LG Kassel, Beschluss vom 23.02.2009 - 3 T 738/08
Fundstelle
openJur 2014, 18172
  • Rkr:

Die Unterbringung eines Betreuten in einer Gastfamilie ist vergütungsrechtlich auch dann nicht als Heimaufenthalt zu werten, wenn eine Unterstützung durch den LWV Hessen im Rahmen des -begleiteten Wohnens seelisch behinderter Menschen in Familien- erfolgt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 19. November 2008 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in der Zeit vom 10. Februar 2008 bis 9. August 2008 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung festgesetzt wird auf 703,50 €.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Der Betroffene leidet an einem beginnenden Korsakov-Syndrom aufgrund chronischen Alkoholabusus. Er ist nicht in der Lage, sämtliche seiner Angelegenheiten alleine zu erledigen. Das damals zuständige Amtsgericht Wolfhagen bestellte deshalb durch Beschluss vom 11. Februar 2004 (Bl. 38 f. d. A.) für den Beschwerdeführer eine Berufsbetreuerin. Zum Aufgabenkreis wurde bestimmt die Sorge für die Gesundheit, die Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Banken, Heim- und Klinikleitung, das Anhalten und Öffnen der Post sowie die Besorgung der Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung. Am 17. Mai 2004 zog der Betroffene zu einer Pflegefamilie, der Familie „…“ nach „…“ unter die eingangs genannte Adresse.

Der Betroffene ist im Rahmen des „begleiteten Wohnens seelisch behinderter Menschen in Familien“ (vormals „Psychiatrische Familienpflege“) untergebracht. Die Trägerschaft hat der LWV Hessen, der durch einen Fachdienst sowie die Behandlung des Betroffenen in der Institutsambulanz der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ... eine kontinuierliche Behandlung und Begleitung des Betroffenen sicherstellt.

Das nunmehr zuständige Amtsgericht Kassel schränkte durch Beschluss vom 4. April 2006 (Bl. 123 d. A.) die bestehende Betreuung ein auf den Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, der Vermögenssorge sowie der Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Zugleich verlängerte es die bestehende Betreuung (Bl. 126 f. d. A.).

Weil der Betroffene eine Aufhebung der Betreuung anstrebte, hatte das Amtsgericht Kassel bereits im Jahre 2008 erneut über die Aufrechterhaltung der Betreuung zu entscheiden. Durch Beschluss vom 6. Februar 2008 (Bl. 212 f. d. A.) wies das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurück und verlängerte gleichzeitig die bestehende Betreuung. Zudem bestellte es unter Entlassung der vormaligen Berufsbetreuerin den Beschwerdeführer zum neuen Betreuer, der sein Amt ebenfalls berufsmäßig führt (vgl. Beschluss auf Bl. 216 f. d. A.). Die gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden des Betroffenen wies die Kammer durch Beschluss vom 4. April 2008 (Bl. 258 ff. d. A.) zurück.

Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 27. August 2008 (Bl. 306 d. A.) die Festsetzung der für den Zeitraum 10. Februar 2008 bis 9. August 2008 zu erstattenden Pauschalvergütung begehrt. Er hat der Berechnung der Vergütung dabei den Status eines vermögenslosen, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen zugrund gelegt.

Gegen diesen Antrag hat sich die Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 22. September 2008 (Bl. 286 ff. d. A.) und nach Vorlage weiterer Unterlagen durch den Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben vom 17. November 2008 (Bl. 213 ff. d. A.) gewandt und dabei die Auffassung vertreten, der Aufenthalt des Betroffenen in der Pflegefamilie sei einem Heimaufenthalt gleichzustellen.

Dieser Auffassung folgend hat das Amtsgericht Kassel durch Beschluss vom 19. November 2008 (Bl. 324 f. d. A.) die dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 10. Februar 2008 bis 9. August 2008 festgesetzt auf 402,-- €.

Gegen diesen am 25. November 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 2. Dezember 2008 (Bl. 328 d. A.). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdebegründung vom 26. Dezember 2008 (Bl. 330 ff. d. A.) wiederum ausführlich seine Auffassung dar, weshalb der Aufenthalt des Betroffenen nicht als Heimaufenthalt zu werten sei.

II. (1) Das gemäß § 56g V FGG statthafte Rechtsmittel erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 19, 20, 21, 22 FGG.

Die Kammer hatte die Ausgangsentscheidung nur in dem angefochtenen Umfang zu überprüfen. Die Beschwerde beschränkt sich vorliegend auf die Zuordnung der Betreuung zu § 5 II 1 VBVG (mittellos, Aufenthalt im Heim) anstelle der vom Beschwerdeführer begehrten Zuordnung zu § 5 II 2 VBVG (mittellos, Aufenthalt nicht im Heim). Die Beschränkung der Beschwerde auf einzelne Punkte ist zulässig, wenn der angefochtene Beschluss mehrere Regelungsgegenstände zum Inhalt hat bzw. der Regelungsgegenstand teilbar ist und der Rechtsmittelführer eindeutig erklärt, die Ausgangsentscheidung nur teilweise angreifen zu wollen (Sternal in Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 24 ff.). Das ist vorliegend der Fall.

(2) Das Rechtsmittel musste in der Sache Erfolg haben.

Nach Maßgabe von §§ 1908i, 1836 I BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG erhält ein berufsmäßig tätiger Betreuer eine von der Dauer der Betreuung, seiner Qualifikation und der Zuordnung der Betreuung zu einer der in § 5 VBVG genannten Betreuungsgruppen abhängige Pauschalvergütung. Diese ist für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 10.02.2008 bis 09.08.2008 nach § 4 I 2 Nr. 1, § 5 II 2 Nr. 4 VBVG zu berechnen, weil der mittellose Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat.

Heime im Sinne der letztgenannten Bestimmung sind gemäß § 5 III VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Diese Definition entspricht im Wesentlichen derjenigen des Heimgesetzes, löst den Anwendungsbereich jedoch von bestimmten Krankheitsbildern (vgl. BT Drucks. 15/2494, S. 32). Infolge der Verweisung auf § 1 II HeimG darf von einem Heim noch keine Rede sein, wenn ein Vermieter von Wohnraum lediglich durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern überhaupt Betreuung und Verpflegung angeboten werden. Ebenso wenig wird eine Einrichtung dadurch zum Heim, dass ihre Bewohner vertraglich verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Hingegen ist vom Betrieb eines Heims auszugehen, wenn dessen Bewohner aufgrund des Unterbringungsvertrages verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen vom Betreiber der Einrichtung und/oder von einzelnen Anbietern zu beziehen. Hauptmerkmal eines Heimes im Sinne von § 5 VBVG ist demnach neben einem dauerhaften Aufenthalt des Betroffenen in der Einrichtung die verbindliche Übernahme der umfassenden Versorgung des Betroffenen – auch im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (sog. Versorgungsgarantie - vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., Anh. zu § 1836, § 5 VBVG Rn. 9).

Anders als im Bereich des Heimgesetzes kommt es im vorliegenden Zusammenhang dabei allerdings nicht auf den Charakter der jeweiligen Einrichtung insgesamt, sondern vielmehr nur darauf an, ob der konkrete Betroffene wie in einem Heim untergebracht ist. Von Letzterem darf zwar regelmäßig ausgegangen werden, wenn die in Rede stehende Einrichtung der Heimaufsicht unterliegt, deren Fehlen rechtfertigt umgekehrt aber nicht ohne weiteres die Annahme, der Betroffene verfüge über eine eigene Wohnung (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.04.2006 - 33 Wx 42/06 -; Juris TZ 9 = FGPrax 2006, 163). Ausschlaggebend ist die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung im Einzelfall.

15Die anhand dieser Kriterien gebotene Gesamtbeurteilung führt vorliegend nicht zu der Feststellung, dass die Versorgung des Betroffenen in einer Pflegefamilie dem Aufenthalt in einem Heim in dem genannten Sinne gleichkommt.

Die Unterbringung und Betreuung des Betroffenen ist in einem zwischen dem Betroffenen, der Gastfamilie, und dem LVW Hessen geschlossenen „Betreuungsvertrag“ (Bl. 291 ff. d. A.) geregelt. Durch das begleitete Wohnen sollen nach dem Vertrag behinderte Menschen in Familien aufgenommen werden und durch das gemeinsame Leben mit dieser Familie und mit der professionellen Unterstützung des zuständigen Fachdienstes sozial integriert am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Ziel ist es, eine größtmögliche Verselbständigung zu erreichen. Ausweislich II. des Vertrages hat die Gastfamilie die Aufgabe, die Entwicklung zu einer selbständigeren Lebensführung zu fördern. Ausweislich der Aufzählung soll dazu insbesondere die Unterstützung bei der Bewältigung von Altersproblemen, die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten, die Beaufsichtigung bei der Einnahme der verordneten Medikamente, die Ermöglichung der Hausbesuche des Fachdienstes sowie der notwendigen Arztbesuche und schließlich die Integration des Betroffenen in die Familie hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Leistungen (z. B. Bereitstellung sauberer Kleidung, Zimmerreinigung usw.), die Einbeziehung in Freizeitaktivitäten, aber auch die Beteiligung an hauswirtschaftlichen Arbeiten im üblichen familiären Rahmen dienen. Die Gastfamilie hat den Betroffenen in ihrer Wohnung bzw. in ihrem Haus ein eigenes möbliertes Zimmer in einem für Familienmitglieder üblichen Rahmen zur Verfügung zu stellen.

Der Betroffene hat sich im Betreuungsvertrag u. a. verpflichtet, sich nach Absprache und unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten an den anfallenden Tätigkeiten im Haushalt der Familie zu beteiligen.

Dem Fachdienst obliegt gemäß Ziff. IV des Vertrages die Unterstützung der Familie und des Betroffenen bei der Erfüllung des Vertrages in allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden fachlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen.

Schon der Wortlaut der maßgebenden Bestimmung spricht gegen eine Gleichstellung mit einer Heimunterbringung; denn eine Pflege oder Gastfamilie wird schwerlich als "Einrichtung", die u. a. dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, bezeichnet werden können. Schließlich kann angesichts der nach dem Vertrag angestrebten Einbeziehung des Betroffenen in die Gastfamilie, die keine weiteren Pfleglinge in Obhut hat, auch nicht angenommen werden, dass die "Einrichtung ... in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig" sei. Gegen eine dahingehende Einschätzung spricht vielmehr, dass die Aufnahme des Betroffenen in die Pflegefamilie bereits im Jahre 2004 erfolgt und es seitdem ersichtlich nicht zu irgendwelchen Änderungen gekommen ist.

20Aber auch der Sache nach ist die Versorgung, die der Betroffene in seiner Gastfamilie genießt, nicht mit der in einem Heim vergleichbar (so bereits Beschluss der Kammer vom 16. Februar 2007, Az. 3 T 36/07). Wohl wird dem Betroffenen auch von seiner Pflegefamilie Wohnraum überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt, jedoch liegt der Schwerpunkt der Versorgung nach dem maßgebenden „Betreuungsvertrag“ auf der Einbeziehung des Betroffenen in das Familienleben. So ist die Gastfamilie nach Ziffer II des Vertrages verpflichtet, den Betroffenen in vielfältiger Weise am Familienleben aktiv teilnehmen zu lassen. Die sich anschließende Aufzählung nennt beispielhaft die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten sowie die Einbeziehung in Freizeitaktivitäten. Soweit es dagegen um die Sorge für die gesundheitliche Verfassung des Betroffenen geht, erschöpft sich die Aufgabe der Gastfamilie nach dem Vertrag in der Beaufsichtigung bei der Einnahme der verordneten Medikamente, der Wahrnehmung von Arztterminen und der Ermöglichung von Hausbesuchen durch das Familienpflegeteam. Hingegen hat die Gastfamilie nach dem Vertrag weitergehende Hilfeleistungen wie etwa die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege nicht zu erbringen. Diese Gewichtung spiegelt sich auch in der der Gastfamilie zustehenden Vergütung wider, welche in einem monatlichen Entgelt für die Betreuung in Höhe von 546,08 € (Bl. 195 d.A.) besteht. Daneben erhält der Betroffene zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 389,00 €. Diese Geldbeträge werden lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene aufgrund von Schufa-Einträgen kein eigenes Konto eröffnen kann, infolge einer Abtretung direkt an die Gastfamilie ausgezahlt, die dem Betroffenen ein monatliches Taschengeld überlässt (Schreiben der vormaligen Betreuerin auf Bl. 275, 279 d.A.). Geplant war die Auszahlung der Gelder an den Betroffenen, der die Zahlungen dann entsprechend einzusetzen bzw. weiterzuleiten gehabt hätte (vgl. Ziff. III des Betreuungsvertrages).

Ob die Aufnahme in eine Gastfamilie in den Fällen, in denen diese weitergehend eine Versorgungsgarantie im Sinne einer umfassenden Daseinsvorsorge für alle Angelegenheiten übernommen hat, die zumindest weitgehend unabhängig von Änderungen des Gesundheitszustands sowie des Hilfebedarfs des Betroffenen ist, dem Aufenthalt in einem Heim gleichgestellt werden kann (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.05.2006 5 W 48/06 ), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden; denn nach dem maßgebenden Vertrag ist die Gastfamilie nicht verpflichtet, dem Betroffenen eine solch umfassende Versorgung und Pflege angedeihen zu lassen.

Damit sind die Lebensumstände des Betroffenen vergleichbar mit denjenigen von Erwachsenen, die mit Ehepartner oder Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben und denen ein berufsmäßig tätiger Betreuer bestellt ist, während sie mit der Lebenssituation von etwa in einem Alten und Pflegeheim untergebrachten Personen nur wenig gemein haben.

23Auch die Einbindung des Fachdienstes des LWV Hessen führt nicht zu einer Qualifizierung der Unterbringung des Betroffenen als Unterbringung in einem Heim.

Der LWV Hessen sieht die Unterbringung des Betroffenen als eine Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten an (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2008, Bl. 305 d. A.). Ausweislich der „Richtlinien für das begleitete Wohnen von behinderten Menschen in Familien“ (Bl. 307 ff. d. A.) wurde die Betreuungsform geschaffen für Personen, die „ansonsten in einer stationären Einrichtung leben müssten“.

Ob und unter welchen Umständen die Aufnahme eines Betroffenen in Familienpflege aufgrund der Einbindung eines Trägers als Heimaufenthalt i. S. d. Vergütungsrechts für den Betreuer angesehen werden kann, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23. Januar 2008 (FamRZ 2008, 778) – allerdings lediglich im Rahmen eines Hinweises „für das weitere Verfahren“ – ausgeführt, dass der Aufenthalt eines Betreuten in einer Pflegefamilie grundsätzlich nicht als Aufenthalt in einem Heim anzusehen sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann die Unterbringung eines Betroffenen in einer Pflegefamilie jedoch dann als Heimaufenthalt anzusehen sein, wenn die Pflegefamilie in die Gesamtorganisation eines Heimträgers integriert ist und dieser Heimträger den Aufenthalt ständig kontrolliert und begleitet sowie eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang davon, dass „im Einzelfall die Betreuung des Betroffenen lediglich – vom Heim in eine Pflegefamilie als einer für den individuellen Betroffenen besonders geeignet erscheinenden Wohnform ausgelagert“ sei. Daran soll es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes fehlen, wenn die Familienpflege lediglich von einer auf ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation begleitet wird.

26Auch unter Zugrundelegung dieser Ansicht ergibt sich vorliegend keine Unterbringung des Betroffenen in einem Heim. Allein der Umstand, dass der LWV Hessen auch Heime i. S. v. § 5 III VBVG betreibt, führt nicht dazu, dass jede vom LWV Hessen organisierte und begleitete Unterbringung als Heimaufenthalt anzusehen wäre. Maßgebend ist die Organisation im konkreten Einzelfall. Vorliegend wird die Unterbringung des Betroffenen in die Pflegefamilie vom Fachdienst des LWV begleitet. Dieser Fachdienst unterstützt gemäß IV Ziff. 2 des Betreuungsvertrages die Gastfamilie und den Betroffenen, jedoch lediglich „in allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden fachlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen“. Der Fachdienst ist mithin dafür zuständig, dass die im Betreuungsvertrag festgelegte Integration des Betroffenen in die Familie mit den einzelnen dargestellten Teilaspekten erfolgreich umgesetzt wird. Der Fachdienst gewährt jedoch nicht die für eine Heimunterbringung i. S. v. § 5 III VBVG erforderliche umfassende Versorgungsgarantie.

Das Vertragsverhältnis ist gemäß VIII Ziff. 1 des Vertrages auch von allen Vertragspartnern, mithin dem Betroffenen, der Gastfamilie und dem LWV Hessen jederzeit und ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von einem Monat kündbar. Auch deswegen kann von einer Versorgungsgarantie im dargestellten Umfang nicht gesprochen werden. Danach war die angefochtene Entscheidung abzuändern und dem Beschwerdeführer für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine Vergütung von insgesamt 703,50 € festzusetzen. Diese setzt sich aus einem monatlichen Stundenansatz von 3,5 Stunden, einem Vergütungszeitraum von insgesamt sechs Monaten sowie dem vom Amtsgericht zugrunde gelegten Stundensatz von 33,50 € zusammen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 I KostO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, für deren Vorliegen in nennenswerter Höhe nichts ersichtlich ist, findet nicht statt, § 13a FGG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage war die weitere Beschwerde zuzulassen (§ 56g V 2 FGG).