ArbG Hagen, Urteil vom 24.09.2014 - 3 Ca 1033/14
Fundstelle
openJur 2014, 24362
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 3.936,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage darüber, ob der Kläger von der Beklagten gemäß Tarifvertrag mit einer Mindestarbeitszeit von acht Stunden je Arbeitstag und von 173 Stunden je Monat zu beschäftigen ist.

Der Kläger ist seit dem 03.08.2004 bei Rechtsvorgängern der Beklagten und seit dem 01.03.2012, nach erfolgten Betriebsübergängen, bei der Beklagten im Bereich Geld- und Werttransport zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.460,00 € in Vollzeit beschäftigt. Er war zum Zeitpunkt des Abschlusses der für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Tarifverträge bis zum 01.04.2014 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte führt Geld- und Werttransporte durch. Sie ist Mitglied ...

Unstreitig fand in der Vergangenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 01.12.2006, gültig ab 01.01.2007 (künftig kurz: MRTV 2007) Anwendung, der in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 16 - 21 der Akte (auszugsweise) und 119 - 128 d.A.), worauf Bezug genommen wird.

Mit Wirkung ab 01.01.2014 findet unstreitig die zwischen den Tarifvertragsparteien ... und ... getroffene Rahmenvereinbarung vom 11.11.2013, gültig mit Wirkung ab 01.01.2014 (künftig kurz: RVB 2014) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, die auch in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 10 - 16 d.A.) und worauf ebenfalls Bezug genommen wird.

In der RVB 2014 ist zur Arbeitszeit unter § 3 geregelt (Bl. 11 d.A.):

"§ 3 Arbeitszeit

(Punkt I. 3. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2013)

Die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ist für 5 Tage an den Werktagen von Montag bis Samstag zu leisten und errechnet sich aus der entsprechenden Anzahl der Arbeitstage / Monat / Bundesland multipliziert x 8 Stunden pro Arbeitstag."

In dem in § 3 der RVB 2014 in Bezug genommenen abschließenden, von den Tarifparteien paraphierten Verhandlungsergebnis, das ebenfalls in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 55, 56 d. A.) und worauf auch Bezug genommen wird, heißt es:

"I. Mantel

...

3. Arbeitszeit: verstetigtes Einkommen: Arbeitstage / Monat x 8 h für Vollzeitkräfte

Pausenregelung mit Bezugnahme auf EU-Arbeitszeitrichtlinie zur Öffnung

..."

Unter § 6 der RVB 2014 ist geregelt (Bl. 12 d.A.):

"§ 6 Mehrarbeitszuschlag

(Punkt I. 6. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2013)

Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen ist in Änderung der bisherigen Tarifregelung ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen für jede, über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 1. hinaus angeordnete und geleistete Arbeitszeit im

a) Bundesland Nordrhein-Westfalen ab der 186. Monatsarbeitsstunde..."

Unter Ziffer 1 der Protokollnotiz in der RVB 2014 heißt es (Bl.15 d. A.):

"1. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland für die Geld- und Wertdienste mit der Maßgabe der Änderungen aus der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste vom 11. November 2013 für alle Tarifregionen weitergilt.

...

In § 6 des MRTV 2007 finden sich folgende, für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Regelungen zur Arbeitszeit (Bl. 123 d.A.):

"§ 6 Arbeitszeit

1.1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

...

1.5 ...

Die monatliche Regelarbeitszeit im Geld- und Werttransport und für Angestellte beträgt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres.

..."

Unstreitig ist in den Tarifverhandlungen zum Abschluss der RVB 2014 mit keinem Wort über eine tägliche Mindestarbeitszeit von acht Stunden gesprochen worden. Nach Auskunft von Tarifkommissionsmitgliedern sei die Regelung in § 3 lediglich als Berechnungsformel zur Ermittlung der monatlichen Regelarbeitszeit verwendet worden, mit der Zielsetzung, eine gewisse Verstätigung des Einkommens der Mitarbeiter im Geld- und Werttransport zu erreichen, nachdem die Arbeitgeberseite die von der Gewerkschaft ... ursprünglich geforderte generelle verstätigte Vergütung von 173 Stunden im Monat strikt abgelehnt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, aus § 3 in Verbindung mit § 6 der RVB 2014 ergebe sich unter Mitberücksichtigung von § 6 des MRTV 2007, das tarifvertraglich für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine Mindestbeschäftigungszeit von acht Stunden je Arbeitstag und von 173 Stunden je Monat festgelegt sei, mit der die Beklagte ihn zu beschäftigen habe. Die Regelungen in der RVB 2014 zur Arbeitszeit seien ohne die Regelungen zur Arbeitszeit im MRTV 2007 nicht verständlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitszeitregelungen der RVB 2014 die des MRTV 2007 als neue Regelung ablösen und ersetzen sollten. Aus der Zulässigkeit der Arbeitszeitüberschreitung gemäß § 6 Ziffer 1.1 MRTV 2007 folge, dass die in der Regelung genannten acht Stunden als Mindestarbeitszeit anzusehen seien.

Wenn man die tariflichen Regelungen nicht als Mindestarbeitszeit verstehen würde, handele es sich nicht um eine Vollzeit-, sondern eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des TzBfG, was von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sei.

Außerdem ließen sich dann die Voraussetzungen für eine Kurzarbeit nicht definieren und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit würden umgangen.

Zudem wären die tariflichen Regelungen über Mindestlöhne ohne eine gleichzeitige Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit wertlos.

Auch habe es bis zum 31.12.2013 schließlich eine gesetzliche Regelung gegeben, die eine tarifliche Mindestarbeitszeit von 160 Stunden und eine Regelarbeitszeit von 260 Stunden bzw. 173 Stunden für Arbeitnehmer im Geldtransportgewerbe vorgesehen habe.

Schließlich habe in der Vergangenheit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung 09/2009 gegolten, wonach sichergestellt worden sei, dass monatlich zumindestens 173 Stunden vergütet wurden. So seien dem Kläger stets in der Vergangenheit auch in den Monaten Februar jeweils 173 Stunden vergütet worden, selbst wenn er weniger Stunden gearbeitet habe. Es habe dann jeweils einen Ausgleich von "Unterstunden" stattgefunden.

Unstreitig besteht auch Streit zwischen den Tarifvertragsparteien über die Auslegung von § 3 der RVB 2014.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, wonach der Kläger mit einer Mindestarbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag und einer Mindestarbeitszeit von 173 Stunden pro Monat zu beschäftigen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, weder aus § 3 der RVB 2014 noch aus § 6 des MRTV 2007 ergebe sich eine Mindeststundenzahl von acht Stunden je Arbeitstag und 173 Stunden je Monat. Für § 3 RVB 2014 werde dies auch aus dem paraphierten Verhandlungsergebnis der Tarifparteien vom 11.11.2013 deutlich. In § 3 RVB 2014 sei lediglich eine Berechnungsgrundlage für eine monatliche Regelarbeitszeit vereinbart worden, die nicht mit einer Mindestarbeitszeit gleichzusetzen sei. Zudem führe eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht stets zu einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden, da die monatliche Arbeitszeit von der Anzahl der zugrundeliegenden Kalender/Werktage abhängig sei.

Lediglich zweimal habe die Beklagte dem Kläger in einem Monat Februar 173 Stunden trotz vorhandener "Unterstunden" vergütet, im Februar 2009 auf Grundlage einer Regelung eines Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 und im Februar 2012 im Zusammenhang mit "Nachwehen" von Sanierungsvereinbarungen.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die in mündlicher Verhandlung zu Protokoll abgegebenen Erklärungen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein (BAG, Urteil vom 24.05.2007 - 6 AZR706/06 - in: NZA 2007, 1175 ff. juris Rdnr. 13). Die Feststellungsklage muss sich dabei nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen, auch einzelne Beziehungen und Folgen eines Rechtsverhältnisses können Gegenstand der Feststellungsklage sein. Festgestellt werden können daher beispielsweise auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte, Ansprüche und Pflichten (Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl., § 46, Rdnr. 75).

Der Kläger will vorliegend zulässig als einzelne Rechte aus seinem Arbeitsverhältnis eine arbeitstägliche und monatliche Mindestarbeitszeit festgestellt wissen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich schon deshalb, da die Beklagte entsprechende Mindestarbeitszeiten in Abrede stellt und dem Kläger im Jahr 2014 keine "Unterstundenvergütung" geleistet hat, folglich ihn nicht mit der nach Klägerauffassung einzuhaltenden Mindestarbeitszeit beschäftigt.

B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist seitens der Beklagten nicht mit einer Mindestarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag und einer Mindestarbeitszeit von 173 Stunden pro Monat zu beschäftigen.

a)

Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, den Kläger mit einer Mindestarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag zu beschäftigen, ergibt sich nicht aus § 3 RVB 2014, auch nicht in Verbindung mit § 6 RVB 2014 und § 6 MRTV 2007.

Unstreitig finden die Regelungen der RVB 2014 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Es handelt sich hier offensichtlich um tarifvertragliche Regelungen, auch wenn die RVB 2014 nicht als Tarifvertrag bezeichnet ist, aber von den Tarifparteien BDWG und ver.di abgeschlossen worden ist und gemäß Ziffer 1 der Protokollnotiz die Regelungen in der RVB 2014 zu Änderungen der Regelungen des ansonsten fortgeltenden MRTV 2007 führen.

Beide Parteien des Rechtsstreits waren jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der RVB 2014 am 11.12.2013 und des Gültigkeitsbeginns am 01.01.2014 durch ihre Mitgliedschaft in der BDGW bzw. ver.di tarifgebunden gemäß § 3 Abs. 1 TVG. Der Austritt des Klägers mit Wirkung ab 01.04.2014 aus der Gewerkschaft ... ändert hieran aus Gründen gemäß § 3 Abs. 3 TVG nichts (s. hierzu nur Erfurter Kommentar/Franzen, 14. Aufl., § 3 TVG, Rdnr. 23).

Bei aufeinanderfolgenden Tarifverträgen gilt in der Regel das Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel; s. hierzu nur Münchener Kommentar BGB/Müller-Glöge, 6. Auflage, § 611 BGB, Rn. 358), d. h., ohne Günstigkeitsvergleich gelten die Regeln des jüngeren Tarifvertrages, jedenfalls soweit sich aus dem jüngeren Tarifvertrag nichts anderes ergibt.

§ 3 RVB 2014 beinhaltet lediglich eine Berechnungsgrundlage für die Ermittlung einer regelmäßigen tariflichen monatlichen Arbeitszeit, die u. a. auf Basis von 8 Arbeitsstunden je Arbeitstag errechnet wird, keine Festlegung einer Mindestarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag oder auch von 173 Stunden im Monat. Dies ergibt die Auslegung der Regelung.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 -, in: NZA 2011, 1293 f., juris Rn. 17; Erfurter Kommentar/Franzen a.a.O. § 1 TVG Rn. 92; Münchner Kommentar BGB/Müller-Glöge a.a.O., § 611 BGB, Rn. 360).

Der Wortlaut von § 3 RVB 2014 ist eindeutig insoweit, als sich hieraus weder eine Mindeststundenzahl für eine tägliche noch für eine monatliche Arbeitszeit ergibt, mit der die unter diese Regelung fallenden Arbeitnehmer, und damit auch der Kläger, zu beschäftigen sind. Unter der Überschrift "Arbeitszeit" ist lediglich die Rede davon, dass sich die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte für 5 Werktage an den Werktagen Montag bis Samstag aus der entsprechenden Anzahl der Arbeitstage/Monat/Bundesland multipliziert mit 8 Stunden je Arbeitstag errechnet. Hieraus ergibt sich folglich weder eine tatsächlich zu leistende Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden je Arbeitstag, da diese 8 Stunden je Arbeitstag nur eine Berechnungsgrundlage für die regelmäßige monatliche Arbeitszeit darstellen sollen, noch eine mindestens zu leistende Arbeitszeit von 173 Stunden je Monat, da sich z. B. für den Monat Februar und Monate mit nur 21 Arbeitstagen in der 5-Tage-Woche bei 8 Stunden je Arbeitstag weniger als 173 Stunden im Monat ergeben. Es ist nur eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit zu errechnen, die aber nicht zwingend jeden Monat als Mindestarbeitszeit zu leisten ist.

Eine Mindestarbeitszeit6 von 8 Stunden je Arbeitstage ergibt sich auch nicht aus § 6 a) RVB 2014, wo nur geregelt ist, dass bei Fortschreibung des Besitzstands im Übrigen in Nordrhein-Westfalen für über die monatliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 1 hinaus angeordnete und geleistete Arbeitszeit ab der 186 Monatsarbeitsstunde ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist.

Ebenso wenig ergibt sich eine Mindestarbeitszeit unter Beachtung von I.3 des "Abschließenden Verhandlungsergebnisses zwischen der ... und ... anlässlich der 6. Tarifverhandlungsrunde am 11. November 2013 in Fulda" (Bl. 55 d. A.), wo nur zu dem Begriff Arbeitszeit von einem verstetigten Einkommen ausgehend von 8 Stunden je Arbeitstag/Monat die Rede ist.

Zu keinem anderen Ergebnis führen auch § 6 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.5, 2. Absatz des MRTV 2007, soweit der Kläger von einer weiteren Geltung der Regelungen des MRTV 2007 ausgeht, was auch der Regelung der Tarifparteien unter Ziff. 1 der Protokollnotiz der RVB 2014 entspricht, da unter Ziff. 1.1. nur geregelt ist, dass die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden soll bzw. unter welchen Voraussetzungen sie überschritten werden kann, und da unter Ziff. 1.5, 2. Absatz nur eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres geregelt ist.

Weitere erhebliche Umstände, die für eine Mindestbeschäftigungszeit des Klägers von 8 Stunden je Arbeitstag gemäß der genannten Regelungen der RVB 2014 und des MRTV 2007 sprechen, werden aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger auf Bestimmungen des TzBfG und die Bestimmbarkeit eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in Abgrenzung zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis abstellt, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 TzBfG, wie ein Teilzeitarbeitsverhältnis in Abgrenzung zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis auch bei nicht Vorliegen einer Mindestarbeitszeit zu bestimmen ist.

Für die Einführung von Kurzarbeit ist die vorherige Festlegung einer Mindestarbeitszeit nicht erforderlich, da es sich bei Kurzarbeit lediglich um die vorübergehende Kürzung der betriebsüblichen, normalen Arbeitszeit handelt.

Eine gesetzliche oder tarifvertraglich vorgesehene Mindestarbeitszeit von 160 Stunden existierte vor dem 01.01.2014 nicht, wie der Kläger behauptet, würde aber auch nicht ohne weiteres eine Rolle für die Auslegung der hier relevanten Regelungen der RVB 2014 und des MRTV 2007 spielen. Lediglich in § 2 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 war bis zur Ablösung dieses Manteltarifvertrages durch den MRTV 2007 eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden monatlich für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer geregelt, dabei aber auch mit einem entsprechend eindeutigen Wortlaut, was eher gerade gegen eine Mindestarbeitszeit in den zeitlich folgenden tariflichen Regelungen spricht, die über keinen entsprechenden Wortlaut verfügen.

Die Tatsache, dass im Unternehmen der Beklagten eine Unzahl verschiedener Arbeitsverträge existiert, für die die Beklagte nach Klägervortrag eine Vereinheitlichung anstrebt, und dass die Beklagte in der Vergangenheit zweimal in einem Monat Februar aufgrund anderweitiger Regelungen oder Umstände trotz weniger geleisteter Stunden jeweils 173 Stunden an den Kläger vergütet hat, ergibt ebenfalls keine Auslegungsgesichtspunkte für eine aktuelle Mindestarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag.

Vielmehr ist es so, dass nach unbestrittenem Beklagtenvortrag in den Tarifverhandlungen zu § 3 RBV 2014 über eine tägliche Mindestarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag mit keinem Wort gesprochen worden ist, § 3 RVB 2014 lediglich eine Berechnungsformel zur monatlichen Regelarbeitszeit liefern sollte, was ausdrücklich gegen eine Auslegung von § 3 RVB 2014 dahingehend spricht, hier sei eine Mindestarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag geregelt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den von beiden Parteien vorgelegten Informationsschreiben von ver.di (Bl. 29 u. 57 d. A.), in denen von einer Vereinbarung einer täglichen oder monatlichen Mindestarbeitszeit keine Rede ist, vielmehr allenfalls von einer Bezahlung von 8 Stunden je Arbeitstag, auch wenn die Schicht weniger als 8 Stunden dauert (s. Info-Schreiben Nr. 01/2014 v. ver.di, Bl. 29 d. A.), was auch gerade gegen die Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag spricht.

b)

Aus den gleichen Gründen ist die Beklagte ebenfalls nicht verpflichtet, den Kläger mit einer monatlichen Mindestarbeitszeit von 173 Stunden zu beschäftigen.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut gemäß §§ 3, 6 RVB 2014, noch aus dem Wortlaut gemäß § 6 Ziff. 1.1 und 1.5, 2. Absatz MRTV 2007. Weitere erhebliche Umstände, die für eine entsprechende Auslegung der tariflichen Vorschriften im Sinne des Klägers sprechen, werden aus dem Klägervortrag nicht ersichtlich und sind für die Kammer auch nicht erkennbar. Weitere, noch geltende Vorschriften oder Absprachen, die einen Anspruch des Klägers auf eine monatliche Mindestbeschäftigungszeit von 173 Stunden vorsehen, liegen nicht vor.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 91 ff. ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gemäß §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. Ausgehend von einem Wert von 2 Brutto-Monatsverdiensten des Klägers wird hier ein Streitwert in Höhe von 80 % von 2 Brutto-Monatsverdiensten für angemessen erachtet, da es sich um eine Feststellungsklage handelt.