SG Bayreuth, Urteil vom 22.07.2014 - S 17 EG 3/14
Fundstelle
openJur 2014, 19677
  • Rkr:

1. Die Verschiebung des Elterngeldbemessungszeitraums gem. § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG setzt die Kausalität zwischen einer Schwangerschaft und einer Erkrankung sowie zwischen dieser Erkrankung und einer Einkommensminderung oder einem Einkommenswegfall voraus.2. Erforderlich ist, dass die Schwangerschaft kausal für die Erkrankung im Sinne der Lehre von der wesentlichen Bedingung ist.3. Eine Schwangerschaft kann grundsätzlich auch kausal für eine infolge eines Abortes eingetretene psychische Erkrankung sein. Für die konkrete Kausalitätsbeurteilung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.4. § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG n.F. setzt nicht (mehr) voraus, dass die Erkrankung während der Schwangerschaft mit dem Kind eingetreten ist, für das Eltergeld beantragt ist, oder dass die Erkrankung während einer Schwangerschaft eingetreten ist.

Tenor

I. Der Bescheid vom 30.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres Kindes B. höheres Elterngeld unter Berücksichtigung eines Bemessungszeitraums von Juni 2012 bis Juli 2013 und unter Ausklammerung der Kalendermonate November und Dezember 2012 zu gewähren.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin.

Die 1982 geborene Klägerin ist als stellvertretende Restaurantleiterin bei M. in C. tätig. Im Jahr 2012 erlitt sie drei Fehlgeburten, und zwar im Februar, im April und im November. In der Zeit vom 08.10.2012 bis 20.10.2012 bzw. vom 15.10. bis 08.11.2012 war sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden krankgeschrieben. Am 09.11.2012 erfolgte eine ambulante Gebärmutterausschabung im Klinikum C-Stadt. In der Zeit vom 08.11.2012 bis 18.11.2012 und vom 14.11.2012 bis 01.01.2013 war die Klägerin wegen den Folgen eines verhaltenen Abortes krankgeschrieben. In der Zeit vom 26.11.2012 bis 01.01.2013 bezog sie Entgeltersatzleistungen in der Form von Krankengeld. In den Karteieinträgen des behandelnden Hausarztes sind für 14.11.2012 die Diagnosen "psychischer Ausnahmezustand, reaktive Depression, Unruhezustand" vermerkt, für den 28.11.2012 "Depression, psychische Dekompensation, psychischer Ausnahmezustand, Dyspnoe, Weinkrampf, Insomnie", für den 11.12.2012 "reaktive Depression, psychische Dekompensation" und für den 27.12.2012 wieder "reaktive Depression".

Im Rahmen einer neuen Schwangerschaft erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 04.08. bis 10.11.2013. Das Mutterschaftsgeld betrug für die Zeit vom 04.08.2013 bis 10.11.2013 13,00 € kalendertäglich und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld 37,36 € kalendertäglich. Am xx.xx.2013 wurde die Klägerin von ihrem Sohn B. entbunden. Für diesen beantragte sie am 23.09.2013 beim beklagten Freistaat Elterngeld für den 1. - 12. Lebensmonat. Mit Bescheid vom 30.09.2013 bewilligte der Beklagte unter Vorbehalt des Widerrufs Elterngeld in Höhe von 828,14 € monatlich für den 1. - 12. Lebensmonat unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld im 1. - 3. Lebensmonat des Kindes B.. Er legte seiner Berechnung einen Bemessungszeitraum von August 2012 bis Juli 2013 unter Einbeziehung der Monate mit Krankengeldbezug zugrunde. Hiergegen wand sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 04.10.2013, mit dem sie geltend machte, die Kalendermonate November und Dezember 2012, in denen sie nur ein Teilgehalt bzw. gar kein Einkommen erhalten habe, seien aus dem Bemessungszeitraum für Elterngeld auszuklammern.

Mit Bescheid vom 05.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für einen Ausklammerungstatbestand nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei bereits vor der Fehlgeburt krankgeschrieben gewesen, weshalb insgesamt weder von einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bei der aktuellen Schwangerschaft noch von einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung auszugehen sei, die maßgeblich auf die vorangegangene Schwangerschaft zurückzuführen sei.

Am 12.01.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und ihr Begehr der Ausklammerung der Kalendermonate mit Krankengeldbezug weiterverfolgt.

Sie beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 30.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den 1. - 12. Lebensmonat ihres Kindes B. höheres Elterngeld unter Berücksichtigung eines Bemessungszeitraums von Juni 2012 bis Juli 2013 und unter Ausklammerung der Kalendermonate November und Dezember 2012 zu gewähren

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.06.2013, Az. L 12 EG 86/11 berufen und vorgetragen, zur Erfüllung des Ausklammerungstatbestandes müsse eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung auf Grund einer aktuellen Schwangerschaft vorliegen. Selbst wenn man annehme, dass die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz Nr. 3 BEEG auch dann erfüllt sein können, wenn die Krankheit durch eine vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt war, liege diese Situation bei der Klägerin nicht vor. Die vorangegangene Schwangerschaft habe mit einem Abort geendet. Damit liege im Sinne des Gesetzes keine Erkrankung vor, die maßgeblich auf eine Schwangerschaft zurückzuführen sei. Die Krankschreibung sei infolge des Abortes und nicht infolge einer Schwangerschaft erfolgt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. und des Frauenarztes Dr. C.. Sodann hat es eine Begutachtung nach Aktenlage durch den Frauenarzt und Radiologen Prof. Dr. H. S. veranlasst. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die dritte Schwangerschaft mit dritter Fehlgeburt als alleinige Ursache für die folgende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis Ende 2012 anzusehen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Ausklammerung von Monaten mit Krankengeldbezug.

I. Statthaft ist die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Abänderung eines Verwaltungsaktes und höhere Elterngeldleistungen verfolgt werden.

II. Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Elterngeld für B. unter Ausklammerung der Kalendermonate November und Dezember 2012 zur Bestimmung des Bemessungszeitraums von Elterngeld. Der Bewilligungsbescheid vom 30.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für das erste Lebensjahr ihres am xx.xx.2013 geborenen Sohnes B. richtet sich nach den am 18.09.2012 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG in der Fassung vom 10.09.2012 (BGBl. I 1878). Er ergibt sich dem Grunde nach aus § 1 BEEG. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Das Gericht ist unter Heranziehung der in den Antragsformularen gemachten Angaben der Klägerin, die vom Beklagten nicht bestritten wurden, und der hierzu vorgelegten Nachweise überzeugt vom Vorliegen dieser Voraussetzungen.

2. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach § 2 BEEG. Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (Abs. 1 Satz 1). Es wird nach Abs. 1 Satz 2 bis zum einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich gem. Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt der Prozentsatz in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 Euro war, von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200,00 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. Auf das der berechtigten Person nach § 2 BEEG zustehende Elterngeld werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG angerechnet Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetztes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen.

Gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person [...] 2. während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, [...] und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.

a. Der nach diesen Vorschriften für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Zwölfmonatszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt (am xx.xx.2013) erstreckt sich hier grundsätzlich von August 2012 bis Juli 2013, da die Klägerin ab 04.08.2013 Mutterschaftsgeld bezogen hat und damit für den Kalendermonat August 2013 ein Ausklammerungstatbestand nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG vorliegt. Zur Überzeugung der Kammer sind jedoch auch die Monate November und Dezember 2012 des Krankengeldbezuges der Klägerin nicht bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums zu berücksichtigen. Denn die Klägerin litt in diesen Monaten an einer Krankheit, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, und hatte dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

In § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG i.d.F. vom 10.09.2012 hat der Gesetzgeber eine Änderung gegenüber der früheren Bestimmung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG i.d.F. vom 28.03.2009 eingeführt, nach der nicht mehr nur Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist, sondern alle Kalendermonate, in denen die berechtigte Person eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war. Ein Vergleich der beiden Textversionen ergibt, dass einerseits das Tatbestandsmerkmal "während der Schwangerschaft" weggefallen ist, andererseits die Erkrankung nicht mehr auf die Schwangerschaft zurückzuführen, sondern durch eine Schwangerschaft bedingt sein muss. Hierzu hat der Gesetzgeber in seiner Begründung Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 17/1221 vom 24.03.2010, S. 9):

"Die Änderung in Nummer 3 dient der Klarstellung, dass auch Kalendermonate schwangerschaftsbedingter Erkrankungen bei vorangegangenen Schwangerschaften, soweit diese in den Bemessungszeitraum fallen, unberücksichtigt bleiben."

Damit kann der Argumentation des Beklagten insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, die Erkrankung der Klägerin müsse auf die Schwangerschaft mit dem Kind zurückgehen, für das sie letztlich Elterngeld bezieht. Denn es lag in der erklärten Absicht des Gesetzgebers, auch Krankheitszeiten aufgrund vorangegangener Schwangerschaften zu privilegieren.

Dem Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, dass er annimmt, die Erkrankung der Klägerin aufgrund des Abortes sei nicht von der Privilegierung des neuen § 2b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG erfasst. Denn auch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal, dass die Erkrankung während der Schwangerschaft eingetreten sein muss, hat der Gesetzgeber in seiner Novellierung des BEEG gestrichen, wie ein Versionsvergleich ergibt. Damit ist nach neuer Rechtslage vom Gesetzesanwender nur noch im Sinne einer doppelten Kausalität zu prüfen, ob die Elterngeldberechtigte unter einer Erkrankung leidet, die durch eine Schwangerschaft bedingt ist, und ob sie dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

In diesem Sinne war die Schwangerschaft kausal für die psychische Erkrankung der Klägerin. Die Kausalitätsprüfung hat auch im Sozialrecht in zwei Schritten zu erfolgen. In einem ersten Schritt muss gefragt werden, ob ein naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang im Sinne einer condicio sine qua non zwischen der angenommenen Ursache und der angenommenen Wirkung besteht. Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer der Fall. Die dritte Schwangerschaft der Klägerin kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Abort wegfiele, der Abort kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der von den behandelnden Ärzten der Klägerin attestierte psychische Ausnahmezustand wegfiele. In einem zweiten Schritt ist eine wertende Korrektur des hierdurch gefundenen, allgemein als "uferlos" bezeichneten Kausalitätsbegriffs vorzunehmen. Im Sozialrecht wurde von der Rechtsprechung hierzu die Theorie der wesentlichen Bedingung entwickelt (vgl. BSGE 1, 72, 76; BSGE 6, 164, 169; BSGE 12, 242, 245 f.). Als Ursachen und Mitursachen sind danach unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur jene Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Bei der Beurteilung dieser Frage ist im Einzelfall auf die Auffassung des praktischen Lebens abzustellen. Im vorliegenden Fall ließe sich argumentieren, dass auch die erste und zweite mit einem Abbruch geendete Schwangerschaft mitursächlich für den Zusammenbruch der Klägerin im November 2012 waren. Gegebenenfalls könnte man auch an eine besondere psychische Disposition der Klägerin denken. Zur Überzeugung der Kammer stellt jedoch der Verlust der dritten Wunschschwangerschaft innerhalb eines Jahres die Bedingung dar, die hauptsächlich den Zusammenbruch verursacht hat. Dies wird gestützt durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S., denen sich das Gericht ausdrücklich anschließt und der in seinem Gutachten vom 30.04.2014 dargelegt hat, dass ein solcher negativer Verlauf von Schwangerschaften in Folge auch für eine absolut gesunde und zuvor psychisch stabile Frau nicht mehr verkraftbar sei. Der Gutachter ist sogar zu der Auffassung gelangt, dass die dritte Schwangerschaft mit der dritten Fehlgeburt alleinige Ursache für die folgende Arbeitsunfähigkeit gewesen sei.

Weiter führte die Erkrankung zum Verlust von Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den Monaten November und Dezember 2012, da die Klägerin aufgrund des Krankengeldbezuges ab 26.11.2012 im Monat November 2012 nur noch über ein Teileinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.864,09 € gegenüber 2.317,39 € im Monat Oktober 2012 verfügte, im Monat Dezember über gar kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr.

b. Damit steht der Klägerin ein monatliches Elterngeld in Höhe von 898,54 € zu, worauf Mutterschaftsleistungen in Höhe von 50,36 € täglich für den Zeitraum vom 04.08.2013 bis 08.11.2013 anzurechnen sind. Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist gem. § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2 e und 2 f BEEG anzusetzen. Die durchschnittlichen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit der Klägerin im Bemessungszeitraum Juni 2012 bis Juli 2013 unter Ausklammerung der Kalendermonate November und Dezember 2012 betragen 2.256,38 €, der Überschuss der Einnahmen über 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (gem. § 9a Satz 1 Nr. 1 lit. a EStG seit 2011 1.000,00 € jährlich) folglich 2.173,05 €. Hiervon sind gem. § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG als Abzüge für Steuern Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge werden nach Satz 2 einheitlich für Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39 b Abs. 6 EStG nach den Maßgaben des § 2c Abs. 2 bis 5 ermittelt. Im Falle der Klägerin einschlägig ist damit der Programmablaufplan für das Jahr 2012. Da die Klägerin kirchensteuerpflichtig ist, sind Abzüge für Einkommensteuer in Höhe von 279,16 €, für Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,35 € und für Kirchensteuer in Höhe von 22,33 € in Abzug zu bringen. Gem. § 2 f Abs. 1 Satz 1 BEEG sind als Abzüge für Sozialabgaben Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Anzusetzen sind hierfür die Pauschalen nach § 2 f Abs. 1 Satz 2 BEEG. Für die gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Beitragssatzpauschale von 9 % der durchschnittlichen monatlichen Einnahmen in Höhe von 2.256,38 €, also 203,07 € anzusetzen, für die Rentenversicherung eine Pauschale von 10 %, also 225,64 € sowie für die Arbeitsförderung in Höhe von 2 %, also 45,13 €. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vom Überschuss der Einnahmen über die Werbungskostenpauschale ergibt sich ein durchschnittliches zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes in Höhe von 1.382,37 €. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG beträgt das Elterngeld damit grundsätzlich (67 % * 1.382,37 €) = 926,19 €. Da das zu berücksichtigende Einkommen um 182,37 € über der Grenze des § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG liegt, ist die Höhe des Elterngeldes auf 65 % zu mindern, womit sich der Anspruch der Klägerin mit 898,54 € beziffert. Für den ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes B. sind hierauf gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG Mutterschaftsleistungen in Höhe von 1.510,80 € bzw. 1.561,16 € anzurechnen, so dass kein positiver Anspruch auf Elterngeld verbleibt. Für den dritten Lebensmonat (05.11.2013 bis 04.12.2013) hat die Klägerin Mutterschaftsleistungen für sechs Kalendertage (05.11.2013 bis 10.11.2013) erhalten, so dass unter Berücksichtigung von 30 Kalendertagen für diesen Monat ein Anspruch auf Elterngeld nur in Höhe von 24/30 des vollen Elterngeldbetrages, mithin in Höhe von 718,83 € besteht.

c. Zusammenfassend hat die Klägerin unter Berücksichtigung eines Ausklammerungstatbestandes für die Kalendermonate November und Dezember 2011 einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 718,83 € für den dritten Lebensmonat (im Unterschied zu bewilligtem Elterngeld in Höhe von 662,40 €) und in Höhe von 898,54 € für den vierten bis zwölften Lebensmonat (im Unterschied zu bewilligtem Elterngeld in Höhe von 828,14 €). Dies entspricht bei vollem Obsiegen der Klägerin mit ihrem Begehren einer Differenz zwischen bewilligten Leistungen und tatsächlichem Anspruch in Höhe von 690,00 €.

III. Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt. Auch war die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht zuzulassen, da dem Rechtsstreit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt. Hierfür wäre erforderlich, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. 2012, Rdnr. 28 zu § 144 SGG). Vorliegend war der Rechtsstreit jedoch allein anhand des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der höchstrichterlich entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Kausalität im Sozialrecht zu entscheiden.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.