ArbG Paderborn, Urteil vom 05.02.2015 - 5 Ca 1390/14
Fundstelle
openJur 2015, 5135
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss

eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 01.11.2014 als IT-Fachkraft

in Vollzeitbeschäftigung anzunehmen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Streitwert: 8.550,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu begründen.

Der Kläger, geboren 1979, wird seit dem 23.8.2010 als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger als IT-Fachkraft eingesetzt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt ca. 2.850 €. Rechtsvorgängerin der Beklagten ist die Firma T IT Solutions and Services GmbH (im Folgenden: TIS GmbH), die ihrerseits als Tochterunternehmen aus der T AG hervorgegangen ist.

Der Gesamtbetriebsrat der T AG schloss mit der T AG unter dem 21.7.2009 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Zeitarbeit (im Folgenden: BV Zeitarbeit). Gegenstand der BV Zeitarbeit ist ausweislich ihrer Präambel eine Rahmenregelung zum Einsatz von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern der T AG an den Standorten der T AG. Unter Ziff. 10 heißt es in der Betriebsvereinbarung:

Bei Zeitarbeitnehmern, die 18 Monate im Betrieb eingesetzt wurden, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, ein Übernahmeangebot in ein T-Arbeitsverhältnis zu unterbreiten. Es wird grundsätzlich eine unbefristete Übernahme angeboten. Sofern das Angebot angenommen wird, beginnt das T-Arbeitsverhältnis mit dem 19. Monat des Einsatzes in Betrieb.

(...)

Ziff. 14 Abs. 2 bestimmt, dass die 18-Monatsfrist gemäß Ziff. 10 ab dem 1.8.2009 zu laufen beginnt.

Wegen des Inhalts der BV Zeitarbeit im Übrigen wird auf Blatt 5-7 der Akte verwiesen.

Unter dem 28.04.2011 schlossen die TIS GmbH und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die kollektive Weitergeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen der T AG nach der Ausgründung der TIS GmbH im Wege eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB (im Folgenden: BV Weitergeltung). Diese unkündbare Betriebsvereinbarung bestimmt:

Alle Betriebsvereinbarungen des Gesamtbetriebsrates der T AG, die zum 30.9.2010 für die Mitarbeiter des Cross-Sector Business T IT Solutions and Services (TIS) insgesamt oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar gültig waren oder sich in Nachwirkung befunden haben, gelten nach der Ausgründung zum 1.10.2010 als Gesamtbetriebsvereinbarungen in der TIS GmbH fort.

Geschäftsgegenstand der TIS GmbH waren IT-Dienstleistungen. Auch die Beklagte bietet IT-Dienstleistungen an. Im Zuge des Betriebsüberganges von der TIS GmbH auf die Beklagte übernahm die Beklagte von der TIS GmbH die Mitarbeiter sowie die Computer und die Büroausstattung. Es änderten sich Prozessabläufe und Applikationen.

Vertragsarbeitgeber des Klägers ist die Firma U personal GmbH mit Sitz in N.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei auf Grund der Regelung in Ziff. 10 der BV Zeitarbeit verpflichtet, ihm den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzubieten. Auf dieses Begehren ist seine am 11.9.2014 bei Gericht eingegangene Klage, der Beklagten zugestellt am 23.09.2014 (Bl. 10 der Akte), gerichtet.

Der Kläger beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, ihm den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 1.11.2014 als IT- Fachkraft in Vollzeitbeschäftigung anzubieten;

2.hilfsweise für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 1.11.2014 als IT- Fachkraft in Vollzeitbeschäftigung anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist die BV Zeitarbeit unwirksam. Den Betriebsparteien stehe keine Regelungsbefugnis im Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu. Insbesondere vertrete der Gesamtbetriebsrat der T AG, der die BV Zeitarbeit abgeschlossen habe, nicht die im Betrieb der T AG eingesetzten Leiharbeitnehmer. Der Geltungsbereich der BV Zeitarbeit erstrecke sich nur auf die T AG, nicht aber auf die TIS GmbH oder gar die Beklagte.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Terminsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.

I.

Der Hauptantrag ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger möchte mit seiner Klage das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten erreichen. Mit seinem Hauptantrag, der auf die Abgabe eines Angebots durch die Beklagte gerichtet ist, bringt der Kläger zum Ausdruck, seine Annahmeerklärung stehe noch aus. Bei noch ausstehender Annahmeerklärung des Klägers kann allerdings allein durch die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots der Vertragsschluss als Klageziel nicht erreicht werden. Dementsprechend besteht hier kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nur auf Abgabe eines Angebots.

II.

Mit dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich des Hauptantrages ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten. Diesem war stattzugeben.

Der zulässige Hilfsantrag ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten folgt aus Ziff. 10 der BV Zeitarbeit i.V.m. § 613a Absatz 1 S. 2 BGB.

1.

Der vom Kläger gestellte Antrag ist nach seinem Wortlaut auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Ihm geht es mit der erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten, das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145-147 BGB) - erwirken möchte. Die Abgabe eines Angebots ist spätestens in der am 23.9.2014 zugestellten Klageschrift zu sehen. Ob bereits das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 8.9.2014 (Bl. 4 der Akte) ein solches Angebot enthält, kann dahinstehen. Denn der Kläger begehrt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erst ab dem 1.11.2014, also zu einem Zeitpunkt nach Zustellung der Klageschrift. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer so genannten "Wiedereinstellungsklage" bekundeten Willens des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2012 - 7 AZR 147/11, juris; Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 743/10, juris; Urteil vom 21.08.2008 - 8 AZR 201/07). Dasselbe gilt für die hier vorliegende "Einstellungsklage", also für eine Klage, die nicht auf Wiedereinstellung, sondern auf erstmalige Einstellung gerichtet ist.

2.

Der Kläger hat den Inhalt des mit der erstrebten Annahmeerklärung zustande kommenden Arbeitsvertrages näher beschrieben. Er den Zeitpunkt des Vertragsbeginns und die Tätigkeit angegeben. Der Inhalt des anzunehmenden Arbeitsvertrages ist damit ausreichend konkretisiert.

3.

Der Antrag ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1.11.2014 rückwirken soll. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist zulässig (BAG, Urteil vom 14.03.2012 - 7 AZR 147/11, juris).

4.

Der Anspruch des Klägers auf Abgabe der Annahmeerklärung folgt aus Ziff. 10 der BV Zeitarbeit. Dort haben die Betriebsparteien für die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Zeitarbeitnehmer das Recht zu einer Einstellung bei der T AG unter der Voraussetzung geregelt, dass die Zeitarbeitnehmer mindestens 18 Monate im Betrieb der T AG eingesetzt wurden. Diese Regelung gilt aus Gründen, die noch näher darzulegen sind, auch bei der TIS AG und schließlich bei ihrer Rechtsnachfolgerin, der Beklagten. Der Kläger erfüllt die in Ziff. 10 der BV Zeitarbeit beschriebenen Voraussetzungen. Er wird seit dem 23.8.2010 und somit seit wesentlich mehr als 18 Monaten im Betrieb der T AG bzw. der TIS AG bzw. der Beklagten eingesetzt.

a)

Das kollektivrechtliche Einstellungsversprechen aus Ziff. 10 BV Zeitarbeit begegnet entgegen der Auffassung der Beklagten keinen grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken. Die Betriebsparteien haben ihre Regelungskompetenz nicht überschritten.

Eine Betriebsvereinbarung kann über alle Fragen und Angelegenheiten abgeschlossen werden, die nach dem Gesetz der Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegen. Dies ist in erster Linie bei mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt den Betriebsparteien aber auch eine umfassende Kompetenz zu, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu treffen (BAG, Urteil vom 14.03.2012 - 7 AZR 147/11 juris Rn. 36 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 12.12.2006 - 1 AZR 96/06, Rn. 13 ff, BAGE 120, 308). Ein Einstellungsversprechen kann daher als Abschlussnorm grundsätzlich zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. So sieht beispielsweise der Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24. Mai 2012 in seinem § 3 Abs. 1 a) vor, dass die Betriebsparteien des Entleiherbetriebes im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Übernahmeregeln für Leiharbeitnehmer vereinbaren können.

Der Regelungsgegenstand unterliegt der sachlichfunktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates. Es ist erforderlich, auch auch aber ausreichend, dass er sich auf den Betrieb und auf die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer bezieht (BAG, Urteil vom 14.03.2012 - 7 AZR 147/11 juris Rn. 40 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26). Der Beklagten ist zuzugeben, dass Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nur eingeschränkt als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes gelten, sie bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs. Für den Bereich der Mitbestimmungsrechte lässt sich zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Betriebsräte im Verleiher- und Entleiherbetrieb die Faustformel aufstellen, dass Rechte des Entleiher-Betriebsrates in Bezug auf Leiharbeitnehmer dort bestehen, wo eine Eingliederung in die betriebliche Organisation vorausgesetzt ist oder der Entleiher infolge des ihm eingeräumten Direktionsrechts Maßnahmen auch mit Wirkung gegenüber den Leiharbeitnehmern anordnen kann. Die Rechte und damit die Zuständigkeit des Verleiher-Betriebsrates bestehen hingegen dort, wo sie ein Arbeitsverhältnis voraussetzen, denn der Leiharbeitsvertrag besteht nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer (Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage 2015, § 14 AÜG Rn. 14). Das Einstellungsversprechen in Ziff. 10 BV Zeitarbeit knüpft nicht etwa an ein bestehendes Arbeitsverhältnis (zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer) an, sondern setzt die Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers für die Dauer von mindestens 18 Monaten voraus. Überträgt man die zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bereich der Mitbestimmungsrechte entwickelten Grundsätze auf den hier vorliegenden Regelungsgegenstand, ist daher die Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrates zu bejahen.

Der Betriebsrat des Entleihers ist es auch, der bei einer mehr als nur vorübergehenden Beschäftigung die Zustimmung zur Übernahme des Leiharbeitnehmers verweigern kann (vergleiche BAG, Beschluss vom 10.7.2013 - 7 ABR 91/11, juris). Vor diesem Hintergrund verständigen sich einige Arbeitgeber mit ihren Betriebsräten auf freiwillige Betriebsvereinbarungen, die die Verpflichtung des Entleihers vorsehen, jedem Leiharbeitnehmer nach einer bestimmten Überlassungsdauer die Übernahme in ein Stammarbeitsverhältnis anzubieten (Düwell, Dahl: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern, NZA-RR, 2011, 1,8).

Der Betriebsrat des Verleihers wäre zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers, insbesondere zur Begründung einer Einstellungspflicht zu Lasten des Entleihers, nicht sachlich legitimiert. Hingegen betrifft die in Ziff. 10 BV Zeitarbeit vorgesehene Rechtsfolge der Verpflichtung zur Begründung des Arbeitsverhältnisses allein den Entleiher, hier die Beklagte. Dies unterfällt der Regelungskompetenz des bei ihr bestehenden Betriebsrates.

b)

Die BV Zeitarbeit, insbesondere ihre Ziff. 10, gilt kollektivrechtlich im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fort, d.h. sie wirkt unmittelbar und zwingend gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG.

Die zwischen der T AG und ihrem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung galt zunächst bei der TIS GmbH weiter. Zwar ist umstritten, ob die Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB zu bejahen ist, wenn nicht alle Betriebe des Unternehmens vom Erwerber übernommen werden (vgl. Steffan in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 613a BGB Rn. 115). Dies kann hier jedoch dahinstehen, weil die BV Weitergeltung vom 28.04.2011 ausdrücklich die Fortgeltung der für die TIS-Mitarbeiter geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen anordnet, wozu auch die BV Zeitarbeit zählt.

Auf Grund des Betriebsüberganges von der TIS GmbH auf die Beklagte gilt die BV Zeitarbeit i. V. m. der BV Weitergeltung kollektivrechtlich bei der Beklagten fort, § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB. Für die kollektivrechtliche Bindung des Betriebserwerbers an eine bestehende Betriebsvereinbarung ist entscheidend, dass er betriebsverfassungsrechtlich in die Pflichten des ehemaligen Betriebsinhabers eintritt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Betriebsidentität im Wesentlichen bei dem neuen Inhaber erhalten bleibt (Steffan in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 613a BGB Rn. 115 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 5.2.1991, NZA 1991, 639; BAG, Urteil vom 27.7.1994, NZA 1995, 222). Vorliegend blieb die Betriebsidentität beim Übergang von der TIS GmbH auf die Beklagte im Wesentlichen gewahrt. Die Beklagte verfolgt denselben Unternehmenszweck wie die TIS GmbH, nämlich das Anbieten von IT-Dienstleistungen. Auch eine Veränderung der Produktionsmittel ist nicht erkennbar. Die Beklagte übernahm von der TIS GmbH sowohl die Mitarbeiter als auch die Computer und die Büroausstattung. Allein die von der Beklagten behauptete Veränderung von Prozessabläufen und Applikationen vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Identität des Betriebes wird jedenfalls vorrangig vom verfolgten Unternehmenszweck und den vorhandenen Betriebsmitteln geprägt.

c)

Der Verpflichtung der Beklagten, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten bzw. das entsprechende Angebot des Klägers anzunehmen, steht schließlich nicht der Wortlaut von Ziff. 10 BV Zeitarbeit entgegen. Dort ist davon die Rede, dass ein Übernahmeangebot in ein T-Arbeitsverhältnis unterbreitet werden müsse. Vor dem Hintergrund der unter II. 4. c) geschilderten Fortgeltung der BV Zeitarbeit bei der Beklagten ist Ziff. 10 der BV Zeitarbeit allerdings so zu lesen, dass es statt "Übernahmeangebot in ein T-Arbeitsverhältnis" heißen muss "Übernahmeangebot in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten".

d)

Ob die Beklagte außerdem nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert wäre, sich auf eine - unterstellte - Unwirksamkeit der BV Zeitarbeit zu berufen, weil ihr Rechtsvorgänger diese abgeschlossen und das darin enthaltene kollektivrechtliche Einstellungsversprechen akzeptiert hat, kann demnach offen bleiben.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers mit dem Hauptantrag wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil für den Hauptantrag kein gesonderter Streitwert anzusetzen war (dazu siehe unten unter C).

C.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festgesetzt. Er beläuft sich auf ein Vierteljahresgehalt des Klägers (3 × 2.850 €). Da Haupt- und Hilfsantrag im Kern auf dasselbe Begehren gerichtet sind, wurden beide Anträge insgesamt mit dem Vierteljahresgehalt bewertet, ohne zwischen Haupt- und Hilfsantrag zu differenzieren.

Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

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