OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014 - 6 U 55/13
Fundstelle
openJur 2014, 15739
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.04.2013 - Az. 3 O 477/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis, welches im Vordergrund den Fußballspieler … zeigt und auf dem rechten Bildabschnitt die Klägerin im lilafarbenen Bikini, auf einer Strandliege liegend - wie in der Print-Ausgabe der … am 10.05.2012 geschehen und nachfolgend wiedergegeben - zu veröffentlichen.

(es folgt die Wiedergabe des angegriffenen Lichtbildes)

2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Foto, welches im Vordergrund den Fußballspieler … zeigt und auf dem rechten Bildabschnitt die Klägerin im lilafarbenen Bikini, auf einer Strandliege liegend - wie auf der Web-Site „….de“ seit dem 10.05.2012 geschehen und nachfolgend wiedergeben - zu veröffentlichen.

(es folgt die Wiedergabe des angegriffenen Lichtbildes)

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 3/5, die Beklagte zu 1 1/5 und die Beklagte zu 2 1/5. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte zu 1 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2 jeweils die Hälfte. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst beim Amtsgericht Pforzheim erhoben wurde. Diese Kosten fallen der Klägerin zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Beseitigung, Unterlassung und Entschädigung wegen einer Bildveröffentlichung in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 verlegt die Zeitung B.…. In der Print-Ausgabe vom 10.05.2012 wurde in der Rubrik „Sport“ berichtet, dass der Profifußballer A. am Ballermann ausgeraubt worden sei. Unter der Überschrift „ A. am Ballermann ausgeraubt“ fand sich dabei der Text:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir …-Star …A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.

A… wurde bei der Saisonabschluss-Reise des … auf Mallorca überfallen, seine edle Uhr gestohlen! Es passierte in den frühen Morgenstunden auf der Party-Meile in El Arenal. Als … für die EM ausgebootete Nationalspieler eine Bar verließ, überfielen ihn die Räuber. A. zu B.: Mir ist der Schreck in die Glieder gefahren. Plötzlich standen die Typen vor mir, haben mich bedroht und die Uhr abgenommen.“

Glück für A. Verdeckte Ermittler griffen wenig später ein, nahmen die Täter (eine berüchtigte Rumänen-Bande) fest. Ein Polizist gab A… die teure Armbanduhr (IWC Top Gun, Preis, ca. 8.000 Euro) zurück“.

Bebildert war der Bericht unter anderem mit der angegriffenen - im Ausschnitt wiedergegebenen - Aufnahme, welche A. an einem öffentlichen Strand auf Mallorca vor einer Abfalltonne zeigt. Er hält in seiner linken Hand einen Eimer, der rechte Arm ist lediglich von der Schulter bis zum Ellenbogen gezeigt. Im die Mülltonne zeigenden Bildabschnitt findet sich der Text: „Strohhut, dunkle Sonnenbrille: … am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall.“ Im Hintergrund ist im rechten Bildrand eine Frau zu sehen, die auf einer Strandliege liegt und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist. Die Beine der Frau sind nicht zu sehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in der ersten Instanz als Anlage B 1 vorgelegten Zeitungsausschnitt verwiesen.

Das Lichtbild wurde auch im Internet-Portal „…“ veröffentlicht, welches von der Beklagten zu 2 betrieben wird. Dort findet sich u.a. der Text:

„Nationalspieler A. am Ballermann ausgeraubtDER … -STAR, DEN … NICHT MIT ZUR EM NIMMTSonne, Strand, Strauchdiebe,Gestern sahen wir … in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.

… wurde bei der Saisonabschluss-Reise des … auf Mallorca überfallen, Uhr und Brieftasche gestohlen. Es passierte in den frühen Morgenstunden auf der Party-Meile in El Arenal.

Als der … für die EM ausgebootete Nationalspieler eine Bar verließ, überfielen ihn Diebe. Es handelte sich um eine rumänische Bande, die für ihr brutales Auftreten berüchtigt ist. Die Polizei hatte sie schon lange im Visier.

Glück für …. Verdeckte Ermittler griffen ein, nahmen die Täter fest. Ein Polizist gab … die teure Armbanduhr (IWC Top Gun, Preis: ca. 8.000 Euro) zurück. Die Brieftasche ist verschwunden.“

Das dort veröffentlichte Lichtbild war vollständig wiedergegeben, so dass dort erkennbar war, dass der Fußballprofi mit der rechten Hand den Mülleimerdeckel hält. Außerdem waren die Beine der Frau bis zum Knie zu sehen, wobei das rechte Knie durch den Arm einer dritten Person verdeckt wird, deren Hand die Liege der Klägerin berührt. Bebildert war der Text außerdem mit den als Anlagenkonvolut K 3 vorgelegten Lichtbildern. Sämtliche Lichtbilder dort waren als Teaser über eine Bildleiste abrufbar, in der die Bilder jeweils mit Bildunterschrift durch die Nutzer ausgetauscht werden konnten, wie der im Berufungsverfahren vorgelegte Screenprint Anlagenkonvolut B 1 zeigt. Eines der Lichtbilder zeigt den Fußballprofi im Gespräch mit zwei Frauen (brünett und blond). Das andere Bild zeigt den Fußballprofi, wie er die brünette Frau berührt. Die Gesichter der dort abgebildeten Frauen waren gepixelt. Das angegriffene Lichtbild wurde am 09.05.2013 aus dem Internetangebot der Beklagten zu 2 im Rahmen einer automatischen Bildbereinigung entfernt. In der ersten Instanz war unstreitig, dass es sich bei der Frau um die Klägerin handelt. Eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung des Bildes wurde nicht erteilt.

Obwohl bereits in der ersten Instanz unstreitig war, dass die Beklagten das Portal „B.-online.de“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht betreiben, hat die Klägerin in der ersten Instanz sich mit ihrem Antrag Ziffer 1 gegen eine Veröffentlichung des Bildes auf diesem Portal gewandt. Die Klägerin, die nach ihrer Erläuterung in der mündlichen Verhandlung in mehreren Lokalen gearbeitet hat, hat behauptet, sie sei von mehreren Personen aus ihrem Umfeld auf die Ablichtung angesprochen worden. Dies sei auch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit geschehen. Teilweise hätten ihr Männer sogar Geld angeboten, um sich mit ihr zu treffen. Sie ist der Auffassung, die Beklagten hätten durch die Veröffentlichung des Bildes ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Haftung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Internetveröffentlichung ergebe sich aus Rechtsscheingesichtspunkten. Denn der Nutzer gehe davon aus, dass die Print- und die Online-Ausgabe auf den gleichen Betreiber zurückzuführen seien. Neben den geltend gemachten Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung habe sie auch Anspruch auf Geldentschädigung gegen beide Beklagte, deren Größenordnung ca. 900 bis 1.000,00 EUR betrage. Die vorgerichtlich von der Beklagten zu 2 angebotene Pixelung des Bildes sei ungenügend.

Die Klägerin hat beantragt:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das auf der Web-Site „B.-online.de“ seit dem 10.05.2012 aufgeführte Bild, welches im Vordergrund den Fußballspieler A. zeigt und auf dem im rechten Bildabschnitt die Klägerin, auf einer Strandliege liegend, im lilafarbenen Bikini, zu entfernen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das in Ziffer 1 genannte Bild in keinem von ihnen vertriebenen Medium erneut zu veröffentlichen,

3. die Beklagte Ziffer 1 zu verurteilen, eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen der Veröffentlichung des unter Ziffer 1 genannten Bildes in der Print-Ausgabe der B. vom 10.05.2012 zu zahlen,

4. die Beklagte Ziffer 2 zu verurteilen, eine angemessene, in das Ermessen des Gerichtes gestellte Entschädigung wegen der seit dem 10.05.2012 andauernden Veröffentlichung des unter Ziffer 1 genannten Bildes auf der Web-Site „B.-online.de“ zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit die Klage die Veröffentlichung des Bildes auf „…online.de“ zum Gegenstand habe, fehle es bereits an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1. Eine gesamtverbindliche Haftung der Beklagten scheide aus, da jede Beklagte lediglich für das von ihr angebotene Medium verantwortlich sei. Ein Anspruch auf Entfernung der Bilder oder Unterlassung bestehe nicht, da die Klägerin lediglich „Beiwerk“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG darstelle.

Die Klage ist ursprünglich beim Amtsgericht Pforzheim erhoben worden. Mit Beschluss vom 29.11.2012 (AS I 39) hat sich das Amtsgericht Pforzheim für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Da unstreitig sei, dass die Beklagten das Portal „B. online.de“ nicht betrieben, sei insoweit die Passivlegitimation nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1 wegen der Internetveröffentlichung sei weder dargetan noch ersichtlich. Da die Klägerin - ihre Identifizierbarkeit auf dem streitgegenständlichen Lichtbild unterstellt - lediglich als Beiwerk im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zu qualifizieren sei und die Veröffentlichung damit ohne Einwilligung der Klägerin zulässig gewesen sei, liege eine Persönlichkeitsverletzung nicht vor. Die Bestimmung sei analog anwendbar, wenn die betreffende Person - wie hier - in zufälligem Zusammenhang mit Personen der Zeitgeschichte abgebildet werde.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt, wobei sie allerdings in den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 4 die Worte „…-online.de“ durch die Worte „….de“ ersetzt hat. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 1 hafte aus Rechtscheinsgesichtspunkten für die Inhalte auf der Website. Zu Unrecht habe das Landgericht eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG bejaht.

Die Klägerin beantragt nach Hinweis des Senats zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufzuheben und

1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, das Bildnis gemäß Anlage B 1, welches im Vordergrund den Fußballspieler … zeigt und auf dem rechten Bildabschnitt die Klägerin im lilafarbenen Bikini, auf einer Strandliege liegend - wie in der Print-Ausgabe der … am 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen.

2. die Beklagten zu verurteilen,

a) es zu unterlassen, das Foto gemäß der im Berufungsverfahren vorgelegten Anlage B 1, welches im Vordergrund den Fußballspieler … zeigt und auf dem rechten Bildabschnitt die Klägerin im lilafarbenen Bikini, auf einer Strandliege liegend - wie auf der Web-Site „….de“ seit dem 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen und

b) das in 2 a) genannte Foto von der Web-Site „….de“ zu entfernen.

3. die Beklagte Ziffer 1 zu verurteilen, eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen der Veröffentlichung des unter Ziffer 1 genannten Bildes in der Print-Ausgabe der von ihr herausgegebenen … vom 10.05.2012 zu zahlen,

4. die Beklagte Ziffer 2 zu verurteilen, eine angemessene, in das Ermessen des Gerichtes gestellte Entschädigung wegen der seit dem 10.05.2012 andauernden Veröffentlichung des unter Ziffer 2 genannten Bildes auf der Web-Site „….de“ zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie machen geltend, die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung sei nicht zulässig. Hinsichtlich des nunmehr gestellten Antrags Ziffer 1 fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Unterlassungsantrag gemäß Ziffer 1 umfasse nämlich auch den mit Ziffer 1 geltend gemachten Anspruch auf Entfernung. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin auf dem streitgegenständlichen Bild abgebildet sei. Anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten feststellen müssen, dass er die Klägerin auf dem Bild nicht wiedererkannt hätte. Der Antrag auf Entfernung sei zu weitgehend, weil eine Verpixelung der Klägerin ausreichend sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat - mit den in der Berufungsinstanz geänderten Anträgen - teilweise Erfolg. Die Beklagte zu 1 ist gemäß dem in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag Ziffer 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, das Bildnis gemäß Anlage B 1 - wie in der Print-Ausgabe der B… am 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen (1.). Ebenso ist die Beklagte zu 2 auf den in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag Ziffer 2a) zu verurteilen, es zu unterlassen das Foto wie im im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagekonvolut B 1 wiedergegeben - wie auf der Web-Site „….de“ seit dem 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen (2.). Insoweit steht der Klägerin allerdings kein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu 1 zu (4.). Außerdem besteht der Anspruch auf Entfernung des Bildes von der Internetseite nicht mehr (3.). Ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch gegen die Auffassung des Landgerichts, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung seien nicht gegeben (5.).

1. Die Beklagte zu 1 ist gemäß dem in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag Ziffer 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, das Bildnis gemäß der in der ersten Instanz vorgelegten Anlage B 1 - wie in der Print-Ausgabe der …am 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen.

a) Die auf Hinweis des Senats erfolgte Klageänderung ist zulässig. Sie führt zu einer Beschränkung des ursprünglich gestellten Antrags und ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Ein Verbot der angegriffenen Äußerungen setzt eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerinnen auf Schutz ihrer Persönlichkeit und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraus. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (BGH, GRUR 2013, 312, Rn. 32 - IM „Christoph“; für die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen: BGHZ 174, 262 Rn. 13 f.; BGH, VersR 2009, 1675 Rn. 7 mwN). Die Klageänderung kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB i.V. mit § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG zu. Durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in der Printausgabe der B… hat die Beklagte zu 1 das Recht der Klägerin am eigenen Bild (§ 22 KUG) verletzt und durch diesen Verstoß zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen (vgl. BGH, NJW 1985, 1617, 1618).

(1) Bei der die Klägerin zeigenden Abbildung handelt es sich um ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG. Ein Bildnis liegt vor, wenn die Darstellung dazu bestimmt und geeignet ist, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Beschauer vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser bestimmten Person eigen ist, im Bilde wiederzugeben. Dabei sind es in der Regel die Gesichtszüge, die einen Menschen von seinen Mitmenschen unterscheiden und für den Betrachter erkennbar machen. Hiernach ist es rechtlich unerheblich, ob die Darstellung gut oder mangelhaft ist oder ob die Ähnlichkeit eine größere oder eine geringere ist. Von Bedeutung ist allein die Erkennbarkeit des Abgebildeten (BGHZ 26, 349 - Herrenreiter; BGH, NJW 1965, 2148/2149 - Spielgefährtin; Senat, GRUR 1989, 823, 824). Das Landgericht hat offengelassen, ob die Klägerin auf dem Foto identifizierbar ist (LU S. 4). Der Senat ist aufgrund des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon überzeugt, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist.

(2) Die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (BGH, GRUR 2011, 261, -Party-Prinzessin mwN.). Dementsprechend entfällt das Rechtfertigungsbedürfnis nicht dadurch, dass die Klägerin im Hinblick auf die Örtlichkeit (öffentlicher Strand) angemessen gekleidet ist. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Einwilligung vorliegt oder ob eine der in § 23 KUG genannten Fälle vorliegt, bei denen eine Einwilligung ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht vor.

(3) Die Bildveröffentlichung ist ohne Einwilligung der Klägerin erfolgt. Nach dem unstreitigen Parteivortrag hat die Klägerin in die Bildveröffentlichung nicht ausdrücklich eingewilligt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Einwilligung. Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1991, 49 ff; OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 479, 480; OLG Hamburg, AfP 2012, 166 Rn.17 - zitiert nach juris). Dies haben die Beklagten nicht dargetan und es sind keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Es ist von den Beklagten nicht einmal vorgetragen, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, fotografiert zu werden. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihren Blick nicht in die Kamera richtet, ist dies auch nicht naheliegend.

(4) Zu Unrecht berufen sich die Beklagten darauf, dass die Klägerin ohne ihre Einwilligung zur Schau habe gestellt werden dürfen (§ 23 KUG). Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch die Presse ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH, GRUR 2008, 1017 Rn. 14 - Einkaufsbummel nach Abwahl). Danach besteht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis des § 22 KUG bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Nr. 1 KUG), wobei die Verbreitung des Bildnisses allerdings unzulässig ist, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG, BGH, GRUR 2008, 1017 Rn. 14 - Einkaufsbummel nach Abwahl). Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (BGH, GRUR 2007, 899, Rn. 19 - Grönemeyer). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinen gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (BGH, GRUR 2008, 1017 Rn. 16 - Einkaufsbummel nach Abwahl mwN.).

Maßgebend ist dabei, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade des Betroffenen besteht (BGH, NJW 1965, 2148, 2150; Senat, GRUR 1989, 823, 824 - Unfallfoto). Auch wenn man annimmt, dass die Veröffentlichung einer Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig war, ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig ist (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 1273, 1274). Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler stand, lässt sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst im Falle einer irgendwie gearteten Beziehung der Klägerin zu dem Fußballspieler wäre ihre Abbildung hier nicht gerechtfertigt. Die beanstandete Aufnahme zeigt den Fußballspieler und die Klägerin am Strand. Sie zeigen die Abgebildeten daher in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist den Abbildungen nicht zu entnehmen. Ein solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergibt sich auch nicht aus der dem Bild beigefügten Wortberichterstattung. Die Bildinschrift, wonach der Fußballprofi „vorbildlich“ seinen Abfall entsorgt, hat keinen Bezug zu der Klägerin. Ebenso verhält es sich mit dem in dem Bericht beschriebenen Raubüberfall, dem der Fußballspieler zum Opfer gefallen ist, und der Mitteilung: „Gestern sahen wir … -Star … in pikanter Frauenbegleitung am Ballermann“. Selbst wenn man im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad des Fußballspielers diese Vorgänge als von allgemeinem Interesse und zeitgeschichtliche Ereignisse ansehen wollte, steht die Klägerin in keinem Zusammenhang mit diesem zeitgeschichtlichen Ereignissen.

Aber selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen bezieht, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet werden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen unter anderem die in §§ 22 f. KUG und auch Art. 8 EMRK. Die in §§ 22 f. KUG enthaltenen Regelungen sowie die vor Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtsposition Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist (BGH, GRUR 2008, 1024 Rn. 16 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; vgl. BVerfG, GRUR 2006, 1051 - Lebenspartnerin von Bernd Tewaag); auch kann die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung von Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (BGH, GRUR 2008, 1024 Rn. 16 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; vgl. EGMR, GRUR 2004, 1051 - von Hannover/Deutschland). Über die Reichweite dieses Schutzes ist im konkreten Fall durch Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisten Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK geregelten Schranken im Wege der Abwägung zu entscheiden (BGH aaO.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht (BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; BGH, GRUR 2007, 899 Rn. 22 - Grönemeyer). Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi gestern noch am Strand war und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt hat, jetzt Opfer einer Straftat wurde, ist nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsste. Die Aufnahme zeigt die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (vgl. BGH, GRUR 2007, 902 Rn. 13 - Abgestuftes Schutzkonzept II). Die Klägerin durfte die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer abgeschirmten Örtlichkeit der Fall sein (vgl. BGH, GRUR 2008, 1024 Rn. 27 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Insbesondere war es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet wurde. Es war der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Klägerin durch die Art, wie sie auf dem Lichtbild gezeigt wird, den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben ist als in anderen Situationen. Sie ist – für einen Strandaufenthalt typisch und adäquat – mit einem zweiteiligen Bikini bekleidet; auf dem Bild wendet sie dem Betrachter den Oberkörper zu. Dadurch wird ihre linke Brust dem Blick des Betrachters teilweise unbekleidet preisgegeben. Anders als etwa bei gewöhnlichen Aufnahmen im Straßenbild werden damit nicht nur die Gesichtszüge, sondern auch das körperliche Erscheinungsbild der Klägerin deutlich gezeigt. Durch die Veröffentlichung in der Printausgabe der B… wurde sie einem Millionenpublikum präsentiert. Damit handelt es sich bei der identifizierbaren Abbildung der Klägerin um einen deutlich intensiveren Eingriff als in den soeben genannten „Normalfällen“ (ähnlich für „Oben ohne-Aufnahme: OLG Oldenburg, NJW 1989, 400, 401). Teile der Leserschaft könnten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte „pikante Frauenbegleitung“ handelt. Nach alldem kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob Männer der Klägerin tatsächlich Geld geboten haben, um sich mit ihr zu treffen.

(5) Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, die Bildveröffentlichung sei aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt (LU S. 5). Danach dürfen ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, ist der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Regelung nicht eröffnet. Schon der Begriff des „Bildes“ zeigt, dass es hier um Abbildungen geht, bei denen die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt. Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne den Gegenstand und Charakter des Bildes zu verändern (Senat, GRUR 1989, 823, 824 - Unfallfoto; OLG Oldenburg, NJW 1989, 400, 401; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 23 KunstUrhG Rn. 27; Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 23 KUG Rn. 35).

Nach einer teilweise vertretenen Auffassung, der das Landgericht folgt, unterfallen allerdings Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet sind - sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden sind - § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung (Schöffengericht Ahrensbröck, DJZ 1920, 596; Fricke aaO. Rn. 27). Nach einer vermittelnden Ansicht findet § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG analoge Anwendung, jedoch muss gegebenenfalls durch Augenbalken oder durch Verwischung der Gesichtszüge die Person unkenntlich gemacht werden (Dreier/Specht aaO. Rn. 37). Dem kann nicht beigetreten werden (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 1273). Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet werden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne weiteres die Veröffentlichung eines Begleiterfotos rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2007, 899, Rn. 26 - Grönemeyer; zur Entwicklung der Rspr. zu Begleitfällen vgl. Fricke, aaO. Rn. 19). Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führt, liegt insoweit auch keine Lücke vor.

2. Die Beklagte zu 2 ist gemäß dem in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag Ziffer 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, das Bildnis gemäß Anlage K 2 und gemäß der im Berufungsverfahren vorgelegten Anlage B 1 - wie auf der Web-Site „….de“ seit dem 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen.

a) Aus den unter II. 1a) dargelegten Gründen ist die Klageänderung gemäß § 533 ZPO zulässig. Zwar hat die Klägerin in der ersten Instanz im Klageantrag lediglich eine Veröffentlichung auf der Web-Site „…-online“ genannt. Dies beruhte jedoch offensichtlich auf einem Versehen, da der Antrag ausschließlich auf die als Anlage K 1 im Ausdruck vorgelegte Veröffentlichung auf der Web-Site „….de“ gestützt war. Es handelt sich damit bei der Änderung lediglich um eine Klarstellung.

b) Der Anspruch ergibt sich auch insoweit aus § 1004 BGB i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist hier in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung in der Printausgabe. Bei dem in der Printausgabe abgedruckten Foto handelt es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos. Letzteres zeigt auch die unbekleideten Beine der Klägerin. Wegen der auf der Liege der Klägerin ruhenden Hand eines Dritten geht aus ihm darüber hinaus hervor, dass sie in Begleitung ist. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Printausgabe unterscheidet, kann die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Printausgabe der Beklagten zu 1. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1.b) verwiesen werden.

3. Die vom Unterlassungsanspruch umfasste Verpflichtung, die Fotos von der Internetseite zu entfernen, hat die Beklagte zu 2 bereits erfüllt, so dass insoweit die Klage abzuweisen war.

4. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch besteht nicht gegen die Beklagte zu 1. Unstreitig ist die Beklagte zu 1 nicht Betreiberin der Internetseite. Die Klägerin meint, die Haftung ergebe sich aus Rechtscheinsgesichtspunkten, da der Nutzer davon ausgehe, dass Print- und Onlineausgabe auf denselben Herausgeber zurückzuführen seien. Dem kann mit dem Landgericht nicht beigetreten werden. Störer ist lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsverletzung beiträgt (Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl, Einf. v. 3 823 Rn. 22, § 823 Rn. 121). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden kann, welche Publikationen in den Medien der Beklagten zu 1 erscheinen, noch dies umgekehrt der Fall sei (Schriftsatz vom 05.03.2013, S. 4, AS I 89).

5. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Abweisung der auf Zahlung einer Entschädigung gerichteten Anträge. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen aus § 823 Abs. 2 BGB, Art. 1, 2 GG, § 22 KUG nicht zu.Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt einen Anspruch auf Geldentschädigung nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGHZ 183, 227 Rn. 11). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 183, 227 Rn. 11). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGHZ 183, 227 Rn. 11). Da die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild darin besteht, dass dem Verletzten - anders als in den anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu Gebote stehen, sind in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsverletzung zu stellen (BGH, GRUR 1996, 227, 229 - Wiederholungsveröffentlichung).

Nach den Gesamtumständen des Streitfalls rechtfertigt jedoch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht die Zahlung einer Geldentschädigung. Es kommt für das Vorliegen eines schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffs in erster Linie auf die Verkürzung der Persönlichkeitssphäre und damit auf die objektive Seite der Verletzung und weniger darauf an, wie sehr der Verletzte sich in subjektiver Hinsicht verletzt fühlt. Regelmäßig wird deshalb der Anspruch nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt wird, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und die Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit (Senat, NJW-RR 1999, 103, 104). Von einem solchen schwerwiegenden Eingriff kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar ist die Klägerin durch die Darstellung im Bikini vergleichsweise intensiv in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Foto am Strand aufgenommen worden ist und die Klägerin situationsadäquat gekleidet war. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von denjenigen Fällen, die den Entscheidungen des OLG Stuttgart (NJW 1982, 652; NJW 1983, 120) und des BGH (NJW 1985, 1617) zugrunde liegen, dass die Abbildung der Klägerin weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen ist (vgl. OLG München, NJW-RR 1986, 1251, 1252). Die Klägerin hat sich außerdem nicht an einer etwa für Dritte uneinsehbaren Stelle, sondern öffentlich inmitten einer größeren Anzahl von Strandgästen aufgehalten und sich damit selbst einer, wenn auch begrenzten Öffentlichkeit, gezeigt (vgl. OLG München, NJW-RR 1986, 1251/1252). Es kann dabei zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie von Männern angesprochen wurde und diese ihr Geld für ein Treffen geboten haben. Denn die beanstandeten Veröffentlichungen geben keinerlei Anlass für die Annahme, dass die Klägerin käuflich sei. Dies macht auch die Klägerin nicht geltend, die den entsprechenden Vortrag lediglich als Beleg dafür sieht, dass es sich bei der Klägerin nicht um „Beiwerk“ handelt (Schriftsatz vom 12.02.2013, S. 3, AS I 67). Auch der Hinweis auf eine „pikante“ Frauenbegleitung im Text kann nicht die Annahme eines schwerwiegenden Eingriffs rechtfertigen.

Es fehlt außerdem an dem gebotenen unabwendbaren Bedürfnis. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH, GRUR 1996, 227, 229 - Wiederholungsveröffentlichung). Beide Gesichtspunkte kommen hier nicht zum Tragen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Foto nicht herabsetzend wirkt, so dass eine Entschädigung nicht unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung gefordert ist. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist schließlich auch nicht aus Präventionsgesichtspunkten geboten. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vorsätzlich und nur zu dem Zweck der Gewinnerzielung erfolgt ist. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten das Recht der Klägerin am eigenen Bild mit einer besonderen Hartnäckigkeit verletzt haben. Unstreitig haben die Beklagten der Klägerin angeboten, ihr Gesicht zu verpixeln, was die Klägerin abgelehnt hat (Schriftsatz vom 05.03.2013, S. 4, AS I 89).III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, 97 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 708 Nr. 10 ZPO i.V. mit § 711 ZPO zugrunde. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.