LG Duisburg, Beschluss vom 25.02.2014 - 7 T 191/13
Fundstelle
openJur 2015, 761
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Stundungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 27.03.2013, Az. 62 IN 183/08, in der Form des Nichtabhilfebeschluss vom 15.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Der Schuldner stellte unter dem 17.07.2008 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 21.10.2008 eröffnet wurde (Bl. 61 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 24.01.2013 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu (Bl. 231 ff. d.A.). Hierbei stehen angemeldeten Forderungen im Range des § 38 InsO in Höhe von 471.241,62 Euro für die Verteilung an die Gläubiger eine Masse von 20.635,80 Euro gegenüber (Bl. 245 d.A.). Das Insolvenzgericht kündigte dem Schuldner mit Beschluss vom 27.03.2013 die Restschuldbefreiung an (Bl. 264 ff. d.A.) und stundete ihm die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren mit dem angefochtenen Beschluss vom gleichen Tage (Bl. 268 f. d.A.). Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 05.04.2013 (Bl. 274 f. d.A.) mit der Begründung, der Treuhänder müsse aus der Masse eine Rückstellung für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens bilden.

Auf Bitten des Insolvenzgerichts hat der Treuhänder vorsorglich für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens eine Rückstellung gebildet (vgl. Vermerk vom 09.04.2013, Bl. 275 Rs sowie Schreiben des Treuhänders vom 10.04.2013, Bl. 276 f. d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem dem Schuldner die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet wurden, ist gem. § 4d Abs. 2 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache ist sie indes nicht begründet.

Gem. § 4a Abs. 3 S. 2 InsO erfolgt die Stundung der Verfahrenskosten für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Daher muss für jeden Verfahrensabschnitt gesondert untersucht werden, ob der Schuldner in der Lage ist, die hierfür anfallenden Kosten zu bezahlen (vgl. MünchKomm-Ganter/Lohmann, InsO, Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 4a, Rn. 9 - zitiert nach Beckonline).

Die Voraussetzungen für die Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gem. § 4a Abs. 1 S. 2 InsO liegen hier vor. Denn das Vermögen des Schuldners ist zur Deckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht ausreichend. Der Schuldner ist aufgrund seines monatlichen Einkommens in Höhe von rund 1.200,00 Euro, von dem er seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Tochter nachkommt, nicht in der Lage, die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu bestreiten. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aber auch auf die vom Treuhänder auf Bitten des Insolvenzgerichts vorsorglich gebildeten Rücklagen aus der Masse nicht zur Bestreitung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zurückgegriffen werden. Denn die Rückstellungen zur Sicherung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens hätten nicht gebildet werden dürfen. Die Kammer hält an ihrer im Beschluss vom 23.12.2004, Az. 7 T 282/04, geäußerten abweichenden Auffassung, die zudem für den seinerzeitigen Beschluss nicht tragend war, nicht fest, sondern schließt sich der Auffassung des LG Kleve (Beschluss vom 31.07.2006, 4 T 174/06 - zitiert nach Juris) an. Gem. § 196 InsO hat der Insolvenzverwalter im Rahmen der Schlussverteilung die gesamte Masse an die Insolvenzgläubiger auszukehren. Erst wenn die Masse vollständig schlussverteilt ist, ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht auszusprechen, so dass das Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet werden kann. Nur in den in §§ 189 Abs. 2; 190 Abs. 2; 191 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich normierten Fällen sind im Rahmen der Verteilung Teile der Masse vom Insolvenzverwalter zurückzubehalten. Andere Gründe für die Bildung von Rückstellungen sieht das Gesetz nicht vor. Auch die Vorschriften über das Restschuldbefreiungsverfahren sehen den Rückgriff auf im Rahmen des Verteilungsverfahrens etwa gebildete Rückstellungen zur Deckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht vor. Stattdessen werden nach der Vorstellung des Gesetzgebers gem. § 292 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. InsO die laufenden Einnahmen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens herangezogen. Die Entgegennahme oder Verwaltung anderer als der in § 292 Abs. 1 S.2 InsO aufgeführten Beträge durch den Treuhänder, also insbesondere im Schlussverteilungsverfahren gebildeter Rückstellungen, kennt das Gesetz nicht.

Die Kammer vermag sich auch der Auffassung des LG Essen (Beschluss vom 19.07.2005, Az. 16a T 40/05) nicht anzuschließen, dass die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Stundung gegenüber der Kostendeckung aus dem schuldnerischen Vermögen i.S.d. § 207 Abs. 1 S. 1 InsO subsidiär ist, auch beim Übergang vom Insolvenzverfahren ins Restschuldbefreiungsverfahren gelte. Denn sowohl die oben dargestellte Gesetzessystematik als auch der Wortlaut des § 4a Abs. 3 S. 2 InsO sprechen gegen ein die verschiedenen Verfahrensabschnitte verbindendes Verständnis des Schuldnervermögens in dem Sinne, dass § 4a Abs. 1 S. 1 InsO die Kosten aller Verfahrensabschnitte übergreifend erfassen soll.

Beschwerdewert: 238,00 Euro

Die Rechtsbeschwerde war jedenfalls im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Landgerichts Essen sowie den Umstand, dass die Frage der Bildung von Rückstellungen für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens grundsätzliche Bedeutung in einer Vielzahl von Fällen entfaltet, gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen.