LG Leipzig, Beschluss vom 07.10.2013 - 01 HK O 2742/13
Fundstelle
openJur 2014, 14750
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung geboten, der Antragstellerin auch zukünftig die Durchleitung elektrischer Energie vom Einspeiseknoten der Antragsgegnerin durch das von ihr betriebene Verteilnetz bis zu den in ihrem Verteilnetz befindlichen Abnahmestellen der Kunden der ... insbesondere den aus der Anlage AST21 ersichtlichen Abnahmestellen, auf der Basis eines von der Antragstellerin nach den ihr von der Antragsgegnerin vorgegebenen Lastprofilen berechneten Fahrplanes zu gestatten, indem die Antragsgegnerin die aus der Anlage AST21 ermittelbare Leistung und Arbeit von ihrem eigenen Bedarf abgrenzt und diese Menge für die Antragstellerin beim vorgelagerten Netzbetreiber abruft.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, gegenüber Behörden, insbesondere gegenüber der Bundesnetzagentur, sowie gegenüber sonstigen Dritten, insbesondere gegenüber Grundversorgern und Anschlussnutzern ihres Stromversorgungsnetzes, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der zwischen den Parteien bestehende Lieferantenrahmenvertrag Strom sei von der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund zum 30.09.2013 außerordentlich gekündigt worden.

3. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung geboten, gegenüber der Bundesnetzagentur sowie gegenüber den Grundversorgern und Anschlussbenutzern ihres Stromversorgungsnetzes, gegenüber welchen sie behauptete, der Lieferantenvertrag Strom sei von der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 30.09.2013 wirksam gekündigt worden, weil die Antragstellerin ihren aus dem mit der Antragsgegnerin bestehenden Lieferantenrahmenvertrag entspringenden Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, die getätigten Behauptungen in der Form, in der die Behauptungen aufgestellt wurden, zu widerrufen.

4. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

5. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung nach Ziffer 1. die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer n, angedroht.

6. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

7. Der Streitwert wird auf 1.300.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgt nach § 938 Abs. 1 ZPO aus den tatsächlichen Gründen der Antragsschrift vom 01.10.2013 und des Schriftsatzes vom 07.10.2013, auf die verwiesen wird, und unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin mit der Schutzschrift vorgelegten schriftlichen Lieferantenrahmenvertrages. (Die Abschriften der Schriftsätze der Antragstellervertreter werden mit der Beschlussausfertigung verbunden.) Hiernach beendete die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.09.2013 erklärte außerordentliche Kündigung nicht den zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenvertrag. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Schutzschrift einschließlich deren Ergänzungen (bis 5. Ergänzung vom 01.10.2013) führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung und begründen auch nicht die Erforderlichkeit der Durchführung eines Verhandlungstermins vor der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem steht die Dringlichkeit des Begehrens der Antragstellerin entgegen.

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist betreffend den unter Ziffer 2. a) gestellten Antrag zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Antrag wiedergegebenen Behauptung der Antragsgegnerin besteht nicht, da auch bei Zugrundelegung der Antragsbegründung davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit ihren sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag Strom ergebenden Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkam. Diese Annahme rechtfertigt sich bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die mit der Antragsgegnerin vereinbarten Vorauszahlungen in den vergangenen drei Monaten nicht zum jeweils vereinbarten Fälligkeitstermin am 20. eines Monats fristgemäß zahlte. Die Antragstellerin kann insoweit nicht einwenden, dass zu diesen Terminen ein fälliger Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin nicht bestanden habe, da sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Rechnungsausstellung geltend gemacht habe. Hierbei übersieht die Antragstellerin, dass nach § 14 Abs. 5 UStG - bei Annahme einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rechnungsausstellung - die Antragsgegnerin erst nach Leistung der Vorauszahlung zur Rechnungsausstellung verpflichtet ist. Auch die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente führen nicht zu der Annahme, dass die Verpflichtung der Antragstellerin zu einer fristgerechten Leistung der Vorauszahlungen entsprechend

der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung aufgehoben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens, dies durch Ansatz des hälftigen Hauptsachewertes. Den Hauptsachewert nimmt das Gericht nach freiem Ermessen mit 2.600.000,00 € an.

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