FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2014 - 3 K 943/13
Fundstelle
openJur 2015, 5543
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist ob bei der Klägerin für den Verkauf der Anteile an der X GmbH ein Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. anzusetzen ist.

Die X GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1984 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Der Kläger und N übernahmen von der Y GmbH mit notariellem Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 17.08.1993 die Gesellschaftsanteile an der X GmbH zu je 25 TDM zum Preis von je 25 TDM.

Mit Rahmenvertrag vom 17.08.1993 verpflichtete sich die Y GmbH, die sich aus dem Bereich der Herstellung und des Vertriebs pharmazeutischer Produkte zurückziehen wollte, gegenüber dem Kläger sowie N, zur Veräußerung u.a. von Warenbeständen, Maschinen, Betriebsmitteln, Warenzeichen, Auftragsbestand, 22 Arbeitsverhältnissen und anderem sowie zur Verpachtung der Betriebsgrundstücke an die X GmbH gegen Zahlung von 2,5 Mio. DM.

Die Y übertrug mit Geschäftsübertragungsvertrag vom 02./18.10.1993 das Pharmageschäft an die X GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.07.1993.

Mit Gesellschafterversammlungsniederschrift und Satzungsänderungsbeschluss vor dem Notar vom 15.10.1993 erfolgte bei der X GmbH eine Kapitalerhöhung von 50 TDM auf 100 TDM.

Die Klägerin und R erhielten einen 10.000 DM Anteil zum Nennwert von 10.000 DM. Die anderen neu eintretenden Gesellschafter 1, 2 und 3 hatten neben der Einzahlung des Nennwerts Aufgeldzahlungen (Ziffer 6) zu leisten. So hatten 1 (16.000 DM Anteil) ein Aufgeld i.H.v. 144.000 DM sowie 2 und 3 (je 7.000 DM Anteil) ein Aufgeld i.H.v. jeweils 93.000 DM zu erbringen. Weiter hatten die neuen Gesellschafter der Gesellschaft Darlehen zu gewähren (Ziffer 7) und zwar 1 (140.000 DM), 2 (150.000 DM) und 3 (150.000 DM).

Die Erbringung der Gegenleistung stellt sich damit wie folgt dar:

        Stammkapital DMZahlung DMAufgeld DM1       16.00016.000144.000R       10.00010.000---     Klägerin10.00010.000---     2        7.000 7.000 93.0003        7.000 7.000 93.000Summe 50.00050.000330.000Die Klägerin veräußerte den Anteil an der X GmbH mit Geschäftsanteilsabtretung vom 20.12.1996 vor dem Notar mit sofortiger dinglicher Wirkung zum Kaufpreis von 314.286 DM an 2.

Mit Einkommensteuerbescheiden für 1996 vom 23.02.1998, 28.07.2005 und 30.08.2005 wurden die Kläger zunächst gemäß der von ihnen eingereichten Steuererklärung und erlassener Grundlagenbescheide veranlagt.

Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 05.03.1999, 01.09.2005 und 06.03.2007 bei der Klägerin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 292.285 DM an. Die Kläger erhoben Einspruch.

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Besteuerung der Veräußerungsgewinne nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht im Jahr der Zahlung (1997), sondern im Jahr 1996 vorzunehmen sei, da die Geschäftsanteilsabtretung mit sofortiger dinglicher Wirkung vorgenommen wurde. Mit Schreiben vom 14.03.2013 wies das Finanzamt u.a. auf die Problematik hin, dass der Veräußerungsgewinn 1996 anzusetzen sei. Das Amt half dann dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 mit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid vom 08.05.2013 ab.

Mit nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 23.05.2013 setzte das Finanzamt bei der Klägerin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 272.957 DM an. In den Erläuterungen wies die Behörde auf das Schreiben vom 14.03.2013 hin.

Den Einspruch der Kläger wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2013 als unbegründet zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Veräußerung des Anteils der Klägerin sei zutreffend bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfasst worden. 1993 sei eine Kapitalerhöhung von 50.000 DM auf 100.00 DM erfolgt. Bei der Kapitalerhöhung seien insgesamt 380.000 DM geleistet worden. Die Klägerin habe für einen 10.000 DM Anteil nur 10.000 DM geleistet, aber einen Anteil im Wert von 76.000 DM erhalten. Damit läge ein teilunentgeltlicher Übergang vor. Die Klägerin habe nur zu 10/76 also 13,15 % entgeltlich, aber zu 86,85 % unentgeltlich erworben. Damit bestünde ein Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. von 86,85 % von 314.286 DM, also 272.957 DM.

Die Besteuerung sei auch zutreffend im Jahr 1996 vorgenommen worden.

Die Kläger haben Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:

Bei der Klägerin liege 1993 kein teilunentgeltlicher Erwerb der Anteile vor. Ein teilunentgeltlicher Erwerb liege nur vor, wenn der Kläger als Altgesellschafter das ihm zustehende Bezugsrecht nicht ausgeübt habe und die Klägerin weniger geleistet habe, als die neuen Stammeinlagen wert sind. Da keine stillen Reserven bestanden hätten, liege auch kein teilunentgeltlicher Erwerb vor. Das Finanzamt habe keinen Nachweis für das Vorliegen stiller Reserven erbracht.

Die Altgesellschafter hätten die Anteile erst am 17.08.1993 von einem fremden Dritten, der Y GmbH zum Nennwert von 25 TDM erworben und dann am 15.10.1993, also nur 59 Tage später die Kapitalerhöhung vorgenommen. Damit wären weder am 17.08.1993 stille Reserven vorhanden, denn beim Verkauf unter fremden Dritten sei in der Regel kein Beteiligter bereit, mehr zu zahlen, als der Verkehrswert der Anteile bzw. des Kaufgegenstandes betrage. Stille Reserven hätten auch nicht am 15.10.1993 bestanden, denn diese hätten nicht in der Zeit von nur 59 Tagen zwischen dem Erwerb vom fremden Dritten und der Kapitalerhöhung entstehen können.

Mit einem Aufgeld verfolge der Investor das strategische Ziel einer Stärkung des Unternehmens (Liquidität für Investitionen), es sei aber kein Ausgleich für das Vorliegen von stillen Reserven. Das Aufgeld sei ein übliches Mittel bei Venture Capital Aktionen. Auch im Streitfall seien die Aufgelder der Neugesellschafter nicht für stille Reserven geleistet worden, sondern zur Verbesserung der Liquidität der Gesellschaft für zum Kapitalerhöhungszeitpunkt bereits geplante wirtschaftlich sinnvolle Investitionen. Das Geld sei auch ins Vermögen der Gesellschaft geflossen und habe nicht der Abgeltung für die Einräumung der Beteiligungsrechte zum aktuellen Marktwert gedient. Es sei hingegen gerade nicht zur direkten Auszahlung des Aufgeldes an die Altgesellschafter gekommen. Zudem hätten die Neugesellschafter ein eigenes individuelles Interesse am Erwerb des Anteils gehabt. So habe es bei dem bereits bei der GmbH als Vertriebsleiter beschäftigten 1 der Festigung des Arbeitsplatzes und der Sicherung von Einsichts- und Entscheidungsrechten gedient, 2 sei neuer Beschäftigter bei der X GmbH geworden. Bei 3, der als freier Handelsvertreter seinen wesentlichen Umsatz mit der X GmbH abwickelte, sollte durch den Anteilserwerb seine berufliche Basis gesichert werden.

Zudem bestünden Bedenken gegenüber der Änderungsnorm § 174 AO. Die Änderungsnorm werde im Streitfall rechtsmissbräuchlich angewandt, da der Einkommensteuerbescheid für 1996 bereits bestandskräftig war und zwischen dem Veranlagungsjahr und dem Zeitpunkt der Korrektur 17 Jahre liegen. Der Behörde hätte spätestens seit dem BFH-Urteil vom 17.02.2004 (VIII R 28/02, BStBl. II 2005, 46) klar sein müssen, dass der Tatbestand der Veräußerung in dem Zeitpunkt verwirklicht wird, in dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. Unerheblich sei der Zeitpunkt des Zuflusses. Auch im Rahmen der Änderungsbescheide des Jahres 2005 habe das Finanzamt jedoch diese Rechtsprechung nicht berücksichtigt, sondern erst im Jahr 2012 nach einem Bearbeiterwechsel. Durch die überlange Verfahrensdauer betrage der Anteil der Nachzahlungszinsen 73,5 % der Nachzahlungssumme. Dies verletze das Übermaßverbot.

Der Klägervertreter beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 23.05.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2013 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin ein Veräußerungsgewinn aus dem Anteilsverkauf an der X GmbH nicht angesetzt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Darüber hinaus beantragt er zum Beweis des Werts der Anteile im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Ein Aufgeld, das in das Eigenkapital der Gesellschaft fließe, habe nur dann nicht die Funktion der Abgeltung des übertragenen Gesellschaftsanteils, wenn es für alle Gesellschafter gleichzeitig und entsprechend deren Quote gelte. Zahlen einige Gesellschafter das Aufgeld nicht, so würden sie durch die Zahlungen der anderen bereichert, da die Steigerung des Eigenkapital auch ihnen zugute komme. Die X GmbH sei keine Venture Capital Beteiligungsgesellschaft und mit dieser Gesellschaftsform auch nicht vergleichbar.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verträge und den Akteninhalt verwiesen.

Dem Gericht liegen die vom Finanzamt überlassene Einkommensteuerakte für die Jahre 1996 und 1997, die Vertragsakte sowie eine Rechtsbehelfsakte vor.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Für das Gericht bestand keine Veranlassung, im Rahmen der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) dem Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten nachzugehen und ein Gutachten eines Sachverständigen zum Beweis des Werts der Anteile im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung, einzuholen.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Von den Verfahrensbeteiligten angebotene (substantiierte) Beweise muss das Gericht grundsätzlich erheben. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es jedoch verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; vom 07.11.2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; und vom 23.10.2008 X B 247/07, BFH/NV 2009, 209; Gräber/Stapperfend, FGO 7. Auflage, § 76 Rz. 26).

Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, zum Beweis des Werts der Anteile im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Der Wert der Anteile im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung ist im Streitfall jedoch unerheblich. Als Veräußerungsgewinn anzusetzen ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Der Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten stehen im Streitfall fest und beide sind nicht strittig. Einwände gegen die Berechnung der Höhe des Veräußerungsgewinns hat die Klägerseite nicht erhoben. Der Wert der Anteile im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG damit unerheblich.

Selbst wenn der Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten dahin auszulegen ist, dass das Gutachten dazu einzuholen sei, dass im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung der 10.000 DM Anteil einen Wert i.H.v. 10.000 DM hatte und damit keine unentgeltliche Übertragung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. vorliege, kommt es für die Entscheidung des Gerichts hierauf nicht an. Auch hierfür ist der Wert der Anteile im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung unerheblich. Das Finanzamt hat in dem angefochtenen Bescheid und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung allein darauf abgestellt, dass andere bei der Kapitalerhöhung neu eintretende Gesellschafter eine höhere oder zusätzliche Gegenleistung geleistet haben, welche im notariellen Vertrag als Aufgeld bezeichnet wird. Das Finanzamt hat dies damit begründet, dass die Gesellschafter, die das Aufgeld nicht zahlen, durch die Zahlungen der anderen bereichert werden, da das Aufgeld ins Gesellschaftsvermögen fließt und die Steigerung des Eigenkapitals auch ihnen zugute kommt. Auch für das Gericht ist für die Frage der Entgeltlichkeit, Teilunentgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Anteilserwerbs entscheidend, dass die fremden Dritten, die bei der Kapitalerhöhung Anteile erwarben, eine mehr als 10 mal so hohe Gegenleistung als die Angehörigen der bisherigen beiden Anteilserwerber zu erbringen hatten. Ohne Bedeutung ist es aber, welchen Wert die Anteile im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung hatten.

II.

Der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 23.05.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Finanzamt hat bei der Klägerin zutreffend für die Veräußerung der GmbH Anteile einen Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt, da 1993 ein teilunentgeltlicher Erwerb vorlag.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F.d. Jahres 1996). Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F.d. Jahres 1996).

1. § 17 EStG soll in den durch den gesetzlichen Tatbestand näher bezeichneten Fällen den Wertzuwachs von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen steuerlich erfassen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend hinsichtlich der veräußerten Geschäftsanteile von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen aus. Die Rechtsnachfolgeklausel in § 17 Abs. 1 Satz 4/5 EStG verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers, Besteuerungslücken zu schließen: Der unentgeltliche Rechtsnachfolger hat die Steuerverstrickung der erhaltenen Anteile allein deswegen hinzunehmen, weil sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre den Status eines wesentlichen Beteiligten aufgewiesen hat. Auch bei der Kapitalerhöhung wird dem gesetzgeberischen Plan einer lückenlosen Erfassung der Wertzuwächse von Anteilen des § 17 EStG Rechnung getragen. Danach wird eine Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgelöst, wenn ein Altgesellschafter anlässlich einer Kapitalerhöhung, die nicht aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, dadurch entgeltlich über seine Anwartschaft verfügt, das er sein Bezugsrecht nicht ausübt und dafür eine Gegenleistung von dem Neugesellschafter erhält, der an seiner Stelle zur Übernahme der neuen Stammanteile zugelassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl. II 1993, 477; Finanzgericht München, Urteil vom 30.09.1997 16 K 4577/96, EFG 1998, 461). Eine Übertragung im Rahmen einer Veräußerung i.S. des § 17 Abs.1 Satz 1 EStG kann auch dann gegeben sein, wenn durch die Einräumung des Bezugsrechts gegenüber einem Dritten im Rahmen des Gesellschafterbeschlusses ein Bezugsrecht zivilrechtlich gar nicht erst entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl. II 1993, 477). Im Streitfall liegt eine Verstrickung bezüglich des 10.000 DM Anteils der Klägerin vor, denn bereits durch Gesellschafterbeschluss vom 17.08.1993 war die Kapitalerhöhung auf 100 TDM beschlossen worden. Damit hatten der Kläger und N ein Bezugsrecht auf je einen weiteren 25.000 DM Anteil.

2. Es liegt auch ein teilweise unentgeltlicher Anteilserwerb der Klägerin vor. Die teilweise Unentgeltlichkeit des Anteilserwerbs ergibt sich für das Gericht daraus, dass die fremden Dritten, die bei der Kapitalerhöhung Anteile erwarben, eine mehr als 10 mal so hohe Gegenleistung als die Angehörigen der bisherigen beiden Anteilserwerber zu erbringen hatten. Die Klägerin und R, die beide Angehörige der beiden Altgesellschafter sind, hatten als Gegenleistung für den Anteilserwerb nur den Nominalbetrag zu leisten. Hingegen hatten die drei Personen, die keine Angehörigen der Altgesellschafter N und Kläger waren, bei der Kapitalerhöhung und Begebung der Anteile mit notariellem Vertrag vom 15.10.1993 höhere Gegenleistungen zu erbringen. Die Neugesellschafter 2 und 3 hatten für einen 7.000 DM Anteil jeweils 100.000 DM, 1 für einen 16.000 DM Anteil 160.000 DM zu erbringen. Im Notarvertrag wird diese Zahlung jeweils in eine Zahlung des Nennwertes und ein Aufgeld unterteilt (Ziffer 6). In den Kaufvertragsformularen für 2 und 3 wird jedoch ein einheitlicher Kaufpreis von 100.000 DM angesetzt. Eine Verteilung auf den Anteil und ein Aufgeld findet sich dort nicht. Dementsprechend erklärten sich 2 und 3 mit Schreiben vom 02.08.1993 und vom 28.07.1993 dazu bereit, einen Kaufpreis von 100.000 DM, 1 mit Schreiben vom 30.07.1993 in Höhe von 228.000 DM zu zahlen.

Zudem hat ein Aufgeld, das in das Eigenkapital der Gesellschaft fließt nur dann nicht die Funktion der Abgeltung des übertragenen Gesellschaftsanteils, wenn es gleichzeitig und entsprechend deren Quote für alle Gesellschafter gilt. Zahlen einige Gesellschafter das Aufgeld nicht, so werden sie durch die Zahlungen der anderen bereichert, da die Steigerung des Eigenkapital auch ihnen zugute kommt.

Im Übrigen können entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten in der Zeit zwischen dem 17.08.1993 und dem 15.10.1993 sehr wohl stille Reserven entstanden sein. In dieser Zeit liegt der Rahmenvertrag mit der Y GmbH vom 17.08.1993 und der Geschäftsübertragungsvertrag vom 02./18.10.1993 des Pharmageschäfts an die X GmbH. Erst hierdurch wurde die Tätigkeit der X GmbH auf eine Basis gestellt. Aber insbesondere die Zahlungen der Neugesellschafter 2, 1 und 3 zeigen die Wertsteigerung der Anteile.

3. Der Veräußerungsgewinn ist auch zutreffend im Streitjahr 1996 angesetzt worden. Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der X GmbH ist im Streitjahr zu erfassen, weil in diesem Jahr das wirtschaftliche Eigentum übertragen worden ist.

Der Tatbestand der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG ist in dem Zeitpunkt verwirklicht, zu dem das bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an diesen Anteilen auf den Erwerber übergeht (BFH-Urteile vom 17.02.2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl. II 2005, 46; vom 18.12.2001 VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640, m.w.N.). Im Streitfall ist mit Abschluss des Vertrags über die Veräußerung der Anteilsrechte vom 20.12.1996 das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an diesen Anteilen auf den Erwerber übergegangen. Dem Erwerber von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind diese dann als wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen, wenn ihm die mit dem Erwerb der Anteile verbundenen wesentlichen Rechte und damit auch das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht zustehen (BFH-Urteile vom 17.02.2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl. II 2005, 46).

4. Den Veräußerungsgewinn und die Anteilsaufteilung hat das Finanzamt zutreffend auf der Grundlage des Kaufpreises der Klägerin im Vergleich zum Kaufpreis der neu eintretenden Gesellschafter 1, 3 und 2 ermittelt (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Auflage, § 17 Rz. 82, 105). Als Veräußerungsgewinn anzusetzen ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und ein Ausfall des Rückgriffanspruchs ist nicht vorgetragen. Über die Höhe des ermittelten Veräußerungsgewinns besteht zudem kein Streit. Einwände gegen die Berechnung der Höhe des Veräußerungsgewinns werden nicht vorgetragen. Die Einwände richten sich nur gegen den Ansatz eines Veräußerungsgewinns an sich.

5. Die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 4 AO lagen im Streitfall vor.

Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass aufgrund des über 14 Jahre dauernden Rechtsbehelfsverfahrens die Steuerpflichtigen eine sehr hohe Zinsbelastung trifft. Dies ändert aber nichts daran, dass die Voraussetzungen der Änderungsnorm des § 174 Abs. 4 AO erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.