OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2014 - 10 UF 134/14
Fundstelle
openJur 2014, 20905
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. September 2013 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch seine außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist die Mutter der beiden betroffenen Kinder, der Antragsteller deren leiblicher (Betroffener zu 2.) bzw. sozialer Vater (Betroffener zu 1.). Das Amtsgericht hatte - auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten im damaligen Termin getroffenen Vereinbarung - mit Beschluß vom 20. November 2006 den Umgang des Antragstellers mit beiden Kindern geregelt, der jedoch seitens der Antragsgegnerin anschließend nicht zugelassen wurde. Auch durch die Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin konnte der Beschluß vom 20. November 2006 in der Folgezeit nicht durchgesetzt werden.

Am 24. September 2009 hat der Antragsteller daraufhin beim Amtsgericht ein Vermittlungsverfahren beantragt. Im weiteren Rahmen dieses Verfahrens hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 15. Januar 2010, der den Beteiligten alsbald zugestellt wurde, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und zur Sachverständigen Frau Dr. F.-N. bestellt.

Die bestellte Sachverständige hat umgehend die Kindeseltern angeschrieben und versuchte, mit diesen die zur Gutachtenserstattung erforderlichen Termine abzusprechen. Die Antragsgegnerin, die im vorliegenden Verfahren auch als ihre eigene Verfahrensbevollmächtigte auftritt, hat der Sachverständigen lediglich die Daten der von ihr betriebenen Rechtsanwaltskanzlei angegeben, unter denen sie jedoch allenfalls bis 17:00 Uhr erreichbar war, und mitgeteilt, daß für sie das „Hauptanliegen“ zunächst die Klärung der Kostentragung für das Gutachten sei. In einem - nach wiederholten erfolglosen Versuchen seitens der Sachverständigen - sodann geführten Ferngespräch der Antragsgegnerin mit der Sachverständigen wollte die Antragsgegnerin nach eigener Schilderung unter Hinweis auf angebliche sportliche Veranstaltungen und Nachhilfetermine der Kinder keinen der vorgeschlagen Gesprächstermine der Sachverständigen mit den Kindern akzeptieren.

Unter Behauptung angeblicher (jedoch in keiner Weise glaubhaft gemachter) Äußerungen der Sachverständigen im Rahmen des besagten Telephonats hat die Antragsgegnerin sodann gegen die Sachverständige ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit angebracht. Auch nachdem die behaupteten Äußerungen von der Sachverständigen nicht bestätigt worden waren, hat die Antragsgegnerin unverändert an ihrem Ablehnungsgesuch festgehalten, das daraufhin vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde.

In der Folgezeit hat die Antragsgegnerin weiterhin Gespräche der Sachverständigen mit den Kindern nicht ermöglicht, dieser vielmehr in der ersten Maihälfte 2010 mitgeteilt, daß sie sich nicht in der Lage sähe, vor dem 6. Juli 2010 Gesprächstermine zur Exploration für sich und die Kinder zu vereinbaren. Daraufhin sah sich die Sachverständige gezwungen, dem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Mai 2010 anzuzeigen, daß die übliche Bearbeitungszeit für eine Begutachtung im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten werden könne. Tatsächlich konnte das schriftliche Gutachten schließlich erst am 25. Oktober 2010 erstattet werden.

Nach Wechsel des zuständigen Amtsrichters und einem - auch zwei weitere zwischen den Beteiligten rechtshängige Sorge- bzw. Ordnungsmittel-Verfahren betreffenden - Anhörungstermin am 18. Mai 2011, in dessen Rahmen die Sachverständige ergänzend berichtete und sich die Beteiligten bezüglich des Umgangs mit dem Betroffenen zu 1. auf eine inhaltliche Regelung einigten, hat das Amtsgericht zum Abschuß des Verfahrens für den Umgang mit dem Betroffenen zu 2. einen Umgangspfleger bestellt.

Mit Beschluß vom 26. September 2013 hat schließlich das Amtsgericht nach erneutem Dezernatswechsel die bis dahin ausstehende Kostenentscheidung getroffen und dabei die Kosten des Verfahrens zwischen den beteiligten Eltern gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es in dem verwendeten Formular die Option angekreuzt, dies entspreche der Billigkeit, da die Beteiligten das Verfahren in nahezu gleichem Umfang veranlaßt hätten (§ 81 Abs. 1 FamFG).

Gegen diese Kostenentscheidung hat die Antragsgegnerin am 28. Oktober 2013 Beschwerde eingelegt, mit der sie eine vollständige Kostentragung durch den Antragsteller erstrebte. Der Senat, dem damals die Akte noch ohne eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung vorgelegt wurde, hat mit Beschluß vom 6. November 2013 die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Er hat dabei ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Kostenentscheidung jedenfalls nicht zugunsten der Antragsgegnerin zu beanstanden sei.

Nachdem anläßlich der Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung diesem am 29. Mai 2014 die Kostenentscheidung vom 28. Oktober 2013 noch einmal persönlich übersandt worden war, hat er am 30. Mai 2014 gegen den Kostenbeschluß noch einmal Beschwerde eingelegt. Nach Vorlage der Sache beim Senat ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, daß seine Beschwerde vom 30. Mai 2014 angesichts der an seinen (wenn auch lediglich in anderer Sache mandatierten) Verfahrensbevollmächtigten am 17. Oktober 2013 gegen Empfangsbekenntnis erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 28. Oktober 2013 verfristet und damit unzulässig sein dürfte. Daraufhin haben der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter geltend gemacht, bereits im Oktober/November 2013 Beschwerde eingelegt zu haben und entsprechende Schriftsätze und Faxprotokolle vorgelegt.

Der Senat hat sodann der Antragsgegnerin rechtliches Gehör zur Beschwerde des Antragstellers gewährt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihrem Nachteil gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG im Hinblick auf Ihr Verhalten im Rahmen der Erstellung des gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens in Betracht komme.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26. August 2014 eine lange Stellungnahme eingereicht. Sie tritt sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit der Beschwerde entgegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung vom 26. September 2013 ist zulässig und begründet, sie hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

1. § 58 FamFG eröffnet die Beschwerde auch gegen isolierte Kostenentscheidungen in fG-Familiensachen, bei denen es sich im Sinne von § 38 FamFG um Endentscheidungen handelt, ohne daß es insofern einer Mindestbeschwer gemäß § 61 Abs.1 FamFG bedürfte. Insofern ist die Beschwerde vorliegend statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG erhoben.

a. Der amtsgerichtliche Kostenbeschluß vom 26. September 2013 ist dem (in einem parallelen Verfahren) beauftragen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, der im vorliegenden Verfahren am 15. Januar 2013 lediglich Akteneinsicht erbeten und erhalten hatte, dabei aber versehentlich als neuer Verfahrensbevollmächtigter erfaßt worden war, am 17. Oktober 2013 ausweislich des von ihm unterschrieben zurückgereichten Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Diese ausdrückliche Erklärung über die Entgegennahme zum Zwecke der Zustellung seines - zumindest in anderer Sache auch tatsächlich bevollmächtigten - Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Antragsteller zurechnen lassen.

b. Gegen den Beschluß vom 26. September 2013 hat der Antragsteller innerhalb der danach bis zum (Montag den) 18. November 2013 laufenden Frist Beschwerde eingelegt.

aa. Bereits vor der Zustellung der Kostengrundentscheidung war dem Antragsteller die Kostenrechnung vom 2. Oktober 2013 über 4.278,92 € mit dem Kassenzeichen 1426811989954 übermittelt worden. Mit am selben Tage per Fax an das Amtsgericht übermittelten Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen diese Kostenrechnung „Beschwerde“ eingelegt und um erneute Akteneinsicht gebeten. Dies stellt nicht eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung sondern allein eine Erinnerung gegen den Kostenansatz dar.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 hat er die ihm einheitlich übersandten Gerichtsakten der beiden Verfahren 627 F 4771/11 SO und 627 F 4847/09 UG unter Angabe des erstgenannten Aktenzeichens im Betreff an das Amtsgericht zurückgegeben. Er hat dabei darauf hinwiesen, daß sich der in dem Umgangsverfahren richterlich am 25. September 2013 verfügte Beschluß noch nicht bei der Akte befunden habe und ihm bislang auch noch nicht zugestellt worden sei. Auch darin liegt noch keine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.

Nach Zustellung der Kostengrundentscheidung am 17. Oktober 2013 hat er einen weiteren Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 unter dem nämlichen Betreff an das Amtsgericht übermittelt, der sich nicht in der vorliegenden Akte befindet, dessen Zugang beim Amtsgericht aber durch ein entsprechendes Faxprotokoll nachgewiesen ist. Darin hat er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 sowie das Kassenzeichen 1426811989954 erklärt, davon ausgegangen zu sein, daß der zugrundeliegende Kostenbeschluß bereits vorher ergangen sei, gegen den am 17. Oktober 2013 zugestellten Beschluß vom 26. September 2013 aber „noch einmal höchstvorsorglich Beschwerde ein[zulegen]“. Dies beinhaltet aber ohne vernünftigen Zweifel eine Beschwerde gegen die hier maßgebliche Kostengrundentscheidung. Bereits durch die im Schriftsatz selbst enthaltenen Angaben der Beteiligten, des Kassenzeichens, das Beschluß- sowie das Zustellungsdatum war die angefochtene Entscheidung völlig eindeutig gekennzeichnet; selbst etwa verbleibende Restzweifel waren aber jedenfalls durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Schreiben vom Vortage, in dem auch das gerichtliche Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens angegeben war, ausgeräumt. Demgegenüber greift auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe tatsächlich nicht einmal das maßgebliche Kassenzeichen angegeben, nicht durch. Soweit sie dies nämlich aus einer Abweichung des Kassenzeichens mit demjenigen in der parallel an sie übermittelten Kostenrechnung ableiten will, übersieht sie elementar, daß jede der anteiligen Kostenrechnung für die beiden Beteiligten ein eigenes, voneinander unabhängiges Kassenzeichen erhalten und der Antragsteller das für ihn verwendete Kassenzeichen völlig zutreffend angegeben hatte.

Schließlich hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 5. November 2013 ein (damals tatsächlich zur Akte gelangtes und dort befindliches) Schreiben übermittelt, in der es unter dem Betreff des SO-Aktenzeichens sowie des (richtigen) Kassenzeichens heißt: In pp „haben wir gegen die Kostengrundentscheidung im Verfahren 627 F 4847/09 UG Beschwerde eingelegt und werden dort beantragen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Wir bitten daher darum, vorläufig die Forderung zu stunden“. Auch dieser - noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist tatsächlich zur Akte gelangte - Schriftsatz enthält grundsätzlich wiederum für sich die erforderlichen Merkmale einer Beschwerdeschrift, führt aber jedenfalls dazu, daß in Zusammenschau mit den beiden vorangegangenen Schreiben eine fristgerechte Beschwerdeeinlegung feststeht.

2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Im Streitfall gebietet § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die vollständige Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin.

a. Die nach den besonderen Bestimmungen des FamFG zu treffenden Kostenentscheidungen gemäß § 81 FamFG (bzw. entsprechend §§ 150, 243 FamFG) beruhen durchwegs auf einer ausdrücklich dem Tatrichter übertragenen Ermessensausübung und unterliegen daher hinsichtlich dieser Ausübung des Ermessens allein einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichtes (vgl. etwa bereits ausführlich Senatsbeschlüsse vom 18. August 2011 - 10 UF 179/11 - JAmt 2012, 40 f. = ZKJ 2012, 28 f. = FamRB 2012, 281 f. = FamFR 2011, 472 = BeckRS 2011, 21941 = juris = FamRZ 2011, 1894 [Ls] und vom 4. Mai 2012 - 10 UF 69/12 - FamRZ 2012, 1896 f. = ZKJ 2012, 321 ff. = FamFR 2012, 301 = juris = BeckRS 2012, 10144).

Allerdings stellt die Prüfung des tatbestandsmäßigen Vorliegens der vom Gesetzgeber in § 81 Abs. 2 FamFG (bzw. §§ 150 Abs. 4 Satz 2, 243 Satz 2 FamFG) ausdrücklich vorgesehenen Sonderfälle keine tatrichterlichen Ermessensausübung dar, so daß insofern dem Beschwerdegericht eine uneingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung obliegt (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 13. August 2014 - 10 UF 162/14 - zur Veröffentlichung bestimmt - juris). Ergibt eine diesbezügliche Prüfung des Beschwerdegerichtes, daß die Ermessensausübung des Amtsgerichts auf einer unzutreffenden Annahme über seine rechtliche Ausgangslage beruht, liegt ein Ermessensfehler vor, der - ebenso wie das Fehlen der Feststellbarkeit einer Ermessensausübung (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 2012 - 10 UF 23/12 - juris = BeckRS 2012, 10484 = FamRZ 2012, 1324 [Ls]) - eine eigene Ermessensausübung des Beschwerdegerichts eröffnet.

b. Im Streitfall hat sich das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermessensausübung bereits nicht ersichtlich die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG geprüft, ist aber jedenfalls nicht von deren Vorliegen ausgegangen. Tatsächlich aber ist vorliegend ein derartiger Fall gegeben.

§ 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG beschreibt einen besonderen Fall der vom Gesetzgeber für besondere Konstellationen ausdrücklich vorgesehenen Kostensanktion. Dabei hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ganz bewußt kein Erfordernis der Kausalität des vorwerfbaren Verhaltens vorgesehen für die aufzuerlegenden Kosten oder auch nur die Entstehung von Kosten überhaupt (BT-Drs. 16/6308 S. 215; vgl. auch Zöller30-Feskorn, FamFG § 81 Rz. 7), sondern will durch diese Regelung vielmehr allgemein zur Einhaltung der namentlich in § 27 FamFG begründeten Mitwirkungspflichten der Beteiligten anhalten.

Tatbestandlich erfordert § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die schuldhafte Verletzung einer Mitwirkungspflicht sowie die darauf beruhende erhebliche Verzögerung des Verfahrens. Mitwirkungspflichten der Beteiligten sind insbesondere in § 27 FamFG begründet, erhalten eine konkrete Ausprägung aber darüber hinaus auch aus der Zusammenschau mit weiteren Regelungen des familiengerichtlichen Verfahrens. Aus § 27 FamFG ergibt sich nach ausdrücklicher gesetzgeberischer Vorstellung eine Pflicht für die Eltern betroffener Kinder zur Mitwirkung an der Erstellung entsprechender Gutachten, die zwar nicht selbständig erzwingbar ist. Bei einer Verweigerung der gebotenen Mitwirkung durch die Eltern sollen ihnen aber gerade ausdrücklich nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Kosten auferlegt werden (BT-Drs. 16/6308, 242; so etwa auch Zöller30-Lorenz, FamFG § 163 Rz. 3 a.E.; Prütting/Helms3-Hammer, FamFG § 163 Rz. 21 a.E.; Schulte-Bunert/Weinreich4-Ziegler, FamFG § 163 Rz. 3).

Im Streitfall handelte es sich um ein Umgangsverfahren, für das in § 155 FamFG eine vorrangige und beschleunigte Durchführung angeordnet ist. In § 163 FamFG hat der Gesetzgeber diesem Beschleunigungsgebot gerade auch für die Erstellung schriftlicher Sachverständigengutachten noch besonderen Ausdruck verliehen. Schließlich lag vorliegend auch ein langfristiger und hartnäckiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen bestehende Umgangsregelungen vor, der einen vollständigen Ausschluß der Umgangskontaktes des Antragstellers mit den beiden betroffenen Kindern zu Folge hatte; dies gebot ersichtlich noch in gesteigertem Maße eine alsbaldige sachverständige Abklärung. Insofern handelte es sich in jedem Fall um ein eilbedürftiges Verfahren, in dem sich bereits eine Verzögerung von einem Monat als gewichtig auswirken kann (vgl. Prütting/Helms3-Feskorn, FamFG § 81 Rz 25).

Selbst wenn man im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin die Verzögerung der Gutachtenserstellung durch das (insbesondere für eine das Verfahren auch als solche betreibende Rechtsanwältin erkennbar) offenkundig aussichtslose Ablehnungsgesuch als nicht schuldhaft herbeigeführt betrachten wollte, wurde durch ihre Verweigerung einer sachgerechten Mitwirkung an der Begutachtung deren Abschluß um jedenfalls vier Monate und damit erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG verzögert. Dies ergibt sich nicht zuletzt anschaulich aus der Zeittafel auf S. 20 des Gutachtens (Bl. 119 d.A.). Insofern bestand schließlich auch für das Gericht keinerlei ersichtliche Möglichkeit, wirkungsvoll auf eine Beschleunigung hinzuwirken oder die Verzögerung für das Verfahren durch andere Maßnahmen abzuwenden (vgl. zu dieser Verpflichtung etwa Prütting/Helms3-Feskorn, FamFG § 81 Rz 25 m.w.N.). Jedenfalls diese Verzögerung von jedenfalls vier Monaten, für die sie weder seinerzeit noch im Rahmen ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ungeachtet des entsprechenden Hinweises des Senats irgendwelche nachvollziehbaren Gründe anzugeben vermochte, stellt sich als grobes Verschulden ihrer Mitwirkungspflichten dar.

c. Bei - wie hier gegebenem - Vorliegen eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG sind die Verfahrenskosten im Regelfall („soll“) dem entsprechenden Beteiligten aufzuerlegen, soweit dem nicht ausnahmsweise gewichtige gegenläufige Ermessengründe entgegenstehen (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 18. August 2011, aaO, Tz. 14). Derartige Gesichtspunkte sind aber weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin geltend gemacht. Vielmehr ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten sogar noch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin in erheblich vorwerfbarer Weise auch die Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Antragsgegner behindert und hintertrieben und damit die Notwendigkeit des Verfahrens überhaupt herbeigeführt hat.

d. Einer solchen Änderung der Kostenentscheidung steht schließlich auch nicht der Senatsbeschluß vom 6. November 2013 entgegen, mit dem die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist. Auch im Rahmen einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gilt zugunsten des Beschwerdeführers das Verbot der reformation in peius (Verschlechterungsverbot). Aufgrund dessen war der Senat im ersten Beschwerdeverfahren, bei dem ihm allein die Beschwerde der Antragsgegnerin vorgelegt worden war und sich diejenige des Antragstellers auch nicht bereits in der Akte befand, auf die Prüfung beschränkt, ob eine Änderung der Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin in Betracht kam. Gerade und allein dies hat er ausdrücklich verneint und dabei sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kostenentscheidung jedenfalls nicht zugunsten der Antragsgegnerin zu beanstanden sei.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren auf § 81 Abs. 1 FamFG, wobei das vollständige Unterliegen in der Sache unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostenauferlegung auf die Antragsgegnerin gebietet, sowie hinsichtlich des Verfahrenswertes auf § 40 Abs. 2 FamGKG, wonach dieser ungeachtet des höheren Wertes des Beschwerdegegenstandes von auf den Antragsteller bereits nach der Kostenrechnung bezüglich der Gerichtskosten entfallender 4.278,92 € auf den erstinstanzlich mit 3.000 € festgesetzten Wert beschränkt ist. Dem Senat ist angesichts des offenkundigen Ablaufes der Frist gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG auch verwehrt, noch eine - unter den Umständen des Streitfalles sachlich durchaus in Betracht kommende - Anhebung des erstinstanzlich festgesetzten Wertes auszusprechen.