LG Aachen, Urteil vom 07.08.2014 - 10 O 89/14
Fundstelle
openJur 2014, 22161
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5098,92 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 178,19 € seit dem 15.12.2011, aus 492,47 € seit dem 17.12.2011, aus 72,23 € seit dem 16.12.2011, aus 194,84 € seit dem 17.5.2012, aus 94,10 € seit dem 24. 3.2012, aus 411,62 € seit dem 14.8.2012, aus 218,57 € seit dem 21.9.2012, aus 123,97 € seit dem 28.11.2012, aus 546,12 € seit dem 23.2.2013, aus 257,95 € seit dem 28.2.2013, aus 729,04 € seit dem 23.7.2013, aus 594,62 € seit dem 18.7.2013, aus 929,93 € seit dem 27.2.2013 und aus 255,27 € seit dem 7.6.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage die Zahlung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht in 14 Fällen geltend.

1.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 11.5.2011 in B1 gegen 10:45 Uhr, den der Fahrer G mit dem Fahrzeug XX_ XX XXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Unfall war Herr L1, B1. Mit Abtretungserklärung vom 6.6.2011 trat Herr L1, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, vertreten durch seine Ehefrau, Frau L1, seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes Benz E200 CDI, 100 KW, 2148 ccm, EZ 2008. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 08 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Am 6.6.2011 mietete Herr L1, vertreten durch seine Ehefrau, aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs während der Reparatur für drei Tage bei der Klägerin bis zum 8.6.2011 einen Mietwagen der Klasse 08 an. Laut Rechnung vom 14.6.2011 entstanden hierfür insgesamt 619,39 € Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug des Herrn L1 war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde dem Herrn L1 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (Mercedes Benz Niederlassung B1) zur Verfügung gestellt und dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass neben dem Herrn L1 auch seine Ehefrau das Mietfahrzeug führen können dürfen sollte. Auch das verunfallte Fahrzeug wurde von Herrn L1 und seiner Ehefrau gemeinschaftlich genutzt. Sowohl das verunfallte Fahrzeug als auch das Mietfahrzeug waren mit einem Navigationssystem und einer Freisprechanlage ausgestattet. Mit Schreiben vom 14.6.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Auf die Mietwagenkosten zahlte die Beklagte einen Betrag iHv. 407 €. Eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau T1, lehnte am 14.12.2011 telefonisch weitere Zahlungen ab.

2.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 19.10.2011 in B1 gegen 17:45 Uhr, den Herr M mit dem Fahrzeug XX- XX XXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Verkehrsunfall war die Firma B2, T8. Mit Abtretungserklärung vom 20.10.2011 trat die Firma B2, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, vertreten durch Herrn Q1, ihren Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes Benz C 220 CDI T- Modell, 125 KW, 2143 ccm, EZ 8.4.2011. Das Fahrzeug ist der Klasse 08 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Bereits einen Tag nach dem Unfall, den 20.10.2011 gegen 11:30 Uhr, mietete die Firma B2 aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs während der Reparatur für 7 Tage bei der Klägerin bis zum 26.10.2011 einen Mietwagen der Klasse 07 an. Gemäß Rechnung vom 31.10.2011 entstanden hierfür Mietwagenkosten i.H.v. 1352 € netto bzw. 1609,95 € brutto. Das verunfallte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde der Firma B2 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (C1, I1) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass neben Herrn Q1 noch weitere Firmenfahrer gemäß der betrieblichen Dienstwagennutzungsvereinbarung das Mietfahrzeug führen können dürfen sollte. Auch das verunfallte Fahrzeug wurde von Herrn Q1 und weiteren Firmen fahren gemeinschaftlich genutzt. Das Mietfahrzeug war ebenso wie das Unfallfahrzeug mit einem Navigationssystem, einem Automatikgetriebe sowie einer Freisprechanlage ausgestattet. Zudem verfügte das Mietfahrzeug über Winterreifen. Mit Schreiben vom 31.10.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Die Beklagte zahlte 395 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

3.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 5.10.2011 in B1 gegen 12:00 Uhr, den ein Fahrer mit dem Fahrzeug XX - XX XXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Verkehrsunfall war Herr T2, B1. Mit Abtretungserklärung vom 9.11.2011 trat Herr T2, vertreten durch Frau C-T2, seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Herr T2 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen VW Touran TDI highline, 77 KW, 1896 ccm, EZ 24. 2. 2006. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 06 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Am 9.11.2011 mietete Herr T2, vertreten durch seine Ehefrau, aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs während der Reparatur für 2 Tage bei der Klägerin bis zum 10.11.2011 einen Mietwagen der Klasse 05 an. Laut Rechnung vom 14.11.2011 entstanden hierfür insgesamt 355,09 € Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde Herrn T2 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (X, I1) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass neben Herrn T2 auch dessen Ehefrau das Mietfahrzeug führen können dürfen sollte. Auch das verunfallte Fahrzeug wurde vom Herrn T2 und Frau C-T2 gemeinschaftlich genutzt. Sowohl das Unfallfahrzeug als auch das Mietfahrzeug waren mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet. Mit Schreiben vom 14.11.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Auf die Mietwagenkosten zahlte die Beklagte einen Betrag i.H.v. 250 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

4.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 16.3.2012 in B1 gegen 17:00 Uhr, den der Fahrer, Herr D, mit dem Fahrzeug XX - X XXXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Verkehrsunfall war die Firma F1, L2. Mit Abtretungserklärung vom 19.3.2012 trat die F1, vertreten durch Herrn F2, ihren Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Firma F1 ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes Benz E 250 CDI Elegance, 150 KW, 2143 ccm, EZ 1.9.2011. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 09 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Bereits an dem auf den Unfalltag folgenden Montag, den 19.3.2012 gegen 12:00 Uhr mietete die Firma F1, vertreten durch Herrn F2, aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs während der Reparatur für 5 Tage bei der Klägerin bis zum 23.3.2012 einen Mietwagen der Klasse 08 an. Laut Rechnung vom 28. 3. 2012 entstanden hierfür insgesamt 1042,86 € netto bzw. 1241,01 € brutto Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde der Firma F1 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (C1, H3) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Sowohl das Mietfahrzeug als auch das Unfallfahrzeug waren mit Navigationssystem, Freisprecheinrichtung und Automatikgetriebe ausgerüstet. Das Mietfahrzeug war zudem mit Winterreifen ausgestattet. Mit Schreiben vom 8. 20. 3. 2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mietwagenkosten vollständig zu bezahlen. Die Beklagte zahlte einen Betrag i.H.v. 506,90 € und weigerte sich, darüber hinausgehende Zahlungen zu leisten.

5.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall 25.1.2012 in W gegen 17:30 Uhr, den Herr T3 mit dem Fahrzeug XX - XX XXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Verkehrsunfall war Frau C2, T4. Mit Abtretungserklärung vom 1.2.2012 trat Frau C2 ihren Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Frau C2 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes Benz A 150,70 KW, 1498 ccm, EZ 2008. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 05 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Am 1.2.2012 mietete Frau C2 aufgrund der Beschädigung Ihres Fahrzeugs während der Reparatur für 2 Tage bei der Klägerin bis zum 2.2.2012 einen Mietwagen der Klasse 05 an. Laut Rechnung vom 9.2.2012 entstanden hierfür insgesamt 316,10 € Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug der Frau C2 war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde der Frau C2 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (Mercedes Benz Niederlassung B1) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Das Mietfahrzeug war mit Winterreifen ausgerüstet. Mit Schreiben vom 9.2.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Auf die Mietwagenkosten zahlte die Beklagte einen Betrag i.H.v. 202 20 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

6.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 28.4.2012 (Samstag) in B1 gegen 11:30 Uhr, den Frau N mit dem Fahrzeug XX - XX XXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Verkehrsunfall war Herr A1, B1. Mit Abtretungserklärung vom 3.4.2012 trat Herr A1 seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Herr A1 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes Benz A 170 Coupe, 85 KW, 1699 ccm, EZ 15.11.2005. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 05 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Bereits an dem auf den Unfalltag (Samstag) folgenden Montag, den 30.4.2012 gegen 12:00 Uhr, mietete Herr A1 aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs während der Reparatur für 16 Tage bei der Klägerin bis zum 15.5.2012 einen Mietwagen der Klasse 05 an. Laut Rechnung vom 20.5.2012 entstanden hierfür insgesamt 2102,80 € Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug des Herrn A1 war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde Herrn A1 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (Mercedes Benz Niederlassung B1) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Sowohl das Mietfahrzeug als auch das Unfallfahrzeug waren mit einem Automatikgetriebe ausgestattet. Mit Schreiben vom 2. 20.5.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 906. 60 € auf die Mietwagenkosten und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

7.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 8.6.2012 in B2 gegen 14:15 Uhr, den der Beteiligte T4 mit dem Fahrzeug XX - XX XXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Verkehrsunfall war Frau M2, B2. Mit Abtretungserklärung vom 10.7.2012 trat Frau M2 ihren Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägern ab. Frau M2 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Ford Focus Trend Fließheck, 80 KW, 1560 ccm, EZ 16.3.2005. Des Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 05 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Am 17.7.2012 mietete Frau M2 aufgrund der Beschädigung Ihres Fahrzeugs während der Reparatur für 5 Tage bei der Klägerin ist am 14.7.2012 einen Mietwagen der Klasse 05 an. Laut Rechnung vom 18. 7 2012 entstanden hierfür insgesamt 731,24 € Mietwagenkosten. Das Mietfahrzeug wurde der Frau M2 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (H2, B2) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass neben Frau M2 auch Herr H1 das Mietfahrzeug führen können dürfen sollte. Auch das verunfallte Fahrzeug wurde von Herrn H1 und Frau M2 gemeinschaftlich genutzt. Mit Schreiben vom 18.7.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mietwagenkosten auszugleichen. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag i.H.v. 387 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

8.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 1.10.2012 in B1 gegen 12:35 Uhr, den der Fahrer O1 mit dem Fahrzeug XX - X XXXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Verkehrsunfall war Herr O2, B1. Mit Abtretungserklärung vom 2.10.2012 trat Herr O2 seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Herr O2 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes Benz A 180 CDI, 80 KW, 1991 ccm, EZ 16. 6. 2011. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 06 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Bereits einen Tag nach dem Unfall, den 2.10.2012 früher Nachmittag, mietete Herr O2 aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs während der Reparatur für 3 Tage bei der Klägerin bis zum 4.10.2012 einen Mietwagen der Klasse 06 an. Laut Rechnung vom 5.10.2012 entstanden hierfür insgesamt 630,91 € Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde dem Herrn O2 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (Mercedes Benz Niederlassung B1) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass neben dem Zedenten auch dessen Ehefrau, Frau P, das Mietfahrzeug führen können dürfen sollte. Auch das verunfallte Fahrzeug wurde von Herrn O2 und Frau P gemeinschaftlich genutzt. Das verunfallte Fahrzeug und das Mietfahrzeug waren jeweils mit einem Navigationssystem und einer Freisprecheinrichtung ausgestattet. Mit Schreiben vom 5.10.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mietwagenkosten auszugleichen. Die Beklagte zahlte einen Betrag i.H.v. 307 30 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

9.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 20.11.2012 in B1 gegen 14:30 Uhr den der Beteiligte L2 mit dem Fahrzeug XX - XX XXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Verkehrsunfall war Herr C3, B1. Mit Abtretungserklärung vom 20.11.2012 trat Herr C3 seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Herr C3 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen VW Golf III Limousine 1,4, 44 KW, 1391ccm, EZ 19.3.1993. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 03 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Bereits am Unfalltag, den 20.11.2012 rund 2,5 Stunden nach dem Unfall, mietete Herr C3 aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs während der Dauer der Wiederbeschaffung für 12 Tage bei der Klägerin bis zum 1.12.2012 einen Mietwagen der Klasse 01 an. Laut Rechnung vom 12.12.2012 entstanden hierfür insgesamt 1596 € Mietwagenkosten. Im Mietvertrag wurde vereinbart dass neben Herrn C3 auch Herr C4 das Mietfahrzeug führen können dürfen sollte. Auf das verunfallte Fahrzeug wurde von Herrn C4 und Herrn C3 gemeinschaftlich genutzt. Das Mietfahrzeug war mit Winterreifen ausgerüstet. Mit Schreiben vom 12.12.2012 forderte die Klägerin die Beklagte, auf die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Die Beklagte zahlte den Betrag i.H.v. 524 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

10.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 12.9.2012 in U, den ein Fahrer mit dem Fahrzeug XX - XX XXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigter aus diesem Verkehrsunfall war Frau O3, U. Mit Abtretungserklärung vom 5.11.2012 trat Frau O3 ihren Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Frau O3 ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes Benz C 220 T- Modell Sport Edition, 125 KW, 2143 ccm, EZ 26.9. 2011. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 08 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Am 5.11.2012 mietete Frau O3 aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeugs während der Reparatur für 4 Tage bei der Klägerin bis zum 8.11.2012 einen Mietwagen der Klasse 08 an. Laut Rechnung vom 12.11.2012 entstanden hierfür insgesamt 981,40 € netto bzw. 1167,86 € brutto Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Mietfahrzeug wurde Frau O3 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (A2, F3) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Der Mietvertrag wurde vereinbart, dass neben der Frau O3 auch deren Ehemann das Mietfahrzeug führen können dürfen sollte. Auch das verunfallte Fahrzeug wurde von den Eheleuten gemeinschaftlich genutzt. Sowohl das Mietfahrzeug als auch das Unfallfahrzeug waren jeweils mit einem Navigationssystem, einer Freisprecheinrichtung sowie einem Automatikgetriebe ausgestattet. Mit Schreiben vom 12.11.2012 forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Die Beklagte zahlte einen Betrag i.H.v. 382 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

11.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 14. April 2013 in X2, den der Beteiligte B4 mit dem Fahrzeug XX - X XXXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigte aus diesem Verkehrsunfall war Herr J1, S. Mit Abtretungserklärung vom 6.5.2013 trat Herr J1 seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Herr J1 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Audi A6 Avant quattro, 132 KW, 2698 ccm, EZ 20.10.2005. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 08 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Am 6.5.2013 mietete Herr J1 aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs während der Reparatur für 10 Tage bei der Klägerin bis zum 15.5.2013 ein Mietwagen der Klasse 08 an. Laut Rechnung vom 2. 20.5.2013 entstanden hierfür insgesamt 2084 € Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde dem Herrn J1 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (Audi Zentrum B1) zur Verfügung gestellt und dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Der Mietvertrag wurde vereinbart, dass neben Herrn J1 auch Herr J2 das Mietfahrzeug führen können dürfen sollte. Auch das verunfallte Fahrzeug wurde Herrn J1 und Herrn J2 gemeinschaftlich genutzt. Sowohl das Unfallfahrzeug als auch das Mietfahrzeug waren jeweils mit einem Navigationssystem ausgestattet. Mit Schreiben vom 22.5.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Die Beklagte zahlte einen Betrag i.H.v. 711 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

12.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 13.5.2013 B2 gegen 17:00 Uhr, den der Fahrer B5 mit dem Fahrzeug XX - XX XXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigte aus diesem Verkehrsunfall war Herr I2, B2. Mit Abtretungserklärung vom 4. 20.5.2013 trat Herr I2 seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägern ab. Herr I2 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Opel Zafira Edition, 74 KW, 1910 ccm, EZ 15. 8. 2005. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 06 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Bereits am Tag nach dem Unfall, dem 24.5.2013 gegen 12:00 Uhr, mietete Herr I2 aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs während der Reparatur für 19 Tage bei der Klägerin bis zum 11.6.2013 ein Mietwagen der Klasse 06 an. Unfallbedingt waren allerdings nur die 1. 14 Miettage. Infolgedessen stellte die Klägern 2 Rechnungen und stellte Herrn I2 die unfallbedingte Anmietungszeit von 14 Tagen mit Rechnung vom 17.6.2013 mit 1833,68 € in Rechnung. Das verunfallte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde Herrn I2 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (L4, B2) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Mit Schreiben der Klägerin vom 17.6.2013 wurde die Beklagte gebeten, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag i.H.v. 692 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

13.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 12.11.2012 in F3 gegen 12:00 Uhr, den der Beteiligte T5 mit dem Fahrzeug XX-XX XXX, dass bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigte aus diesem Verkehrsunfall war Herr D2, F3. Mit Abtretungserklärung vom 12.11.2012 trat Herr D2 seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Herr D2 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes Benz ML 300 CDI 4 Matic, 150 KW, 2987ccm, EZ 9.3.2011. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 09 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Bereits am Unfalltag, dem 12.11.2012 rund 5 Stunden nach dem Unfall, mietete Herr D2 aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs während der Reparatur für 10 Tage bei der Klägerin bis zum 21.11.2012 ein Mietwagen der Klasse 09 an. Laut Rechnung vom 23 11. 2012 entstanden hierfür insgesamt 3037,94 € Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde dem Herrn D2 von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (A2, F3) zur Verfügung gestellt und dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Sowohl das Unfallfahrzeug wie auch das Mietfahrzeug waren mit Navigationssystem und Anhängerkupplung ausgestattet. Das Mietfahrzeug war zudem mit Winterreifen ausgerüstet. Mit Schreiben der Klägerin vom 23 11. 2012 wurde die Beklagte dazu aufgefordert, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag i.H.v. 803 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

14.

Der Schadensersatzanspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 11.4.2013 T6 gegen 14:44 Uhr, den ein Fahrer der Firma F4 mit dem Fahrzeug XX-X XXXX, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Geschädigte aus diesem Verkehrsunfall war die Firma Q2, B1. Mit Abtretungserklärung vom 13.4.2013 trat die Q2, vertreten durch Herrn E, ihren Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Firma Q2 ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen Citroen Berlingo Multispace, 84 KW, 1560 ccm, EZ 30.4.2012. Das Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 05 zuzuordnen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug beschädigt. Bereits einen Tag nach dem Unfall, am 12.4.2013 gegen 9:00 Uhr, mietete die Firma Q2 aufgrund der Beschädigung Ihres Fahrzeugs während der Reparatur für 12 Tage bei der Klägerin bis zum 30.4.2013 einen Mietwagen der Klasse 05 an. Laut Rechnung vom 30.4.2013 entstanden hierfür insgesamt 1611,67 € netto bzw. 1918 € brutto Mietwagenkosten. Das verunfallte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert. Das Mietfahrzeug wurde dem Zedenten von der Klägerin an der Reparaturwerkstatt (U2, B1) zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass neben Herrn E auch weitere Mitarbeiter der Firma Q2 mit gültigem Führerschein das Mietfahrzeug führen können dürfen sollten. Auch das verunfallte Fahrzeug wurde von mehreren Mitarbeitern der Firma Q2 gemeinschaftlich genutzt. Mit Schreiben der Klägerin vom 30.4.2013 wurde die Beklagte aufgefordert, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen. Die Beklagte zahlte einen Betrag i.H.v. 706 30 € und weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten.

Die Klägerin behauptet, die in der Schwacke-Liste dargestellten Tarife entsprächen den üblichen Normaltarifen der jeweiligen Region. In sämtlichen Fällen seien zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Zedenten die im jeweiligen Mietvertrag genannten Nebenleistungen vereinbart worden. Die Winterreifen seien in den Fällen 2,4,5,9 und 13 notwendig gewesen, weil zum jeweiligen Anmietzeitpunkt ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die eine Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen erforderlich gemacht hätten.

Die Klägerin ist der Ansicht, es stünden ihr Schadensersatzansprüche in Höhe der jeweils geltend gemachten Beträge aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu, da die Mietwagenkosten erforderlich gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5098,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 178,19 € seit dem 15.12.2011, aus 492,47 € seit dem 17.12.2011, aus 72,23 € seit dem 16.12.2011, aus 194,84 € seit dem 17.5.2012, aus 94,10 € seit dem 24. 3.2012, aus 411,62 € seit dem 14.8.2012, aus 218,57 € seit dem 21.9.2012, aus 123,97 € seit dem 28.11.2012, aus 546,12 € seit dem 23.2.2013, aus 257,95 € seit dem 28.2.2013, aus 729,04 € seit dem 23.7.2013, aus 594,62 € seit dem 18.7.2013, aus 929,93 € seit dem 27.2.2013 und aus 255,27 € seit dem 7.6.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die weiteren mit der hiesigen Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf verschiedene Mietwagenangebote der Firmen F5, B6 und T7. Der Schwacke- Mietpreisspiegel sei daher als Schätzgrundlagen nicht heranzuziehen. Vielmehr bestätige der Fraunhofer Mietpreisspiegel das Preisniveau der vorgelegten Angebote.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs.1, 249 Abs.2 S.1 BGB i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG i.V.m. § 398 BGB in 14 Fällen zu.

Für die Berechnung der einzelnen Ansprüche gilt Folgendes:

Die Klägerin kann den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Diesen schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens Eurotax Schwacke (im Folgenden: Schwacke- Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisationen (im Folgenden: Fraunhofer -Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarif (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013-15 U2 112 / 12; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010,541 ff.; OLG Celle, NJW 2012,802 ff.). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachliche Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011,1947 f.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke- Liste als auch der Fraunhofer- Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung bei der Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft beachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 f.). Die ausschließliche Anwendung beider Listen als Schätzgrundlagen ist jedoch nicht bedenkenfrei. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.7.2013 (Az. 15 O 212 / 12) Bezug genommen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist daher das arithmetische Mittel der Schwacke- Liste und der Fraunhofer- Liste am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Diese Bedenken führen jedoch jeweils nicht dazu, dass eine der beiden Listen als Schätzgrundlagen völlig ungeeignet wäre (vgl. BGH NJW 2011,1947 ff.). Die Eignung der Schwacke- Liste wird hier auch nicht durch die seitens der Beklagten vorgelegten Internetangebote erschüttert. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich die von der Beklagten vorgelegten Angebote nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell beziehen, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird, lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von dem Geschädigten in Anspruch genommene Zusatzleistungen wie Freisprechanlage, Navigationssystem, Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im einzelnen Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke -Liste, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegebenen Grundtarif (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011,Az. 7 O 109 11, juris).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der zum Schadenszeitpunkt erforderlichen Mietwagenkosten war nicht angezeigt. Auch für den Sachverständigen ist die nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Zeiträume schwierig. Die so vorzunehmende Ermittlung des Mietpreisniveau Unterläge den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke- Liste (vgl. OLG Celle NJW RR 2012,802 ff.). Zudem wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Teils der Mietwagenforderung außer Verhältnis stehen dürfte, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten. Schließlich trägt es nicht zur Rechtssicherheit - und damit zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten - bei, wenn stets eine einzelfallbezogene Schätzung eines Sachverständigen einer für beide Parteien handhabbaren und interessengerechten Form der Schätzung für vielfach vorkommende Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung vorgezogen würde.

Zur Auswahl der Vergleichswerte und zu den Parametern der Berechnung wird zunächst auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.7.2013 (15 O2 112 / 12) unter B 4. Bezug genommen.

Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich ausgegeben werden. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietungsort. Auszugehen ist in beiden Tabellenwerke jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer- Tabelle -anders als die Schwacke- Liste - keinen Modus- Tarif kennt, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Beide hier Verwendung findende Tabellen enthalten sowohl die jeweilige Mehrwertsteuer, als auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt. Soweit im Schadensfall eine Selbstbeteiligung unter 500 € vereinbart wurde, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten als Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen. Zudem ist für die Berechnung ferner grundsätzlich die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1- Tages- Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW RR 2012 802 ff.). Hinsichtlich der maßgeblichen Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind. Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs nach Ermittlung des Normaltarifs vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst die Kammer mit 4 % der Mietwagenkosten.

Unfallbedingte Mehrleistungen sind im Einzelnen darzulegen. Erst danach kann insoweit ein pauschaler Aufschlag geschätzt werden. Es ist insoweit nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarif die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen; vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemeinen Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 2010,679). Die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen muss aber im konkreten Fall dargelegt werden. Lediglich dann können diese konkret erbrachten Mehrleistungen durch einen pauschalen Aufschlag abgegolten werden.

Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in dem Grundtarif beider Erhebungen nicht enthalten sind. Hierbei ist im Rahmen der Schätzung mangels Alternativen auf die Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke- Liste zurückzugreifen. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke- Nebenkostentabelle erstattungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011, Az. 7 O 109 / 11, juris). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist jedoch stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, was voraussetzt, dass während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 Buchst. a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013 - 15 U 212 / 12). Davon ist hier in den Fällen 2,4,5,9 und 13 jeweils aufgrund der Jahreszeit auszugehen. Gesonderte Kosten für Navigationsgerät und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind. Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein, ob das angemietete Fahrzeug für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.8.2006 - 15 U 38 / 06; Urteil vom 30.7.2013 - 15 U 212/12). Die Kostenpauschale für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ist erstattungsfähig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeugs - in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758 Buchst. a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung - im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr oder sonn- bzw. feiertags erfolgt ist und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren. In der Nebenkostentabelle der Schwacke- Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen wie die Ausstattung eines Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe sind nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013-15 U 212 / 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung:

1.

Herr L1 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 3 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 558,90 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 266,11 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 412,51 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 3 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 77,64 €, für Zustellung/Abholung 50,00 €, für 3 Tage Zusatzfahrer 36,00 € und für 3 Tage Navigationssystem 26,85 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 407,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 178,19 €.

2.

Die Firma B3 hat das Ersatzfahrzeug in I1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 521 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 7 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 943,10 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 304,33 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 623,72 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 7 Tage Vollkaskoversicherung/ Haftungsbefreiung 165,55 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 7 Tage Zusatzfahrer 84,00 €, für 7 Tage Winterreifen 70,00 € und für 7 Tage Navigationssystem 66,85 € zu ersetzen. Abzüglich 19 % Mehrwertsteuer sowie vorgerichtlich gezahlter 395,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 492,47 €.

3.

Herr T2 hat das Ersatzfahrzeug in I1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 521 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 2 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 238,16 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 180,10 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 209,13 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 2 Tage Vollkaskoversicherung/ Haftungsbefreiung 43,10 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 2 Tage Zusatzfahrer 24,00 € zu ersetzen. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 250,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 72,23 €.

4.

Die Firma F1 hat das Ersatzfahrzeug in H3 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 525 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 5 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 828,23 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 453,47 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 667,85 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 5 Tage Vollkaskoversicherung/ Haftungsbefreiung 129,85 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 5 Tage Winterreifen 50,00 € und für 5 Tage Navigationssystem 47,40 € zu ersetzen. Abzüglich 19 % Mehrwertsteuer sowie vorgerichtlich gezahlter 596,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 194,84 €.

5.

Frau C2 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 2 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 256,88 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 193,16 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 225,02 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 2 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 37,92 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 2 Tage Winterreifen 20,00 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 222,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 94,10 €.

6.

Herr A1 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 16 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.545,44 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 622,06 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 1.083,75 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 16 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 303,36 € und für Zustellung/Abholung 46,00 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 966,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 411,62 €.

7.

Frau M2 hat das Ersatzfahrzeug in B2 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 524 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 5 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 528,82 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 322,35 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 425,58 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 5 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 94,80 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 5 Tage Zusatzfahrer 60,00 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 387,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 218,57 €.

8.

Herr O2 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 3 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 404,32 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 207,58 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 305,95 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 3 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 59,19 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 3 Tage Zusatzfahrer 36,00 € sowie für 3 Tage Navigationssystem 28,44 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 460,97 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 123,97 €.

9.

Herr C3 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 12 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 841,46 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 392,38 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 616,92 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 12 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 190,20 €, für 12 Tage Zusatzfahrer 144,00 € und für 12 Tage Winterreifen 120,00 € zu ersetzen. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 525,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 546,12 €.

10.

Frau O3 hat das Ersatzfahrzeug in F3 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 522 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 4 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 741,17 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 362,77 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 551,97 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 4 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 103,88 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 4 Tage Zusatzfahrer 48,00 € sowie für 4 Tage Navigationssystem 37,92 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie 19 % Mehrwertsteuer sowie vorgerichtlich gezahlter 382,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 257,95 €.

11.

Herr J1 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 10 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.389,57 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 543,70 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 962,14 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 10 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 265,40 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 10 Tage Zusatzfahrer 120,00 € sowie für 10 Tage Navigationsgerät 95,60 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 711,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 729,04 €.

12.

Herr I2 hat das Ersatzfahrzeug in B2 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 524 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 14 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.420,28 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 566,82 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 993,55 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 14 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 298,76 € sowie für Zustellung/Abholung 46,00 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 692,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 594,62 €.

13.

Herr D2 hat das Ersatzfahrzeug in F3 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 522 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 10 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.875,74 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 704,53 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 1.290,14 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 10 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 160,00 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 10 Tage Winterreifen 100,00 €, für 10 Tage Anhängerkupplung 100,00 € sowie für 10 Tage Navigationssystem 94,80 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 803,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 929,93 €.

14.

Firma Q2 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 12 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.114,15 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 459,36 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 786,76 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 12 Tage Vollkaskoversicherung/ Haftungsbefreiung 244,08 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 12 Tage Zusatzfahrer 144,00 zu ersetzen. Abzüglich 4% Eigenersparnis, 19 % Mehrwertsteuer sowie vorgerichtlich gezahlter 736,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 255,27 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 5.098,92 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

O4

als Einzelrichter

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