OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2012 - 6 U 192/11
Fundstelle
openJur 2015, 3344
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Der Kläger verfolgt seinen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem beim Notar N mit Amtssitz in ... beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnis vom 22.10.2004, UR-Nr. …/2004 für unzulässig zu erklären, insoweit weiter, als wegen eines höheren Betrages als 162.525,74 EUR vollstreckt wird.

II.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Juli 2012 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 03.09.2012 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Bei dem Schuldanerkenntnis handelt es sich um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB, durch den der Streit der Parteien über die Art und Weise der Erfüllung des in dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Gießen festgestellten Verpflichtung des Klägers im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurde. Dieses Versäumnisurteil spricht die Verpflichtung des Klägers aus, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der daraus entstehet, dass die streitgegenständliche Grundschuld noch nach dem 30.04.2000 im Grundbuch eingetragen ist und die hiesige Beklagte noch nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag vom 15.07.1999 persönlich haftet. Das bedeutet, die Beklagte hat nach diesem Titel gegen den Kläger einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als existierte die Grundschuld seit dem 30. April 2000 nicht mehr. Uneingeschränkt wäre der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen, wenn er das Darlehen umgehend abgelöst oder die Rückgabe der Grundschuld dadurch ermöglicht hätte, dass er das Darlehen anderweitig absichert. Dazu war der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 15. August 2004 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Anl. B4 zur Klageerwiderung) nicht in der Lage. Daher leistete er das notariell beurkundete abstrakte Schuldanerkenntnis vom 22. Oktober 2004, welches sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Anl. K7 zur Klageschrift, S. 9) selbst als Vergleich bezeichnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte an sich im Wege der Naturalrestitution so zu stellen gewesen wäre, als existierte die Grundschuld seit dem 30.04.2000 nicht mehr, ist der Kläger keine überobligationsmäßige Verbindlichkeit eingegangen, als er sich verpflichtete, den zum Stand vom 01.11.2004 maximal noch möglichen Schaden in Höhe von 375.000,-- EUR nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

Auch kann dem Kläger weiterhin nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, er könne das streitgegenständliche Schuldanerkenntnis gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Bereits mit der Klageerwiderung hat die Beklagte ein Schreiben vom 05.03.2002 zu den Akten gereicht, welches im Briefkopf den Namen des Klägers trägt. Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes hat die Beklagte von Anfang an unter Hinweis auf dieses Schreiben bestritten. Es ist daher verspätet, wenn der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, das Schreiben sei gar nicht von ihm verfasst. Der Umstand, dass das Landgericht seiner Auffassung hinsichtlich des Nichtbestehens eines Anfechtungsgrundes nicht ausdrücklich auf dieses Schreiben gestützt hat, führt nicht dazu, dass das Bestreiten des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz noch zuzulassen wäre.

Im Übrigen wäre ein Anfechtungsgrund seitens des Klägers selbst dann nicht schlüssig dargelegt, wenn zu seinen Gunsten als richtig zu unterstellen sein sollte, dass er das Schreiben gemäß Anlage B1 nicht selbst verfasst hat. Der Kläger ist Steuerbevollmächtigter und damit in geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheit nicht gänzlich unerfahren. Aus dem Wortlaut des Versäumnisurteils ergibt sich eindeutig, dass sein Inhalt feststellender Natur ist und keinen bestimmten Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger tituliert.

Vor diesem Hintergrund konnte der Bitte des Klägers, einen Termin für eine mündliche Verhandlung festzusetzen, nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor; insbesondere besteht kein Anlass, über die Frage der arglistigen Täuschung eine Beweisaufnahme durchzuführen. Auch der Wunsch des Klägers, die im Schriftsatz vom 03.09.2012 aufgeführten Gesichtspunkte rechtlich zu erörtern, gebietet nicht die Anberaumung eines Verhandlungstermins. Die Gewährung rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers stellt § 522 Abs. 2 ZPO dadurch sicher, dass das Berufungsgericht verpflichtet ist, vor der Zurückweisung der Berufung einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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