VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2014 - 6 S 2165/13
Fundstelle
openJur 2014, 23252
  • Rkr:

1. Bei der Festlegung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst durch den Bereichsausschuss sind grundsätzlich alle Kosten der Leitstelle im investiven Bereich und im Bereich der laufenden Betriebskosten (Selbstkosten) zu Grunde zu legen. Die Entscheidungsbefugnis des Bereichsausschusses ist auf die Erschließung von Sparpotentialen und die Aussonderung von Fremdkosten beschränkt.

2. Bei der Festsetzung des Entgelts in einem sich ggf. anschließenden Schiedsstellenverfahren sind ebenfalls die Selbstkosten der Leitstelle zu Grunde zu legen. Der Schiedsstelle steht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage zu, ob Sparpotentiale vorhanden sind oder Fremdkosten geltend gemacht werden.

3. Bei der Festlegung bzw. Festsetzung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst über eine integrierte Leitstelle sind Selbstkosten die nach der Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der Leitstelle auf den Rettungsdienst entfallenden Kosten der integrierten Leitstelle.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu Ziff. 1, welche dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein als eingetragener Verein organisierter Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes und Mitglied des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V., wendet sich gegen die durch die beklagte Schiedsstelle festgesetzte Höhe des Entgelts für die Vermittlung (Disposition) von Einsätzen des Rettungsdienstes über eine von ihm zusammen mit dem beigeladenen Landkreis (Beigeladener zu Ziff. 1) getragene integrierte Leitstelle (ILS).

Die Festsetzung des Vermittlungsentgelts dient dazu, die auf den Rettungsdienst entfallenden Kosten der ILS dem einzelnen vermittelten Einsatz im Rettungsdienst anteilig zuzuordnen. Das Vermittlungsentgelt wird von den Leistungserbringern im Rettungsdienst an den Kläger entrichtet. Die Leistungserbringer ihrerseits machen das Vermittlungsentgelt gegenüber den (gesetzlichen) Krankenkassen (den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4) als Kostenträgern im Rettungsdienst geltend.

Der Kläger ist Träger des (bodengebunden) Rettungsdienstes im Landkreis xxx und als solcher Träger der Rettungsleitstelle in diesem Rettungsdienstbereich. Der beigeladene Landkreis ist Träger der Feuerwehrleitstelle im Landkreis. Seit Sommer 2013 besteht im Landkreis xxx eine ILS für den (bodengebundenen) Rettungsdienst und die Feuerwehr in gemeinsamer Trägerschaft des Klägers und des beigeladenen Landkreises. Kläger und beigeladener Landkreis haben hierzu unter anderem vereinbart, dass der Kläger 65 %, der Beigeladene zu Ziff. 1 35 % der Personal- und Sachkosten sowie jeweils 50 % der Investitionskosten de ILS tragen (siehe im Einzelnen § 6 der Vereinbarung über die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung einer ILS für den Rettungsdienst und die Feuerwehren vom 13.06.2013 [Kostenaufteilungsvereinbarung]). Die Beigeladenen zu Ziff. 2-4 sind nicht Partei dieser Vereinbarung.

Der Kläger beantragte am 28.02.2012 bei dem Bereichsausschuss des Rettungsdienstbereichs die „Genehmigung“ eines „Nutzungsentgelts“ in Höhe von 22,83 EUR je Vermittlung von Einsätzen des Rettungsdienstes ab Inbetriebnahme der ILS. Der Berechnung dieses Satzes liegt ein zwischen den Beteiligten unstreitiges Kostenvolumen der ILS sowie die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Ziff. 1 vereinbarte Kostenaufteilung zugrunde. In dem mit einer identischen Zahl von stimmberechtigten Vertretern der Leistungs- und Kostenträger im Rettungsdienstbereich besetzten Bereichsausschuss ist der Beigeladene zu Ziff. 1 nicht stimmberechtigt. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Der Kläger rief daraufhin mit Schreiben vom 22.05.2012 die beklagte Schiedsstelle, die mit einer identischen Zahl von stimmberechtigten Vertretern der Leistungs- und Kostenträger und einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt ist, an und beantragte, das Vermittlungsentgelt auf 22,83 EUR festzusetzen. Der mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 vereinbarten Kostenverteilung liege ein Fachgutachten zugrunde.

Der von der Schiedsstelle beteiligte Beigeladene zu Ziff. 1 schloss sich dieser Argumentation an. Die von der Schiedsstelle ebenfalls beteiligten Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 beantragten demgegenüber, das Vermittlungsentgelt auf 17,58 EUR je Vermittlung festzusetzen. Dieser Betrag ergebe sich, wenn man von einer vollständig hälftigen Kostenverteilung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Ziff. 1 ausgehe, wie es die Empfehlung im Rettungsdienstplan des Landes für ILS vorsehe und in vielen Rettungsdienstbereichen gängige Praxis sei.

Durch Entscheidung vom 17.07.2012, dem Kläger zugestellt am 03.08.2012, setzte die Beklagte das Vermittlungsentgelt ab Inbetriebnahme der ILS auf 17,58 EUR fest und wies den weitergehenden Antrag des Klägers zurück. Sie schloss sich der Argumentation der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 an und führte ergänzend aus, zur Gewinnung verlässlicher Daten für eine abweichende Kostenverteilung sei es erforderlich, einer Begutachtung nicht - wie erfolgt - Daten nur aus einem Jahr zugrunde zu legen, sondern diese über mehrere Jahre zu sammeln und auszuwerten.

Der Kläger hat hiergegen am 07.08.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, ein weiteres, im Auftrag der Kostenträger eingeholtes Gutachten bestätige im Wesentlichen das bisherige Gutachten. Der angefochtene Schiedsspruch verletze seinen Anspruch auf ein bei wirtschaftlicher Betriebsführung auskömmliches Vermittlungsentgelt. Dieser sei notwendiger Bestandteil eines Beleihungsverhältnisses. Auch der konkrete Beleihungsakt sehe Benutzungsentgelte in kostendeckendem Umfang vor. Es bestehe eine Bindung sowohl des Bereichsausschusses als auch der Schiedsstelle an die Kostenaufteilungsvereinbarung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG, soweit diese - wie hier - nicht grob sachwidrig sei. Gegen einen weiten Beurteilungsspielraum spreche, dass die vorliegende Fallgestaltung durch die dreipolige Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen, Leistungsträger und Gebietskörperschaft gekennzeichnet sei. Da die Gebietskörperschaft in der Schiedsstelle nicht vertreten sei, müssten Vorgaben gefunden werden, die eine strukturelle Auswirkung des Beurteilungsspielraums zu ihren Lasten ausschließe. Der Beurteilungsspielraum möge sich dann auf die Frage erstrecken, ob eine Sachwidrigkeit grob sei oder nicht. Er könne aber keine Rechtfertigung dafür sein, sich über eine solche Vereinbarung von vornherein hinweg zu setzen. Selbst wenn der Schiedsstelle ein weiterer Beurteilungsspielraum zustünde, überschreite das konsequente Übergehen aller Leistungsdaten zugunsten einer pauschalen Aufteilung die Grenzen auch eines solchen Beurteilungsspielraums.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ihre Entscheidung verteidigt.

Die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 haben geltend gemacht, die Entscheidung sei rechtsfehlerfrei zustande gekommen und von dem der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraum umfasst. Der Spielraum der Schiedsstelle im Rahmen der Festsetzung des Vermittlungsentgelts sei nicht durch die Kostenaufteilungsvereinbarung eingeschränkt. Erst recht bestehe keine grundsätzliche Bindung an die im Rahmen einer solchen Vereinbarung getroffene Kostenaufteilung. §§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3, 28 Abs. 5 RDG sähen eine Festlegung des Vermittlungsentgelts durch den Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle vor, ohne dass dabei von einer Bindung an die in der Trägervereinbarung enthaltene Kostenaufteilung die Rede wäre. Gesetzgeberisches Ziel des § 6 Abs. 3 RDG sei es, durch die Beteiligung der Kostenträger an der Entgeltbemessung eine im Ergebnis den Sozialversicherungsträgern zur Last fallende unwirtschaftliche Entgeltbemessung zu verhindern. Dieses gesetzgeberische Anliegen würde konterkariert, würde man den Trägern einer ILS die Möglichkeit eröffnen, unter Ausschluss der Kostenträger die für die Bemessung des Vermittlungsentgelts letztlich maßgebliche Kostenaufteilung verbindlich bzw. allenfalls auf grobe Sachwidrigkeit überprüfbar festzulegen. Selbst wenn dies aber so wäre, sei die Entscheidung der Schiedsstelle rechtmäßig, da die Kostenverteilung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Ziff. 1 grob sachwidrig sei. Denn es sei unter Zugrundelegung der für eine Seite günstig gewählten Daten nur eines Jahres eine Absprache zu Lasten der an der Vereinbarung nicht beteiligten Kostenträger der anderen Partei und entgegen deren Vorstellung getroffen worden. Auch die anderen im Verfahren eingeholten Gutachten seien nicht tragfähig. Es könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, ihre Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt zu haben, sondern sie sei dieser Pflicht vielmehr gerade dadurch nachgekommen, dass sie die prognostischen Ansätze der Gutachten kritisch hinterfragt habe.

Der Beigeladene zu Ziff. 1 hat vorgetragen, paritätisch aus Kostenträgern und Leistungsträgern des Rettungsdienstes besetzte Bereichsausschüsse und Schiedsstellen entschieden über das Leitstellenentgelt im Rettungsdienst und damit über den Kostenanteil des Rettungsdienstes an der ILS und würden damit letztlich auch den Kostenanteil des nicht beteiligten Trägers der Feuerwehr definieren, wenn es nicht die bis zur groben Sachwidrigkeit bindende Vereinbarung der beiden Träger gäbe. Ein Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle setze aber voraus, dass alle vom Schlichtungsspruch Betroffenen in der Schiedsstelle Einfluss auf die Entscheidung hätten. Die Sachgerechtigkeit der Vereinbarung ergebe sich hier nicht nur daraus, dass ihr zutreffende gutachterliche Prüfungen zugrunde lägen, sondern auch aus der bisherigen Kostenrelation der beiden getrennten Leitstellen, welche durch die Kostenaufteilungsvereinbarung weitgehend abgebildet werde.

Mit Urteil vom 15. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten vom 17.07.2012 aufgehoben und sie verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Vermittlungsentgelt zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Vermittlungsentgelts auf 17,58 EUR, der eine Verteilung der Sachkosten der ILS auf den Kläger und den Beigeladenen zu Ziff. 1 je zur Hälfte zugrunde liege, bewege sich nicht mehr im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Die Schiedsstelle habe bei ihrer Entscheidung die Bedeutung der Kostenaufteilungsvereinbarung ungenügend gewürdigt. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG gebe den Trägern der integrierten Leitstelle zwingend vor, dass in der Vereinbarung über die gemeinsame Trägerschaft insbesondere die Kostenaufteilung geregelt werde. Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 RDG zum Ausdruck gebracht habe, dass eine entsprechende Vereinbarung über die Kostenaufteilung erforderlich sei, müsse diese bei der Entscheidung im Bereichsausschuss bzw., falls hier keine Einigung erzielt werde, bei der Schiedsstelle Berücksichtigung dahingehend finden, dass die Kostenvereinbarung zunächst Maßstab der Entscheidung sei, auch wenn dies gesetzlich nicht geregelt sei. Erst wenn festgestellt werde, dass der Kostenvereinbarung z.B. nicht nachvollziehbare oder nicht sachgerechte Parameter zugrunde gelegt worden seien, könne ohne Berücksichtigung der Kostenvereinbarung eine Entscheidung getroffen werden, die sich dann auch wie vorliegend an der Empfehlung der hälftigen Kostenverteilung orientieren könne. Dies sei aber nicht der Fall. Die beantragte Festsetzung des Vermittlungsentgelts auf 22,83 EUR, der eine Verteilung der Sachkosten zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Ziff. 1 im Verhältnis von 65 : 35 zugrunde liege, basiere auf einem externen Gutachten. Die Schiedsstelle habe in ihrer Entscheidung keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der hierfür erhobenen Einsatzzahlen geäußert. Bei dieser Sachlage habe die Schiedsstelle die Kostenvereinbarung nicht unberücksichtigt lassen und sich für die Festsetzung des Vermittlungsentgelts ausschließlich auf die Empfehlung im Rettungsdienstplan berufen dürfen. Bereits aus dem Wortsinn des Begriffs „Empfehlung“ folge, dass es sich hierbei um einen unverbindlichen Rat oder Vorschlag handele. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, dass praktisch landesweit die Kostenverteilung entsprechend der genannten Empfehlung erfolge. Auch spreche die hälftige Kostenverteilung in anderen Rettungsdienstbereichen nicht automatisch dafür, dass hierfür die Empfehlung maßgeblich gewesen sei.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.10.2013 die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 zugelassen. Dieser Beschluss wurde den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 am 21.10.2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2013, beim Senat eingegangen am selben Tag, tragen die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 zur Begründung der Berufung vor, die Behauptung des Verwaltungsgerichts, der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten sei dadurch eingeschränkt, dass die Kostenvereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG grundsätzlich Maßstab der Entscheidung sein müsse und nur im Fall nicht nachvollziehbarer oder nicht sachgerechter Parameter eine abweichende Entscheidung getroffen werden dürfe, finde im Gesetz keine Stütze. Auch die Gesetzessystematik spreche gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung. Nur in den Entscheidungen des Bereichsausschusses fänden die Interessen der Kostenträger Berücksichtigung. Der Gesetzgeber habe generell durch die Zuweisung von Entscheidungen, welche die Kostenträger letztlich belasteten, an den Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle oder durch deren unmittelbare Beteiligung dafür gesorgt, dass die Kostenträger an solchen Entscheidungen mitwirkten. Schließlich führe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch zu einer Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes. Dieses verlange, dass den Kostenträgern eine Möglichkeit eröffnet werde, eine etwaige Übernahme einer festgelegten Kostenaufteilung durch die Schiedsstelle gerichtlich voll überprüfen zu lassen, jedenfalls im Rahmen des ansonsten anerkannten Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle. Dies wäre jedoch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr möglich, weil es von einer grundsätzlichen Bindung der Schiedsstelle an die Trägervereinbarung und damit letztlich von einer Beschränkung der (auch gerichtlichen) Überprüfung dieser Vereinbarung auf eine Willkürkontrolle ausgehe. Auf die Hinweisverfügung des Senats verweisen die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ergänzend auf den fortgeschriebenen Rettungsdienstplan für Baden-Württemberg. Daraus ergebe sich die Rechtsauffassung, dass eine Bindungswirkung an die Kostenaufteilungsvereinbarung ausscheide, wenn die Kostenträger dieser nicht zugestimmt hätten. Auch werde darin nach wie vor eine Kostenaufteilung im Verhältnis 50:50 als grundsätzlich sachgerecht vorgeschlagen. Gegen einen Anspruch des Klägers auf volle Kostenerstattung spreche auch, dass in einem solchen Fall der fragliche Vertrag ausschreibungspflichtig gewesen wäre, was vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein dürfte. Des Weiteren sei durch die Novelle des Rettungsdienstgesetzes von 1998 das Selbstkostendeckungsprinzip mit dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im Rettungsdienst insgesamt aufgegeben worden. Der Beurteilungsspielraum des Bereichsausschusses und nachfolgend der beklagten Schiedsstelle sei mithin durch die Geltung eines solchen Prinzips nicht eingeschränkt. Auch die paritätische Besetzung des Bereichsausschusses und die Möglichkeit der Mitwirkung anderer Leistungsträger im Bereichsausschuss sprächen gegen die Vorgabe von Parametern für die Feststellung des Vermittlungsentgelts durch die Selbstkosten des Klägers. Die Orientierung an den Selbstkosten des Klägers könne zur vom Gesetz gerade nicht gewollten Benachteiligung anderer Leistungsträger führen. Für die Einschränkung des Beurteilungsspielraums des Bereichsausschusses durch Anwendung des Selbstkostendeckungsprinzips spreche auch nicht zwingend der Umstand, dass der Bereichsausschuss bereits wesentliche Faktoren für die Höhe des Vermittlungsentgelts festlege, wie der Vergleich mit der Festlegung der Benutzungsentgelte nach § 28 RDG zeige. Die bisherige Verwaltungspraxis gehe dahin, dass bei den Verhandlungen nach § 28 RDG die Höhe des Vermittlungsentgelts nicht in Frage gestellt würde. Auch dies spreche dafür, dass bei der Festsetzung des Entgelts durch den Bereichsausschuss ein möglichst großer Spielraum bestehen müsse. Eine ergänzende Sachverhaltsermittlung durch Bereichsausschuss oder Schiedsstelle könne nur auf Antrag ihrer Mitglieder erfolgen.

Die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - zu ändern, die Entscheidung der Beklagten vom 17.07.2012 aufzuheben und diese zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Leitstellenvermittlungsentgelt zu entscheiden.

Die Beklagte trägt vor, der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, eine Bindung der Schiedsstelle an die Kostenvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG anzunehmen, sei unzutreffend. Vielmehr komme der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung ein weiter Ermessens-, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es stelle sich die Frage, welchen Sinn die gesetzliche Anordnung einer Kostenaufteilungsvereinbarung haben solle, wenn nicht einer Bindungswirkung für die anderen Beteiligten. Der Bereichsausschuss und die Schiedsstelle dürften nur über das Vermittlungsentgelt für den rettungsdienstlichen Bereich entscheiden. Sie dürften keinesfalls dem Träger der Feuerwehr einen höheren Kostenanteil zuweisen. Könnten der Bereichsausschuss oder die Schiedsstelle wie hier geschehen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums das Vermittlungsentgelt und damit den Anteil der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 an den Kosten der ILS frei festsetzen, würde sich der Anteil des Landkreises nicht automatisch entsprechend erhöhen. Die Differenz zwischen dem Anteil des Rettungsdienstes laut der Trägervereinbarung und dem vom Bereichsausschuss gebilligten Anteil müsste er als Träger des Rettungsdienstes übernehmen, wodurch er innerhalb kürzester Zeit insolvent wäre. Das Verwaltungsgericht sehe die Begrenzung des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle dort, wo die Kostenaufteilung sachwidrig oder willkürlich wäre. Dies sei als materielle Aussage nicht zu beanstanden, dürfe aber nur vom Verwaltungsgericht, nicht von der Beklagten oder dem Bereichsausschuss festgestellt werden. Es bedürfe des verfahrensrechtlich abgesicherten Gleichklangs zwischen der Festsetzung des Leitstellenentgelts durch Bereichsausschuss oder Schiedsstelle einerseits und der Pflicht des Landkreises als des Mitträgers der ILS, für aufteilungsbedingte Ausfälle des Leistungsträgers aufzukommen, andererseits. Das Verwaltungsgericht sei in der Lage und im Fall der Beanstandung einer Trägervereinbarung verpflichtet, in einem Rechtsstreit über das Vermittlungsentgelt auch den Landkreis beizuladen. Nur damit sei die Rechtskrafterstreckung gewährleistet und damit die Umsetzung der Pflicht der beiden Träger der ILS, nach einer Beanstandung eine abweichende Kostenaufteilung zu vereinbaren. Auf die Hinweisverfügung des Senats hin trägt der Kläger ergänzend vor, der Beitrag des Bereichsausschusses zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle erschöpfe sich in der kooperativen Bestimmung der personellen und sächlichen Ausstattung der Leitstelle. Liege das Ausmaß der personellen und sächlichen Ausstattung fest, so seien deren Kosten in vollem Umfang in das Vermittlungsentgelt einzubeziehen und über dieses im Ergebnis zu erstatten. Eine weitergehende Befugnis komme dem Bereichsausschuss auch bei einer ILS nicht zu. Könnte der Bereichsausschuss sich über die Kostenaufteilungsvereinbarung hinweg setzen, um Sparpotentiale zu nutzen und Fremdkosten auszuscheiden, so wäre auch dies mit seinem Anspruch auf Kostendeckung nicht zu vereinbaren. Zumindest aber müssten Bereichsausschuss und Schiedsstelle auf die Beanstandung grob unsachgemäßer Benachteiligungen der Krankenkassen durch die Trägervereinbarung beschränkt sein. Die Beklagte und die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 hätten auch keine Zahlen und Berechnungen vorgelegt, die zu einem wesentlich abweichenden Ergebnis bei den verursachungsgerechten Anteilen führen könnten. Die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 angeführten Passagen aus dem fortgeschriebenen Rettungsdienstplan beträfen lediglich den Fall, dass die Trägervereinbarung in Abstimmung mit den Krankenkassen habe geschlossen worden können. Auch seien Land- und Stadtkreise an dessen Erstellung nicht beteiligt.

Der Beigeladene zu Ziff. 1, der keinen Antrag stellt, trägt vor, die gesetzlich angeordnete Kostenvereinbarung müsse in jedem Fall auch für die Kassen verbindlich sein. Insoweit werde die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geteilt, welches es prinzipiell für möglich halte, dass die Schiedsstelle die Kostenvereinbarung bei der Festsetzung des Vermittlungsentgelts unberücksichtigt lasse, wenn sie feststellen würde, dass der Vereinbarung nicht nachvollziehbare oder nicht sachgerechte Parameter zugrunde lägen. Die Auffassung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 und im Fall einer konkret sachfremden Vereinbarung auch des Verwaltungsgerichts hätte die Konsequenz, dass der Kläger die ungedeckten 15 % der Kosten zu tragen hätte, wodurch er in kürzester Zeit zahlungsunfähig wäre. Das Mitspracherecht der Kostenträger bei der Bestimmung der personellen und sachlichen Ausstattung der Rettungsleitstelle und deren Finanzierung durch Festlegung des Vermittlungsentgelts dürfe nicht dem Zweck dienen, Kosten des Rettungsdienstes auf die Landkreise als Träger der Feuerwehrleitstelle zu verlagern, was aber mit der undifferenzierten Durchsetzung einer hälftigen Kostenquote versucht werde. Die Kostenverteilungsvereinbarung führe dazu, dass der Kläger und damit die Kostenträger trotz insgesamt gestiegener Kosten durch die Einrichtung der ILS im Vergleich zu ihren früheren Kosten für die selbstständige Rettungsleitstelle relativ besser gestellt würden, während der Landkreis zusätzliche Kosten übernommen habe. Die gesetzliche Festlegung der Kostenvereinbarung wäre überflüssig, wenn sie nur zwischen den beiden Trägern wirken sollte, denn dass zwei Partner ihre Zusammenarbeit vertraglich regelten, sei pure Selbstverständlichkeit. Auf die Hinweisverfügung des Senats trägt der Beigeladene zu Ziff. 1 ergänzend vor, auch die (komplexe) Aussonderung von (zu hohen) Feuerwehrkosten durch den Bereichsausschuss bei der Bestimmung des Vermittlungsentgelts führe entweder zu einer Refinanzierungslücke beim Kläger oder dazu, dass dem Feuerwehrträger entgegen der Trägervereinbarung durch den Bereichsausschuss Kosten auferlegt würden. Beides sei rechtlich wegen der Insolvenzgefahr einerseits und der Nichtbeteiligung des Feuerwehrträgers im Bereichsausschuss andererseits nicht möglich. Aus den von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 angeführten Passagen aus dem Rettungsdienstplan 2014 ergebe sich nicht, dass eine Bindung des Bereichsausschusses an die Kostenaufteilungsvereinbarung nicht bestehe, wenn die Vereinbarung nicht mit den Kostenträgern abgestimmt sei. Eine entsprechende Regelung könne durch den Rettungsdienstplan auch nicht getroffen werden.

Dem Senat liegen die Akten des Verfahrens vor dem Bereichsausschuss und der beklagten Schiedsstelle (1 Leitzordner) sowie die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

I. Die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ist unzulässig, weil sie durch das angegriffene Urteil nicht beschwert sind. Erforderlich ist im Fall der Beiladung eine materielle Beschwer (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64/87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 m.w.N.).

Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, der Beigeladene also in Wahrheit durch die Entscheidung nicht in seinen rechtlichen Interessen (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO) berührt werden kann (BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 1.81 -, - 8 C 2.81 -, BVerwGE 64, 67 m.w.N.).

Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung des Vermittlungsentgelts durch die beklagte Schiedsstelle auf Antrag des Klägers, der wiederum bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst, welche die Leitstelle in Anspruch nehmen und unter denen sich auch der Kläger selbst befindet, dieses Entgelt erhebt. Die Leistungserbringer ihrerseits machen die Leitstellenentgelte als berücksichtigungsfähige Kosten bei den Benutzungsentgeltverhandlungen nach § 28 RDG oder in einem anschließenden Schiedsstellenverfahren bei der Beklagten gegenüber den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 als Kostenträger geltend. Die Eigenschaft als Kostenträger begründet nicht die Notwendigkeit einer Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Es fehlt bereits an der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter einerseits und im Verhältnis beider Beteiligter zu dem Dritten, hier den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4, andererseits (siehe dazu Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 65 Rdnr. 17). Zwischen Kläger und Beklagter ist streitig, wie hoch das Vermittlungsentgelt ist, das der Kläger den Leistungserbringern im Rettungsdienst für die Inanspruchnahme der Leitstelle in Rechnung stellen darf. Zwischen dem Kläger als Erbringer sonstiger Leistungen im Rettungsdienst, der die Leitstelle nutzt, sowie weiteren Leistungserbringern, welche die Leitstelle nutzen, der Beklagten und den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 geht es demgegenüber um die Frage, in welcher Höhe die Beigeladene zu Ziff. 2 - 4 den Leistungserbringern das von ihnen an die Leitstelle gezahlte Vermittlungsentgelt zu erstatten hat.

Nach § 65 Abs. 1 VwGO genügt es für eine einfache Beiladung Dritter, dass deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Beizuladende zum Kläger oder zum Beklagten oder zu beiden oder gegebenenfalls auch nur zu dem Streitgegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen des Klägers oder des Beklagten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern könnte, d.h. wenn ein in der Sache ergehendes Urteil zwar für den Dritten, dessen Beiladung in Frage steht, wenn er nicht beigeladen würde, keine Rechtswirkung im Sinne von § 121 VwGO hätte, gleichwohl seine Rechts-stellung aber unter Umständen wegen der (faktischen) Präjudizialität des Urteils jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen oder begünstigen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 65 Rdnr. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil eine niedrigere Festsetzung des Vermittlungsentgelts als vom Kläger beantragt die Erstattungsverpflichtung des Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 der Höhe nach begrenzt.

Gleichwohl fehlt es an einer materiellen Beschwer. Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulassung eines Rechtsmittels nicht aus. Mit dieser allgemeine Legitimation ist keine Aussage verbunden, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer belastet und deswegen seiner Anfechtung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2000 - 8 B 85.00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135; Urteile vom 31.01.1969 - 4 C 83.66 -, BVerwGE 31, 233; vom 03.09.1991 - 1 C 55.88 -, DVBl. 1992, 301).

An dieser „sachlichen Bedeutung“ fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar stünde zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 bei Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils fest, dass der Kläger von den Leistungserbringern für die Inanspruchnahme der Vermittlung ein Entgelt erheben darf, in dessen Berechnung ein Kostenanteil des Klägers an den laufenden Kosten der integrierten Leitstelle von mehr als 50 % einfließt. Das sich danach ergebende, von allen Leistungserbringern im Rettungsdienst (u.a. auch dem Kläger, soweit er sonstige Rettungsdienstleistungen unter Nutzung der Leitstelle erbringt) dem Kläger zu zahlende Vermittlungsentgelt ist aber nicht zwingend von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 den Leistungserbringern zu erstatten. Vielmehr ist der Erstattungsanspruch von diesen in Verhandlungen mit den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 und gegebenenfalls in einem Schiedsstellenverfahren vor der Beklagten - auch vom Kläger als Leistungserbringer - durchzusetzen, gemäß den nach § 28 Abs. 1, 2 RDG hierfür geltenden Maßstäben (vgl. dazu LT-Drs. 12/2781, S. 26). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der sich nach eigenen Vorgaben beurteilt und für den die streitgegenständliche Festsetzung inhaltlich keine abschließenden Vorgaben macht und hinsichtlich dessen ggf. ein eigenständiges Schiedsstellenverfahren nach § 28 Abs. 5 RDG durchzuführen ist (s. auch unten II). Daran ändert die gegenwärtige Verwaltungspraxis, nach der die Krankenkassen als Kostenträger schon bei der Bestimmung des Vermittlungsentgelts wie eine Partei mitwirken, dafür aber bei den Verhandlungen nach § 28 RDG das - nach ihren Vorstellungen festgelegte - Vermittlungsentgelt nicht mehr in Frage stellen, nichts.

II. Die Berufung wäre im Übrigen, ihre Zulässigkeit unterstellt, sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet.

1. Die Berufung wäre im Hauptantrag (Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, Abweisung der Klage) begründet, wenn die Klage unzulässig wäre oder im Fall der Zulässigkeit der Klage diese unbegründet wäre, also die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig wäre und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würde, so dass er keinen Anspruch auf Neubescheidung hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO [analog]). Das wäre dann der Fall, wenn der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustünde und sie dessen Grenzen nicht zu Lasten des Klägers verletzt hätte. Demgegenüber wäre der Kläger in seinen Rechten verletzt, wenn der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zustünde oder sie dessen Grenzen zu Lasten des Klägers überschritten hätte, so dass er zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung hätte.

a) Die vom Kläger erhobene Bescheidungsklage ist zulässig.

aa) Der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Der Kläger ist Träger der Rettungsleitstelle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RDG) im Rettungsdienstbezirk (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG), die für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst erhebt, die vom Bereichsausschuss auf Antrag des Trägers der Rettungsleitstelle jährlich festgelegt werden (§§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 5 Abs. 3 Satz 1 RDG). Dies gilt für die Vermittlungen im Rettungsdienst auch, wenn die Rettungsleitstelle - wie vorliegend - Teil einer - den gesetzlichen Normalfall bildenden integrierten Leitstelle i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG ist, für die keine abweichenden Bestimmungen bestehen. Die Stellung des Klägers als Träger der Rettungsleitstelle, also einer Einrichtung des Rettungsdienstes, folgt aus seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbezirk. Nach § 5 Abs. 1 RettDG 1975 (jetzt: § 2 Abs. 1 RDG) schließt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Landesebene mit dem Deutschen Roten Kreuz Vereinbarungen über die Durchführung des Rettungsdienstes. Mit Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des § 5 Abs. 1 RettDG 1975 die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Der Senat hat § 5 Abs. 1 RettDG und die Vereinbarung vom 22.04.1976 so interpretiert, dass damit auch die erforderlichen Befugnisse übertragen wurden und übertragen werden durften und dass der DRK-Vertragspartner der auf Landesebene zu treffenden Vereinbarung zur (auch einseitigen) Weiterübertragung der Aufgaben und Befugnisse des Rettungsdienstes einschließlich einer, wie zum Betrieb von Leitstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris), erfolgenden Beleihung (u.a.) an seine Kreisverbände zulässigerweise ermächtigt werden kann und durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 hierzu auch ermächtigt wurde (Senat, Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris). Hieran ist auch für den Fall einer integrierten Leitstelle festzuhalten. Eine solche Weiterübertragung ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls durch die zwischen dem Kläger und dem DRK-Landesverband Baden-Württemberg geschlossene Vereinbarung über die Durchführung des Rettungsdienstes vom 23.08.2013 erfolgt (vgl. zur Situation im DRK-Landesverband Südbaden bzw. Badisches Rotes Kreuz Senat, a.a.O.). Nach Ziff. I.1. dieser Vereinbarung betreibt der Kläger den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich xxx einschließlich der Leitstelle ggf. im Verbund mit der Feuerwehr eines bzw. mehrerer Stadt- bzw. Landkreise als integrierte Leitstelle.

bb) Der Kläger hat auch ein Rechtschutzbedürfnis. Er erstrebt die Festsetzung eines höheren Vermittlungsentgelts. Allerdings muss er dazu im vorliegenden Fall einen möglichst hohen Anteil an den laufenden Kosten der integrierten Leitstelle beanspruchen. Das macht nur Sinn, weil der Kläger beabsichtigt, sich unmittelbar bei den Nutzern der Leitstelle und mittelbar bei den Beigeladenen zu Ziff. 2 bis 4 zu refinanzieren. Der Kläger strebt mit der Klage mithin nicht etwas ihm Nachteiliges an. Das Rechtschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil der Beigeladene zu Ziff. 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3, 5 der zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Vereinbarung verpflichtet ist, einen höheren Anteil an den laufenden Kosten als vereinbart zu übernehmen, wodurch das Leitstellenvermittlungsentgelt im Rettungsdienst niedriger als geltend gemacht ausfiele. Denn diese Regelungen gelten nur für den Fall des Unterliegens des Klägers. Auch die subsidiäre Zuständigkeit des Beigeladenen zu Ziff. 1 - auch - für den Rettungsdienst (§ 2 Abs. 3 RDG) lässt das Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen.

b) Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Festsetzung des Leitstellenvermitt-lungsentgelts im Rettungsdienst (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Die beklagte Schiedsstelle ist zwar nicht strikt an die Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der integrierten Leitstelle gebunden. Ihr steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, der aber eingeschränkt ist und dessen Beschränkungen vorliegend zu Lasten des Klägers überschritten wurden.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Vermittlungsentgelts durch die beklagte Schiedsstelle ist § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle, deren Aufgaben vorliegend vom Kläger als Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 RDG wahrgenommen werden, für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung Entgelte bei den Leistungserbringern. § 6 Abs. 3 Satz 2 RDG regelt weiter, dass der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (vgl. § 5 RDG) jährlich die Entgelte festlegt. Kommt im Bereichsausschuss - wie vorliegend - keine Einigung über die Festsetzung des Entgelts zustande, so kann nach § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG die beklagte Schiedsstelle angerufen werden, die das Leitstellenvermittlungsentgelt festsetzt. Diese Vorschriften finden mangels gesonderter Regelung wie bereits ausgeführt auch Anwendung, wenn es wie hier um das Entgelt für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst durch eine den gesetzlichen Normalfall bildende integrierte Leitstelle, also die Umlegung der auf den Rettungsdienst entfallenden Kosten der integrierten Leitstelle auf den einzelnen vermittelten Einsatz im Rettungsdienst geht.

aa) Die Regelung des § 28 Abs. 5 RDG steht im Zusammenhang mit der Ver-einbarung über die Benutzungsentgelte im Rettungsdienst nach § 28 Abs. 1 - 4 RDG zwischen den Leistungserbringern im Rettungsdienst und den Kostenträgern. Kommt hier eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande, kann gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 RDG eine Schiedsstelle angerufen werden. Sie versucht eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach Anrufung fest.

Zur unmittelbaren Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG hat der frühere 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) folgendes entschieden:

„Da... bei Scheitern der Verhandlungen unter den Beteiligten die Ent-scheidung der Schiedsstelle an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung tritt und die für deren Würdigung geltenden Kriterien in § 28 RDG und der vorangestellten Bezugnahme auf §§ 71, 141 SGB V nur sehr vage und fragmentarisch umschrieben sind, geht das Gesetz ersichtlich davon aus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung von Benutzungsentgelten für Krankentransporte ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Diese Annahme wird auch durch die institutionelle Eigenart der Schiedsstelle als eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betreffenden Gruppen paritätisch besetzten Gremiums untermauert ... Hiernach hat sich die Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle unter Beachtung der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat.“

bb) Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation der entsprechenden Anwendung des § 28 RDG nur eingeschränkt übertragbar.

Der Befassung der Schiedsstelle gehen im Fall der Festsetzung des Vermittlungsentgelts keine Verhandlungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern, sondern nur ein Antrag des Trägers der Rettungsleitstelle an den Bereichsausschuss und dessen Entscheidung voraus. Auch fehlt es für die Entscheidung des Bereichsausschusses nicht an inhaltlichen Vorgaben. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 28 RDG werden die Benutzungsentgelte im Rettungsdienst zwischen Leistungs- und Kostenträgern vereinbart. Inhaltlich wurde mit der Novellierung des Rettungsdienstrechts im Jahr 1998 für diesen Bereich das Selbstkostendeckungsprinzip durch die im SGB V festgelegten Rahmenbedingungen ersetzt (LT-Drs. 12/2781, S. 15 f.), und zwar - anders als der Kläger meint - nicht nur die Bemessung der Benutzungsentgelte nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung auf der Grundlage der retrospektiven Gestehungskosten. Auch die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und in die Zukunft extrapolierten Kosten, also die prospektiven Selbstkosten, sind lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltbemessung: Nur soweit sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bilden sie die Untergrenze des Entgelts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris, für den Bereich des Krankentransports) Die danach für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten nach § 28 RDG geltenden inhaltlichen Vorgaben sind allerdings „sehr vage und fragmentarisch“ (s. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

Mit derselben Gesetzesnovelle wurde auch die Finanzierung der Rettungsleitstellen über Entgelte für jeden vermittelten Einsatz eingeführt (§ 6 Abs. 3 RDG), für die Abweichendes gilt (LT-Drs. 12/2781, S. 16, 25 f.): In die Leitstellenentgelte werden alle Kosten der Leitstelle im investiven Bereich und im Bereich der laufenden Betriebskosten einbezogen (LT-Drs. 12/2781, S. 16). Gesetzesbegründung und Gesetzgebungsgeschichte sprechen mithin dafür, dass für die Festlegung der Leitstellenentgelte durch den Bereichsausschuss - anders als im Rahmen des § 28 RDG - das Selbstkostendeckungsprinzip inhaltlich uneingeschränkt gelten soll.

Trotz der paritätischen Besetzung von Bereichsausschuss und Schiedsstelle ist damit - anders als für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten bzw. deren Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG - durch das Selbstkostendeckungsprinzip die Festlegung des Vermittlungsentgelts sowohl für den Bereichsausschuss als auch für die Schiedsstelle weitgehend vorgegeben.

cc) Eine Entscheidungsbefugnis verbleibt dem Bereichsausschuss vor diesem Hintergrund bei der Festlegung des Leitstellenvermittlungsentgelts nur noch, soweit es um seine Funktion geht, die Wirtschaftlichkeit der Leitstelle sicherzustellen.

Die Wirtschaftlichkeit der Rettungsleitstelle soll erreicht werden durch stärkere Auslastung (infolge der ebenfalls eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit der Leitstelle), Beteiligung aller Leistungserbringer an der Finanzierung der Leitstelle (statt wie bis dahin Finanzierung der Leitstelle durch die gesetzlichen Krankenkassen), Einsatzbezogenheit der Entgelte und durch Festlegung der Entgelte über den Bereichsausschuss, in dem Leistungs- und Kostenträger paritätisch vertreten sind (LT-Drs. 12/2781, S. 16, 25 f.).

Bei der Bestimmung des Beitrags, den der Bereichsausschuss zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle leisten kann, ist zu beachten, dass das Selbstkostendeckungsprinzip mit dem Risiko verbunden ist, dass Sparpotentiale nicht realisiert und möglichst hohe Kosten als Kosten der Rettungsleitstelle ausgewiesen werden könnten, obwohl es sich nicht um Kosten der Rettungsleitstelle handelt (vgl. LT-Drs. 12/2781, S. 30). Diesem Risiko für die Wirtschaftlichkeit der Leitstelle kann nicht durch stärkere Auslastung, Beteiligung aller Leistungserbringer und Einsatzbezogenheit der Entgelte begegnet werden, sondern nur im Rahmen der Festlegung der Entgelte. Der Beitrag des Bereichsausschusses zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle besteht deshalb, ausgehend vom Selbstkostendeckungsprinzip, darin, Sparpotentiale bzw. nicht rettungsleitstellenbezogene Kosten festzustellen und deren Realisierung bzw. Ausbuchung zu verlangen.

dd) Für eine so bestimmte und zugleich begrenzte Befugnis des Bereichsausschusses spricht neben dem Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung die Wirtschaftlichkeit der Rettungsleitstelle nur unter anderem durch die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss gewährleistet werden soll, auch der weitere Zweck der Regelung. Die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss dient auch der diskriminierungsfreien Behandlung aller Leistungserbringer im Rettungsdienst (LT-Drs. 12/2781, S. 26). Sie - nicht die Kostenträger - sind neben dem Träger der Rettungsleitstelle Regelungsadressaten der Entgeltfestlegung. Dafür ist nicht die Entgelthöhe entscheidend, sondern dass alle Anbieter das gleiche Vermittlungsentgelt bezahlen, und dass der Träger der Leitstelle keine Kosten, die ihm als Leistungserbringer im Rettungsdienst sonst erwachsen, in die Kalkulation des Leitstellenentgelts einstellt. Insbesondere führt die Anwendung des Selbstkostendeckungsprinzips unter dieser Voraussetzung nicht ihrerseits zu einer Benachteiligung der anderen Anbieter, weil der Kläger als Anbieter sonstiger Rettungsdienstleistungen dasselbe Leitstellenvermittlungsentgelt zu entrichten hat wie diese. Sie steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Mitwirkungsmöglichkeit der anderen Leistungserbringer im Bereichsausschuss.

Für eine so bestimmte und zugleich begrenzte Befugnis des Bereichsausschusses spricht in systematischer Hinsicht auch, dass der Bereichsausschuss bereits wesentliche Faktoren für die Höhe des Benutzungsentgelts (personelle und sächliche Ausstattung, § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG) selbst verbindlich vorgibt, was nicht erforderlich wäre, wenn er hinsichtlich der Entgeltfestsetzung eine weitergehende Befugnis hätte. Dass die Vertragsparteien der Benutzungsentgeltverhandlungen nach § 28 RDG auch an diese Voraussetzungen gebunden sind und gleichwohl einen weiten Entscheidungsspielraum haben, steht dem nicht entgegen. Denn in dieser Konstellation setzt der Bereichsausschuss nicht auch das Benutzungsentgelt fest.

Weiter ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass die Leitstellenentgelte berücksichtigungsfähige Entgelte im Rahmen der Verhandlungen zwischen Leistungserbringern im Rettungsdienst und Kostenträgern nach § 28 RDG sind (LT-Drs. 12/2781, S. 26). In diesem Rahmen können die durch diese Regelung unmittelbar angesprochenen Kostenträger - inhaltlich weitergehend - geltend machen, dass die Entgelte zwar kostendeckend, aber nicht marktgerecht sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, für den Bereich des Krankentransports). Sie können diesbezüglich eine Schiedsstellenentscheidung herbeiführen und diese ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Dass die bisherige Verwaltungspraxis hiervon abweicht und die Krankenkassen als Kostenträger faktisch Parteistellung bei der Festsetzung des Vermittlungsentgelts haben, die Höhe des Vermittlungsentgelts dann aber bei den eigentlichen Entgeltverhandlungen nach § 28 RDG nicht mehr in Frage stellen, kann demgegenüber kein Grund für einen weiteren Entscheidungsspielraum des Bereichsausschusses sein.

ee) Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG gilt § 28 Abs. 5 RDG „entsprechend“ für die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss, d.h. dessen Entscheidung ist durch die in § 28 Abs. 5 RDG vorgesehene Schiedsstelle zu überprüfen. Die Kompetenz der Schiedsstelle kann dabei nicht weiter sein als die Kompetenz des Bereichsausschusses, d.h. auch die Schiedsstelle überprüft lediglich, ob Sparpotentiale bestehen oder Fremdkosten eingestellt sind.

ff) Weder den gesetzlichen Regelungen noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die vorstehenden Gesichtspunkte nicht auch für die Festlegung bzw. Festsetzung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst über eine - als gesetzlicher Regelfall vorgesehene (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG) - integrierte Leitstelle gelten sollen. Die dem einzelnen vermittelten Einsatz zuzuordnenden, auf den Rettungsdienst entfallenden Selbstkosten sind die sich nach der Kostenaufteilungsvereinbarung ergebenden Kosten der integrierten Leitstelle. Weil bei der integrierten Leitstelle zwangsläufig auch Kosten des Trägers der Feuerwehr vorhanden sind, entsteht im Vergleich zu einer reinen Rettungsleitstelle ein zusätzliches Potential an Fremdkosten dadurch, dass Kosten der Feuerwehr als Kosten des Rettungsdienstes ausgewiesen sein können. Es ist demnach auch Aufgabe des Bereichsausschusses, bei der Bestimmung des Entgelts für die Vermittlungen im Rettungsdienst zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang Kosten der Feuerwehr in die Kalkulation des Rettungsdienstanteils eingestellt wurden und deren Ausbuchung zu verlangen. Aus dem von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 herangezogenen Rettungsdienstplan 2014 für Baden-Württemberg ergibt sich nichts anderes.

gg) Soweit dem Bereichsausschuss und nachfolgend der Schiedsstelle eine Entscheidungsbefugnis verbleibt, also bei der Zuordnung von Kosten oder der Bestimmung von Sparpotentialen, kommt der Schiedsstelle aufgrund ihrer institutionellen Eigenart als weisungsfreiem, mit Vertretern verschiedener Interessengruppen paritätisch besetztem Gremium im Verhältnis zum Verwaltungsgericht bei unterschiedlichen fachlichen Einschätzungen ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Nur insoweit ist die Schiedsstellenentscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen, ob diese die widerstreitenden Interessen richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat. Die Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts sind dabei umso höher, je fundierter die Kosten der Leitstelle begründet sind und nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Ist insoweit das Verfahren des Bereichsausschusses defizitär und wird dieses Defizit durch die Schiedsstelle nicht ausgeglichen, kann die Schiedsstellenentscheidung schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.

hh) Weder für die Festlegung des Vermittlungsentgelts durch den Bereichsausschuss noch für dessen Festsetzung durch die Schiedsstelle bedarf es einer noch stärkeren Begrenzung des Entscheidungs- bzw. Beurteilungsspielraums. Insbesondere ist im Fall einer integrierten Leitstelle keine Bindung der Schiedsstelle bzw. des Bereichsausschusses an die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu Ziff. 1 vereinbarte Kostenaufteilung dergestalt erforderlich, dass (Fremd-)Kostenanteile der Feuerwehr nicht beanstandet werden dürften.

Eine unstreitig gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Bindung an die Kostenaufteilungsvereinbarung ergibt sich nicht aufgrund der Stellung des Klägers als Beliehener. Zwar ist der Träger der Rettungsleitstelle Beliehener (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - ; Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris). Daran ändert sich durch das Vorhandensein einer integrierten Leitstelle nichts. Aus der Stellung als Beliehener im Rettungsdienst folgt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle an eine Übernahme von Kostenanteilen der Feuerwehr durch den Kläger gebunden wären. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe als Beliehenem ein Anspruch auf kostendeckende Vergütung zu, mag dahinstehen, ob dies in dieser Allgemeinheit richtig ist (ein solcher Anspruch wird jedenfalls in den vom Kläger hierfür angeführten Urteilen des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 und vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 - ebenso wenig angenommen wie in dem ebenfalls angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.01.2003 - 5 S 492/01 -, alle juris). Auch wenn ein solcher Anspruch aufgrund der Stellung als Beliehener (schon das uneingeschränkte Selbstkostendeckungsprinzip für die Benutzungsentgelte nach § 28 RDG im Bereich der Notfallrettung, bei der der Kläger ebenfalls von einer Beleihung ausgeht, ablehnend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) bestünde und vom Bereichsausschuss bzw. der Schiedsstelle berücksichtigt werden müsste, ist er zwangsläufig durch den Gegenstand der Beleihung begrenzt, d.h. erstattungsfähig können nur Kosten sein, die gerade durch die Beleihung - hier mit einer Aufgabe des Rettungsdienstes, nicht der Feuerwehr - entstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Erstattung aller ihm anfallenden Kosten, auch der aufgrund der Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 ggf. anfallenden Fremdkosten aus dem Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg vom 22.04.1976 (dort § 11 Abs. 1) ableitet. Abgesehen davon entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris), dass hieraus kein Dritte belastender Anspruch abgeleitet werden kann.

Der Senat vermag es auch nicht nachzuvollziehen, weshalb eine Aus-sonderung von Fremdkosten der Feuerwehr durch den Bereichsausschuss oder die Schiedsstelle zu einer Insolvenz des Trägers des Rettungsdienstes führen sollte. Auch ist diese Aussonderung nicht dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Der Träger des Rettungsdienstes kann gegen eine Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts für den Rettungsdienst, der eine Kostenaufteilung zwischen Rettungsdienst und Feuerwehr zugrunde liegt, welche von der Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der integrierten Leitstelle abweicht und bei ihm zu einem Defizit führen würde, klagen, die Beiladung des Trägers der Feuerwehr bewirken und Zwischenfeststellungsklage zur Feststellung des - für die Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts nicht nur im konkreten Antragsjahr relevanten - Kostenaufteilungsverhältnisses erheben (zur Feststellungsfähigkeit eines Drittrechtsverhältnisses vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 24, 3b m.w.N.) und auf diese Weise die Bindung des Trägers der Feuerwehr an das veränderte Kostenaufteilungsverhältnis erreichen.

In der Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts auf der Grundlage eines abweichenden Kostenaufteilungsverhältnisses liegt auch kein Übergriff des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle in die Kompetenz des Trägers der Feuerwehr, da das vereinbarte Kostenaufteilungsverhältnis hierdurch nicht tangiert wird. Dieser wird erst durch die gerichtliche Feststellung eines anderen Kostenaufteilungsverhältnisses gebunden.

Eine strikte Bindung des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle an die Kostenaufteilungsvereinbarung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG, der die Vereinbarung einer Kostenaufteilung bei der Einrichtung integrierter Leitstellen ausdrücklich vorsieht. Der Vortrag von Kläger und Beigeladenem zu Ziff. 1, dass eine Regelung der Kostenaufteilung zwangsläufiger, nicht gesetzlich regelungsbedürftiger Inhalt einer solchen Vereinbarung ist, weshalb die Regelung nur Sinn mache, wenn die Kostenaufteilung nicht nur faktische, sondern rechtliche Wirkung auch Dritten gegenüber entfalte, also den Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle und die übrigen Leistungserbringer im Rettungsdienst binde, ist nicht zwingend. Wie der Blick auf die Parallelvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 FwG zeigt, ist eine gesetzliche Vorgabe selbstverständlicher Inhalte von Vereinbarungen über gemeinschaftliche Einrichtungen, nämlich die dort vorgesehene Festlegung des Leistungsumfangs, durchaus möglich, ohne dass insoweit eine rechtliche Drittwirkung erkennbar wäre.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 aufgeworfene Frage, ob ein uneingeschränkter Vollkostenersatz vergaberechtlich die Ausschreibungspflicht der Rettungsdienstübertragung zur Folge hätte, was aus deren Sicht wiederum gegen einen entsprechenden Anspruch des Klägers spräche, nicht an.

hh) Übertragen auf den vorliegenden Fall stellt sich bereits das Verfahren des Bereichsausschusses als defizitär dar, da der Kalkulation des Klägers, von der im Rahmen des Selbstkostendeckungsprinzips auszugehen ist, und der Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 fachlich fundierte Gutachten zu Grunde liegen. Soweit deren Annahmen und/oder Ergebnisse Anlass zu der Vermutung geben, es seien Kosten der Feuerwehr in die Kalkulation des Rettungsdienstanteils eingeflossen, ist es Aufgabe des Bereichsausschusses, dies festzustellen, ggf. durch Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 RDG). Daran fehlt es. So ist z.B. unklar, welches Vermittlungsentgelt für den Rettungsdienst sich rechnerisch ergäbe, wenn die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 geltend gemachten Mängel der Gutachten vorlägen. Auf dieser Grundlage kann aber keine anderweitige Festsetzung des Vermittlungsentgelts als beantragt erfolgen. Der bloße Umstand, dass in einer Reihe von Landkreisen eine hälftige Kostenteilung erfolgt und dies von Seiten des Landes auch empfohlen wird, mag allenfalls Anlass geben, die Kalkulation des Klägers kritisch zu betrachten, ersetzt aber nicht die weitere Sachverhaltsermittlung.

Auch im Schiedsstellenverfahren ist diese nicht nachgeholt worden. Zwar enthält § 28 RDG, anders als § 5 Abs. 3 Satz 2 RDG für den Bereichsausschuss, keine Regelung zur weiteren Sachaufklärung z.B. durch Einholung von Gutachten. Hieraus folgt aber nicht, dass die beklagte Schiedsstelle hierzu in der vorliegenden Konstellation nicht befugt wäre. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Schiedsstelle zur weiteren Sachaufklärung berechtigt oder verpflichtet ist, wenn sie nach gescheiterten Entgeltverhandlungen gem. § 28 RDG angerufen wird (vgl. dazu das von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 angeführte Urteil VG Augsburg vom 04.12.2010 - Au 1 K 12.492 -, juris). Jedenfalls für den Fall der gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG nur „entsprechenden“ Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG, also dem Tätigwerden der Schiedsstelle anstelle des Bereichsausschusses, muss sie auch über dessen Befugnisse verfügen, auch wenn dem die Geschäftsordnung der Beklagten möglicherweise noch nicht Rechnung trägt.

Vor diesem Hintergrund wird die beklagte Schiedsstelle, wenn sie von dem Antrag des Klägers abweichen will, zunächst ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen haben, ob die Kostenaufteilungsvereinbarung zur Übernahme von Kosten der Feuerwehr durch den Kläger führt.

2. Die Berufung wäre auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Der Hilfsantrag wäre begründet, wenn die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil sie die Grenzen eines bestehenden Beurteilungsspielraums zu Lasten des Klägers überschritten hat und das Verwaltungsgericht für die erneute Entscheidung der Beklagten zu enge Vorgaben zu Lasten der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 gemacht hätte.

Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Denn der vom Verwaltungsgericht eröffnete und begrenzte Beurteilungsspielraum der Beklagten stimmt im Ergebnis mit der unter Ziff. 1 beschriebenen Eröffnung und Begrenzung eines Beurteilungsspielraums überein. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kostenaufteilungsvereinbarung dann nicht Maßstab für die Entscheidung des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle und damit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, „wenn festgestellt wird, dass der Kostenvereinbarung zum Beispiel nicht nachvollziehbare oder sachgerechte Parameter zugrunde gelegt werden“. Diese Voraussetzungen sind typischerweise dann erfüllt, wenn bei den Selbstkosten der Leitstelle Fremdkosten eingestellt sind oder Sparpotentiale nicht realisiert sind. Die Begrenzungen des Beurteilungsspielraums sind identisch. Der Umstand, dass der vom Verwaltungsgericht eröffnete Beurteilungsspielraum gegenständlich weiter gefasst ist als vom Senat angenommen, weil er sich unspezifisch auf die Festsetzung des Entgelts insgesamt und nicht nur die Ermittlung von Fremdkosten und Sparpotentialen bezieht, vermag dem Hilfsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO ausschließlich demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. § 154 Abs. 2 VwGO gilt auch zu Lasten des drittbeteiligten Rechtsmittelführers, hier der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4. Hat ein anderer Beteiligter - hier die Beklagte - den erfolglosen Rechtsmittelführer mit einem gleichgerichteten Antrag unterstützt, ist er nicht an den Kosten zu beteiligen. § 154 Abs. 2 VwGO knüpft die Kostenfolge nicht an ein Unterliegen an, sondern an die erfolglose Einlegung eines Rechtsmittels. Hat nicht einer der Hauptbeteiligten sondern wie hier ein sonstiger Beteiligter das erfolglose Rechtsmittel eingelegt, hat er auch die außergerichtlichen Kosten der Hauptbeteiligten zu tragen, selbst wenn sie materiell in seinem Lager stehen. Denn auch in diesem Fall haben sie die Fortsetzung des Verfahrens und die dadurch verursachten Kosten nicht veranlasst, weil sie selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. zum Ganzen Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 154 Rdnr. 45 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 154 Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu Ziff. 1, der keinen Antrag gestellt hat, verbleiben aber aus Gründen der Billigkeit bei diesem (§ 162 Abs. 3 VwGO).

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschlussvom 7. Oktober 2014

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 auf 147.241,50 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.