VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 S 1485/14
Fundstelle
openJur 2014, 25277
  • Rkr:

Zur Aufhebung der Annahme als Doktorand und zur Aufhebung der Zuweisung eines Hochschullehrers als Betreuer.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2014 - 8 K 2059/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, soweit er über den Ausspruch des Verwaltungsgerichts hinausgeht, mit dem die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, ihm bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.05.2014 Zugang zu gewähren zu dem Gebäude „Verfügungsgebäude ...-..., einschließlich seiner dort befindlichen Unterlagen und Bücher, der Nutzung des Labors 2 mit dem dort befindlichen Rasterelektronenmikroskop, und einem Laborarbeitsplatz mit Computerzugang zu den für Doktoranden der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät üblichen Bedingungen.

1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Aufhebung seiner Betreuung durch den Beigeladenen.

a) Die Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer für seine Dissertation sei ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Deren Rücknahme (Widerruf) sei nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG nur zulässig, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten seien, welche die Behörde berechtigt hätten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Solche Tatsachen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen.

Es sei der Fakultät zum Zeitpunkt seiner Annahme als Doktorand (13.12.2013) bereits bekannt gewesen, dass der Beigeladene nicht bereit sei, ihn zu betreuen. Sämtliche Aspekte des Falles seien am 13.12.2013 (Zusammentreffen des Antragstellers, seines Bevollmächtigten, des Dekans der Fakultät sowie der Bereichsleiterin Akademische Angelegenheiten) besprochen worden. Angesichts dessen könne der bloße Antrag des Beigeladenen, von der Betreuung entbunden zu werden, nicht als zum Widerruf ermächtigende „neue Tatsache“ angesehen werden. Der Antrag auf Entbindung von der Betreuung bedeute nur den Versuch, an die bekannten Tatsachen eine Rechtsfolge zu knüpfen. Relevant sei nicht der formale Antrag des Beigeladenen, sondern das von diesem durch die Weigerung, ihn zu betreuen, zerstörte Vertrauensverhältnis. Daran habe sich aber nach dem 13.12.2013 nichts geändert. Die Antragsgegnerin habe schon bei Erlass des Annahmebescheides angesichts dessen, dass der Beigeladene ihn seit über einem Jahr von der Erstellung der Dissertation ausgeschlossen habe und habe verhindern wollen, dass er seine Forschungen durchführe, nicht davon ausgehen können, dass der Beigeladene bereit sei, ihn zu betreuen.

Hinzu komme, dass die Gründe für die Aufhebung der Zuweisung aus dem Bereich der Antragsgegnerin stammten. Denn die Betreuung durch den Beigeladenen sei im Rahmen seiner vorläufigen Annahme als Doktorand von dem Beigeladenen als Angehörigem der Fakultät selbst veranlasst worden. Dieses Verhalten müsse sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen, weil sie ihm gegenüber eine Betreuungspflicht habe. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG setze aber voraus, dass die nachträgliche Änderung der Tatsachen nicht von der Behörde selbst veranlasst worden sei. Von Bedeutung seien nur Tatsachen, mit denen die Behörde nichts zu tun habe.

Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, bei der Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer für die Dissertation des Antragstellers mit Bescheid vom 13.12.2013 habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt, der nur im Wege eines Verwaltungsakts habe aufgehoben werden können und tatsächlich auch mit einem solchen, enthalten in dem Bescheid vom 05.05.2014, aufgehoben worden sei. Dieser Argumentation hält der Antragsteller nichts entgegen, meint aber, es habe an den Voraussetzungen für die unter dem 05.05.2014 verfügte Aufhebung der Zuweisung gefehlt. Dies trifft indes ausgehend von dem Beschwerdevorbringen nicht zu.

Die Einwände des Antragstellers sind allenfalls dazu geeignet, die vom Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten unterstellte (vgl. S. 23 des Beschlusses vom 14.07.2014) Annahme in Frage zu stellen, die Zuweisung des Beigeladenen sei bei ihrem Erlass noch rechtmäßig gewesen und deshalb nicht an den Vorgaben des § 48, sondern an § 49 LVwVfG zu messen. Die vom Antragsteller aufgeworfenen Bedenken können nach Aktenlage aber nicht auf die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses durchschlagen.

Der Antragsteller macht nämlich geltend, bereits vor Erlass des Zuweisungsbescheides vom 13.12.2013 sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beigeladenen und ihm zerstört gewesen, so dass die mangelnde Bereitschaft des Beigeladenen, ihn bei seiner Dissertation zu betreuen, schon festgestanden habe. Folgt man dem Antragsteller darin, so rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Akten derzeit nur den Schluss, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin am 13.12.2013, den Beigeladenen gleichwohl als Betreuer zuzuweisen, von Anfang an rechtswidrig war.

Das Doktorandenverhältnis zwischen einem Doktoranden und seinem Betreuer stellt ein dem öffentlichen Recht angehörendes Vertrauensverhältnis dar, das teils wissenschaftliche, teils pädagogische Elemente in sich birgt. Dabei steht als Ziel der Promotion das Erbringen einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung im Vordergrund. Bei der Beurteilung der Frage, ob die menschlichen und wissenschaftlichen Voraussetzungen für das Doktorandenverhältnis (noch) gegeben sind, steht dem Hochschullehrer ein pädagogisch-wissenschaftlicher Bewertungsspielraum zu, wobei der Schwerpunkt auf der wissenschaftlichen Beurteilung liegt. Geht es um die Weiterführung eines schon begründeten Doktorandenverhältnisses, so müssen die Gründe, die die Auflösung des Doktorandenverhältnisses seitens des Hochschullehrers rechtfertigen können, umso mehr Gewicht haben, je länger das Doktorandenverhältnis bestanden hat und je mehr Arbeits- und Finanzkraft bereits aufgewandt worden sind. Dies gilt jedenfalls für solche Gründe, die nicht im wissenschaftlichen Bereich liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1966 - VII C 113.65 -, BVerwGE 24, 355; siehe auch Beschlüsse vom 25.07.1985 - 7 B 139.85 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 109, und vom 05.11.1985 - 7 B 197.85 -, NVwZ 1986, 377; Senatsbeschluss vom 08.07.1980 - IX 1393/89 -, Juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 31.03.2014 - 2 A 89/12 -, Juris). Das Doktorandenverhältnis zwischen einem Doktoranden und seinem Betreuer steht daher in Abhängigkeit von einem bestimmten Dissertationsthema, über das zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.1995 - 18 U 60/95 -, NWVBl 1997, 113, 114). Dementsprechend schreibt die hier einschlägige Promotionsordnung (Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität ..., in der Fassung vom 13. Mai 2011, PromO) in § 4 Abs. 2 Satz 1 vor, dass bereits der Antrag auf Annahme als Doktorand (durch die Fakultät beziehungsweise die Antragsgegnerin), die ein weiteres Doktorandenverhältnis neben demjenigen zu dem Betreuer beziehungsweise den Betreuern begründet (vgl. Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. V Rn. 16; auch terminologisch differenzierend Fertig, DVBl 1960, 881, 882: „Promovendenverhältnis“ im Gegensatz zum „Doktorandenverhältnis“), den vorläufigen Arbeitstitel der geplanten Dissertation (Nr. 2) und in der Regel die Namen der gewünschten Betreuer und deren Bereitschaftserklärung (Nr. 3) enthalten soll.

Gemessen an diesen Grundsätzen dürften am 13.12.2013 die Voraussetzungen dafür, den Beigeladenen dem Antragsteller als Betreuer zuzuweisen, nicht vorgelegen haben. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Bereitschaft des Beigeladenen, den Antragsteller als Doktorand zu betreuen. Dies kann auch nicht als unbeachtlich betrachtet werden, da der Beigeladene nicht verpflichtet war, die Betreuung zu übernehmen. Es lag weder eine den Beigeladenen insoweit bindende Bereitschaftserklärung aus der Vergangenheit vor noch gebot eine Interessenabwägung, dass der Beigeladene den Antragsteller zwingend zu betreuen hatte. Dabei muss nicht entschieden werden, inwieweit überhaupt eine Abwägung eröffnet war, nachdem der Beigeladene ausweislich seiner E-Mail vom 13.12.2013 an den Dekan (enthalten in seiner Eingabe an den Promotionsausschuss vom 10.01.2014) der Auffassung war, es stünden weder die finanziellen noch die gerätetechnischen Mittel für die Umsetzung des vom Antragsteller aufgestellten Arbeitsplanes zur Verfügung, der Plan habe keinen Bezug zu den bisherigen Arbeiten des Antragstellers und sei methodisch in ... so nicht umsetzbar. Bereits mit seiner E-Mail vom 17.10.2013 an den Antragsteller hatte der Beigeladene ein neues Thema für die Doktorarbeit („new title“) sowie einen neuen Arbeitsplan verlangt, weil der Antragsteller gegen den alten Arbeitsplan opponiert („opposed against“) habe. Er hatte hierfür eine Frist bis zum 13.12.2013 gesetzt und angekündigt, eine Betreuung komme nicht mehr in Frage, wenn der Plan nicht vorgelegt werde. Damit stand fest und war auch dem Antragsteller bekannt, dass die Bereitschaft des Beigeladenen zur Betreuung in der Zukunft davon abhängig war, dass ein neuer Arbeitsplan erstellt und vom Beigeladenen geprüft sowie gebilligt würde. Der Antragsteller hat dem auch nicht widersprochen, sondern tatsächlich einen neuen Arbeitsplan erstellt und im November/Dezember 2013 abgegeben. An der Billigung des Beigeladenen für diesen Plan fehlte es zum Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung am 13.12.2013. Auf diese hätte allenfalls dann verzichtet werden können, wenn der Beigeladene die Billigung nicht hätte verweigern dürfen, jede andere Entscheidung des Beigeladenen als die Billigung des neuen Dissertationsthemas sowie des Arbeitsplanes also rechtswidrig gewesen wäre. Davon kann aber wohl nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin, namentlich in der Person des Dekans, mag zwar gute Gründe für die Annahme gehabt haben, der Beigeladene dürfe und werde sich nach seinen mehrjährigen beruflichen und wissenschaftlichen Beziehungen zu dem Antragsteller trotz aller Differenzen für eine Unterstützung von dessen Promotionsvorhaben nicht gänzlich unaufgeschlossen zeigen. Jedes Mitspracherecht darüber, inwieweit der neue Arbeitsplan eine Betreuung des Antragstellers erlaube, konnte sie dem Beigeladenen aber schon angesichts des ausgetauschten Dissertationsthemas nicht versagen. Es hätte nicht nur formal einer Anhörung des Beigeladenen bedurft. Auch inhaltlich stand der Zuweisung entgegen, dass der Beigeladene mit der Betreuung aus sachlich hinreichend nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden war. Darauf, ob daneben auch unsachliche Gründe bestanden und welche Konsequenzen das gegebenenfalls haben könnte, kommt es hier nicht an.

In der Konsequenz dessen, dass die am 13.12.2013 vorgenommene Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer von Anfang an rechtswidrig war, ist der Aufhebungsbescheid vom 05.05.2014 aller Voraussicht nach als Rücknahmeentscheidung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG rechtmäßig.

Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG in Bezug genommen Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG sind nicht einschlägig, da sie sich nur auf Verwaltungsakte beziehen, die eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Um einen derartigen Verwaltungsakt handelt es sich bei der aufgehobenen Zuweisung des Beigeladenen als Dissertationsbetreuer nicht. Auch § 48 Abs. 3 LVwVfG enthält keine Rücknahmebeschränkung, da diese Vorschrift nicht das „Ob“, sondern nur in gewisser Hinsicht das „Wie“ (ggf. Ausgleich von Vermögensnachteilen) der Rücknahme regelt.

Ungeachtet dessen hatte die Antragsgegnerin im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei auszuüben und dabei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller schutzwürdig auf den Bestand der Zuweisungsentscheidung vom 13.12.2013 vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.02.1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896, 897; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.1988 - 7 S 1532/87 -, NVwZ 1988, 859). Ob dabei der Vertrauensschutz des Antragstellers in analoger Anwendung von § 50 LVwVfG gemindert war, kann dahinstehen. Hierfür ließe sich anführen, dass nach § 50 LVwVfG die gesetzlich vorgesehenen Vertrauensschutztatbestände nicht gelten, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird (vgl. zu der umstrittenen Auslegung etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.1986 - 3 S 2336/86 -, BWVPr 1987, 89; Urteil vom 06.05.1996 - 8 S 270/96 -, VBlBW 1996, 380; Bay. VGH, Urteil vom 10.12.1996 - 20 B 95.3349 -, NVwZ 1997, 701). Als Widerspruch gegen die Zuweisung als Betreuer für die Dissertation des Antragstellers könnte unter Umständen der Antrag des Beigeladenen ausgelegt werden, von der Betreuung „entbunden“ zu werden. Einer näheren Auseinandersetzung damit bedarf es aber nicht. Auch ohne einen Rückgriff auf § 50 LVwVfG beziehungsweise dessen Regelungsgehalt dürfte die Antragsgegnerin bei der Rücknahme der Zuweisung rechtsfehlerfrei gehandelt haben:

Die Rücknahme der Zuweisung dient der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, zumal auch im Zeitraum nach Erlass der Zuweisung keine Änderungen eingetreten sind, die sich zugunsten des Antragstellers auswirken. Vielmehr hat der Beigeladene dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.03.2014 aufgegeben, bis zum 21.03.2014 einen Bericht über den Fortschritt seiner Arbeit und bis zum 31.03.2014 eine verbesserte Version seines Arbeitsplanes vorzulegen, worauf der Antragsteller nicht reagiert hat. Wenngleich zumindest die Sinnhaftigkeit der Anforderung des Fortschrittsberichtes zweifelhaft sein mag, solange noch keine Einigkeit über grundlegendere Fragen der Betreuung beziehungsweise des Arbeitsplanes besteht, so hat sich mit dem Schreiben und der fehlenden Reaktion darauf doch zumindest gezeigt, dass die Differenzen zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen fortbestehen. Dass diese gegenüber dem Stand am 13.12.2013 gewachsen sind, offenbart sich daran, dass sich mittlerweile beide Seiten gegenüber der Antragsgegnerin anwaltlich haben vertreten lassen. Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 02.04.2014 gar über seinen Anwalt mitteilen lassen, er werde „mit Sicherheit … nicht der fachliche Betreuer“ des Antragstellers sein. Zudem ist der Antragsgegnerin nach Aktenlage erst mit der Eingabe des Antragstellers vom 10.01.2014 die E-Mail (im Wortlaut) bekannt geworden, mit der sich der Antragsteller bereits am 01.08.2013 bei der Baden-Württemberg-Stiftung über den Beigeladenen beschwert hat. Der Antragsteller hat den Beigeladenen in dem Schreiben der Unterdrückung („oppression“) und des illegalen Verhaltens („in illegal way“) bezichtigt. Unter diesen Umständen konnte der Antragsteller kaum darauf vertrauen, dass die ohne eine Beteiligung des Beigeladenen zustande gekommene Zuweisung als Betreuer Bestand haben würde. Es musste sich für den Antragsteller aufdrängen, dass der Beigeladene diese Entscheidung nicht unwidersprochen hinnehmen würde. Die Zuweisung wurde nach Aktenlage bei einem Gespräch erwirkt, zu dem der Beigeladene nicht eingeladen war und an dem er auch nicht teilnahm. Im Vorfeld hatte der Antragsteller zwar der Antragsgegnerin und auch dem Beigeladenen seinen neuen Arbeitsplan zukommen lassen. Eine Rückmeldung darauf seitens des Beigeladenen hatte er aber weder abgefragt noch erhalten. Selbst wenn sich daher ein Vertrauen des Antragstellers gebildet haben sollte, er habe nun eine sichere Zuweisung des Beigeladenen herbeigeführt, wäre dieses Vertrauen wenig schutzwürdig, so dass die Rücknahmeentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich wohl nicht zu beanstanden ist.

Soweit der Antragsteller meint, die Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer sei nicht erst mit dem Bescheid vom 13.12.2013 ausgesprochen worden, sondern bereits in den Bescheiden vom 24.01.2012, 14.03.2013 und 03.09.2013 enthalten gewesen, vermag ihm das nicht weiterzuhelfen. Diese älteren Bescheide ordneten jeweils nur die „vorläufige“ Annahme als Doktorand an und waren mit „Vorbehalten“ beziehungsweise Auflagen sowie einer Art „Verfallsdatum“ (zunächst: Ende des Wintersemesters 2012/13, sodann: 30.09.2013 bzw. 31.12.2013) versehen. Sie konnten nur so verstanden werden, dass die endgültige Annahme als Doktorand erst dann zustande kommen würde, wenn die Antragsgegnerin sie zu einer späteren Zeit gegebenenfalls aussprechen würde, wie dies auch tatsächlich mit dem Bescheid vom 13.12.2013 geschah. Die Erwähnung des Beigeladenen als Betreuer in den früheren Bescheiden war genauso „vorläufig“ wie die damalige Annahme als Doktorand. Mit der jeweiligen Erledigung der „vorläufigen“ Annahme als Doktorand verlor auch die Nennung des Beigeladenen als Betreuer ihre rechtliche Bedeutung, soweit eine solche überhaupt gegeben war. Ob es sich schon um eine förmliche Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 PromO handelte oder gar nur um einen unverbindlichen Hinweis für die Zukunft, kann daher dahinstehen. Die Abhängigkeit der Zuweisung eines Betreuers von der Annahme als Doktorand wird auch daran deutlich, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PromO (erst) dem (schon angenommenen) Doktoranden die wissenschaftlichen Betreuer zugewiesen werden.

b) Der Antragsteller hält dem Beschluss des Verwaltungsgerichts weiter entgegen, das öffentliche Interesse erfordere die Rücknahme (den Widerruf) des Bescheides vom 13.12.2013 nicht. Es treffe nicht zu, dass die wissenschaftliche Forschung des Beigeladenen gefährdet sei, wenn die Verpflichtung zur Betreuung aufrechterhalten würde, obwohl keine Basis für eine in persönlicher und fachlicher Hinsicht vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr gegeben sei. Er sei nicht mehr Mitglied der Arbeitsgruppe des Beigeladenen. Es habe bereits seit dem Jahre 2012 nur noch zur Debatte gestanden, dass er eine Arbeit mit eigenen Proben, die er selbst analysiere, durchführen solle. Der Beigeladene könne daher wissenschaftlich forschen unabhängig davon, ob er zur Betreuung verpflichtet sei oder nicht. Er (der Antragsteller) beanspruche die wissenschaftliche Kapazität des Beigeladenen nicht. Die bloße Mitbenutzung der Ressourcen der Labore sei Alltag im Wissenschaftsbetrieb und schränke die Forschung des Beigeladenen nicht ein. Das öffentliche Interesse an einer ungehinderten wissenschaftlichen Forschung bestehe zudem nicht nur für Universitätsprofessoren, sondern auch für den wissenschaftlichen Nachwuchs. An der naturwissenschaftlichen universitären Forschung sollten auch die Doktoranden als künftige Nachwuchswissenschaftler teilhaben und mitwirken. Deshalb räume ihnen § 38 Abs. 5 LHG eine starke Stellung ein. Das Interesse eines jungen Wissenschaftlers, eigene Forschungsergebnisse im Rahmen einer Dissertation zu erarbeiten, sei in Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit nicht geringer zu veranschlagen als das Interesse des Professors, sich ohne einen „lästigen“ Doktoranden seinen Forschungsschwerpunkten zuzuwenden.

Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Der Antragsteller meint, die Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer seiner Dissertation hätte ohne Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit des Beigeladenen oder anderer öffentlicher Interessen aufrechterhalten werden können, da er auch im Rahmen der Betreuung durch den Beigeladenen dessen Kapazität nicht beansprucht hätte. Es gehe bloß um die „Mitbenutzung der Ressourcen der Labore“. Mit dieser Einschätzung verkennt der Antragsteller die Bedeutung der Betreuung im Rahmen eines Doktorandenverhältnisses:

Mit der Betreuung tritt der Doktorand in ein enges Verhältnis zu einem Hochschullehrer. Der Hochschullehrer regt häufig Dissertationsthemen an; er lenkt die Aufmerksamkeit des Doktoranden auf Fragen, die besonderer wissenschaftlicher Durchforschung im Rahmen einer Dissertation zugänglich und bearbeitungswert sind. Er überwacht die wissenschaftliche Tätigkeit, insbesondere die Versuche des Doktoranden in Laboratorien und Instituten. Der Hochschullehrer soll aus der Fülle seines Wissens und Könnens die eigenständige wissenschaftliche Arbeit des Doktoranden fördern. Aus dem Betreuungsverhältnis erwachsen gegenseitige Verpflichtungen, sowohl solche des Hochschullehrers gegenüber dem Doktoranden, wie auch des Doktoranden gegenüber dem Hochschullehrer. Dieses Betreuungsverhältnis besonderer Art deutet der weitgehend übliche Ausdruck „Doktor-Vater“ für den Hochschullehrer, der einen Doktoranden angenommen hat, an (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1959 - III ZR 117/58 -, NJW 1960, 911, 912; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.08.1966 - VII C 113.65 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.07.1980 - IX 1393/89 -, a.a.O; Fertig, DVBl 1960, 881, 884 f.; Gerber, DÖV 1960, 709, 710; Hartmer, a.a.O., Kap. V Rn. 16 ff.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 426 f.). Ausgehend davon lässt sich eine rein formale Betreuung, die die „wissenschaftliche Kapazität“ des Beigeladenen nicht antastet, nicht vorstellen. Weshalb angesichts der verfassungsrechtlich verbürgten und den Hochschullehrern auch zur Abwehr unzumutbarer Doktorandenbetreuungen gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 31.03.2014 - 2 A 89/12 -, a.a.O.) gleichwohl das öffentliche Interesse an der Rücknahme nicht gegeben sein soll, legt der Antragsteller nicht dar.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit seiner Argumentation auf die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG rekurriert, in der das „öffentliche Interesse“ ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhoben ist (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565 f.). Wie oben ausgeführt, findet die Aufhebung der Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer indes ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.

c) Der Antragsteller beanstandet ferner, die Aufhebung der Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Die Antragsgegnerin hätte dabei auch seine Interessen berücksichtigen müssen, tatsächlich aber nur die Interessen des Beigeladenen in den Blick genommen. Dabei wäre zu seinen Gunsten zu beachten gewesen, dass die Fortdauer der Betreuungspflicht für den Beigeladenen keine große Veränderung bedeutet hätte. Dagegen wolle er bereits seit mehr als drei Jahren an der Fakultät promovieren und wäre vermutlich auch längst damit fertig, wenn der Beigeladene ihn nicht an der Fertigstellung gehindert hätte. Die Entbindung von der Betreuung gefährde die Fertigstellung seiner Dissertation, soweit kein anderer Betreuer bestellt werde. Sie mache seine dreijährige Arbeit zunichte und gefährde seine Existenz. Außerdem könne sie den fehlerhaften Eindruck erwecken, dass Ausländer geringere Rechte hätten als Inländer.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nachdem das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beigeladenen und ihm aufgrund der fortlaufenden Versuche des Beigeladenen, ihn an seinen Forschungen zu hindern, gestört worden sei. Die Antragsgegnerin hätte das zur Lösung des Konflikts mildeste Mittel wählen müssen. Bereits bei der Besprechung am 13.12.2013 sei erörtert worden, den Beigeladenen weitgehend von persönlichen Betreuungspflichten freizustellen, ihm (dem Antragsteller) jedoch die Nutzung der Diamantpolierplatte und des Transmissions-Elektronenmikroskops zu ermöglichen. Es sei erörtert worden, dass ein neutraler Professor als Gutachter die Dissertation beurteilen könne, wodurch der Beigeladene weitgehend von den Pflichten im Rahmen der Betreuung freigestellt gewesen wäre. Es wäre möglich gewesen, ihm (dem Antragsteller) einen weiteren Professor zuzuordnen. Man hätte auch den Beigeladenen von der persönlichen Betreuung mit der Beschränkung entbinden können, ihm (dem Antragsteller) gleichwohl die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Geräte im Labor 1 und die Software INCA und ESI-Vision zu den üblichen Zeiten zu benutzen. In all diesen Fällen wäre es möglich gewesen, dass er seine Dissertation in einem Jahr fertigstelle, wobei zugleich der Beigeladene von den Betreuungspflichten weitgehend oder ganz entbunden worden wäre.

Auch dieser Argumentation des Antragstellers kann nicht gefolgt werden. Der gerügte Ermessensfehler, dass nur die Interessen des Beigeladenen beachtet worden seien, liegt wohl nicht vor. In dem Bescheid vom 05.05.2014 ist ausgeführt, dass der Beschluss des Promotionsausschusses erst nach Diskussion und Würdigung der „schwierigen und auch für die Fakultät sehr ungewöhnlichen Situation“ gefasst worden sei. Daran wird - erst recht unter Berücksichtigung der Historie des Geschehens, in deren Verlauf der Antragsteller immer wieder mit der Antragsgegnerin korrespondierte - erkennbar, dass die Folgen für den Antragsteller bedacht wurden. Dies wird ferner daran deutlich, dass die sofortige Vollziehung lediglich für die „Entbindung“ des Beigeladenen, nicht aber für den Widerruf der Annahme des Antragstellers als Doktorand angeordnet und dies ausdrücklich damit begründet wurde, „zumindest insofern“ werde dem Interesse des Antragstellers entsprochen. Das Protokoll der Sitzung des Promotions- und Habilitationsausschusses vom 16.04.2014 untermauert, dass die Situation des Antragstellers nicht verkannt wurde. Darin heißt es, erst nach einer Diskussion im Gremium und dem sich aufgrund der Diskussion ergebenden Stimmungsbild habe der Vorsitzende vorgeschlagen, dem Antrag des Beigeladenen zu entsprechen. Dass im Folgenden nur Argumente zugunsten dieses Ergebnisses aufgeführt werden, liegt daran, dass dessen Richtigkeit begründet werden sollte.

Die Rücknahmeentscheidung vom 05.05.2014 war aller Voraussicht nach auch nicht unverhältnismäßig. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen unter a) zur Rechtsfolgenseite des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG verwiesen werden. Soweit der Antragsteller mildere, vermeintlich ebenso taugliche Mittel zur Lösung des Konflikts zwischen ihm und dem Beigeladenen nennt, überzeugen seine Darlegungen nicht. Angesichts der Bedeutung der Betreuung im Rahmen eines Doktorandenverhältnisses zwischen einem Hochschullehrer und seinem Doktoranden (siehe dazu die obigen Ausführungen unter b) kam es nicht in Betracht, den Beigeladenen zwar als Betreuer förmlich einzusetzen, ihn aber zugleich „weitgehend von persönlichen Betreuungspflichten freizustellen“ oder ihn „von der persönlichen Betreuung mit einer Beschränkung zu entbinden“. Dies gilt umso mehr, als der Beigeladene nach der bevorzugten Vorstellung des Antragstellers als einziger Hochschullehrer der Antragsgegnerin neben dem externen Betreuer Prof. Dr. M. zur Betreuung zugewiesen werden sollte. Die vom Antragsteller angestrebte Nutzung von Ressourcen am Lehrstuhl des Beigeladenen (Labor, Spezialmikroskop, Spezialsoftware) kann nicht über den Umweg einer zur reinen pro-forma-Zuweisung reduzierten Betreuung erreicht werden. Ein Doktorandenverhältnis zu einem bestimmten Betreuer kann nicht lediglich mit dem Ziel eingegangen werden, den Zugang zu dessen sächlichen Ressourcen zu eröffnen. Die Frage, inwieweit dem Antragsteller auch ohne ein Betreuungsverhältnis zum Beigeladenen der Zugang zu dessen Einrichtungen eröffnet werden muss, ist daher getrennt zu beantworten (siehe dazu im Folgenden unter 3.).

d) Schließlich meint der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe auch kein überwiegendes Vollziehungsinteresse an der Aufhebung der Betreuungspflicht des Beigeladenen. Ihr sei die verweigerte Betreuung seit langer Zeit bekannt gewesen, ohne dass sie darin einen Grund zum Handeln gesehen habe. Da der Beigeladene das Ergebnis einer möglichen Entscheidung, nämlich die Einstellung der Betreuung, schon vorweggenommen gehabt habe, indem er ihn nicht nur nicht betreut, sondern auch noch von den Möglichkeiten ausgeschlossen habe, seine Dissertation fertigzustellen, habe es keinerlei sachlichen Grund gegeben, bei der Aufhebung der Betreuung die sofortige Vollziehung anzuordnen.

Diese Ansicht des Antragstellers teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der „Entbindung aus dem Betreuungsverhältnis“ mit der Begründung angenommen haben, dass es dem Beigeladenen als Betreuer nicht möglich sei, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss weiter zu betreuen, auch deshalb, weil das persönliche Vertrauensverhältnis zerstört sei. Allein die Tatsache, dass die Beanstandung des Antragstellers, ihm werde die Betreuung verweigert, seit langer Zeit bekannt gewesen sein mag, steht dem Sofortvollzugsinteresse nicht entgegen, zumal die Antragsgegnerin wichtige neue Informationen erst nach Erlass des Bescheides vom 13.12.2013 erhielt (siehe die obigen Ausführungen unter a) zur Rechtsfolgenseite des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG).

2. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch wissenschaftlich zu betreuen, zu Unrecht abgelehnt.

Der Anspruch des Doktoranden auf wissenschaftliche Betreuung sei ein zusätzlicher Anspruch gegenüber der Universität, der neben dem Anspruch auf Betreuung durch die Mitglieder des Promotionskomitees bestehe. Im Fall des Wegfalls eines Promotionsbetreuers sei zumindest das Bemühen geschuldet, einen neuen Betreuer zu bestimmen. Habe die Fakultät mit Zustimmung von einem oder mehreren Professoren das Promotionsverfahren eröffnet beziehungsweise jemanden als Doktoranden angenommen, so sei sie verpflichtet, bei Auflösung eines Betreuungsverhältnisses einen neuen Betreuer zu bestellen. Das gelte jedenfalls, soweit der Doktorand diese nicht verschuldet habe. Die Professoren seien ihrerseits verpflichtet, jedenfalls in gewissem Umfang eine wissenschaftliche Betreuung zu übernehmen. Sie könnten die Betreuung nur aus sachlichen Gründen, zum Beispiel aufgrund mangelnder Fachkompetenz oder bei Überlastung, ablehnen.

Die Antragsgegnerin habe aber keinerlei Gründe genannt, weshalb es allen Professoren der Fakultät aus sachlichen Gründen unzumutbar sei, eine Betreuung seiner Dissertation zu übernehmen. Es seien durchaus andere Personen als der Beigeladene zur Betreuung befähigt. Auch nach der Promotionsordnung sei es nicht erforderlich, dass der betreuende Professor gerade auf dem speziellen Gebiet der Promotion besondere Fachkenntnisse besitze. Im vorliegenden Fall gelte das umso mehr, als der zweite Betreuer, Prof. Dr. M. von der ...TH ..., die fachliche Kompetenz in hohem Maße besitze und daher eine geringere Spezialkompetenz anderer Professoren ausgleichen könne. Es möge zwar richtig sein, dass auf eine Anfrage des Dekans sich kein Mitglied der Fakultät bereit erklärt habe, die Betreuung zu übernehmen. Damit habe die Antragsgegnerin aber noch nicht dargelegt, dass die Professoren aus sachlichen Gründen außer Stande seien, die Betreuung zu übernehmen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass zum Beispiel Prof. Dr. J. zumindest bereit gewesen sei, zeitweilig die Betreuung zu übernehmen. Auch Prof. Dr. K. wäre in der Lage gewesen, habe sich allerdings aufgrund der Intervention des Beigeladenen zurückgezogen. Die Antragsgegnerin hätte daher entweder ein Mitglied der Fakultät beauftragen können, die Betreuung zu übernehmen, oder sie hätte entscheiden können, dass im konkreten Fall die Betreuung in erster Linie durch Prof. Dr. M. von der ...TH ... erfolgen solle und ein Professor der Fakultät als weiteres Mitglied des Promotionskomitees bestellt werde (§ 4 Abs. 5 Satz 3 PromO). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PromO könne auch eine Promotion ohne einen konkreten Betreuer zugelassen werden. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, die Betreuung komme nicht in Betracht, weil die Dissertation im Rahmen einer Arbeitsgruppe (des Beigeladenen) angefertigt werden solle, sei unzutreffend. Seine Arbeit solle mit eigenen Proben, die er allein analysiere, durchgeführt werden. Selbst mit dem Wegfall des Beigeladenen als Betreuer werde sein Promotionsvorhaben nicht hinfällig. Ein Teil der Dissertation sei sogar schon fertig und werde von dem zweiten Betreuer (Prof. Dr. M. von der ...TH ...) als sehr gut betrachtet.

Diese Einwände gebieten keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es an der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller als einen nach wie vor „angenommenen“ Doktoranden zu behandeln und ihm damit auch eine „wissenschaftliche Betreuung“ zukommen zu lassen (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 2 LHG; ebenso § 38 Abs. 5 Satz 3 LHG in der bis zum 08.04.2014 geltenden Fassung), keinen Zweifel gibt. Die Aufhebung der Annahme als Doktorand in dem Bescheid vom 05.05.2014 war nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Sofortvollzug verbunden. Der Antragsteller hat einen rechtzeitigen und auch sonst nicht von vornherein offensichtlich aussichtslosen Widerspruch eingelegt. Damit kommt seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Das hat auch das Verwaltungsgericht nicht anders beurteilt.

Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen oder mehrere Betreuer zuzuweisen, hat er einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einer Anordnung mit einem solchen Inhalt steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Auch das vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung weiter eingeforderte stärkere „Bemühen“, einen neuen Betreuer zu bestimmen, hat er nicht näher konkretisiert und nicht dargelegt, inwieweit er einen dahingehenden Anordnungsanspruch haben sollte.

3. Den ihm vom Verwaltungsgericht zugebilligten Zugang zu den Forschungsressourcen hält der Antragsteller für unzureichend.

Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Betreuungspflicht der Antragsgegnerin sich nicht nur darauf erstrecke, die Forschungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die jedem Studierenden an der Universität zur Verfügung stünden. Die Nutzungsmöglichkeiten seien vielmehr abgestimmt auf die erhöhten Forschungsanforderungen einer Promotion und auf den Forschungsbereich der Dissertation zur Verfügung zu stellen. Er müsse dazu die Einrichtungen des Labors 1 nutzen, insbesondere die Diamantpolierplatte zur Vorbereitung seiner Proben, das Transmissions-Elektronenmikroskop für die Messungen sowie die Software INCA und ESl-Vision für die Analyse der Proben. Bei diesen Einrichtungen handele es sich um solche der Antragsgegnerin, auch wenn sie dem Lehrstuhl des Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden seien. Die Anlagen seien weder Privateigentum des Beigeladenen noch könne dieser beliebig Personen davon ausschließen. Es unterliege nicht der Willkür des Lehrstuhlinhabers, wem er die Ressourcen zur Verfügung stelle und wem nicht. Auch die Lizenzen an der Software stünden nicht dem Beigeladenen persönlich zu, selbst wenn sie mit Drittmitteln für seine Arbeitsgruppe erworben worden sein sollten. Es sei nicht zu befürchten, dass die eigenen Nutzungsmöglichkeiten des Beigeladenen unzumutbar beschränkt würden. Seine Wissenschaftsfreiheit werde nicht tangiert. Er (der Antragsteller) benötige die Nutzung der Einrichtungen nur für eine relativ kurze Zeit, was im Rahmen des Nutzungsplans ohne Weiteres unterzubringen sei.

Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Er teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich um Einrichtungen handelt, die nicht uneingeschränkt in der Verfügungsgewalt der Antragsgegnerin, sondern zumindest auch in derjenigen des Beigeladenen stehen. Somit könnte der Antragsteller darauf nur Zugriff nehmen, wenn er sich noch darauf berufen könnte, sich in einem Betreuungsverhältnis zum Beigeladenen zu befinden. Das ist aber nicht der Fall. Ob dem Verwaltungsgericht auch darin beigepflichtet werden kann, dass „ausschließlich“ der Beigeladene über die Einrichtungen verfügen kann, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin einen gewissen Zugriff auf die genannten Ressourcen hat, weil es nach heutiger Rechtslage keine „Ordinarienherrschaft“ mehr gibt (vgl. Thieme, a.a.O., Rn. 1061, sowie etwa § 20 Abs. 2 der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 24.06.2010 über die „der Universität zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mittel“), würde es die Arbeitsgruppe des Beigeladenen als gleichwohl sachlich notwendige Einheit (vgl. wiederum Thieme, a.a.O., Rn. 1061) gravierend beeinträchtigen, wenn gegen den Willen des Beigeladenen die Einrichtungen seiner Arbeitsgruppe dem Antragsteller zugänglich gemacht würden. Die Nutzung könnte zeitlich nur nach jeweiliger Absprache mit der Arbeitsgruppe des Beigeladenen erfolgen. Auch spricht viel dafür, dass die Bedienung der Einrichtungen nicht ganz ohne Aufsicht und Mithilfe von Mitgliedern der Arbeitsgruppe möglich wäre. Für entsprechende Eingriffe in die Arbeitsgruppe des Beigeladenen fehlt es infolge der sofort vollziehbaren Aufhebung der Betreuung seitens des Beigeladenen aber - auch unter Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers - an einer Grundlage. Im Übrigen kann sich der Antragsteller unter Umständen auch zumutbar um andere Möglichkeiten bemühen, an seiner Dissertation weiterzuarbeiten, ohne gerade die Ressourcen der Arbeitsgruppe des Beigeladenen beanspruchen zu müssen, zumal er wohl jedenfalls Zugriff auf die Einrichtungen bei Prof. Dr. M. an der ...TH ... nehmen kann (vgl. Nr. 2 der Punkte, die der Vertreter des Antragstellers als Ergebnis der Sitzung vom 13.12.2013 protokolliert hat: Auswertung der Proben mit dem Elektronenmikroskop von Prof. Dr. M., wenn diese dafür vorbereitet sind).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es gibt keinen Grund für eine Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten des Beigeladenen, der weder einen Antrag gestellt noch sonst etwas zur Förderung des Verfahrens beigetragen hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014).

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).