BFH, Beschluss vom 05.06.2014 - VI R 15/12
Fundstelle
openJur 2014, 26573
  • Rkr:

1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) sind bedarfsabhängige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie ihnen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und damit dem Kindergeld gleichartige und nachrangige Leistungen.

2. Hat ein Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu.

Tatbestand

 

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verrechnung von nachträglich festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, und ihr Ehemann lebten während des gesamten Streitzeitraums (Dezember 2004 bis April 2008) mit ihrer zunächst noch minderjährigen Tochter (Kind C) und zeitweise mit ihrem volljährigen Sohn (Kind A) in Bedarfsgemeinschaft. Die volljährige Tochter (Kind B) lebte durchgehend in einer eigenen Wohnung.

Jeweils ohne Anrechnung von Kindergeld bezog die Klägerin von der Stadt Y (Beigeladene zu 1) im Dezember 2004 für sich, ihren Ehemann und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Sozialleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), von Januar 2005 bis Februar 2008 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz --AsylbLG-- (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch --SGB XII--) und vom Jobcenter im Landkreis X (Beigeladener zu 2) von März 2008 bis April 2008 für sich und ihr Kind C Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 14. März 2008 und vom 20. März 2008 machten der Beigeladene zu 2 und die Beigeladene zu 1 gegenüber der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Erstattungsansprüche gemäß §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Hinblick auf das von der Klägerin am 11. März 2008 für zurückliegende Zeiträume für die Kinder A, B und C beantragte Kindergeld geltend. Der Beigeladene zu 2 führte dazu in seinem Schreiben aus:

"Frau ... [Klägerin] hat für ihre Tochter ... [C] ... Kindergeld beantragt. Frau ... und ihre Tochter erhalten seit dem 01.03.08 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II."

Auf fernmündliche Nachfrage durch die Familienkasse erklärte der Beigeladene zu 2, dass sich der Erstattungsanspruch auf die Monate März und April 2008 erstrecke, und bezifferte diesen mit Telefaxschreiben vom 10. April 2008 auf einen Betrag in Höhe von 248 EUR.

Die Beigeladene zu 1 verwies in ihrem Schreiben vom 20. März 2008 auf folgenden Sachverhalt:

"Familie ... hat bei mir bis zum 29.02.2008 laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ohne Anrechnung von Kindergeld, erhalten ... Seitens der Familie ... wurde mitgeteilt, dass das Kindergeld eventuell rückwirkend ab dem Jahr 2004 bewilligt wird. Sollte dies zutreffen, bitte ich meinen Ersatzanspruch zu berücksichtigen ..."

Auf diesem Schreiben der Beigeladenen zu 1 befindet sich ein handschriftlicher Vermerk über eine telefonische Rücksprache mit dem Namenszeichen "..." und einem Datumsstempel "10.04.08", wonach der Erstattungsanspruch auf die gesamte Nachzahlung von Dezember 2004 bis Februar 2008 gerichtet sei.

Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 10. April 2008 gegenüber der Klägerin Kindergeld ab Dezember 2004 fest. Im Abrechnungsteil (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) verfügte sie ferner, dass aufgrund der von den Beigeladenen zu 1 und 2 geltend gemachten Erstattungsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2008 keine Leistungen an die Klägerin ausgezahlt würden und für den Zeitraum von März 2008 bis April 2008 lediglich ein Betrag von 368 EUR. Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld gelte im Übrigen gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage gegen den Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) hat das Finanzgericht (FG) weitgehend abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 939). Es entschied, dass den Beigeladenen zu 1 und 2 wegen der Erbringung nachrangiger Sozialleistungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung des für Dezember 2004 bis April 2008 festgesetzten Kindergeldes zustehe. In Bezug auf den Monat Dezember 2004 sei der Erstattungsanspruch allerdings fehlerhaft ermittelt worden, weil zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ein Freibetrag von monatlich 10,25 EUR für minderjährige unverheiratete Kinder anzusetzen sei.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2008 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 10. April 2008 dahin zu ändern, dass ihr Kindergeldanspruch nicht als durch die Erstattungsansprüche der Beigeladenen getilgt gelte.

Die Familienkasse beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 17. April 2013 hat der erkennende Senat den Landkreis X (Beigeladener zu 3) gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen.

Gründe

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

Mit Beschluss Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Familienkassen zum 1. Mai 2013 neu geregelt worden. Danach ist die im erstinstanzlichen Verfahren beklagte Familienkasse A in der Familienkasse B aufgegangen. Dieser während des Revisionsverfahrens eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (Senatsurteil vom 12. Januar 2001 VI R 102/98, BFHE 194, 372, BStBl II 2003, 151).

Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) insoweit rechtmäßig war, als den Beigeladenen Erstattungsansprüche wegen der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zustehen und die Ansprüche der Klägerin auf Kindergeld daher als erfüllt gelten (§ 107 Abs. 1 SGB X).

1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die --hier nicht einschlägigen-- Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein. Dies setzt voraus, dass sie für dieselben Zeiträume bestimmt sind und sich in der Leistungsart und der Zweckbestimmung entsprechen. Außerdem muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 85/09, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19).

2. Das FG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine (formell) wirksame Geltendmachung der Erstattungsansprüche durch die Beigeladenen zu 1 und 2 vorliegt.

a) Die Erstattungsansprüche wurden durch die Beigeladenen zu 1 und 2 hinreichend konkretisiert. Hierfür müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (Störmann, in Jahn, SGB X, § 104 Rz 37). Dies ist vorliegend erfolgt, indem der Beigeladene zu 2 ergänzend zu seinem Schreiben vom 14. März 2008 fernmündlich mitteilte, dass sich sein Erstattungsanspruch auf die Monate März und April 2008 bezieht, und die Beigeladene zu 1 ergänzend zu ihrem Schreiben vom 20. März 2008 fernmündlich erläuterte, dass sie Erstattung für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2008 begehrt. Der Einwand der Klägerin, dieser Umstand hätte bereits im "Verwaltungsakt" der Beigeladenen zu 1 (Schreiben vom 20. März 2008) konkret angegeben werden müssen, geht fehl. Mangels eines Über-/Unterordnungsverhältnisses der beiden Behörden (Beigeladene zu 1 als Vollzugsbehörde des Beigeladenen zu 3 einerseits und Familienkasse andererseits) kommt hier schon der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326). Zudem besteht vorliegend kein (gesetzliches) Schriftformerfordernis (vgl. § 104 Abs. 1 SGB X).

b) Die streitigen Erstattungsansprüche wurden auch rechtzeitig geltend gemacht. Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X sind spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend zu machen. Der Lauf der Frist beginnt jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (Störmann, a.a.O., § 104 Rz 37), vorliegend also frühestens ab 10. April 2008 (Erlass des Kindergeldbescheids durch die Familienkasse). Die Zwölf-Monats-Frist war bei Geltendmachung damit noch nicht abgelaufen.

3. Das FG hat weiter zutreffend entschieden, dass den Beigeladenen materiell-rechtlich --nach der vom FG vorgenommenen Korrektur für den Monat Dezember 2004-- die geltend gemachten Erstattungsansprüche zustehen und die Ansprüche der Klägerin auf Kindergeld deshalb als erfüllt gelten.

a) Das Kindergeld ist, soweit es wie hier der Förderung der Familie dient, eine mit der HLU, den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) gleichartige Leistung.

Gleichartigkeit setzt voraus, dass die Sozialleistungen für denselben Zeitraum (BFH-Urteil in BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19) bestimmt sind wie das Kindergeld (unter aa) und in der Leistungsart dem Kindergeld entsprechen (unter bb). Zudem muss eine identische Zweckbestimmung gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864; unter cc). Ferner muss das Kindergeld Einkommen des Hilfeempfängers sein (unter dd).

aa) Eine zeitliche Kongruenz der gewährten Sozialleistungen einerseits und des bewilligten Kindergeldes andererseits ist vorliegend gegeben.

bb) Da die Sozialleistungen in Geld gewährt wurden, liegt eine mit dem Kindergeld identische Leistungsart vor. Dies gilt auch für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Denn § 2 AsylbLG normiert die entsprechende Anwendung des SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG für jene Leistungsberechtigten, die über eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG (Sachleistungsprinzip) erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Diese leistungsrechtliche Privilegierung, die nach dem Erhalt der abgesenkten Leistungen über einen Zeitraum von 48 Monaten eintritt, hat zur Folge, dass sogenannte Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII auf dem erhöhten Niveau der Sozialhilfe und als Geldleistungen beansprucht werden können (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG Rz 24).

cc) Die gewährten Sozialleistungen einerseits und das Kindergeld andererseits entsprechen sich zudem in der Zweckbestimmung.

(1) Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ist, soweit es --wie im Streitfall-- der Familienförderung dient, ebenso wie bis 2004 die HLU und seit 2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, m.w.N.).

(2) Bezüglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) ist ebenfalls ein identischer Leistungszweck mit dem Kindergeld gegeben. Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit Wirkung ab dem 1. November 1993 ein Gesetz zum Mindestunterhalt für Asylbewerber und bestimmte andere ausländische Staatsangehörige geschaffen, das außerhalb des für Deutsche und diesen gleichgestellte ausländische Staatsangehörige geltenden materiellen Rechts deutlich abgesenkte Leistungen und vorrangig Sachleistungen anstelle von Geldleistungen vorsah. Der Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1074) als eine Sonderregelung außerhalb des damaligen Bundessozialhilfegesetzes für Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und ihnen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012  1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, BVerfGE 132, 134; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 AsylbLG Rz 24).

dd) Des Weiteren setzt die Gleichartigkeit der gewährten Sozialleistungen mit dem bewilligten Kindergeld voraus, dass das Kindergeld dem Einkommen der Hilfeempfängerin, hier der Klägerin, zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, m.w.N.). Dies hat das FG ebenfalls zutreffend bejaht.

(1) Das für die Kinder A, B und C bewilligte Kindergeld ist Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin, soweit die Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft in einem eigenen Haushalt lebten. Denn bei der Anwendung des § 104 SGB X kommt es allein auf die sozialrechtliche Zuweisung des Kindergeldes an (BFH-Urteil vom 22. November 2012 III R 24/11, BFHE 239, 351, BStBl II 2014, 32). Das Kindergeld ist sozialrechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003  5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68). Eine abweichende Zuordnung kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an die Kinder abgezweigt wird oder diesen zumindest tatsächlich zufließt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1833). Beides ist vorliegend bezüglich der Kinder A und B, die zeitweise bzw. im gesamten streitigen Zeitraum in einem eigenen Haushalt lebten, nicht erfolgt. So wurde nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG kein Abzweigungsantrag gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt ein bloßer möglicher Anspruch auf Abzweigung nicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1833). Da das Kindergeld im Streitfall nicht rechtzeitig festgesetzt worden war, konnte es auch nicht an die Kinder weitergeleitet worden sein (Selder, jurisPR-SteuerR 14/2013, Anm. 5). Zudem setzt ein Weiterleiten an das Kind voraus, dass das Kindergeld so in den Verfügungsbereich des (volljährigen) Kindes gelangt, dass es zur Existenzsicherung des Kindes, das heißt zur Deckung seiner Bedarfe eingesetzt werden kann. Wenn hingegen die Bedarfe des Kindes --wie hier zum Teil durch gelegentliche Bareinzahlungen der Klägerin-- durch Leistungen Dritter, zum Beispiel von Familienangehörigen, gedeckt werden und das später an diese Dritten ausgezahlte Kindergeld zur Refinanzierung der zuvor von diesen an das Kind erbrachten Leistungen dient, ist dies keine Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Juli 2012 L 3 AS 148/12 B ER, juris).

(2) Das bewilligte Kindergeld ist auch insoweit dem Einkommen der Klägerin zuzuordnen, als die Kinder Teil der Bedarfsgemeinschaft waren. Denn für die Erstattungsansprüche ist es --entgegen der Auffassung der Klägerin-- unerheblich, dass die Sozialleistungen auch für die mit der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder erbracht wurden. Hat ein Sozialleistungsträger bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammen leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. In diesem Falle ist unerheblich, dass es sich bei dem Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht um Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils handelt. Kindergeld ist in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei es bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil selbst oder bei den Kindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26). Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da es sich auch bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) um bedarfsabhängige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt handelt.

(3) Diesem Ergebnis stehen --entgegen der Auffassung der Klägerin und wie das FG zutreffend festgestellt hat-- auch nicht die BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1326, in BFH/NV 2008, 1833 und vom 17. April 2008 III R 33/05 (BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919) entgegen. Der BFH hat in diesen Fällen entschieden, dass dem Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass ein Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Kindergeldberechtigte mit seinem Ehegatten und seinen Kindern in einem Haushalt lebt, alle Personen bedarfsorientierte Sozialleistungen erhalten und daher eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn für den Anspruch auf Sozialhilfe ist dann allein entscheidend, welchen Bedarf die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen haben und welches Einkommen ihnen anrechenbar zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht (BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26).

b) Die HLU nach dem Bundessozialhilfegesetz, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG nachrangige Leistungen, da der Sozialleistungsträger --hier die Beigeladenen zu 1 und 2-- bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Familienkasse selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). HLU und Grundsicherungsleistungen werden bedarfsorientiert gewährt (Störmann, a.a.O., § 104 Rz 23); der Sozialleistungsträger wäre bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet (§ 2 BSHG, § 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Ermittlung der HLU nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 3 und § 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen anzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26). Der Nachrang der Sozialhilfe gilt für das Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG Rz 125).

4. Nach diesen Grundsätzen kam das FG zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) insoweit rechtmäßig war, als die geltend gemachten Erstattungsansprüche --nach der vom FG vorgenommenen Korrektur für den Monat Dezember 2004-- der Beigeladenen wegen der von ihnen erbrachten Sozialleistungen bestehen und die Ansprüche der Klägerin auf Kindergeld daher als erfüllt gelten (§ 107 Abs. 1 SGB X).