Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 5 LB 69/14
Fundstelle
openJur 2015, 368
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 11. Dezember 2013 geändert, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, ihr für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu gewähren, abgewiesen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu gewähren.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag nebst Zinsen zu gewähren.

Die am 13. Januar 1957 geborene Klägerin stand als Beamtin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Sie ist Mutter von zwei in den Jahren 1984 und 1988 geborenen Kindern.

Mit Ablauf des 31. Juli 2009 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 2009 fest. Der erdiente Versorgungsbezug einschließlich eines zu berücksichtigenden Kindererziehungsergänzungszuschlags von 24,20 € (vgl. § 1 Abs. 3 NBesG in der bis zum 30.11.2011 geltenden Fassung - NBesG a. F. - in Verbindung mit § 50 b BeamtVG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung - BeamtVG a. F. -) und abzüglich des Versorgungsabschlags belief sich auf 1.451,00 €. Da der erdiente Versorgungsbezug geringer war als die amtsunabhängige Mindestversorgung, wurde gemäß § 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. ein Ruhegehalt in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung von 1.481,75 € festgesetzt. Dieser Betrag wurde nicht um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht.

Unter dem 1. März 2011 beantragte die Klägerin, ihr rückwirkend seit dem 1. August 2009 zusätzlich zu der Mindestversorgung einen Kindererziehungsergänzungszuschlag von 24,20 € zu gewähren. Mit Bescheid vom 24. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.

Mit ihrer am 20. Februar 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2011 und ihren Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag seit dem 1. August 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass ihre Versorgungsbezüge rückwirkend zum 1. August 2009 um einen Kinderziehungsergänzungszuschlag gemäß § 50 b BeamtVG a. F. erhöht würden. Für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) am 1. Dezember 2011 ergebe sich dies aus der gemäß § 88 Abs. 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG anwendbaren Vorschrift des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG. Danach erhöhe der Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 58 Abs. 5 NBeamtVG) nicht das Mindestruhegehalt. Für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (1.8.2009 bis 30.11.2011) sei zwar in den insoweit maßgeblichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 50 b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a. F. und § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F.) nicht geregelt gewesen, dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag neben der Mindestversorgung nicht gewährt werde. Bereits während dieses Zeitraums sei jedoch die Gewährung des Kindererziehungsergänzungszuschlags neben der Mindestversorgung nicht in Betracht gekommen. Denn mit der am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Bestimmung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und der am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG - nach beiden Regelungen erhöhe der Kindererziehungsergänzungszuschlag nicht das Mindestruhegehalt - sei lediglich die ohnehin bereits bestehende Rechtslage klargestellt worden. Das ergebe sich aus dem pauschalierenden und generalisierenden Charakter der Mindestversorgung als Grundsicherung, die unabhängig von der Erwerbsbiografie der einzelnen Beamten gewährt werde und gerade nicht an eine solche anknüpfe.

Auf den Antrag der Klägerin  hat der Senat mit Beschluss vom 16. April 2014 (- 5 LA 13/14 -, juris) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, ihr für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu gewähren, abgewiesen hat. Im Übrigen, das heißt soweit sich das Berufungszulassungsverfahren auf das Begehren der Klägerin bezogen hat, ihr für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu gewähren, hat der Senat das Berufungszulassungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, weil die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 zurückgenommen hat.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, die Beklagte sei verpflichtet, ihr für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 neben der Mindestversorgung einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren. Denn während dieses Zeitraums habe in den insoweit maßgeblichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 50 b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a. F. und § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F.) eine Anrechnungsvorschrift, dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag neben der Mindestversorgung nicht gewährt werde, gefehlt. Es sei nicht zulässig, über den Wortlaut der seinerzeit maßgeblichen Vorschriften hinaus die Gewährung des Kindererziehungsergänzungszuschlags neben der Mindestversorgung auszuschließen. Insoweit hätte es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft, an der es vor der am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG gefehlt habe.

Der Anspruch auf die in den §§ 50 a ff. BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge zum Ruhegehalt bestehe unabhängig von der Berechnung des Ruhegehalts, auch wenn gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gewährt werde. Nach der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Zuschlagsregelungen der §§ 50 a ff. BeamtVG a. F. seien das Ruhegehalt und Leistungen nach den §§ 50 a ff. BeamtVG a. F. wesensverschiedene Versorgungsbezüge, die jeweils gleichwertig nebeneinander stünden und sich nicht gegenseitig beinhalteten. Mit der mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes eingefügten Bestimmung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und der am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG sei deshalb nicht lediglich eine zuvor ohnehin bereits bestehende Rechtslage klargestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Das Ruhegehalt und der Kindererziehungsergänzungszuschlag stünden nicht gleichwertig nebeneinander. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag sei vielmehr als Bestandteil des Ruhegehalts anzusehen. Für den Fall, dass - wie bei der Klägerin - ein Mindestruhegehalt als Grundsicherung zu zahlen sei, sei der Kindererziehungsergänzungszuschlag mit diesem Mindestbetrag abgedeckt. Darauf habe auch das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 3. September 2002 (GMBl S. 689) zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

1. Hinsichtlich des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens ist klarstellend vorauszuschicken, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht mehr das ursprünglich streitige Begehren der Klägerin ist, ihr für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu gewähren. Denn der Senat hat bezüglich dieses Begehrens mit Beschluss vom 16. April 2014 (- 5 LA 13/14 -, juris) das Berufungszulassungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, weil die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb insoweit rechtskräftig.

Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten (nur) noch um die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu gewähren, zu Recht abgewiesen hat. Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 16. April 2014 (a. a. O.) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

a) Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren.

aa) Nach § 1 Abs. 3 NBesG in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung (NBesG a. F.) galt für die Versorgung der Klägerin bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Dezember 2011, also während des hier maßgeblichen Zeitraums vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011, das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BeamtVG a. F.) fort.

Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin ist danach § 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 50 b Abs. 1 und 2 BeamtVG a. F.. Die Regelung des § 50 b Abs. 1 und 2 BeamtVG a. F. hatte bestimmt, dass sich bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht. Dass diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 erfüllt waren, ergibt sich aus der von der Beklagten in der Anlage P50 zu dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 22. Juli 2009 vorgenommenen Berechnung (vgl. BA-A, hinterer Teil) und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

bb) Die Vorschriften des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG und des § 50 a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung (BeamtVG) stehen - was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist - dem Begehren der Klägerin nicht entgegen.

Die Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG, die es ausdrücklich ausschließt, dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag das Mindestruhegehalt erhöht, steht der Zahlung des Kindererziehungsergänzungszuschlags erst ab dem 1. Dezember 2011, dem Tag des Inkrafttretens des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, entgegen (vgl. die Übergangsregelung des § 88 Abs. 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG). Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 hat die Klägerin - wie ausgeführt wurde - im Berufungszulassungsverfahren ihr ursprüngliches Begehren, ihr auch insoweit einen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren, fallengelassen.

Die Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, die durch Art. 4 Nr. 20. b) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes eingefügt worden ist und die es - ebenso wie § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG - ausdrücklich ausschließt, dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag das Mindestruhegehalt erhöht, hat im vorliegenden Fall ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Denn nach § 1 Abs. 3 NBesG a. F. galt - wie schon dargestellt wurde - für die Versorgung der Klägerin bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Dezember 2011, also während des hier maßgeblichen Zeitraums vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011, das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung fort.

cc) Die Beklagte und das Verwaltungsgericht vertreten allerdings die Auffassung, dass Versorgungsempfänger, die - wie die Klägerin - gemäß § 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. ein Ruhegehalt in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung erhalten, auch schon vor dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG am 1. Dezember 20011 keinen Anspruch darauf hatten, zusätzlich zu der Mindestversorgung einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten. Bei der landesrechtlichen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG, die die Berücksichtigung des Kindererziehungsergänzungszuschlags für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 ausdrücklich ausschließe, handele es sich - so das Verwaltungsgericht - ebenso wie bei der mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes eingefügten Bestimmung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG lediglich um eine Klarstellung der Rechtslage, die ohnehin auch bereits zuvor bestanden habe.

Diese Rechtsauffassung wird, jeweils ohne vertiefende Begründung, auch in der Literatur vertreten (vgl. GKÖD, Band I, Teil 3 c, Versorgungsrecht Kommentar II, § 50 a BeamtVG, Stand: Februar 2005, Rn 10 und 61; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Band II, § 50 a BeamtVG, Stand der Bearbeitung: Oktober 2012, Anm. 3 a; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 50 b BeamtVG, Stand der Bearbeitung: Juni 2007, Rn 57 und § 50 a BeamtVG, Stand der Bearbeitung: Juni 2007, Rn 93; Kümmel, BeamtVG, Band 3, § 50 a  BeamtVG, Stand der Bearbeitung: Dezember 2013, Rn 49; vgl. ebenso Abschnitt C. II. 2. und C. IX. 1. des zur Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 erlassenen Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 3.9.2002, GMBl S. 689; vgl. zu § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der ab dem 12.2.2009 geltenden Fassung auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung <Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz -> vom 12.11.2007, BT-Drucks. 16/7076 S. 160: Bei der neu eingefügten Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG handelt es sich "um eine gesetzliche Klarstellung, dass das amtsabhängige und das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nicht durch die Zuschläge nach den §§ 50 a, 50 b, 50 d und 50 e zu erhöhen ist."; vgl. ebenso zu § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG den Gesetzentwurf der niedersächsischen Landesregierung <Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften> vom 5.1.2011, LT-Drucks. 16/3207 S. 112: Die Regelung "dient der Klarstellung, dass der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag weder auf das amtsabhängige noch auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt und Mindestunfallruhegehalt anzuwenden ist.").

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 (- 14 B 13.1961 -, juris Rn 15 ff.) der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass das Mindestruhegehalt bereits vor der mit Wirkung vom 12. Februar 2009 erfolgten Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) nicht um die Zuschläge nach den §§ 50 a, 50 b und 50 e BeamtVG zu erhöhen war, angeschlossen.

Zu dieser Auffassung hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -, juris Rn 24 ff.) geneigt. Es hat in dem vorgenannten Urteil ausgeführt, dass das Mindestruhegehalt mit dem Kindererziehungsergänzungszuschlag "nichts zu tun" habe. Falls das erdiente Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge (z. B. des Kindererziehungsergänzungszuschlags) für den Beamten ungünstiger sei als das Mindestruhegehalt, gehe es einschließlich etwaiger Zuschläge in dem Mindestruhegehalt "unter" (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn 29 f.).

Demgegenüber wird in der ganz überwiegenden Rechtsprechung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, dass vor der mit Wirkung vom 12. Februar 2009 erfolgten Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) auch in den  Fällen, in denen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gewährt wird, der Anspruch auf die in den §§ 50 a ff. BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge zum Ruhegehalt bestand (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013 - 3 A 2192/10 -, juris Rn 30 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 6.12.2006 - 2 K 3619/03 -, juris Rn 17; VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007 - 9 E 3794/06 -, juris Rn 16; VG München, Urteil vom 8.5.2009 - M 21 K 08.3117 -, juris Rn 17; VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009 - 26 A 263.05 u. a. -, juris Rn 18; Urteil vom 24.9.2009 - 5 A 200.07 -, juris Rn 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 - 23 K 6040/09 -, juris Rn 17; Urteil vom 17.2.2014 - 23 K 8455/13 -, juris Rn 25; vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.11.2011 - OVG 4 B 71.09 -, juris Rn 17 f.; Urteil vom 29.6.2012 - OVG 4 B 2.10 -, juris Rn 29).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hier streitige Rechtsfrage - soweit ersichtlich - noch nicht beantwortet.

In dem Beschwerdeverfahren, das die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011 (a. a. O.) betraf, war die Frage zwar aufgeworfen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109.11 -, juris Rn 7), mit dem es die Beschwerde zurückgewiesen hat, jedoch nicht beantwortet, weil es die Frage als in jenem Fall nicht entscheidungserheblich eingestuft hat.

Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014 (a. a. O.) ist die von diesem Gericht zugelassene Revision eingelegt worden. Über die Revision, die unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 17.14 bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ist indes noch nicht entschieden.

dd) Der erkennende Senat vertritt im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung die Auffassung, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG am 1. Dezember 2011 als Empfängerin eines Ruhegehalts in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 1 Abs. 3 NBesG a. F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. einen Anspruch darauf hatte, zusätzlich zu der Mindestversorgung einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten. Der von der gegenteiligen Auffassung vertretene Anspruchsausschluss lässt sich nach der Überzeugung des Senats den gemäß § 1 Abs. 3 NBesG a. F. anzuwendenden Bestimmungen des § 50 b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a. F. in Verbindung mit § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F. nicht entnehmen.

§ 50 b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a. F. hatte bestimmt, dass die den Kinderziehungszuschlag betreffende Regelung des § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F. für den Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechend gilt. Die Vorschrift des § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F. hatte geregelt, dass für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts gilt.

Für die Rechtsauffassung des Senats sind die nachfolgenden Erwägungen maßgeblich:

Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG a. F. waren entgegen der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes) vom 9. Oktober 2001 (BT-Drucks. 14/7064 S. 36) zu § 50 a BeamtVG a. F. ohne nähere Begründung getroffenen Aussage (vgl. ebenso, jedoch ohne nähere Begründung: Abschnitt C. II. 2. des zur Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 erlassenen Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 3.9.2002, a. a. O.; Plog/Wiedow, a. a. O, § 50 a BeamtVG Rn 5 und 79 sowie § 50 b BeamtVG Rn 3 und 52) nicht Bestandteile des Ruhegehalts. Denn in dem damaligen Gesetzestext gab es einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG a. F. nicht als Bestandteile des Ruhegehalts verstand. Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG a. F. waren nämlich nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG a. F. eigenständige Bestandteile der Versorgungsbezüge, die zu dem Ruhegehalt, das gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. ebenfalls ein eigenständiger Bestandteil der Versorgungsbezüge war, hinzutraten und von dem Ruhegehalt nicht etwa ganz oder teilweise konsumiert wurden (vgl. ebenso die jetzige Rechtslage: § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BeamtVG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 11 NBeamtVG). Deshalb war im hier streitigen Zeitraum zuerst das Ruhegehalt nach Maßgabe des § 14 BeamtVG a. F. zu bestimmen, bevor Leistungen nach § 50 b BeamtVG a. F. zu berechnen und zusätzlich zu dem zuvor ermittelten Ruhegehalt zu gewähren waren (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 32; VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007, a. a. O., Rn 17 f.; VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 24.9.2009, a. a. O., Rn 14).

Dass auch der Bundesgesetzgeber von dem Nebeneinander von Ruhegehalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) und Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG a. F. (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG a. F.) ausging (und auch nach wie vor ausgeht: vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BeamtVG), wird daran deutlich, dass er es für erforderlich gehalten hatte, mit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 50 a Abs. 7 BeamtVG a. F. (seit dem 12.2.2009: § 50 a Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) ausnahmsweise zu fingieren, dass für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften der Kindererziehungszuschlag "als Teil des Ruhegehalts gilt" (vgl. ebenso VG München, Urteil vom 8.5.2009, a. a. O., Rn 17).

Es kommt hinzu, dass der Wortlaut des § 50 b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. und des § 50 a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. dafür spricht, dass auch das Mindestruhegehalt als Ruhegehalt im Sinne dieser Vorschriften anzusehen war. Denn in diesen Vorschriften war lediglich von dem "Ruhegehalt", zu dem ein Zuschlag gewährt wird, die Rede, und nicht von dem "erdienten Ruhegehalt" (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 32; VG Potsdam, Urteil vom 6.12.2006, a. a. O., Rn 20; VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009, a. a. O., Rn 19; Urteil vom 24.9.2009, a. a. O., Rn 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011, a. a. O., Rn 17). An anderen Stellen sprach das BeamtVG a. F. auch ausdrücklich von "erdientem Ruhegehalt", wenn dies gemeint war (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 BeamtVG a. F.). Es wurde mithin im BeamtVG a. F. zum Ausdruck gebracht, wenn sich eine Regelung auf das "erdiente Ruhegehalt" beschränken sollte (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 32; VG Potsdam, Urteil vom 6.12.2006, a. a. O., Rn 20; VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009, a. a. O., Rn 19; VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007, a. a. O., Rn 21).

Die hier vertretene Auffassung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bundesgesetzgeber durch Art. 4 Nr. 20. b) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 11 Satz 1 DNeuG für den Bereich des Bundes mit Wirkung vom 12. Februar 2009 die Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes eingefügt hat, die es - ebenso wie die für den Geltungsbereich des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 geschaffene Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG - ausdrücklich ausschließt, dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag das Mindestruhegehalt erhöht. Die Vorschriften des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG enthalten - wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats ergibt - keine bloße Klarstellung einer zuvor ohnehin bereits bestehenden Rechtslage. Die davon abweichende rechtliche Wertung in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz -) vom 12. November 2007 (a. a. O., S. 160: Bei der neu eingefügten Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG handelt es sich "um eine gesetzliche Klarstellung, dass das amtsabhängige und das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nicht durch die Zuschläge nach den §§ 50 a, 50 b, 50 d und 50 e zu erhöhen ist.") und dem Gesetzentwurf der niedersächsischen Landesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften) vom 5. Januar 2011 (a. a. O., S. 112: Die Regelung "dient der Klarstellung, dass der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag weder auf das amtsabhängige noch auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt und Mindestunfallruhegehalt anzuwenden ist.") ist demgegenüber unbeachtlich (vgl. ebenso zu § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 44 - 45; vgl. ebenso zu der durch Art. 4 Nr. 11. a) DNeuG neu gefassten Vorschrift des § 14 a Abs. 1 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - BVerwG 2 C 29.08 -, juris Rn 11). Die Schaffung der Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ist vielmehr als ein weiterer Beleg dafür anzusehen, dass nach der zuvor geltenden Rechtslage in den Fällen, in denen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gewährt wurde, der Anspruch auf die in den §§ 50 a ff. BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge zum Ruhegehalt gerade nicht ausgeschlossen war (vgl. ebenso VG München, Urteil vom 8.5.2009, a. a. O., Rn 18).

Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, wonach es ausgeschlossen ist, dass sich auch das Mindestruhegehalt aufgrund von speziellen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften erhöht (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 32; VG Potsdam, Urteil vom 6.12.2006, a. a. O., Rn 20; VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009, a. a. O., Rn 19; VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007, a. a. O., Rn 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Hinblick auf die Regelung in § 14 a Abs. 1 BeamtVG a. F., die eine Erhöhung des "nach den sonstigen Vorschriften berechneten Ruhegehaltssatzes" vorsah, wiederholt entschieden, dass nicht nur das erdiente Ruhegehalt, sondern auch das Mindestruhegehalt nach dieser Vorschrift erhöht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 25.04 -, juris Rn 11; Urteil vom 12.11.2009, a. a. O., Rn 8).

Soweit demgegenüber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 (a. a. O., Rn 15) die Auffassung vertreten hat, eine den Anwendungsbereich des § 50 a BeamtVG a. F. einschränkende Auslegung dieser Bestimmung führe dazu, dass bereits vor der Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG a. F. nicht Grundlage für eine Erhöhung um die in den §§ 50 a und 50 b BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung habe sein können, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Versorgungsrecht wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in dem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind deshalb grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglich (BVerwG, Urteil vom 2.4.1971 - BVerwG 6 C 82.67 -, juris Rn 25; Urteil vom 27.3.2008 - BVerwG 2 C 30.06 -, juris Rn 25; Urteil vom 12.11.2009, a. a. O., Rn 12). Für die von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene einschränkende Auslegung fehlt es an jeglichem greifbaren Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut. Weder die Verwaltung noch das Gericht dürfen aber über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber korrigieren (BVerwG, Urteil vom 27.3.2008, a. a. O., Rn 28; Urteil vom 12.11.2009, a. a. O., Rn 12, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 5.7.1983 - 2 BvR 200/81 -, juris Rn 18 ff.; Urteil vom 1.11.1986 - 1 BvR 713/83 u. a. -, juris Rn 66; Beschluss vom 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82 -, juris Rn 24 ff.).

Auch der Sinn und Zweck der §§ 50 a ff. BeamtVG sowie deren Entstehungsgeschichte gebieten nicht die von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 (a. a. O.) vorgenommene einschränkende Auslegung, dass bereits vor der Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) Empfänger der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG a. F. von der Gewährung der in den §§ 50 a und 50 b BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge ausgeschlossen waren. Der Sinn und Zweck des Kindererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungszuschlags sowie die Gesetzeshistorie sprechen vielmehr dafür, dass diese Zuschläge vor der Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) auch dann zu gewähren waren, wenn das Ruhegehalt als Mindestruhegehalt gewährt wurde (vgl. ebenso zu §§ 50 d und e BeamtVG a. F. OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 37 - 42; vgl. ebenso zu § 50 a BeamtVG a. F. VG Potsdam, Urteil vom 6.12.2006, a. a. O., Rn 25 - 30; vgl. ebenso zu § 50 a BeamtVG a. F. VG München, Urteil vom 8.5.2009, a. a. O., Rn 17; vgl. ebenso zu § 50 a und b BeamtVG a. F. VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009, a. a. O., Rn 20 - 22; Urteil vom 24.9.2009, a. a. O., Rn 15; vgl. ebenso zu § 50 a BeamtVG a. F. VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007, a. a. O., Rn 21; vgl. ebenso zu § 50 a und b BeamtVG a. F. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011, a. a. O., Rn 20 - 23).

Das Verwaltungsgericht Berlin hat insoweit in seinem Urteil vom 14. Juli 2009 (a. a. O., Rn 21 - 22) zu den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlägen das Folgende ausgeführt:

 "Im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 1986 eingeführten Erziehungsurlaub wurden sowohl in der Rentenversicherung als auch in der Beamtenversorgung Kindererziehungszeiten eingeführt als Ausgleich für finanzielle Lücken in der Altersversicherung, weil Eltern für die Erziehung von Kindern häufig die Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben mussten (vgl. hierzu Strötz in: GKÖD, Band I, O vor §§ 50a - 50e BeamtVG Rn 1, O § 50a Rn 1, O § 50b Rn 2). In beiden Alterssicherungssystemen hat sich allerdings seit der Einführung von Kinderziehungszeiten deren Zielrichtung grundlegend geändert. Während zu Beginn lediglich eine "Lückenschließung" beabsichtigt war in dem Sinne, dass erziehungsbedingte Ausfallzeiten im Erwerbsleben durch die Gewährung von renten- und versorgungsrechtlichen Erziehungszeiten kompensiert werden sollten, sollen die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 (- 1 BvR 609, 692/90 -, BVerfGE 94, S. 241ff.) erlassenen Gesetzesänderungen Erziehungsleistungen im Renten- und Versorgungsrecht unabhängig davon honorieren, ob die Erziehungszeiten zu einem Ausfall oder einer Einschränkung in der Berufstätigkeit und damit zu Lücken in der Alterssicherung geführt haben (vgl. zur Rechtsentwicklung ausführlich VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, zitiert nach juris dort Rn 25ff.).

Diese weitere Zweckbestimmung hat ihren Grund vor allem darin, dass die Kindererziehung sowohl für die gesetzliche Altersvorsorge als auch für die Finanzierung der Beamtenversorgung aus Steuermitteln bestandssichernde Funktion hat. Beide Systeme sind darauf angewiesen, dass neue Generationen von Beitrags- bzw. Steuerzahlern nachrücken. Diese Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig davon auszugestalten, ob eine Unterbrechung in der Berufstätigkeit vorliegt, und sie mit einem festen Wert zu versehen (so in Bezug auf das Rentenrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 756/96 -, NZS 2006, S. 483, zitiert nach juris dort Rn 20; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609, 692/90 -, BVerfGE 94, S. 241, zitiert nach juris dort Rn 61 - 63 jeweils m. w. N.; zu § 14 Abs. 4, § 50a BeamtVG vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2007 - 9 E 3794/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 198, zitiert nach juris dort Rn 23; VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, zitiert nach juris dort Rn 28f. m. w. N.). Nach Sinn und Zweck der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sollen Beamte, die Kinder erzogen haben, versorgungsrechtlich besser stehen als Beamte, die bei gleicher "Versorgungsbiografie" keine Kinder erzogen haben (so auch VG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2007 - 9 E 3794/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 198, zitiert nach juris dort Rn 23; VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, zitiert nach juris dort Rn 30f.; siehe auch VG München, Urteil vom 8. Mai 2009 - M 21 K 08.3117 -, zitiert nach juris dort Rn 17 - jeweils zu § 50a BeamtVG)."

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an.

ee) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind schließlich auch nicht verjährt. Die Ansprüche unterfallen allerdings der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014 - 5 LA 84/13 -, juris Rn 10 m. w. Nw.; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -, juris Rn 80).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war vorliegend hinsichtlich der in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Ansprüche der Klägerin der Ablauf des Jahres 2009, hinsichtlich der im Jahr 2010 entstandenen Ansprüche der Ablauf des Jahres 2010 und hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011 entstandenen Ansprüche der Ablauf des Jahres 2011. Aus dieser Zeitaufstellung folgt, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren am 1. März 2011, als die Klägerin beantragt hat, ihr rückwirkend seit dem 1. August 2009 zusätzlich zu der Mindestversorgung einen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren, noch hinsichtlich keines der drei Zeitabschnitte verstrichen war.

b) Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, juris Rn 6 und 14; Urteil vom 15.6.2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, juris Rn 20; Urteil vom 17.6.2010 - BVerwG 2 C 86.08 -, juris Rn 31; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, juris Rn 48; Urteil vom 8.7.2014, a. a. O., Rn 89). Es ist insoweit unschädlich, dass die zuerkannte Geldforderung in der Urteilsformel nicht der Höhe nach beziffert worden ist. Denn der Umfang der tenorierten Geldleistung kann rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden; dies reicht für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB aus (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, a. a. O., Rn 7; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014, a. a. O., Rn 89).

3. Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einheitlich, das heißt unter Einbeziehung

- des im erstinstanzlichen Verfahren streitigen Begehrens,

- des im Berufungszulassungsverfahren zunächst noch streitigen, von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren sodann jedoch nicht weiter verfolgten Begehrens, ihr für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren,

- und des im Berufungszulassungsverfahren sowie im Berufungsverfahren streitigen Begehrens, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2011 einen monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren,

auszuwerfen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.7.2012 - 5 LB 448/11 -, juris Rn 73 ff.; Urteil vom 8.7.2014, a. a. O., Rn 90 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem Gewicht des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 1 BRRG zuzulassen, weil das Urteil von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014 (a. a. O.) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.