BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 30/11
Titel
PC III
Fundstelle
openJur 2014, 18969
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 29 U 1913/05

Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = WRP 2009, 80 - PC I).

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob PCs zu den nach § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs und über deren Bezugsquellen, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte einen Betrag von 30 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat.

Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen stattgegeben (LG München I, ZUM 2005, 241). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Feststellungsausspruch dahin abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen entfällt. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Klägerin (OLG München, GRUR-RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239).

Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben, das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen (Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = WRP 2009, 80 - PC I).

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225).

Im erneuten Revisionsverfahren erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage; die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2011, 1012 = WRP 2011, 1483 - PC II):

1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben?

2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie?

3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler von PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind?

4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen?

5. Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Ausgleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden:

1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.

2. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist.

3. Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen.

4. Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Es hat PCs als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG (aF) angesehen und für diese eine Gerätevergütung nach § 54d Abs. 1 UrhG (aF) in Höhe von 12 € als angemessen erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte sei als Herstellerin und Importeurin von PCs nach § 54g Abs. 1 UrhG (aF) zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, weil PCs zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG (aF) vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten zählten. Mit PCs würden im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (aF) Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) zwar nicht durch Ablichtung eines Werkstücks, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung hergestellt. Die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG (aF) stelle auf die der Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab und erstrecke sich daher grundsätzlich auch auf digitale Vervielfältigungsgeräte. Das Erfordernis einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung des Vervielfältigungsverfahrens setze nicht voraus, dass das Vervielfältigungsstück für die menschlichen Sinne auch ohne Vermittlung durch ein elektronisches Lesegerät unmittelbar wahrnehmbar sei. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens sei auch dann gegeben, wenn im Wege eines digitalen Vervielfältigungsverfahrens digitale Vervielfältigungsstücke hergestellt würden, soweit eine dauerhafte körperliche Festlegung auf einem geeigneten Speichermedium erfolge.

PCs seien geeignet und dazu bestimmt, digitale Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herzustellen. Das Speichern eines Werkstücks wie etwa eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf der Festplatte eines PCs stelle eine Vervielfältigung in einem Verfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung dar. Bei einer solchen Speicherung komme es zu einer dauerhaften körperlichen Festlegung durch Magnetisierung der Festplattenoberfläche. Darüber hinaus seien PCs im Zusammenwirken mit anderen Geräten geeignet und dazu bestimmt, die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts zu erfüllen. Dies treffe etwa auf Geräteketten zu, die aus Scanner, PC und Drucker, aus PC und Drucker oder aus PC und CD-Brenner bestünden.

Für PCs sei gemäß § 54d Abs. 1 UrhG (aF) in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung eine Gerätevergütung in Höhe von 12 € angemessen. Die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer sei zusätzlich zu entrichten. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe im Streitfall nicht.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revisionen der Parteien haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis mit Recht angenommen, dass PCs vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte sind; ihre Vergütungspflicht ergibt sich allerdings nicht aus § 54a Abs. 1 UrhG aF (dazu II 2), sondern aus § 54 Abs. 1 UrhG aF (dazu II 3). Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin befugt ist, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF wegen der Veräußerung von PCs gegen die Beklagte geltend zu machen, ob solche Ansprüche bereits erloschen oder in welcher Höhe sie begründet sind (dazu II 4). Es kann daher auch nicht entschieden werden, ob ein Auskunftsanspruch besteht.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht wegen PCs, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in Verkehr gebracht worden sind. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Klageantrag zwar ohne Angabe eines Endtermins in Anspruch. Die Parteien streiten jedoch alleine darüber, ob PCs nach den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelungen der § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.

Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF oder § 54a Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft verlangen.

Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen bestimmt sind (§ 54 Abs. 1 UrhG aF), und Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind (§ 54a Abs. 1 aF), vergütungspflichtig. Nach der neuen Regelung sind vielmehr - ohne Einschränkung - sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird.

2. PCs gehören auch bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF nicht zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

a) Der Senat hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffassung fest, dass unter "Verfahren vergleichbarer Wirkung" im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, bei denen - wie bei einer Ablichtung - von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen (BGHZ 174, 359 Rn. 16 bis 21 - Drucker und Plotter I). Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.).

aa) Entgegen der Ansicht der Revision werden danach Kopien auf einem PC weder von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie noch von § 54a Abs. 1 UrhG aF erfasst.

(1) Der Gerichtshof hat entschieden, dass digitale Vervielfältigungsmedien - wie die Festplatte eines PCs - aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auszunehmen sind, da ein Träger nur dann Ähnlichkeit mit Papier als Vervielfältigungsmedium aufweist, wenn er eine gegenständliche Darstellung zu zeigen vermag, die der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zugänglich ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 67 - VG Wort/Kyocera u.a.). Dementsprechend werden Vervielfältigungen auf digitalen Trägern auch nicht von den Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ins nationale Recht umsetzenden Schrankenregelungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 Nr. 1, Satz 3 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 47 und 48 - PC II) sowie der entsprechenden Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG aF erfasst (vgl. zur entsprechenden Regelung im österreichischen Recht OGH, Urteil vom 24. Februar 2009 - 4 Ob 225/08dPC, GRUR Int. 2009, 754, 758 - Geräteabgabe).

(2) Eine Auslegung, die den Tatbestand des § 54a Abs. 1 UrhG aF über seinen Wortlaut hinaus auf Vervielfältigungen auf digitalen Trägern erweitert, ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden insbesondere von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst und sind nach § 54 Abs. 1 UrhG aF unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung vergütungspflichtig. Danach ist auch für die durch die Veräußerung von PCs geschaffene Möglichkeit, die Werke der von der Klägerin vertretenen Wortautoren und der von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Fotografien, Bildwerken und Grafiken auf der Festplatte von PCs zu vervielfältigen, eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für diese Urheber besteht insoweit daher keine mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbare Schutzlücke (vgl. unten Rn. 31 bis 57).

bb) Dagegen werden Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtig (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 771 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 701 f.; aA Mackert, K&R 2013, 646 f.).

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage, ob eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst, nicht offengelassen. Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a.). Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Da mittels einer nur aus einem PC und einem Drucker bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden können, folgt daraus, dass eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst.

(2) Auch aus den Ausführungen des Gerichthofs zum Erfordernis eines "einheitlichen Verfahrens" folgt nicht, dass Vervielfältigungen mittels einer Gerätekette, die ausschließlich aus einem PC und einem Drucker besteht, nicht in einem "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" vorgenommen werden und daher nicht der Vergütungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unterfallen.

Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren" komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.).

Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle derselben Person stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person die auf der Festplatte eines PCs gespeicherte Vorlage über einen mit dem PC verbundenen Drucker ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem PC gespeicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitliche Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungsstücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren".

(3) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass Vervielfältigungen, die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG aF unterfallen. Insbesondere führt die Annahme, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigungen, nicht dazu, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie keinen Anwendungsbereich mehr hat. Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie erlaubt.

b) Der Senat hält jedoch daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Geräten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines Vervielfältigungsgerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (BGHZ 174, 359 Rn. 9 bis 12 - Drucker und Plotter I). Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner (BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit hat der Drucker eine vergleichbare Stellung. Während fast jeder Drucker im Rahmen einer solchen Funktionseinheit verwendet wird, wird der PC häufig auch ohne Drucker eingesetzt. Darüber hinaus setzt nahezu jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Papier oder einen ähnlichen Träger die Verwendung eines Druckers voraus. Der PC gehört danach nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.).

3. PCs zählen jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

a) Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es - was hier allein in Betracht kommt - durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.

b) Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Ansprüche - nach einem entsprechenden Hinweis des Senats - erstmals in der Revisionsinstanz auf § 54 Abs. 1 UrhG aF gestützt. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, damit könne die Klägerin nicht gehört werden, weil sie damit einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt habe.

In der Revisionsinstanz kann allerdings kein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 46 - DAX, jeweils mwN). Die Klägerin hat jedoch keinen neuen Streitgegenstand im Prozess geltend gemacht.

Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind danach die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten wegen der durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen von PCs geschaffenen Möglichkeit, Werke der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber zu vervielfältigen. Indem die Klägerin sich zur Begründung dieser Ansprüche nicht nur auf § 54a Abs. 1 UrhG aF, sondern - erstmals in der Revisionsinstanz - auch auf § 54 Abs. 1 UrhG aF berufen hat, hat sie keinen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt, sondern ihre Ansprüche lediglich auf eine weitere materiellrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt.

c) Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF ist für die durch die Veräußerung von PCs geschaffene Möglichkeit, Werke der von der Klägerin vertretenen Wortautoren und der von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Fotografien, Bildwerken und Grafiken auf der Festplatte von PCs zu vervielfältigen, eine angemessene Vergütung zu zahlen.

aa) § 54 Abs. 1 UrhG aF setzt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Vervielfältigungen von Bild- oder Tonfolgen voraus, sondern Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch digitale Speichermedien wie Festplatten und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät - wie beispielsweise einen Computer - eingebaut sind (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 16 UrhG Rn. 27; v. Lewinski, ZUM 2003, 933, 936 f.). Auch "stehende" Texte und "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber können durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen vervielfältigt werden und beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden.

Solche Vervielfältigungen sind auch nach der Art der hier in Rede stehenden Werke (Sprachwerke, Fotografien, Bildwerke und Grafiken) zu erwarten; ferner sind Festplatten von Computern erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Werkarten vor allem auf andere Weise - etwa durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - vervielfältigt werden; ferner ist es unerheblich, ob Computerfestplatten bestimmungsgemäß in erster Linie zu anderen Zwecken genutzt werden. Zur Begründung eines Vergütungsanspruchs reicht es aus, dass eine Vervielfältigung derartiger Werke auf der Festplatte eines Computers möglich und wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 28 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum, mwN).

bb) Diese Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF widerspricht allerdings - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - dem herkömmlichen Verständnis dieser Bestimmung. Danach ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vergütungsregelungen sowie den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. etwa BT-Drucks. 10/837, S. 9 und 17) und der Gesetzessystematik, dass § 54 Abs. 1 UrhG aF die Vervielfältigung von Bild- und Tonwerken (insbesondere aus "laufenden" Bildern und Tönen bestehenden Film- und Musikwerken) und § 54a Abs. 1 UrhG aF die (reprographische) Vervielfältigung von Druckwerken (insbesondere aus "stehenden" Texten und Bildern bestehenden Sprach- und Bildwerken) erfassen soll.

Dies steht jedoch einer - vom Wortlaut der Vorschrift gedeckten - Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen, wonach diese Bestimmung auch die Vervielfältigung von "stehenden" Texten und "stehenden" Bildern durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen erfasst. Eine solche Auslegung ist sowohl unionsrechtlich (dazu II 3 c bb (1)) als auch verfassungsrechtlich (dazu II 3 c bb (2)) geboten; sie überschreitet weder die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (dazu II 3 c bb (3)) noch verstößt sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (dazu II 3 c bb (4)).

(1) Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden, wenn sie von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch vorgenommen werden, von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst. Solche Vervielfältigungen sind gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nur unter der Bedingung zulässig, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 37, 50 und 59 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 32 bis 36 - Stichting/Opus). Das gilt auch für Vervielfältigungen "stehender" Texte oder "stehender" Bilder durch Übertragung auf die Festplatte eines Computers. Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die gewährleistet, dass die Rechtsinhaber den gerechten Ausgleich erhalten (EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 39 - Stichting/Opus). Der Wortlaut des § 54 Abs. 1 UrhG aF lässt - anders als der Wortlaut des § 54a Abs. 1 UrhG aF (vgl. Rn. 20 bis 22) - die Auslegung zu, dass für die Vervielfältigung "stehender" Texte und "stehender" Bilder auf digitalen Trägern eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Eine entsprechende Auslegung ist daher unionsrechtlich geboten.

(2) Eine solche Auslegung ist aber auch im Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten.

Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999 Rn. 60). Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Dabei fordert der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 61).

Nach diesen Maßstäben ist § 54 Abs. 1 UrhG aF verfassungskonform dahin auszulegen, dass Urheber grundsätzlich auch bei einer Vervielfältigung "stehender" Texte oder "stehender" Bilder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts, insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen, die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten muss und eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen kann. Eine Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF, die bei einer Vervielfältigung "stehender" Texte oder "stehender" Bilder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF jegliche Vergütung der Urheber entfallen ließe, würde angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führen, dass zu Lasten dieser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 64). Sie würde diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG aF BVerfG, ZUM 2011, 313 Rn. 14 bis 26, insbesondere Rn. 21; GRUR 2011, 223 Rn. 14 bis 25, insbesondere Rn. 21; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 23). Diese verfassungskonforme Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF ist nicht nur durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt, sondern wahrt auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers, der davon ausgegangen ist, dass gemäß § 53 Abs. 1 UrhG aF zulässige digitale Privatkopien gemäß §§ 54, 54a UrhG aF vergütungspflichtig sind (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 15).

(3) Eine solche Auslegung überschreitet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

Allerdings darf der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. April 2008, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, NZA 2008, 581 Rn. 100 - Impact; Urteil vom 24. Januar 2012, C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 25 - Dominguez/CICOA; Urteil vom 15. Januar 2014 - C-176/12, NZA 2014, 193 Rn. 39 - AMS/CGT; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 = WRP 2014, 418 - OSA/Leebne l?zn). Das bedeutet, dass eine unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden richterlicher Rechtsfortbildung zulässig sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21). Eine richterliche Rechtsfortbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193 = NJW 2011, 836 Rn. 53 mwN; Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07, NJW 2012, 669 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11, GRUR 2014, 169 Rn. 115 = WRP 2014, 45). Die Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF hält sich nach diesen Maßstäben in den Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Rechtsfortbildung. Sie ist vom Wortlaut der Regelung gedeckt und entspricht dem Willen des Gesetzgebers.

(4) Einer rechtsfortbildenden Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.

Das Vertrauen einer Partei in die Fortgeltung einer Rechtslage kann allerdings rechtlich geschützt sein, wenn die Partei mit einer Fortgeltung der Rechtslage rechnen durfte und ihr Interesse an einer Fortgeltung der Rechtslage bei einer Abwägung mit den Belangen betroffener Dritter und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient (BGHZ 179, 27 Rn. 33 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF im Rahmen vorhersehbarer Entwicklung hält. Die Hersteller, Importeure und Händler von PCs mussten damit rechnen, dass für die durch das Inverkehrbringen von PCs geschaffene Möglichkeit, auf deren Festplatte digitale Vervielfältigungen von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken anzufertigen, gemäß §§ 54, 54a UrhG aF eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Auch wenn weder von den Verwertungsgesellschaften noch im Schrifttum die Auffassung vertreten worden sein mag, dass die Anfertigung digitaler Kopien von Sprach- oder Bildwerken von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfasst wird, so ist doch der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass digitale Privatkopien nach §§ 54, 54a UrhG aF vergütungspflichtig sind (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 15). Die Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unzulässig, weil die Gerätehersteller die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könnten (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

cc) Die Vergütungspflicht von PCs nach § 54 Abs. 1 UrhG aF ist auch nicht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht danach unterscheidet, ob die PCs tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF genutzt werden.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folglich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum).

(2) Danach ist zwar ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf Geräte, die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unvereinbar. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/Austro-Mechana).

Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF auf PCs, mit denen Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 3 UrhG aF durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Mit der Richtline steht es jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte - in Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden.

Da PCs dazu geeignet und bestimmt sind, für gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF genutzt zu werden, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass eine solche Verwendung der PCs nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die PCs nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das Unionsrecht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten oder von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 63 - Amazon/Austro-Mechana). Solche Vervielfältigungen erfolgen aber auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Padawan/SGAE; EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT). Zu diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher Weise wie der Hersteller, der Importeur oder der Händler auf einer anderen Stufe der Vertriebskette auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller, Importeure und Händler gemäß § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften.

dd) Die Bestimmung des § 54 Abs. 1 UrhG aF ist bereits für die Zeit vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne dieser Bestimmung gehören (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 774 f.).

(1) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie steht allerdings einer Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen, wonach PCs bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zählen.

(2) Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Eine Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF, die bei einer Vervielfältigung "stehender" Texte oder "stehender" Bilder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF jegliche Vergütung der Urheber entfallen ließe, würde diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. oben Rn. 42 bis 44).

4. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nicht befugt, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen sie geltend zu machen; solche Ansprüche seien zudem bereits weitgehend erloschen. Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte insofern Erfolg, als das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

a) Die Beklagte macht allerdings vergeblich geltend, der Erhebung eines Anspruchs aus § 54 Abs. 1 UrhG aF stehe entgegen, dass die Klägerin bzw. die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst keinen Tarif für die Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF wegen der durch die Veräußerung von PCs geschaffenen Möglichkeit zur Vervielfältigung von Sprachwerken bzw. von Fotografien, Bildwerken und Grafiken aufgestellt habe. Verwertungsgesellschaften sind auch dann berechtigt und verpflichtet, einen von ihnen wahrgenommenen Anspruch auf angemessene Vergütung geltend zu machen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen Tarif für den vergütungspflichtigen Vorgang aufgestellt haben (Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 19 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt).

b) Die Beklagte bringt jedoch mit Erfolg vor, die Klägerin sei im Blick auf den Gesellschaftsvertrag der Zentralstelle für private Überspielungsrechte GbR (ZPÜ) nicht berechtigt, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen die Beklagte geltend zu machen; solche Ansprüche seien zudem aufgrund eines Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF erloschen.

aa) Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht berechtigt, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF geltend zu machen. Die Klägerin und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst seien Gesellschafter der Zentralstelle für private Überspielungsrechte GbR (ZPÜ), deren Gesellschaftszweck nach § 1 Abs. 2 des seinerzeit geltenden Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 21. Dezember 1992 die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF sei. Die Klägerin und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hätten diese Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags in die Gesellschaft eingebracht. Die ZPÜ nehme die übertragenen Rechte nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags im eigenen Namen wahr. Zur Geschäftsführung und Vertretung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags ausschließlich die GEMA berechtigt.

Die Beklagte hat weiter vorgetragen, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF seien weitgehend erloschen. Die in der ZPÜ gesamthänderisch verbundenen Verwertungsgesellschaften, unter ihnen die Klägerin, und der Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH), dem die Beklagte angehöre, hätten am 23. Dezember 2009 einen Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF geschlossen, dem die Beklagte beigetreten sei. Gegenstand des Vergleichs seien gemäß § 1 Abs. 1 des Vergleichs die Forderungen der Verwertungsgesellschaften gegenüber den diesem Vergleich beigetretenen Mitgliedern des BCH für PCs nach - soweit hier von Bedeutung - § 54 Abs. 1 und § 54g UrhG aF im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007. In § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 des Vergleichs sei vereinbart, dass diese Ansprüche mit Zahlung der im Vergleich vereinbarten Vergütung durch ein beigetretenes Mitglied gegenüber diesem Mitglied abgegolten und erloschen seien. Die Beklagte habe am 30. Juni 2010 entsprechende Zahlungen geleistet.

bb) Bei diesem Vorbringen der Beklagten handelt es sich teilweise um - in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässigen (§ 559 Abs. 1 ZPO) - neuen Sachvortrag. Soweit der Sachvortrag nicht neu ist, hat das Berufungsgericht dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Da bereits das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO gehalten war, die Parteien darauf hinzuweisen, dass sich der von der Klägerin erhobene Vergütungsanspruch aus § 54 Abs. 1 UrhG aF ergeben könnte, gebieten es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch auf ein faires Verfahren, den Parteien durch Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu diesem Gesichtspunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 43 - Modulgerüst II; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Feststellungen zur Berechtigung der Klägerin, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF geltend zu machen, sowie gegebenenfalls zur Erfüllung und zur Höhe solcher Ansprüche zu treffen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin sei nicht befugt, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen sie geltend zu machen, solche Ansprüche seien jedenfalls bereits weitgehend erloschen, hat die Klägerin entgegnet, sowohl bei der Rechteübertragung an die ZPÜ als auch bei Abschluss des Vergleichs seien sämtliche Beteiligten davon ausgegangen, dass die ausschließlich der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst zustehenden Ansprüche für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild unter § 54a Abs. 1 UrhG aF fielen. Diese Ansprüche seien daher nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht von der Rechteübertragung und dem Vergleich umfasst. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend erweisen, wird zu berücksichtigen sein, dass ein übereinstimmender Parteiwille gemäß §§ 133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt einer Vereinbarung vorgeht ("falsa demonstratio non nocet"; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 13; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 330/09, juris Rn. 16, jeweils mwN).

2. Bei einer Bemessung der Höhe der Vergütung ist Folgendes zu beachten:

a) Ein Vergütungsanspruch für das Inverkehrbringen von PCs nach § 54 Abs. 1 UrhG aF besteht allein im Blick auf eine Verwendung von PCs als Endgeräte einer Vervielfältigung in einem einheitlichen Verfahren (vgl. dazu Rn. 25 bis 27). Dagegen besteht kein Vergütungsanspruch für das Inverkehrbringen von PCs nach § 54a Abs. 1 UrhG aF wegen einer Verwendung von PCs innerhalb von aus PC und Drucker oder aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheiten (vgl. Rn. 29 f.).

b) Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.).

Daraus folgt für die Rechtslage in Deutschland, dass die Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF unabhängig davon geschuldet ist, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil zwischen Ausnahmen und Beschränkungen unterschieden hat.

Hat ein Mitgliedstaat aufgrund einer Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausgeschlossen, entfaltet eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Recht dieses Staates keine Rechtswirkungen. Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 37 - VG Wort/Kyocera u.a.). Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetzgeber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten wollte (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 38 - VG Wort/Kyocera u.a.). Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung ohne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustimmung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann somit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 39 - VG Wort/Kyocera u.a.).

Bei den Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Schrankenregelungen des § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF handelt es sich um Bestimmungen, die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken und im konkreten - von der jeweiligen Schrankenregelung erfassten - Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 773 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 700; vgl. auch Gräbig, GRUR 2013, 816, 817; Ullmann, jurisPR-WettbR 9/2013, Anm. 1; aA Mackert, K&R 2013, 647 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schließt die Bestimmung des § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF nicht nur die Befugnis der Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung haben.

c) Die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 59 - VG Wort/Kyocera u.a.). Daraus folgt, dass die - zwingend oder fakultativ vorgesehene - Vergütung nur entfällt, soweit die tatsächliche Anwendung technischer Maßnahmen dazu führt, dass die entsprechend Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen von den Begünstigten nicht genutzt werden können. Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF verhindern (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 772 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 700 f.; vgl. auch § 13 Abs. 4 UrhWG aF, jetzt § 54h Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG sowie Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 54a UrhG Rn. 7).

IV. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.).

Die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof. Danach kann insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Vervielfältigungen auf PCs nicht um "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt (vgl. oben Rn. 19 bis 28). Ferner besteht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kein vernünftiger Zweifel daran, dass es mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 und 5 der Richtlinie vereinbar ist, § 54 Abs. 1 UrhG aF dahin auszulegen, dass er auch die Vervielfältigung "stehender" Texte und "stehender" Bilder erfasst (vgl. oben Rn. 41).

Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 -

OLG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -