LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2014 - 2-03 O 329/14
Fundstelle
openJur 2014, 19112
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Direktor, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

Beförderungswünsche von Fahrgästen über die technische Applikation "Uber" und/oder über die technische Applikation "UberPop" an Fahrer/Fahrerinnen zu vermitteln, soweit diese mit der Durchführung der Beförderungswünsche entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen durchführen würden, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 ff. UWG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 51, 53 GKG.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGWO, § 32 ZPO örtlich und international zuständig, da die Antragsgegnerin die beanstandete technische Applikation ("App") "Uber" bzw. "UberPop" für Dienstleistungen in Deutschland, darunter für Personenbeförderung in Frankfurt am Main, anbietet, wie mit Anlage Ast 1, Ast 3, Ast 5, Ast 6, Ast 9, Ast 14 glaubhaft gemacht, so dass der Erfolgsort der unerlaubten Handlung u.a. im hiesigen Gerichtsbezirk ist.

Es besteht auch ein Verfügungsanspruch, nämlich ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 1,2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5,46 PBefG.

Oie Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 der ROM-II-Verordnung (VO (EG) 864/2007), demzufolge auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.

Die Parteien sind Wettbewerber. Sie bieten gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises an. Die Antragstellerin betreibt die Taxi-Bestell-App "Taxi Deutschland" und den bundesweiten mobilen Taxibestellruf "22456"; die Antragsgegnerin die App "Uber" bzw. "UberPop" mit der sie nach eigenen Angaben sog. "Ride Sharing" anbietet (Anlagen Ast 1, Ast, 23).

Die Funktionsweise der App der Antragsgegnerin ist mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG, Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, GRUR 2013, 412 - Taxibestellung, Tz. 15), nicht vereinbar.

Wie mit den Anlagen Ast 6, 9 bis 26 glaubhaft gemacht, hat sie mittels der App Personenbeförderungen vermittelt. die von Personen und ihren Fahrzeugen durchgeführt wurden, die nicht über eine Genehmigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 PBefG verfügten und bei denen das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt die Betriebskosten der Fahrt überstieg. Wie mit Anlage Ast 7 glaubhaft gemacht, erfordert die Freischaltung als teilnehmender Fahrer der App die Zulassung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist, auch wenn sie unmittelbar keine Beförderungsleistungen erbringt und damit nicht Unternehmerin i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 ist, zumindest als Teilnehmerin an einem von dem jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß anzusehen, zurnai § 6 PBefG auch Umgehungen der Bestimmungen des PBefG erfasst und die Antragsgegnerin gemäß Anlage Ast 29 an dem berechneten Fahrpreis beteiligt wird. Soweit sich die Schutzschrift darauf beruft, sie unterbreite vor der Fahrt nur einen Entgeltvorschlag und setze die Vergotung nicht fest, sind die "Vorschläge" auf Rechtsverletzungen angelegt, da bei Unterbreitung alle Umstände für die Entgeltberechnung und damit der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG bekannt sind.

Die Wiederholungsgefahr folgt daraus, dass die Antragsgegnerin nach Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Die Antragstel1erin war auch im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht gehalten, zunächst ein Verwaltungsverfahren i.S.v. § 10 PBefG einzuleiten, zumal "Zweifel" i.S.d. Vorschrift nicht bestehen.

Der VerfOgungsgrund folgt aus § 12 Abs. 2 UWG.

Die Antragstellerin hat mit Anlage Ast 1 glaubhaft gemacht, dass sie erstmals am 23.07.2014 Kenntnis davon erlangte, dass die Antragsgegnerin konkret Dienstleistungen der beanstandeten Art durchführt. Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 15 O 43/14) betraf eine App der Antragsgegnerin, die andere Dienstleistungen vermittelte, nämlich Fahrten mit konzessionierten Fahrern/Fahrzeugen ("UberBlack"). Da ausweislich der Ast 7 die Freischaltung als teilnehmender Fahrer der verfahrensgegenständlichen App ("UberPop") die Zulassung durch die Antragsgegnerin erfordert, erscheint es nicht als dringlichkeitsschädlich, dass die Antragstellerin zunächst abwartete, dass die in der Presse angekündigten Aktivitäten aufgenommen wurden, um dann zu überprüfen, ob es sich um ein lediglich internes oder behördliches Zulassungsverfahren handeln werde.

Die Schutzschrift vom 20.08.2014 lag vor.