Bayerisches LSG, Urteil vom 18.09.2014 - L 11 AS 734/13
Fundstelle
openJur 2014, 23025
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nichtigkeit von Meldeaufforderungen und Sanktionsbescheiden.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Kläger jeweils einen Termin zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 10.04.2013 nicht wahrgenommen hatten, minderte der Beklagte mit Bescheiden vom 21.06.2013 das Alg II der Kläger um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013. Trotz entsprechender Einladungen hätten die Kläger jeweils auch die Termine zur Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation am 01.07.2013 (Schreiben vom 25.06.2013), 10.07.2013 (Schreiben vom 01.07.2013) und 22.07.2013 (Schreiben vom 11.07.2013) nicht wahrgenommen. Widerspruch gegen die Meldeaufforderungen legten die Kläger nach Aktenlage nicht ein. Am 19.07.2013 stellten sie einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 40 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Einladungsschreiben vom 25.06.2013, 01.07.2013 sowie 11.07.2013 und der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013. Die Unterzeichner hätten angegeben, nur "im Auftrag" zu handeln, in den Schriftsätzen dann aber "in Vertretung" unterschrieben. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2013 ab.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 lud der Beklagte die Kläger erneut zu einer persönlichen Vorsprache am 08.01.2014 ein und erließ jeweils mit Bescheid vom 11.12.2013 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Die Kläger haben beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom jeweils 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013 beantragt. Die Meldeaufforderungen seien nicht unterschrieben worden, sondern hätten lediglich "Ihr Jobcenter Landkreis Bamberg" ausgewiesen. Die Bescheide vom 21.06.2013 seien von der unzuständigen Leistungsabteilung erlassen worden. Der Bescheid vom 31.07.2013 enthalte eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Die Bescheide seien nicht nichtig. Sie würden die erlassende Behörde erkennen und nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden. Selbst das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift oder das Fehlen einer vorgeschriebenen Schriftform seien keine Fehler, die die Nichtigkeit von Verwaltungsakten begründen könnten. Dem Gesetz nach gebe es keine Unterscheidung zwischen Sanktions- und Absenkungsbescheid. Ein interner Verstoß gegen Zuständigkeiten begründe keine Nichtigkeit. Schließlich führe eine etwaige falsche Rechtsbehelfsbelehrung nur zu Verlängerung der Frist zur Rechtsbehelfseinlegung. Die Rechtswidrigkeit der angegangenen Bescheide sei nicht zu prüfen. Dies hätten die Kläger im Verfahren S 13 AS 557/13 ER klar zum Ausdruck gebracht.

Dagegen haben die Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie hätten bereits am 11.10.2013 um 12:34 Uhr einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter am SG gestellt. Dies sei nicht beachtet worden. In den Rechtsstreit seien auch die Folgeeinladungen mit einzubeziehen. Eine Widerspruchseinlegung komme für sie nicht in Betracht. Insofern werde auf die Ausführungen in den Verfahren L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER verwiesen. Die Bewerbungsaufforderungen gegenüber der Klägerin seien nichtig, da sie immer noch in ungekündigter Stellung in einem Seniorenwohnsitz stehe. Bei dem Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger fehle es an der notwendigen Unterschrift. Mit dem Zusatz "im Auftrag" werde die Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten verschleiert. Bei weiteren Schreiben sei unklar, ob diese die Eingliederungsvereinbarung ergänzende Meldeaufforderungen darstellen würden oder von den Eingliederungsvereinbarungen abgetrennte "Verwaltungsakte".

Die Kläger beantragen:

1. Der Rechtsstreit ist an das Sozialgericht Bayreuth zurück zu verweisen.

2. Dieses Verfahren hier ist wegen Verfahrensidentität mit dem Verfahren L 11 AS 735/13 ER zu verbinden.

3. Die bis jetzt bei uns aufgelaufenen außergerichtlichen Verfahrenskosten sind uns zu erstatten.

4. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A..

5. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A..

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen des SG für zutreffend.

Ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 13. Kammer des SG ist beim SG am 11.10.2013 eingegangen. In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende angegeben, ihm habe der Befangenheitsantrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 29.10.2013 (S 1 SF 239/13 AB) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 08.09.2014 hat der Senat den Antrag auf Verbindung der Verfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 (Ziffer I.) und den "Antrag" auf Beiladung der Barmer GEK (Ziffer II.) abgelehnt. Im Hinblick auf Ziffer II. des Beschlusses haben die Kläger die Feststellung dessen Nichtigkeit beantragt. Eine Beiladung sei von ihnen nie beantragt, sondern nur angeregt worden. Der Senat hat den Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung mit Beschluss vom 18.09.2014 abgelehnt. Einen Antrag auf Absetzung des Termins vom 18.09.2014 hat der Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 09.09.2014 abgelehnt. Die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses hat der Senat mit Beschluss 18.09.2014 abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakten S 1 SF 239/13 AB, L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Verwaltungsakte des Beklagten sind nicht nichtig.

Der erkennende Senat war trotz des Antrages auf Aufhebung des Termins und dem Ausbleiben der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert. Die Kläger waren bereits mit gerichtlichem Anhörungsschreiben vom 25.08.2014 darauf hingewiesen worden, dass über den Antrag auf Zurückverweisung der Streitsache an das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung entschieden werden wird und kein Grund für die Abladung des Termins besteht bzw genannt wurde. Den ablehnenden Beschluss in Bezug auf die Terminsaufhebung vom 09.09.2014 haben die Kläger vor der mündlichen Verhandlung erhalten. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 25.08.2014 und des Beschlusses vom 09.09.2014 haben es die Kläger unterlassen, erhebliche Gründe dazulegen, die eine Aufhebung der anberaumten mündlichen Verhandlung hätten rechtfertigen können; dass der erkennende Senat auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erheben, verhandeln und entscheiden könne, war den Klägern bereits mit der Ladung vom 18.08.2014 mitgeteilt worden.

Streitgegenstand ist die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013. Die beiden weiteren Meldeaufforderung vom 11.12.2013 und die beiden, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakte vom 11.12.2013 (Ziffern 4. und 5. des Antrages der Kläger) sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach § 96 Abs 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Weitere Meldeaufforderungen ändern oder ersetzen jedoch vorangegangene nicht. Sie stehen selbständig neben diesen und müssen in einem eigenen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren angefochten werden. Gleiches gilt für eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakte. Die Bescheide sind auch nicht im Wege einer Klageänderung bzw. -erweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine derartige Klageänderung iSd § 99 Abs 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Ebensowenig Streitgegenstand ist eine - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens grds. zulässige - Anfechtungsklage. Die Kläger haben bewusst und ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte beantragt. Wie aus dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag, bei dem sie ausdrücklich auf § 40 Abs 5 SGB X verwiesen haben, zu entnehmen ist, sind sie sich der Unterschiede bewusst. Auch haben sie einer entsprechenden Auslegung von Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wie es das SG in einem Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) getan hat, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (L 11 AS 642/13 B ER) ausdrücklich widersprochen. Eine anderweitige Auslegung scheidet von daher aus. Richtigerweise hat insofern das SG auch nur über die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit entschieden. Nur dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Im Übrigen wären die angegriffenen Bescheide im Hinblick auf die fehlende Widerspruchseinlegung - insofern haben auch die Kläger selbst im Berufungsverfahren ausdrücklich ausgeführt, sie hätten keinen Widerspruch einlegen können - bestandskräftig, mithin die Klage unzulässig. Die Widerspruchsfrist von jeweils einem Monat (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) ist bereits abgelaufen. Mangels einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich auch keine längere Widerspruchsfrist nach § 66 Abs 2 SGG. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat bereits das SG im Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) darauf hingewiesen, dass gegen den dort streitigen Sanktionsbescheid bislang kein Widerspruch eingelegt worden sei, was die Kläger nicht dazu veranlasst hat, in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, sie wollten Widerspruch gegen die gegen sie ergangenen Bescheide erheben.

Über die von den Klägern beantragte Verbindung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Verfahren L 11 AS 735/13 (Ziffer 2. des Antrages) hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.09.2014 entschieden.

Verfahrensfehlerhaft hat das SG allerdings über die Klage der Kläger mit dem Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 entschieden, obwohl nicht zuvor über den am 11.10.2013 beim SG eingegangenen Befangenheitsantrag entschieden worden ist. Nach § 105 Abs 1 Satz 3 SGG iVm § 133 Satz 1 SGG ist der Gerichtsbescheid mangels mündlicher Verhandlung zuzustellen, womit die Verkündung ersetzt wird. Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 15.10.2013. Allerdings ist über die Berufung dennoch durch den Senat in der Sache zu entscheiden, denn die Voraussetzungen für eine von den Klägern beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG (Ziffer 1. des Antrages) liegen nicht vor. Nach § 159 Abs 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, (1.) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (2.). Vorliegend hat das SG in der Sache selbst entschieden und selbst bei Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels wäre vorliegend jedenfalls keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Die Sache ist vielmehr entscheidungsreif. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG ist dem Senat schon allein deshalb nicht möglich.

Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der von ihnen angegriffenen Verwaltungsakte ist nicht festzustellen. Die Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und der Bescheid vom 31.07.2013 sind nicht nichtig.

Nach § 40 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs 2 SGB X), (1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, (2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, (3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, (4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder (5.) der gegen die guten Sitten verstößt.

Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte liegen vor, aus denen sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergeben könnte. Aus den Bescheiden und den Einladungsschreiben zu den Vorspracheterminen ergibt sich jeweils unzweifelhaft die erlassende Behörde. Sämtliche Schreiben enthalten als Absender im Kopf des Schreibens die Angabe "Jobcenter Landkreis Bamberg". Die Vorsprachetermine hätten von den Klägern wahrgenommen werden können und hätten auch nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat zur Folge gehabt. Weder die Einladungen noch die Sanktionsbescheide verstoßen gegen die guten Sitten. Die Aufforderung zur Meldung wegen der Besprechung der beruflichen Situation deckt sich mit den in § 59 SGB II iVm § 309 Abs 2 Nrn 1 bis 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Meldezwecken zur Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Die Feststellung des Eintritts der Sanktion entspricht der Rechtsfolge, die der Gesetzgeber an ein unentschuldigtes Versäumen eines Vorsprachetermins knüpft (§ 32 Abs 1 und 2 SGB II iVm § 31b SGB II). Ebenso wenig können unterschiedliche interne Zuständigkeiten von Mitarbeitern des Beklagten oder eine fehlende Unterschrift die Nichtigkeit begründen. Zwar sieht § 33 Abs 3 SGB X die Notwendigkeit einer Unterschrift vor. Vorliegend war diese aber nach § 33 Abs 5 Satz 1 SGB X im Hinblick auf den Erlass mittels automatischer Einrichtungen entbehrlich bzw es bestand jedenfalls kein Zweifel daran, dass die Entscheidung ohne Unterschrift als endgültige gewollt gewesen war (vgl dazu auch Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl, § 40 Rn 12). Eine gesetzlich vorgesehene interne Zuständigkeitsverteilung beim Beklagten gibt es nicht. Unabhängig davon, dass die von den Klägern vorgebrachte Zuständigkeitsverteilung weder nachvollziehbar noch zwingend ist, würde ein etwaiger Verstoß unbeachtlich bleiben, da der erlassene Verwaltungsakt in jedem Fall dem Beklagten und nicht einem einzelnen Mitarbeiter zuzurechnen ist. Eine Nichtigkeit ist damit jedenfalls nicht gegeben.

Ebensowenig wäre eine fehlerhafte Rechtbehelfsbelehrung die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zur Folge haben. Hierfür sieht das Gesetz als Folge allein eine verlängerte Rechtsbehelfsfrist vor (§ 66 SGG). Mit den vom Beklagten erlassenen Sanktionsbescheiden vom 21.06.2013 wurde nach § 32 Abs 1 Satz 1 SGB II die von den Klägern im Hinblick auf das Nichterscheinen zu den Vorsprachterminen begangenen Pflichtverletzungen festgestellt und die entsprechende Minderung des Alg II verfügt. Eine Nichtigkeit ist hier nicht zu erkennen.

Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf eine Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.