BGH, Beschluss vom 08.12.2008 - II ZR 39/08
Fundstelle
openJur 2011, 4184
  • Rkr:
Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 10.022,35 €

Gründe

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlegenen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwerde 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen.Beschl. v. 3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Diesen Wert gibt der Kläger selbst mit 10.022,35 € an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Gesellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäftsführer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als der Anteilswert zu bemessen.

Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 O 25/07 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 141/07 -