VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2014 - W 1 K 14.1216
Fundstelle
openJur 2015, 441
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Beamtin im Dienste der Beklagten. Sie war in der Zeit vom 6. Juli 2005 bis einschließlich 31. August 2008 durchgehend erkrankt und hat keinen Dienst geleistet. Von dem ihr zustehenden Erholungsurlaub hat sie nach unwidersprochener Berechnung der Beklagten11 Urlaubstage für das Jahr 2004, 29 Urlaubstage für das Jahr 2005 und 35 Urlaubstage für das Jahr 2006 deshalb nicht in Anspruch genommen.

Mit Antrag vom 15. September 2009 beantragte die Klägerin unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 16. September 2009 bis zum 30. September 2009 (11 Arbeitstage) als Resturlaub aus 2005, der wegen Erkrankung nicht habe genommen werden können. Dieser Antrag wurde durch die Beklagte mit Bescheid des Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrums Oerlenbach vom 25. November 2009 abgelehnt mit dem Hinweis, dass dieser gem. § 7 Satz 2 EUrlV verfallen sei. Nach aktueller Rechtslage (§ 5 Abs. 6 EUrlV) könne zwar nun ein aus Krankheitsgründen nicht genommener Erholungsurlaub bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit übertragen werden. Diese Regelung sei aber rückwirkend zum 1. Januar 2009 erlassen worden und erfasse nur den Urlaub aus dem Jahre 2009 und möglichen Resturlaub aus dem Jahre 2008. Resturlaub aus den Jahren 2007 und älter finde keine Berücksichtigung mehr.

Die Klägerin legte hiergegen unter dem 18. Dezember 2009 Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass sie aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den noch vorhandenen Urlaub von 2006 bis zum Jahresende 2009 beanspruchen könne. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bundespolizeiakademie Lübeck vom1. Februar 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der nicht genommene Erholungsurlaub aus dem Jahr 2005 sei gem. § 7 EUrlV am 1. Oktober 2006 verfallen. Eine Übertragung sei auch nicht nach der Neufassung der EUrlV möglich, da die betreffende Regelung erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei. Hiermit ermöglicht werde nur die erweiterte Übertragung des Urlaubs aus dem Jahr 2009 und ggf. des bestehenden Resturlaubs aus dem Jahr 2008.

Am 7. April 2010 ließ die Klägerin Klage erheben und zur Begründung geltend machen: Bei Beginn der durchgehenden Erkrankung hätte ihr noch Urlaub für die Jahre 2004 bis 2006 zugestanden. Der Urlaub sei nicht verfallen, da § 7 Abs. 2 Satz 2 EUrlV europarechts- und grundgesetzkonform nach den Vorgaben des EuGH auszulegen sei; in Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88 stehe auch die von der Behörde herangezogene Rückwirkungsbegrenzung für Abs. 6 EUrlV. Angeregt werde die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH bzw. eine Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens. Ein Verfall des Urlaubs aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 sei nicht eingetreten, da die betreffenden Urlaubsansprüche dem Jahr 2008 zuzurechnen seien und binnen 12 Monaten nach Ablauf des Jahres 2008 gefordert, aber rechtswidrig nicht gewährt worden seien. Letztere Folge ergebe sich aus der aktuellen Fassung des § 7 EUrlV. Darüber hinaus habe der EuGH entschieden, dass eine Regelung, wonach ein wegen Krankheit nicht nehmbarer Urlaub binnen 12 Monaten verfalle, gegen europäisches Recht verstoße. Mangels einer europarechtskonformen Verfallsregelung habe der Urlaub deshalb nicht gem. § 7 EUrlV verfallen können. Unzutreffend sei, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Urlaub nach 18 Monaten von selbst verfalle, auch wenn keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Eine solche Rechtsprechung gebe es nicht.

Die Klägerin lässt zuletzt beantragen:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Bundespolizeiaus- und –fortbildungszentrums Oerlenbach vom 25. November 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeiakademie Lübeck vom 1. Februar 2010 Erholungsurlaub von 75 Arbeitstagen für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von 11 Arbeitstagen für das Jahr 2004, von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2005 und von 35 Arbeitstagen für das Jahr 2006 auf ihren Antrag zu gewähren.

Die Bundespolizeiakademie beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde (zuletzt) auf die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Urlaubsabgeltung verwiesen mit dem Hinweis, dass vorliegend eine Versetzung in den Ruhestand nicht erfolgt sei und eine andere Konstellation vorliege. Gleichwohl folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des EuGH, dass ein Urlaubsanspruch spätestens 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfalle. Die Regelung einer kürzeren Verfallsfrist sei dem nationalen Gesetzgeber möglich, so lange dieser deutlich länger sei als der Bezugszeitraum. Das Begehren der Klägerin habe sich damit insofern erledigt, als ein Anspruch auf Erholungsurlaub aus den Jahren 2004 bis 2006 mittlerweile verfallen, zumindest aber verjährt sei. Vorliegend habe es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen in der EUrlV gegeben, weshalb unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichtes der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen sei. Darüber hinaus sei der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verjährt und sei schon die Einrede der Verjährung erhoben worden. Als Verjährungsbeginn sei auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Anspruch entstanden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der restlichen Erholungsurlaubstage für die Jahre 2004 bis 2006. Damit erweisen sich auch die (nur) auf die restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2004 bezogenen Behördenentscheidungen als im Ergebnis rechtens und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Gleichzeitig kann dahinstehen, ob die Klage hinsichtlich der Urlaubstage aus den übrigen Jahren 2005 und 2006 deshalb unzulässig ist, weil es insoweit an einem förmlichen Verwaltungsverfahren bzw. sodann dem gem. § 126 BRRG / BBG notwendigen Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO fehlt oder dieses als entbehrlich angesehen werden kann.

Die Klägerin kann den begehrten Urlaubsanspruch nicht aus nationalem Recht – hier aus den Bestimmungen der für Bundesbeamte gültigen Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in der jeweiligen Fassung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - herleiten, da sämtliche streitgegenständlichen Urlaubstage aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 verfallen sind. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Anwendungsvorrangs der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Auch Beamte sind Arbeitnehmer im Sinn der RL 2003/88/EG (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12BayVBl 2013, 478 m.w.N. der Rspr.). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr dienstunfähig war. Allerdings kann der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge dienstunfähigen Arbeitnehmers auf seinen Jahresurlaub seiner Zweckbestimmung als Erholungszeit nur insoweit entsprechen, als der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10NJW 2012, 290/292; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – BVerwG 2 C 10.12BayVBl 2013, 478/479; BayVGH, B.v. 13.09.2013 - 6 ZB 13.699 – juris).

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10NJW 2012, 290/292). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – BVerwG 2 C 10.12BayVBl 2013, 478/479).

Gibt es hingegen keinen ausreichend langen nationalstaatlichen Übertragungszeitraum, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der erworbene Urlaubsanspruch zu nehmen. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf einer Frist von 18 Monaten nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10NJW 2012, 290/292; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – BVerwG 2 C 10.12BayVBl 2013, 478/479).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes: Nach der nationalstaatlichen Regelung des § 7 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV) in der Fassung vom 11. November 2004 (BGBl I S. 2831, zuletzt geändert durch VO vom 23.2.2006, BGBl I S. 427) sollte der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfiel. Nach dem durch Änderungsverordnung vom 27. April 2007 (BGBl I S. 604) eingefügten § 7 Satz 3 EUrlV wurde die Übertragungsfrist für Urlaub aus dem Jahr 2006 auf zwölf Monate verlängert. Da ein Übertragungszeitraum von neun oder zwölf Monaten nach der oben genannten Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend lang ist, ist der Urlaubsanspruch der Klägerin für Urlaubstage aus dem Jahre 2004 spätestens mit dem 30. Juni 2006 verfallen, der Urlaubsanspruch für die Urlaubstage aus dem Jahr 2005 spätestens mit 30. Juni 2007 und der Urlaubsanspruch für Urlaubstage aus dem Jahr 2006 spätestens mit dem 30. Juni 2008.

Auf die Frage einer etwaigen Verjährung kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, da die Verjährung einen bestehenden Anspruch voraussetzt und ausschließlich nach Ablauf der Verjährungsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners einräumen würde. Die Rechtsinstitute Verfall und Verjährung sind von unterschiedlichem Charakter, so dass aus der Länge einer Verjährungsvorschrift kein Hinweis auf den (zulässigen) Verfallszeitraum abgeleitet werden kann (vgl. in diesem Sinne nunmehr BVerwG, B.v. 09.04.2014 – 2 B 95/13 – juris Rn. 6).

Die Klägerin kann sich für ihr Begehren weiterhin nicht auf § 3 Abs. 6 S.3 der Erholungsurlaubsverordnung in der derzeit gültigen Fassung berufen. Hierin ist unter Bezug auf den vorangegangen Satz 2 der Norm zwar (zusammenfassend) geregelt, dass Erholungsurlaub, den Beamtinnen oder Beamte wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, dem Resturlaub nach dem Ende der vorübergehenden Dienstunfähigkeit hinzugefügt wird, soweit dieser andernfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Die betreffende Norm ist indes erst durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Zwölften Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl I S. 2104) eingefügt worden und gem. Art. 2 der Änderungsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden. Sie erfasst nach dem Normverständnis des Gerichts damit nur die Fallkonstellation, dass die vorübergehende Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten nach dem 31. Dezember 2008 geendet hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die vorübergehende Dienstunfähigkeit der Klägerin bereits vorher mit dem 31. August 2008 geendet hatte.

Damit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.