LG Bochum, Beschluss vom 12.12.2013 - 7 T 404/13
Fundstelle
openJur 2014, 18623
  • Rkr:
Tenor

Der Feststellungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24.02.2012 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Betroffene war seit dem 21.04.2012 vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet und sich seiner Ausreisepflicht bewusst. Dennoch reiste er aus dem Bundesgebiet nicht aus, er "tauchte unter", um nicht aufgegriffen und abgeschoben zu werden. Ab dem 04.11.2012 war er zur Festnahme zum Zwecke der Abschiebung ausgeschrieben. Als er am 22.04.2013 in dem Ausländeramt der Stadt X erschien und einen Asylfolgeantrag stellte, wurde er vorläufig festgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.04.2013 wurde angeordnet, dass der Betroffene für die Dauer von 3 Monaten in Abschiebehaft zu nehmen ist. Der Betroffene ist noch am selben Tage in der Justizvollzugsanstalt C in Abschiebehaft genommen worden.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.05.2013 hat der Betroffene die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.04.2013 eingelegt.

Durch Beschluss vom 07.05.2013 hat das Amtsgericht Recklinghausen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25.05.2013 hat der Beteiligte zu 2 eine Vollmacht des Betroffenen eingereicht und beantragt, ihn als Vertrauensperson zuzulassen, die Haftanordnung aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen den Betroffenen in seinen Rechten ab dem 28.05.2013 verletzt. Das Amtsgericht hat das Schreiben des Beteiligten zu 2 der Beteiligten zu 3, die unter dem 29.05.2013 zu dessen Anträgen Stellung genommen hat, zugeleitet.

Der Betroffene war mit Frau S, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, liiert. Er hat unter dem 5. Juni 2013 gegenüber dem Jugendamt der Stadt Q die Vaterschaft des Kindes, das Frau S erwartete, vor Geburt anerkannt. Am 10.06.2013 hat Frau S der Anerkennung der Vaterschaft zugestimmt. Im Hinblick hierauf hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 14. Juni 2013 beschlossen, dass der Aufenthalt des Betroffenen vorläufig zu dulden ist. Durch Beschluss vom 14.06.2013 hat das Amtsgericht Recklinghausen die Haftanordnung vom 22.04.2013 aufgehoben. Am 17.06.2013 ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat auf Anfrage der Kammer mitgeteilt, dass ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 62 FamFG nicht gestellt wird. Der Beteiligte zu 2 hält an seinem Antrag, dass festgestellt werden möge, dass der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, fest. Er ist der Ansicht, dass er als Vertrauensperson des Betroffenen beschwerdebefugt und deshalb auch antragsberechtigt sei.

II.

Der Antrag des Beteiligten zu 2, festzustellen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, ist an sich gem. § 62 Abs. 1 FamFG statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil der Beteiligte zu 2 nicht berechtigt ist, diesen Antrag zu stellen.

Der Beteiligte zu 2 ist nicht Beschwerdeführer. Außerdem fehlt ihm das gem. § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung. Der Beteiligte zu 2 ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen nicht in seinen Grundrechten berührt worden. Nur der Betroffene, der durch die Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen beeinträchtigt worden ist, kann das erforderliche Feststellungsinteresse für einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG haben (vgl. BGH FGPrax 2013, 131 f, 132).

Das berechtigte Interesse an der Feststellung ergibt sich nicht daraus, dass der Betroffene den Beteiligten zu 2 als Vertrauensperson benannt und dieser bei dem Amtsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt hat. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Feststellungsinteresse des Beteiligten zu 2 folgt auch nicht aus § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, der die Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde regelt. Der Beteiligte zu 2 ist außerdem nicht, wie es diese Vorschrift erfordert, im ersten Rechtszug beteiligt worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die von dem Betroffenen und nicht von dem Beteiligten zu 2 angefochten und durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.06.2013 aufgehoben worden ist, ist am 22.04.2013, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte zu 2 in dem Verfahren noch gar nicht in Erscheinung getreten ist, ergangen. Er ist deshalb auch nicht im Sinne des § 429 Abs. 2 FamFG an dem Verfahren des ersten Rechtszuges beteiligt gewesen. Denn das Verfahren des ersten Rechtszuges war, soweit es den Beschluss angeht, der Gegenstand des Feststellungsantrages ist, mit dessen Erlass am 22.04.2013 beendet. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.04.2013 ist auch nicht von dem Beteiligten zu 2 eingelegt worden. Der Beteiligte zu 2 hat sich vielmehr, wie es sein Schreiben vom 28.05.2013 belegt, von der Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Verfahrensbevollmächtigen des Beteiligten zu 1 distanziert und ausdrücklich erklärt, ein Haftaufhebungsverfahren betreiben zu wollen.

Ein Recht des Beteiligten zu 2, einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zu stellen, folgt auch nicht etwa aus einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG, wie sie es der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 - V ZB 314/10 - (FGPrax 2012, 44 f.) dargelegt hat. Das Rehabilitierungsinteresse ist ein höchstpersönliches Recht, das allein dem Betroffenen, der nicht verstorben ist, zusteht. Dieses Recht ist von dem Betroffenen, obwohl er anwaltlich vertreten ist, nicht geltend gemacht worden. Er hat weder selbst noch durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt. Überdies besteht auch kein praktisches Bedürfnis dafür, dem Beteiligten zu 2 die Möglichkeit einzuräumen, einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zu stellen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene gebrechlich, intelligenzgemindert oder aus anderen Gründen daran gehindert ist, allein oder mit Hilfe seines Verfahrensbevollmächtigten einen Feststellungsantrag zu stellen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist ebenso entbehrlich wie eine Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Diese kann nur binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, eingelegt werden, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache, die von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.

Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.