § 30 Abgabenordnung (AO) jeder Amtsträger zu strengem Stillschweigen über die ihm bekannt gewordenen persönlichen und beruflichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen verpflichtet. Denn nur so lässt sich erreichen, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die für seine Besteuerung erforderlichen Tatsachen ordnungsgemäß offenbart, ohne hier wegen außersteuerliche Nachteile persönlicher, beruflicher oder sonstiger Art befürchten zu müssen. Dabei zeigt sich die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Steuergeheimnis beigemessen hat, auch und gerade darin, dass er eine Verletzung dieses Gebots zur Wahrung des Steuergeheimnisses in § 355 Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht hat. Demgemäß kann sich der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren nicht hinter den Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte Dritter zurückziehen (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 2007 2 K 1785/07, juris-web.).

Im Übrigen kann die Klägerin nicht zu ihren Gunsten einwenden, dass sich aus dem für den Zeitraum 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 vorgelegten Fahrtenbuch ergebe, dass das Fahrzeug nicht mehr als 10 % privat genutzt worden sei. Denn hierbei handelt es sich um Sachverhalte, aus denen für die Streitjahre 2008 und 2010 keine Rückschlüsse gezogen werden können. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist der steuerlich relevante Sachverhalt in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 berufen, in dem ausgeführt wird, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365 m.w.N.).Im vom BFH entschiedenen Fall wurde im Betriebsvermögen ein Porsche 911 und im Privatvermögen ein Porsche 928 S 4 gehalten. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die unter den Gesichtspunkten Motorleistung, Hubraum und Höchstgeschwindigkeit sowie Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar sind.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Beweis des ersten Anscheins durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Die Klägerin muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge durch ihre Gesellschafter nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116, m.w.N.). Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 VIII B 82/11, BFH/NV 2012, 573, m.w.N.). Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften. Über die Frage, ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Im Streitfall hat der Senat bei Abwägung aller Umstände nicht den Schluss gezogen, dass der Beweis des ersten Anscheins entkräftet ist. Zwar standen die privaten Fahrzeuge den  Gesellschaftern der Klägerin jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung, da bis auf die betagte Mutter der Gesellschafter keine weiteren Familienmitglieder vorhanden waren. Die privaten Fahrzeuge sind den betrieblichen Fahrzeugen in Status und Gebrauchswert jedoch nicht vergleichbar (BFH in BStBl II 2013, 365). Auch wenn sich der Mitsubishi 3000 GT des Gesellschafters der Klägerin und der BMW hinsichtlich der Hubraumgröße (Mitsubishi 2972 cm³, BMW 2993 cm³) und der Höchstgeschwindigkeit (Mitsubishi 255 km/h, BMW 240 km/h) nicht wesentlich unterscheiden, ist zu berücksichtigen, dass der Mitsubishi bereits am 1. April 1996 erstmals zugelassen worden ist, d.h. das Fahrzeug war im Zeitpunkt der Anschaffung des BMW im Jahr 2010 bereits 14 Jahre alt. Die beiden Fahrzeuge entsprechen sich somit nicht in ihrem technischen Standard. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Mitsubishi um einen Sportwagen handelt, bei dem BMW hingegen um einen so genannten Kompakt-SUV, dessen Einsatzmöglichkeiten sich in vielfältiger Weise unterscheiden. Von einer Vergleichbarkeit der beiden Fahrzeuge kann daher keine Rede sein.

Der von der Gesellschafterin der Klägerin im Privatvermögen gehaltene Mazda 6 wurde zwar erst im Jahr 2007 angeschafft, er verfügt im Unterschied zu dem BMW (2993 m³) jedoch nur über einen Hubraum von 1999 cm³ und eine Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h. Abgesehen von dem geringeren Gebrauchswert ist ein Mazda 6 einem BMW X3 darüber hinaus auch hinsichtlich des Status und der Einsatzmöglichkeiten eines allradgetriebenen Pkws nicht vergleichbar.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.