OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 Ws 344/14
Fundstelle
openJur 2015, 5083
  • Rkr:
Tenor

Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben.

Unter Entpflichtung der Rechtsanwälte K. und S. aus B. werden dem Angeschuldigten Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger und Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

I.

Das Landgericht B. hat dem Beschwerdeführer - jeweils in deutscher Sprache - die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 16.05.2014 sowie ein Anschreiben vom 21.05.2014 zustellen lassen, in welchem er aufgefordert worden ist, binnen einer Woche zwei Rechtsanwälte zu benennen, die ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet werden könnten. Die Zustellung erfolgte am 24.05.2014 (einem Samstag). Da bis zum 04.06.2014 (Dienstschluss) keine Reaktion des Beschwerdeführers auf die genannte Aufforderung beim Landgericht B. eingegangen war, bestellte der Vorsitzende der 9. großen Strafkammer mit Beschluss vom 04.06.2014 Rechtsanwältin S. aus B. zur Pflichtverteidigerin und Rechtsanwalt K. aus B. zur Sicherung des Verfahrens zum weiteren Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers. Dieser Beschluss wurde noch am gleichen Tage innerhalb der Dienstzeit durch die Geschäftsstelle der Strafkammer an den Beschwerdeführer und die Rechtsanwälte S. und K. abgesandt. Am 04.06.2014 ging nach Dienstschluss um 17:44 Uhr ein in deutscher Sprache verfasstes Fax des Beschwerdeführers beim Landgericht B. ein, in welchem er Rechtsanwalt A. aus D. als Hauptverteidiger und Rechtsanwältin B. aus D. als weitere Verteidigerin benannte. Zur Begründung führte er an, er kenne Rechtsanwalt A. "bereits damals über einen Bekannten"; er sei sein Anwalt, dem er vertraue. Auch Rechtsanwältin B., die so wie er die serbokroatische Sprache beherrsche, sei eine Rechtsanwältin seines Vertrauens. Beide seien auch nur im Strafrecht tätig, was er bevorzuge. Er bitte, seine Entscheidung zu berücksichtigen. Bereits um 17:24 Uhr und 17:29 Uhr (also ebenfalls nach Dienstschluss) waren Faxe der Rechtsanwälte A. und B. beim Landgericht B. eingegangen, in denen sie die Verteidigung des Beschwerdeführers angezeigt und die Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Anführung der vom Beschwerdeführer selbst benannten Gründe beantragt hatten. Diese Anträge lehnte der Vorsitzende der 9. großen Strafkammer mit Beschluss vom 05.06.2014 unter Hinweis auf den am 02.06.2014 eingetretenen Fristablauf zur Benennung von Pflichtverteidigern ab.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten mit Schriftsatz von Rechtsanwalt A. vom 10.06.2014. In dieser trägt er vor, seine Muttersprache sei serbokroatisch; die deutsche Sprache, insbesondere Amtsdeutsch, sei ihm fremd. Den Inhalt der ihm am 24.05.2014 zugestellten Sendung, insbesondere die darin verfügten Fristen, habe er mangels beigefügter Übersetzung in seine Muttersprache nicht verstanden. Sein Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwälte A. und B. sei deshalb erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen, weil er nicht verstanden habe, dass ein Fristablauf und damit verbunden ein Rechtsnachteil gedroht habe. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Vorsitzende der 9. großen Strafkammer habe am Vormittag des 05.06.2014 den Beschluss vom Vortag per Fax gegenüber den von ihm erwählten Rechtsanwälten widerrufen können und müssen, insbesondere da zum diesem Zeitpunkt noch keinerlei Auslagen oder Gebühren angefallen gewesen seien. Zudem ist er der Meinung, dass die ihm gesetzte Frist von einer Woche zur Verteidigerbenennung nicht angemessen gewesen sei.

Mit Beschluss vom 11.06.2014 hat der Vorsitzende der 9. großen Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Beiordnung der Rechtsanwälte A. und B. als Pflichtverteidiger des Angeschuldigten.

Nicht zu beanstanden war die unübersetzte Aufforderung an den Beschwerdeführer, binnen einer Woche ab Zustellung zwei Verteidiger gegenüber dem Gericht zu benennen. Der Senat schließt sich der im Nichtabhilfebeschluss im Einzelnen begründeten Auffassung des Landgerichts B. an, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist und das Anschreiben des Gerichts vom 21.05.2014 nicht nur verstehen konnte, sondern auch verstanden hat. Nicht anders ist es nämlich zu bewerten, dass der Beschwerdeführer in seinem am 04.06.2014 bei Gericht eingegangenen Schreiben differenziert und in nahezu fehlerfreiem Deutsch die Beiordnung von Rechtsanwalt A. als Hauptverteidiger und Rechtsanwältin B. als weiterer Verteidigerin beantragt und dies auch plausibel begründet hat. Auch die Bemessung der Äußerungsfrist auf eine Woche begegnet keinen Bedenken, da die Kammer vor dem Hintergrund, dass sich einer der Mitangeschuldigten bereits seit deutlich mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft befindet, dem in Haftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen hatte. Da die dem Angeschuldigten gesetzte Frist am 02.06.2014 abgelaufen war, ist auch gegen die am 04.06.2014 vor Eingang der Faxe des Angeschuldigten und seiner beiden Verteidiger erfolgte Bestellung der Rechtsanwälte S. und K. nichts einzuwenden.

Die am 05.06.2014 durch den Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer bei der Ablehnung des Antrages des Angeschuldigten vorgenommene Ermessensausübung teilt der Senat hingegen nicht. Vielmehr hätte das Landgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwälte A. und B. trotz der am Vortag anderweitig vorgenommenen Pflichtverteidigerbeiordnung berücksichtigen müssen, dass der Angeschuldigte die beiden Rechtsanwälte als Verteidiger seines Vertrauens bezeichnet hatte und am 05.06.2014 noch keinerlei Kosten verursacht worden waren.

Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Steht kein wichtiger Grund entgegen, bestellt der Vorsitzende diesen Verteidiger, § 142 Abs. 1 S. 2 StPO. Dem Beschuldigten wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allein der Ablauf der gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar (LG Magdeburg, Beschl. v. 26.03.2013 - 21 Qs 22/13). Der Beschwerdeführer hat hier noch am Tage der anderweitig vorgenommenen Pflichtverteidigerbestellung - wenn auch erst nach Dienstschluss und nach bereits hergestellter Außenwirkung - mit plausiblen Argumenten zwei Rechtsanwälte seines Vertrauens benannt. Diesen gewichtigen Umstand, der einerseits die gerichtliche Fürsorgepflicht, andererseits den Grundsatz des fairen Verfahrens berührt (vgl. BGHSt 43, 153, 158), hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, sondern allein auf den inzwischen eingetretenen Fristablauf abgestellt. Insbesondere hat das Landgericht nicht erwogen, dass am 05.06.2014 eine Rücknahme der Bestellung der Rechtsanwälte S. und K. nach § 143 StPO noch möglich war, ohne dass weitere Kosten verursacht worden wären. Denn am 05.06.2013 konnte weder eine Grundgebühr noch eine Verfahrensgebühr für die am 04.06.2014 beigeordneten Pflichtverteidiger entstanden sein.

Die Grundgebühr nach VV Nr. 4100 entsteht "für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall". Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die Grundgebühr ist in ihrem sachlichen Geltungsbereich abzugrenzen von der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4112, mit der das Betreiben des Geschäfts im gerichtlichen Verfahren honoriert wird, sofern hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind, zu denen auch die Grundgebühr zählt. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S.222) gehören zum Katalog der von der Grundgebühr erfassten Tätigkeiten

- das - pauschal und überschlägig beratende - erste Mandantengespräch,

- die erste Beschaffung der erforderlichen Informationen, wozu auch die erste Akteneinsicht zählt,

- sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, wozu telefonische Anfragen zum Sachstand bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht gehören können (SenE v. 17.01.2007 - 2 Ws 8/07).

Die Gesetzessystematik bedingt, dass die Verteidigertätigkeit nach der Mandatsübernahme über die beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen muss, um die Verfahrensgebühr zur Entstehung zu bringen. Ansonsten verbliebe für die Grundgebühr kein eigenständiger Anwendungsbereich (SenE v. 17.01.2007 - 2 Ws 8/07). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass bereits am 05.06.2014, also dem potenziell ersten Tag, bei dem der Bestellungsbeschluss des Landgerichts B. bei den Rechtsanwälten S. und K. eingegangen sein kann, ein erstes Mandantengespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hat, die Rechtsanwälte bereits Akteneinsicht genommen oder sonstige Tätigkeiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats entfaltet hatten. Liegt schon kein Tatbestand für das Entstehen der Grundgebühr vor, ist das Entstehen einer Verfahrensgebühr erst recht fernliegend.

Schließlich ist für den Senat nicht ersichtlich, dass durch eine nunmehr vorgenommene Auswechselung der Pflichtverteidiger eine Verfahrensverzögerung beim Landgericht B. eintreten kann. Denn die Rechtsanwälte A. und B. haben mit Schriftsatz vom 05.06.2014 gegenüber dem Landgericht B. mitgeteilt, dass sie auch im Zeitraum einer ggfs. anzusetzenden Hauptverhandlung ab September 2014 zur Verfügung stünden.

III.

Die Auslagenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.