AG Pankow, Urteil vom 16.12.2014 - 101 C 1005/14
Fundstelle
openJur 2015, 2402
  • Rkr:
Tenor

1.) Die zu dessen Geschäftsnummer 52 T 32/14 ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 4. September 2014 bleibt aufrechterhalten.

2.) Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist Geschäftsführer der ... . Er erhielt am 4. August 2014 um 10:24 Uhr an seine geschäftlich genutzte Mailanschrift ... eine E-Mail der Adresse ... welche von der Verfügungsbeklagten betrieben wird. Mit dieser E-Mail, wegen deren weiteren Einzelheiten das Gericht auf die Anlage ASt.1 (Blatt 7; Blattzahlen beziehen sich immer auf die Prozeßakte) Bezug nimmt, bestätigte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger, daß ein Kundenkonto für ihn angelegt sei. Durch Anwaltsschreiben vom 13. August 2014, wegen dessen Einzelheiten das Gericht auf die Anlage ASt.3 (Blatt 9-13) verweist, ließ der Verfügungskläger die Verfugungsbeklagte zur Abgabe einer - vom Anwalt des Verfugungsklägers vorformulierten - strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern. Unter dem 20. August 2014 übersandte die Verfügungsbeklagte daraufhin eine selbst formulierte und auf die E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage ASt.4 (Blatt 14) Bezug genommen wird.

Der Verfügungskläger, dem diese Erklärung nicht ausreicht, hat daraufhin unter dem 21. August 2014 beim hiesigen Gericht den Erlaß einer über diese Erklärung hinausgehenden einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragt und diesem Antrag eine eidesstattliche Versicherung beigefügt, wegen deren Einzelheiten das Gericht auf die Anlage ASt.2 (Blatt 8) verweist. Durch Beschluß vom 22. August 2014, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 17-20 verwiesen wird, hat das Gericht diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Landgericht Berlin am 4. September 2014 zur Geschäftsnummer 52 T 32/14 die nunmehr von der Verfügungsbeklagten mit Widerspruch vom 9. Oktober 2014 angegriffene einstweilige Verfügung, wegen deren Einzelheiten das Gericht auf Blatt 43-46 Bezug nimmt, erlassen.

Der Verfügungskläger beantragt,

wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 4. September 2014, Geschäftsnummer 52 T 32/14, den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag des Verfügungsklägers abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin ... vom 9. Oktober 2014, wegen deren Einzelheiten das Gericht auf die Anlage AG 1 (Blatt 65) verweist, daß auf der Website der Verfügungsbeklagten am 4. August 2014 um 10:24:28 Uhr ein User namens ... ein Kundenkonto angelegt und sich um 12:24:31 Uhr als Kunde für den Erhalt des Newsletters der Verfügungsbeklagten habe registrieren lassen, woraufhin jeweils automatisierte E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse versandt worden seien, darunter die streitgegenständliche. Die Verfügungsbeklagte hält ihre Vorgehensweise für nicht zu beanstanden. Insbesondere habe es sich bei der hier interessierenden E-Mail, durch welche der Verfügungskläger lediglich sachlich über die Einrichtung des Kundenkontos informiert worden sei, nicht um Werbung gehandelt. Jedenfalls sei sie nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung auch auf E-Mail-Adressen auszudehnen, die ihr überhaupt nicht bekannt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird, soweit noch nicht geschehen, auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Verfügungsklägers ist begründet, die angegriffene einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten.

Der entsprechende Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 823, 1004 BGB.

Ohne Einverständnis des Empfängers an dessen geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse übersandte Werbung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, dessen Unterlassung der von der Werbung betroffene Gewerbetreibende auf der Grundlage der vorbezeichneten Vorschriften verlangen kann, weil derartige E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Gewerbetreibenden beeinträchtigt und ihn nötigt, Arbeitsaufwand für das Sichten und Aussortieren solcher E-Mails aufzuwenden.

Bei der hier interessierenden E-Mail hat es sich um Werbung gehandelt, zu welcher der Verfügungskläger sein Einverständnis nicht erteilt hat.

Im einzelnen:

Werbung ist jede Äußerung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- bzw. Werkleistung des Werbenden zu fördern. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte E-Mail Werbung in diesem Sinne darstellt oder nicht, kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts in erster Linie darauf an, wie sich die betreffende E-Mail aus Sicht des Empfängers darstellen muß. Und hier ist entscheidend nicht allein der Inhalt der E-Mail, sondern auch der Kontext, in welchem der Empfänger diese erhalten hat.

Vor diesem Hintergund gilt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgendes: Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im wesentlichen auf die Information, daß für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundnkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlaßt hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muß sich eine E-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als - sogar besonders aufdringliche - Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.

Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, die Einrichtung eines Kundenkontos bei der Verfügungsbeklagten nicht veranlaßt zu und zu keiner Zeit der Übersendung von werbenden E-Mails der Verfügungsbeklagten zugestimmt zu haben. Damit ist für das hier anhängige Verfahren davon auszugehen, daß es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail um unverlangt zugesandte Werbung gehandelt hat. Die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten steht dem auch dann nicht entgegen, wenn man ihren Inhalt als wahr unterstellt. Denn dann verbleibt immer noch die Möglichkeit, daß die E-Mail-Adresse der Verfügungsklägers von Dritten mißbraucht worden ist, so daß durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft macht ist, daß es gerade der Verfügungskläger gewesen war, der sich am 4. August 2014 um 10:24:28 Uhr bei der Verfügungsbeklagten registriert hatte.

Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers umfaßt seine sämtlichen E-Mail-Adressen, gleichgültig, ob sie der Verfügungsbeklagten bekannt sind oder nicht. Es ist der Verfügungsbeklagten zuzumuten, den Versand von der Absatzförderung dienenden E-Mails auf solche Adressaten zu beschränken, die hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt haben. Dazu benötigt sie nicht die Kenntnis aller E-Mail-Adressen des Verfügungsklägers. Ob zumindest der Versand einer E-Mail-Anfrage im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens zulässig wäre, kann hier dahinstehen, da es sich bei der hier interessierenden E-Mail erkennbar nicht um eine solche gehandelt hat.

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des oben beschriebenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verfügungsklägers vermutet und ist durch die auf die bekannte E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung vom 20. August 2014 nicht ausgeräumt.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Das erkennende Gericht tritt der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Berlin darin bei, daß es dem Verfügungskläger möglich sein muß, Eingriffe in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sofort zu unterbinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.