OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2015 - 4 U 72/14
Fundstelle
openJur 2015, 7307
  • Rkr:

1. Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) eines Bereicherungsanspruchs der Anlegerseite gegen die den Gesamtaufwand der Investition finanzierende Bank, wenn es um eine Kondiktion rechtsgrundloser Leistungen wegen Nichtigkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht geht: Die Anlegerseite hat ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, sobald sie erfährt, dass der von ihr beauftragte Geschäftsbesorger nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hatte. Nicht zur kenntnisrelevanten Tatsachengrundlage gehören die die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht (§§ 171, 172 BGB) betreffenden Umstände.2. Zu den Anforderungen an die schlüssige Begründung des Vorwurfs eines "evidenten Vollmachtmissbrauchs" des Geschäftsbesorgers, der darauf gestützt wird, dass der Geschäftsbesorger einen angeblich "sinnlosen" Funktionsvertrag über eine Finanzierungsvermittlung abgeschlossen hatte.3. Ein im Rahmen eines Bauträger- und Treuhandmodells vorgesehener "Funktionsvertrag" über eine Finanzierungsvermittlung ist im Regelfall eine Geschäftsbesorgung, bei der die werk- oder dienstvertraglichen Elemente überwiegen (Anschluss an BGH NJW-RR 1991, 914). 4. Dem Angebot auf Zeugenbeweis zu einem Ausschnitt des sog. Vermittlergesprächs (hier: angebliche Angaben des Vermittlers zur Höhe der Vertriebsprovision) braucht nicht nachgegangen zu werden, wenn das Vorbringen in verschiedener Hinsicht ungewöhnliche Auffälligkeiten aufweist, welche auf die Konsistenz des unter Beweis gestellten Kernvortrags selbst durchschlagen und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass es sich allenfalls um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (Fortführung von BGH MDR 2015, 234 = WuM 2014, 741, Rn.18ff.).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 26.3.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Ersturteil ist im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Ersturteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

III. Der Berufungsstreitwert sowie der erstinstanzliche Streitwert ab Eingang der Klageerweiterung vom 3.7.2013 (vgl. Bl. 202) belaufen sich auf jeweils (19.795,90 + 87.431,33 [vgl. dazu Anlage B 61] =) 107.227,23 Euro.

Gründe

I.

Die klagende Anlegerin, eine Diplomingenieurin, verlangt die Rückabwicklung eines bei der Rechtsvorgängerin der verklagten Großbank (fortan nur: Beklagte) aufgenommenen Darlehens, mit dem die Klägerin und ihr Ehemann im Rahmen eines sog. Bauträger- und Treuhandmodells den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hatten.

1. Die Klägerin und ihr Ehemann (fortan nur: Klagepartei oder Klägerseite) waren von einem (Unter-)Vermittler im Dezember 1994 geworben worden, im Rahmen eines steuersparenden Bauträger- und Treuhandmodells eine Eigentumswohnung in einer Appartementwohnanlage in A. bei B. zu erwerben. Die spätestens Ende 1995 fertiggestellte Anlage (vgl. Verkaufsprospekt = Anlage K 82, dort S. 30) war von einer Bauträgergesellschaft mit dem Ziel geplant und errichtet worden, die Wohneinheiten jeweils an Kapitalanleger zu veräußern.

Nach dem Anlagekonzept waren die für die Vorbereitung (einschließlich der Finanzierung) und Durchführung des Erwerbs sowie für die anschließende Vermietung erforderlichen Verträge namens der Käuferseite von einem sog. Abwicklungsbevollmächtigten abzuschließen. In dem für den (Struktur-)Vertrieb der Eigentumswohnungen erstellten Verkaufsprospekt der Bauträgerin wurde mit einem monatlich erzielbaren Mietertrag von 16,80 DM pro qm Wohnfläche kalkuliert (vgl. Anlage K 82, dort S. 25). Außerdem wurde darin den Käufern angeboten, auf der Basis der projektierten Miete ihre voraussichtlich ab Oktober 1995 bezugsfertige Wohneinheit für fünf Jahre und beginnend mit dem zweiten des auf die Bezugsfertigkeit folgenden Monats an eine als Generalmieter fungierende Gesellschaft, die auch die umlagefähigen Nebenkosten übernehmen sollte, zu vermieten. Zugleich wurde den Erwerbern der Abschluss eines auf fünf Jahre befristeten Mietgarantievertrages empfohlen. Hierzu enthält der vorliegende Prospekt den (wiederholten) Hinweis, dass nach Ablauf der Mietgarantie der dann erzielbare Mietzins die garantierte Miete unterschreiten könne (a.a.O., 25, 27, 31).

Verlauf und Inhalt der maßgebenden Vermittlungsgespräche - auch bezüglich des als Anlage K 3 vorliegenden „persönlichen Berechnungsbeispiels“ - sind zwischen den Parteien streitig geblieben.

Am 22.12.1994 fand ein Notartermin statt, bei dem die Klagepartei zu notarieller Urkunde ein an die Firma X. GmbH mit Sitz in D. (künftig nur: X. bzw. Geschäftsbesorgerin oder Treuhänderin) gerichtetes Angebot zum Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages für den Erwerb der in Aussicht genommenen Eigentumswohnung unterzeichnete. In derselben Urkunde erteilte sie der X. eine umfassende Vollmacht, sie als sog. Abwicklungsbevollmächtigte bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Der Gesamtaufwand war mit 185.703 DM kalkuliert. Wegen der Einzelheiten des Wortlauts und des Inhalts dieses Antrags und der Vollmachtserklärung wird auf die Anlage K 12a Bezug genommen.

Die X., die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, reichte unter streitig gebliebenen Umständen zunächst bei der Beklagten einen Antrag auf Zwischenfinanzierung vom 10.1.1995 ein (Anlage B 11).

Mit notariellem (Kauf- und Werklieferungs-)Vertrag vom 16.2.1995 (Anl. B 10) erwarb die X. für die Klägerseite das von ihr ausgesuchte Appartement Nr. xx mit 30,35 qm Wohnfläche (vgl. K 82, dort S. 34) samt dem dazugehörenden Pkw-Stellplatz von der Bauträgerin, die zugleich die Auflassung zugunsten der Käuferseite erklärte. Der Kaufpreis betrug 143.548 DM.

Zur Zwischenfinanzierung schloss die Firma X. im Namen der Klagepartei unter dem 30./31. Januar 1995 mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über einen Kreditrahmen von 185.703 DM (Anlage K 22a). Die abschließende Finanzierung des kalkulierten Gesamtaufwandes über die Beklagte erfolgte durch einen wiederum durch die X. für die Klägerseite unterzeichneten Darlehensvertrag vom 30./31. Oktober 1995 über ein Annuitätendarlehen.

Die Klägerin lässt - unbeanstandet von der Beklagtenseite - die Beteiligung ihres Ehemanns an sämtlichen Vorgängen unerwähnt. Sie behauptet, sie sei bei den maßgeblichen Gesprächen mit dem Vermittler in verschiedener Hinsicht, vor allem über den tatsächlichen Verkehrswert des Objekts, die nachhaltig erzielbaren Mieterträge und die tatsächliche Höhe der sog. Innenprovision arglistig getäuscht worden. Sie lastet darüber hinaus der Beklagten, die mit der als „Treuhändern“ fungierenden X. institutionalisiert zusammengearbeitet habe, das Versäumnis an, pflichtwidrig weder auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises noch auf die „versteckten“ Innenprovisionen des Vertriebs noch auf die mangelnde Neutralität der als „Initiatorin“ des Anlagemodells agierenden X. hingewiesen zu haben. Wegen der Nichtigkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmacht habe die Klägerin zudem ihre Zins- und Tilgungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht.

Auf der Grundlage eines am 28.12.2011 zugestellten Mahnbescheids vom 23.12.2011 über eine (Haupt-)Forderung von 19.735,90 Euro hatte die Klägerseite einen am 11.04.2012 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 05.04.2012 erwirkt, gegen den die Beklagte am 16.04.2012 Einspruch eingelegt hat.

Im Verkündungstermin des Landgerichts vom 19.8.2013 erging ein klageabweisendes, der Klägerseite am 26.08.2013 zugestelltes Versäumnisurteil, gegen das die Klägerin mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz vom 09.09.2013 Einspruch eingelegt hat.

Entsprechend ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 09.09.2013 will die Klägerseite darüber hinaus festgestellt haben, dass der Beklagten aus den gegenständlichen Darlehensverträgen keinerlei Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge sowie des Verfahrensgangs in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das Versäumnisurteil aufrechterhalten, den Vollstreckungsbescheid vom 05.04.2012 aufgehoben sowie die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens abgewiesen. Die Klageforderung sei verjährt. Zudem stehe der Klägerin weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der beiden Darlehensverträge zu.

2. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerseite, die ihre bisherigen Anträge unverändert weiterverfolgt und ihr Rechtsmittel zum einen auf Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts und zum anderen auf Rechtsausführungen stützt.

Die Klägerseite beantragt daher unter Aufhebung des Ersturteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.795,90 EUR zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen,

2. außerdem festzustellen, dass die Beklagte „gegen die Klägerin keinerlei Ansprüche wegen der von der Firma X. GmbH mit der Beklagten geschlossenen Wohnungsvollfinanzierung für die Wohnung Nr. xx in der Wohnungseigentümergemeinschaft B., A. hat.“

Die Beklagte, die das Ersturteil verteidigt, will die Berufung zurückgewiesen haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der vorgelegten Urkunden und beigefügten Anlagen Bezug genommen.

II.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seine ausführlichen Hinweise im Beschluss vom 28.11.2014 (Bl. 567ff.) umfassend Bezug. Die diesbezügliche Stellungnahme der Klägerseite vom 16.1.2015 (künftig nur: Stellungnahme oder Gegenerklärung) zeigt in keinem Streitkomplex Gesichtspunkte bzw. Umstände auf, die es gebieten könnten, einer Verhandlung über die Berufungsangriffe näherzutreten.

Was die Gegenerklärung an den Senatshinweisen auszusetzen hat, erschöpft sich zum überwiegenden Teil in der Wiederholung des bisherigen Sachvortrags einschließlich längst bekannter Textbausteine. Nur vereinzelt wird das Bemühen erkennbar, sich mit den Senatshinweisen in der Sache konkret auseinanderzusetzen, d.h. die Argumentationslinie des beanstandeten Senatshinweises aufzunehmen und daran unmittelbar anzuknüpfen.

Der Senat kann sich daher zur Gegenerklärung auf die nachfolgenden Anmerkungen beschränken, wobei die Gliederungspunkte des Hinweisbeschlusses jeweils beibehalten werden.

A. Verjährung

Ziff. 1. und 2. der Senatshinweise (Hemmungswirkung des Mahnbescheids)

Es bleibt dabei, dass die geltend gemachten Ansprüche im Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert sind (so für eine ähnliche Fallgestaltung jetzt auch OLG Karlsruhe MDR 2015, 177). Da es hierbei auf die Angaben im Antrag selbst und jeweils zugleich in Bezug auf eine betragsmäßig genau bestimmte Forderung ankommt, ist es von vornherein unerheblich, dass bei der Beklagtenseite das auch hier praktizierte Klagemuster seit vielen Jahren bekannt ist.

3. Anwaltliches Informationsschreiben vom 14.6.2001 (Anlage B 15)

Jedenfalls in Bezug auf die darin erläuterten Ansprüche der Anlegerseite haben - unabhängig vom dargelegten Ablauf der kenntnisunabhängigen Höchstfristen des § 199 III Nr. 1 bzw. des § 199 IV BGB - die subjektiven Voraussetzungen eines Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 I Nr. 2 BGB) bereits im Sommer 2001 vorgelegen mit der Folge, dass insoweit die maßgebende Regelverjährungsfrist bereits zum Ende des Jahres 2005 abgelaufen war (Art. 229 § 6 I, IV EGBGB). Dies betrifft nicht nur den geltend gemachten Schadensersatz wegen einer angeblich sittenwidrigen Überteuerung der Immobilie, sondern auch die Erstattungsforderung wegen der Unwirksamkeit der Darlehensverträge. Zum Verjährungsbeginn hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs ist anzumerken:

a) Die Hinweise und Empfehlungen im Rundschreiben vom 14.06.2001 zum Vorliegen eines „weiteren Nichtigkeitsgrundes (wegen des) Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz“ (vgl. Anlage B 15, dort S.2) waren präzise und aussagekräftig genug, um die Anleger darüber aufzuklären, dass die hier eingeschaltete Geschäftsbesorgerin nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hatte. Hiernach sah sich auch die Klägerin mit einer Sachlage konfrontiert, die den dringenden Verdacht begründete, dass die X. die jeweilige Anlegerseite nicht wirksam vertreten haben konnte. Damit war eine ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände für die vorliegende Kondiktion wegen rechtsgrundloser Leistung gegeben (ohne dass es noch auf den Inhalt des im Eingangssatz des Rundbriefs erwähnten Ausgangsschreibens vom 6.2.2001 ankommt, auf das sich offenbar die Ausführungen zu zwei Rundschreiben an die Klägerin im Urteil des OLG Naumburg vom 29.1.2015 im dortigen Parallelprozess beziehen, vgl. Anlage K 70, dort S. 23, 24).

b) Nicht zur kenntnisrelevanten Tatsachengrundlage rechnen nämlich die die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht (§§ 171, 172 BGB) betreffenden Umstände.

Zwar handelt es sich auch insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen einer Rückzahlungsforderung (BGH WM 2008, 2155, Rn.21; 2012, 312, Rn.30). Das ändert aber nichts daran, dass das Vorbringen dazu, ob bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hatte, nicht von vornherein zum schlüssigen Sachvortrag einer Bereicherungsklage in der vorliegenden Fallgestaltung gehört. Es ist vielmehr zunächst Sache der Bankseite, sich unter diesem Blickwinkel auf das Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht zu berufen und ihrerseits diesen Einwand durch schlüssigen Sachvortrag auszufüllen. Erst dann hat - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der Leistungskondiktion (vgl. Baumgärtel/Jährig, Beweislast, 3. Aufl., Rn.20ff. zu § 812 BGB) - die Anlegerseite Veranlassung, zum Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vorzutragen und entsprechenden Beweis anzubieten. Allein diese Abgrenzung nach Schlüssigkeitskriterien in Verbindung mit der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast wird der Vorgabe gerecht, wonach es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH WM 2008, 2155, 2158).

Die gegenteilige Auffassung würde darauf hinauslaufen, dass der Anleger selbst dann, wenn er Kenntnis von einem den Anforderungen an eine schlüssige Klagebegründung genügenden Sachverhalt hat, mit der Klageerhebung noch zuwarten dürfte, bis er nähere Erkundigungen über die Urkundenlage im Zusammenhang mit der Frage einer Rechtsscheinvollmacht eingezogen hat. Ein solches Erfordernis wäre nicht nur nach Schlüssigkeitskriterien überspannt. Es könnte auch nicht vor der Kontrollerwägung bestehen, dass ein mit dem Haftungsvorwurf einer verzögerten Klageeinreichung konfrontierter Anwalt der Anlegerseite sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen dürfte, es hätte noch näherer Abklärung der für oder gegen das Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht sprechenden Umstände bedurft. Denn die Unsicherheit des Gläubigers, ob sich der Schuldner auf begründete Einwendungen gleich welcher Art berufen kann, schließt eine Kenntnis im Sinn des § 199 I Nr.2 BGB nicht aus (vgl. BGH MDR 2010, 224, Rdn.22 m.w.N.; MK-Grothe, 6. Auflage, Rn.25 zu § 199 BGB). Zudem hat die Anlegerseite stets die Möglichkeit, die Rechtlage durch ein negatives Feststellungsbegehren mit der sich daraus ergebenden Verschiebung der Beweislast klären zu lassen (vgl. hierzu BGH NJW 2012, 3294, Rn.35).

c) Auch der Umstand, dass sich zahlreiche Kreditinstitute bei vergleichbaren Geschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht hatten vorlegen lassen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 263/07 -, dort Rn.23), spricht für und nicht gegen die hier vorgenommene Einordnung: Denn selbst dann, wenn die Bank auf eine entsprechende vorgerichtliche Rückfrage die (in der Regel ohnehin nicht näher erläuterte) Auskunft erteilt hat, ihr habe vor Abschluss des Kreditvertrags eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen, ist die Anlegerseite mit der Abklärung des in diesem Punkt bestehenden Beweisrisikos keinen Schritt weitergekommen. Es bleibt vielmehr offen, ob die Auskunft der Bank zutrifft mit der Folge, dass die dahingehende Unsicherheit für die Anlegerseite unverändert fortbesteht.

Diese Sichtweise entspricht zugleich der gängigen Praxis. So sind die auf die Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht gestützten Anlegerklagen auf Rückerstattung der Zins- und Tilgungsleistungen ohne Ausnahme nach einem Konzept gestrickt, in dem ein auch nur hilfsweises Vorbringen zum möglichen Bestehen einer die Annahme einer Rechtsscheinvollmacht tragenden Urkundenlage grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Dass ist nicht nur prozesstaktisch richtig, sondern entspricht auch der dargelegten Verteilung der Behauptungslast.

Im übrigen ist es zunächst einmal Sache des Bereicherungsgläubigers, sich darauf zu berufen und hierzu näher vorzutragen, dass und aufgrund welcher konkreten Umstände unter diesem Gesichtspunkt beachtliche Zweifel am Bestehen des Rückforderungsanspruchs bestanden hätten, durch welche der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben sei (vgl. BGH MDR 2010, 224, Rdn.22, 24).

Auch dazu fehlt jeder Sachvortrag. Insbesondere behauptet die Klägerseite nicht, dass sie sich vorgerichtlich nach dem Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erkundigt habe (vgl. nunmehr auch das Schreiben der Klägervertreter vom 11.01.2011 = Anlage K 120).

Nach alledem sind die klägerischen Zahlungsansprüche in beiden Richtungen verjährt, so dass die Beklagte berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 I BGB).

4. Negative Feststellungsklage

Die klägerische Ansicht, das Feststellungsbegehren sei von vornherein einer Verjährungseinrede nicht zugänglich (vgl. etwa S.3 der Einspruchsbegründung = Bl.286), ist rechtsirrig. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut richtet sich die angestrebte Feststellung (jedenfalls auch) gegen das Bestehen bestimmter Leistungspflichten der Klägerin aus dem vorliegenden Darlehensverhältnis (zur Abgrenzung vgl. im einzelnen BGHZ 187, 337, dort Rn.12). Demzufolge muss der Feststellungsantrag abgewiesen werden, wenn bzw. soweit die im Zusammenhang damit geltend gemachten Gegenansprüche der Klägerseite nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGHZ a.a.O.). Mithin kommt eine Verjährung hinsichtlich des vorliegenden Feststellungsanspruchs schon deshalb in Betracht, weil auch die Klageerweiterung in der ursprünglichen Fassung vom 03.07.2013 (Bl. 202) erst längst nach Ablauf der kenntnisunabhängigen 10-Jahresfristen des § 199 III, Nr. 1 BGB bzw. des § 199 IV BGB zum 31.12.2011 erfolgt war.

Was die Stellungnahme der Verjährungseinrede nunmehr mit Blick „auf den Rechtsgedanken des § 215 BGB" entgegenhalten möchte, ist der unzulässige Versuch, das in diesem Punkt lückenhaft gebliebene Berufungsvorbringen nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nachzubessern (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 414, Rn. 13).

Davon abgesehen hilft das verspätete Vorbringen auch in der Sache nicht weiter, weil es nicht am vorgegebenen Prüfungsmaßstab, insbesondere auch nicht an den Voraussetzungen einer Aufrechnungslage in unverjährter Zeit orientiert ist (vgl. etwa OLG Hamm MDR 2012, 451, Rn. 18, 80 im Anschluss an BGH NJW 2012, 445). Es fehlt also schon am notwendigen schlüssigen Sachvortrag (zumal hinsichtlich der schon zum Jahresende 2005 verjährten Schadensersatzansprüche), ohne dass es noch darauf ankommt, dass das Feststellungsbegehren erstinstanzlich weder näher begründet noch bezüglich der damit instrumentierten Gegenrechte hinreichend individualisiert worden war.

B. Bereicherungsanspruch wegen Unwirksamkeit der gegenständlichen Darlehensverträge

Ziff. 1. und 2. des Hinweisbeschlusses

Die Senatshinweise zum rechtzeitigen Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde und zur Zurechenbarkeit der Zahlungsanweisungen des Treuhänders werden in der Stellungnahme nicht angesprochen.

3. Evidenter Vollmachtsmissbrauch im Hinblick auf die im Gesamtaufwand eingepreiste Finanzierungsvermittlungsprovision?

Wie das Landgericht ebenfalls überzeugend darlegt, steht der Rechtsscheinhaftung der Klägerin auch nicht der Einwand eines evidenten Vollmachtsmissbrauchs entgegen. Zu den unter diesem Blickwinkel auf den Anfall einer Provision für eine Finanzierungsvermittlung gestützten Berufungsangriffen fasst der Senat seine Einordnung abschließend wie folgt zusammen:

3.1 Verspätetes Vorbringen

a) Gegenstand des bisherigen Klagevortrags war der Vorwurf gewesen, aufgrund einer entsprechenden Provisionsabsprache habe „allein die Beklagte ihrer Darlehensvermittlerin X. eine Finanzierungsprovision (geschuldet). Im Wege eines evidenten und von der Beklagten ausgenutzten Treuebruchs“ sei die Provision aber von der Geschäftsbesorgerin auf die Klägerseite „abgewälzt“ worden (S. 7 des Schriftsatzes vom 17.10.2012 = Bl. 140). Dieses Vorbringen beinhaltet übrigens schon eine Abweichung von der im Rahmen des vorliegenden Klagemusters jahrelang angedienten Vorversion, wonach die Beklagte aufgrund einer Provisionsabsprache mit der Geschäftsbesorgerin selbst eine „Finanzierungsvermittlungsprovision“ an den Vertrieb oder die Geschäftsbesorgerin bezahlt habe (vgl. nur Senatsurteil vom 28.11.2008 - 4 U 88/01 - dort Rn. 206 bei juris). Die nunmehr diskutierten Voraussetzungen für den Anfall einer solchen Provision waren dagegen bis in die jüngste Zeit und so auch hier vor dem Landgericht nicht ernsthaft hinterfragt worden.

Demgegenüber wird der angebliche Treubruch der X. nunmehr mit dem im Gesamtkonzept des Anlagemodells ebenfalls vorgesehenen Abschluss eines Funktionsvertrages über eine Finanzierungsvermittlung begründet: Denn von der im Verkaufsprospekt als „Finanzierungsvermittler“ ausgewiesenen Gesellschaft hätten von vornherein keine unter diesem Blickwinkel vergütungspflichtigen Leistungen erwartet werden können. Derartige Vermittlerleistungen seien auch vorliegend nicht erbracht worden. Es stelle daher einen evidenten und der Beklagten zudem auch bekannten Vollmachtsmissbrauch der Geschäftsbesorgerin dar, dass sie gleichwohl zum Nachteil des Anlegers hierüber einen Funktionsvertrag abgeschlossen sowie die dafür eingepreiste Provision konzeptionsgemäß ausgekehrt habe.

Es kommt hinzu, dass sich auch die Darstellung der neuen Vorwürfe weitgehend aus der unsystematischen Wiedergabe von Ausschnitten aus aktuellen Judikaten verschiedener Oberlandesgerichte zusammensetzt, ohne dass erkennbar wird, auf welche hier einschlägige Konstellation der in dieser Auswahl angebotenen Fallgestaltungen und Einordnungsvarianten sich die Klägerseite festlegen möchte.

b) Entgegen der Behauptung der Stellungnahme hatte sich auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 3.7.2013 II (dort S.14ff. = Bl. 215ff.) auf der bisherigen Darstellungslinie bewegt. Die dortigen Ausführungen kreisen ebenfalls um den Vorwurf einer angeblich nur für die Beklagte erfolgten Finanzierungsvermittlung, deren Bezahlung sich die Bank durch die Abwälzung der Provision auf die Klägerin „erspart“ habe (a.a.O., S. 16 = Bl. 217). Weder die angebliche Pflichtenlage noch ein darauf gestützter Vorwurf einer groben Pflichtverletzung des „Finanzierungsvermittlers“ noch der wiederum hieraus abgeleitete Vorwurf eines Treubruchs der X. sind Gegenstand des damaligen Vorbringens.

Die aktuellen Vorwürfe stützen sich somit in wesentlichen Punkten auf grundlegend neues Vorbringen und laufen damit auf eine weitgehende Auswechslung des bisherigen Sachvortrags hinaus, so dass das mit der Berufung nachgeschobene und inzwischen auch umfassend bestrittene Vorbringen, weil für die verspätete Einführung des ausgetauschten Vortrags auch kein Entschuldigungsgrund erkennbar ist, bereits an der Zulassungsschranke des § 531 II, 1 Nr. 3 ZPO scheitert.

Darüber hinaus hält der ausgewechselte Vortrag einer Überprüfung auch in der Sache nicht stand.

3.2 Konzeptionsbedingtes Ausbleiben jeglicher vergütungspflichtiger Leistungen eines Finanzierungsvermittlers?

a) Das klägerische Vorbringen zu einem Pflichtenverstoß ist - im Anschluss an das als Anlage K 106a vorgelegte Urteil des OLG Stuttgart vom 26.3.2014 - 9 U 16/04 - ausschließlich am gesetzlichen Leitbild eines Maklervertrages orientiert. Diese Einengung widerspricht jedoch dem seit BGH NJW-RR 1991, 914 anerkannten Einordnungsmaßstab (vgl. auch Palandt, 74. Aufl., Rn.7 vor § 652 BGB): Danach muss keineswegs jeder Vertrag, der eine „Finanzierungsvermittlung“ (mit)regelt, dem Maklerrecht unterfallen. Vielmehr ist die Finanzierungsvermittlung häufig eine Geschäftsbesorgung, bei der die werk- oder dienstvertraglichen Elemente überwiegen. Dies gilt beispielsweise, wenn im Rahmen eines Bauherrenmodells der Auftraggeber verpflichtet ist, vom Baubetreuer beschaffte Finanzierungsmittel abzunehmen (so jetzt auch - und im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Senats - das als Anlage B 69 vorgelegte Urteil des OLG Hamm vom 7.1.2015 - I-31 U 58/14 -, dort S. 13).

Einer solchen Konstellation sind auch die Gegebenheiten des Streitfalls weitgehend angenähert, ohne dass es noch auf die klägerische Behauptung ankommt, die Anlegerseite habe keinerlei Wahlfreiheit gehabt. Mithin ist das nachgeschobene Berufungsvorbringen bereits im rechtlichen Ausgangspunkt durchgreifenden Schlüssigkeitsbedenken ausgesetzt.

b) Des weiteren lässt das ausgewechselte Vorbringen - wiederum im Anschluss an die referierten Judikate - unberücksichtigt, dass bereits im Verkaufsprospekt sowie in dem bei den einzelnen Verkaufsgesprächen wie auch hier „konzeptionsgemäß“ verwendeten Mustern eines „persönlichen Berechnungsbeispiels“ bestimmte Leistungselemente einer Finanzierungsvermittlung enthalten sind. Dazu zählen im Prospekt nicht nur die Abschnitte „Beispielrechnung“ sowie die anschließenden „Erläuterungen“, sondern auch die Kapitel „Wirtschaftliche und steuerliche Vorausschau/Erläuterungen zu Prospektdarstellung“ und „Steuerliche Grundlagen“ (Anlage K 82, dort S. 15 ff.). Dass die dort enthaltenen Informationen ebenso wie die Auskünfte des vor Ort eingesetzten Vertriebsmitarbeiters Bestandteil der Vertriebskonzeption waren und damit schon im Vorfeld des Abschlusses der einzelnen Funktionsverträge angeboten wurden, ändert nichts daran, dass es sich hierbei jeweils um leitbildgerechte Elemente einer Finanzierungsvermittlung handelt. Soweit - wie im Streitfall und wohl auch regelmäßig - die Rolle des Finanzierungsvermittlers demjenigen Unternehmen übertragen war, welches zugleich als „Bauträger, Prospektherausgeber, Konzeptionär und Prospektgestalter“ fungierte, ist somit auch kein Raum für die Annahme, dass von dem prospektierten Finanzierungsvermittler von vorneherein keine vergütungspflichtigen Tätigkeiten hätten erwartet werden dürfen.

So ist beispielsweise im Urteil des OLG München vom 10.3.2010 - 27 U 326/09 - dort S. 20, 21 ein Schreiben der Bank an den dortigen Bauträger erwähnt, in dem ausdrücklich auf vorausgegangene - gemeinsame - Verhandlungen über Finanzierungskonditionen Bezug genommen wird (vgl. Anlage B 68, dort S. 20, 21). Allein unter diesem Blickwinkel unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundlegend von derjenigen Konstellation, welche den referierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Oldenburg und Dresden zugrunde gelegen haben sollen.

c) Selbst nach dem Leitbild des Maklervertrags gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass vor Vertragsschluss erbrachte Vermittlerleistungen grundsätzlich nicht vergütungsfähig oder gar, wie die Gegenansicht meint, ohne jeden Aussagewert für die Bemessung der Vergütungshöhe sind. Bei typischen Akquiseleistungen wie hier, zu denen etwa auch der Aufwand für Marketing, Konzeption, Prospektgestaltung und Prospektherausgabe gehören, ist es sogar der Regelfall, dass der wesentliche Teil der verprovisionierten Leistung im Vorfeld des angestrebten Vertragsschlusses erbracht wird.

d) Sodann und vor allem wird das klägerische Verständnis der prospektierten Angaben zum Pflichtenkreis des Finanzierungsvermittlers offenkundig nicht den sonstigen maßgebenden Aussagen über die Abwicklungskonzeption gerecht.

aa) So dürfen auch die von der Klägerseite herausgestellten Pflichten der Beratung und Mitwirkung an Verhandlungen einschließlich „der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge“ (Prospekt a.a.O., dort S. 30 unter III.) keineswegs losgelöst von den einschlägigen Erläuterungen zu den Finanzierungskonditionen und der „Abwicklung" der Finanzierung gewürdigt werden. Auch das entspricht längst gefestigten Auslegungsgrundsätzen. Hierzu heißt es in BGH WM 1984, 240 bei Rn.41:

„Gerade bei Verträgen, die im Rahmen eines steuersparenden Modells abgeschlossen werden, besteht gemäß § 157 BGB Anlaß zur besonders sorgfältigen Prüfung, ob der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien mit dem Wortlaut ihrer schriftlichen Erklärungen übereinstimmt, Bei der Abfassung solcher Verträge spielen meist steuerrechtliche Gesichtspunkte die Hauptrolle: Der Vertrag soll so abgefaßt sein, daß er die Finanzverwaltung zur Gewährung möglichst hoher Steuervorteile veranlaßt. Es werden deshalb rechtliche Konstruktionen gewählt, die vom wirtschaftlichen Vertragszweck her nicht erforderlich sind und lediglich der Verminderung der Steuerlast dienen. Verträge der vorliegenden Art werden vielfach nicht im einzelnen ausgehandelt; sie bilden einen Bestandteil eines einheitlich konzipierten Vertragssystems, an dem außer dem Kapitalanleger mehrere, meist wirtschaftlich miteinander verflochtene Gesellschaften beteiligt sind. Der einzelne Vertrag kann nicht aus dem Gesamtgefüge herausgerissen werden, ohne daß der steuerliche Zweck des Vertragswerks vereitelt oder gefährdet würde. Der Interessent steht daher vor der Wahl, das "Modell" als Ganzes mit allen Einzelverträgen zu akzeptieren oder von einer Beteiligung am Vorhaben abzusehen. Das richtige Verständnis einer Einzelregelung erschließt sich normalerweise nur dann, wenn man ihre Stellung im Gesamtkonzept berücksichtigt. “

Nach diesen Bewertungskriterien erschließt sich aus dem sonstigen Prospektinhalt unmissverständlich, dass die Anbieterseite bereits den Finanzierungsvorschlag „eines deutschen Kreditinstitutes“ eingeholt und in die „Beispielrechnungen" eingearbeitet sowie mit der betreffenden „Bank“ zugleich die Vorgaben für die „Einzelkreditentscheidung" abgestimmt hatte (a.a.O., S. 24, 25). In die notwendige Gesamtschau des beurteilungserheblichen Prospektinhalts muss ferner einbezogen werden, dass das Konzept eine Zwischenfinanzierung vorsah, die Aufgabe des Abschlussvertreters dem Geschäftsbesorger und nicht dem Finanzierungsvermittler zugedacht war sowie im Hinblick auf die durch die sog. Weichkosten zu generierenden Steuervorteile („Berechnungsbeispiele“ und diesbezügliche „Erläuterungen“) die (Zwischen-)Finanzierung zeitnah realisiert werden sollte (a.a.O., S. 24, 29 und 31).

bb) Unter diesen Umständen konnte ein verständiger Anleger - bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts (vgl. dazu BGHZ 195, 1, dort Rn. 30 m.w.N.) - die Angaben zum Aufgabenbereich des Finanzierungsvermittlers redlicherweise nur dahin verstehen, dass ein wesentlicher Teil der vergütungspflichtigen Leistungen bereits in dem prospektierten Finanzierungsvorschlag (einschließlich der zugrunde liegenden Verhandlungen und sonstigen Vorarbeiten) beinhaltet war. Angesichts der klar definierten Rolle des Geschäftsbesorgers und der Mitteilungen über die Abwicklungskonzeption war auch kein Raum für einen ernsthaften Zweifel, dass mit der Vorgabe „der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge“ in der Sache nichts anderes als die für den Vertragsschluss im einzelnen notwendigen Abwicklungsschritte gemeint sein sollten. In Anbetracht der für ihn hinreichend verdeutlichten Abwicklungskonzeption durfte deshalb ein verständiger Interessent die ihm angebotene „Beratung“ grundsätzlich nur in Bezug auf die Konditionen der - in der Regel erst in einem gewissen zeitlichen Abstand nachfolgenden - Endfinanzierung erwarten. Unter diesem Gesichtspunkt macht die statuierte Beratungspflicht auch Sinn, weil der wesentliche Umfang der Kreditbelastung mittelund langfristig von der Ausgestaltung der Endfinanzierung abhängt.

Ein solches zutreffendes Verständnis des Prospektinhalts konnte im übrigen erst recht von einer Erwerberseite in der Lage der Klägerin erwartet werden, die nach ihrem eigenen Sachvortrag von ihrem Steuerberater auf diese Investitionsmöglichkeit aufmerksam gemacht und bei ihrer Entscheidung beraten worden war (vgl. AB, dort S.10 = Bl.29 und Schriftsatz vom 3.7.2013 = Bl.200).

e) Auf einem ganz anderen Blatt steht die Frage, ob und inwieweit im konkreten Fall jeweils ein Beratungsinteresse bestand und ob der Anleger wegen der angebotenen Betreuung zwar nachgefragt, aber gleichwohl keine Beratung erhalten hatte. Dazu ist von Klägerseite jedoch nichts vorgetragen. Sie setzt sich bereits nicht mit dem an ein klägerisches Schreiben vom Oktober 1995 (= Anlage B 14) anknüpfenden Vorbringen in der Klageantwort (dort S. 7 = Bl.69) auseinander, wonach die Klägerin die Zinskonditionen der Endfinanzierung selbst festgelegt hatte.

f) Nach alledem spricht im Streitfall nichts dafür, dass der Abschluss eines Vertrages über eine Finanzierungsvermittlung und/oder die bestimmungsgemäße Auskehrung der darauf entfallenden Funktionsgebühr jeweils eine Verletzung der der Geschäftsbesorgerin obliegenden Pflichten oder gar einen „Treuebruch“ darstellt.

Der Abschluss eines Vertrages über eine Finanzierungsvermittlung durfte aus der Sicht der Geschäftsbesorgerin allein deshalb als zielführend angesehen werden, weil schon dadurch die Stellung der Anlegerseite entscheidend verbessert wurde: Der Anlegerseite stand ab sofort für die Thematik „Finanzierungsvermittlung“ nicht nur ein Ansprechpartner zur Verfügung, sondern zugleich ein vertraglich gebundener und somit auch haftungsrechtlich verantwortlicher Träger bestimmter Pflichten gegenüber. Die Tragweite der sich daraus ergebenden Haftung hat erst recht Gewicht, wenn das von der Klägerseite behauptete Pflichtenprogramm zugrunde gelegt wird. Auf der Grundlage ihres Verständnisses könnte die Klägerseite daraus noch heute massive Schadenersatzforderungen gegen den „Finanzierungsvermittler“ herleiten. Es kann auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden - zumal nach dem Maßstab eines sonstigen Geschäftsbesorgungsvertrages -, dass substantielle Vermittlungsleistungen in verschiedener Hinsicht erfolgt sind. Der Umstand, dass diese Leistungen zum erheblichen Teil, nämlich soweit sie nach dem Gesamtkonzept bereits in die Abläufe des Strukturvertriebs integriert bzw. dem Aufgabenbereich der Geschäftsbesorgerin zugeordnet waren, nicht unmittelbar von dem für die „Finanzvermittlung“ verantwortlichen Unternehmen erbracht wurden, nimmt den „ausgelagerten“ Tätigkeiten nicht den Charakter einer provisionsfähigen Leistung; ebensowenig wird dadurch der sich aus § 278 BGB ergebende Zurechnungszusammenhang mit der Verantwortlichkeit des als „Anlagevermittler“ fungierenden Unternehmens in Frage gestellt, in dessen Pflichtenkreis die einschlägigen Leistungen jeweils erbracht wurden (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014 - 23 U 132/13 -, dort Rn. 142). Da die vereinnahmte Vermittlungsprovision zu den schon im Erwerbsjahr steuerlich absetzbaren „Weichkosten“ gehört, ist es bereits aus diesem Grund nicht nachzuvollziehen, dass die Einschaltung eines Finanzierungsvermittlers eine ausschließlich vermögensschädigende Stoßrichtung gehabt haben soll.

3.3 Evidenz des angeblichen Treubruchs oder gar Kenntnis der Bankseite?

Auch das klägerische Vorbringen zur angeblichen objektiven Evidenz des geltend gemachten Vollmachtsmissbrauches bzw. zur vermeintlichen Kenntnis der Beklagten hiervon ist alles andere als konsistent.

a) Gegen die Annahme einer Evidenz spricht bereits durchgreifend, dass die mit dem vorliegenden Geschäftsmodell seit vielen Jahren befassten Klägervertreter den schon immer von ihrem Klagemuster umfassten Vorwurf eines Vollmachtsmissbrauchs nunmehr erst jetzt - und nach wiederholtem Wechsel des Vorbringens - auf den nachgeschobenen Sachvortrag, insbesondere auf die dazu unterlegte Interpretation des Pflichtenprogramms des Finanzierungsvermittlers einerund der hierauf bezogenen Pflichtenlage der Geschäftsbesorgerin andererseits, stützen.

b) Sodann und vor allem weicht die von der Berufung angebotene Begründung der Frage aus, aufgrund welcher Umstände ein finanzierendes Kreditinstitut wie die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Geschäftsmodells Anlass und Gelegenheit gehabt haben könnte, dem von der Klägerseite erwünschten Einordungsergebnis näher zu treten. So versteht es sich schon in der grundsätzlichen Einordnungsfrage keineswegs von selbst, dass sich der Bankseite die Vorgaben eines Maklervertrages hätten aufdrängen müssen (vgl. oben 3.2 lit.a).

Letztlich ausschlaggebend aber ist: Es geht hier um sehr komplexe, teilweise mehrschichtige Einordnungsfragen, was schon für sich genommen gegen die Möglichkeit einer Evidenz der von der Klägerseite bevorzugten Interpretation spricht. Allein der vom OLG Stuttgart a.a.O. hierzu bemühte Argumentationsaufwand (mit mehreren absichernden Hilfserwägungen) begründet durchgreifende Zweifel, dass eine finanzierende Bank - wenigstens in einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ - die Aussagen des Prospekts im Sinne der intendierten Interpretation aufgefasst oder einen solchen Bedeutungsgehalt zumindest billigend in Kauf genommen hatte.

Darüber hinaus hätte sich die Beklagtenseite - selbst nach der klägerischen Sichtweise - der Erkenntnis eines etwaigen Vollmachtsmissbrauchs nur annähern können, wenn Anlass und Gelegenheit bestanden hätten, die prospektierten Aufgaben des Finanzierungsvermittlers einer genauen und aufwendigen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Solche die Notwendigkeit einer rechtlichen Kontrolle auslösenden Umstände aber spricht das Berufungsvorbringen erst gar nicht an.

c) Auch die von der Berufung angebotenen Feststellungen der referierten Judikatur zu den angeblichen Einblicken in die die Finanzierung betreffenden Geschäftsabläufe im Verantwortungsbereich der Geschäftsbesorgerin und des Finanzierungsvermittlers sind offenkundig lückenhaft.

aa) Die erste Schwachstelle betrifft die Prämisse eines stringent einheitlichen Erscheinungsbildes von Konzeption und Vollzugspraxis. Denn das wäre die Grundvoraussetzung, um allein von der prospektierten Konzeption der Pflichtenlage und des Ablaufmodells (wenigstens) auf eine gewisse Aussagekraft der hier beurteilungserheblichen Rahmenbedingungen schließen zu können. Schon dieser elementaren Vorgabe werden die vorliegenden Feststellungen nicht gerecht.

(1) Es bleibt bereits unberücksichtigt, dass es bei der Auswahl der mit der Finanzierungsvermittlung betrauten Gesellschaft keineswegs ein einheitliches System gab. Sofern - wie im Streitfall - die Finanzierungsvermittlung dem Bauträger und Prospektherausgeber usw. oblag, war der Finanzierungsvermittler schon aufgrund der Projektkonzeption in diese Aufgabe unmittelbar eingebunden (vgl. 3.2 lit.b). Dieser Aspekt wird zusätzlich aufgewertet durch die erwähnten Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren des OLG München, wonach der Bauträger der dortigen Wohnanlage sehr wohl eine Finanzierungsvermittlung durchgeführt hatte (vgl. 3.2 lit.b).

Auch dieser Einordnung hat die Stellungnahme nichts entgegenzusetzen: Ihre Rüge, die Feststellungen des OLG München (Urteil vom 10.3.2010 - 27 U 326/09 -, dort S. 20, 21) beruhten auf einer unzutreffenden Protokollierung der Zeugenaussage des im dortigen Verfahren vernommenen Bauträgers, steht offensichtlich nicht im Einklang mit der sorgfältigen Begründung der Entscheidung. Denn das OLG München hatte sich in erster Linie auf ein näher erläutertes Schreiben der Bank an den Bauträger gestützt, in dem ausdrücklich auf vorausgegangene - gemeinsame - Verhandlungen über Finanzierungskonditionen Bezug genommen wird (vgl. Anlage B 68, dort S. 20, 21). Zudem gibt die beanstandete Würdigung der Bekundungen des Bauträgers auch nichts für die (ohnehin nicht überprüfbar erläuterte) Behauptung her, seine ihm vom OLG München vorgehaltenen Angaben in einem Parallelprozess (vgl. dazu Anlage B 67 = Anlage K 121, dort S. 14) seien damals “falsch“ protokolliert worden.

(2) Es gibt auch keinen Beleg dafür, dass der hier tätige Untervermittler - einer generellen Instruktion im Vertriebsbereich folgend - die Möglichkeit einer Finanzierung über die Hausbank abgelehnt hatte. Für diese Behauptung ist die Klägerseite ebenfalls beweisfällig geblieben. Das in der Berufungsreplik vom 24.09.2014 (dort S.5,6 = Bl.557f.) nachgeschobene Beweisangebot (Steuerberater) soll wiederum eine Lücke in der Berufungsbegründung schließen und ist somit ebenfalls verspätet.

(3) Schließlich fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die die Kreditfinanzierung betreffenden Geschäftsvorgänge jedenfalls im Zusammenhang mit der von der Klägerseite so bezeichneten „Globalzusage" konstant und - so auch im Streitfall - nach einem bestimmten Schema abgelaufen waren. Anstelle der objektspezifischen „Globalzusage" liegt lediglich der als Anlage K 11 angebotene Mustertext vor. Hierbei handelt es sich nur um eine Aufstellung der Rahmenbedingungen einer Kreditfinanzierung. Die inhaltlichen Einzelheiten sowie das Datum der konkreten Finanzierungszusage sind also unbekannt geblieben. Bereits aus diesem Grund hängt die klägerische Behauptung in der Luft, der hier tätige Untervermittler sei in Umsetzung der „Globalzusage" tätig geworden. Schließlich fehlt auch jeder Sachvortrag dazu, wann und mit welchem konkreten Inhalt die Geschäftsbesorgerin den gegenständlichen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hatte. Die pauschale Bezugnahme auf die Feststellungen des OLG Stuttgart a.a.O. kann auch in diesem Punkt einen streng am beurteilungserheblichen Sachverhalt orientierten Vortrag nicht ersetzen.

Infolgedessen ist weder ein in sämtlichen beurteilungserheblichen Punkten einheitlich ausgestaltetes Geschäftsmodell noch eine „überall" gleichstrukturierte Abwicklungspraxis belegt.

bb) Des weiteren fehlt es schon ansatzweise an jeder Darlegung der - wenigstens strukturellen - Erkenntniszugänge einer finanzierenden Bank hinsichtlich der Arbeitsweise des jeweils als Finanzierungsvermittler fungierenden Unternehmens. Mit der substantiellen Möglichkeit eines solchen Einblicks in die internen Abwicklungsvorgänge aber steht und fällt von vornherein die angebliche Evidenz des zentralen Pflichtverstoßes, der an den Vorwurf einer mangelnden Betreuungs- und Beratungsbereitschaft des Finanzierungsvermittlers geknüpft wird.

3.4 Einheitliches Rechtsgeschäft iSd § 139 BGB?

Sofern die Berufung auch bei der Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts iSd § 139 BGB (nur) die Begründung der referierten Judikate für sich sprechen lassen möchte, ist ihre Argumentation wiederum nicht auf der Höhe der maßgebenden Einordnungskriterien.

a) Für die angeführten Entscheidungen war offenbar der wiederholt herausgestellte wirtschaftliche Zusammenhang ausschlaggebend (vgl. nur OLG Stuttgart a.a.O., S. 27, 28). Demgegenüber hat es vorrangig auf den rechtlichen Konnex, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung anzukommen (BGHZ 76, 43, 49 und BGH NJW 1990, 1473, 1474). Vor allem aber lässt die angebotene Einordnung eine Beachtung der grundlegenden Vorgabe vermissen, dass bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäften eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen streitet (vgl. BGHZ 78, 346, 349; BGH NJW 2007, 395, Rn.17). Hierbei kommt hinzu, dass es im Streitfall um getrennte abzuschließende Verträge mit verschiedenen Geschäftspartnern ging. Überdies wird in eine Bewertung der wirtschaftlichen Zusammenhänge selbstredend auch einzufließen haben, dass die Finanzierungsvermittlungsgebühr zu den bereits im Erwerbsjahr absetzbaren Werbungskosten gehört.

b) Bei der Sachprüfung selbst geht nicht um den realen Parteiwillen, auch nicht um die Feststellung eines psychischen Sachverhalts, sondern ausschließlich um die Bewertung und Abwägung der maßgebenden Interessen der Parteien (Medicus, BGB-AT, 9. Auflage, Rn. 508).

Hiernach kann die Erwägung des OLG Stuttgart a.a.O., der gebotene Warnhinweis der Bank auf einen groben Pflichtenverstoß der Geschäftsbesorgerin hätte der Anlegerseite in jedem Fall hinreichend Anlass gegeben, die Vollmacht zu widerrufen sowie vom Objekterwerb und dem Abschluss des vorliegenden Kreditvertrages Abstand zu nehmen, schon nach dem einschlägigen Prüfungsmaßstab methodisch nicht überzeugen. Im übrigen hat der dargelegte hypothetische Ablauf auch nicht die gängige Erfahrung des Lebens für sich.

Die Beanstandung der Stellungnahme befasst sich nur mit der vom Senat - im Rahmen einer Hilfserwägung - aufgezeigten Möglichkeit, dem vom OLG Stuttgart a. a.O. dargelegten hypothetischen Ablauf im Fall eines „Warnhinweises“ eine andere, nämlich insbesondere lebens- und praxisnahe Betrachtung entgegenzusetzen. Wie die Klägerseite verkennt, setzt die grundsätzliche Kritik des Senats bereits bei den methodischen Vorgaben des einschlägigen Prüfungsmaßstabes an. Dazu schweigt sich die Gegenerklärung aus.

C. Ansprüche auf Schadensersatz

1. Täuschung in Bezug auf die prospektierte Miete? (kein Erörterungsbedarf)

2. Täuschung über eine „versteckte Innenprovision“ von (bis zu) 18,4% ?

2.1 und 2.2 (kein Erörterungsbedarf)

2.3 Täuschende Angaben des Vertriebsmitarbeiters?

a) Das Beharren der Stellungnahme auf einer Zeugeneinvernahme des Steuerberaters der Klägerin ist ein weiterer Versuch, im Wege einer nachgeschobenen Verfahrensrüge eine Lücke in den Berufungsangriffen zu schließen. Damit kann ein Berufungsführer in dem inzwischen erreichten Prozessstadium von vornherein nicht gehört werden (BGH NJW-RR 2007,414, Rn.13). Die Klägerseite muss es hinnehmen, dass eine rechtzeitige Beanstandung der das nunmehr wiederholte Beweisangebot betreffenden Ablehnungsbegründung des Landgerichts versäumt wurde.

b) Im übrigen bleibt es dabei, dass das Landgericht dem angebotenen Zeugenbeweis schon im Hinblick auf die Entwicklung und die sonstigen Ungereimtheiten des klägerischen Sachvortrags nicht nachgehen musste. Die Senatshinweise zur schrittweisen Veränderung des Klagevortrages zum Vorwurf einer auch „mündlichen" Täuschung durch den Vermittler werden in der Stellungnahme erst gar nicht angesprochen.

Auf der Grundlage dieser unbeanstandet gebliebenen Würdigung hat sich der klägerische Sachvortrag gleich in zwei Richtungen mehrfach verschoben. Die erste, prozesstaktisch motivierte Umstellung - nämlich im Hinblick auf die in der Gegenerklärung erneut (heftig) kritisierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidungsserie vom 05.06.2012 mit der Pilotentscheidung WM 2012, 1389 (vgl. dazu S. 4 der Stellungnahme = Bl. 640) - betrifft die schrittweise Ausblendung eines Zusammenhangs zwischen täuschendem Verhalten und dem Prospekt bzw. sonstigen schriftlichen Unterlagen. Darüber hinaus hat sich auch das Vorbringen zum Inhalt der täuschenden Zusicherung ständig fortentwickelt, nämlich von der ursprünglich behaupteten Anpreisung einer besonders günstigen „Wohnungsmaklerprovision" (Bl.22, 31) hin zu Angaben, die die Berufung als irreführende Verneinung des Anfalls weiterer „Innenprovisionen" interpretiert. Damit einher geht - insoweit konsequent - eine „Parallelverschiebung" der Angaben zum angeblichen Konzept einer Vermittlerschulung, nämlich von der ursprünglichen behaupteten Anleitung zu einem rein passiven Verheimlichen des Provisionsumfangs hin zur Instruktion im Sinne eines auf gezielte Irreführung angelegten Verm ittlergesprächs.

Hinzu kommen die in den Senatshinweisen ebenfalls erörterten Auffälligkeiten, die sich aus der widersprüchlichen bzw. diffusen Darstellung von Art und Umfang der Beteiligung des klägerischen Steuerberaters an den Vermittlungsgesprächen ergeben. Diese Bedenken sind unverändert aktuell, nachdem die Stellungnahme abweichend von der Schilderung im Schriftsatz vom 03.07.2013 I (dort S. 6 = Bl. 200) offenlegt, dass der Steuerberater „nicht bei jedem Gespräch dabei (gewesen) war“ (S. 5 = Bl. 641).

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich entsprechend der hier praktizierten Klageschablone bereits die ursprüngliche Darstellung der Anbahnungsgespräche - weitab von einer strukturierten, aus sich heraus nachvollziehbaren Schilderung des äußeren Ablaufs und der inhaltlichen Einzelheiten der einzelnen Unterredungen oder gar signifikanter Details - im wesentlichen nur aus Textbausteinen zu angeblichen Aussagen des Vermittlers zusammensetzt und auch die schrittweise Umstellung des Klagevortrags einem Textmuster entspricht, das in gleicher Weise offenbar auch in (den) Parallelverfahren verwendet wird (vgl. OLG Hamm a.a.O. = Anlage B 69, S. 21, 22). Ungewöhnlich ist zudem, dass die Beteiligung des Ehemanns der Klägerin vollständig ausgeblendet wird (vgl. dazu Ziff. 7.).

Hierbei geht es keineswegs nur um Ungereimtheiten in Nebenpunkten, die einer vorweggenommenen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Vielmehr haben die darlegten Defizite eine Dichte und Aussagekraft, durch welche die Konsistenz des unter Beweis gestellten Kernvortrags selbst in Frage gestellt wird (zur Abgrenzung vgl. etwa BGH WuM 2014, 741, dort Rn.18ff.). Denn es spricht alles dafür, dass es sich bei dem Vorwurf einer mündlichen Täuschung (zumal mit dem nunmehr behaupteten Inhalt) um ein von jedem ernsthaften Rekurs auf die konkreten Gegebenheiten des Sachverhalts abgekoppeltes Vorbringen handelt, das bereits aus diesem Grunde nicht der Vorgabe an einen konkreten, dem Beweis zugänglichen Vortrag zu angeblich täuschenden Angaben des Vermittlers (vgl. BGH BKR 2013, 280 Rn. 27) genügt.

Nach alledem geht es in der Sache nicht um einen echten Beweisantrag, sondern steht allenfalls eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung (vgl. hierzu etwa BGH WM 2008, 2060, Rn. 5) bzw. ein bloßer Beweisermittlungsantrag im Raum, der keinen weiteren Aufklärungsbedarf aufzuzeigen vermag.

c) Abschließend ist auch daran festzuhalten, dass im Rahmen der Erörterung einer Maklergebühr eine unklare bzw. missverständliche Äußerung des Vermittlers nur dann geeignet ist, einen Irrtum über die Höhe der sog. „Innenprovision“ auszulösen, wenn hierbei zugleich und gezielt die Zusammensetzung des Gesamtaufwandes in irreführender Weise angesprochen wird (BGH BKR a.a.O. Rn. 28). Dazu lässt die Klägerseite nichts vortragen.

3. Überteuerung des Kaufpreises? (kein Erörterungsbedarf)

4. (Evident) mangelnde Neutralität der Treuhänderin bzw. Kenntnis der Beklagten hiervon? (kein Erörterungsbedarf)

5. Täuschung über die Rolle der Geschäftsbesorgerin?

Auch in diesem Streitkomplex zeigt die Stellungnahme keinen neuen Gesichtspunkt auf. Die Klägerseite legt zwar nunmehr selbst die Niederschrift über die dem Urteil des OLG München a.a.O. (= Anlage B 68) zugrundeliegende Beweisaufnahme und Verhandlung vor (vgl. Anlage K 121 = Anlage B 67), vermeidet es aber weiterhin, sich mit dem Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme und den darauf beruhenden Feststellungen im Urteil des OLG München vom 10.03.2010 (= Anlage B 68) umfassend auseinanderzusetzen. Zu diesen Feststellungen gehört auch, dass die sog. „Innenprovision“ keineswegs, wie die Klägerseite seit jeher behauptet, von der X. auf den von der Bauträgerseite kalkulierten Kaufpreis und sonstigen Begleitaufwand „aufgeschlagen“ worden war; vielmehr hatte die Einschaltung eines überregionalen Strukturvertriebs einem dringenden Anliegen der Bauträgerseite entsprochen, die deshalb im Gegenzug bereit gewesen war, ihre eigene Gewinnspanne entsprechend zurücknehmen (vgl. Anlage B 68, dort S. 16).

Der Ertrag der dortigen Beweisaufnahme umfasst darüber hinaus die Einschätzung des als Zeugen einvernommenen Bauträgers (auf dessen anderweit protokollierte Angaben und in anderen Zusammenhängen die Klägerseite wiederholt verweist), dass das hier praktizierte Geschäftsmodell tatsächlich auf eine sich „selbsttragende“ Finanzierung des kalkulierten Gesamtaufwands angelegt gewesen war (Sitzungsniederschrift des OLG München a.a.O. = Anlage B 67 = Anlage K 121, dort S. 16).

Nach alledem fehlt es unverändert an einem stichhaltigen Vorbringen der Klägerseite zu einem Treueverstoß der Geschäftsbesorgerin in Bezug auf die Konditionen der von ihr abgeschlossenen Kredit- und sonstigen Verträge.

6. Ergebnis der Zeugeneinvernahme vor dem OLG München a.a.O. (kein weiterer Erörterungsbedarf)

7. Rolle des Ehemanns der Klägerin

Da auch die Gegenerklärung keinen Verhandlungsbedarf aufzeigt, kann auf sich beruhen, ob ein weiteres Schlüssigkeitsdefizit darin besteht, dass sich der Klagevortrag (anders als im Parallelprozess vor dem OLG Naumburg, vgl. Anlage B 70, dort S. 3ff.) selbst im Zusammenhang mit den in verschiedener Hinsicht behaupteten „Täuschungen“ zur Rolle und zum Verständnis des Ehemanns der Klägerin generell ausschweigt.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 522 II Nr. 2 oder 3 ZPO liegen nicht vor.

Das gilt auch für das Berufungsvorbringen zu einem „evidenten Vollmachtmissbrauch“: Abgesehen davon, dass es sich insoweit um neuen und deshalb verspäteten Sachvortrag handelt, stützt sich die Einordnung des Senats im Gegensatz zu den Feststellungen der von der Berufung referierten Judikatur in gleich mehreren Punkten auf eine auch in tatsächlicher Hinsicht umfassendere bzw. - entsprechend den unstreitigen Gegebenheiten des Streitfalls - abweichende Beurteilungsgrundlage.

Es kommt deshalb schon nicht mehr darauf an, ob die Zulassungsvoraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt sind, weil die Gegenansicht wiederum in einer Reihe von Punkten bereits vom rechtlichen Ansatz her nicht streng an den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH orientiert ist.