1. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann sich auch gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers richten (Änderung der Rechtsprechung).
2. Eine Veränderung bestehender Aufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. LV NRW ist nur konnexitätsrelevant, wenn sie durch ein Landesgesetz oder eine Landesrechtsverordnung unmittelbar verursacht worden ist. Das ist bei einer Aufgabenveränderung durch Bundesrecht nicht der Fall, wenn sich der Beitrag des Landesgesetzgebers auf eine vorausgegangene allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen beschränkt, bei der die in Rede stehende Aufgabenänderung noch nicht absehbar war.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen
Der Text der Entscheidung ist auf der Webseite des VerfGH zu finden.