VG Wiesbaden, Beschluss vom 17.09.2014 - 5 L 1428/14.WI
Fundstelle
openJur 2014, 22715
  • Rkr:
Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag vom 09.09.2014 das Konzessionsverfahren noch offen zu halten und zunächst keine Konzessionen an die ausgewählten Bewerber, die Beigeladenen, zu vergeben.

Gründe

Der auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützte Eilantrag ist zulässig. Zum einen wurde der unterlegenen Antragstellerin vom Antragsgegner eine Karenzfrist eingeräumt, damit sie Gelegenheit hat, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, zum anderen kann die Antragstellerin derzeit noch keinen Konkurrentenverdrängungsanspruch nach § 80 a VwGO geltend machen oder (nur) auf diesen verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind hier auch Anträge, die auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet sind, zulässig.

Zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs hat die im Auswahlverfahren unterlegene Antragstellerin zunächst nur die Möglichkeit, den Ablehnungsbescheid anzufechten und eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, erst die Konzessionierung der Konkurrenten abzuwarten, um dann gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Konzessionen im Wege des § 80 a VwGO vorzugehen. Denn im momentanen Verfahrensstand sind die verfügbaren Konzessionen noch nicht vergeben und damit das Kontingent nicht ausgeschöpft (vgl. dazu die Rechtsprechung des Hessischen VGH, Beschluss vom 28.06.2013, Az.: 8 B 1220/13; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2014, Az.: 4 B 548/14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.09.2013, Az.: 7 MC 85/13; Bay. VGH, Beschluss vom 12.07.2010, Az.: 4 CE 10.1535).

Im Übrigen würde der Verweis der Antragstellerin auf den Konkurrenten-verdrängungsantrag nach § 80 a VwGO eine zeitnahe Entscheidung des Gerichts gerade nicht gewährleisten können, weil die Anzahl der Eilverfahren um ein Vielfaches ansteigen würde; jeder der nicht ausgewählten Bewerber müsste – um seinen Anspruch durchzusetzen – gegen alle 20 ausgewählten Konkurrenten vorgehen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass in einem solchen Verfahren Rechtsschutz effektiver gewährt werden könnte; denn bislang verweigert der Antragsgegner dem Gericht jegliche Aktenvorlage und der Antragstellerin die Einsicht in Unterlagen der Konkurrenten. Eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der den Dritten (Beigeladenen) erteilten Konzessionen wird dadurch erschwert oder gar verhindert.

Für den geltend gemachten Sicherungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht auch ein Anordnungsgrund, denn die Sache ist offenkundig eilbedürftig. Der Antragsgegner wird ab dem 18.09.2014 die Konzessionen an die ausgewählten Bewerber vergeben. Der Bitte des Gerichts um auch nur kurzzeitigen Aufschub wurde nicht nachgekommen.

Nach dem derzeitigen Verfahrensstand muss auch davon ausgegangen werden, dass ein Anordnungsanspruch bestehen kann. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.

Das durchgeführte Auswahlverfahren mit denjenigen Bewerbern, die die Mindestvoraussetzungen erfüllt haben, bleibt für das Gericht bis zum heutigen Zeitpunkt intransparent. Eine Kontrolle der Auswahlentscheidung ist derzeit nicht gewährleistet, weil der Kammer – außer den zwei Bänden Generalakten – keinerlei Unterlagen seitens des Antragsgegners vorgelegt werden. Auch auf die Angaben einzelner Antragsteller kann im derzeitigen Verfahrensstand nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, weil diesen Akteneinsicht in die sie selbst betreffenden Verwaltungsakten teilweise erst zeitlich nach dem vorgesehenen Termin für die Konzessionsvergabe gewährt werden wird.

Weder die Ablehnungsbescheide noch der diesen beigefügte Bewertungsbogen sind hinsichtlich ihrer Begründung aus sich heraus verständlich. Wenn einzelne Aufgaben als von der Antragstellerin „unterdurchschnittlich“ gelöst beurteilt wurden, erschließt sich nicht, wo und bei welchen anderen Bewerbern die Beurteiler den Durchschnitt angesetzt haben. Auch die Beurteilung als „ausreichend, pauschale Darstellung“ oder „eher allgemeine Darstellung bzw. Lösung der Aufgabenstellung“ ist für sich genommen nicht hinreichend aussagekräftig. Da der Antragsgegner es unterlassen hat, die im Bewertungsbogen getroffene Einzel-Einstufung im Bescheid nachvollziehbar zu einem Gesamturteil zusammenzufassen, wird die Überprüfung sowohl für die Antragstellerin als auch für das Gericht ohne Aktenkenntnis unzumutbar erschwert.

Auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen derjenigen Bewerber, die für eine Konzession ausgewählt wurden, muss das Gericht gewährleisten können, dass effektiver Rechtsschutz gewährt wird. Denn auch den Ausgewählten kann nur daran gelegen sein, einen - nach gerichtlicher Überprüfung - gesicherten Markteintritt erlaubt zu bekommen und nicht mit einer späteren Rückgängigmachung ihrer Konzession rechnen zu müssen.

Ein besonderes, vom Antragsgegner geltend gemachtes öffentliches Interesse, das nunmehr die sofortige Vergabe der Konzessionen begründen könnte, ist nicht ersichtlich.

Die bisherige Dauer des Konzessionsverfahrens hat nicht das Gericht, sondern der Antragsgegner zu verantworten. Ihm oblag sowohl die Ausgestaltung als auch die ordnungsgemäße Durchführung. Gerade die Zurücksetzung des Verfahrens im November 2013 hat zu erheblichen Verzögerungen geführt. Es muss nun auch ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehen, den unterlegenen Bewerbern angemessenen Rechtsschutz in angemessener Zeit gewähren und die Auswahlentscheidung überprüfen zu können.

Die Kostenentscheidung bleibt dem das Eilverfahren beendenden Beschluss vorbehalten.

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