Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2015 - 10 C 13.1227
Fundstelle
openJur 2015, 7417
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter, die auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gerichtet ist.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a.F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) abzulehnen.

Hat der Kläger innerhalb einer von dem Gericht bestimmten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a.F. voraussetzt, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, insoweit ab. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2010 – 10 C 10.1871 – juris Rn. 6 m.w.N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41).

Im Hinblick darauf ist der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 29. Januar 2015 nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 und § 118 Abs. 3 ZPO a.F. unter Hinweis auf die zum Nachweis des aktuellen Angewiesenseins auf Prozesskostenhilfe nicht mehr ausreichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. Mai 2013 aufgefordert worden, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und die dortigen Angaben durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft zu machen.

Für die Vorlage der Erklärung über die persönlichen Verhältnisse und die Glaubhaftmachung ist dem Bevollmächtigten des Klägers mit dem Schreiben vom 29. Januar 2015 eine Frist bis zum 15. Februar 2015 gesetzt und er darauf hingewiesen worden, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F. abzulehnen und die Beschwerde deshalb zurückzuweisen ist, wenn die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht werden.

Das Schreiben vom 29. Januar 2015 ist dem Bevollmächtigen des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 3. Februar 2015 zugestellt worden. Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten wurde die Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen mit Schreiben des Senats vom 18. Februar 2015 bis zum 9. März 2015 verlängert. Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist dem Verwaltungsgerichtshof auch innerhalb der bis zum 9. März 2015 verlängerten Frist nicht zugegangen. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. März 2015 mitgeteilt, dass er keinen Kontakt zum Kläger habe und ihm auch dessen neue Anschrift nicht bekannt sei. Daher hat der Kläger die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder innerhalb der ihm gesetzten bzw. verlängerten Frist noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).