LG München I, Urteil vom 11.07.2014 - 21 O 854/13
Fundstelle
openJur 2014, 19181
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Nutzung des Films „…“ (Regie: …; Hauptdarsteller: …) in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich solcher Nutzungen des Dienstes „...“ seit dem 26.09.2012 durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, bei denen die zu Dateien mit dem Film führenden Links auf den Dienst „...“ in den im Schreiben vom 21.09.2012 (Anklage K 13) genannten Linksammlungen veröffentlicht worden oder bei denen die zu Dateien mit dem Film führenden Links auf den Dienst „...“ der Beklagten zuvor mitgeteilt worden sind.

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

- wie oft diese Dateien auf den Dienst „...“ heraufgeladen wurden unter Angabe der jeweiligen ...-Links, der Namen der Dateien und des Datums des Uploads, und wie lange diese Dateien auf dem Dienst „...“ zum Abruf bereit gehalten wurden;

- wie oft diese Dateien über den Dienst „...“ abgerufen wurden;

- die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer), insbesondere den Netto-Endnutzerpreis für den Abruf des Films bzw. das Abonnement, d.h. das jeweils vom Endnutzer gezahlte Entgelt abzüglich der Mehrwertsteuer;

- die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die Nutzung des Films „...“ gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „...“ seit dem 26.09.2012 zu leisten.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000,00 sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Betrieb eines Sharehosting-Dienstes.

Die Klägerin ist ein Filmunternehmen, das sowohl als Filmverleih als auch als Filmproduktionsgesellschaft tätig ist. Sie vertreibt als ausschließliche Lizenznehmerin den Film „...“ in Deutschland, der dort am 20.09.2012 in den Kinos anlief.

Die Beklagte - seit Herbst 2013 in Liquidation - betreibt unter der Internetadresse … einen sogenannten Sharehosting-Dienst. Im Rahmen dieses Dienstes stellt sie ihren Nutzern Speicherplatz zur Verfügung, d.h. diese können beliebige Dateien auf die Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem er und andere Nutzer, die den Link kennen, die gespeicherte Datei aufrufen und herunterladen können.

Die Beklagte stellt auf ihrem Dienst kein Verzeichnis über die hochgeladenen Dateien bereit. Die Nutzer der Beklagten können die jeweiligen Download-Links in Linksammlungen einstellen. Dadurch wird es möglich, in den Linksammlungen nach bestimmten, auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zu suchen und diese herunterzuladen.

Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. So beginnt der Download mit Verzögerung, weitere Downloads sind im unmittelbaren Anschluss nicht möglich und die Downloadgeschwindigkeit ist begrenzt. Daneben gibt es die Möglichkeit, nach der Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges Premium-Konto einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insbesondere ein schnelles und paralleles Herunterladen mehrerer Dateien. Zur Registrierung ist allein eine E-Mail-Adresse nötig, die Angabe von Name und Adresse ist optional.

Am 21.09.2012, einen Tag nach dem Start des Films „...“ in den deutschen Kinos, stellte die Klägerin fest, dass der Film über den Dienst der Beklagten abrufbar ist. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag informierte die Klägerin die Beklagte per Fax und per E-Mail, dass der Film ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten verfügbar sei und teilte dabei auch die konkreten Links unter Angabe der konkreten Fundstellen in den betreffenden Linksammlungen mit, über die der Film abrufbar war (Anlagen K 11(a), K 12, K 13).

Unter Einsatz eines von der Beklagten selbst zur Verfügung gestellten sogenannten „Linkcheckers“, eines Programms, mit dem überprüft werden kann, ob Dateien auf dem Server der Beklagten noch über den jeweiligen Link abgerufen werden können, stellte die Klägerin fest, dass die Dateien hinter den der Beklagten am 21.09.2012 mitgeteilten Links am 26.09.2012 weiter als „online“ gemeldet wurden (Anlagen K 15).

Die Klägerin fand am 26.09.2012 darüber hinaus weitere Kopien ihres Films auf dem Dienst der Beklagten über die Linksammlungen, die sie der Beklagten am 21.09.2012 mitgeteilt hatte (Anlagen K 11(b), K 17) und informierte die Beklagte am selben Tag hierüber (Anlage K 18). Teilweise waren die Links an derselben Stelle in der jeweiligen Linksammlung veröffentlicht wie bereits am 21.09.2012.

Am 1.10.2012 fand die Klägerin weitere unerlaubte Kopien ihres Films über den Dienst der Beklagten mittels weiterer Download-Links (Anlagen K 11(c), K 20), welche sie der Beklagten noch am selben Tag per E-Mail übermittelte (Anlage K 21). Alle gefundenen Links waren wiederum in einer der im Schreiben vom 21.09.2012 genannten Linksammlungen veröffentlicht. Teilweise waren die Stellen in der jeweiligen Linksammlung wieder identisch mit den am 21. oder am 26.09.2012 der Beklagten mitgeteilten Fundstellen.

Ferner stellte die Klägerin am 5.10.2012 fest, dass am 5.10.2012 weitere Download-Links in den einschlägigen, der Beklagten am 21.09.2012 genannten Linksammlungen zu weiteren unerlaubten Filmkopien auf dem Dienst der Beklagten führten (Anlage K 11(d), K 23), und teilte dies der Beklagten am selben Tag mit (Anlage K 24).

Am 10.10.2012 fand die Klägerin nochmals Download-Links zu weiteren unerlaubten Kopien des Films auf dem Server der Beklagten (Anlagen K 11(e), K 25) und informierte die Beklagte hierüber (Anlage K 26). Die gefundenen Links waren wiederum in einer der im Schreiben vom 21.09.2012 genannten Linksammlung veröffentlicht, und zwar erneut an denselben Stellen, an denen zuvor entsprechende Links gefunden worden waren.

Mit Schreiben vom 13.03.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, über den Umfang der Nutzung des Films auf dem Dienst „...“ Auskunft zu erteilen und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz anzuerkennen (Anlage K 28), worauf die Beklagte jedoch nicht reagierte.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihr aufgrund des Unterlassens effektiver Maßnahmen, um das öffentliche Zugänglichmachen des Films durch die Nutzer ihres Diens

tes zu unterbinden, als Gehilfin durch Unterlassen auf Schadensersatz, da sie zu solchen Maßnahmen aufgrund der Prüfungs- und Überwachungspflichten verpflichtet gewesen wäre, die sie nach erstmaliger Inkenntnissetzung über die Rechtsverletzungen an dem Film getroffen hätten. Entsprechend könne die Klägerin zur Konkretisierung dieses Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte auch einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch geltend machen.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Nutzung des Films „...“ (Regie: …; Hauptdarsteller: ...) in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „...“ seit dem 26.09.2012 durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

- wie oft Dateien, die den Film oder Teile davon enthalten, auf den Dienst „...“ heraufgeladen wurden unter Angabe der jeweiligen ...- Links, der Namen der Dateien und des Datums des Uploads, und wie lange diese Dateien auf dem Dienst „...“ zum Abruf bereit gehalten wurden;

- wie oft die Dateien, die den Film oder Teile davon enthalten, über den Dienst „...“ abgerufen wurden:

- die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer), insbesondere den Netto-Endnutzerpreis für den Abruf des Films bzw. das Abonnement, d.h. das jeweils vom Endnutzer gezahlte Entgelt abzüglich Mehrwertsteuer;

- die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die Nutzung des Films „...“ gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „...“ seit dem 26.09.2012 zu leisten.

III. Hilfsweise die Anträge zu I. und II. mit der Maßgabe, dass sie nur solche Nutzungen betreffen, bei denen

(a) die zu Dateien mit dem Film führenden Links auf den Dienst „...“ in den im Schreiben vom 21.09.2012 (Anklage K 13) genannten Linksammlungen veröffentlicht worden sind,

hilfsweise an derselben Stelle (URL) in einer dieser Linksammlungen veröffentlicht worden sind, die der Beklagten zuvor mitgeteilt worden ist, oder

(b) die zu Dateien mit dem Film führenden Links auf den Dienst „...“ der Beklagten zuvor mitgeteilt worden sind.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, sie wisse nicht, welche auf ihren Servern gespeicherten Dateien urheberrechtsverletzende Inhalte enthielten, und könne eine solche Prüfung auch nicht durchführen. Es könne nicht ermittelt werden, in welchen Dateien sich der streitgegenständliche Film befinde. Mangels Bestimmbarkeit sei es auch nicht möglich, die jeweils in Bezug auf den Film erzielten Einnahmen etwa aus dem Verkauf von Premiumaccounts zu ermitteln.

Es seien auch die am 26.09.2012 angeblich von der Klägerin aufgefundenen Links zu Dateien mit dem streitgegenständlichen Film am 16.10.2012 keineswegs mehr aktiv gewesen. Dass wiederum erneute Rechtsverletzungen von Nutzern in den Linksammlungen an gleicher oder ähnlicher Stelle veröffentlicht würden, liege dagegen in der Natur der Sache.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Beihilfe durch Unterlassen scheide mangels doppelten Gehilfenvorsatzes der Beklagten aus, da sie von der Haupttat weder im Zeitpunkt des Uploads noch während der andauernden Veröffentlichungen der Links Kenntnis gehabt habe. Hinsichtlich des Gehilfenbeitrags habe nicht einmal bedingter Vorsatz bestanden, da hierauf nicht allein aus einer Nichtlöschung von Dateien geschlossen werden könne. Schließlich habe sie ja einen Hash- und einen Wortfilter für den Film eingerichtet gehabt.

Auch fehle es an einer Garantenstellung durch Ingerenz, da allein gefahrsteigerndes Verhalten hierzu nicht ausreiche und der Betrieb des Dienstes der Beklagten überdies rechtmäßig sei.

Bei der öffentlichen Zugänglichmachung des Films handle es sich auch nicht um ein beihilfefähiges Dauerdelikt, da eine teilnahmefähige Haupttat zu dem Zeitpunkt, zu dem nur noch ein gesetzeswidriger Zustand aufrechterhalten werde, nicht mehr vorliege.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Der Hauptantrag auf Auskunft ist wie der Hauptantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Auskunfts- noch einen Schadensersatzanspruch in dem von ihr damit geltend gemachten Umfang.

Der Hilfsantrag auf Auskunft sowie der Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sind jeweils zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB i.V.m. §§ 97 Abs. 1, Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG hinsichtlich solcher Nutzungen, bei denen die zu Dateien mit dem Film führenden Links in den im Schreiben vom 21.09.2012 (Anklage K 13) genannten Linksammlungen veröffentlicht oder bei denen die zu Dateien mit dem Film führenden Links der Beklagten zuvor mitgeteilt worden sind.

Die Beklagte ist gemäß §§ 97 Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG i.V.m. 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB dem Grunde nach dazu verpflichtet, der Klägerin den durch die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films aufgrund fehlender Löschung der Dateien und der Verlinkungen auf den Server seit dem 26.09.2012 entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Einzelnen:

1. Der Antrag gemäß Ziffer I. auf Auskunft und Rechnungslegung ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB i.V.m. §§ 97 Abs. 1, Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang, d.h. hinsichtlich aller „Dateien, die den Film oder Teile davon enthalten“, besteht nicht.

Ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Auskunftsanspruch zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruches kommt seinem Umfang nach nämlich nur insoweit in Betracht, als eine konkrete anspruchsbegründende Rechtsverletzung feststeht. Der Anspruch kann in Übereinstimmung mit dem prozessualen Ausforschungsverbot nicht dazu benutzt werden, erst in Erfahrung zu bringen, ob der in Anspruch Genommene tatsächlich Rechtsverletzungen begangen hat. Es muss vielmehr bereits feststehen, dass dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen hinsichtlich der geforderten Auskünfte tatsächlich auch Rechtsverletzungen zur Last fallen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rdnr. 78).

a) Solche Rechtverletzungen sind jedenfalls nicht hinsichtlich aller „Dateien, die den Film oder Teile davon enthalten“ gegeben. Nach § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG ist die Beklagte für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung, d.h. der öffentlichen Zugänglichmachung der Datei durch den einzelnen Nutzer nach § 19a UrhG hat und ihr auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die öffentliche Zugänglichmachung offensichtlich wird. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch kommt daher überhaupt nur hinsichtlich solcher Dateien in Betracht, die der Beklagten entweder durch Mitteilung der konkreten Links bekannt waren oder aufgrund ihrer Auffindbarkeit in den einschlägigen und der Beklagten bekannt gegebenen Linksammlungen von dieser im Rahmen ihrer Prüfpflichten hätten aufgefunden und gelöscht werden müssen.

b) Eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten wegen einer besonderen Gefahrgeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich aller „Dateien, die den Film oder Teile davon enthalten“ besteht nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11 – A-lone in the Dark, juris, Rdnr. 22; BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 – File-Hosting- Dienst, juris, Rdnr. 34). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten sind in großer Zahl vorhanden und üblich (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 34). Neben einer Verwendung zur Datensicherung bei vorübergehenden Wartungsarbeiten am System, der Erstellung von Sicherungskopien legal erworbener Werke kommt unter anderem auch die Übermittlung von größeren selbst erstellten Dateien bzw. Datenpaketen an Dritte in Betracht (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 – File-Hosting- Dienst, juris, Rdnr. 35). Es ist der Beklagten daher nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern auch legal genutzt werden kann und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 44 m.w.N.).

2. Der Antrag gemäß Ziffer II. ist ebenfalls unbegründet, da mangels einer allgemeinen Prüfpflicht hinsichtlich aller „Dateien, die den Film oder Teile davon enthalten“, eine Schadensersatzpflicht in dem von der Klägerin begehrten Umfang schon wegen der vor Kenntniserlangung eingreifenden Haftungsprivilegierung nach § 10 Satz 1 TMG nicht besteht.

3. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag gemäß Ziffer III. (a) und (b) in Verbindung mit Ziffer I. ist jedoch begründet, da ein Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB i.V.m. §§ 97 Abs. 1, Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG hinsichtlich solcher Nutzungen besteht, bei denen die zu Dateien mit dem Film führenden Links in den im Schreiben vom 21.09.2012 (Anklage K 13) genannten Linksammlungen veröffentlicht oder bei denen die zu Dateien mit dem Film führenden Links der Beklagten zuvor mitgeteilt worden sind.

Insoweit haftet die Beklagte der Klägerin als Gehilfin durch Unterlassen gemäß §§ 97 Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG i.V.m. 830 Abs. 2, Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz. Zur Bezifferung des Anspruchs kann die Klägerin von der Beklagten Auskunft begehren, da sie in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Anspruchs im Ungewissen ist, sie sich die notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

a) Die Beklagte hat durch ihr pflichtwidriges Unterlassen der Löschung der den Film enthaltenden Dateien, von deren Existenz die Klägerin die Beklagte in ihren Schreiben vom 21.09.2012, 26.09.2012, 1.10.2012, 5.10.2012 und 10.10.2012 (Anlagen K 13, K 18, K 21, K 24 und K 26) in Kenntnis setzte und zur Löschung aufforderte, als Gehilfin an der urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung des Films durch unbekannte Dritte teilgenommen. Durch das mehrfache Unterlassen des Löschens rechtsverletzender Dateien bzw. des Entfernens der entsprechenden Verlinkungen von dem Server der Beklagten sowie das Unterlassen der Kontrolle der Linksammlungen auf neue rechtsverletzende Verlinkungen hat die Beklagte eine Beihilfe durch Unterlassen (§ 13 StGB) zu einer von einem unbekannten Dritten durch widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) begangenen vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat begangen (§§ 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB). Für den hierdurch entstandenen Schaden hat die Beklagte einzustehen.

b) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivil-rechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHZ 63, 124, 126; 89, 383, 389; BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 30 – Kinderhochstühle im Internet I).

aa) Täter einer Urheberrechtsverletzung ist in derartigen Fällen derjenige, der urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Veröffentlichung der entsprechenden URL öffentlich zugänglich macht, mithin der Nutzer des File-Hosting-Dienstes (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 13). Eine Haftung des Sharehosters als Täter oder Mittäter einer Urheberrechtsverletzung kommt indes nicht in Betracht. Es ist mangels entgegenstehender Erkenntnisse davon auszugehen, dass zu dem Zeitpunkt, in dem urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Veröffentlichung der entsprechenden URL durch Dritte in entsprechenden Linksammlungen öffentlich zugänglich gemacht werden, der Sharehoster keine Kenntnis vom Inhalt der Datei genommen hat. Daher kann die Beklagte keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen, denn sie erfüllt dadurch, dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen dort geschützte Werke in urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. BGH GRUR 2013, 370, 371, Rdnr. 16 – Alone in the Dark; OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 16).

bb) Als Gehilfe an einer Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet der Sharehoster jedoch dann, wenn er diesem vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat (vgl. §§ 830 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB). Der sogenannte doppelte Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (vgl. BGH GRUR 2013, 1229, 1231 Rn. 32 – Kinderhochstühle im Internet II). Ferner ist im Fall einer Beihilfe durch Unterlassen erforderlich, dass den Gehilfen eine Rechtspflicht trifft, den Erfolg abzuwenden (vgl. BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 34 – Kinderhochstühle im Internet I; BGH GRUR 2001, 81, – Neu in Bielefeld I). Die erforderliche Handlung zur Verhinderung des Erfolgs muss von dem Verpflichteten rechtlich gefordert werden können; sie muss ihm möglich und zumutbar sein (BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 34 – Kinderhochstühle im Internet I).

(1) Bei der Haupttat des rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachens durch Dritte handelt es sich um ein Dauerdelikt, da der rechtswidrige Zustand der öffentlichen Zugänglichmachung durch die gleichzeitige Bereitstellung der Datei auf dem Server der Beklagten und die Auffindbarkeit des Downloadlinks in einer Linksammlung aufrechterhalten und vertieft wird (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 296 Rn. 12; LG Frankfurt, U. v. 05.02.2014 - 2/6 O 319/13, juris, Rdnr. 43). Das Werk ist dauerhaft öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a UrhG und kann von beliebigen Internetnutzern heruntergeladen werden, die sich dadurch zu Lasten der Klägerin den kostenpflichtigen legalen Erwerb des Werks ersparen. Die Tat des hochladenden Nutzers, nämlich der Upload der Datei und die Veröffentlichung des Downloadlinks in der Linksammlung ist daher vollendet, aber noch nicht beendet in dem Sinne, dass das Tatgeschehen seinen endgültigen Abschluss gefunden hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Datei gelöscht wird, weil erst dann der rechtswidrige Upload nicht mehr fortwirkt und zu einer weiteren Schadensvertiefung führt. Eine Beihilfe ist nach ständiger Rechtsprechung bis zur Beendigung der Tat möglich (vgl. BGHSt 6, 248).

(2) Die für eine Teilnehmerhaftung erforderliche objektive Unterstützerleistung der Beklagten besteht darin, dass die Beklagte die Tat durch die Zurverfügungstellung von verlinkbarem Speicherplatz überhaupt erst möglich gemacht hat und trotz des Umstandes, dass sie von der Klägerin durch Schreiben vom 21.09.2012, 26.09.2012, 1.10.2012, 5.10.2012 und 10.10.2012 hiervon mehrfach in Kenntnis gesetzt wurde, dass rechtsverletzende Dateien auf dem Server der Beklagten über konkrete Verlinkungen in externen Linksammlungen öffentlich zugänglich gemacht worden sind, die einschlägigen Dateien nicht gelöscht bzw. den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 14, 18).

(3) Der doppelte Gehilfenvorsatz ist im Zeitpunkt der Nichtlöschung bzw. –sperrung der Dateien nach Inkenntnissetzung bei der Beklagten vorhanden. Sie hatte sowohl bezüglich der urheberrechtswidrigen Haupttat als auch hinsichtlich ihrer eigenen Unterstützungsleistung zumindest bedingten Vorsatz.

Die Beklagte war durch Schreiben der Klägerin vom 21.09.2012, 26.09.2012, 1.10.2012, 5.10.2012 und 10.10.2012 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die in den Schreiben jeweils genannten Links den rechtswidrigen Download des auf dem Server der Beklagten gespeicherten Films bzw. Teilen davon ermöglichten (vgl. Anlagen K 16, K 22, K 27). Da die Beklagte trotz positiver Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung gleichwohl untätig blieb, hat sie wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Rechtsverletzung andauert (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 20).

Auch hinsichtlich der den streitgegenständlichen Film enthaltenen Dateien, deren konkrete Fundstelle die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt hat, welche die Beklagte aber bei Erfüllung ihrer Pflicht, die einschlägigen Linksammlungen zu durchsuchen, gefunden hätte, handelte sie mit Eventualvorsatz. Da sie – wie dargelegt – aufgrund der vorangegangenen Rechtsverletzungen mit weiteren Rechtsverletzungen rechnen musste und die ihr obliegende Pflicht, die einschlägigen Linksammlungen zu durchsuchen und aufgefundene Dateien zu löschen, verletzt hat, hat sie billigend in Kauf genommen, dass es zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

Der BGH verlangt für einen Gehilfenvorsatz zwar grundsätzlich Vorsatz hinsichtlich der konkret drohenden Haupttat (vgl. z.B. BGH, U.v. 18.11.2010 - I ZR 155/09 – Sedo, juris Rdnr. 32). Soweit dies mit einer Kenntnis der Einzelheiten der ganz konkreten Rechtsverletzung gleichgesetzt wird, greift dies nach strafrechtlichen Kategorien aber zu kurz. Nach ständiger Rechtsprechung in Strafsachen muss der Gehilfe die Einzelheiten der Haupttat einschließlich der Person des Täters nicht zwingend kennen. Er muss nur billigend in Kauf nehmen, dass er eine bestimmte fremde Tat unterstützt. Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat, die sogenannte Unrechts- und Angriffsrichtung, erkennen, ohne zwingend eine bestimmte Vorstellung von deren Einzelheiten zu haben (vgl. z.B. BGH, B.v. 12.07.2000 - 1 StR 269/00, juris; BGH, U.v. 26.05.1988 – 1 StR 111/88, juris Rdnr. 20; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 27 Rdnr. 22).

Neben dem Vorsatz in Bezug auf die rechtswidrige Haupttat hatte die Beklagte zudem Vorsatz bezogen auf ihren Unterstützungsbeitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films. Sie hat den Zugriff auf die Filmdateien nicht effektiv unterbunden, sondern ist untätig geblieben und hat damit billigend in Kauf genommen, dass es aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen, insbesondere einer fehlenden Löschung der Dateien und/oder Links auf dem Server der Beklagten zwangsläufig zu erneuten Urheberrechtsverletzungen kommen würde.

(4) Die Klägerin traf aufgrund einer Garantenstellung aus Ingerenz auch eine sogenannte Garantenpflicht, den rechtlichen Erfolg in Form der durch Dritte bewirkten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks abzuwenden.

Die Garantenstellung ergibt sich deshalb aus Ingerenz, weil die Beklagten gegen die aufgrund der sie zuvor treffenden Störerhaftung (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 23) bestehende Unterlassungspflicht nachhaltig verstoßen hat. Für die Begründung einer Garantenstellung reicht rechtmäßiges gefahrgesteigertes Verhalten allein noch nicht aus, sondern es ist ein wenigstens sozial verwerfliches Verhalten nötig (vgl. BGH NJW?1954, 1047, 1048; Fischer, StGB, §?13 Rdnr.?28 mwN.). Selbst wenn man die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zum Hoch- und Herunterladen von Dateien durch die Beklagte als ein solches gefahrgesteigertes Verhalten ansehen sollte, steht sie jedenfalls im Einklang mit der Rechtsordnung (vgl. BGH, U.v. 12.07.2012, juris, Rdnr. 22f. – Alone in the Dark).

Die Beklagte ist jedoch Überwachergarantin geworden, da sie durch besondere Anreize zur illegalen öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtsverletzenden Dateien durch Dritte in Form der besonders attraktiven sog. Premium-Accounts und des Affiliate-Programms eine Gefahrenquelle in ihrem Machtbereich geschaffen hat, aber nach Inkenntnissetzung den ihr aufgrund der Störerhaftung obliegenden Löschungs- bzw. Prüfpflichten nicht nachgekommen ist. Die Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten durch systematische Anonymität schafft eine spezifische Gefahrenquelle für Inhaber von Urheberrechten, die über das allgemeine Risiko hinausgeht, dass rechtlich neutrale Dienste für rechtswidrige Zwecke missbraucht werden können. Die Beklagte hat dadurch, dass sie als Betreiberin des Dienstes unproblematisch Dateien löschen und sperren kann, die Herrschaft über die Gefahrenquelle. Aufgrund dieser Herrschaft trifft die Beklagte vorliegend eine Pflicht zur Verhinderung von Verletzungen an Rechtsgütern Dritter, hier der Urheberrechte der Klägerin, die von der Gefahrenquelle herrühren, sobald die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG nach Kenntniserlangung von den Rechtsverletzungen nicht mehr greift.

Dadurch, dass die Beklagte mehrfach und über einen längeren Zeitraum hartnäckig gegen ihre Löschungs- bzw. Prüfpflichten verstoßen hat, haben sie sich derart verdichtet, dass die Beklagte zur Garantin für das Ausbleiben weiterer Rechtsverletzungen derselben Art wurde und einer Gehilfenhaftung durch Unterlassen ausgesetzt ist. Der Grundsatz, dass derjenige der durch sein rechtswidriges Verhalten eine Gefahr herbeiführt, verpflichtet ist, den aus der Gefahr drohenden Erfolg abzuwenden und als Garant aus Ingerenz haftet, hat bereits das Reichsgericht auf Fälle ausgedehnt, in denen der Täter nicht durch positives Tun eine Gefahr herbeiführt, sondern bereits diese Gefahr ebenfalls durch eine Unterlassung herbeigeführt hat, obwohl er zum Handeln rechtlich verpflichtet war (RGSt 68, 100, 104/105).

(5) Der Beklagten war die Abwendung der andauernden Urheberrechtsverletzung auch möglich und zumutbar. Die Beklagte hätte lediglich die Dateien mit dem streitgegenständlichen Film unter der ihr bekannten URL auf ihrem eigenen Server löschen oder den Zugang zu ihr sperren müssen. Die Beklagte hat nach ihren Ausführungen jedoch nur einen Wort- und einen Hashfilter eingesetzt. Diese Maßnahmen waren zur Erfüllung ihrer Überprüfungs- und Kontrollpflichten nicht ausreichend, da sie Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern können. Solche Filter können nämlich nur Dateien erkennen, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 53), tragen jedoch nicht der Überprüfungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf mitgeteilte konkrete Links oder auffindbare Links in den der Beklagten bekannt gegebenen Linksammlungen Rechnung.

4. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag III. (a) und (b) in Verbindung mit Antrag II. ist ebenfalls begründet, da die Beklagte nach dem oben Gesagten der einer Auskunftspflicht zugrundeliegenden Schadensersatzhaftung nach §§ 97 Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG i.V.m. 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB ausgesetzt ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert der beiden Hauptanträge einerseits und der beiden Hilfsanträge andererseits bemisst die Kammer mit jeweils der Hälfte des Gesamtstreitwerts, da die den Film enthaltenden Dateien in der Praxis zumeist über die bekannten Linksammlungen gesucht werden und daher die nicht über die mitgeteilten Links oder Linksammlungen vorhandenen Dateien die Anzahl der so aufzufindenden Dateien kaum übersteigen dürfte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war in Bezug auf Ziffer I. nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 709, Rn. 6).