BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - 4 StR 351/14
Fundstelle
openJur 2014, 23948
  • Rkr:
Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. März 2014 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf.

a) Nach den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen forderte der Angeklagte von K. unter Vorhalt und "Herumfuchteln" mit einem Messer die Herausgabe von Geld, ansonsten "schlitze er ihn auf" bzw. "steche er ihn ab". Aus Angst, der Angeklagte mache seine Drohung wahr, händigte K. dem Angeklagten seine Geldbörse mit etwa 240 € aus.

b) Diese Feststellungen belegen zwar den Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), sie werden jedoch von der Beweiswürdigung nicht getragen.

Danach bewertet die Strafkammer die Aussage des Zeugen K. un- ter anderem deshalb als glaubhaft, weil sie keine "übersteigende Belastungstendenzen" gezeigt habe; denn der Zeuge habe bekundet, "dass er zwar einen Gegenstand in der Hand des Angeklagten habe erkennen können, diesen jedoch nicht als Messer wahrgenommen habe" (UA S. 12). Eine Waffe oder - wie hier - ein anderes gefährliches Werkzeug wird aber nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389 mwN).

Die Feststellungen belegen indes eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der Angeklagte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt.

c) Der Senat schließt angesichts der im Urteil des Landgerichts mitgeteilten Angaben des Zeugen K. aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung rechtfertigen. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die Strafkammer, obwohl sie die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als gegeben ansah, den Angeklagten nur wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.

d) Auch einer Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Einzel- oder der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Denn die Strafkammer hat die Einzelstrafe dem in minder schweren Fällen der schweren oder der besonders schweren räuberischen Erpressung gleichen Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Umstände, die über § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB hinausgehend mit der fehlerhaften Annahme von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Zusammenhang stehen, hat sie bei der konkreten Strafzumessung oder der Gesamtstrafenbildung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass die für diese Tat verhängte Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).

2. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. September 2014 dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Schmitt Mutzbauer