BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 4 StR 340/09
Fundstelle
openJur 2011, 2156
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagte aus den nachfolgend aufgeführten Taten insgesamt 14.288,70 Euro erlangt hat und die Kammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem die Ansprüche der nachfolgend aufgeführten Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen:

1.:

Ziffer 37. der Anklageschrift, Geschädigter V. , 900 €, Ziffer 38. der Anklageschrift, Geschädigter E. , 1.300 €

Ziffer 40. der Anklageschrift, Geschädigter H. , 700 €, Ziffer 42. der Anklageschrift, Geschädigte W. und R. K. , 1.300 €, Ziffer 45. der Anklageschrift, Geschädigter S. , 1.000 €, Ziffer 46. der Anklageschrift, Geschädigte F. , 1.300 €, Ziffer 47. der Anklageschrift, Geschädigte I. und J. M. , 2.000 €, Ziffer 48. der Anklageschrift, Geschädigte C. und M. A. , 1.300 €, Ziffer 49. der Anklageschrift, Geschädigter Ma. , 1.300 €, Ziffer 50. der Anklageschrift, Geschädigter Ku. , 1.300 €, Ziffer 52. der Anklageschrift, Geschädigte M. und P. He. , 1.300 €, 2.:

Ziffer 59. der Anklageschrift, ARGE N. , 588,70 €, zu 1. und 2. jeweils gesamtschuldnerisch haftend mit R. L. .

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird verworfen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat es festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Änderung des Urteils.

Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:

"Wie sich aus der nach § 274 StPO allein maßgebenden Sitzungsniederschrift (BGHSt 34, 11, 12) ergibt, hat das Landgericht die Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (Bd. J, Bl. 136), während nach dem Tenor und den Urteilsgründen der Urteilsurkunde auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt wurde. Eine weitere Divergenz besteht insoweit, als das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift festgestellt hatte, dass hinsichtlich der Tat zum Nachteil der ARGE N. aufgrund der Ansprüche der Verletzten in Höhe von 588,70 € nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde (Bd. J, Bl. 137); demgegenüber belaufen sich diese der Verfallsanordnung entgegenstehenden, nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Ansprüche der ARGE N. nach dem Tenor der schriftlichen Urteilsurkunde auf 12.207,03 €, woraus sich auch ein unterschiedlicher Gesamtbetrag der nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Ansprüche der Verletzten ergibt. Schließlich besteht ein Unterschied insoweit, als nur nach der in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Urteilsformel ausgesprochen wurde, dass die Angeklagte für die festgestellten Ansprüche gesamtschuldnerisch mit R. L. hafte (Bd. J, Bl. 137).

...

Demnach enthält das schriftliche Urteil gerade keine die tatsächlich verkündete Gesamtfreiheitsstrafe stützenden Erwägungen. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Vielmehr wird der Senat ausschließen können, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hätte. In diesem Fall kann das Revisionsgericht auf diese niedrigere der beiden Strafen durcherkennen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09).

Hinsichtlich der vom Landgericht getroffenen Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO ist die in der Hauptverhandlung verkündete und damit maßgebliche Entscheidung für die Angeklagte dagegen günstiger als die in der schriftlichen Urteilsurkunde wiedergegebene und begründete Entscheidung, die einen höheren Verfallsbetrag ausweist und zudem keinen Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung enthält. Insoweit ist daher der Rechtsfolgenausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01). Der sich hieraus ergebende Widerspruch zu den Urteilsgründen beschwert die Angeklagte nicht, da es allein auf den verkündeten, ihr günstigeren Urteilstenor ankommt (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 StR 68/07)."

Dem stimmt der Senat zu.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die nicht näher ausgeführte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist unbegründet, weil sie dem Gesetz entspricht.

Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer