LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2014 - L 2 R 4854/12
Fundstelle
openJur 2014, 25265
  • Rkr:

Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb i.S. des Einkommensteuerrechts. Der Unternehmer des Besitzunternehmens hat in diesem Fall hinsichtlich des an die Betriebsgesellschaft vermieteten/verpachteten Wirtschaftsgutes (hier: eines Grundstücks) keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte, die auf die vorgezogene Altersrente gem. § 34 Abs.2, Abs.3 SGB VI bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze anzurechnen sind. Die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides (Altersrente für langjährig Versicherte) sowie die Rückforderung in Höhe von 10.315,44 EUR für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2008.

Der am ... 1944 geborene Kläger ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma Geländerbau F. GmbH. Der Kläger ist ferner Eigentümer eines mit einer Werkhalle und einem Bürogebäude bebauten Grundstücks, das er an die Geländerbau F. GmbH gegen Mietzins verpachtet (vgl. Mietvertrag Bl. 25 LSG-Akte, Mietzins laut handschriftlicher Ergänzung zuletzt 6000,00 EUR).

Im Versicherungsverlauf des Klägers finden sich seit 1961 (mit einzelnen Lücken) Pflichtbeitragszeiten; von Oktober 1988 an war der Kläger bei der Beklagten freiwillig versichert (Berufsbezeichnung im Anmeldeformular zur freiwilligen Versicherung: Geländerbau F. GmbH, Bl. 2 VA). Am 12.9.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Frage im Antragsformular, ob er ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerlichen Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis erziele, beantwortete der Kläger mit der Antwortmöglichkeit „nein“ sowie dem handschriftlichen Zusatz „Selbständigkeit wird vor Rentenbeginn beendet“. Mit Schreiben vom 4.10.2007 (Bl. 55 VA) bat die Beklagte um Vorlage der Gewerbeab- bzw. -ummeldung. Sofern der Kläger auch ab Rentenbeginn weiterhin Einkünfte aus dem Gewerbe erziele, möge er den beigefügten Vordruck R 230 unter Ziffer 3 ausfüllen und zurücksenden. Hierauf ließ der Kläger über seinen Steuerberater mitteilen, dass eine Gewerbeabmeldung nicht notwendig sei (Bl. 67 VA). Laut Nachtrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 20.10.1988 seien seine Bezüge „durch das Erreichen des Anspruchs auf die Altersrente …. auf 350,00 EUR (in Worten: Dreihundertfünfzig) ab 1.10.2007 herabgesetzt“ (Bl. 71 der Verwaltungsakten - VA -). Zum Einzelprokuristen bestellte der Kläger im November 2007 seinen Sohn (Bl. 73 VA).

Mit Bescheid vom 26.11.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1.10.2007 Altersrente für langjährig Versicherte (vgl. Schlussverfügung Bl. 95 VA). Mit Bescheid vom 21.4.2008 erfolgte eine Neufeststellung dieser Rente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten (vgl. Schlussverfügung Bl. 139 VA). Seit dem 1.10.2009 (Vollendung des 65. Lebensjahres am 14.9.2009) bezieht der Kläger Altersvollrente, für die keine Hinzuverdienstgrenzen mehr einzuhalten sind.

Auf Nachfragen der Beklagten zur Prüfung des weiteren Anspruchs auf Altersrente für langjährig Versicherte im November 2008 und September 2009 gab der Kläger, bestätigt durch Firmenstempel der Geländerbau F. GmbH, für die Monate Oktober bis Dezember 2007 Geschäftsführereinkommen in Höhe von monatlich 350,00 EUR, ab Januar 2008 bis September 2009 in Höhe von monatlich 400,00 EUR (Bl. 145, 147, 157, 159 VA) an. Im Oktober 2009 legte er den Einkommenssteuerbescheid für 2008 vor, aus dem sich u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.617 EUR und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.956 EUR ergeben. Auf telefonische Nachfrage teilte der Steuerberater des Klägers mit, die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb gingen aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden an die GmbH hervor. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien ausschließlich das Arbeitsentgelt als Geschäftsführer der Geländerbau F. GmbH (vgl. Gesprächsvermerk Bl. 175 VA). Ergänzend legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid vom 6.2.2009 für 2007 vor, den er mittels Einspruch angefochten hatte (Bl. 181 VA).

Mit Anhörungsschreiben vom 26.11.2009 (Bl. 219 VA) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt würden, als Arbeitseinkommen im Sinne des § 34 SGB VI zu betrachten seien. Für die Prüfung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze seien daher neben den 400,00 EUR auch diese Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit heranzuziehen. Es sei dabei pro Monat von 1/12 des Jahresbetrags von 14.617 EUR auszugehen, so dass der Kläger in der Zeit vom 1.1.2008 - 31.12.2008 Einkünfte in Höhe von monatlich 1.618,08 EUR (14.617 EUR : 12 + 400 EUR) erzielt habe. Somit seien im Kalenderjahr 2008 sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Es bestehe somit für diese Zeit kein Anspruch auf die Altersrente, ebenso wenig auf den Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung. Es sei deshalb beabsichtigt, den Bescheid vom 26.11.2007 in der Fassung vom 21.4.2008 gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X zurückzunehmen sowie die Erstattung der zu viel gezahlten Rentenbeträge einschließlich des Beitragszuschusses in Höhe von insgesamt 11.557,80 EUR zu fordern. Es werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass vorbehaltlich des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid 2007 sowie des noch zu erlassenden Bescheides 2009 eine weitere Bescheidsaufhebung bzw. Rücknahme für diese Zeiträume erfolgen könne. Hierfür wäre dann unter Umständen als Rechtsgrundlage § 45 SGB X einschlägig. Es werde um Mitteilung gebeten, sobald der Steuerbescheid 2007 bestandskräftig sei.

Der Steuerberater des Klägers äußerte sich für den Kläger mit Schreiben vom 16.12.2009 dahingehend, dass die Zurechnung von Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb vollkommen unzutreffend sei (Bl. 231 VA). Es handele sich dabei nicht um Arbeitseinkommen, sondern um Mieteinkünfte, die aufgrund einer vorliegenden Betriebsaufspaltung steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert würden. Der Kläger sei zu 100 % Gesellschafter der Geländerbau F. GmbH. Diese GmbH zahle dem Kläger für die Nutzung des Betriebsgeländes. Dadurch, dass der Kläger zu 100 % an der GmbH beteiligt sei, würden diese Mieten steuerrechtlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dies habe aber nichts mit Arbeitseinkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches zu tun.

Mit Bescheid vom 21.12.2009 (Bl. 297 VA) hob die Beklagte den Bescheid vom 26.11.2007 in der Fassung vom 21.4.2008 über die Gewährung von Altersvollrente für langjährig Versicherte und über die Gewährung des Beitragszuschusses gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 sowie Nr. 2 und 4 SGB X für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 vollständig auf, nachdem in dieser Zeit ein Rentenanspruch nicht mehr bestehe. Außerdem forderte sie die überzahlten Rentenbeträge einschließlich des Beitragszuschusses für den genannten Zeitraum in Höhe von insgesamt 11.557,80 EUR zurück. Ab dem 1.1.2008 habe der Kläger Einkommen erzielt, das zum Wegfall der Altersrente geführt habe. Im Bescheid vom 26.11.2007 sei er ausdrücklich auf die einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenzen sowie seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden. Unter Berücksichtigung einer sich für das Jahr 2009 ergebenden Nachzahlung in Höhe von 1.242,36 EUR bestehe noch eine Restforderung von 10.315,44 EUR.

Hiergegen erhob der Kläger am 14.1.2010 Widerspruch (Bl. 325 VA). Seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien sozialversicherungsrechtlich nicht als im Sinne von § 34 Abs. 2 SGB VI relevante Einnahmen zu bewerten. Sie stellten weder vergleichbares Einkommen noch Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung noch Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 SGB VI dar. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung seien typischerweise nicht als Arbeitseinkommen anzusehen. Von Arbeitseinkommen sei lediglich dann auszugehen, wenn die Vermietung oder Verpachtung sich als unselbständiger Teil einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit darstelle und von dieser gewerblichen Tätigkeit nicht zu trennen sei. Vorliegend verhalte es sich jedoch so, dass durch den Kläger überhaupt keine selbständige Tätigkeit an den Tag gelegt werde. Er sei einzig und allein als Geschäftsführer einer GmbH geringfügig beschäftigt. In Ermangelung einer sonstigen selbständigen Tätigkeit sei gerade nicht die Ausnahmekonstellation gegeben. Hilfsweise werde bezogen auf § 48 SGB X vorgetragen, dass ein atypischer Fall vorliege, weswegen bei entsprechend anzuwendendem Ermessen eine Rückforderung zu unterbleiben habe. Für den Kläger als rechtlichen Laien sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Einkommenssteuerrecht als Gewinn betrachtet werden würden (Bl. 363 VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 379 VA). Arbeitseinkommen sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommenssteuerrecht als Einkommen zu werten sei (§ 15 Abs. 1 SGB IV). Damit entspreche das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommenssteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge ausgewiesen sei. Pachteinnahmen stellten nur dann kein Arbeitseinkommen dar, wenn sie nicht der Einkommenssteuer unterlägen oder als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ im Steuerbescheid erschienen. Arbeitseinkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI werde aber dann bezogen, wenn diese Einkünfte steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt würden. Einnahmen aus einem (teilweise oder vollständig) verpachteten Betrieb seien somit Arbeitseinkommen, wenn sie im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ausgewiesen seien. Ob eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde, sei in diesem Zusammenhang unmaßgeblich. Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV liege also auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde, das erzielte Einkommen aber einkommenssteuerrechtlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb behandelt werde. Das Finanzamt habe die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Bescheid vom 26.9.2009 für das Jahr 2008 auf 14.617,00 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Für die Überprüfung des Rentenanspruchs seien daher 14.617,00 EUR als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies entspreche monatlich 1.218,08 EUR. Hinzu kämen monatlich 400,00 EUR Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung als Geschäftsführer. Mit dem monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von 1.618,08 EUR bestehe vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 kein Anspruch auf die bewilligte Altersrente. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides für die genannte Zeit gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X und für die Rückforderung des überzahlten Betrages gemäß § 50 SGB X seien gegeben. Nach Aufrechnung mit der für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 zur Verfügung stehenden Nachzahlung in Höhe von 1.242,36 EUR bestehe noch eine Restforderung von 10.315,44 EUR.

Deshalb hat der Kläger am 28.5.2010 zum Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und erneut darauf verwiesen, dass sein Einkommen aus Vermietung/Verpachtung nicht aus einer selbständigen Tätigkeit herrühre und damit nicht als Arbeitseinkommen zu bewerten sei. Eine strikte rechtliche Bindung an die Entscheidung der Finanzbehörden im Sinne einer Feststellungswirkung bestehe nicht. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Es werde insbesondere auch keine Atypik gesehen, welche einer rückwirkenden Aufhebung entgegen stehen würde.

Mit Urteil vom 26.9.2012 hat das SG den Bescheid vom 21.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2010 aufgehoben. Die Beklagte habe die dem Kläger bewilligte Altersrente zu Unrecht für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 aufgehoben; die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X seien nicht erfüllt. Es liege bereits keine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die der Bewilligung der Altersrente vorgelegen hätten, vor. Der Kläger habe mit seinem Verdienst, den er während des Bezugs der Rente erzielt habe, die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR nicht überschritten. Bei dem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung als Geschäftsführer der Geländerbau F. GmbH in Höhe von 400,00 EUR handele es sich um Arbeitseinkommen im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV. Weiteres Arbeitseinkommen erziele der Kläger nicht. In § 15 Abs. 1 SGB IV sei eine Parallelität zwischen dem steuerrechtlichen Gewinn und dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Arbeitseinkommens angelegt. Diese Parallelität gelte hinsichtlich der Zuordnung einzelner Einkünfte zum Arbeitseinkommen, der Höhe und der zeitlichen Zuordnung der Einkünfte sowie der persönlichen Zuordnung der Einkünfte bei Personengesellschaften oder zusammen veranlagten Ehegatten. Die Verweisung auf das Steuerrecht diene damit der Verwaltungsvereinfachung, da der zuständige Sozialversicherungsträger keine eigene Gewinnermittlung nach dem Einkommenssteuergesetz durchführen müsse, sondern einen steuerrechtlichen Gewinn im Regelfall unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernehmen könne (Hasfeld im Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 2. Aufl., S. 140, Rz. 167 m.w.N.). Damit habe ein Steuerbescheid für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitseinkommens eines Selbständigen Indizwirkung. Allerdings entfalteten die Entscheidungen der Finanzverwaltung keine Feststellungswirkung (BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4). Die Parallelität gehe nicht so weit, dass eine Indizwirkung auch im Hinblick auf die Art der erzielten Einkünfte eintrete. Der Wortlaut des § 15 SGB IV setze Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit voraus. Deshalb sei die Indizwirkung des Einkommenssteuerbescheides dann erschüttert, wenn dargelegt werde, dass Einkünfte nicht aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt worden seien. § 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV habe nur die Funktion sicher zu stellen, dass beim Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlich relevanten selbständigen Tätigkeit das Arbeitseinkommen hieraus nicht anders ermittelt werde als im Einkommenssteuerrecht. Liege keine sozialversicherungsrechtlich relevante selbständige Tätigkeit vor, werde ein insoweit erzieltes Einkommen nicht deshalb zum Arbeitseinkommen, weil die Finanzverwaltung das Einkommen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit werte (Hasfeld, a.a.O., S. 141, Rz. 169; BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 6).

Der Kläger erziele aus der Vermietung der in seinem persönlichen Eigentum stehenden Grundstücke an die Geländerbau F. GmbH Mieteinnahmen. Dabei handele es sich um die Erzielung von Einkommen aus einer Tätigkeit, die ihrerseits nicht geeignet wäre, eine Versicherungspflicht des Klägers allein deshalb zu begründen. Eine selbständige Tätigkeit liege bei der Vermietung eines oder mehrerer Grundstücke nicht vor. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn tatsächlich gewerblich, das heißt in größerem Umfang Grundstücke und/oder Wohnungen vermittelt (gemeint wohl: vermietet) würden. So liege der Fall aber beim Kläger nicht.

Die Auffassung der Beklagten würde die rechtliche Trennung zwischen dem Kläger als natürliche Person und der Geländerbau F. GmbH als juristischer Person beseitigen, indem eine Zusammenwirkung der Personen unterstellt werde. Der Kläger sei aber nicht gehindert, als natürliche Person Geschäfte mit der Geländerbau F. GmbH durchzuführen. Dies mache aus ihm noch nicht einen selbständig Tätigen.

Gegen das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 15.11.2012 zugestellte Urteil hat diese am 22.11.2012 Berufung eingelegt. Das angegriffene Urteil gehe davon aus, dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH beschäftigt sei und hieraus Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 400,00 EUR im Monat erwirtschaftet habe. Tatsächlich sei er aber Alleingesellschafter und in der GmbH als Geschäftsführer tätig. Insoweit sei nach gängiger Rechtsprechung eine unselbständige Tätigkeit ausgeschlossen. Das SG verkenne, dass die Einnahmen aus der Vermietung hier nicht alleine erzielt worden seien, sondern im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der mietenden GmbH angesehen werden müssten. Insoweit werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.9.1997 zum Az. 4 RA 122/95 verwiesen. Darin werde ausgeführt, dass der Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV nicht deckungsgleich sei mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Von § 15 SGB IV würden nur alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkommensarten erfasst. Einkünfte, die zivilrechtlich betrachtet aus Vermietung und Verpachtung resultierten, seien aber dann ausnahmsweise als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV zu werten, wenn die Vermietung und Verpachtung als unselbständiger Teil der selbständigen Tätigkeit angesehen werden könne. Dies sei der Fall, wenn die Vermietung und Verpachtung wirtschaftlich gesehen von der selbständigen Tätigkeit nicht zu trennen sei, weil auch der Gewerbebetrieb mit dem verpachteten Gegenstand „wirtschaftlich“ verbunden sei. Das zuständige Finanzamt habe hinsichtlich der Verpachtung bei der Gewinnermittlung eine sogenannte Betriebsabspaltung angenommen und die aus der Verpachtung resultierenden Einnahmen im bindend gewordenen Steuerbescheid als Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb eingestuft. Das Bundessozialgericht habe im zuvor genannten Urteil ausgeführt, dass kein Zweifel daran bestünde, dass ein dem Unternehmen dienendes Grundstück als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn der Versicherte das Unternehmen als Einzelkaufmann betreiben würde und er das Grundstück eingebracht hätte. Genauso müsste der Sachverhalt beurteilt werden, wenn der Kläger das Unternehmen gleichsam zum Teil als alleiniger Gesellschafter einer GmbH und zum Teil als Verpächter betreibe. Die Einnahmen aus der Vermietung seien daher von ihr zu Recht als Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV eingeordnet worden.

Der Aufhebungsbescheid sei auch auf die richtige Rechtsgrundlage (nämlich § 48 SGB X) gestützt worden, nachdem (möglicherweise anders als für 2007) für das Jahr 2008 keine gewinnmindernde Verbindlichkeit am laufenden Gewinn abzusetzen und daher von einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen sei. Werde erst nach Erlass eines Bescheids Einkommen oder Vermögen erzielt, das auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen sei (zum Beispiel Nachzahlung oder Lohnerhöhung), sei auch ein Fall des § 48 SGB X gegeben. Dies ergebe sich aus der Fiktion des § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X. Das LSG Niedersachsen-Bremen vertrete im Urteil vom 30.5.2007 (L 2 KN 12/07) die Auffassung, dass in solchen Fällen ein Anwendungsfall des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X vorliege. Begründet werde diese Auffassung damit, dass die Frage, ob und in welcher Höhe der Versicherte in einem Kalenderjahr Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt habe, nicht nur von den tatsächlich erzielten Einnahmen und den tatsächlich erfolgten Ausgaben abhänge, sondern entscheidend auch davon, ob und ggf. in welchem Umfang er von den durch das Steuerrecht eröffneten Gestaltungsspielräumen Gebrauch gemacht habe. Diese Gestaltungsmöglichkeiten übe der steuerpflichtige Selbständige erst mit der Abgabe der Steuererklärung aus. Danach könne ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erst dann als erzielt angesehen werden, wenn mit Abgabe der Steuererklärung die einkommensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeübt würden und auf Grund ihrer erstmals die Einkommenshöhe berechnet werden könne. Da die Einkommenssteuererklärung erst nach Erlass des zu korrigierenden Rentenbescheids abgegeben werde, sei das LSG Niedersachsen der Meinung, dass eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X vorliege.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil für zutreffend und in der Sache nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist er zunächst auf den Vortrag in der ersten Instanz. Darüber hinaus sei auch mit Blick auf das Grundgesetz (Art. 3 und Art. 14) kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Kläger mit seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung schlechter gestellt werden solle als ein Altersrentner, der Immobilien an Dritte vermiete. Nachdem der Kläger die Einkünfte aus der Verpachtung des Grundstücks an die F. Geländerbau GmbH schon geraume Zeit vor dem Erhalt der Rente bezogen habe (unter Verweis auf einen seit 1991 bestehenden Mietvertrag sowie die Jahresabschlüsse der Firma F. Verpachtung für die Jahre 2007 und 2008, Bl. 25, 27 LSG-Akte), sei im Übrigen nicht § 48 SGB X, sondern § 45 SGB X die richtige Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung. Für eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X fehle es an einer nachträglichen, nach Erlass des Ursprungsbescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage, da der Kläger bereits bei Erlass des Rentenbescheides vom 26.11.2007 entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe und die entsprechenden Einkünfte auch bereits für das Steuerjahr 2007 von der Finanzverwaltung steuerrechtlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb bewertet worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf das überzeugende Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22.5.2012 (S 6 R 407/11, juris) hingewiesen. Hinsichtlich einer Aufhebungsentscheidung nach § 45 SGB X habe die Beklagte das erforderliche Ermessen nicht ausgeübt.

Auf Anforderung durch die Berichterstatterin und nach Erörterung des Sachverhalts im Termin am 7.5.2014 hat der Kläger den (bestandskräftig gewordenen) Steuerbescheid für 2007 vom 29.2.2012 vorgelegt (Bl. 59 LSG-Akte). Unter der Rubrik „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ sind hier u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.291 EUR aufgeführt.

Mit Schriftsätzen vom 7.7.2014 und 23.7.2014 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wir auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid vom 21.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2010 zu Unrecht aufgehoben, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte rechnet zutreffenderweise die im Steuerbescheid für 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Altersrente für langjährig Versicherte an, so dass sich für den streitigen Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 kein Zahlbetrag ergibt und die bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten sind. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 50 SGB X.

Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Ein zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidriger Verwaltungsakt darf für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, durch die Behörde erfolgt (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X) und die Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X beachtet wurden. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.2012, B 14 AS 6/12 R, juris Rz. 17; BSG, Urt. v. 1.6.2006 - B 7a AL 76/05 R - BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 4 Rz. 13). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 26.11.2007 war dieser objektiv rechtmäßig, denn es stand lediglich fest, dass der Kläger (unter der Hinzuverdienstgrenze liegendes) Einkommen in Höhe von monatlich 350,00 EUR aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielen würde. Dass und in welcher Höhe darüber hinaus noch Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielt werden würde (hierzu unter 1.), war erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 bzw. 2008 berücksichtigungsfähig. Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2008 und damit nach Erlass des Bescheides 26.11.2007 haben sich damit die Verhältnisse wesentlich geändert (hierzu unter 2.). Auch die übrigen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X liegen vor (hierzu unter 3.).

1. Die Auffassung des SG, es fehle an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X, weil der Kläger mit seinem Verdienst im streitgegenständlichen Zeitraum (1.1.-31.12.2008) die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Maßgeblich sind die im Bescheid des Finanzamts Heilbronn vom 26.8.2009 für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.617 EUR; hinzu kommt das monatliche Einkommen des Klägers aus der Geschäftsführertätigkeit in Höhe von 400 EUR. Damit waren sämtliche Hinzuverdienstgrenzen im Zeitraum 1.1.-31.12.2008 überschritten.

Nach § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Lauf eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Vorschrift will den Gleichklang und die Parallelität von Sozialversicherungs- und Steuerrecht sicherstellen, indem die Wertungen des Einkommensteuerrechts maßgeblich sind. Für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des „Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit“ neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bleibt kein Raum. Ungeachtet dessen, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt, soll damit nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung für die Frage, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als Arbeitseinkommen bezeichnet wird, allein das Steuerrecht maßgebend sein, um den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2006 – L 10 R 5066/02 m.w.N.).

Grundsätzlich ist es Sache der Beklagten, aufgrund der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht (vgl. § 20 Abs. 1 SGB X) darzulegen, dass bei dem Leistungsempfänger ein die Rente minderndes eigenes Erwerbseinkommen in Form von Arbeitseinkommen vorliegt. Dieser Darlegungslast genügt sie dadurch, dass sie bei der Frage, ob bestimmte Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als solche aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sind, auf die finanzamtlichen Feststellungen im Einkommensteuerbescheid zurückgreift. Dabei besteht allerdings mangels Vorliegens einer besonderen gesetzlichen Regelung keine strikte rechtliche Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit im Sinne einer Feststellungswirkung (vgl. BSG, Urt. v. 15.12.1977, 11 RA 38/77, BSGE 45, 244 = SozR 2200 § 1423 Nr. 8), denn es kann nicht außer Acht bleiben, dass sich eine unrichtige steuerrechtliche Behandlung bestimmter Einnahmen für den Steuerpflichtigen steuerlich nicht unbedingt nachteilig auswirken muss, weil die Anwendung der einen oder der anderen Vorschrift an seiner Einkommensteuerpflicht nichts ändert und deshalb von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid abgesehen wird. Hat der Steuerpflichtige/Versicherte den Einkommensteuerbescheid in einem solchen Fall (falsche Einordnung der Einkünfte) hingenommen, darf ihm das im Sozialversicherungsrecht nicht zwingend zum Nachteil gereichen (vgl. BSG, Urt. v. 22.4.1986, 12 RK 53/84 = SozR 2200 § 180 Nr. 30). Daraus folgt, dass im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eine Übernahme der finanzamtlichen Feststellungen jedenfalls dann im Einzelnen zu prüfen ist, d.h. die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte eine eigene Beurteilung der Einkünfte vorzunehmen haben, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (vgl. BSG Urt. v. 9.9.1993, 5 RJ 60/92, BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 m.w.N.).

Die vom Kläger diesbezüglich erhobenen Einwendungen vermögen schlussendlich nicht zu überzeugen. Der Kläger hat der Sache nach vorgebracht, es liege keine sog. Betriebsaufspaltung vor, er habe die Mieteinnahmen als natürliche Person und Grundstücksvermieter von der Geländerbau GmbH erhalten. Es werde durch ihn überhaupt keine selbständige Tätigkeit an den Tag gelegt. Er sei einzig und allein als Geschäftsführer einer GmbH geringfügig beschäftigt. Bei dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass er nicht nur geringfügig als Geschäftsführer angestellt, sondern zugleich alleiniger Geschäftsführer und Inhaber der GmbH ist und dass von ihm selbst (bzw. von seinem Steuerberater) die Mieteinkünfte „aufgrund einer vorliegenden Betriebsaufspaltung steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden“ (vgl. Bl. 223 VA). Dieses steuerrechtliche Institut ist somit von ihm bewusst gewählt worden.

Das steuerrechtliche Institut der (so genannten unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG wird (vgl. BFH, Urt. v. 12.11.1985, VIII R 240/81, BFHE 145, 401 = BB 1986, 651; BSG, Urt. v. 30.9.1997, 4 RA 122/95, juris; LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 23.3.2006, L 10 R 5066/02, juris, jeweils m.w.N., auch zum Nachfolgenden). Voraussetzung hierfür ist, dass eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog. Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog. Betriebsunternehmen) besteht, so dass sich die Vermietung/Verpachtung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit darstellt. Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb i.S. des Einkommensteuerrechts. Der Unternehmer des Besitzunternehmens hat in diesem Fall hinsichtlich des an die Betriebsgesellschaft vermieteten/verpachteten Wirtschaftsgutes (hier: eines Grundstücks) keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte. Die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Die sachliche Verflechtung setzt voraus, dass der Betriebsgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter auf schuldrechtlicher oder dinglicher Rechtsgrundlage zur Nutzung überlassen werden und diese Wirtschaftsgüter eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsunternehmens sind, d.h. sie müssen nach dem Gegenstand der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich sein und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen.

Eine derartige personelle Verflechtung liegt zur Überzeugung des Senats zwischen der F. Geländerbau GmbH (alleiniger Geschäftsführer und Inhaber der Kläger) und dem Vermieter als Einzelunternehmer (in Person des Klägers, im Jahresabschluss bezeichnet als F. Verpachtung, vgl. Bl. 27 LSG-Akte) vor. Der Kläger beherrscht sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen. Das im Eigentum des Klägers stehende Betriebsgrundstück mit Verwaltungsgebäude und Betriebshalle ist unerlässlich für die Betriebstätigkeit der ebenfalls vom Kläger beherrschten GmbH. Daher ist richtigerweise davon auszugehen, dass die Miet- und Pachteinnahmen nur dann kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV darstellen würden, wenn der Versicherte seine Geschäftsführertätigkeit aufgegeben und er sämtliche Geschäftsanteile, nicht aber die Grundstücke veräußert hätte (vgl. BSG, Urt. v. 30.9.1997, 4 RA 122/95 = SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 m.w.N.).

Die Berücksichtigung der Einkünfte stellt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) dar. Art. 3 GG verbietet die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Die Erzielung von Mieteinkünften, die Dritte an einen Rentenempfänger zahlen, ist etwas ganz anderes, als der Geldfluss zwischen personell und sachlich verflochtenen Unternehmen. Die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern stellt sich vorliegend aufgrund der Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Teil der gewerblichen Tätigkeit insgesamt und daher als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit dar.

Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 3 SGB VI für das Jahr 2008 hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18.5.2010 zutreffend dargestellt: Sie betrugen bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400,00 EUR, bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente 484,58 EUR, als Teilrente von der Hälfte der Vollrente 708,23 EUR sowie als Teilrente von einem Drittel der Vollrente 931,88 EUR. Mit einem Einkommen von monatlich 1.618,08 EUR (14.617,00 EUR : 12 = 1.218,08 EUR + 400,00 EUR) hat der Kläger diese Hinzuverdienstgrenzen alle überschritten.

2. Mit der Erzielung eines über allen Hinzuverdienstgrenzen liegenden Einkommens haben sich die Verhältnisse, die beim Erlass des Rentenbewilligungsbescheides vorgelegen haben, wesentlich i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X geändert.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbewilligungsbescheides am 26.11.2007 stand aufgrund der Angaben des Klägers im Rentenbewilligungsverfahren fest, dass er ab dem 1.10.2007 monatliches Einkommen in Höhe von 350,00 EUR aus seiner Geschäftsführertätigkeit bezog. Die Erhöhung ab dem 1.1.2008 auf monatlich 400,00 EUR war aufgrund der zeitgleich erfolgten Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen zunächst unschädlich. Nicht berücksichtigt ist im Rahmen der Rentenbewilligung, dass der Kläger daneben noch Einnahmen aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks hatte, die wie oben dargelegt steuerrechtlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb qualifiziert und als Arbeitseinkommen i.S.d. § 34 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen waren. Dies ergibt sich für die (hier nicht streitgegenständlichen) Monate Oktober bis Dezember 2007 aus dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid des Finanzamts Heilbronn vom 29.2.2012 (vom Kläger dem LSG im Mai 2014 vorgelegt), für die Monate Januar bis Dezember 2008 aus dem Steuerbescheid des Finanzamts Heilbronn vom 26.8.2009 (der Beklagten vorgelegt im Oktober 2009).

Die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ist mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden. Das einkommenssteuerrechtliche Jährlichkeitsprinzip (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 EStG) erlaubt nämlich eine Feststellung von Arbeitseinkommen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die entsprechenden Einnahmen zufließen und „für“ das sozialrechtlich eine Berücksichtigung erfolgen soll. Da vor Ablauf des Kalenderjahres rechtlich nicht von einem „Einkommen“ Selbständiger gesprochen werden kann, ergibt sich - soweit dem Sozialleistungsträger der Bezug derartigen Einkommens bekannt ist - sozialrechtlich notwendig eine zeitliche Verzögerung bei der endgültigen Bemessung des Zahlbetrags der Sozialleistung. Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext der Hinzuverdienstregelungen des SGB VI nicht (tatsächlich) „erzielt“ und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig. Der materiell-rechtliche Tatbestand des § 34 Abs. 2 SGB VI erfordert daher für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrages stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände (vgl. ausführlich im Kontext von § 96a SGB VI BSG, Urt. v. 9.10.2012, B 5 R 8/12 R, juris Rz. 23, 24).

Nachdem vorliegend bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 23.11.2007 das Geschäftsjahr 2007 noch nicht abgelaufen war, konnte zu diesem Zeitpunkt die Höhe des Arbeitseinkommen des Klägers aus Gewerbebetrieb noch nicht festgestellt werden. Erst mit Ablauf des Geschäftsjahres 2007 waren alle Umstände objektiv gegeben, die für eine Berücksichtigung von Erwerbseinkommen für das Kalenderjahr 2007 rechtlich erheblich waren. Frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres ist damit eine wesentliche Änderung eingetreten. Entsprechend haben sich auch für 2008 und 2009 die Verhältnisse mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres geändert, da dann jeweils die Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ermittelt werden konnte. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt konkret abzustellen ist (Vorlage des Einkommenssteuerbescheides, da erst dann der Gewinn unter Nutzung aller steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten feststehe, so z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.7.2005, L 3 RJ 111/04, juris Rz. 21; Abgabe der Steuererklärung, da hiermit die steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeübt seien und erstmals die Einkommenshöhe berechnet werden könne, so z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 30.5.2007, L 2 KN 12/07, juris Rz. 45; Ablauf des Geschäftsjahres, weil dann alle Tatsachen gegeben seien, die für eine Berücksichtigung des Erwerbseinkommens notwendig seien, so Hessisches LSG, Urt. v. 2.7.2013, L 2 R 97/12, Rz. 56, auch BSG, Urt. v. 9.10.2010, B 5 R 8/12 R, juris Rz. 30) kann der Senat offen lassen, da vorliegend alle denkbaren Zeitpunkte nach dem Erlass des maßgeblichen Bewilligungsbescheides liegen. Der Auffassung des von Klägerseite für sich angeführten SG Hannover (Urt. v. 22.5.2012, S 6 R 407/11, juris Rz. 28), dass mit Blick auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse (Erzielung weiteren, der Beklagten lediglich im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides nicht bekannten Einkommens) gerade keine objektive Änderung vorliege, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hier wird verkannt, dass vor Ablauf des Geschäftsjahres eben noch nicht feststeht, ob - unter Berücksichtigung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten - im Ergebnis ein positives Geschäftsergebnis und damit Arbeitseinkommen über der Hinzuverdienstgrenze erzielt wird oder nicht.

3. Auch die übrigen Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat im Jahr 2008 Einkommen oder Vermögen erzielt, das die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 SGB VI überschritten und damit zum Wegfall des Rentenanspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Auf die Frage, ob der Kläger diesbezüglich eine Mitteilungspflicht verletzt (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X) oder Kenntnis vom Wegfall des Anspruchs hatte bzw. hätte haben können (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4), kommt es somit nicht an. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 (Aufhebung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen) hat die Beklagte eingehalten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich auch nicht aus einem Ermessensfehler, da eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X grundsätzlich nicht im Ermessen des Sozialversicherungsträgers steht („soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden“). Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein atypischer Fall, der in Bezug auf eine im Fall des Klägers gegebene Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebieten würde, nicht vorliegt. Die mit einer Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz grundsätzlich jedem Betroffenen zu. Sonstige besondere Umstände des Einzelfalles, die im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von Normalfällen so signifikant abweichen, dass der Kläger in besondere Bedrängnis gerät, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die von Klägerseite angeführte Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Rentenbezuges bzw. die von ihm fälschlicherweise angenommene Einordnung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb als rentenunschädliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermögen nach Auffassung des Senats keinen atypischen Fall zu begründen. Die rückwirkende Berechnung der eigentlich zustehenden Rente aufgrund erst nachträglich feststellbarer Einkünfte eines Selbständigen ist vielmehr als gesetzlich vorgesehener Normalfall anzusehen.

4. Hat die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 23.11.2007 berechtigterweise für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2008 aufgehoben, hat sie auch zu Recht die entstandene Überzahlung nach § 50 SGB X zurückgefordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

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