SG Cottbus, Urteil vom 21.11.2013 - S 28 R 300/11
Fundstelle
openJur 2015, 1356
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von 23.921,10 €. Die Beteiligten streiten insbesondere darum, ob die Beigeladenen zu 8) – 24) als freie Honorarkräfte in diesem Zeitraum in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das archäologische baubegleitende Untersuchungen vornimmt. Diese werden in der Regel im Rahmen von Nebenbestimmungen bei einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für größere Bauvorhaben nach Ausschreibung durch das Land Brandenburg erbracht.

Zur Durchführung dieser Tätigkeiten standen der Klägerin seinerzeit festangestellte Beschäftigte zur Verfügung. Unter anderem mit den Beigeladenen zu 8) – 24) hat die Klägerin darüber hinaus Honorarverträge abgeschlossen. Sie waren im streitigen Zeitraum für die Klägerin überwiegend als Grabungshelfer tätig, aber auch als Grabungsleiter, -techniker, -zeichner und -digitalisierer.

Der am 1958 geborene Beigeladene zu 8) war mit Honorarvertrag vom 11. Oktober 2005 als Grabungshelfer für die Klägerin tätig. In der Befragung durch die Beklagte beschrieb er seine Tätigkeit mit „selbst. Bearbeiten und Abarbeiten von Befunden“. Sein unternehmerisches Handeln beschrieb er dahingehend: „Eigenes Fahrzeug, eigene Kalkulation und Preisgestaltung, jederzeit Ablehnung von Aufträgen möglich, eigene Arbeitsmaterialien, ständige Akquise von neuen Auftraggebern“. Der am 1986 geborene Beigeladene zu 14) war Student und mit Honorarvertrag vom 10. November 2008 tätig als Grabungshelfer/Zeichner. In der Befragung durch die Beklagte beschrieb er sein unternehmerisches Handeln: „Eigenes Fahrzeug, eigene Berufskleidung, bei Krankheit keine Ersatzperson gefunden => Verdienstausfall“. Der am 1975 geborene Beigeladene zu 18) war Student und mit Honorarvertrag vom 1. April 2006 als Grabungszeichner/Digitalisierer tätig. Auf Nachfrage der Beklagten führte er im Verwaltungsverfahren aus: Die erbrachten Leistungen im Gelände hätten die Leitung einzelner Projekte, Anlage und Dokumentation von Plana und Profilen, Bergung von Funden, Verfassen von Kurzberichten, Erstellung Abschlussbericht beinhaltet. Die Abrechnung im Gelände sei auf Honorarbasis (geleistete Stunden, Honorarstundensatz im Honorarvertrag geregelt) erfolgt. Aufträge für Digitalisierung seien mündlich erteilt nach vorheriger Verhandlung über den Honorarpreis. Für die übrigen Beigeladenen ab Ziffer 8) lag der jeweilige Honorarvertrag als Grabungshelfer und der Nachweis über die Auszahlung des Honorars im Kontoauszug der Finanzbuchhaltung der Klägerin vor. Auskünfte über ihre Tätigkeit machten sie im Verwaltungsverfahren trotz Nachfrage der Beklagten nicht.

Der „Honorarvertrag“, den die Klägerin mit den Beigeladenen zu 8) – 24) abschloss, hatte im Wesentlichen immer den gleichen Inhalt mit Ausnahme der konkreten Tätigkeitsbezeichnung und der Höhe des Stundensatzes. Darin war unter anderem geregelt:

•„ … ist … als Grabungshelfer (gegebenenfalls eine andere Tätigkeitsbezeichnung) tätig“ (§ 1 Tätigkeit)•„Der/die Auftragnehmer(in) wird nach Absprache mit dem Auftraggeber bezüglich Ort und Zeit des Einsatzes eigenverantwortlich tätig, unterliegt also insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Lediglich in der Führung der erforderlichen Dokumentation unterliegt die Auftragnehmerin den Richtlinien des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und archäologisches Landesmuseum …“ (§ 2 Weisungsfreiheit)•„Eine betriebliche Anwesenheit ist nicht vorgesehen. In Ausübung der Tätigkeit benutzt der/die Auftragnehmer(in) eigene Arbeitsmittel“ (§ 4 betriebliche Anwesenheit/Arbeitsmittel)•„… Stundensatz Grabungshelfer: 7,50 €/h; Fahrtkosten werden nicht erstattet …“ (§ 5 Vergütung)•„Mit der Zahlung … sind alle Ansprüche … erfüllt. Beiträge zu Berufsgenossenschaften und Risiken wie Unfall, Krankheit, Tod sind … selbst zu tragen. Von Seiten des Auftraggebers werden keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungen abgeführt. …“ (§ 6 Sonstige Ansprüche/Versteuerung)•„Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden …“ (§ 9 Sonstiges)•„Dem Auftraggeber ist ein Bescheid einer Statuserklärung … durch die … BfA … vorzulegen. Sollte dieser nicht vorliegen, verpflichtet sich die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer, eine Statusabfrage bei der BfA zu stellen. …“ (§ 10 Statuserklärung)•„Bei unentschuldigten Fehltagen hat der/die Auftragnehmer(in) einen Schadenersatzbetrag in Höhe von mindestens 150,- € pro Tag zu zahlen. …“ (§ 11 Haftung)•„… ist verpflichtet, dem Auftraggeber jede Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich … anzuzeigen…“ (§ 12 Arbeitsverhinderung).In der Zeit vom 16. März 2009 bis 25. Mai 2010 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch.

Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 3. März 2010 forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 26. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2011 Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 23.921,10 € für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 nach. Der Bescheid enthielt in der Anlage die Zusammenstellung und Berechnung über die nachgeforderten Beiträge. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei den vorliegenden Honorarverträgen handele sich nicht um Werkverträge, sondern zumindest um einen Dienstvertrag. Seien Dienste von gewisser Dauer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Dienstberechtigten zu erbringen, handele es sich i.d.R. um einen abhängigen Dienstvertrag, also einen Arbeitsvertrag. Hier werde der Dienstverpflichtete in der Regel in den Wirtschaftsbetrieb des Berechtigten eingegliedert und unterliege in weitem Umfang dessen Weisungen. So erfolge vorliegend die Arbeitsorganisation der Grabung ausschließlich durch die Klägerin bzw. durch sie beauftragte Grabungsleiter. Sie setzten die Leistungserbringer entsprechend der jeweiligen Qualifikation ein, kontrollierten diese und rechneten diese auf Stundenbasis ab. In gleicher Weise beschäftige die Klägerin auch sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Unterschiede hätten im äußeren Erscheinungsbild zu den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nicht bestanden, auch seien keine anderen Arbeiten ausgeführt worden. Zur Frage während des Verwaltungsverfahrens, worin der Unterschied zwischen den zunächst abhängig Beschäftigten zu den nunmehr freien Mitarbeiter bestehe, habe die Klägerin zwar ausgeführt: Auf eine Häufung von Befunden oder unvorhergesehenen Baustopps könne sehr flexibel reagiert werden (das bedeute: Da freie Mitarbeiter nach geleisteten Stunden vor Ort abgerechnet würden, fielen bei einem möglichen Baustopp keine Kosten an, da Stillstandszeiten vom Hauptauftraggeber nicht bezahlt würden. Für festangestellten Mitarbeiter müsse Ersatz gesucht werden, was in der Regel nicht möglich sei). Dies stelle jedoch eine Verschiebung des Arbeitgeberrisikos auf den Mitarbeiter dar, führe aber nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit. Auch soweit die Honorarkräfte Rechnungen erstellten, sei dies kein geeignetes Kriterium, da es sich lediglich um eine Abrechnung für Arbeitslohn in Form einer Rechnung handele. Die vorgebrachten Argumente zur Verhandlung der Stundensätze sei nicht relevant, da hierfür kein Nachweis erbracht werden habe können und zuvor abhängig Beschäftigte ähnlich hohe Vergütungen erhielten. Nur in einem Fall sei entsprechend der Verpflichtungen in sämtlichen Honorarverträgen ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchgeführt worden. Zusammenfassend sei folgendes festzustellen:

1.Es bestehe eine örtliche Weisungsgebundenheit, da die Honorarverträge keine Angaben für ein bestimmtes Grabungsfeld enthielten. Die Zuordnung erfolge durch die Klägerin nach Absprache der Einsätze auf den Grabungsfeldern in Verantwortung der Klägerin.2.Die Pflichten gegenüber dem brandenburgischen Landesdenkmalpflegeamtes seien auch Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und den Honorarkräften (§ 2). Diese übergeordneten Pflichten treten an die Stelle der eigenen Weisungen.3.Mit der Eingliederung in einen Betrieb sei die Einordnung in den Betriebsablauf, in die Betriebsorganisation gemeint. Dies geschehe auch in den hier zu beurteilenden Fällen, da bestimmte Teilleistungen erbracht würden, mit denen anschließend weitergearbeitet werde. Somit sei eine Einordnung in die Arbeitsorganisation gegeben.4.Die Klägerin führe die Einsatzplanung durch und sichere diese ab. Zwar müsse die Klägerin dabei auch beachten, dass einige Mitarbeiter Studenten seien, für die nur ein begrenzter Zeitumfang für den Einsatz zur Verfügung stehe. Dies sei jedoch auch die gängige Praxis bei klassischen Einsätzen von Ultimoaushilfen, z.B. bei Ernteeinsetzen oder Messen.5.Bei vorangegangenen Grabungen seien einige Personen bereits abhängig Beschäftigte gewesen. Der Nachweis von Unterscheidungskriterien habe nicht erbracht werden können.6.Für die Erfassung der Arbeitsleistungen seien durch die Klägerin technische Wochenblätter mit genauen Angaben zur Arbeitszeit und Arbeitsleistung geführt und vom Grabungsleiter gegengezeichnet worden, was wiederum die Grundlage für die Stundenabrechnung bilde.Hiergegen hat die Klägerin am 26. April 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend ausführt, das Nichtdurchführen eines Statusfeststellungsverfahrens sei weder Indiz noch Beweis dafür, dass eine Honorarkraft als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer eingeordnet werden könne. Die Beklagte verkenne bereits den Unterschied zwischen dem „Betrieb“ als organisatorische Einheit und dem „Unternehmen“der Klägerin. Es werde aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, von welcher organisatorischen Einheit die Beklagte in Bezug auf das Unternehmen der Klägerin ausgehe. Die Honorarkräfte werden gerade nicht in den Büroräumen der Klägerin eingesetzt oder beschäftigt, sondern sie seien – entsprechend der Tätigkeitsbezeichnungen – auf den jeweiligen Grabungsstellen bzw. Baustellen tätig. Sie hätten sich weder zu Beginn noch zum Ende ihrer Arbeiten in den Betriebsstätten der Klägerin einzufinden oder an- bzw. abzumelden. Sie seien auch nicht weisungsgebunden gegenüber der Klägerin. Weisungen des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege, Vorgaben aufgrund der Grundlage von Gesetzen oder Richtlinien, die gegenüber der Klägerin erlassen worden seien, seien keine Weisungen eines „Arbeitgebers“. Die Beklagte verkenne die zu unterscheidenden vertraglichen Verhältnisse zwischen dem brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und der Klägerin einerseits sowie zwischen der Klägerin und den jeweiligen Honorarkräfte andererseits. Es komme allein auf Letzteres an. Soweit der Grabungsleiter entsprechend Punkt 5 der denkmalrechtlichen Erlaubnis den Einsatz bestimme und Art und Umfang der Grabungen kontrolliere, betreffe dies allein das Verhältnis zwischen BLDAM und Klägerin und habe mit den Verträgen für die Honorarkräfte nichts zu tun. Auch die Verpflichtung der Klägerin, bestimmte Richtlinien einzuhalten, ergebe sich nicht aus den Verträgen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 8) – 24) als freie Honorarkräfte. Da von den freien Honorarkräften kein Werk geschuldet sei, dürfte es sich bei Grabungsarbeiten wohl um einen Dienstvertrag handeln. Jedoch sei nicht jeder Dienstleistungsvertrag automatisch ein Arbeitsvertrag. Es sei kein Argument für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, wenn eine Honorarkraft nach Stundensätzen bezahlt werde. Ob eine pauschale Vergütung für das Objekt oder eine Vergütung nach Stunden erfolge, lasse keine Rückschlüsse auf das Vertragsverhältnis zu. Vorliegend seien die Stundensätze zwischen der Klägerin und den Honorarkräften jeweils vereinbart worden. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation habe die Beklagte nicht begründen können. Die Tätigkeit der Honorarkräfte sei auch nicht eine fremdbestimmte Arbeit. Die Klägerin bestimme nicht einseitig gegenüber den Honorarkräften,

-auf welcher Grabungsstelle diese eingesetzt würden,-wann diese die Tätigkeit beginnen und beenden sollten (Uhrzeit),-wann und wie lange die Honorarkräfte Pausen einlegten und-welche Werkzeuge man verwenden würden.Dies werde vielmehr mit den Honorarkräften vorher frei vereinbart. Die Beklagte verkenne auch, dass die meisten Honorarkräfte Studenten seien und schon deswegen die Klägerin zeitlich nicht nach Belieben über die Honorarkräfte verfügen könne. Auch die Erstellung so genannter technischer Wochenblätter sei lediglich eine Dokumentation innerhalb des Vertragsverhältnis zwischen dem BLDAM und der Klägerin. Diese technischen Wochenblätter seien für die Dokumentation gegenüber dem brandenburgischen Denkmalpflegeamt erforderlich. Auch das Bestehen (oder Fehlen) eines Unternehmerrisikos sei nicht schlechthin entscheidend für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Vorliegend könne das Unternehmerrisiko schon alleine im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. Bei der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft bestehe sehr wohl für die Honorarkräfte eine große Freiheit. Letztlich komme die Beklagte auch zu dem falschen Ergebnis, da sie in ihrer Argumentation aus rechtlicher Sicht Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag miteinander unzulässiger weise vermische.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.

Die Kammer hat die beteiligten Sozialversicherungsträger und die von der Klägerin beauftragten Grabungshelfer, -techniker, -zeichner und -digitalisierer, um deren sozialversicherungsrechtlichen Status die Beteiligten streiten, beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als reine Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, denn die Beigeladenen zu 8) bis 24) unterliegen aufgrund ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Klägerin der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung mit der Ausnahme

•der eingeschriebenen Studenten, die nur versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und•der ansonsten hauptberuflich Selbständigen, die nur versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherungsind.

Rechtsgrundlage für die Nachforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Hierzu prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern gemäß § 28p SGB IV, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen, ordnungsgemäß erfüllen.

Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugstelle (Krankenkassen, § 28h SGB IV) zu zahlen. Nach § 28d SGB IV werden die Beiträge in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.

I. Bei den Beigeladenen zu 8) bis 24) besteht im Prüfzeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 in der Tätigkeit für die Klägerin als Grabungshelfer, aber auch als Grabungsleiter, -techniker, -zeichner und -digitalisierer, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB XI, Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Für die beschäftigten Studenten unter den Beigeladenen liegt dagegen Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und nach § 27 Abs. 4 SGB III in der Arbeitslosenversicherung vor. Für hauptberuflich Selbständige unter den Beigeladenen besteht in einer - weiteren - Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, vgl. § 5 Abs. 5 SGB V, §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.

Alle Beigeladenen zu 8) – 24) standen im streitigen Zeitraum zur Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gem. § 7 SGB IV und waren insoweit nicht selbständig tätig.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Begriff „Anhaltspunkt“ verdeutlicht, dass aus dem Vorhandensein oder Fehlen eines Anhaltspunktes nicht zwingend eine bestimmte Bewertung abgeleitet werden kann, sondern allenfalls ein Hinweis, ein Indiz. Ob selbständige oder nichtselbständige Arbeit vorliegt, ist mit Hilfe einer Vielzahl von Merkmalen zu entscheiden:

Nichtselbständige Arbeit ist gegeben, wenn der Betroffene von seinem Auftraggeber persönlich abhängig ist, seine Arbeitsleistung nicht auf andere Personen übertragen und nicht für andere Auftraggeber tätig werden darf, umfangreichen Berichtspflichten sowie weitreichenden Kontroll- und Mitspracherechten des Auftraggebers unterliegt, über keine eigenen Betriebs- und Produktionsmittel verfügt, gegenüber seinen Kunden nicht unter eigenem Namen und für eigene Rechnung auftreten darf, kein Unternehmerrisiko trägt und eine typische Arbeitnehmerbeschäftigung ausübt (vgl. zu allem: LSG NRW vom 26. Juli 2006 – Az: L 17 U 64/05 – Juris unter Hinweis auf zahlreiche Weitere Nachweise).

Diese Merkmale nennen Teilaspekte der Nichtselbstständigkeit; dabei ist keines dieser Merkmale allein so gewichtig, dass aus seinem Vorhandensein (für sich betrachtet) bereits mit Sicherheit auf das Vorhandensein von Nichtselbstständigkeit geschlossen werden kann. Diese Merkmale sind auch untereinander von der Rechtsprechung nicht eindeutig und zuverlässig gewichtet worden, sie sind eher wie Bestandteile eines Prüfungs-Katalogs, der grundsätzlich stets in seiner Gesamtheit angewendet werden muss (Seewald in: Kasseler Kommentar – SGB IV, 2012 – § 7 Rn 47). Das Ergebnis dieser Gesamtprüfung führt zu Teilergebnissen, die im Rahmen der Gesamtentscheidung bewertet und untereinander abgewogen werden müssen (Seewald a.a.O.).

Weist eine Tätigkeit – wie hier – Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei unerheblich ist, ob rein zahlenmäßig mehr Indizien für oder gegen nichtselbständige Arbeit sprechen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (vgl. LSG NRW vom 26. Juli 2006 – Az: L 17 U 64/05 – Juris – mit zahlreichen Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 8) – 24) als Grabungshelfer, aber auch als Grabungsleiter, -techniker, -zeichner und -digitalisierer, auszuschließen. Vielmehr überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale im streitigen Zeitraum. Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides gem. § 136 Abs. 3 SGG. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht im vollen Umfang an. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

1.) Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen folgende Anhaltspunkte:

Zunächst steht für das Gericht fest, dass die Beigeladenen zu 8) – 24) als Grabungshelfer, aber auch als Grabungsleiter, -techniker, -zeichner und -digitalisierer, faktisch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und deren Weisungen unterworfen waren:

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die von ihr genannten „Honorarkräfte“ in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet. Für das archäologische Grabungsunternehmen der Klägerin waren die Grabungshelfer unentbehrlich, weil sie als letztes Glied innerhalb einer Kette arbeitsteiligen Zusammenwirkens den Auftrag der Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber (Landesdenkmalpflegeamt) sicherstellten (vgl. hierzu: LSG NRW a.a.O).

Auch traten die Grabungshelfer auf der Grabungsstätte nicht wie selbständige Unternehmer mit eigenem Firmennamen, Firmenkleidung oder Firmenlogo auf. Vielmehr wird aus Sicht des „Endkunden“ (Landesdenkmalpflegeamt) oder eines neutralen Beobachters deren Eingliederung in einen „übergeordneten Organismus“ deutlich (vgl. hierzu: LSG NRW a.a.O). Hierzu hat die Beklagte – insoweit unwidersprochen – dargelegt, dass eine Unterscheidung in der Tätigkeitsausübung zwischen den Beigeladenen zu 8) bis 24) einerseits und den festangestellten Mitarbeitern sowie den Beigeladenen, die bereits vorher bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren, andererseits nicht genannt werden konnte. Nach dem äußern Erscheinungsbild waren sie in die Struktur, Organisation und Logistik der Klägerin eingebunden. Bei der Frage der Eingliederung in einen Betrieb kommt es selbstverständlich nicht darauf an – wie die Klägerin meint – ob diese Tätigkeit in den Betriebsräumen der Klägerin oder auf der jeweiligen Grabungsstätte oder Baustelle ausgeführt wird. Entscheidend ist die Einordnung in die Arbeitsorganisation, unabhängig davon, wo die Arbeit stattfindet.

b) Sie waren auch den Weisungen der Klägerin unterworfen. Die Weisungsbefugnis, die der Arbeitgeber in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis hat, erstreckt sich grundsätzlich auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. hierzu LSG NRW a.a.O. m.w.Nw.). Dagegen ist selbständig tätig, wer über die eigene Arbeitskraft bzw. über Arbeitsort und Arbeitszeit im Wesentlichen frei verfügen kann (vgl. § 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches [HGB]).

aa) Vorliegend bestand eine enge Bindung an den Ort der Arbeitsleistung. Zwar haben die Beteiligten der streitgegenständlichen Honorarverträge eine Regelung hierzu bewusst offen gelassen. Der Arbeitsort konnte jedoch kraft Natur der Sache nur an der jeweiligen Grabungs- oder Untersuchungsstätte sein, die wiederum sich aus der Ausschreibung des Landespflegedenkmalamtes ergab. Eine Ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Grabungshelfern und der Klägerin war daher entbehrlich. Jedenfalls war der Grabungsteilnehmer an diese Vorgaben, die er letztlich von der Klägerin bekam, gebunden.

bb) Hinsichtlich der Zeit und Dauer der Arbeitsleistung waren die Grabungshelfer etc. zwar freier als in einem klassischen Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitgeber die (Kern-)Arbeitszeit einseitig festlegen und die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden verlangen kann. Dennoch konnten die betroffenen Mitarbeiter schon deswegen nicht völlig frei über ihre Arbeitszeit verfügen, weil der Klägerin als Arbeitgeber für eine ordnungsgemäße Erledigung ihres Auftrages gegenüber dem Landesdenkmalamt nur ein zeitlicher Korridor verblieb. Selbst wenn flexible Arbeitszeiten in Anspruch genommen werden konnten, ist dies jedoch in der modernen Arbeitswelt kein Ausschlusskriterium mehr für eine abhängige Beschäftigung, sondern hiervon wird – bis hin zur Aufgabe jeglicher Kernzeiten – auch im abhängigen Arbeitsverhältnis immer öfter Gebrauch gemacht.

Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag suggerieren will, dass die Grabungshelfern etc. völlig frei in ihrer Arbeitszeit sind, d.h. kommen und gehen können ob und wann sie wollen und ihre Arbeitszeit frei nach eigenem Belieben ausüben können, so kann das Gericht dem nicht folgen. Hier sprechen schon die Regelungen in §§ 11, 12 des „Honorarvertrages“ entgegen. Im übrigen würde dies nämlich bedeuten, dass sich die Klägerin nie darauf verlassen könnte, ob eine ausreichende Anzahl an Grabungshelfern etc. erscheint. So könnte sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Landesdenkmalamt nicht erfüllen. Die Klägerin war vielmehr darauf angewiesen, dass auch die „selbständigen“ Grabungshelfer etc. regelmäßig und im ausreichenden Umfang ihre Tätigkeit ausüben. Entweder es gibt daher eine irgendwie geartete Übereinkunft zwischen den Beigeladenen zu 8) bis 24) und der Klägerin, wonach die Erfüllung der täglichen Aufgabe gesichert wird oder die genannten Beigeladenen sind finanziell und wirtschaftlich faktisch darauf angewiesen, regelmäßig für die Klägerin tätig zu sein. In jedem Fall sind sie in ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei, sondern müssen sich nach den Vorgaben der Klägerin richten.

cc) Weitere Einzelanweisungen der Klägerin waren überflüssig, weil sich die notwendigen Verrichtungen aus der Natur der Sache (vgl. hierzu BSG vom 26. Februar 1960 – Az: 3 K 41/57 – SozR Nr. 16 zu § 165 RVO) und aus den jeweiligen Vorgaben der Richtlinien und des Denkmalpflegeamtes ergaben. Diese werden – entgegen der Auffassung der Klägerin – selbstverständlich auch Bestandteil – entweder ausdrücklich oder konkludent – des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Grabungsmitarbeitern. Denn diese Vorgaben regeln im Wesentlichen auch die Art und Ausführung der konkreten Arbeiten.

Dass Arbeiten auch rechtzeitig und ordnungsgemäß innerhalb der Kette arbeitsteiligen Zusammenwirkens ausgeübt werden, konnte die Klägerin – z.B. mithilfe technischer Wochenblätter – kontrollieren, wie dies auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis üblich ist.

c) Die Grabungshelfer etc. setzten auch nicht in einem für selbständig Tätige typischen Umfang eigene Betriebsmittel ein. Der Einsatz eigener Betriebsmittel kann zwar grundsätzlich ein Merkmal der selbstständigen Tätigkeit darstellen, wenn er auf eigenem Kapital mit der Gefahr auch des Verlustes beruht. Darin spiegelt sich nämlich ein mögliches Unternehmerrisiko als typisches Merkmal eines Selbstständigen wider. Die hier während der Befragung durch die Beklagte von der Klägerin genannte Schaufel kann allein nicht den hierfür notwendigen typischen Umfang begründen. Auch die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges führt zu keiner anderen Bewertung. Für die jeweiligen Beigeladenen stellte die Benutzung des genutzten eigenen Pkw kein echtes Unternehmerrisiko dar. Sie haben nämlich kein zusätzliches Kapital aufgewendet, sondern nur das bereits vorhandene auch privat genutzte Kraftfahrzeug (vgl. hierzu: LSG NRW a.a.O., LSG Schleswig-Holstein vom 20. November 2001 – Az: L 1 KR 42/01; SG Leipzig vom 02. Dezember 2009 – Az: S 8 KR 155/08 – Juris). So beschränkt sich dann das Unternehmerrisiko auf den Verlust des ohnehin vorhandenen privaten Kraftwagens. Im Übrigen wurde hier wohl das Fahrzeug nur für den Weg zu und von der Arbeitsstätte benutzt, was bei Beschäftigten nicht anders ist.

d) Die betroffenen Beigeladenen verfügten bei ihrer Tätigkeit auch nicht über einen nennenswerten Spielraum für eigene unternehmerische Initiativen. Sie konnte vor allem nicht – etwa durch verstärkten eigenen Arbeitseinsatz, vermehrte Verwendung von Hilfskräften oder sachlichen Mitteln, höherem Werbeaufwand u.Ä. – das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Tätigkeit uneingeschränkt steigern und entsprechende Risiken auf sich nehmen. Lediglich durch eine einvernehmliche Erhöhung der Arbeitszeit war dies möglich. Dies wäre jedoch im Rahmen eines Arbeitsvertrages möglich.

e) Auch eine fehlende Delegationsbefugnis der Grabungshelfer auf Dritte spricht gegen eine selbständige Tätigkeit. Zwar ist dies nicht ausdrücklich im „Honorarvertrag“ geregelt, die Bestimmungen in den §§ 11, 12 des Vertrages sprechen jedoch dafür, dass der jeweilige Vertragspartner der Klägerin verpflichtet war, seine Tätigkeiten höchstpersönlich durchzuführen und z.B. hierfür keine von ihm ausgesuchten Hilfskräfte einsetzen konnte.

2.) Anhaltspunkte, die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, sind zwar vorhanden, fallen jedoch nicht entscheidend ins Gewicht.

a) Gegen eine abhängige Beschäftigung könnte zunächst sprechen, dass die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 8) bis 24) in einem „Honorarvertrag“ geregelt sind und dort Parteien als Auftraggeber und Auftragnehmer bezeichnet werden. Vorrangig maßgeblich ist jedoch gerade nicht die getroffene vertragliche Vereinbarung allein, sondern, wie die Rechtsbeziehung praktiziert wurde (s.o.).

b) Auch die fehlenden typischen Arbeitgeberleistungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder sonstige Gratifikationen können nicht als entscheidendes Merkmal herangezogen werden. Denn dann hätte es der Arbeitgeber selbst in der Hand, den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Status des für ihn Tätigen zu bestimmen. Dies ist jedoch dem arbeitsgerichtlichen Prozess und dem Verfahren nach § 7a SGB IV vorbehalten in dem jeweils geprüft wird, ob die Arbeitgeberleistungen und die Sozialversicherungsbeiträge zu Recht nicht gezahlt wurden.

Nach alledem sind Anhaltspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, nur in einem untergeordneten Maß vorhanden. Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen daher eindeutig die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

3.) Schließlich war die Klägerin wohl selbst nicht davon überzeugt, dass es sich offensichtlich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Denn ansonsten hätte sie nicht in § 10 des „Honorarvertrages“ die Vorlage oder die Pflicht zur Herbeiführung einer Statusfeststellungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. Warum die jeweiligen Vertragsparteien diese Regelung nicht umgesetzt haben, bleibt unerklärlich. Jedenfalls hätte mit einer rechtzeitigen Statusfeststellungsanfrage dieser Rechtsstreit vermieden werden können.

II. Ist die Beklagte somit zutreffend von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der betroffenen Mitarbeiter ausgegangen, hat die Klägerin die im angefochtenen Bescheid als „KV“, „PV“, „RV“ und „BA“ gekennzeichneten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit und die als „U1“ und „U2“ gekennzeichneten Umlagebeiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für den gezahlten Lohn zu tragen. Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 SGB IV), den die Klägerin zu entrichten hatte, ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 57 Abs. 1 SGB XI; § 162 Nr. 1 SGB VI; § 342 SGB III). Zweifel an der Höhe der Beitragsforderung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Sie ergibt sich nachvollziehbar aus dem von der Klägerin an die jeweiligen im Bescheid erfassten Mitarbeiter gezahlten Arbeitslohn, dessen Höhe die Kläger die Beklagte aus den Kontoauszügen der Finanzbuchhaltung entnommen hat.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung, 197 a Abs. 2 Satz 2 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.

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