OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 - 13 U 15/14
Fundstelle
openJur 2014, 22022
  • Rkr:

Abgrenzung zu BGH, NJW 2014, 1182; einheitliche Betriebsgefahr von Abschleppwagen und aufgeladenem Fahrzeug. Keine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters für auf der Ladefläche in Brand geratenes abgeschlepptes Fahrzeug.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.12.2013 - Az. 4 U 69/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.259,86 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Durch Urteil vom 20.12.2013, auf welches wegen des Sach- und Streitstandes sowie der zugrunde zu legenden Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG, 6 AuslPflVG, 3 PflichtVG bestehe nicht, da der Schaden nicht „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs" standen sei. Das Fahrzeug sei nicht in Betrieb gewesen und es habe auch kein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betrieb bestanden. Das Fahrzeug sei vielmehr aus dem Betrieb genommen, somit kein eigenständiges Verkehrsmittel mehr gewesen. Das ganz auf dem Fahrzeug der Klägerin transportierte Fahrzeug weise keine eigenständige Betriebsgefahr auf. Es gehöre vielmehr zur Betriebseinheit des Abschleppfahrzeugs.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin erstmals über den in erster Instanz im Wege der Teilklage verlangten Sachschaden hinaus die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens (866,55 Euro), eine Unkostenpauschale (30 Euro) sowie eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 150 EUR für die Dauer von 30 Tagen (4.500 Euro) geltend gemacht.

Der Teilkaskoversicherer der Klägerin zahlte am 28.01.2014 einen Betrag in Höhe von 6.047,48 EUR und am 17.03.2014 in Höhe von 3.999,49 EUR an die Klägerin. In Höhe der Zahlungen erklärte die Klägerin den Rechtsstreit teilweise für erledigt.

2.

Die Klägerin wendet sich gegen das klagabweisende Urteil und behauptet unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2014, eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG liege vor. Die Klägerin habe im Dezember 2013 die Reparatur des Fahrzeuges in Auftrag gegeben, welche bis zum 21.12.2013 gedauert habe. Die Klägerin habe die Spezialteile zur Reparatur selbst beschafft und dem Reparateur zur Verfügung gestellt, weshalb weitere 14 Tage in Ansatz zu bringen seien. Das beschädigte Fahrzeug verursache jährliche Kosten in Höhe von ca. 2.400 EUR brutto, die Vorhaltekosten würden auf 150 EUR netto je Tag geschätzt. Die Klägerin habe durch den Wegfall des beschädigten Fahrzeuges über die Dauer von acht Monaten Umsatzeinbußen erlitten bzw. habe Aufträge ablehnen müssen, da kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Der Klägerin hätten nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, das Fahrzeug mit eigenen Mitteln reparieren zu lassen.

Sie beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Freiburg als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie15.613,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.113,52 EUR seit 04.05.2013 und aus weiteren 4.500 EUR ab Zustellung der Berufungsbegründung abzüglich am 28.01.2014 vom Teilkaskoversicherer gezahlter 6.047,48 EUR und abzüglich am 17.03.2014 vom Teilkaskoversicherer gezahlter 3.999,49 EUR;

2. an sie 703,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2013 zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Klage in Höhe der geleisteten Zahlungen von insgesamt 10.046,48 EUR in der Hauptsache erledigt hat.

3.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, die Höhe des nunmehr geltend gemachten Schadens werde mit Nichtwissen bestritten. Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe nicht, da die Klägerin eingehende Aufträge mit anderen Fahrzeugen habe abdecken können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine entsprechende Regulierung durch die Kaskoversicherung nicht bereits unmittelbar nach der Beschädigung des Fahrzeuges hätte erfolgen können. Die nunmehr vorgenommene Schadensaufstellung werde als verspätet zurückgewiesen. Es seien lediglich 25 EUR als Schadenspauschale erstattungsfähig. Es werde bestritten dass die Klägerin das Fahrzeug reparieren lassen und dies bis zum 31.12.2013 gedauert habe. Gleiches gelte für die weitere 14 Tage wegen der Beschaffung von Ersatzteilen. Einer Erledigung werde nicht zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.08.2014 Bezug genommen.II.

1.

Die Berufung ist zulässig.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt voraus, dass der Angriff des Rechtsmittelführers, hier der Klägerin, auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Der in der ersten Instanz erhobene (prozessuale) Klageanspruch muss wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden (BGH, NJW 2011, 3653). Erforderlich ist außerdem, dass der Klageanspruch der ersten Instanz, der teilweise weiterverfolgt wird, den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) von 600 EUR übersteigt.

Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandesist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 511 Rn. 19), hier der 31.01.2014, wobei aus der Berufungsbegründung vom 28.03.2014 der - eingeschränkte - Umfang der Anfechtung erkennbar ist.

Zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung waren die Zahlungen des Teilkaskoversicherers bereits erfolgt (am 28.01.2014 und 17.03.2014). Aus dem erstinstanzlich abgewiesenen Sachschaden war daher ein Betrag von 150 EUR noch offen und die Klägerin durch die Klagabweisung in dieser Höhe beschwert, wogegen sich der Berufungsangriff richtet. Darüber hinaus belaufen sich die abgewiesenen Zinsen auf 350,58 EUR (aus 10.196,97 EUR vom 04.05.2013 bis 28.01.2014) und 1,49 EUR (aus 4.149,49 EUR vom 29.01.2014 bis 31.01.2014), somit insgesamt 352,07 EUR. Sowohl die Zinsen als auch die ebenfalls abgewiesenen vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes, da aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung in Höhe der erfolgten Zahlung die Hauptforderung nicht mehr weiterverfolgt wird und es sich nicht mehr nur um Nebenforderungen handelt (BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12, BeckRS 2013, 08690). Die Anwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR entfallen bis auf einen zu vernachlässigenden Anteil von 1% auf den gezahlten Teil der Forderung, so dass sich bereits aus diesem Grund - unabhängig von dem ebenfalls zu berücksichtigenden Kosteninteresse der Klägerin - ein Beschwerdegegenstand in Höhe von 1.205,87 EUR (150 EUR + 352,07 EUR + 703,80 EUR) ergibt.

2.

Die erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Geltendmachung der Sachverständigenkosten, der Unkostenpauschale sowie des Nutzungsausfalls stellt eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz dar (§ 533 ZPO).

(1)

Es handelt sich um eine Klageänderung, wenn wie hier neben dem Sachschaden am Fahrzeug Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und eine Unkostenpauschale verlangt werden, da es sich zwar um denselben auf Zahlung gerichteten Klagantrag sowie um denselben Sachverhalt, nämlich das Brandereignis, aus dem die Ansprüche geltend gemacht werden, handelt, nicht jedoch um dieselbe Schadensart (BGH, NJW 1991,1279), so dass derselbe Schaden nicht lediglich anders berechnet wird.

(2)

Die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach dieser Vorschrift ist die Sachdienlichkeit einer Klagänderung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Für ihre Zulassung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob und inwieweit diese zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung desjenigen Streitstoffes führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und damit einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Danach steht insbesondere das "Abschneiden einer Tatsacheninstanz" einer Sachdienlichkeit der Klagänderung in zweiter Instanz nicht entgegen. Ein allgemeines Recht der Parteien darauf, dass über jeden sachlichen Streitpunkt in zwei Tatsacheninstanzen entschieden wird, ist dem Zivilprozessrecht fremd (BGH, NJW 1991, 1893). Ebenso wenig kommt es auf den Widerspruch des Gegners an, da § 533 Nr. 1 ZPO gerade für diesen Fall die Sachdienlichkeitsprüfung fordert. Schließlich ist nicht bedeutsam, ob es der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden kann, die Ansprüche nicht schon erstinstanzlich geltend gemacht zu haben, weil sich die Zulässigkeitsfrage nicht nach den Präklusionsvorschriften der §§ 530, 531 ZPO, sondern nach § 533 Nr. 1 ZPO richtet. Vielmehr kann die Sachdienlichkeit bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, IBR 2011, 381). Unerheblich ist, dass die Beklagten die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen vollumfänglich bestritten haben und somit gegebenenfalls hierüber Beweis zu erheben wäre.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt Sachdienlichkeit vor, da es nach wie vor um denselben Sachverhalt, nämlich das Brandereignis, geht, aus dem Ansprüche geltend gemacht werden. Auch das Sachverständigengutachten nebst Rechnung wurde in der ersten Instanz bereits vorgelegt, welches sich u. a. zur Dauer der Reparatur verhält.

3.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei (§ 513 ZPO) davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nicht besteht. Eine solche ergibt sich weder aus einer Gefährdungshaftung nach § 7 StVG noch aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB.

1.

Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 7 StVG liegen - was das Landgericht mit überzeugender Begründung, der sich das Berufungsgericht nach eigener Prüfung anschließt, ausgeführt hat - nicht vor.

a)

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2014 (BGH, NJW, 2014 1182) ergibt sich nichts anderes. Im dortigen Fall hatte die Beklagte ihr - am frühen Morgen des nächsten Tages schließlich aufgrund eines technischen Defekts in Brand geratene - Fahrzeug in der Tiefgarage des von ihr bewohnten Hausanwesens neben dem Fahrzeug des dortigen Klägers abgestellt.

Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung maßgeblich auf eine von einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges ausgehende Gefährdung abstellt, die hier - ohne dass dies abschließend geklärt werden muss - vorgelegen haben dürfte.

b)

Der hiesige Sachverhalt ist jedoch mit dem dortigen, bei dem die beiden Fahrzeuge nebeneinander auf Parkplätzen standen, während hier das Fahrzeug des Beklagten 1 unmittelbar auf der Ladefläche des Fahrzeugs der Klägerin stand, nicht vergleichbar. Die Klägerin ist hier weder durch die Gefährdungshaftung geschützte Dritte noch geht vom Fahrzeug des Beklagten 1 eine eigenständige Betriebsgefahr aus, wenn der Schaden durch die beförderte Sache, hier ein anderes Kraftfahrzeug, verursacht wird.

Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Rahmen des geschlossenen Vertrages unstreitig komplett aufgeladen. In einem solchen Fall stehen sich im Schadensfall nicht zwei Fahrzeuge mit einer jeweils von diesen ausgehenden Betriebsgefahr gegenüber, sondern die beiden Fahrzeuge bilden eine Betriebseinheit auf Seiten der Klägerin, wie das Landgericht unter Hinweis auf die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten 1 ist Teil der Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Klägerin. Das Fahrzeug des Beklagten 1 war fahrunfähig aus dem Verkehr genommen und vollständig auf das Fahrzeug der Klägerin und deren Obhut übergegangen. Diese hat es lediglich wie einen Gegenstand transportiert. Eine solche Betrachtungsweise wird der Einheitlichkeit des Betriebsvorganges, hier des Abschleppens durch Aufladen, gerecht. Nichts anderes muss im Verhältnis zur Klägerin gelten, wenn das Fahrzeug auf ihrer Ladefläche in Brand gerät. Die Klägerin hatte das Fahrzeug vollständig unter ihrer Kontrolle und es oblag ihr, zu entscheiden, wie sie den erteilten Auftrag durchführt. Der Beklagte 1 hatte darauf und somit auf sein Fahrzeug keinerlei Einflussmöglichkeit mehr, anders als derjenige, der sein Fahrzeug schlicht in einer Garage abstellt. Umgekehrt hat die Klägerin die Entscheidung, den Auftrag anzunehmen und das Fahrzeug aufzuladen, selbst getroffen. Vom Fahrzeug des Beklagten 1 und dem der Klägerin geht nur noch eine einheitliche Betriebsgefahr aus. Wäre es zu einem Verkehrsunfall des klägerischen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug eines Dritten gekommen, dann könnte der geschädigte Dritte vom Beklagten 1 nach § 7 StVG nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Ersatz verlangen, weil vom aufgeladenen Fahrzeug keine Betriebsgefahr ausgeht, wohl aber von dem Fahrzeug der Klägerin. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin selbst Ansprüche gegen die Beklagten geltend macht.

Die Klägerin ist auch nicht geschädigte Dritte im Sinne von § 7 StVG, da das Fahrzeug des Beklagten 1 keine Sache außerhalb ihres eigenen Fahrzeuges ist, durch welche sie geschädigt wird. Daher würde die Klägerin wegen § 8 Nr. 3 StVG dem Beklagten 1 gegenüber bei einer Beschädigung des beförderten Fahrzeuges nicht aufgrund eigener Gefährdungshaftung haften (Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 19 Rn. 16). Umgekehrt gilt muss dies genauso gelten, wenn die Klägerin Schadensersatz verlangt.

2.

Anhaltspunkte für eine schuldhafte (Neben)Pflichtverletzung des Beklagten 1 (§ 823 Abs. 1 BGB, 280 Abs. 1, 242 Abs. 2 BGB) sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Mangels Anspruchsgrundlage scheidet eine Haftung dem Grunde nach aus. Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens (restlicher Sachschaden, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale) sowie eine Beweisaufnahme hierzu sind somit entbehrlich.

3.

Der nach §§ 528, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) der Klägerin hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits ist ebenfalls abzuweisen, weil schon eine Erledigung in Höhe der geleisteten Zahlung der Teilkaskoversicherung nicht eingetreten ist. Die Zahlung der Teilkaskoversicherung der Klägerin führt nach § 86 VVG lediglich dazu, dass die Schadensersatzforderung gegen einen Dritten - sofern sie besteht - im Wege der cessio legis auf die Versicherung übergeht. Die Zahlung der Versicherung stellt jedoch keine Erfüllung (§ 362 BGB) der Schadensersatzforderung durch die Beklagten gegenüber der Klägerin dar. Die Versicherung erfüllt lediglich ihre versicherungsvertraglichen Verpflichtungen im eigenen Interesse und leistete keine Zahlung als Dritter nach § 267 Abs. 2 BGB (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.07.2010 – 12 U 15/10, VRR 2010, 465) an die Klägerin. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Teilkaskoversicherung der Klägerin und der Beklagten 2 ein Teilungsabkommen besteht, so dass die Zahlung zu einer Erledigung des Prozesses führen könnte (Saarländisches Oberlandesgericht, NZV 1990,118), sind nicht dargelegt oder ersichtlich.

Die Zahlung stellt daher kein erledigendes Ereignis dar (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 546). § 265 ZPO, der auch für den Fall eines gesetzlichen Forderungsüberganges nach Rechtshängigkeit wie dies hier der Fall ist, gilt, gestattet und verpflichtet die Klägerin, den Rechtsstreit hinsichtlich des Sachschadens fortzuführen und Zahlung an die Versicherung zu verlangen. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist bereits mangels erledigendem Ereignis abzuweisen. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage in Höhe der Zahlungen der Versicherung kommt es nicht an.

4.

Mangels fälliger Schadensersatzforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen nach § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 291 BGB zu. Gleiches gilt für die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB einschließlich der daraus geltend gemachten Verzugszinsen.

Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.III.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird in Höhe von 8.259,86 EUR nach §§ 47 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Hierbei entfallen auf den Berufungsangriff gegen das erstinstanzliche Urteil 2.843,31 EUR (1.205,87 EUR + 1.637,44 EUR Kosten erster Instanz). Da die Klägerin auch Kostentragung in erster Instanz verurteilt wurde und sie die Beseitigung dieser Entscheidung ebenfalls begehrt, ist bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung ihr Kosteninteresse in Höhe der festgesetzten Kosten von 1.637,44 EUR beim Streitwert zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2002 -1 U 29/02). Bis auf einen ganz geringen, zu vernachlässigenden Anteil von 150 EUR entfallen die Kosten auf die bezahlte Hauptforderung. Auf die Klagerweiterung in zweiter Instanz entfallen 5.416,55 EUR (866,55 EUR + 30 EUR + 4.500 EUR), so dass sich insgesamt 8.259,86 EUR ergeben.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 ZPO).