VG Hannover, Beschluss vom 26.09.2014 - 10 B 10989/14
Fundstelle
openJur 2015, 357
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 1. August 2014 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2014 ausgesprochene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus Hannover Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Bulgarien im Rahmen eines sog. Dublin-III-Verfahrens.

Die 1995 geborenen Antragsteller zu 1. und 2.) und die am 14. Juni 2013 geborene Antragstellerin zu 3.) sind nach eigenen Angaben ruandische Staatsangehörige. Sie reisten ebenfalls nach eigenen Angaben am 15. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. Mai 2014 Asylanträge. In der Anhörung bei der Antragsgegnerin gaben die Antragsteller an, Ruanda am 1. Mai 2014 verlassen zu haben und mit einem Containerschiff direkt von Kingali in Ruanda nach Hamburg und von dort mit dem Personal des Schiffes nach Berlin gereist zu sein.

Die Überprüfung der Fingerabdrücke der Antragsteller im EURODAC-System ergab, dass der Antragsteller zu 1. am 12. und am  23. Juli 2013 in Bulgarien und die Antragstellerin zu 2.) am 23. Juli 2013 in Bulgarien und am 5. Mai 2014 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte. Das Bundesamt richtete daher unter dem 7. Juli 2014 Übernahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Dieser Bescheid wurde den Antragstellern am 26. Juli 2014 zugestellt.

Am 1. August 2014 haben die Antragsteller Klage erhoben – 10 A 10983/14 – und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung machen sie geltend, es lägen systemische Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien vor.

Sie hätten Bulgarien Anfang Juni 2013 erreicht und seien zunächst für zwei Wochen inhaftiert worden. Die Antragstellerin zu 2.) sei damals hochschwanger gewesen und habe dann im Krankenhaus die Antragstellerin zu 3.) entbunden. Die Familie sei dann in einem Camp untergebracht worden, in dem erbärmliche Bedingungen geherrscht hätten. Es habe nicht genug Essen und keine Kleidung gegeben. Medizinische Versorgung sei nicht bereitgestellt worden. Als die Antragstellerin zu 3.) erkrankt sei, hätten sie sich per Autostop zu einem Krankenhaus begeben müssen, um dort zu erfahren, dass sie Medikamente selbst bezahlen müssten.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer zum Aktenzeichen 10 A 10983/14 erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 22. Juli 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Entscheidung ergeht aufgrund von § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Bulgarien richtet. Er ist auch begründet.

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Hier überwiegt das Interesse der Antragsteller daran, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, denn nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidungen auf § 27 a und § 34 a AsylVfG. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Da die Antragsteller ihren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nach dem 1. Januar 2014 gestellt haben, sind nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vom 29.6.2013, Abl. L 180 – Dublin III VO –) die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Damit ist Bulgarien nach Art. 25 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c Dublin III VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Nach Auffassung des Gerichts ist aber eine Überstellung nach Bulgarien unzulässig, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller besonders verletzlicher Gruppen wie Familien mit Kleinkindern dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO; vgl. zum Maßstab noch der Dublin II-VO EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u. a. –, Rn. 81 ff., juris).

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (so EuGH, Urteil vom 21.12.11 – a. a. O. –). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Überwindung aber an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Asyl-Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln. Die Widerlegung der Vermutung wegen systemischer Mängel setzt vielmehr voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (so BVerwG, Beschluss vom 19.3.14 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. EGMR, Urteil vom 2.4.2013 - 27725/10 -, juris) verpflichten Art. 3 EMRK und das in Art. 4 GR-Charta normierte Verbot der unmenschlichen Behandlung die Mitgliedstaaten dabei nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen.

Ebenso wenig folgt aus diesen Grundrechten eine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Überstellung betroffen sind, gewähren die genannten Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist auch allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls ein Antragsteller überstellt werden würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen die zuletzt genannten beiden Vorschriften zu begründen (vgl. EGMR, – a. a. O. –). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. 01.2011 – 30696/09 –, Rn. 253, juris).

Nach diesem Maßstab hat das Gericht im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen, ob der zuständige Mitgliedstaat, also Bulgarien, trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint oder ob dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Gefahr droht.

Gemessen daran ist gegenwärtig vom Vorliegen systemischer Mängel im Sinne der Dublin III VO auszugehen, soweit besonders schutzbedürftige Gruppen wie Mütter mit Kleinkindern oder unbegleitete Kinder betroffen sind.

Soweit die Antragsteller – wie im Übrigen die Antragsgegnerin – auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien „Bulgaria as a Country of Asylum – UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria – April 2014“ (UNHCR-Bericht 04/2014) und die darin gegenüber dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 vorgenommene Neubewertung der Situation verweisen, sind diese – beiden – Berichte auch Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichts.

In dem Bericht vom Januar 2014 stellte der UNHCR systemische Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien fest, die sich in der Folge eines erheblichen Anstiegs der Zahl der Asylsuchenden in den vorangehenden Monaten verschlechtert hatten. Der UNHCR identifizierte einige Bereiche, in denen dringende Verbesserungen erforderlich waren, und forderte eine einstweilige Einstellung aller Überstellungen von Asylsuchenden gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien. Die Lebensbedingungen in sieben Aufnahmeeinrichtungen seien erbärmlich. Diese seien überfüllt, es werde staatlicherseits keine Nahrung bereitgestellt, es gebe keine Kochgelegenheiten, keine Heizung, kein fließend warmes Wasser und keinen geregelten Zugang zu medizinischer Versorgung. Die sanitären Anlagen seien in einem inakzeptablen Zustand und es gebe keine ausreichende Möglichkeit, Wäsche zu waschen. Es seien keine kindgerechten Einrichtungen und keine Möglichkeiten für (Freizeit-)Aktivitäten vorhanden. Das System zur Betreuung unbegleiteter Kinder funktioniere ebenso wenig wie die Versorgung von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Es bestünden keine ausreichenden Verständigungsmöglichkeiten zwischen dem Personal und den Flüchtlingen. In den wenigen Fällen, in denen Sozialarbeiter oder Psychologen zur Verfügung stünden, fehle es an Dolmetschern. Am Schlimmsten seien die Zustände in der Aufnahmeeinrichtung in Harmanli, die als geschlossene Einrichtung geführt werde. Die wenigen Hilfsangebote kämen von privaten Spendern oder Organisationen und würden vom Roten Kreuz verteilt, sie seien insgesamt gesehen ineffektiv.

In seiner Neubewertung vom 1. April 2014 stellt der UNHCR zwar zahlreiche Verbesserungen fest, die bei den Aufnahmebedingungen und den Asylverfahren in Bulgarien seit Anfang des Jahres erzielt wurden, und kommt auf dieser Grundlage nunmehr zu dem Schluss, dass zwar eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr gerechtfertigt sei. Er empfiehlt aber angesichts immer noch bestehender Missstände eine individuelle Prüfung insbesondere im Hinblick auf Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten, ob eine Überstellung mit der Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Grundrechte der Asylbewerber vereinbar wäre. Als Kleinkind gehört jedenfalls die Antragstellerin zu 3. zu einer der Gruppen besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU.

Zwar geht das Gericht – anders als die Antragsteller – angesichts dieser Lageeinschätzung des UNHCR nicht davon aus, dass das Asylsystem in Bulgarien so fragil sei, dass es bei einer Wiederaufnahme der Rücküberstellungen nach den Dublin-Verordnungen wieder kollabieren werde. Ein bloß möglicher, unter ungünstigen Umständen denkbarer Kollaps des Asylsystems stellt keinen systemischen Mangel dar, der den Antragsteller einer zu erwartenden menschenunwürdigen Behandlung aussetzt.

Der UNHCR berichtet aber – wie auch mehrere Flüchtlingsorganisationen – von Zuständen in den Aufnahmeeinrichtungen in Bulgarien, die zwar jungen, gesunden Erwachsenen zumutbar sind, ein Kleinkind und eine junge Mutter aber erheblichen Gefahren und Belastungen aussetzen. Er äußert ausdrücklich Besorgnis darüber, dass es immer noch keine systematische Erkennung von Personen mit besonderen Bedürfnissen gebe und solchen Bedürfnissen, wenn sie identifiziert seien, nicht adäquat begegnet werde. Die staatliche Flüchtlingsagentur SAR habe einen Fragebogen für besondere Bedürfnisse entworfen, der sich aber auf die Identifikation von Asylsuchenden mit Traumafolgen beschränke und nicht flächendeckend verwendet werde. Für Mütter mit Kindern sei zwar die Aufnahmeeinrichtung Banya bestimmt worden; dort seien aber familiengerechte Unterkünfte weder eingerichtet noch geplant.

Wie der UNHCR hat auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) in einem Operating Plan to Bulgaria vom 25. Februar 2014 ausdrücklich festgestellt, dass – bei unbestreitbaren Verbesserungen der Gesamtsituation – noch Schwachpunkte im Asylsystem bestünden, die zwar nicht die Schwelle systemischer Mängel erreichen, die eine generelle Aussetzung der Rücküberstellungen rechtfertigen würden, aber Schwierigkeiten insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen aufwürfen.

Amnesty International berichtet in einem undatierten Bericht (EUR 15/002/2014 – http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR15/002/2014/en/ 7a706247-94ac-4e65-a2e5-c7f8804c02bd/eur150022014en.pdf –, abgerufen am 30.7.2014), dass Flüchtlingen die medizinische Versorgung durch Krankenhäuser oder Ärzte verwehrt oder erschwert worden sei. Dieser Bericht bezieht sich auf zwei Interviews mit Flüchtlingen, in denen unter anderem ein Familienvater schildert, dass er drei Krankenhäuser habe aufsuchen müssen, bis er vorgelassen worden sei. Die geschilderten Sachverhalte sind zwar nicht genau datiert und beschreiben wahrscheinlich Einzelfälle; sie bestätigen aber die Einschätzung, dass durchaus noch Schwierigkeiten auftreten, die für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen wie die Antragsteller auch besondere Härten darstellen.

Das Bordermonitoring Bulgaria Project (http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/ 07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf) weist darauf hin, dass Asylsuchende sich bei niedergelassenen Allgemeinmedizinern registrieren lassen müssen. Das habe Beeinträchtigungen des Zugangs zu freier medizinischer Versorgung zur Folge, weil Asylsuchende auf die Regularien des nationalen Gesundheitssystems nicht ausreichend hingewiesen würden. Im September 2013 seien so 400 Flüchtlinge ohne medizinische Versorgung gewesen. Unabhängig davon, dass in dem Bericht nicht festgestellt wird, dass der Anspruch auf medizinische Versorgung bei einem Wechsel der Aufnahmeeinrichtung dauerhaft verloren ginge, beschreibt er weitere Einzelfallproblematiken, die grundsätzlich mit geringem Aufwand an Beratung und Steuerung gelöst werden können, Asylsuchende mit besonderen Bedarfssituationen aber besonderen Härten aussetzen können.

Erweist sich die Abschiebung der Antragsteller zu 2. und zu 3. demnach voraussichtlich als rechtswidrig, führt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung im Hinblick auf den durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Grundsatz der Familieneinheit dazu, dass auch die Abschiebung des Antragstellers zu 1. nicht zulässig ist, solange die Klagen der Antragstellerinnen zu 2. und 3. aufschiebende Wirkung haben. Es ist offenkundig, dass die Ehefrau und die gemeinsame Tochter auf den persönlichen Beistand des Antragstellers zu 1. angewiesen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).