OLG Rostock, Urteil vom 15.10.2014 - 2 U 12/14
Fundstelle
openJur 2015, 6096
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.04.2014 - Az.: 5 HK O 139/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die vorläufige Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000,- € (Hauptsacheentscheidung) bzw. in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags (Kosten) abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 30.000,- €.

Gründe

I.

Der Kläger ist die Wettbewerbszentrale e. V. Die Beklagte zu 1 betreibt die „...“. Die Beklagte zu 2 vertreibt und bewirbt Bettwäsche für Allergiker. Die Beklagten zu 1 und 2 sind beide an derselben Adresse geschäftsansässig und haben denselben Geschäftsführer. Beide werden durch dieselbe Komplementärin vertreten.

Der Kläger hat die beiden Beklagten vor Erhebung der Klage erfolglos zur Unterlassung der nachfolgend beschriebenen Geschäftspraktiken aufgefordert und sodann Klage erhoben. Im Einzelnen geht es um folgende Geschäftshandlungen:

Die Beklagte zu 1 hat auf ihrer Webseite behauptet, dass Produkte der Beklagten zu 2 sowie solche der Firma ... mit einem von ihr - der Beklagten zu 1 - verliehenen Qualitätssiegel ausgezeichnet worden seien (Bl. I 24 d.A.). Des Weiteren hat sie darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten zu 2 vertriebenen ... ... mit dem Siegel der ... ausgezeichnet worden seien (a.a.O.). Die Beklagte zu 2 hat damit geworben, dass die von ihr vertriebene Bettwäsche die einzige von der ... ausgezeichnete Allergiebettwäsche sei (Bl. I 48 d.A.). Außerdem hat sie für diese Bettwäsche mit der Verwendung des in der Klageschrift abgebildeten runden Siegels der Beklagten zu 1 sowie mit einem von dieser verliehenen Zertifikat geworben (Bl. I 49 d.A.). Durch Mouseclick auf das dort abgebildete runde Siegel der Beklagten zu 1 erschien bei der hierzu im Jahr 2013 durchgeführten Recherche des Klägers das auf Bl. I 50 abgebildete, bis 31.12.2011 befristete Zertifikat der Beklagten zu 1. Hierzu wird im Einzelnen auf den unstreitigen tatsächlichen Vortrag unter Ziff. 2. und 3. der Klagebegründung, Bl. Blatt I 4 - 7 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger macht Unterlassungsansprüche gegen beide Beklagten geltend und verlangt Erstattung vorgerichtlicher Aufwendungen in Höhe von 219,35 €. Er ist der Auffassung, dass die dargestellten geschäftlichen Handlungen irreführend und deswegen wettbewerbswidrig seien. Die Beklagte zu 1 führe entgegen dem durch die bezeichneten Geschäftshandlungen entstehenden Eindruck keine objektiven oder neutralen Tests durch. Jedenfalls lägen keine objektiven Prüfkriterien vor, anhand derer Produkte getestet würden. Außerdem werde verschwiegen, dass die Beklagten denselben Geschäftsführer hätten. Den Verbrauchern würden auch nicht die erforderlichen Grundinformationen zur Verfügung gestellt, um die angegebenen Testergebnisse nachvollziehen zu können.

Zu den Anträgen wird im Einzelnen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Dieser werde nur für ein Unternehmen tätig, nämlich die Firma ... Die Beklagte zu 1 hat behauptet, dass sich die Vergabe von Testsiegeln noch im Aufbau befinde und sie mit großen Laboratorien in Verhandlungen stehe. Sie teste die ausgezeichneten Produkte gründlich nach den derzeitigen wissenschaftlichen Regeln. Ihre Prüfkriterien seien im Übrigen explizit in einem Flyer aufgelistet, der in allen relevanten Arztpraxen ausliege.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und sich der Auffassung des Klägers angeschlossen, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegeben sind. Es würden durch die Beklagten zu 1 keine Grundinformationen zur Verfügung gestellt, mit denen ein Verbraucher Test, Prüfkriterien oder Prüfergebnisse nachvollziehen könne. Es fehle bereits an der Unabhängigkeit und Neutralität der zertifizierenden Stelle, denn die Beklagte zu 1 sei nach ihrer Gesellschaftsform eine private bzw. privat geförderte Stelle. Sie erscheine institutionell, sachlich, personell und finanziell völlig strukturlos, so dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, die der Verbraucher in der Regel an eine „Akademie“ stelle und die für ein eigenes objektives Zertifizierungsverfahren einer akademischen Einrichtung gegeben sein müssten. Die Werbung der Beklagten zu 2 für ihre Allergiebettwäsche sei irreführend und wettbewerbswidrig. Zu den Gründen, aus denen die Unabhängigkeit und Neutralität der Beklagten zu 1 als der zertifizierenden Stelle nicht gegeben sei, komme hinsichtlich der Beklagten zu 2 hinzu, dass diese das Zertifikat bereits deswegen nicht mehr habe benutzen dürfen, weil dieses bereits zum 31.12.2011 ausgelaufen sei.

Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihre Abweisungsanträge weiter. Die Beklagten bestreiten weiterhin die Klagebefugnis des Klägers. Dieser habe nicht dazu vorgetragen, dass er eine für die Klagebefugnis ausreichende Zahl an Mitgliedern aus dem selben Markt, auf dem die Beklagten tätig sind, vertrete.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Verurteilung des Landgerichts gegen die Beklagte zu 1 aufgrund zu weit gefasster Unterlassungsanträge erfolgt sei, weil der Beklagten zu 1 mit dem ausgesprochenen Tenor auch verboten werde, die streitgegenständlichen Behauptungen zu verbreiten, wenn die Produkte des Herstellers ... tatsächlich mit dem Qualitätssiegel der Beklagten zu 1 ausgezeichnet worden seien und einer solchen Auszeichnung die mit der Klage beanstandeten Rechtsmängel nicht mehr entgegenstünden. Auch das Verhalten der Beklagten zu 2 könne zulässig werden, wenn die gesetzlichen bzw. vom Gericht aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verhaltens vorlägen. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass es sich bei dem vom Landgericht als Siegel bezeichneten runden Logo der Beklagten zu 1 lediglich um ein Firmenlogo handele und nicht um ein Siegel, mit dem die besondere Qualität der beworbenen Bettwäsche herausgehoben werden solle.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Inhalt der Berufungserwiderung wird im Einzelnen auf den Schriftsatz vom 10.09.2014 (Bl. II 84 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagten haben mit dem nach Schluss der Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 07.10.2014 mitgeteilt, dass sie nunmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben hätten. Zum Inhalt dieser Erklärung wird auf Bl. 126 ff. d.A. Bezug genommen. Der Kläger hat mit außergerichtlichem Schriftsatz vom selben Tag gegenüber den Beklagten erklärt, dass er das Vergleichsangebot nicht annehme.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und im richtigen Umfang zur Unterlassung und zur Erstattung der vorgerichtlichen Aufwände des Klägers verurteilt.

1. Aktivlegitimation und Klagebefugnis des Klägers sind gegeben. Es ist unstreitig, dass dem Kläger grundsätzlich die erforderliche Zahl von Mitgliedsunternehmen angehört, die zur Begründung der Prozessführungsbefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderlich sind.

Der Einwand der Beklagten, es sei nicht vorgetragen, dass hiervon auch eine hinreichende Anzahl von Unternehmen aus dem Wettbewerbsbereich stammt, in dem die Beklagten tätig sind, ist unerheblich. Der Bundesgerichtshof hat konkret für den hiesigen Kläger bereits entschieden, dass es für die Annahme seiner Prozessführungs- und Klagebefugnis ausreicht, dass ihm Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angehören, die nach § 8 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt wären. Darauf, ob darüber hinaus auch eine bestimmte Anzahl von Einzelunternehmen aus dem betroffenen Wettbewerbsbereich unmittelbar Mitglieder des Klägers sind, kommt es danach nicht mehr an (BGH vom 29.09.1994, I ZR 138/92, juris Tz. 33, 34). Dem Kläger gehören alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes (außer der IHK Aachen), die Handwerkskammern und zahlreiche weitere Verbände an (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., Einleitung UWG, Rz. 2.29).

2. Mit Blick auf den Kern der Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, nämlich das Fehlen der institutionellen, sachlichen, personellen und finanziellen Voraussetzungen zur Durchführung unabhängiger Zertifizierungsverfahren und der daraus folgenden Irreführung der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen bringt die Berufung keine Angriffe vor. Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden.

3. Erfolglos bleibt der Einwand der Berufung, die Verurteilung der Beklagten mit den von dem Kläger klagegegenständlich gemachten Anträgen gehe inhaltlich zu weit. Diese Annahme der Beklagten beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des erstinstanzlich ausgeurteilten Tenors.

Die Anträge des Klägers, denen das Landgericht stattgegeben hat, sind hinreichend bestimmt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Antrag das Begehren des Klägers eindeutig beschreibt und der ihm folgende Tenor die Grenzen der Rechtskraft festlegt, eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bildet und so deutlich gefasst ist, dass der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und was er bei einer entsprechenden Verurteilung künftig unterlassen soll (Ahrens, Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 22 Rz. 13 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Anträge des Klägers gerecht. Denn es ist sowohl innerhalb eines künftigen Vollstreckungsverfahrens als auch aus Sicht der Beklagten ganz eindeutig, welche Handlungen zu unterlassen sind, nämlich die in den Anträgen zu I. und II.1. konkret bezeichneten Behauptungen/Hinweise und die werbemäßige Nutzung der zu II.2. und 3. durch Abbildung im Antrag beschriebenen Embleme. Um diese Anträge zu erfassen, bedarf es keiner Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils. Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg darauf, sie könnten sich gegen diese Anträge nicht erschöpfend verteidigen, weil sie nicht erkennen könnten, unter welchen Umständen Ihnen die streitgegenständlichen Aussagen bzw. die Verwendung der Logos verboten sein soll. Dieser Einwand geht ins Leere, da nach dem hinreichend bestimmten Wortlaut der Anträge das Verbot ohne Ausnahme gilt. Es gibt zum Zeitpunkt der Entscheidung schlicht keine Umstände, unter denen etwa die Beklagte zu 1 die in den Anträgen zu I. bezeichneten Behauptungen weiter aufstellen darf. Es gibt zu diesem Zeitpunkt auch keine Umstände, unter denen die Beklagte zu 2 für Allergo Natur Spezialbettwäsche mit der zu II.1. tenorierten Behauptung oder mit den zu II.2. und 3. tenorierten Bildern werben darf.

Der Antrag ist auch hinreichend konkret. Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg darauf, dass die Anträge nur dann zulässig wären, wenn sie nähere Umstände bezeichnet hätten, unter denen die angegriffene Verletzungshandlung möglicherweise zulässig wäre.

Der Kläger muss mit der Formulierung seines Antrags diejenigen Tatumstände bestimmen, die zur Begründung gerade des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Bei bereits begangener Verletzungshandlung muss sich der Antrag auf eben diese konkrete Verletzungshandlung beziehen (Ahrens a.a.O. Rz. 30/33).

Dem werden die Anträge des Klägers gerecht. Denn sie geben hinreichend konkret die maßgeblichen Tatumstände wieder. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich gewesen, die Anträge mit einschränkenden Zusätzen (“wie geschehen am ...“ o.ä.) zu versehen. Denn solche Zusätze sind zwar möglich, wenn dem Kläger an einer weitergehenden Verurteilung des Beklagten nicht gelegen ist oder er sie nicht erreichen kann. Grundsätzlich brauchen solche Ausnahmetatbestände in den Klageantrag aber nicht aufgenommen zu werden, denn es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist. Vielmehr ist es dem Verletzer überlassen, auf welche Weise er aus dem Verletzungstatbestand herauskommen will (BGH v. 29.04.2010, I ZR 202/07, juris Tz. 25; BGH v. 29.05.1991, I ZR 284/89, juris Tz. 27, 28).

Daran ändert nichts, dass es in Fällen, in denen die zu verbietende Handlung nur abstrakt beschrieben wird, erforderlich sein kann, durch einschränkende Zusätze im Antrag eine erforderliche Konkretisierung herbeizuführen (BGH a.a.O. Tz. 26; BGH v. 07.04.2011, I ZR 34/09, juris Tz. 17). Den Beklagten hilft diese Rechtsprechung nicht weiter. Denn angesichts des durch den Kläger geschilderten Lebenssachverhaltes, den das Landgericht auch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, geht es darum, dass die der Beklagten zu 1 verbotenen Behauptungen irreführend und wettbewerbswidrig sind, weil dem Verbraucher eine Qualifikation der Beklagten zu 1 als neutrale Zertifizierungsstelle vorgespiegelt wird, die diese tatsächlich nicht hat. Demnach ist der Verbotsantrag auch ohne Zusätze konkret bestimmt: es soll der Beklagten zu 1 das Aufstellen der Behauptungen generell verboten werden, ohne dass es einschränkender Zusätze bedarf, in welcher Form oder in welchem Zusammenhang dies geschieht.

Mit Blick auf die von den Beklagten angesprochenen hypothetischen Entwicklungen, aufgrund derer die Beklage zu 1 künftig eventuell berechtigt sein könnte, mit Zertifizierungen der streitgegenständlichen Art zu werben bzw. die streitgegenständlichen Behauptungen aufzustellen, würde es sich hierbei um einen von mehreren denkbaren „Wegen aus dem Verbot“ handelt, den die Beklagte einschlagen könnte, der ihr durch den Kläger durch eine entsprechende Einschränkung bei der Antragstellung aber nicht vorgegeben werden muss. Sollten sich insoweit zukünftig maßgebliche Änderungen ergeben, stünden den Beklagten ggf. die einschlägigen Rechtsbehelfe im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Verfügung.

Entsprechendes gilt für die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anträge. Sowohl die im Antrag II.1. angegriffene Behauptung, als auch die zu II.2. und 3. bezeichnete Werbung mit den dort abgebildeten Symbolen bilden das begehrte Verbot so konkret ab, dass es keiner weiteren Einschränkungen bedarf.

4. Auch der Einwand der Berufung, jedenfalls für das vom Landgericht als „Siegel“ bezeichnete runde Logo, das den Gegenstand von Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Tenors bildet, komme eine Verurteilung nicht in Betracht, weil weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 dieses Logo als Qualitätssiegel für Produkte verwende, sondern es lediglich als Firmenlogo der Beklagten zu 1 wiedergegeben werde, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

Es kommt bei der Beurteilung des Logos auf den Horizont eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Dieser nimmt sowohl bei Lektüre der von der Beklagten zu 1 herausgegebenen Veröffentlichungen als auch - durch die unmittelbare Verlinkung - bei Betrachtung der von der Beklagten zu 2 betriebenen Werbung wahr, dass die Beklagten das Logo in engem Zusammenhang sowohl mit dem von der Beklagten zu 1 herausgegebenen Qualitätszertifikat (“geprüftes Allergieprodukt“) als auch mit allgemein bekannten und anerkannten Zertifikaten wie z. B. dem Öko-Test-Label und dem Logo des TÜV Rheinland nutzen. Aufgrund der Anordnung direkt neben den anderen, durch den maßgeblichen Verkehr eindeutig als Kennzeichnung einer besonderen, geprüften Qualität wahrgenommenen Kennzeichen bzw. durch die unmittelbare Verlinkung, mit der der Verbraucher von dem abgebildeten runden Logo auf das für „geprüfte Allergieprodukte“ verliehene Zertifikat der Beklagten zu 1 weitergeleitet wird, entsteht aber für den unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck, dass auch das runde Logo der „Allergieakademie“ eine scheinbar besonders geprüfte Qualität der Produkte belegen soll.

Dieser Eindruck würde im übrigen auch bei einer werbemäßigen Abbildung des Logos in Zusammenhang mit der Allergo Natur Spezialbettwäsche entstehen, wenn der optische Zusammenhang mit anderen, allgemein anerkannten Qualitätszertifikaten nicht gegeben wäre. Deshalb ist auch insoweit eine Einschränkung des Tenors nicht angezeigt. Bereits durch die alleinige Verwendung des Logos der Beklagten zu 1 in Zusammenhang mit der Bewerbung eines konkreten Produkts nimmt der durchschnittliche Verbraucher nicht nur wahr, dass das Produkt in Zusammenhang mit einer „Akademie“ stehen soll, sondern es wird ihm durch die Bezeichnung der Institution als Deutsche Allergieakademie auch der Eindruck vermittelt, das Produkt stehe in Zusammenhang mit einer deutschlandweit einmaligen oder zumindestens mit deutschlandweiten Alleinstellungsmerkmalen ausgestatteten Institution. Dazu kommt das Erscheinungsbild des Logos, das Form und Gestaltung eines Siegels oder Zertifikates stark angenähert ist. Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, welche Wirkungen die allgemeine Nutzung des Symbols als Firmenlogo der Beklagten zu 1 hat, ergibt sich jedenfalls aus der werbemäßigen Nutzung für ein konkretes Produkt - und nichts anderes wird der Beklagten zu 2 verboten - der beschriebene irreführende Eindruck. Es ist auch nicht erkennbar, welchem anderen Zweck die beschriebene Nutzung des Logos durch die Beklagte zu 2 sonst dienen sollte.

5. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagten hat keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Rechtsstreits. Der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Unterlassungserklärung ist kein den Rechtsstreit erledigendes Ereignis. Sie ist ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr für die Begehung der streitgegenständlichen Handlungen entfallen zu lassen. Das wäre nur dann anders, wenn die Unterlassungserklärung den geltend gemachten und begründeten Unterlassungsanspruch des Klägers vollständig abdecken würde. Daran fehlt es der Erklärung der Beklagten, weil sie hinsichtlich aller streitgegenständlichen Einzelansprüche inhaltliche Einschränkungen enthält, die die Beklagten dem Unterlassungsanspruch rechtlich nicht mit Erfolg entgegenhalten können. Die Gefahr der Begehung weiterer Verstöße wäre durch die abgegebene Erklärung deshalb nicht gebannt. Hinsichtlich der in der Unterlassungserklärung zu Ziff. I. 1., II. 2. und II. 3. enthaltenen Einschränkungen kann hierzu auf die Ausführungen oben unter Ziff. 3. dieses Urteils Bezug genommen werden. Für die in der Unterlassungserklärungen enthaltenen weiteren Einschränkungen zu Ziff. I. 2. und II. 1. kommt dazu, dass es für das Verbot nicht darauf ankommt, ob eine Auszeichnung durch die Beklagte zu 1 erfolgt ist, sondern darauf, dass die streitgegenständlichen Behauptungen wegen der fehlenden Voraussetzungen auf Seiten der Beklagten zu 1 auch dann irreführend und deshalb wettbewerbswidrig sind, wenn eine Auszeichnung vorliegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert wurde gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

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