Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 26 O 720/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.05.2009 - 20 U 206/08 -