LAG Köln, Urteil vom 11.07.2014 - 4 Sa 358/14
Fundstelle
openJur 2014, 20765
  • Rkr:

"Erteilen einer Zusage" im Sinne der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16 Buchstabe a) und b) des Einigungsvertrages am 01.01.1992.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2014 - 4 Ca 3995/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte im Wege der Insolvenzsicherung Altersversorgungsansprüche des Klägers erfüllen muss.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 01.04.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.04.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger setzt sich mit dem erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen auseinander. Auf die Berufungsschrift (Bl. 77 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger meint, es mache überhaupt keinen Sinn, dass ein laufender Versorgungsbezug noch einmal eine spätere bestätigende Neuzusage der Altzusage erfordere. Das Arbeitsgerichts habe auch das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 28.07.1992 unberücksichtigt gelassen (Schreiben Bl. 84 d. A.). Auch meinte er, der Beklagte habe seine Eintrittspflicht bereits mit Schreiben vom 10.04.1995 anerkannt (Schreiben Bl. 82 d. A.).

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. März 2014 Az.: 4 Ca 3995/13 wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen I. Instanz wie folgt erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab 01. Januar 1995 bis April 2013 Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von insgesamt 10.932,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01. Mai 2013 bis zum 5. eines jeden Monats jeweils eine monatliche Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 41,41 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen. Insoweit wird auf die Berufungserwiderungsschrift (Bl. 107 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte führt aus, dass zum einen keine Neuzusage vorliege, zum anderen der Beklagte aber auch nicht nach einem Tatbestand des § 7 BetrAVG einzustehen habe, da bei unterstellter bestätigender Neuzusage der Kläger im Zeitpunkt des Sicherungsfalls noch Anwärter gewesen sei. Er sei im Jahr 1993 erst 56 Jahre alt gewesen und habe bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit 58 Jahren noch kein Alter erreicht, bei dem von der Gewährung einer Altersrente ausgegangen werden könne. Der Kläger habe aber auch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft besessen, da weder eine 10jährige Zusagedauer vorliege, noch bei 12jähriger Betriebszugehörigkeit eine dreijährige Zusagedauer. Der Kläger sei bereits zum 31.01.1992 ausgeschieden, so dass seit dem frühstmöglichen Zeitpunkt einer bestätigenden Neuzusage am 01.01.1992 keine drei Jahre vergangen seien.

Schließlich beruft sich der Beklagte auf Verjährung. Auch weist er darauf hin, dass, da der Kläger als Anwärter ausgeschieden sei, jedenfalls eine zeitratierliche Kürzung vorgenommen werden müsse.

Gründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Der Kläger kann Ansprüche aus dem Betriebsrentengesetz nicht geltend machen. Das Betriebsrentengesetz trat nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16 Buchstabe a) und b) des Einigungsvertrages am 01.01.1992 im sogenannten Beitrittsgebiet in Kraft. §§ 1 bis 18 des Gesetzes finden nach dieser Regelung auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, "die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden".

Zu der Frage, was "Erteilen einer Zusage" im Sinne dieser Bestimmung heißt, hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:

Das "Erteilen einer Zusage" im Sinne des Einigungsvertrages setzt die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung voraus. Der im Gesetz beschriebene Tatbestand erfasst sowohl die Begründung von Ansprüchen auf vertraglicher Grundlage als auch das Entstehen von Ansprüchen aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages (kollektivrechtliche Grundlage). Dies bedeutet aber nicht, dass an die Begründung von Ansprüchen auf vertraglicher Grundlage geringere Anforderungen gestellt werden müssten, als dies nach allgemeinem Vertragsrecht notwendig ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich demnach nach dem 31. Dezember 1991 - was vertragsrechtliche Grundlagen anbelangt - darüber geeinigt haben, dass der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten soll. Dafür reicht es nicht aus, dass nur eine Zahlungsverpflichtung anerkannt wird und tatsächlich Zahlungen geleistet werden (vgl. insoweit BAG 24.03.1998 - 3 AZR 778/96 - Rn. 20, 21). Ebenso wenig reicht es auch, wenn nur die Rechtsfolgen beschrieben werden, die sich aus einer eingetretenen Rechtsnachfolge ergeben. Wer nur in Erfüllung einer Rechtspflicht handelt, will keine neue Verbindlichkeiten eingehen (BAG a. a. O. Rn. 21).

Erforderlich ist, dass Ansprüche begründet werden. Dies setzt eine neue Verpflichtung voraus. Die bloße Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht reicht ebenso wenig aus, wie die Beschreibung der Folgen einer Rechtslage (BAG 19.01.2010 - 3 AZR 660/09 - Rn. 31). Unter Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts muss vielmehr über eine bestehende Rechtspflicht hinaus eine eigenständige Verpflichtung begründet werden. Es muss also über die bloße Abwicklung einer Versorgungsregelung hinaus der Wille des Versorgungsschuldners deutlich geworden sein, aufgrund der Umstände der erstmaligen oder bestätigenden Neuerteilung an die Versorgungszusage sich gebunden zu fühlen (BAG a. a. O.).

II. Danach gilt Folgendes:

1. Unstreitig hat die spätere Insolvenzschuldnerin, die P E GmbH (P ) mit Sitz in der W , 1 B (also O ), dem Kläger mit Schreiben vom 01.04.1992 (Bl. 8 d. A.) mitgeteilt:

"Sehr geehrter Herr ,

zum 01.04.1992 wurde Ihr Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen und mit dem gleichen Besitzstand durch die P E GmbH übernommen.

Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind die derzeit gültigen Tarifvertrage und Betriebsvereinbarungen. Diese können Sie der Anlage zur Betriebsvereinbarung Nr. 8 - Interessenausgleich - entnehmen. (Diese Betriebsvereinbarung liegt im Personalbüro vor und kann dort eingesehen werden.)"

Die Bezugnahme auf die "derzeit gültigen Tarifverträge" und damit auch auf den unstreitig zuvor bestehenden W -Haustarifvertrag über betriebliche Zusatzversorgung ist offensichtlich keine Erneuerung der Zusage im zitierten Sinne.

2. Der Kläger hat sich desweiteren auf ein Schreiben der P vom 28.07.1992 berufen (Bl. 41 d. A.). Darin heißt es wie folgt:

"Sehr geehrter Herr ,

entsprechend Ihrer Bitte bestätige ich Ihnen schriftlich die bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme der Altersübergangsregelung für Sie wirksam werdenden Leistungen

1. Gehaltszulage in Höhe von 300,00 DM/Monat ab 01.09.1992.

2. Zahlung einer Abfindung entsprechend Sozialplan in Höhe von 8.000,00 DM.

3. Zahlung der betrieblichen Zusatzrente entsprechend Sozialplan bis zur generellen betrieblichen Klärung."

Das Schreiben bestätigt "die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme der Altersübergangsregelung für sie wirksam werdenden Leistungen". Dieses ist aus sich heraus nicht als eine auf Begründung von Rechten gerichtete Willenserklärung zu verstehen. Vielmehr werden Leistungen "bestätigt", die - davon ist mangels näheren Vortrags des Klägers zum Ursprung dieser Leistungen auszugehen - außerhalb dieses Bestätigungsschreibens begründet wurden.

Insbesondere zu Nr. 3 ("Zahlung der betrieblichen Zusatzrente entsprechend Sozialplan bis zur generellen betrieblichen Klärung.") wird auf einen anderen Geltungsgrund, nämlich den "Sozialplan" verwiesen.

Jedenfalls ohne besondere Begleitumstände, die der Kläger nicht vorgetragen hat, lässt sich auch dieses nicht erst als eine von einer anderen Geltungsgrundlage unabhängige vertragliche Begründung von Ansprüchen auslegen.

Zwar wäre es möglich, dass der dort genannte "Sozialplan" Ansprüche auf eine betriebliche Zusatzrente begründete. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat jedoch weder den Sozialplan vorgelegt, noch sonst irgendetwas zum Inhalt dieses Sozialplans vorgetragen. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass im Jahre 1992 ein Sozialplan betriebliche Rentenansprüche des Klägers begründet hätte. Es ist ebenso gut möglich, dass der Sozialplan nur auf den bereits bestehenden Tarifvertrag Bezug nahm.

3. Schließlich hat der Kläger sich auf ein Schreiben vom 22.03.1993 berufen (Bl. 7 d. A.). Dieses Schreiben weist die W W GmbH als Aussteller des Schreibens aus. Die Insolvenzschuldnerin ist aber die P , die schon vor dem 22.03.1993 unstreitig im Wege des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis des Klägers übernommen hatte.

Auch dazu, inwieweit dieses Schreiben überhaupt der Insolvenzschuldnerin zuzurechnen war, hat der Kläger nichts vorgetragen.

Indes stellt dieses Schreiben selbst dann, wenn es der Insolvenzschuldnerin zuzurechnen wäre, keine Erteilung einer Zusage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Das Schreiben lautet wie folgt:

"Sehr geehrter Herr ,

auf der Grundlage der Nachwirkungen des "Haustarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung" erhalten Sie eine betriebliche Zusatzrente.

Anspruch auf die betriebliche Zusatzrente besteht für Empfänger von Altersübergangsgeld und für Rentner. Entsprechend den Festlegungen des Tarifvertrages beträgt die Zusatzrente 5 % des monatlichen Nettoverdienstes der letzten 5 Arbeitsjahre. Die Zahlung dieser betrieblichen Zusatzrente erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Ihre monatliche Zusatzrente beträgt ab 01. Januar 1993

81,00 DM pro Monat.

Dieser Betrag wird jeweils bis zum 5. des Monats auf Ihr Konto bei der S B (BLZ: ) überwiesen.

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Überweisung Ihrer betrieblichen Zusatzrente bitte ich Sie, Ihre Kontonummer (einschl. Name der Bank oder Sparkasse und Bankleitzahl) und Ihre Wohnanschrift bei Änderungen sofort der Abteilung Personal der w W GmbH

- B

zu übermitteln.

Darüber hinaus bitten wir um Mitteilung, wenn der Bezug von Altersübergangsgeld beendet wird.

Für die Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen."

Als Geltungsgrundlage werden ausdrücklich die "Nachwirkungen des Haustarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung" genannt. Schon daraus wird deutlich, dass nicht originär Ansprüche begründet werden sollen. Auch im Folgenden wird die Rente entsprechend den "Festlegungen des Tarifvertrages" berechnet. Sodann geht es um die "Gewährleistung der ordnungsgemäßen Überweisung Ihrer betrieblichen Zusatzrente", also um die Abwicklung eines bereits zuvor begründeten Rentenanspruches.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Schreiben von dem Sozialplan nicht mehr die Rede ist.

4. Soweit der Kläger sich schließlich in der Berufungsbegründung darauf berufen hat, dass ihm ja tatsächlich seit dem 01.01.1993 Leistungen zugeflossen seien, so reicht auch dieses angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus. Denn weder die Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung noch die tatsächlichen Zahlungen stellen danach die erforderliche "Erteilung einer Zulage" dar (vgl. nochmals BAG 24.03.1998 - 3 AZR 778/96 - Rn. 21).

III. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Kläger durch die vorstehend behandelten Tatbestände eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft, die am 31.01.1995 unverfallbar gewesen wäre (Eröffnung des damaligen Konkursverfahrens) nicht erwerben konnte. Es konnte in der Zeit vom Datum dieser Schreiben bis zur Konkurseröffnung nämlich nicht die dreijährige Zusagedauer (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BetrVG) erfüllt werden.

Darüberhinaus ist der Kläger unstreitig zum 31.12.1992 ausgeschieden. Da er aufgrund des Inkrafttretens des BetrVG für das Beitrittsgebiet zum 01.01.1992 frühestmöglich zu diesem Zeitpunkt eine bestätigende Neuzusage erhalten haben könnte, konnte er in dem einen Jahr nicht die Zeiten nach § 30 f Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz BetrAVG zurücklegen.

IV. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrVG zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens bereits Rentenempfänger war.

Der Kläger ist unstreitig im Alter von 56 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin ausgeschieden. In dem Schreiben der W vom 22.03.1993 ist von "Altersübergangsgeld" die Rede.

1. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07) gilt für die Abgrenzung von Übergangsversorgungen zu anderen Zwecken (die nicht insolvenzgeschützt sind) und betrieblicher Altersversorgung folgender allgemeiner Grundsatz:

Betriebliche Altersversorgung liegt dann vor, wenn die Zusage einem Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und es sich um eine Zusage des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handelt.

Nach der Rechtsprechung des BAG (a. a. O.) reicht allein der Umstand, dass die Leistung auf ein biologisches Ereignis abstellt, noch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko (teilweise) übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der "Langlebigkeitsrisiken". Davon abzugrenzen sind "Übergangsgelder", die die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis überbrücken sollen (BAG a. a. O. Rn. 24; BAG 10.03.1992 - 3 AZR 153/91).

Bei der Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter zugeschnitten ist oder einem andern Zweck dient, kommt dem Leistungsbeginn große Bedeutung zu (BAG 28.10.2008 - 3 AZR 317/07). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung in Abgrenzung zum Urteil vom 03.11.1998 (3 AZR 454/97) offen gelassen, ob eine Altersgrenze, die das 60. Lebensjahr nicht unterschreitet, ohne weitere Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung ausreicht, wofür indes nach dieser Entscheidung "viel spricht".

In der Entscheidung vom 03.11.1998 hatte das Bundesarbeitsgericht selbst eine solche Leistung, die als "Ruhegehalt" bezeichnet war und dem dortigen Kläger nach Vollendung seines 60. Lebensjahres gezahlt werden sollte, als Überbrückungshilfe und nicht als Altersversorgungsleistung gewertet, weil die Zahlung nur dann erfolgen sollte, wenn der Arbeitnehmer aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung oder einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war und nur, soweit er nicht anderweitig Lohn oder Gehalt beziehe. Die Leistung sei dadurch davon abhängig gemacht, dass der Kläger arbeitslos werde oder zumindest vor dem Eintritt in den Ruhestand keine gleichwertige Arbeitsstelle mehr finde.

Aus diesen beiden zitierten Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht derzeit der Auffassung ist, dass jedenfalls dann, wenn das Alter, ab dem die Leistung gezahlt werden soll, vor dem 60. Lebensjahr liegt, weitere besondere Umstände hinzutreten müssen, um sie als Altersversorgung im Sinne des BetrAVG zu kennzeichnen. Dieses können z. B. besonders belastende Berufe sein. Darüber hinaus ist den Entscheidungen zu entnehmen, dass gerade bei Beginn der Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres besonders zu beachten ist, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung primär zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit gezahlt werden soll.

Der Kläger trägt nichts dazu vor, wie im Einzelnen die kollektivrechtliche Grundlage aussah, aufgrund derer er ab dem 01.03.1993 Zahlungen erhielt.

Es können daher keine besonderen Umstände festgestellt werden, die die vom Kläger bezogenen Leistungen als Altersversorgung im Sinne des BetrAVG kennzeichnen. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass die Leistungen nicht primär zur Überbrückung von Arbeitslosengeld gezahlt werden sollten. Dafür, dass Arbeitslosigkeit überbrückt werden sollte, spricht gerade das Schreiben vom 28.07.1992, wo von "Altersübergangsregelung" die Rede ist und wo auf einen Sozialplan verwiesen ist.

V. Der Beklagte hat schließlich auch mit Schreiben vom 10.04.1995 die eigene Leistungspflicht nicht anerkannt. Das Schreiben enthält nur den Hinweis, dass der frühere Arbeitgeber bzw. der Konkursverwalter den Kläger als Leistungsempfänger aus der betrieblichen Altersversorgung gemeldet habe. Im Weiteren ist von der "Prüfung und gegebenenfalls der Sicherung Ihrer laufenden Rente" die Rede.

Der in dem Schreiben enthaltene Satz "der Pensionssicherungsverein ist in Zusammenarbeit mit ihren früherem Arbeitgeber bzw. dem Konkursverwalter bemüht, die Versorgungsleistungen sobald wie möglich wieder aufzunehmen." enthält damit keine vertragliche Zusage dahingehend, dass in jedem Falle Versorgungsleistungen gezahlt würden. Das Schreiben enthält überhaupt keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Information darüber, dass im Zusammenhang mit einem Sicherungsfall vom Arbeitgeber bzw. Konkursverwalter der Kläger als Leistungsempfänger gemeldet worden sei. Der Kläger kann aus dem Schreiben nicht mehr entnehmen, als dass diese Meldung nunmehr bearbeitet werde.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. 29.09.2010 - 3 AZR 546/08) nicht einmal Leistungsbescheide des P nach § 9 Abs. 1 BetrAVG Willenserklärungen enthalten. Ansprüche des Versorgungsempfängers, die über die gesetzliche Einstandspflicht hinausgehen, können daraus grundsätzlich nicht hergeleitet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

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