I.
1. Der Angeklagte A. K. wird wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
2. Der Angeklagte K. K. wird wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in 6 Fällen und wegen Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
3. Der Angeklagte R. M. wird wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in 2 Fällen und wegen vorsätzlicher unerlaubter gewerbsmäßiger Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
4. Der Angeklagte H. K. wird wegen Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten H. K. verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
II.
1. Gegen den Angeklagten A. K. wird zugunsten des Bundes der Verfall von Wertersatz in Höhe von 250.000 € angeordnet.
2. Gegen den Angeklagten R. M. wird zugunsten des Bundes der Verfall von Wertersatz in Höhe von 106.950 € angeordnet.
III.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Liste der angewendeten Vorschriften:
Für den Angeklagten A. K.:
§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4c AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs. 1 AWV a.F., § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 7 Nr. 2, Nr. 2 AWG n.F., §§ 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 52, 53, 73, 73a StGB,
für den Angeklagten K. K.:
§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4c AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs. 1 AWV a.F., § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 7 Nr. 2, Nr. 2 AWG n.F., §§ 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 53 StGB,
für den Angeklagten R. M.:
§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4c AWG a.F, §§ 5d Abs. 1, 70 Abs. 1 Nr. 2 AWV a.F., § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Nr. 2 AWG n.F., §§ 25 Abs. 2, 53, 73, 73a StGB,
für den Angeklagten H. K.:
§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs.1 AWV a.F., § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG n.F., §§ 27, 28 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB.
(hinsichtlich des Angeklagten H. K. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I. Zur Person
...
II. Feststellungen zur Sache
Die Angeklagten A. K. , K. K. , R. M. und H. K. wirkten in unterschiedlichen Funktionen daran mit, dass in der Zeit von August 2010 bis April 2011 Industrieventile der (nachfolgend beschriebenen) Gruppen A bis C, z.T. mit elektrischen Stellantrieben, die für den Bau des iranischen Schwerwasserreaktors in Arak bestimmt waren, unter Verstoß gegen das bestehende Embargoverbot und - soweit es sich um Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland handelte - unter Täuschung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an die gelistete iranische Staatsfirma MITEC geliefert wurden.
Der Angeklagte R. M. schloss mit dem iranischen Einkäufer T. einen Vertrag über die Lieferung von 256 Ventilen der Gruppe C nebst elektrischen Stellantrieben über 1,885 Millionen Euro, erschlich sich mit falschen Angaben über den Verwendungszweck einen sog. Nullbescheid des BAFA und lieferte im Oktober 2010, Januar 2011 und März 2011 insgesamt 41 Ventile nebst elektrischen Stellantrieben. Er erhielt für diese Lieferungen insgesamt 106.950 €.
Der Angeklagte H. K. stellte den Kontakt zwischen dem Angeklagten R. M. und T. her, bürgte persönlich unter Bestellung einer Grundschuld auf sein Privatgrundstück für einen Kredit, den der Angeklagte R. M. zur Vorfinanzierung des Geschäfts bei der Bank X. aufgenommen hatte, und förderte das Geschäft durch die Weitergabe von Dokumenten und Informationen. Er versprach sich aufgrund des mit dem Angeklagten R. M. abgeschlossenen Handelsvertretervertrages eine Provision von 20% und erhielt für die durchgeführten Ausfuhren rund 21.200 €.
Der Angeklagte A. K. stellte dem Angeklagten R. M. zur Durchführung der vorstehend bezeichneten Ausfuhren (Ventile der Gruppe C) insgesamt rund 111. 000 € und dem anderweitig verfolgten L. zur Durchführung von zwei Ausfuhren über insgesamt 51 Ventilen der Gruppe A 135.000 € zur Verfügung. Ferner zahlte er an den indischen Ventilhersteller BS insgesamt 202.000 €, stellte diesem einen Scheinabnehmer zur Verfügung und bewirkte so, dass 856 Ventile der Gruppe B aus Indien geliefert wurden.
Der Angeklagte K. K. betreute und überwachte die Geschäfte entweder unmittelbar vor Ort oder steuerte sie über Emails.
Alle Angeklagten, aber auch der anderweitig verfolgte L. , wussten, dass die Ventile für den Bau eines Atomkraftwerks im Iran bestimmt waren und dass sie wegen des bestehenden Embargoverbots an den tatsächlichen Endabnehmer nicht geliefert werden durften. Ihnen war klar, dass die Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland nur aufgrund von Täuschungen des BAFA über den tatsächlichen Verwendungszweck der Ventile möglich waren. Alle Angeklagten handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden konnten.
1. Der Bau des Schwerwasserreaktors in Arak/Iran
a. Die Besorgnis der Staatengemeinschaft
Seit dem Jahr 2002 ist bekannt, dass die Islamische Republik Iran (im Folgenden: Iran) in Arak an der Konstruktion eines atomaren Schwerwasserreaktors arbeitet. Beim Betrieb der vom Iran zunächst geheim gehaltenen Anlage fällt Plutonium in Mengen an, die eine Verwendung für die Atomwaffenproduktion möglich machen und bereits im Jahr 2002 die Besorgnis der Internationalen Atomenergie-Organisation IAEA hervorriefen, das iranische Nuklearprogramm habe eine militärische Dimension. Deshalb unterliegen sämtliche Aktivitäten des Irans, die sich auf den Schwerwasserreaktor beziehen, den Sanktionen der internationalen Staatengemeinschaft.
b. Die MITEC
Zuständig für die Planung und den Bau des Schwerwasserreaktors in Arak ist seit Jahren das iranische Staatsunternehmen Modern Industries Technique Company, Arak/Iran (im Folgenden: MITEC; Farsi-Name: Rakhar Sanaye Novin). Aufgrund dieser Funktion wurde die MITEC ab Juni 2010 in Iran-Embargo-Verordnungen gelistet, und zwar zunächst vom UN-Sicherheitsrat und sodann im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 532/2010 der Kommission vom 18. Juni 2010, die den Anhang IV der IranEmbargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 geändert hat und die zum Zwecke der Strafbewehrung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG am 1. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Später wurde die MITEC im Anhang VII der Iran-Embargo-VO 961/2010 unter Position 42 aufgenommen, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 10. Dezember 2010.
Die MITEC war jedenfalls seit 2007 bis Mitte 2011 damit beschäftigt, 1.767 Spezialventile unterschiedlicher Größe und Qualität von %" bis 20" zu beschaffen, die für den Schwerwasserreaktor in Arak bestimmt waren. Diese Ventile, in deren Beschaffung die Angeklagten maßgeblich eingebunden waren, lassen sich in drei Gruppen aufteilen:
Bei den Ventilen der "Gruppe A" (die Gruppeneinteilung wurde von den Angeklagten, und den anderweitig verfolgten T. und L. verwandt) handelte es sich um 655 nicht in den Ausfuhrlisten der Iran-Embargo-Verordnung oder der Dual-Use-Verordnung erfasste Ventile, die der anderweitig verfolgte L. über sein Unternehmen B. GmbH (im Folgenden: B. ) von dem deutschen Ventilherstellers K. beschaffen wollte.
Die "Gruppe B" bestand aus insgesamt 856 geschmiedeten oder gegossenen Ventilen unterschiedlicher Größen des indischen Herstellers BS.
Bei den Ventilen der "Gruppe C" handelte es sich um 256 Ventile, die der Angeklagte R. M. über sein Unternehmen M-W GmbH (im Folgenden: M-W ) herstellen und mit elektronischen Stellantrieben versehen sollte.
c. Hossein T.
Mit der Beschaffung der benötigten Ventile beauftragte die MITEC zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2006 bis 2007 den anderweitig verfolgten T. , einen iranischen Staatsangehörigen, der unter Umgehung der gegen den Iran verhängten Sanktionen für diesen die Ventile erwerben sollte. T. , der gegenüber der MITEC unter der iranischen Firma Ps. auftrat, versuchte die Ventile für die MITEC in Deutschland zu beschaffen, und zwar zunächst ab 2007 sämtliche Ventile (Gruppen A, B und C) bei dem Angeklagten R. M. , spätestens ab dem Jahr 2009 parallel dazu bei der Firma B. des anderweitig verfolgten Bernd L. . Dabei trat T. als Repräsentant verschiedener Unternehmen, u.a. der Firmen Rt., Tabriz (im Folgenden: Rt.), At., Teheran (im Folgenden: At.) und der türkischen IDI Ltd. (im Folgenden: IDI), auf.
2. Ausfuhr und Lieferungen der Ventile der Gruppen A, B und C a. Ausfuhr der Ventile C
Im April 2007 stellte der Angeklagte H. K. als Handelsvertreter der Firma M-W des Angeklagten R. M. den Kontakt zwischen T. und R. M. her. T. trat gegenüber H. K. und R. M. zunächst als Repräsentant der iranischen Firma At. und ab Januar 2008 auch für die iranische Firma Rt. auf und bat um ein Angebot für sämtliche 1.767 Ventile.
Von Anfang an machte der anderweitig verfolgte T. gegenüber den Angeklagten R. M. und H. K. keinen Hehl daraus, dass es um die Beschaffung von Ventilen zum Bau eines iranischen Atomkraftwerkes ging, auch wenn dies im Betreff der Emails nicht ausdrücklich so bezeichnet wurde. So übersandte er bereits im April 2007 dem Angeklagten H. K. als Anhang zu mehreren Emails mehrere hundert Seiten umfassende Ausschreibungsunterlagen für den Bau eines Atomkraftwerkes in Arak, die H. K. an R. M. weiterleitete und die dieser sich ausdrucken ließ. Weitere Schreiben, die H. K. von T. erhielt, wiesen im Briefkopf die MITEC aus.
Bereits im September 2007 gab der Angeklagte R. M. als Geschäftsführer seiner Firma M-W ein Angebot über sämtliche Ventile der Gruppen A, B, C (1.767 Spezialventile, %" bis 20"; ANSI 10-800, inkl. Handbedienung/Hebel oder Stromantrieb) mit einem Gesamtvolumen von über 6 Millionen Euro ab, das in der Folgezeit mehrfach modifiziert wurde. Zum Abschluss eines solchen Gesamtauftrags kam es allerdings nicht.
Die Vertragsverhandlungen konzentrierten sich vielmehr auf den Abschluss eines Vertrages zur Lieferung der 256 Ventile der Gruppe C. Diese Ventile sollten aus dem Stahl Nr. 1.451 gefertigt werden, der auch in älteren deutschen Kernkraftwerken eingesetzt wurde, mit Faltenbalgen versehen und nach der hartnäckig wiederholten Forderung des T. mit nuklearspezifischen Stellantrieben der Firma A. GmbH, M. (im Folgenden: A.) ausgestattet werden, und zwar mit Stellantrieben der Baureihe SAI, die speziell für den Einsatz im Primärkreislauf von Kernkraftwerken konzipiert sind. Nach den Vorgaben der MITEC und T. s sollten die Antriebe nicht nur strahlensicher sein, sondern auch dem Standard IEEE 382 entsprechen. IEEE 382 ist die amerikanische Norm für die Eignung von Antrieben für strombetriebene Ventilzusammensetzungen mit Sicherheitsfunktionen für Kernkraftwerke.
Der Angeklagte R. M. erstellte aufgrund eines mündlichen Vertrages mit der Firma Rt. die Proformarechnung der M-W vom 28. November 2008, die nach zahlreichen Änderungen schließlich in die Vereinbarung vom 25. September 2009 mündete. Danach sollten die 256 Ventile mit A.-Antrieben SAI 6 - SAI 100 „inkl. IEEE 382" zum Preis von 1,885 Mio Euro geliefert werden. T. sollte zur Auslösung der Bestellung bei der Firma A. den Nachweis des Aufstellungsortes in Russland oder anderer Länder beschaffen. Vermittler auch dieses Vertrages war der Angeklagte H. K. , dessen Handelsvertreterprovision am 6. Februar 2008 von 10 % auf 20 % erhöht worden war.
Die Angeklagten R. M. und H. K. wussten hochwahrscheinlich schon zu Beginn der Vertragsbeziehungen mit T. , jedenfalls aber im Mai 2009, dass die Ventile nebst Stellantrieben zum Einbau in einen iranischen Atomreaktor bestimmt waren.
Im Juni 2009 beteiligte sich der Angeklagte H. K. an der Vorfinanzierung des Geschäfts, indem er gegenüber der Bank X. die persönliche Bürgschaft für einen Kredit der M-W GmbH bis zu 400.000 Euro erklärte und als weitere Sicherheit eine Grundschuld in dieser Höhe an seinem Privathaus einräumte. Der Angeklagte R. M. nahm diesen Kredit in der Folgezeit in Höhe von rund 135.000 Euro in Anspruch.
Entsprechend der Forderung T. s bemühte sich der Angeklagte R. M. , der den Angeklagten H. K. am 25. Mai 2009 per Email darauf hinwies, dass die von T. gewünschten Antriebe „reine Nuklearantriebe" seien und „auf der verbotenen Liste der BRD für Lieferungen in den Iran" stünden, um die Beschaffung entsprechender nuklearspezifischer Antriebe. Zu diesem Zweck versuchte er - u.a. mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass die Stellantriebe für eine Lieferung nach Russland vorgesehen seien - entsprechende Stellantriebe bei der deutschen Firma A. zu erwerben. Nachdem die Firma A. den Angeklagten R. M. zunächst auf die nuklearspezifische Eignung der angefragten Ventile hingewiesen und bereits im Juni 2009 wegen der nicht eindeutigen Angaben R. M. s zum Projekt und Bestimmungsland der nuklearspezifischen Antriebe von der Abgabe eines Angebots abgesehen hatte, lehnte sie die Anfrage R. M. s am 10. Mai 2010 durch einen Mitarbeiter, den Zeugen Ln. , endgültig mit dem Hinweis ab, sie wisse, dass R. M. die Absicht habe, die Antriebe für Anlagen im Iran zu exportieren, die dem Exportverbot unterlägen. Der Versuch R. M. s, bei der Firma A. India die nuklearspezifischen Stellantriebe zu erwerben, scheiterte ebenfalls.
Parallel zu seinen Bemühungen bei A. versuchte der Angeklagte R. M. ab Juni 2009 entsprechende nuklearspezifische Antriebe der Baureihe SAI mit dem Standard IEEE 382 bei dem deutschen Hersteller D. zu besorgen. Zur Verschleierung fragte R. M. dort zunächst nach explosionsgeschützten Antrieben und erkundigte sich im Weiteren, ob die Antriebe den für die Baureihe SAI vorgesehenen „Anstrich" hätten und sie den Standard IEEE 382 erfüllten. Die Firma D. verfügte indes nicht über eine entsprechende Zertifikation und konnte schon aus diesem Grund den von R. M. angefragten Standard IEEE 382 nicht anbieten. Daneben fing der Zeuge El. von der Firma D. an, kritische Fragen zu stellen, unter anderem wegen des von R. M. behaupteten Endverwenders in Aserbaidschan. R. M. bestellte daraufhin im Juli 2010 und Oktober 2010 bei der Firma D. zwar Antriebe, die auf Wunsch des Angeklagten hochwertig beschichtet wurden und so einen besonderen „Anstrich" bekamen. Die Antriebe waren jedoch nicht nuklearspezifisch, so dass die später ausgeführten Ventile entgegen der mit der Firma Rt. getroffenen Vereinbarung und der gegenüber T. abgegebenen Zusicherung nicht den Standard IEEE 382 erfüllten und auch im Übrigen nicht dem Standard für den Bereich „Inside Containment" eines Nuklearkraftwerks entsprachen.
Bereits zuvor, nämlich ab April 2009, hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Angeklagten R. M. auf kritische Lieferungen in den Iran hingewiesen. Mit Schreiben vom 9. April 2009 und 7. Mai 2009 warnte das BAFA den Angeklagten R. M. vor den Firmen MITEC und Rt. und wies auf Beschaffungsbemühungen für das iranische Nuklearprogramm sowie auf die Dual-use-Vorschriften, einschließlich des Verbots der Lieferung über Drittländer hin. Wörtlich führte das BAFA im Schreiben vom 9. April 2009 aus:
„... nach der Bundesregierung vorliegenden Informationen soll der Iran derzeit an der Beschaffung von Spezialventilen und zahlreichen weiteren Armaturenkomponenten für das iranische Nuklearprogramm interessiert sein. Möglicherweise könnten auch Sie zum Kreis der angesprochenen Unternehmen gehören.
In die Beschaffungsbemühungen eingebunden ist die iranische Firma MODERN INDUSTRIES TECHNIQUE (MITEC), Teheran, die auch unter der Bezeichnung RAKAR SANAYE NOVIN COMPANY auftritt. Es besteht der Verdacht, dass die Spezialventile und Armaturenkomponenten für eine Verwendung in einer Einrichtung des iranischen Nuklearprogramms bestimmt sind.
Bei einer Verwendung in diesem Sinne kann auch bei nicht von der Ausfuhrliste erfassten Gütern eine Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 der EG-Dual-use-Verordnung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang kann für den Ausführer eine Unterrichtungspflicht nach Art. 4 Abs. 4 EG-Dual use-Verordnung bestehen. Außerdem kann eine entsprechende Ausfuhr den Sanktionen der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 unterliegen. Diese verbietet u.a. die Lieferung von Gütern, die Irans Nuklear- und Trägerraketenprogramm fördern. Dies gilt auch für Lieferungen über Drittländer. ... "
Im Schreiben vom 7. Mai 2009 ergänzte das BAFA seine Unterrichtung über mögliche sensitive Beschaffungsbemühungen für das iranische Nuklearprogramm u.a. wie folgt:
„. In der Zwischenzeit wurde der Bundesregierung eine weitere iranische Firma bekannt, die ebenfalls in die Beschaffungsbemühungen involviert sein könnte. Es handelt sich dabei um die iranische Firma ."
Dem BAFA gegenüber antwortete der Angeklagte R. M. mit Schreiben vom 13. und 25. Mai 2009 wahrheitswidrig, dass er die Firma MITEC nicht kenne, die Firma MIT keine Lieferungen in den Iran durchgeführt habe, von der Rt. - obwohl er mit dieser bereits im November 2008 einen verbindlichen Liefervertrag abgeschlossen hatte - nur eine unverbindliche, mündliche Anfrage über Armaturen für die Erdölindustrie vorliege und die Firma M-W nicht über das notwendige Know-how für die Nukleartechnik verfüge.
Trotz der wiederholten Warnhinweise des BAFA setzte R. M. das Geschäft mit T. fort. Zur Verschleierung einigten sich R. M. und T. unter Vermittlung von H. K. jedoch darauf, dass die Lieferung nicht mehr direkt an die Firma Rt. im Iran, sondern nunmehr nur zum Schein an eine Firma in einem Drittland erfolgen sollte. Zu diesem Zweck wurde im Juni 2009 als Endverwender eine Scheinfirma in Baku/Aserbaidschan ausgewählt, und zwar zunächst die Firma Rz. , Baku (im Folgenden Rz. ).
Nachdem der Angeklagte R. M. im Juli 2009 in Absprache mit dem Angeklagten H. K. ein Musterventil ohne nuklearspezifischen Stellantrieb der Firma A. an die Firma Rz. in Baku geliefert hatte, wies ihn das BAFA mit Schreiben vom 10. September 2009 erneut auf die Genehmigungspflicht und seine Unterrichtungspflicht nach den Dual-use-Bestimmungen hin. Wörtlich führte das BAFA aus:
„...vielen Dank für Ihr Schreiben vom 04.09.2009, mit dem Sie uns mitteilten, dass es nach unverbindlichen mündlichen Anfragen der Firma RT. CONSTRUCTION COMPANY keinerlei Kontakte mit dieser Firma gab.
Sollte zukünftig eine der in meinem o.g. Schreiben bezeichneten iranischen Firmen Anfragen an Ihr Unternehmen richten, so empfehle ich Ihnen dringend umgehend mit dem BAFA Kontakt aufzunehmen und einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu beantragen, sofern sich das Ausfuhrvorhaben konkretisiert. Nur so ist eine risikogerechte Beurteilung in derartigen Lieferungen in den Iran möglich.
Auf die Genehmigungspflichten des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der EG-Dual-use-VO sowie auf die Unterrichtungspflicht nach Art. 4 Abs. 4 EG-Dual-use-VO weise ich hin. Weiterhin können Ausfuhren in den Iran den Sanktionen der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 unterliegen. Diese verbietet u.a. Lieferungen von Gütern, die das iranische Nuklear- oder Trägerraketenprogramm fördern. Dies gilt auch für Lieferungen über Drittländer. ."
Einige Tage später, am 25. September 2009, traf R. M. für die Firma M-W mit T. , dieser für die Firma Rt., unter Beteiligung des Angeklagten H. K. und des Zeugen Ge. - wie bereits dargelegt - die schriftliche Vereinbarung des zuvor mündlich geschlossenen Vertrages. Erneut vereinbarten sie, dass die Ventile der Gruppe C mit Antrieben der Firma A. - nunmehr der Firma A. India -Baureihe SAI 6-SAI 100 „inkl. IEEE 382", ausgestattet werden sollten. Da sie davon ausgingen, dass sich die Firma A. India bei Mitteilung des wahren Bestimmungsortes Iran weigern würde, entsprechende Antriebe zu liefern, kamen sie überein, dass T. zur Täuschung der Firma A. den Nachweis des Aufstellungsortes in Russland oder anderen Ländern beschaffte.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 stellte der Angeklagte R. M. für seine Firma M-W beim BAFA einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung für die Ventile der Gruppe C. Dabei behauptete er der Wahrheit zuwider, Empfänger sei eine Firma Rz. , Baku, und die Ventile seien für den Einbau in eine Raffinerieanlage bestimmt.
Der Zeuge Kp. vom BAFA war nicht bereit, aufgrund der spärlichen Angaben R. M. s einen Nullbescheid zu erteilen, d.h. die Genehmigungsfreiheit zu erklären. Er forderte R. M. deshalb mit Schreiben vom 16. November 2009 auf, detaillierte Unterlagen zur Verwendung des Gutes und zum Endverwender beizubringen. Daraufhin setzte sich R. M. mit T. in Kontakt und erhielt von einem Chinesen Yang, dessen Anschrift ihm T. mit Email vom 9. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, mit Email vom 29. Dezember 2009, cc. H. K. , ein Endverbleibsdokument einer Firma BID Baku Inter Drilling Ltd, angeblich mit Sitz in Baku, Aserbaidschan. Tatsächlich handelte es sich auch bei dieser Firma, was die Angeklagten R. M. und H. K. genau wussten, nicht um ein existentes Handelsunternehmen. Auf diesen angeblichen Endverwender stellte der Angeklagte R. M. sodann mit Email vom 20. Januar 2010 seinen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung um.
Aufgrund der wahrheitswidrigen Angabe R. M. s, die Ventile seien für den Endverwender BID Baku Inter Drilling Ltd. und eine Raffinerieanlage in Baku/Aserbaidschan bestimmt, erreichte R. M. schließlich am 1. April 2010 die Erteilung eines Nullbescheides durch das BAFA, welcher die von R. M. angezeigte Ausfuhr der Ventile als nicht genehmigungspflichtig auswies.
Spätestens ab Juni 2010 beteiligten sich die Angeklagten K. K. und A. K. an dem Ventilgeschäft des Angeklagten R. M. .
K. K. war zu jener Zeit Auszubildender und Gesellschafter bei der Firma B. . T. hatte - parallel zu seinen Bemühungen bei der Firma M-W - versucht, von dieser Firma sämtliche Ventile der Gruppen A, B und C zu besorgen. In diesem Zusammenhang hatte zunächst K. K. und später auch A. K. den anderweitig verfolgten T. kennengelernt und gemeinsam mit ihm und dem anderweitig verfolgten L. die Lieferung von Ventilen der Gruppe A veranlasst, wie später noch im Einzelnen ausgeführt wird (vgl. unten unter II.2.b.).
Wie genau es dazu kam, dass die K. s, die wussten, dass es sich um ein Gesamtprojekt (Gruppen A-C) handelte und die Ventile für das iranische Nuklearprogramm bestimmt waren, sich auch an dem Ventilgeschäft des Angeklagten R. M. beteiligten, war nicht feststellbar. Wahrscheinlich hatte T. sie mit der Begründung darum gebeten, dass er sich in Geldschwierigkeiten befinde und nicht in der Lage sei, die Vorfinanzierung des Ventilgeschäfts mit R. M. vollständig zu gewährleisten.
Als die K. s sich am Geschäft des R. M. s (Ventile C) beteiligten, wurde H. K. langsam aus diesem Geschäft heraus gedrängt. Vermutlich aus Ärger darüber nahm er am 24. Juni 2010 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Oldenburg unter ausdrücklichem Hinweis auf ein EU-Blatt mit der Listung der MITEC eine Bürgschaft zurück, die er für Besuche des T. in Deutschland übernommen hatte.
Während H. K. ab Juni 2010 immer weniger Informationen von R. M. und T. erhalten hatte und einige Wochen später schließlich ganz aus dem Geschäft gedrängt worden war, beteiligte sich K. K. in Absprache mit seinem Vater, dem gegenüber er weisungsabhängig war, immer stärker als Bindeglied zwischen R. M. und T. . Insoweit übernahm er eine wesentliche Rolle bei der Betreuung und Organisation des Geschäfts. So wurde er unter anderem von T. mit der Befugnis ausgestattet, die von R. M. hergestellten Ventile vor der Versendung zu prüfen und freizugeben.
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt - jedenfalls vor August 2010 - vereinbarten die Angeklagten Ali und K. K. sowie R. M. und der anderweitig verfolgte T. zudem, dass A. K. sich finanziell an dem Ventilgeschäft des Angeklagten R. M. beteiligen und K. K. aktiv in die Fortführung und Abwicklung des Geschäfts einbezogen werden wird.
Entsprechend der getroffenen Absprache zahlte der Angeklagte A. K. insgesamt 109.300 € in drei Teilbeträgen an den Angeklagten R. M. , und zwar 40.000 € am 28. Juli 2010, 50.000 € am 19. August 2010 und 19.300 € am 4. Oktober 2010. Die Zahlungen waren für die Produktion der ersten Teillieferungen der Ventile der Gruppe C bestimmt. Einen weiteren Betrag von 1.640 €, den der Angeklagte K. K. von seinem Konto an R. M. überwies, war für die Typenschilder vorgesehen, die an den Ventilen angebracht werden sollten.
Am 29. Oktober 2010 führte R. M. die ersten 5 Ventile der Gruppe C mit einem Verkaufswert von 14.450 € über das in Istanbul ansässige Transportunternehmen DTS an die Firma IDI des Zeugen T. aus.
Am 18. Januar 2011 erfolgte die nächste Ausfuhr von 15 Ventilen im Verkaufswert von 46.500 € und am 28. März 2011 die letzte Ausfuhr von 21 Ventilen im Verkaufswert von 46.000 € Auch diese beiden Lieferungen erfolgten über das Transportunternehmen DTS an die Firma IDI, die als angebliche Lieferanschrift der Firma Rz. /Baku fungierte.
Die Ventile wurden aus der Türkei in den Iran weitergeleitet, wo sie von Mitarbeitern der MITEC geprüft wurden; diese stellten die fehlende Nuklearspezifikation der Stellantriebe fest. Zur Lieferung der restlichen Ventile der Gruppe C kam es nicht mehr, und zwar entweder aufgrund andauernder Zahlungsschwierigkeiten T. s und/oder weil die gelieferten Stellantriebe der Ventile - entgegen der mit R. M. getroffenen Vereinbarung - nicht nuklearspezifisch waren. Die Ventile an sich entsprachen hingegen den vertraglichen Vereinbarungen und wurden von der MITEC auch nicht beanstandet.
Der Angeklagte R. M. erhielt im Rahmen des Geschäfts (Ventile C) von T. und dem Angeklagten A. K. insgesamt 411.442 €, wobei auf die tatsächlich erfolgten drei Lieferungen nur ein Betrag von 106.950 € entfiel. Den restlichen Betrag hatte R. M. als Vorauszahlung, für den Einkauf von Vormaterialien, die Übersendung des Musterventils und die Übersendung einer Dokumentation bekommen. Zudem hatte er den bei der Bank X. eingeräumten Kredit in Höhe von rd. 135.000 € in Anspruch genommen. Da er diesen Kredit nicht zurückzahlte, nahm die Bank später den Angeklagten H. K. in Anspruch, der zur Begleichung der Forderung sein Grundstück in Oldenburg verkaufen musste.
Die Angeklagten R. M. und H. K. wussten, dass der durch Täuschung erwirkte Nullbescheid bedeutungslos war, die Ventile für den Einbau in einem Kernkraftwerk im Iran bestimmt waren und sie durch die Lieferungen an T. , die Firma Rt. und den iranischen Endverwender gegen Ausfuhrbestimmungen und das Iranembargo verstießen. Damit waren sie einverstanden.
Die Angeklagten Ali und K. K. , die - hochwahrscheinlich - die Unterrichtungsschreiben des BAFA an die Firma M-W nicht kannten, wussten, dass die Ventile der Gruppe C für den Einbau in einem Kernkraftwerk im Iran bestimmt waren, die Ausfuhr deshalb verboten war, das BAFA eine Ausfuhrgenehmigung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts niemals erteilt hätte und der Angeklagte R. M. seiner Unterrichtungs- und Mitwirkungspflicht als Ausführer vorsätzlich zuwider handelte. Der Endverwender der Ventile war ihnen zwar nicht bekannt, sie wussten aber, dass die Ventile für das iranische Nuklearprogramm vorgesehen waren. Sie gingen deshalb davon aus, dass die Lieferung an eine im Iranembargo gelistete Einrichtung erfolgten sollte. Damit waren sie einverstanden.
Die Angeklagten K. K. und A. K. , R. M. und H. K. handelten jeweils, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden konnten.
b. Ausfuhr der Ventile A
Der anderweitig verfolgte L. (im Folgenden: L. ) war zur Tatzeit Geschäftsführer und Gesellschafter des Familienunternehmens B. Waren Import-Export GmbH aus Halle (im Folgenden: B. ). Er und der Angeklagte A. K. kannten sich aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit für den staatlichen DDR-Außenhandelsbetrieb ... A. K. war damals Mitgeschäftsführer der iranischen Vertretung von ... .
Im Jahr 2007 stellte L. dem Angeklagten K. K. , der trotz intensiven Bemühens keinen Ausbildungsplatz gefunden hatte, auf Bitten des Angeklagten A. K. eine Lehrstelle zum Groß- und Handelskaufmann in der Firma B. zur Verfügung. Die knapp dreijährige Ausbildung begann am 1. September 2007. Die Ausbildungskosten wurden komplett von dem Angeklagten A. K. getragen.
Die Firma B. hatte zu dieser Zeit bereits erhebliche finanzielle Probleme. Deshalb gewährte ihr der Angeklagte A. K. am 22. Juli 2008 ein Darlehen über 50.000 €. Am 23. April 2009 erwarb er für seine Söhne N.K. und K. K. eine Gesellschaftsbeteiligung an der Firma B. von insgesamt 50 % für einen Kaufpreis von insgesamt 120.000 €, von dem er am 26. Mai 2009 einen Betrag von 70.000 € an L. überwies.
K. K. hatte - nicht zuletzt wegen der finanziellen Unterstützung seines Vaters - in der Firma eine Sonderstellung. Bereits in seinem zweiten Lehrjahr war er auch aufgrund seiner persischen Sprachkenntnisse Länderverantwortlicher für den Iran.
Nachdem K. K. und L. im Februar 2009 eine Geschäftsreise in den Iran unternommen hatten, nahm spätestens im Juni 2009 der anderweitig verfolgte T. als Repräsentant der Firma Rt. wegen des Ventilgeschäfts Kontakt zur Firma B. auf, wobei L. ihn sogleich an K. K. weiterleitete.
L. und der Angeklagte K. K. erkannten von Anfang an, dass die Ventile zwar in drei Gruppen, A, B, C, aufgeteilt wurden, es sich jedoch um ein Gesamtprojekt handelte. Beide erkannten nach kurzer Zeit, spätestens im Oktober 2009, dass es bei dem Gesamtprojekt um den Bau eines Atomkraftwerkes im Iran ging.
Ab spätestens Juni 2009 bemühten sie sich, die Ventile der Gruppen A und B bei dem deutschen Hersteller K. zu beziehen, wobei L. als Geschäftsführer der B. zunächst federführend war und der Angeklagte K. K. zunächst eine lediglich untergeordnete Rolle einnahm. Am 30. Juni 2009 holte die Firma B. ein entsprechendes Angebot bei der Firma K. ein, am 24. September 2009 lieferte die Firma B. drei Musterventile an die Firma Rt. und am 17. März 2010 erstellte B. der iranischen Firma At., einer Firma, die - wie bereits dargelegt - ebenfalls T. zuzurechnen ist, eine Proformarechnung über 655 Ventile der Gruppe A und 856 Ventile der Gruppe B.
Daneben versuchte L. , die Ventile der Gruppe C über die indische Firma BS mit elektrischen Stellantrieben der Firma A. India zu beschaffen. Dies war auch dem Angeklagten K. K. bekannt, der auch über diese Bemühungen von L. informiert und in den entsprechenden Emailverkehr mit der Firma BS einbezogen wurde. Mit Emailschreiben vom 16. und 26. November 2009 gab die Firma BS für eine „nuclear installation" zwar ein Angebot über 246 Ventile mit A. Antrieben für rd. 1,9 Millionen ab, und lieferte im März 2010 ein Musterventil mit elektrischem Stellantrieb der Firma A.. Zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages kam es zwischen den Firmen B. und BS letztendlich jedoch nicht. Stattdessen nutzten - wie noch dargelegt wird -die Angeklagten Ali und K. K. den Kontakt zur Firma BS, um mit dieser ohne L. und dessen Firma B. eigenständig das Geschäft mit den Ventilen der Gruppe B durchzuführen (vgl. dazu unten II.2.c.).
Nachdem die Firma B. im September 2009 drei Musterventile der Gruppe A an die dem Zeugen T. zuzurechnende Firma Rt. in den Iran geliefert hatte, wurde - vermutlich auf Vorschlag T. s - der angebliche Empfänger ausgetauscht, um die Verbindung zur Firma Rt. zu verschleiern. Nunmehr sollten die Ventile formell an die iranische Firma At. geliefert werden. Dementsprechend wandte sich die Firma B. mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 an das BAFA , teilte mit, dass sie die Ausfuhr von Ventilen an die Firma At. beabsichtige, und beantragte, soweit erforderlich, eine Ausfuhrgenehmigung. Im Antwortschreiben vom 19. Oktober 2009 wies das BAFA darauf hin, dass es sich lediglich um eine Auskunft handelte, die zudem im Wesentlichen auf den Angaben der B. beruhte, wobei sie unter anderem Folgendes ausführte:
„... 3. Zu den von Ihnen angegebenen ausländischen Beteiligten liegen dem BAFA keine Informationen vor, weil sie bisher nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens oder einer Anfrage waren. Aktivitäten der Beteiligten i.Z.m. ABC-Waffen, Flugkörpern hierfür, konventionellen Rüstungsgütern oder kerntechnischen Anlagen kann ich daher gegenwärtig weder ausschließen noch bestätigen. Beachten Sie jedoch, dass zum Bestimmungsland ISLAMISCHE REP. IRAN Hinweise auf entsprechende Aktivitäten vorliegen.
4. Die von Ihnen beabsichtigte Ausfuhr kann daher in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Abs. 1 EG-dual-use-VO, § 5c oder 5d AWV fallen. Wenn sie spätestens im Zeitpunkt der Ausfuhr Kenntnis haben, dass die o.g. Güter für eine Verwendung i.Z.m. ... kerntechnischen Anlagen (§ 5d) bestimmt sind, besteht für Sie die rechtliche Verpflichtung, das BAFA zu unterrichten. ..."
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 wiederholte das BAFA seine Auskunft und wies wortgleich erneut auf die Dual-use-Verordnung und die Meldepflicht bei Lieferung von Gütern für kerntechnische Anlagen hin. Jedenfalls dieses Schreiben nahm der Angeklagte K. K. unmittelbar zur Kenntnis.
Zu dieser Zeit - im Herbst 2009 - versuchte L. noch, unter Einbindung des Angeklagten K. K. nicht nur die Ventile der Gruppe A, sondern auch die Ventile der Gruppe B bei dem deutschen Ventilhersteller K. Aktiengesellschaft, F. (im Folgenden K. ) zu beschaffen. Dort waren mit diesem Geschäft die Zeugen C. und V. beschäftigt. Diese lehnten Anfang November 2009 eine Lieferung der Ventile der Gruppe B ab, weil darunter Faltenbalgventile aus dem Stahl CF3M waren und dieser Stahl nach Auffassung der Firma K. - und des BAFA - identisch mit dem in der Iran-Embargo-Verordnung aufgeführten Stahl 304 war und eine Ausfuhr - nach Auffassung der Firma K. und des BAFA - deshalb gegen das Iranembargo verstieß. Bedingt durch diese Absage bestellte die Firma B. durch K. K. am 10. November 2009 lediglich die 655 Ventile der Gruppe A für einen Kaufpreis von 898.846,78 €.
Zeitgleich schloss die Firma B. mit T. , dieser handelnd für die Firma At., einen Vertrag über die Lieferung dieser Ventile in den Iran zu einem Preis von 1.062.000 €.
Am 07. Dezember 2009 unterrichtete das BAFA die Firma B. mit einem weiteren Schreiben und dem Betreff: „Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs, Hier: Mögliche Beschaffungsbemühungen im Zusammenhang mit iranischen Rüstungsprogrammen", dass es Hinweisen nachgehe, wonach der Iran an der Beschaffung von Bauteilen für seine Atomprogramme (Nuklear- und Trägerraketenprogramm) bemüht sei. Erneut wies das BAFA auf die Unterrichtungspflicht nach der Dual-use-Verordnung, die auch für Lieferungen über Drittländer gelte, hin. Ausdrücklich warnte das BAFA vor der Firma Rt. und forderte die B. auf, mitzuteilen, ob sie Geschäftsbeziehungen mit iranischen Unternehmen oder Personen habe, die mit dem vorgenannten Sachverhalt in Verbindung stehen könnten. Wörtlich heißt es:
„... nach den hier vorliegenden Hinweisen soll der Iran derzeit an der Beschaffung von Bauteilen für seine Atomprogramme bemüht sein. Zu dem Bedarf des Iran gehören Ventile, die aufgrund ihrer technischen Eignung in diesem Bereich Verwendung finden können. Möglicherweise beabsichtigt der Iran, ihm bereits bekannte Unternehmen in der Bundesrepublik in diese Beschaffungen einzubinden. Dazu könnte aufgrund des gesamten Warenspektrums auch ihr Unternehmen gehören. Auch auf iranischer Seite könnten Firmen ausgewählt werden, die bereits Wirtschaftsbeziehungen mit hier ansässigen Unternehmen haben, so z.B die im Zusammenhang mit möglichen Lieferungen genannte Firma Rt. Company oder auch Rt. Construction Company.
Bei einer Verwendung im vorgenannten Sinne kann auch bei nicht durch die derzeit gültige Ausfuhrliste erfassten Gütern eine Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 der EG-Dual-use-Verordnung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang kann für den Ausführer eine Unterrichtungspflicht nach Art. 4 Abs. 4 EG-Dual-use-Verordnung bestehen. Außerdem kann eine entsprechende Ausfuhr den Sanktionen der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 unterliegen. Diese verbietet u.a. die Lieferung von Gütern, die Irans Nuklear- oder Trägerraketenprogramm fördern. Dies gilt auch für Lieferungen über Drittländer.
Ich bitte daher um Mitteilung, ob Sie Geschäftsbeziehungen mit iranischen Unternehmen oder Personen haben, die mit dem vorgenannten Sachverhalt in Verbindung stehen könnten. Sollte dies der Fall sein, bitte ich Sie, vor einem Export der Güter mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kontakt aufzunehmen. ..."
Obwohl die B. GmbH bereits eine Musterlieferung an die Rt. vorgenommen, bei dem Hersteller K. mit Schreiben vom 10. November 2009 die Ventile der Gruppe A in Abwicklung des Auftrages der Firma Rt. für knapp 900.000 € bestellt und mit dem Repräsentant der Rt., dem anderweitig verfolgten T. , einen verbindlichen Vertrag über die Lieferung sämtlicher Ventile der Gruppe A geschlossen hatte, antwortete L. am 17. Dezember 2009 der Wahrheit zuwider, es liege zur Rt. nur ein „lockerer Kontakt ohne jede Lieferverpflichtung" vor.
Am 5. Januar 2010 stellte der Sohn des anderweitig verfolgten Bernd L. , Rene L. , beim BAFA für die geplante Ausfuhr einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung, wobei er als Endempfänger der Ventile wahrheitswidrig die Firma At. im Iran und als Verwendungszweck den Einsatz in einer Ethylenanlage angab. Da dem Zeugen Kp. , Mitarbeiter des BAFA, die knappen Informationen nicht ausreichten, forderte er die Firma B. auf, weitere Angaben und Unterlagen zum Auftrag und zum Endverwender einzureichen.
L. antwortete mit Email vom 27. Januar 2010 und fügte eine - inhaltlich unrichtige -Endverbleibserklärung der Firma At. bei, die T. mit Email vom 26. Januar 2010 an den Angeklagten K. K. übersandt hatte. Weitere Angaben zum Ausfuhrgeschäft machte L. nicht und behauptete, die angefragten Unterlagen zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 12. April 2010 mahnte der Zeuge Kp. vom BAFA die angeforderten Unterlagen zum Ausfuhrgeschäft an und wies auf Ungereimtheiten beim Enduserzertifikat hin. Daraufhin übersandte Bernd L. dem BAFA am 4. Mai 2010 ein weiteres Enduserzertifikat, wonach nunmehr eine iranische Firma Jam Petrochemical Company angeblich der Endverwender der Ventile war. Auch diese Endverwendererklärung war falsch. Aufgrund dieser Angaben erteilte das BAFA mit Schreiben vom 15. Juli 2010 einen sog. Nullbescheid, wonach die beantragte Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig war.
Zwischenzeitlich hatte A. K. dem anderweitig verfolgten L. zur Fortführung seiner Geschäfte ein weiteres Darlehen über 50.000 € gewährt, für das L. am 25. Februar 2010 ein notarielles Schuldanerkenntnis abgab. Dennoch war die Firma B. nicht in der Lage, an den Ventilhersteller K. die verlangte Vorauszahlung von 30 % des Kaufpreises zu leisten. T. war es ebenfalls nicht möglich, diesen Betrag aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollständig aufzubringen. Daher vereinbarten L. , T. und der Angeklagte A. K. , der von seinem Sohn und dem anderweitig verfolgten Bernd L. über die Einzelheiten des Ventilgeschäfts unterrichtet worden war, insbesondere wusste, dass die Ventile der Gruppe A Teil eines Gesamtprojektes (Gruppen A, B und C) und für den Bau eines iranischen Atomkraftwerkes bestimmt waren, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im August 2010, dass A. K. und T. jeweils 15 % des Kaufpreises an die Firma B. zur Weiterleitung an die Firma K. überweisen sollten. Entsprechend dieser Vereinbarung überwies A. K. an die Firma B. am 24. August 2010 einen Betrag von 134.827 €, den L. an die Firma K. weiterreichte. Nunmehr schaltete sich A. K. auch selbst in das Ventilgeschäft mit ein. So forderte er Ende Oktober 2010 den Zeugen L. mit Nachdruck auf, den Auftrag im Einzelnen mit ihm und K. K. besser abzustimmen und, um das Geschäft mit T. nicht zu verlieren, endlich die Lieferung der Ventile durch die Firma K. zu veranlassen. Als L. im Oktober 2010 für die geplante Lieferung die Adresse des Zolllagers in Teheran benötigte, wandte er sich an A. K. . An ihn sandte der Zeuge L. auch die für T. bestimmten Lieferdokumente.
In der Folgezeit kam es zu zwei Lieferungen der bei der Firma K. hergestellten Ventile:
Am 5. Dezember 2010 führte die Firma B. 41 Ventile der Gruppe A im Gesamtverkaufspreis von 104.675,96 € an die Firma At. in den Iran aus.
Am 21. März 2011 erfolgte die zweite Ausfuhr von weiteren 10 Ventilen der Gruppe A im Gesamtverkaufspreis von 68.024,02 € an die Firma At. in den Iran.
Zur Lieferung der restlichen Ventile der Gruppe A kam es aufgrund andauernder Zahlungsschwierigkeiten des anderweitig verfolgten T. nicht.
L. wusste bei den Ausfuhren nicht nur, dass er sich trotz ausdrücklicher Warnung vor den Beschaffungsbemühungen der Firma Rt. und deren Repräsentanten mit falschen Angaben einen Nullbescheid erschlichen hatte. Er wusste und wollte auch, dass die Ventile unter Verstoß gegen Embargo-Vorschriften an T. und von diesen an den Endkunden im Iran geliefert werden sollten. Dabei ging er davon aus, dass die Ventile zum Einbau in einen Nuklearreaktor bestimmt waren, auch wenn ihm möglicherweise der Endabnehmer, die Firma MITEC, namentlich nicht bekannt war. Mit einer nuklearen Verwendung war L. letztendlich auch einverstanden.
Auch der Angeklagte A. K. und der Angeklagte K. K. , der seinem Vater weisungs- und berichtspflichtig war und der das Ventilgeschäft der Firma B. über Monate, wenn auch am Anfang in enger Absprache mit L. , dann aber aus eigenem Antrieb und eigenem wirtschaftlichen Interesse maßgeblich mitbetreute und organisierte, wussten, dass die Ventile - und zwar auch die Ventile der Gruppe A - für das iranische Nuklearprogramm bestimmt waren. Sie wussten auch, dass der erwirkte Nullbescheid des BAFA auf unvollständigen Angaben der Firma B. beruhte, deshalb bedeutungslos war, L. gegen seine Unterrichtungspflicht gegenüber dem BAFA verstoßen hatte und es sich um unerlaubte Ausfuhren des vorsätzlich agierenden L. handelte. Die Angeklagten Ali und K. K. nahmen zudem, auch wenn sie den Endabnehmer im angeklagten Zeitraum namentlich nicht kannten, zumindest billigend in Kauf, dass es sich um ein gelistetes Unternehmen handelte.
L. , A. K. und K. K. handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden konnten.
c. Lieferung der Ventile B
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor März 2010 beauftragte der anderweitig verfolgte T. die Angeklagten K. K. und A. K. mit der Beschaffung der Ventile der Gruppe B. Diese entschlossen sich spätestens im März 2010, ohne L. die Lieferung der Ventile der Gruppe B mit Ventilen der Firma BS aus Indien entweder direkt oder über ein Drittland in den Iran durchzuführen. Die Angeklagten wussten, dass die Ventile für den Bau eines Atomkraftwerkes im Iran bestimmt waren und dass die Lieferungen gegen das Embargoverbot verstoßen werden.
Im Juni 2010 besuchte der Angeklagte K. K. zusammen mit T. die Firma BS in Indien. Spätestens danach schlossen T. und die Angeklagten K. einen verbindlichen Vertrag über die Lieferung der 856 Ventile der Gruppe B für einen Kaufpreis von rd. 300.000 €. Wegen der Embargobestimmungen schalteten sie die Firma A.D. Est., Bahrain (im Folgenden: A.D. ) dazwischen, die zum Schein als Besteller auftrat, tatsächlich aber von dem Angeklagten A. K. genaue Anweisungen über die Abwicklung des Geschäfts erhielt. Bei dem Betreiber dieser Firma, einem Herrn A.D. , handelte es sich um einen Geschäftspartner des Angeklagten A. K. im Iran.
Im arbeitsteiligen Zusammenwirken organisierten die Angeklagten K. auch die sonstige Geschäftsabwicklung, wobei sie mit T. übereinkamen, dass die Lieferung aufgrund der bestehenden Embargobestimmungen über die türkische Firma IDI des T. und von dort in den Iran weitertransportiert werden sollte. Dabei kam K. K. die Aufgabe zu, im ständigen direkten Kontakt zur Firma BS und als deren Ansprechpartner den Fortgang des Geschäfts im Einzelnen zu steuern, während A. K. im Hintergrund handelnd die Verbindung zu der in Bahrain ansässigen Firma A.D. herstellte, dieser direkte Anweisungen zur Abwicklung des Geschäfts erteilte und das Geschäft mit der Firma BS finanzierte. Entsprechend dieser Aufgabenverteilung überwies A. K. am 22. Juni 2010 über die Firma A.D. die erste Teilzahlung an BS von 55.964 €. In den kommenden Monaten nahm A. K. weitere Teilzahlungen vor. Insgesamt bezahlte er - vor der späteren 4. Lieferung im April 2011 - den gesamten von BS verlangten Kaufpreis von 202.234,13 €, und zwar 37.309 € im Juni 2010, 4.927 € im August 2010, 13.363 € im Oktober 2010, 17.741 € und weitere 3.509 € Anfang Januar 2011 sowie rd. 70.000 € nach dem 7. Januar 2011.
Ab Ende August 2010 begann die Firma BS mit den Lieferungen der Ventile B:
Die erste Lieferung von 50 Stück im Gesamtverkaufspreis von 8.993 € erfolgte am 31. August 2010 an die Firma IDI des T. in der Türkei.
Ende Oktober/Anfang November 2010 kam es zur zweiten Lieferung von 173 Ventilen im Gesamtverkaufspreis von 19.766,29 €, die an die türkische Transportfirma DTS ausgeführt wurde. Der Senat hat das Verfahren wegen dieser Lieferung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Am 27. Januar 2011 kam es zur 3. Lieferung über 273 Ventile im Gesamtverkaufswert von 31.131,75 € an die Firma IDI in die Türkei.
Schließlich lieferte die Firma BS am 20. April 2011 die letzten 360 Ventile der Gruppe B im Gesamtverkaufswert von 142.343,09 € an die Firma IDI in die Türkei.
Die ersten drei Lieferungen wurden nach erfolgter Weiterleitung in den Iran von Mitarbeitern der MITEC in Empfang genommen und geprüft. Dabei kam es bereits im Februar 2011 zu Rückfragen wegen technischer Unstimmigkeiten, die schließlich auf Veranlassung der Angeklagten K. im August 2011 zur Rücksendung der letzten Lieferung (360 Stück) aus der Türkei nach Indien an die Firma BS führte, um die Ventile dort prüfen zu lassen.
Die Angeklagten Ali und K. K. wussten von Anfang an, dass auch die Ventile der Gruppe B für das iranische Nuklearprogramm bestimmt waren und sie, obwohl die Lieferung aus einem Drittland erfolgte, gegen Embargovorschriften verstießen. Dabei nahmen sie zumindest billigend in Kauf, dass sie an ein gelistetes Unternehmen lieferten, auch wenn sie die MITEC zu diesem Zeitpunkt namentlich nicht kannten. Die Angeklagten K. handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
III. Beweiswürdigung
1. Einlassungen der Angeklagten
Die Angeklagten haben wesentliche Teile des objektiven Geschehens eingeräumt. Hinsichtlich ihres Vorsatzes und ihres Unrechtsbewusstseins haben sich die Angeklagten R. M. , A. K. und K. K. differenziert eingelassen. Der Angeklagte H. K. hat sich auch insoweit geständig gezeigt.
a. Einlassung des Angeklagten R. M.
Der Angeklagte R. M. hat den festgestellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht weitgehend eingeräumt, sich in subjektiver Hinsicht teilgeständig eingelassen und sich im Kern auf einen Verbotsirrtum berufen.
In objektiver Hinsicht hat er insbesondere die Tätigkeit des Mitangeklagten H. K. als Handelsvertreter der M-W , die Vertragsbeziehung mit T. , dessen erkennbares Interesse an nuklearspezifischen Antrieben, das Handeln der iranischen Firma Rt. „im Hintergrund", die Warnschreiben des BAFA, seine eigenen Bemühungen um kerntechnische Antriebe, die Hinweise der Firma A. zur kerntechnischen Eignung der Antriebe und die Lieferung der Ventile nebst Stellantrieben der Firma D. eingeräumt. Auch habe er später - aber noch vor der ersten Lieferung - gewusst, dass die Lieferung für den Iran bestimmt gewesen sei. Er sei jedoch in das Geschäft aufgrund falscher Angaben T. s zum Verwendungszweck und Verwendungsort der Ventile hineingerutscht, habe dann später, als die kerntechnische Eignung auch für ihn erkennbar gewesen sei, aus Kostengründen und wegen seines Strebens nach Gewinn nicht mehr davon lassen können und sich - trotz Kenntnis von der „Embargopolitik" -eingeredet und gedacht, nichts Verbotenes zu tun. Er habe nämlich - trotz Warnschreiben des BAFA - geglaubt, dass es weniger auf die benannte Firma, sondern auf die Produkte ankomme. Er habe die Produkte geliefert, die T. anfangs bestellt habe, nämlich Ventile für eine Raffinerieanlage. An diesen ursprünglichen Auftrag habe er, R. M. , für sich stets festgehalten.
Im Einzelnen:
Zu Beginn der Geschäftsbeziehungen habe er an ein seriöses Geschäft geglaubt und gedacht, dass es um Ventile für eine Raffinerieanlage in Aserbaidschan gehe. So habe ihm dies H. K. gesagt und er, R. M. , habe aufgrund der Spezifikation der Ventile auch keinen Grund zu Zweifeln gehabt. Die umfangreichen Konstruktionsunterlagen der MEC, die H. K. möglicherweise an ihn per Email weitergeleitet habe - und die später in seinem Büro sichergestellt worden sind -, beträfen zwar das Atomkraftwerk in Arak/Iran. Er habe diese Unterlagen jedoch, wie auch andere Unterlagen, nicht gekannt. Er habe damals nämlich keinen eigenen Emailzugang und nur sehr eingeschränkte Computerkenntnisse besessen. Auch vom Standard IEEE 382 und dessen Bedeutung für den nuklearen Bereich habe er damals keine Ahnung gehabt. Dass die Lieferung für den Iran bestimmt gewesen sei, habe er erst später bemerkt. Anfangs habe er auch nicht in den Iran liefern wollen.
Richtig sei zwar, dass er zunächst ein Angebot über sämtliche 1.767 Ventile abgegeben und dabei einen Lieferort im Iran angegeben habe. Dies habe er jedoch nur gemacht, um höhere Frachtkosten generieren zu können. Tatsächlich sei der Endverwender damals noch gar nicht bekannt gewesen. Er, R. M. , habe damals allerdings auch angenommen, dass die Ventile - Ersatzteile für eine Raffinerie - ohne weiteres in den Iran geliefert werden dürften. Auch die Proformarechnung vom 28. November 2008, mit der er ein Angebot über die Ventile der Gruppe C abgegeben habe, habe sich auf Ersatzteile für eine Raffinerie in Aserbeidschan bezogen. Die dortige Bezeichnung eines iranischen Hafens als Lieferziel sei für ihn ebenfalls „in Ordnung" gewesen, weil man von dort Güter nach Aserbaidschan weiterliefern könne. Auch die Einbeziehung der iranischen Bank X. , sei für ihn „in Ordnung" gewesen.
Da es sich bei H. K. und T. um Iraner handele und es auch einige Schreiben iranischer Firmen gegeben habe, habe er zwar darüber nachgedacht, dass „diese Leute" ein erhebliches Interesse an einer Einfuhr in den Iran haben könnten; auch sei ihm die „Embargopolitik" bekannt gewesen. Er habe sich aber mit dem Lieferland Aserbaidschan beruhigt. Mehr habe er nicht wissen wollen, obwohl er auch zu einer anderen Schlussfolgerung hätte gelangen können.
Auch der Wunsch T. s nach A.-Antrieben und dem Standard IEEE 382 sei anfangs kein Grund zu Zweifeln gewesen. Er, R. M. , habe den Standard bis Ende 2008 nicht gekannt, ihm keine Bedeutung beigemessen und sich darüber zunächst auch nicht informiert.
Richtig sei zwar, dass er, nachdem er von der Firma A. auf die kerntechnische Eignung der Antriebe hingewiesen worden sei, dem Angeklagten H. K. erklärt habe, dass eine Lieferung in den Iran nicht erfolgen könne. Richtig sei auch, dass er dennoch bei den Firmen A. Deutschland, A. India und D. nach Antrieben mit dem Standard IEEE 382 und der Baureihe SAI nachgefragt habe. Tatsächlich habe er sich aber bemüht zu vermeiden, nukleartaugliche Antriebe zu liefern. Die Anfragen seien nur zum Schein erfolgt. Die Antriebe hätten auch gar nicht auf die Ventile gepasst. Er habe zwar später gegenüber T. bestätigt, dass die technische Eignung der Ventile und Antriebe unter anderem dem Standard ASME und IEEE 382 entsprächen und die Ventile einer kerntechnischen Nutzung zugänglich seien. Die Bestätigung sei jedoch falsch. Er habe sie zuerst auch gar nicht abgeben wollen. Sie sei aber Bedingung für den Erhalt des Kaufpreises gewesen; nach Erteilung dieser Bestätigung sei dann auch bezahlt worden.
Zweifel im Hinblick auf das „Bestellerland" und den Einsatzbereich habe er erstmals Ende 2008, Anfang 2009 gehabt und sich Gedanken gemacht, ob iranische Unternehmen auf Umwegen Produkte für das Nuklearprogramm orderten. Die Gedanken seien natürlich auch im Zusammenhang mit der Belehrung des BAFA über die Firma Rt. gekommen, von der er gewusst habe, dass sie im „Hintergrund agiere". Auch habe er sich nach Erhalt des Schreibens des BAFA vom 9. April 2009 mit dem Hinweis auf die MITEC Gedanken gemacht, ob die Ventile in einem Atomkraftwerk Verwendung finden könnten. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, Einrichtungen des iranischen Nuklearprogramms zu bedienen. Er habe vielmehr das unter dem Gesichtspunkt „Raffinerie" begonnene Geschäft unter diesem Gesichtspunkt weiterführen wollen und mit diesem Gedanken auch weitergeführt, um den beabsichtigten Gewinn zu erzielen. Er habe gedacht, wenn er dem ursprünglichen Auftrag - Ersatzventile für eine Raffinerie - „treu bleibe", tue er nichts Falsches; wenn er Antriebe liefere, die auf keinen Fall für einen Einsatz im Nuklearbereich geeignet seien, verstoße er nicht gegen das ihm vom BAFA mitgeteilte Exportverbot.
Zumindest anfangs habe er sich immer bemüht, die sich stellenden Fragen zu verdrängen. Nach dem Erhalt des Warnschreibens des BAFA vom 9. April 2009 habe er die Augen verschlossen und sich beruhigt, dass der Auftrag von einer aserbaidschanischen Firma erteilt worden sei und die Lieferung nach Aserbaidschan gehe, wobei er auch in Kauf genommen habe, dass die Ventile nicht in Aserbaidschan sondern im Iran in einer dortigen Raffinerieanlage eingebaut würden. Er habe nicht mehr wissen wollen, obwohl er zu einer anderen Schlussfolgerung hätte gelangen können. Mit der mit T. in Anwesenheit des Angeklagten H. K. und des Zeugen Ge. getroffenen Vereinbarung vom 25. September 2009 habe er endgültig Klarheit darüber gewonnen, dass die Lieferung letztendlich in den Iran gehe und mithin nicht in Aserbaidschan verbleiben solle. Dies habe T. eindeutig erklärt. Allerdings sei er, R. M. , damals nicht davon ausgegangen, dass er für den Nuklearbereich liefern solle. Als dann der Mitangeklagte K. K. die Anforderung gestellt habe, die Ventile nicht nach Aserbaidschan, sondern in die Türkei zu liefern, sei er beruhigt gewesen, weil die Türkei ein enger Partner der EU sei, und er gehofft habe, dass die Ventile in der Türkei einen Endabnehmer finden würden.
Er habe letztendlich genau das geliefert, was T. von Anfang bestellt habe, nämlich Ventile mit Antrieben für eine Raffinerie. Die gelieferten Ventile und Antriebe seien im Kernkraftwerk nicht nutzbar gewesen. Für den Fall, dass tatsächlich ein Einsatz im Bereich der Kernkraft habe erfolgen sollen, sei er sich sicher gewesen, dass die fehlende nuklearspezifische Eignung der Antriebe dies verhindert hätte. Tatsächlich seien die Antriebe vom Kunden auch nicht abgenommen worden.
b. Einlassung des Angeklagten H. K.
Der Angeklagte H. K. hat den objektiven Ablauf des Ventilgeschäfts, soweit er einbezogen war, und seine Beteiligung, auch in subjektiver Hinsicht, eingeräumt.
Seine Aufgabe sei die Vermittlung des Ventilgeschäfts gewesen. Er habe zwar auch Unterlagen an R. M. weitergeleitet, mit den technischen Details habe er sich jedoch nicht auseinandergesetzt. Wegen Zahlungsverzögerungen T. s und der Frage, ob die bestellten Ventile überhaupt in den Iran geliefert werden könnten, sei es dann zu Spannungen gekommen. Für die Lieferung eines Musters sei deshalb bereits eine andere Firma des T. in Baku/Aserbaidschan benutzt worden. Die Adresse habe er von T. erhalten und an den Angeklagten R. M. weitergeleitet. In dem im September 2009 geschlossen Vertrag zwischen der M-W und der Firma Rt., vertreten durch T. , sei zwar vereinbart worden, die Ventile nach Aserbaidschan zu liefern. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm jedoch klar gewesen, dass dies lediglich zur Umgehung des Embargos erfolgt sei und die Ventile nicht in Aserbaidschan, sondern von dem ursprünglichen Auftraggeber im Iran gebraucht würden. Eine Direktlieferung in den Iran sei wegen des dann offensichtlichen Verstoßes gegen das Iran-Embargo ausgeschieden.
Während er in der ersten Hälfte des Jahres 2010 bei den weiteren Verhandlungen der Geschäftspartner immer weiter in den Hintergrund geraten sei, sei er mit dem Angeklagten K. K. konfrontiert worden, der, wie er erfahren musste, auch Unterlagen über das eigentlich von ihm, H. K. , vermittelte Geschäft erhalten habe.
Im Juni 2010 habe er dann erfahren, dass die Firma „Rakahr" (MITEC) gelistet gewesen sei. Als dann in einem Amtsblatt der Europäischen Union ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Firma „Rakahr" und dem Bau eines Schwerwasserreaktors zu entnehmen gewesen sei, sei er zur Ausländerbehörde Oldenburg gegangen, habe dort unter Hinweis auf das Amtsblatt der Europäischen Union auf die Verbindung T. s zur „Rakahr" hingewiesen und die zuvor für T. übernommene Bürgschaft zurückgenommen. Er habe danach noch an einem Treffen zwischen R. M. und T. teilgenommen. Bei diesem Treffen sei auch der Angeklagte K. K. gewesen, der ihm als der Dolmetscher von T. vorgestellt worden sei.
Er habe die Sensibilität der Lieferung der Ventile zunächst falsch eingeschätzt. Als er die Konsequenzen seines Handels vollständig erfasst habe, sei er wirtschaftlich bereits in einer Weise involviert gewesen, die ihm eine sofortige Einstellung seiner Bemühungen habe unmöglich erscheinen lassen. Die Benachrichtigung der Behörden und eine Reduzierung seiner Beteiligung an dem Geschäft auf ein unumgängliches Mindestmaß seien ihm damals als einzig gangbarer Ausweg erschienen.
c. Einlassung des Angeklagten A. K.
Der Angeklagte A. K. hat die von ihm geleisteten Zahlungen an R. M. , L. und die indische Firma BS überwiegend eingeräumt, wobei er abweichend von den unter II. getroffenen Feststellungen an R. M. lediglich zwei Beträge, nämlich 40.000 € und 50.000 € überwiesen, nicht aber einen weiteren Betrag von 19.302 € gezahlt haben will.
Sämtliche Zahlungen seien lediglich auf Anweisungen von T. erfolgt, den er etwa im Frühjahr 2010 kennengelernt und der ihm erzählt habe, dass seine Firma At. für den petrochemischen Bereich Armaturen benötige, er finanzielle Probleme habe und es für ihn schwierig sei, Geldbeträge aus dem Iran in die Bundesrepublik zu transferieren. Auf Bitten von T. habe er diesem deshalb zur Finanzierung des Geschäfts Darlehen gewährt.
Er habe die Darstellung T. s geglaubt, es handele sich um Ventile für den petro-chemischen Bereich. Dass es sich um einen Gesamtauftrag gehandelt habe, habe er nicht erfasst. Vor den Dual-use-Vorschriften habe er die Augen verschlossen. Richtig sei zwar, dass sein Sohn K. K. ihn darüber informiert habe, dass die Geschäfte nicht erfolgsversprechend verliefen, und er auf seinen Sohn K. K. Druck ausgeübt habe, damit das Geschäft mit T. zum Erfolg geführt werde. Dies habe er aber nur deshalb gemacht, weil er die Rückzahlung der Darlehen erstrebt habe.
d. Einlassung des Angeklagten K. K.
Der Angeklagte K. K. hat den Grund seiner Ausbildung und die finanzielle Beteiligung seines Vaters bei der Firma B. bestätigt sowie seine Beteiligung am Ventilgeschäft der Gruppen A-C eingeräumt. Allerdings habe er - abweichend von den unter II. getroffenen Feststellungen - bei den Ausfuhren der Ventile der Gruppe A und C eine untergeordnete Rolle gespielt, sich nicht in dem festgestellten Maße an den Ausfuhren beteiligt und vor einer nuklearen Nutzung der Ventile die Augen verschlossen. Dass es sich bei dem Geschäft (Ventile A, B, C) um ein Großprojekt gehandelt habe, sei ihm, auch wenn er sich etwas anderes habe einreden bzw. habe glauben wollen, „im Grunde klar ... [gewesen] und ... [habe ihm] klar sein müssen". Er habe sich von L. und T. in eine Geschichte hineinziehen lassen, die er nicht überblickt habe. Als ihm Anlass zu Zweifeln gekommen sei, habe er sich nicht abgrenzen können. Seinen Vater, der keine näheren Details gekannt habe, habe er unter Ausnutzung der väterlichen Sorge um seine berufliche Zukunft in diese Sache reingezogen.
Im Einzelnen:
Im Sommer 2009 habe sich T. an die Firma B. gewandt, die Ventile der Gruppen A und B angefragt und dazu erklärt, dass es sich um Ventile für ein Ethylen-Projekt handele. Er, K. K. , habe als Auszubildender im 2. Lehrjahr im Auftrag und auf Drängen L. s die Kommunikation mit T. betrieben. Die Kontrolle und Leitung des Geschäfts hätten jedoch Bernd L. und dessen Sohn Rene innegehabt. In die weitere Geschäftsabwicklung, auch mit der Firma K. , sei er, K. K. , zwar ebenfalls eingebunden gewesen, entscheidende Dinge habe L. jedoch direkt mit der Firma K. besprochen. Von technischen Fragen habe er keine Ahnung gehabt. Über das Wesen von Sanktionen und deren Bedeutung für internationale Exportvorgänge sei er von L. nicht aufgeklärt worden. Auch bei der Ausfuhr des Musters, welches die Firma B. an die Firma Rt. gesandt habe, habe er ausschließlich Anweisungen L. s ausgeführt.
Es könne sein, dass er das Schreiben des BAFA vom 28. Oktober 2009 im Posteingang mit einem „K" abgestempelt und dann an L. weitergeleitet habe. Er könne sich daran jedoch nicht erinnern. Jedenfalls habe er sich über das Schreiben keine weiteren Gedanken gemacht. Das Schreiben an das BAFA vom 8. Oktober 2009 habe er nicht verfasst. Zum Zeitpunkt des Warnschreibens des BAFA im Dezember 2009 sei er nicht in der Firma B. gewesen. Bei der späteren Beschaffung des Enduserzertifikats sei er nicht eingebunden gewesen. Darüber, dass das mit der Rt. geschlossene Geschäft später über eine andere Firma des T. , die Firma At., abgewickelt worden sei, habe er sich keine Gedanken gemacht. Nach seiner Kenntnis habe es für die Gruppen A und B ein gemeinsames Endverwenderzertifikat gegeben, und zwar zunächst von der Firma At. und später von der Firma Pj. .
Ab April/Mai 2010 sei er nicht mehr in der Firma B. gewesen. Wegen der von seinem Vater, dem Mitangeklagten A. K. , gewährten Darlehen zugunsten L. s und der später gewährten Darlehen zugunsten T. s und der erheblichen Geldschwierigkeiten L. s habe ihn sein Vater allerdings beauftragt, ein Auge auf die Fortführung des Ventilgeschäfts zu halten. Deshalb habe er trotz seines Ausscheidens bei der Firma B. mit L. vereinbart, über den Fortgang des Geschäfts unterrichtet zu werden.
Im Laufe des Jahres 2010 habe T. ihn gefragt, ob er ihm helfe wolle, die Lieferung der Ventile der Gruppe B ohne weitere Einbindung der Firma B. durchzuführen, die deswegen bereits mit der indischen Firma BS in Verhandlungen gestanden und von dort einen Musterantrieb erhalten habe. Dies habe er in der Folgezeit getan. Er habe den Lieferweg über Bahrain (Firma A.D. ) gewählt und umfangreich mit der Firma BS kommuniziert. Als es dann zu Problemen mit der Lieferzeit gekommen sei, habe T. ihm vorgeschlagen, er solle bei der Firma BS „quasi als Lockangebot" ein Geschäft in Aussicht stellen, welches Ventile mit automatischen Stellantrieben zum Gegenstand gehabt habe (Ventile der Gruppe C). Als die Antworten der Firma BS einen nuklearen Kontext nahegelegt hätten, habe T. ihm erklärt, dass die Bestellung zu keinem Zeitpunkt zur Ausführung gelangen solle. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Scheinprojekt gehandelt habe. Den Kontext zu den anderen Ventilgruppen (A und B) habe er damals leider nicht hergestellt.
Die Lieferung der Ventile der Gruppe B habe er, K. K. , als eigenes Geschäft durchgeführt. Dabei habe er die Firma A.D. gewählt, um indische und - eventuelle - deutsche Handels- und Embargovorschriften zu umgehen. Er habe sich über die Möglichkeit, dass die Lieferung für einen kritischen Endverwender gedacht sein könnte, nicht die erforderlichen Gedanken gemacht. Auch vor der Dual-use-Problematik und den Anzeichen, die sich ihm hinsichtlich eines zweifelhaften Verwendungszwecks geboten hätten, habe er die Augen verschlossen.
Er habe sich von dem Geschäft leider nicht lösen können, weil er seinem Vater habe beweisen wollen, dass dessen Unterstützung bei der Ausbildung nicht vergebens gewesen sei, und er, K. K. , den drohenden Verlust der Darlehen an L. habe kompensieren wollen. Deshalb habe er Zweifel hintangestellt. Zudem habe sich ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und T. entwickelt, durch den er, K. K. , sich geschmeichelt und ernstgenommen gefühlt habe und durch den er ein eigenes Handelsunternehmen mit dem Iran habe aufbauen wollen.
Nachdem er seinem Vater im Frühjahr 2010 den anderweitig verfolgten T. vorgestellt gehabt habe, habe dieser seinen Vater überredet, einen weiteren Teil der Kosten für die Ventile der Gruppe B zur Anweisung zu bringen.
Ebenfalls im Laufe des Jahres 2010 habe T. ihn, K. K. , um die Hilfe bei dem Umgang mit R. M. , insbesondere in sprachlicher Hinsicht, gebeten. Dabei habe T. ihm nicht offen gesagt, dass die von R. M. hergestellten Ventile (Gruppe C) zu demselben Projekt gehört hätten, wie die der Gruppen A oder B. Er, K. K. , habe vielmehr glauben wollen, dass es sich um verschiedene Projekte gehandelt habe, was objektiv unzutreffend gewesen sei. Er habe sich dann teils zusammen, teils abwechselnd mit R. M. , T. , H. K. und W. getroffen, übersetzt und teilweise versucht, Protokoll zu führen. Bei einem dieser Treffen habe er auch ein handschriftliches Dokument unterzeichnet. Dies sei lediglich in seiner Eigenschaft als Dolmetscher und Zeuge der Absprache erfolgt. Eine Vollmacht habe er von T. nicht erhalten. Er habe nur Geld von R. M. zurückfordern sollen. Für seine Tätigkeit im Rahmen des Ventilgeschäfts der Gruppe C habe er keine Provision oder ähnliches erhalten. Es habe sich um eine reine Gefälligkeit gehandelt.
Als T. seinem Vater dann mitgeteilt habe, dass sämtliche finanziellen Kapazitäten T. s in anderen Geschäften gebunden gewesen seien, habe sein Vater für T. Vorauszahlungen betreffend die Gruppen A und C vorgenommen. Daraufhin habe sein Vater ihn, K. K. , erst recht gebeten, das Geschäft der Firma B. (Ventile der Gruppe A) im Auge zu behalten. Sein Vater sei über die Einzelheiten des Geschäfts allerdings nicht informiert gewesen. Er, K. K. , und L. hätten ihm von dem Endverwenderzertifikat und dem BAFA-Bescheid (Nullbescheid) erzählt und sein Vater sei von einer legalen Lieferung für eine Ethylen-Anlage der Firma Pj. ausgegangen. L. habe sich bei der Fortführung des Geschäfts mit den Ventilen der Gruppe A nur deshalb auch an seinen Vater gewandt, weil L. und er, K. K. , persönlich nicht zurechtgekommen seien.
Von den Ventilen der Gruppe C habe sein Vater keine Kenntnis gehabt.
Insgesamt habe er, K. K. , stets ausgeschlossen, dass die von ihm bestellten Ventile für den Betrieb in einer Nuklearanlage bestimmt gewesen seien.
Die MITEC sei ihm bis zu seiner Verhaftung im August 2012 unbekannt gewesen. Sein Vater habe sich zuvor zwar bemüht, den Namen des Endkunden von T. zu erfahren. Dieser habe seinem Vater jedoch erst Anfang August 2012 den persischen Namen der Firma MITEC genannt. Deren Funktion für die Beschaffung von Nuklearbauteilen sei ihnen nicht bekannt gewesen.
Soweit die Einlassungen der Angeklagten von dem festgestellten Sachverhalt abweichen, handelt es sich um Schutzbehauptungen, die durch eine Vielzahl der eingeführten Urkunden, Inaugenscheinnahmen von Telefongesprächen und Zeugenaussagen widerlegt werden.
2. Zu II. 1.: Feststellungen zum Bau des Schwerwasserreaktors in Arak
a. Besorgnis der Staatengemeinschaft
Die Feststellungen zum Schwerwasserreaktor in Arak ergeben sich aus dem Bericht des Generaldirektors der internationalen Atomenergiebehörde IAEA vom 16. November 2012 und dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendiensts vom 31. Mai 2012.
b. MITEC
Dass die in den Verordnungen (EU) Nr. 532/2010 der Kommission vom 18. Juni 2010 und Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 gelistete Firma Modern Industries Technique Company (MITEC; persisch: Rahkar Sanaye Novin) tatsächlich wie in den Verordnungen beschrieben - für die Planung und den Bau des Schwerwasser-Reaktors IR-40 in Arak zuständig und sich führend an der Beschaffung für den Bau des Reaktors beteiligt hat, folgt aus den Behördenzeugnissen des Bundesnachrichtendienstes vom 31. Mai 2012 und 18. Januar 2013. Die Zeugnisse werden gestützt durch die umfangreiche Dokumentation, die H. K. im April 2007 von T. erhalten hatte und am 26. April 2007 per Email an R. M. weiterleitete. Es handelt sich bei diesen, mehrere Seiten umfassenden Unterlagen, wie auch der Zollbeamte Lx. bekundet hat, augenscheinlich um technische Anforderungen und Ausschreibungsmodalitäten für einen Reaktor in Arak, „Projekt 200". Das „Projekt 200" betrifft nach den Unterlagen den Bau eines 40-MW-Forschungskernkraftreaktors und enthält u.a. unter Punkt 9.0 „Nukleare Erwägungen". Als „Purchaser" (Beschaffer) ist die MITEC aufgeführt.
c. Hossein T.
Die Feststellung, dass Hossein T. als Beschaffer für die MITEC tätig war, beruht auf einer Gesamtschau des Auftretens von T. und des Inhalts des Ventilgeschäfts. Wie bereits dargelegt, übermittelte T. an H. K. umfangreiche Ausschreibungsund Konstruktionsunterlagen für den Bau des Schwerwasserreaktors, in denen die MITEC als Beschaffer aufgeführt war. Zudem übersandte er an H. K. mehrere Schreiben der MITEC. Auf einem der Schreiben, das im Büro auf einem Rechner der M-W sichergestellt wurde, und das die MITEC am 31. Juli 2007 an die iranische Firma Ps. und den Ingenieur Rh. übersandt hatte, befindet sich die Notiz: „Herr T. , mit Gruß zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Ihre Meinung bis zum genannten Datum, 31. Juli 2007, Rh. ". Schließlich hat T. - wie von dem Angeklagten K. K. eingeräumt und durch die Inaugenscheinnahme des Telefonats vom 6. August 2012 zwischen T. und A. K. bestätigt - auf mehrfache Nachfrage von A. K. die Firma MITEC als Endabnehmer benannt.
Dass T. alles inszeniert und in Wirklichkeit nicht für die MITEC die Ventile beschafft, sondern nur versucht hat, mittels einer „Geschichte von der MITEC und dem iranischen Nuklearprogramm" an die Ventile zu gelangen, schließt der Senat aus. Dafür gibt es keine plausible Erklärung. Dass die Angeklagten die Ventile nicht an T. geliefert hätten, wenn die MITEC nicht Endabnehmer gewesen wäre, haben die Angeklagten selbst nicht behauptet. Dafür gibt es auch keinen erkennbaren Grund. Der nukleare Verwendungszweck der Ventile im Iran - der im Einzelnen noch dargelegt wird - und die sich aus dem Emailverkehr ergebende - auch von R. M. im Ergebnis eingeräumte - vielfache Forderung T. s nach Einhaltung eines nuklearen Standards sprechen ebenfalls dafür, dass T. die Ventile für das iranische Nuklearprogramm beschafft hat.
Die Anzahl und Größe der Ventile, 1.767 Spezialventile in der Größe von 1/4" bis 20" sprechen nicht gegen eine nukleare Bestimmung im Schwerwasserreaktor in Arak. Abgesehen davon, dass die konkrete Planung und der konkrete Bau des Schwerwasserreaktors nicht bekannt sind, ist es auch nicht zwingend, dass sämtliche 1.767 Ventile zum sofortigen Einsatz bestimmt waren.
Aus den Einlassungen der Angeklagten sowie einer Vielzahl der eingeführten Emails von und an T. , Proformarechnungen und Lieferbescheinigungen ergibt sich, dass T. wahlweise als Repräsentant der Firmen Rt., At. und IDI auftrat.
3. Zu II.2.: Ausfuhr und Lieferung der Ventile
a. Ein Großprojekt über 1.767 Ventile
Bereits aus der geständigen Einlassung des Angeklagten R. M. ergibt sich, dass T. ab April 2007 versucht hat, über die Firma M-W des Angeklagten R. M. sämtliche Ventile (Gruppe A, B, C) zu besorgen. Wie von dem Angeklagten R. M. ebenfalls eingeräumt, handelte es sich dabei um einen einheitlichen Vorgang, ein Großprojekt über 1.767 Spezialventile, das in die Gruppen A, B und C aufgeteilt wurde. Die diesbezügliche Einlassung von R. M. wird durch die von ihm abgegebenen Angebote über 1.767 Ventile vom 7. September 2007 und 28. Januar 2008, dem Angebot der Firma MMA des Angeklagten H. K. an die Firma Rt. vom 8. August 2008 und den drei Auftragsbestätigungen der M-W vom 6. September 2008 bestätigt.
Dass es sich um ein einheitliches Projekt handelte, ergibt sich auch aus den Angaben des in Anwesenheit des Zeugen Gf. am 27. November 2012 staatsanwaltlich vernommenen Bernd L. . Nach der Einlassung L. , hatte T. ab Juni 2009 versucht, über die Firma B. sämtliche Ventile (Gruppen A, B, C) zu beschaffen. Der Senat ist sich insoweit der eingeschränkten Beweiskraft der nur mittelbar eingeführten Aussage des L. bewusst, der als damaliger Beschuldigter ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens verfolgt hatte, gegen den das Verfahren wegen Krankheit sodann abgetrennt wurde, der sich nach Erhalt seiner Zeugenladung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat und der deshalb im hiesigen Verfahren einer konfrontativen Befragung nicht zur Verfügung stand. Dass die Firma B. von T. beauftragt wurde, sich um die Lieferung sämtlicher Ventilgruppen zu bemühen, wird allerdings auch aus der Aussage des Zeugen T.R. deutlich, der zeitgleich mit K. K. bei der Firma B. eine Ausbildung gemacht hat, sowie den Bemühungen von R. M. und L. , sämtliche Ventile (Gruppen A-C) zu beschaffen.
Dass die Firma B. , die später nur den Zuschlag für die Ventile der Gruppe A erhielt, von T. zunächst beauftragt wurde, sich um die Beschaffung sämtlicher Ventile zu bemühen, ergibt sich auch aus dem Emailverkehr zwischen T. und L. , cc. K. K. , vom 22. und 26. Oktober 2009, in der T. die Firma B. ersuchte, ein Angebot bei der Firma A. in Indien über die Antriebe SAI 6 bis SAI 100 einzuholen. Diese Antriebe waren - wie bereits ausgeführt - für die Ventile der Gruppe C vorgesehen. Mit Email vom 26. Oktober 2009 forderte T. den anderweitig verfolgten L. , cc. K. K. , ausdrücklich auch auf, bei der indischen Firma A. die Preise für die Ventile der Gruppen B und C anzufragen.
Entgegen seiner Einlassung wusste auch der Angeklagte K. K. frühzeitig, dass es sich um ein Gesamtprojekt handelte, das in die Ventilgruppen A, B und C unterteilt wurde. Unabhängig davon, dass dafür schon der von den Beteiligten verwendete Sprachgebrauch - Gruppen A, B und C und nicht Projekt A, B, C - spricht, ergibt sich dies bereits unzweifelhaft aus der Email des Angeklagten K. K. vom 17. August 2009 an den Zeugen C. von der Firma K. , in der er genau dies mitteilt und darüber hinaus - wider besseres Wissen - behauptet, dass die Anfrage für dieses „Großprojekt" von einem Händler aus Dubai komme. Auch die Gesamtumstände ließen für K. K. nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben gehandelt hat. Die Angeklagten K. waren - wie hinsichtlich der einzelnen Gruppen noch ausgeführt wird - in sämtliche Ventillieferungen massiv eingebunden. Als Beschaffer für die Ventile sämtlicher Gruppen trat T. auf. Sämtliche Ventile waren, wie auch die Angeklagten K. K. und A. K. wussten, für den Iran bestimmt. Dass die Angeklagten K. aus der Vielzahl dieser auffälligen Umstände nicht den zutreffenden Schluss gezogen haben, hält der Senat für ausgeschlossen. Ebenso ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte K. K. seinem Vater über die Einzelheiten des Geschäfts berichtet und ihn nicht desinformiert in ein riskantes Geschäft hineingezogen hatte.
b. Ausfuhr der Ventile C
aa. Das objektive Geschehen
Das objektive Geschehen betreffend die Ausfuhren der Ventile der Gruppe C einschließlich der Warnschreiben des BAFA und des Nullbescheides des BAFA ergibt sich neben den Einlassungen der Angeklagten R. M. und H. K. aus der Vereinbarung vom 25. September 2009, den Rechnungen vom 28. November 2008, 18. Oktober 2010, 7. Dezember 2010 und 14. März 2011, den Lieferdokumenten vom 18. Oktober 2010, 8. Dezember 2010 und 11. März 2011, den Ausdrucken aus dem System „Atlas" des Zolls vom 9. September 2011 und 21. November 2011 betreffend die Ausfuhren vom 29. Oktober 2010, 18. Januar 2011 und 28. März 2011, den Schreiben des BAFA, den diesbezüglichen Antwortschreiben des Angeklagten R. M. , dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung, den Enduserzertifikaten, dem Nullbescheid und dem eingeführten umfangreichen Emailverkehr zwischen R. M. , H. K. , T. und K. K. . Die Feststellungen zum Musterventil ergeben sich auch aus der Rechnung vom 2. Juli 2009 und den Transportunterlagen vom 20. und 23. Juli 2009.
(1.) Stellantriebe
Die von dem Angeklagten R. M. in objektiver Hinsicht eingeräumten Bemühungen, nuklearspezifische Antriebe bei der Firmen A. Deutschland, A. India und D. zu besorgen, wird neben dem insoweit eingeführten Emailverkehr zwischen R. M. und Mitarbeitern der Firma A. Deutschland und dem Emailverkehr zwischen R. M. und Mitarbeitern der Firma D. auch durch die Aussagen der Zeugen S. und Ln. von der Firma A. Deutschland und der Aussage des Zeugen El. von der Firma D. bestätigt.
Dass die letztendlich von R. M. gelieferten Stellantriebe der Firma D. nicht nuklearspezifisch waren, ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten R. M. aus der Aussage des Zeugen El. . Dieser hat zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, nicht mit der Ausfuhr nuklearspezifischer Antriebe in den Iran in Verbindung gebracht zu werden. Dennoch ist der Senat von der Richtigkeit der Aussage überzeugt. Sie wird zudem durch ein Schreiben in persischer Sprache bestätigt, dass in den Räumlichkeiten der Angeklagten K. in Hamburg mit einer Kopie des Passes des anderweitig verfolgten T. sichergestellt wurde. In dem Schreiben heißt es zu den Ventilen der Gruppe C:
„Die technische Überprüfung von 5 zugesandten Motor-Hähnen (MOV) der Gruppe der Hähne C, die Gegenstand des Vertrages sind.
Bezüglich der durchgeführten Überprüfungen des Musters von „Actuator" der oben erwähnten Hähne ist anzugeben, dass die „Actuator" des Typs „Con-ventional" (gewöhnlich) gewesen sind und nicht zu den Kerntypen der Fabrikation „D. " gehören. Daher sind aufgrund der vorhandenen Beispielmuster die Hauptmerkmale der betreffenden Leistungsfähigkeit, die für den Gebrauch im Bereich des „Inside Containment" wesentlich waren und sich mit den Standards des „IEEE 82" decken, nicht erfüllt worden, so wird es nicht möglich sein, sie zu bestätigen."
(2.) Ventile
Dass die gelieferten Ventile der Gruppe C für sich - ohne die Stellantriebe - vertragsgemäß waren, folgt zum einen aus dem soeben dargelegten Schreiben, in dem ausschließlich die Antriebe der Ventile C und - in dessen weiteren Text - die in Indien hergestellten Ventile B, nicht jedoch die Ventile C bemängelt worden sind. Auch aus dem in Augenschein genommenen Telefonat zwischen R. M. und H. K. vom 3. April 2012 ergibt sich nicht nur, dass die Ventile der Gruppe C den „Endkunden" erreicht, sondern auch dass der „Endkunde" lediglich die Antriebe beanstandet hatte, mit den Ventilen aber zufrieden war und sie abnahm. Schließlich hat sich auch der Angeklagte R. M. dahingehend eingelassen, dass die Ventile der Bestellung T. s entsprochen hätten.
Die bestellten und gelieferten Ventile waren - anders als die gelieferten Stellantriebe - für den Einsatz im Kernkraftwerk in Arak nicht gänzlich ungeeignet. Es ist bereits fernliegend, dass T. und der Endabnehmer, die Firma MITEC, unbedingt nuklearspezifische Antriebe erwerben wollten und dazu dann Ventile bestellten, die gänzlich nuklearuntauglich und insoweit unbrauchbar waren.
Darüber hinaus steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Ventile nach der getroffenen Vereinbarung zwischen der M-W und der Rt. zu wesentlichen Teilen aus dem Stahl Nr. 1.4541 gefertigt worden sollten, tatsächlich auch gefertigt worden sind und der Stahl für einen Einsatz im Kernkraftwerk geeignet ist:
Aus einem Datenblatt der Firma R. M. International für die Ventile der Gruppe C nebst Konformitätstempel der Bestellerfirma Rt. ergibt sich, dass wesentliche Teile der Ventile aus dem Stahl Nr. 1.4541 gefertigt werden sollten. Die Firma M-W hat entsprechende Bestandteile für die herzustellenden Ventile aus dem Stahl Nr. 1.4541 bestellt, wie sich aus dem verlesenen Schreiben der Firma M-W vom 15. Juni 2010 an die Firma Isokomp GmbH & Co KG und deren Auftragsbestätigung vom 28. Juni 2010 ergibt.
Der (übliche) Verwendungszweck des Stahls 1.4541 wird in der ebenfalls verlesenen Stahlliste zwar als: „Apparate und Bauteile der Nahrungsmittelindustrie, Genussmittel-, Film- und Foto-Industrie sowie Gebrauchsgegenstände im Haushalt" angegeben. Dennoch war dieser Werkstoff für den Einsatz in einem Atomkraftwerk nicht gänzlich ungeeignet. Aus der auszugsweisen Verlesung der Klagbegründung zur Stilllegung des Atomkraftwerks Biblis B vom August 2008, des im Auftrage Bündnis 90/Die Grünen erstellten Gutachtens der intac GmbH vom Januar 2010 und des Ressortforschungsberichts des Bundesamtes für Strahlenschutz vom November 2009 ergibt sich, dass der Werkstoff 1.4541 auch in deutschen Kernkraftwerken verarbeitet worden ist, auch wenn die Verwendung in jüngster Zeit wegen der Gefahr von interkristallinen Spannungsrisskorrosion zunehmend kritisch gesehen wird. Auch im Übrigen gibt es keinen konkreten Ansatzpunkt dafür, dass die von R. M. gelieferten 41 Ventile für den (möglicherweise sukzessiven) Einsatz in dem Schwerwasserreaktor in Arak gänzlich ungeeignet waren.
Dafür spricht indiziell auch das Gehäusematerial der Ventile. Aus der Rechnung der Firma Siekmann Econosto vom 28. Mai 2010 ergibt sich insoweit, dass die Gehäuse aus dem Stahl Nr. 316L bestanden. Faltenbalgventile - um solche hat es sich vorliegend, auch nach den Angaben des Sachverständigen M. , gehandelt - aus dem Stahl Nr. 316L sind im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 unter II.A „Kerntechnisches Material, Anlagen und Güter", II.A0.007, gelistet. Dass die Gehäuse der von R. M. hergestellten Ventile aus einem Werkstoff bestanden, der unter dem Punkt „kerntechnisches Material" gelistet ist, ist zwar nur ein schwaches Indiz. In der Gesamtschau bestätigt es jedoch die bereits gewonnene Überzeugung des Senats, dass die gelieferten Ventile für eine nuklearspezifische Nutzung jedenfalls nicht ungeeignet waren.
(3.) Transport in den Iran
Dafür, dass die Ventile an den Endkunden in den Iran weitertransportiert und dort vom Endkunden, der Firma MITEC, geprüft wurden, spricht die Äußerung des Angeklagten R. M. in dem am 3. April 2012 in der Zeit vom 10.14 Uhr bis 10.24 Uhr geführten Telefonat mit dem Angeklagten H. K. , wonach der „Endkunde" mit den Ventilen zufrieden sei. Zudem hatte die türkische Firma IDI dem Angeklagten K. K. mit Email vom 24. Mai 2011 mitgeteilt, dass „die 21 Ventile" „aus der Türkei freigegeben" wurden und sie in den Iran „kommen". Diese Mitteilung bezieht sich zwar nur auf die letzte Lieferung der 21 Ventile vom 28. März 2011. Dass jedoch nur diese, nicht aber die beiden zuvor in die Türkei versandten Lieferungen in den Iran weitertransportiert wurden und sich stattdessen immer noch in der Türkei befanden, hält der Senat für ausgeschlossen. Für diese fernliegende Möglichkeit gibt es keinen Anhaltspunkt.
(4.) Unrichtige Angaben gegenüber dem BAFA
Dass die von R. M. gegenüber dem BAFA gemachten Angaben über den angeblichen Endverwender in Baku und die Endverwendung, Einbau in eine Raffinerieanlage, unrichtig waren, ergibt sich bereits daraus, dass es weiterhin um denselben Auftrag der Firma Rt., vertreten durch T. , ging. Dass dieser - nach den Warnhinweisen des BAFA - genau die bestellten Ventile mit nuklearspezifischen Antrieben plötzlich für eine Raffinerieanlage in Baku benötigte, ist für sich schon nicht plausibel. Darüber hinaus erschließt sich insbesondere aus dem insoweit eingeführten Schriftverkehr, dass es sich bei der letztendlich genannten Firma BID Baku Inter Drilling Ltd. um einen „Scheinendverwender" handelte:
Von dem Emailabsender „...@hotmail.com" hatten R. M. am 14. Juli 2009 und H. K. am 15. Juli 2009 die Anschrift der zunächst als Endverwender angegebene Firma Rz. in Baku/Aserbaidschan erhalten. Daraufhin gab R. M. diese Firma in seinem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vom 7. Oktober 2009 gegenüber dem BAFA als Endverwender an. Anschließend gab er mit Email vom 29. Oktober 2009 dem Mitangeklagten H. K. und dem anderweitig verfolgten T. im Einzelnen vor, welche Unterlagen mit welchen Angaben er zur Vorlage beim BAFA benötigte, wobei er u.a. ausführliche Unterlagen für den Einbau in Rohrleitungen verschiedener Raffinerieanlagen und Schriftwechsel im Original mit Originalunterschrift, Datum und Firmenstempel und „alles in einem einheitlichen Schriftbild" forderte. Als das BAFA mit Schreiben vom 8. Januar 2010 weitere Informationen anforderte und R. M. eine Frist zur Vervollständigung seines Antrages setzte, reichte der Angeklagte R. M. plötzlich die Endverbleibserklärung der BID Baku Inter Drilling Ltd. ein. Bezeichnend ist dabei auch, dass R. M. diese Endverbleibserklärung von einem Chinesen namens Yang, dessen Anschrift ihm T. mit Email vom 9. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, mit Email vom 29. Dezember 2009, cc. H. K. , mit folgendem Begleittext erhielt:
„... Das von Ihnen erbetene Dokument wird Ihnen für das BAFA-Institut vorgelegt.
1- Bitte lesen Sie es sorgfältig durch und informieren Sie mich wegen der Richtigkeit der Buchstaben.
2- Bitte lassen Sie mich wissen, ob das genug ist, um eine Exportgenehmigung zu geben oder nicht?
3- Bitte versuchen Sie nicht, direkt mit der BAKU-Gesellschaft eine Verbindung herzustellen. ... "
Schließlich hat der Zollbeamte Wz. bekundet, dass es sich bei der Firma BID Baku Inter Drilling Ltd. nach seinen Recherchen um ein nichtexistentes Unternehmen handelte.
Vor diesem Gesamthintergrund hat der Senat keine Zweifel, dass die Endverbleibserklärungen unrichtig waren, der Angeklagte R. M. dies auch wusste und damit einverstanden war.
(5.) Zahlungen an den Angeklagten R. M.
Dass R. M. für das gesamte Ventilgeschäft der Gruppe C insgesamt 411.442 €, und zwar von dem anderweitig verfolgten T. insgesamt 300.502 € und von den K. s insgesamt 110.940 € erhalten hat, ergibt sich aus der Zahlungsaufstellung des Angeklagten R. M. vom 25. Oktober 2010. In dieser an den Angeklagten K. K. unter der Anschrift der türkischen Firma IDI gerichteten Aufstellung bescheinigte R. M. im Einzelnen die bis dahin erhaltenen Beträge. Eine Vielzahl der einzelnen Positionen ist aufgrund der eingeführten Kontounterlagen nachvollziehbar. Eine weitere Bestätigung findet sich in der verlesenen Aufstellung des Angeklagten H. K. vom 7. September 2010 über die Zahlungen an R. M. , wobei H. K. zusätzlich für die Übersendung des Musterventils einen Betrag von 25.000 € einstellt und insgesamt von einem leicht höheren Betrag, nämlich 445.000 € ausgeht.
Die Feststellung, dass R. M. den Kredit bei der Bank X. in Höhe von rd. 135.000 € in Anspruch genommen hat, folgt neben den Einlassungen der Angeklagten R. M. und H. K. auch aus dem Auswertevermerk des Zollbeamten ... vom 21. August 2012 über eine entsprechendes Bescheinigung der Bank X. vom 17. Juli 2012.
bb. Vorsatz des Angeklagten R. M.
Dass R. M. auch im Übrigen vorsätzlich handelte, ergibt sich aus Folgendem:
(1.) Ausschreibungsunterlagen
Bereits der Umstand, dass der Zeuge T. zu Beginn der Geschäftsbeziehung umfangreiche Ausschreibungsunterlagen zum Bau eines Atomkraftwerkes übersandte, aus denen sich an mehreren Stellen die Nutzung für das iranische Nuklearprogramm ergibt, spricht dafür, dass der Zeuge T. auch im Übrigen den wahren Verwendungszweck gegenüber R. M. und H. K. nicht verschleierte, sondern sie vielmehr offen über den geplanten Einsatz der Ventile im Schwerwasserreaktor in Arak aufklärte. R. M. , der die Ventile herstellen sollte, nahm die mehrere hundert Seiten umfassenden Ausschreibungsunterlagen jedenfalls in ihrer Bedeutung - Ausschreibungsunterlagen zum Bau eines Kernkraftwerks im Iran - zur Kenntnis. Dafür spricht, dass die Informationen in den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere für ihn als Hersteller der Ventile von Interesse waren, um ein ernsthaftes Angebot abzugeben. Zudem hat die Inaugenscheinnahme des in den Firmenräumen der M-W sichergestellten Stehordners ergeben, dass auf sämtlichen Blättern des mehrere hundert Seiten umfassenden Ausschreibungsdokuments, auf denen im Original als Verfasser eine „MEC Mechanical Engineering & Construction" ausgewiesen war, dieser Name geweißt und jedes Blatt stattdessen mit dem Stempelaufdruck „R. M. " versehen wurde. Auch wenn der Angeklagte R. M. diese Arbeit möglicherweise nicht selbst eigenhändig durchführte, ergibt sich daraus, dass es ihm wichtig war, das Dokument als sein Werk zu bezeichnen. Dies ist aber nur dann sinnvoll, wenn er den geistigen Inhalt des Dokuments zuvor jedenfalls in seiner Grundbedeutung erfasst hatte. Dass einer der Mitarbeiter der Firma M-W oder ein Dritter ohne Anweisung des Angeklagten R. M. die umfangreiche Dokumentation aus eigener Initiative „umetikettiert" hat, hält der Senat für ausgeschlossen. Die Zeugin Kt. , die damalige Buchhalterin und Sekretärin der Firma, hat - glaubhaft - ausgesagt, dass sie diese Veränderung nicht vorgenommen habe und es sich bei dem Stempel „R. M. " um einen Stempel gehandelt habe, den ausschließlich der Angeklagte R. M. für seine Konstruktionszeichnungen verwandt und den er in seinem Schreibtisch aufbewahrt habe. Der Zeuge W. , der zum damaligen Zeitpunkt als „freier Mitarbeiter" einen Schreibtisch im Büro des Angeklagten R. M. nutzte, hat ebenfalls - glaubhaft - versichert, dass er diese Manipulation nicht vorgenommen und die Dokumente zuvor auch nie gesehen habe.
Soweit der Angeklagte R. M. ferner angegeben hat, er habe damals nicht über ein eigenes Emailkonto verfügt und nur unzureichende Computerkenntnisse gehabt, handelt es sich ebenfalls um eine Schutzbehauptung, die bereits durch die auch insoweit glaubhafte Aussage der Zeugen Kt. widerlegt worden ist.
(2.) Verhalten gegenüber dem BAFA
Für ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten R. M. spricht auch sein Verhalten gegenüber dem BAFA. R. M. war vor der 1. Lieferung der Ventile der Gruppe C vom BAFA ausdrücklich vor der MITEC und der Rt. sowie etwaigen Beschaffungsbemühungen dieser Firmen für das iranische Nuklearprogramm gewarnt worden. Wenn R. M. nach der Warnung vor der Firma Rt. gegenüber dem BAFA bewusst falsche Angaben macht und trotz des bereits mit der Firma Rt. geschlossenen Vertrages behauptet, es lägen nur unverbindliche Anfragen vor, und anschließend seine Lieferungen in Kenntnis der Gesamtumstände in Drittländer wie Aserbaidschan tarnt, dann ist daraus nach der Überzeugung des Senats nur der Schluss zu ziehen, dass er vorsätzlich gegen die Embargovorschriften und das Außenwirtschaftsgesetz verstieß, dass er wusste, dass die Ventile dem iranische Nuklearprogramm dienen sollten, und dass er damit letztendlich einverstanden war. R. M. , der nach seiner eigenen Einlassung die „Embargopolitik" kannte, nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Endabnehmer in der Iranembargoverordnung gelistet war.
(3.) Nuklearspezifische Anforderungen an die Stellantriebe
Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte R. M. frühzeitig, möglicherweise sogar von Anbeginn des Geschäfts, vorsätzlich handelte, erfährt eine weitere Bestätigung durch die Vielzahl der Emails, aus denen sich ergibt, dass ein zentraler Punkt der Vertragsvereinbarung stets die Erfüllung des Standards IEEE 382 war, die Stellantriebe möglichst aus der Baureihe SAI 6 bis SAI 100 der Firma A. sein sollten und R. M. frühzeitig von der Bedeutung des Standards und der Bedeutung der Baureihe wusste:
Die Stellantriebe der Firma A. SAI 6 bis SAI 100 sind nach dem Prospekt der Firma A. und der Aussage des Zeugen Ln. , Mitarbeiter der Firma A., elektrische Antriebe für die Automation von Ventilen für das im Inneren befindliche Containment in Kernkraftwerken. IEEE 382 ist nach der eingeführten schriftlichen Vorstellung des Instituts of Electrical and Electronical Engineers (IEEE) und der Aussage des Zeugen Ln. eine technische Norm für die Eignung von Antrieben für strombetriebene Ventilzusammensetzungen mit Sicherheitsfunktionen für Kernkraftwerke.
Auf einem in den Büroräumen der MIT sichergestellten Datenblatt der Firma A. mit der Bezeichnung
„Electric multi-turn actuators for the automation of valves for inside containment in nuclear power plants"
hat R. M. handschriftlich hinzugefügt
„diese Antriebe sind zu liefern",
wobei ein Pfeil auf die Bezeichnung „SAI 6 - SAI 100" hinweist. Auch wenn R. M. nur sehr wenige Worte englisch spricht, wusste er nach der Überzeugung des Senats jedenfalls sinngemäß, was die Worte „inside containment in nuclear power" bedeuten.
Dass die Erfüllung des Standards IEEE 382 für T. ein zentraler Punkt war, ergibt sich zudem aus einer Vielzahl von Emailschreiben. So bat der Angeklagte R. M. in seiner Email vom 13. Februar 2009 den Angeklagten H. K. , er möge T. mitteilen, dass die von T. /Rt. verlangten Antriebe IEEE 382
„für Nuklearschutzbereich"
seien und diese Schutzart von ihnen nicht in den Iran geliefert werden könne.
Auf dem Ausdruck einer Email von T. vom 17. Mai 2009 schrieb der Angeklagte R. M. handschriftlich u.a.:
„Über IEEE muss noch mit T. in Deutschland verhandelt werden. ... Es muss auf jeden Fall ein Kraftwerk benannt werden, dass für deutsche Actuators ausfuhrfrei ist".
Eine entsprechende Email sandte R. M. am 20. Mai 2009 an T. , cc. H. K. .
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass R. M. das Schreibens von T. vom 19. Mai 2009, in dem er die Einhaltung des Standards IEEE 382 forderte, am 25. Mai 2009 an die Firma A. mit der wahrheitswidrigen Behauptung weiterleitete, dass Exportland Russland oder Bahrain sein werde. Auch dies spricht dafür, dass der Angeklagte R. M. bereits zu dieser Zeit genau wusste, wie sensibel das Geschäft ist, dass es um nuklearspezifische Antriebe von A. ging und er davon ausging, dass er bei Angabe des wahren Bestimmungsortes, nämlich Iran, sofort eine Absage der A. erhalten würde.
In der Email vom 25. Mai 2009 an T. und H. K. schrieb R. M. , dass die genannten Modelle A. SAI 6 - 100
„reine Nuklearantriebe"
seien und
„auf der verbotenen Liste der BRD für Lieferungen in den Iran"
stünden.
Mit Email vom 10. Juni 2009 erklärte der Zeuge S. von der Firma A. dem Angeklagten R. M. , dass die Firma A. von einer Angebotsabgabe absehe. Wörtlich führte S. aus:
„Wie bereits tel. erwähnt werden Antriebe für Nuklearanlagen nur angeboten, wenn Projekt und Bestimmungsland eindeutig bekannt sind, da für diese Produkte eine entsprechende Exportgenehmigung beim Bundesausfuhramt erforderlich ist."
In der Email vom 7. August 2009 erklärte R. M. dem Zeugen T. , dass „der Ingenieur der MIT" - der Angeklagte R. M. meinte offensichtlich sich selbst - ebenfalls „auf dem neusten Stand" sei,
„da er seit fast 51 Jahren auf dem Gebiet der Kerntechnologie tätig ist und mittlerweile sogar von der russischen Regierung als Berater für ihre Werke hinzugezogen wird."
Unabhängig davon, ob R. M. tatsächlich über die von ihm behauptete langjährige Erfahrung verfügte, macht eine solche Herausstellung nur dann einen Sinn, wenn es um Produkte für die Kerntechnologie geht.
Ähnlich verhält es sich mit dem Emailentwurf des Angeklagten R. M. vom 21. August 2009, in dem er unter Punkt 2) zu Änderungswünschen des Kunden von T. Stellung nimmt und u.a. ausführt:
„Wir haben in den letzten Wochen mit russischen Ingenieuren eine komplette Regelungsanlage für ein Nuklear-Kraftwerk (innen und außen Kreislauf) in einer Besprechung von 12 h, komplett die einzelnen Komponenten festgelegt. Ihre Leute wissen nach 2 Jahren noch nicht was sie wollen."
Unter Punkt 12) heißt es sodann:
„Wir haben von der persischen Regierungsseite die Information, dass sie bereits einen hohen Betrag für dieses Projekt erhalten haben."
Aus diesem Zusatz wird - zumindest in der Gesamtschau - deutlich, dass R. M. wusste, dass die Ventile für das staatliche iranische Nuklearprogramm bestimmt waren und Endkunde letztendlich der iranische Staat war.
Auch in dem bereits erwähnten Vertrag vom 25. September 2009 zwischen den Firmen M-W und Rt. ging es um den Standard IEEE und die nuklearspezifischen Antriebe der Firma A.. Insoweit vereinbarten - wie bereits dargelegt - R. M. und T. , handelnd für die Vertragsparteien M-W und Rt., unter Punkt 1., dass Basis der Lieferung 256 Stück der Ventile der Gruppe C mit A. Antrieben SAI 6 - SAI 100 von „A.-India" „inkl. IEEE 382" sei. Weiter heißt es:
„Mr. T. beschafft zur Auslösung der Bestellung an A. den Nachweis des Aufstellungsortes in Russland oder anderer Länder".
Auch der Zeuge El. von der Firma D. erklärte R. M. - der bereits Bescheid wusste - in einem Schreiben, das R. M. am 7. Juni 2010 an den Angeklagten K. K. weiterleitete, den Standard IEEE 382 und führte dazu aus:
„Die IEEE 382 ist eine amerikanische Norm für die Standards für Antriebe für sicherheitsgerichtete Armaturen in Kernkraftwerken".
(4.) Nachtatverhalten
Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten R. M. spricht indiziell für einen entsprechenden Tatvorsatz. Als R. M. in dem eingeführten Telefonat vom 16. April 2012 von K. K. darüber informiert wurde, dass die Lieferung vom Endkunden nicht akzeptiert worden sei, forderte R. M. den Angeklagten K. K. auf, T. zu sagen, dass es sich bei den Ventilen um die modernste Ausführung handele, die auch in russischen Kernkraftwerken eingesetzt würden. Wörtlich sagte er:
„Du kannst dem doch sagen, wir hätten den Auftrag für die Russen für zehn KKWs. Und das wär genau die Ausführung. Und das ist genau die Ausführung, wie sie da 76 über Siemens geliefert wurde, nach, nach Teheran...
Du kannst ihm ja sagen, wir hätten pro Anlage, ja, haben wir rund 560 Ventile für Russland, ja, und das mal 10. Und die Russen kaufen nicht den letzten Schrott. Die kaufen das Modernste. Ich hab's doch mit denen ausbaldowert...
Ja, ich mein wir wissen doch alle. Ich nehm ja stark an, dass das irgendwann, die einigen sich ja nicht. Die, die sagen wir mal, die Israeliten und die T-Leute, verstehst Du. Und irgendwann schlagen die Israeliten los. Und die haben ja heute diese Sonderbomben. Die gehen ja bis zu 50 Meter Tiefe durch den Beton. Und dann sind die total im Eimer. Und die wissen doch genau, wo die Stellen sind, wo sie hinbomben müssen."
Diese erst weit nach den erfolgten Lieferungen gemachten Äußerungen des Angeklagten R. M. lassen zwar keinen sicheren Schluss auf den Vorsatz zur Tatzeit zu. In der Gesamtschau kann jedoch auch dieser Umstände mit eingestellt werden. Auffällig ist bei dem Telefonat, dass R. M. sich - was nach seiner eigenen Einlassung, er habe Ventile für eine Raffinerieanlage geliefert, zu erwarten gewesen wäre -mit keinem Wort auf diesen (angeblichen) Vertragszweck beruft, sondern auf seine Kenntnisse und Lieferungen im Zusammenhang mit Kernkraftwerken hinweist und Überlegungen zum Fortgang der israelisch-iranischen Beziehung anstellt.
Bezeichnend ist auch, dass R. M. , nachdem er vom BAFA mit Schreiben vom 8. September 2011 vor den Firmen IDI, DTS, T. , At. und anderen Firmen sowie abermals vor der Firma Rt. und den Beschaffungsbemühungen für das iranische Nuklearprogramm gewarnt worden war, das Schreiben am 12. September 2011 an den Angeklagten K. K. unter der Postanschrift der K. s in Hamburg weiterleitete und dabei Folgendes ausführte:
„ ... Die Situation wird langsam Akut. Nach diesem Schreiben sind Lieferungen in die Türkei nicht mehr möglich. Alternativ hätten wir dann noch die Lieferung direkt nach Baku oder aber Russland. Bitte keine Rückmail senden bzw. telefonisch direkt über das Schreiben und Herrn ... reden (zwecks Überwachungsgefahr), eine Umschreibung bzw. unverfängliche Äußerungen zu der Lage sind hier sinnvoller. "
Diese Email belegt nicht nur eindrucksvoll, dass der Angeklagte R. M. selbst nach der erneuten und eindeutigen Warnung der BAFA unverdrossen die weitere Realisierung des Ventilgeschäft beabsichtigte, sondern hat - in der Gesamtschau - auch indizielle Bedeutung für die Überzeugung vom frühzeitigen Vorsatz des Angeklagten R. M. .
(5.) Zeuge Ge.
Bereits die vorangegangen Gesichtspunkte belegen in vielfältiger Weise den Vorsatz des Angeklagten R. M. . Eine weitere Bestätigung findet sich in der Aussage des Zeugen Ge., der bei der Vereinbarung vom 25. September 2009 zwischen Rt. und MW zugegen war und zwischen R. M. und T. übersetzte. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, es sei während dieser Verhandlung klar gewesen, dass es sich um eine Lieferung für das iranische Nuklearprogramm gehandelt habe. Er habe R. M. darauf angesprochen, dass nach der Gesetzgebung und dem Iranembargo eine Lieferung für das iranische Nuklearprogramm nicht erlaubt sei. R. M. habe darauf geantwortet, er liefere nach Aserbaidschan. Als er, Ge., erwidert habe, Aserbaidschan und Atomkraft, das passe doch nicht zusammen, habe R. M. das Thema beendet. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hat der Senat keine Zweifel. Der Zeuge hat sich zwar dahingehend geirrt, dass er der Auffassung gewesen sei, T. habe auch deutsch gesprochen. Auch konnte er sich zunächst nicht daran erinnern, dass H. K. bei dem Treffen dabei gewesen sei. Insoweit war der Zeuge offensichtlich einem Irrtum unterlegen. Er selbst hat ausgesagt, dass er zwischen R. M. und T. übersetzt habe. Der Irrtum mag auch darauf beruhen, dass H. K. auch deutsch mit einem hörbaren Akzent spricht und der Zeuge Ge. die Deutschkenntnisse H. K. s dem anderweitig verfolgten T. zuordnet. Den entscheidenden Punkt, dass es um eine nukleare Anwendung ging, hat der Zeuge auf mehrfache Nachfrage als absolut sicher beantwortet und auch geschildert, wie er R. M. noch darauf hingewiesen habe, dass der deutsche Staat doch nicht so „doof" sein werde, das nicht zu merken. Auch auf das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Iranembargo habe er R. M. hingewiesen.
Dafür, dass der Zeuge Ge. den Angeklagten R. M. zu Unrecht belastet, gibt es keinen vernünftigen Grund. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht vielmehr, dass er sich dadurch selbst belastet hat.
(6.) Angeblicher Irrtum des Angeklagten R. M.
Soweit R. M. sich dahingehend eingelassen hat, dass er zwar die Umstände der Bestellung, die nuklearspezifische Anforderungen und die Embargopolitik gekannt, die Warnhinweise des BAFA hinsichtlich der Firmen Rt. und MITEC verstanden und gewusst habe, dass die Lieferung tatsächlich für den Iran bestimmt gewesen sei und dass die Firma Rt. die ganze Zeit „im Hintergrund" agiert habe, er aber dennoch gedacht habe, er verstoße nicht gegen Embargovorschriften, weil die gelieferten Ventile nebst Stellantrieben nicht nuklearspezifisch gewesen seien, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die schon für sich völlig unplausibel und durch die Gesamtschau der den Angeklagten R. M. in subjektiver Hinsicht belastenden Umstände widerlegt ist.
cc. Beteiligung des Angeklagten K. K.
Der Angeklagten K. K. war entgegen seiner Einlassung beim Geschäft mit den Ventilen des Angeklagten R. M. nicht auf Geheiß von T. lediglich als Dolmetscher oder Sprachmittler tätig.
(1.) Zeugen K. und Sch.
Aus dem in Augenschein genommenen Telefonat vom 16. August 2012 zwischen der Zeugin Sch. und dem Zeugen K. , beide Mitarbeiter der Firma R. M. , anlässlich der Durchsuchung der Firmenräume der M-W ergibt sich zwar, dass nach Auffassung der beiden Zeugen der Angeklagte K. K. lediglich Dolmetscher gewesen sei. Diese in dem Telefonat geäußerte Auffassung ist jedoch, insbesondere angesichts der übrigen Beweislage, nicht geeignet, Zweifel an der festgestellten Rolle des Angeklagten K. K. hervorzurufen. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Auffassung von Dritten, die an der Abwicklung des Ventilgeschäfts nicht beteiligt waren. Der Zeuge K. war Dreher. Die Zeugin Sch. war technische Zeichnerin. Beide Zeugen haben in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, dass der Angeklagte K. K. lediglich Dolmetscher gewesen sei. Daran, dass sie sich in dem Telefongespräch so geäußert hatten, konnten sie sich nicht erinnern. Der Zeuge K. hat stattdessen ausgesagt, dass er in der Produktion tätig sei, K. K. nicht kenne und auch nicht wisse, ob er eine Funktion in dem Ventilgeschäft gehabt habe. Die Zeugin K. hat ausgesagt, dass sie K. K. zweimal in der Firma M-W gesehen habe, einmal zeitgleich mit T. . Von den Gesprächen habe sie nichts mitbekommen. Sie habe lediglich von anderen gehört, dass K. K. der Übersetzer gewesen sein solle.
(2.) Einlassung des Angeklagten H. K.
Soweit der Angeklagte H. K. sich dahingehend eingelassen hat, K. K. sei ihm als Dolmetscher vorgestellt worden, ist dies für dessen tatsächliche Rolle bedeutungslos. Abgesehen davon, dass R. M. und K. K. ein nachvollziehbares Interesse daran hatten, H. K. , der aus dem Geschäft gedrängt wurde, die wahre Aufgabe und Funktion des Angeklagten K. K. nicht offenzulegen, ist die Einlassung H. K. s insoweit auch deshalb nicht entscheidend, weil er danach keinen wesentlichen Einblick in den Fortgang des Geschäfts mehr hatte.
(3.) Aktive Einflussnahme auf die Geschäftsabwicklung
Entgegen dieser Äußerung und der Einlassung K. K. s steht aufgrund der übrigen Beweisaufnahme fest, dass K. K. - in Absprache mit seinem Vater - nicht lediglich Dolmetscher war, sondern einen wesentlichen Teil der Organisation übernahm. Er wurde, wie sich aus dem eingeführten Emailverkehr zwischen K. K. und R. M. ergibt, umfassend von R. M. informiert, der ihn in die Abwicklung des Vertrages intensiv mit einbezog. So informierte R. M. ihn bereits mit Email vom 7. Juni 2010 über die Hinweise des Herstellers D. auf den Standard IEEE 382 und die kerntechnische Spezifikation der angefragten Antriebe. Mit Email vom 16. Juni 2010 forderte K. K. von R. M. weitere Informationen, wobei sich schon aus der Wortwahl ergibt, „ich brauche ... Informationen", „benötigen wir noch was", dass er nicht nur als Dolmetscher oder Sprachmittler fungierte. R. M. übersandte eine Abschrift seiner Bestellung bei der Firma D. an K. K. unter der Anschrift der türkischen Firma IDI mit der Bitte, die Bestellung dem Endkunden vorzulegen und ihm, R. M. , die Freigabe mit Stempel und Unterschrift zurückzusenden. Der handschriftliche Entwurf einer „1. Proforma-Rechnung" ist nicht nur von T. und R. M. , sondern auch von K. K. unterschrieben. Soweit der Angeklagte K. K. sich dahingehend eingelassen hat, dieses Schriftstück lediglich als Übersetzer und Zeuge der Vereinbarung unterschrieben zu haben, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die durch die Gesamtschau seines Handelns, seines Wissens und seines starken Interesses am erfolgreichen Ausgang des Ventilgeschäfts widerlegt wird.
Auch der Inhalt der Emails zwischen R. M. und K. K. betreffend die Typenschilder und die Zusicherung des Standards IEEE 382 sprechen ebenfalls dafür, dass K. K. nicht nur Dolmetscher oder Sprachmittler war. In einigen Emails übermittelte er zwar auch Informationen von T. , daneben nahm er jedoch fordernd und aktiv auf den Fortgang des Geschäfts Einfluss. So schrieb K. K. in der Email vom 19. Juli 2010 an R. M. :
„... uns ist aufgefallen, dass ... Zusätzlich benötigen wir ... Bitte beachten Sie das wir zusätzlichen platz auf de Typenschild benötigen, welchen wir mit Ihrer Hilfe (Buchstaben formen in richtiger Größe) noch bearbeiten."
In der Email vom 24. September 2010 an die Zeugin Kt. schrieb K. K. :
„... könnten Sie Herr R. M. noch mal fragen ob auf den Typenschildern der, vom Kunden gewünschte, extra platz gelassen wurde. Ich bitte Sie mir schnellst möglich eine Antwort zu geben"
In der Email vom 24. Mai 2011 der türkischen Firma IDI, an die die Lieferungen der Ventile der Gruppe C erfolgte, wird K. K. bezüglich der Lieferung vom 28. März 2011 mitgeteilt:
„Die 21 Ventile wurden aus der Türkei freigegeben und sie kommen in den Iran, daher uns bitte die entsprechenden Antriebsetiketten vorlegen."
(4.) Prüfungsvollmacht
Gegen ein Handeln auf Geheiß T. s spricht zudem, dass T. dem Angeklagten K. K. Prüfungsvollmacht einräumte, wie sich aus der Email vom 24. September 2010 ergibt, in der K. K. an R. M. , betreffend die spätere Lieferung von 5 Ventilen, schrieb:
„ich habe Herrn „T." gesagt dass ich heute bei Ihnen bin um die 5 Stück zu prüfen... Ich werde ihm heute Abend mein OK geben und ihm zur sofortigen Zahlung raten. ... "
(5.) Finanzielles Engagement seines Vaters
Gegen ein Handeln auf Geheiß T. s spricht ferner die massive finanzielle Beteiligung des Angeklagten A. K. , der in das Ventilgeschäft (Gruppen A, B, C) insgesamt einen Betrag von über 445.000 € - wie im Einzelnen noch dargelegt wird - investiert hatte. Das daraus resultierende Interesse des Angeklagten A. K. , nicht nur über den Fortgang des Geschäfts informiert zu werden, sondern auch aktiv auf einen erfolgreichen Fortgang hinzuwirken, spricht dafür, dass dessen Sohn K. K. nicht nur Informationen von und an T. überbrachte und reine Dolmetschertätigkeiten ausführte.
(6.) Nachtatverhalten
Nachdem der Angeklagte R. M. vom BAFA mit Schreiben vom 8. September 2011 vor den Firmen IDI, DTS, T. , At. und anderen Firmen sowie abermals vor der Firma Rt. und den Beschaffungsbemühungen für das iranische Nuklearprogramm gewarnt worden war, leitete er das Schreiben am 12. September 2011 an den Angeklagten K. K. unter der Privatanschrift der K. s weiter, wobei er - wie schon dargelegt -Folgendes ausführte:
„ ... Die Situation wird langsam Akut. Nach diesem Schreiben sind Lieferungen in die Türkei nicht mehr möglich. Alternativ hätten wir dann noch die Lieferung direkt nach Baku oder aber Russland. Bitte keine Rückmail senden bzw. telefonisch direkt über das Schreiben und Herrn ... reden (zwecks Überwachungsgefahr), eine Umschreibung bzw. unverfängliche Äußerungen zu der Lage sind hier sinnvoller. "
Dieses klare und deutliche Schreiben belegt - wie bereits dargelegt - nicht nur eindrucksvoll, dass der Angeklagte R. M. selbst nach der erneuten und eindeutigen Warnung der BAFA unverdrossen die weitere Realisierung des Ventilgeschäft beabsichtigte, sondern auch, dass K. K. nicht lediglich auf Geheiß des Zeugen T. als Dolmetscher bzw. Sprachmittler tätig war, sondern ihm auch in den Augen R. M. s eine tragende Rolle zukam. Auch insoweit verkennt der Senat nicht, dass das Nachtatverhalten lediglich ein schwaches Indiz ist.
dd. Zahlungen des Angeklagten A. K. an R. M.
(1.) Einzelne Beträge
Dass die Angeklagten K. an R. M. insgesamt 110.942 € zahlten, ergibt sich aus den eingeführten Unterlagen. In Übereinstimmung mit den eingeführten Kontounterlagen und dem Bestätigungsschreiben des Angeklagten R. M. hat A. K. die Überweisungen vom 27./28. Juli 2010 in Höhe von 40.000 € und vom 18./19. August 2010 in Höhe von 50.000 € auch eingeräumt. Ein weiterer Betrag von 1.640 € wurde ausweislich der Kontounterlagen am 20./21. Oktober 2010 vom Konto des Angeklagten K. K. bei der Hypovereinsbank (Kto-Nr. ...) auf das Konto der Firma M-W bei der Dresdner Bank (Kto-Nr. ...) überwiesen und war -wie sich aus der Zahlungsaufstellung von R. M. vom 25. Oktober 2010 ergibt - für die Typenschilder (Etiketten) bestimmt, die an den von R. M. hergestellten Ventilen angebracht werden sollten.
Mit Email vom 24. September 2010 hatte R. M. die Zahlung eines weiteren Betrages von 20.000 € angemahnt und am 4. Oktober 2010 den Erhalt eines Betrages von 19.302 € auf einem Einnahmenbeleg quittiert. Da R. M. in der von ihm verfassten Zahlungsaufstellung vom 25. Oktober 2010 genau zwischen Zahlungen des anderweitig verfolgten T. und Zahlungen der Angeklagten K. s differenzierte und den Betrag von 19.300 € (cash) - insoweit hat R. M. offensichtlich den von ihm quittierten Betrag von 19.302 € abgerundet - den Angeklagten K. zurechnete, ist der Senat davon überzeugt, dass auch dieser Betrag von A. K. stammte. Dass es sich um Geld des Angeklagten K. K. handelte, schließt der Senat aufgrund fehlenden Vermögens des Angeklagten K. K. aus.
(2.) Zahlungen aus dem Vermögen des Angeklagten A. K.
Soweit die Angeklagten K. behaupten, dass A. K. bei dem Geschäft mit den Ventilen der Gruppe C Geld nur weitergeleitet habe, sprechen die Gesamtumstände bereits massiv dagegen. Auch an die B. GmbH und die Firma BS hat der Angeklagte A. K. - wie noch im Einzelnen dargelegt wird - eigenes und nicht fremdes Geld überwiesen, und zwar rd. 135.000 € an die Firma B. GmbH und rd. 202.000 € an BS.
Eine zusätzliche Bestätigung findet sich in dem bei dem Angeklagten A. K. sichergestellten Briefentwurf seines Sohnes Niki, in dem dieser schrieb:
„ Wir haben einem Freund, Herrn T. , geholfen Waren in den Iran zu liefern, und er schuldet uns für diesen Dienst 600.000 EUR. Bis heute hat er nur 300.000 EUR bezahlt.
Dieser Briefentwurf enthält zwar den handschriftlichen Zusatz von A. K. , wonach der „Entwurf von Niki viele Fehler enthält". Dennoch ist der Senat davon überzeugt, dass die Angaben über die Schulden und Zahlungen von T. richtig sind. Wenn diese Angaben falsch gewesen wären, wäre es mehr als naheliegend, dass A. K. unmittelbar handschriftliche Korrekturen vorgenommen hätte. Dies wäre ein leichtes gewesen. An anderer Stelle des fast einseitigen maschinenschriftlichen Dokuments, das sich im Wesentlichen mit einem komplizierten und letztlich erfolglos gebliebenen Versuch beschäftigt, mittels weiterer Zahlungen den noch ausstehenden Betrag von 300.000 € zu erhalten, sind handschriftliche Korrekturen vorgenommen worden.
Auch aus dem Emailverkehr zwischen Ali und K. K. folgt, dass sie nicht fremdes, sondern eigenes Geld investiert hatten. So schreibt K. K. in der Email vom 7. Januar 2011 hinsichtlich der Zahlungen an R. M. nicht, dass T. , sondern sie, die K. s, die Beträge von 50.000 €, 40.000 € und 1.640 € bezahlt hätten:
„haben wir gezahlt".
Soweit die Angeklagten K. behaupten, sie hätten an dem Ventilgeschäft mit R. M. nichts verdienen sollen, ist dies fernliegend. A. K. , ein Kaufmann, der seit Jahrzehnten mit dem Export von Gütern in den Iran Geld verdiente, investierte einen hohen Betrag in ein riskantes Projekt. Dass er dies aus reiner Gefälligkeit getan hat, ist absolut lebensfremd. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorstehend zitierten Briefentwurf des Angeklagten A. K. , dass er gegen den Zeugen T. für seine Dienste eine Forderung von 600.000 € geltend macht, also deutlich mehr als von ihm verauslagt.
Dass die Angeklagten mit dem Ventilgeschäft Profit erwirtschaften wollten, wird schließlich indiziell durch den Emailverkehr zwischen K. K. und A. K. vom 23. Januar 2011 bestätigt, in dem zunächst K. K. an seinen Vater schrieb:
„Lieber Papa, ich weiß, jetzt ist nicht die richtige Zeit, darüber zu sprechen, bevor wir von Hr. T. und Hr. L. Geld bekommen haben, aber der Audi R8, den ich gesehen habe, ist einfach zu gut. .Neupreis war 185.000Jetzt: 113.900 ..."
A. K. antwortete darauf:
„. Du verstehst aber sicher meine derzeitige Situation. Ich habe viele Schwierigkeiten mit meiner Firma, vor allem bei der derzeitigen politischen Situation. Ich habe viel Ware eingekauft, und jetzt kann diese aufgrund des Embargos nicht geliefert werden. Und denk nur an meine derzeitige Situation mit T. und L..
Es ist wirklich wichtig, dass du und Niki mir helfen und mehr über das Geschäft lernen und mit dadurch helfen, dass sie die Verantwortung für meine Büros und Firmen übernehmen. Dein Traum von diesem Auto ist sowieso zu klein, sei sicher, dass ich dir später helfen werde, ein viel besseres Auto zu kaufen, und nicht auf den Preis schauen werde. ."
Aus den Schreiben lässt sich jedenfalls in der Gesamtschau der Schluss ziehen, dass der Angeklagte A. K. nicht aus reiner Gefälligkeit Geld verauslagt oder weitergeleitet hat, sondern als Kaufmann an dem Geschäft verdienen wollte. Dass er dies nur mit den Ventilen der Gruppen A und B, nicht aber mit den Ventilen der Gruppe C erreichen wollte, ist fernliegend.
Dass die Angeklagten K. hinsichtlich des Geschäfts mit den Ventilen der Gruppe C vorsätzlich gehandelt haben, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zum Gesamtvorsatz der Angeklagten K. dargelegt.
c. Ausfuhr der Ventile A
aa. Objektives Geschehen
Das objektive Geschehen betreffend die Lieferungen der Musterventile im September 2009 und März 2010 und die Ausfuhren der Ventile der Gruppe A im Dezember 2010 und März 2011 einschließlich der Warnschreiben des BAFA und des Nullbescheides des BAFA ergibt sich neben den Einlassungen des Angeklagten K. K. K. aus den eingeführten Bestellungen und Rechnungen der Firma B. vom 21. September 2009, 10. November 2009, 8. und 18. Dezember 2009, 17. und 19. März 2010, 17. August 2010, den Lieferbescheinigungen der Firma B. vom 9. November 2010, 30. Januar 2011, den Ausfuhranmeldungen vom 21. September 2009, 19. November 2010, 9. Februar 2011, den Transportunterlagen vom 24. September 2009, 11. Dezember 2009, 26. März 2010, 9. Februar 2011, den Schreiben des BAFA vom 28. Oktober 2009, vom 7. und 22. Dezember 2009, 18. Januar 2010, 12. April 2010, den diesbezüglichen Antwortschreiben der Firma B. vom 17. Dezember 2009, 27. Januar 2010, 4. Mai 2010, dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung der Firma B. vom 5. Januar 2010, den Enduserzertifikaten der Firma At. vom 26. Januar 2010 und der Firma Jam Petrochemical vom 27. April 2010, dem Nullbescheid des BAFA vom 15. Juli 2010 und dem eingeführten umfangreichen Emailverkehr von Bernd L. , T. , K. K. und den Mitarbeitern der Firma K. , den Zeugen C. und V. . Die Feststellungen werden durch die Aussagen der Zeugen C. und V. über die Anfragen, Gespräche, Lieferungen der Ventile und des Vertrages mit der Firma K. gestützt. Schließlich ergeben sich die Einzelheiten über den Grund der Ausbildung des Angeklagten K. K. , die finanzielle Beteiligung der K. s an der Firma B. , die Darlehen A. K. s an L. , die Entstehung des Geschäfts mit T. , die Lieferung der Musterventile im Jahr 2009 an die Firma Rt., die späteren Ausfuhren im Dezember 2010 und März 2011 an die Firma At. („Jolfa") auch aus der Aussage des Zollkriminalbeamten Gf. über die Angaben des anderweitig verfolgten L. anlässlich seiner staatsanwaltlichen Beschuldigtenvernehmung vom 27. November 2012.
In dieser Vernehmung hat sich L. , wie der Zeuge Gf. bekundet hat, zu seiner Kenntnis und einem vorsätzlichen Handeln wie folgt eingelassen:
Er habe gewusst, dass es sich um einen einheitlichen Vorgang, ein Gesamtprojekt der Gruppen A, B und C gehandelt habe. Aufgrund von eigenen Erkundigungen habe er ferner gewusst, dass die Faltenbalgventile der Gruppe B ab einem bestimmten Zeitpunkt auf der BAFA-Homepage für den Iran gesperrt gewesen seien. Deshalb habe er solche Ventile auch nicht geliefert. Die elektronischen Stellantriebe für die Gruppe C Ventile hätten „sie" zwar bei der A. angefragt. Die Firma A. habe eine Lieferung in den Iran jedoch abgelehnt. Im Jahre 2009 habe T. ihm gesagt, dass er seine Firma Rt. vom Markt nehme. „Sie" hätten „das" dann auch durch das BAFA erfahren. Nach der Ankündigung T. s, die Firma Rt. vom Markt zu nehmen, hätten „sie" das Geschäft auf die Firma At. umgestellt. „Sie" hätten dann auch im Internet recherchiert. Dort sei die Homepage der Rt. nicht mehr auffindbar gewesen. Trotz dieser Gesamtumstände habe er die „Gefährlichkeit" des Geschäfts nicht gekannt. Dass die bei der Firma A. angefragten Antriebe für einen Einsatz im Primärkreislauf von Kernkraftwerken geeignet seien, habe er auch erst später erfahren. Er habe das BAFA - auch nach dem Warnhinweis - nicht darüber informiert, dass das Geschäft der Firma Rt. auf die Firma At. umgestellt worden sei, weil es sich für ihn um zwei verschiedene Unternehmen gehandelt habe. Die Ausfuhr der Musterlieferung an die Firma Rt. habe er dem BAFA nicht mitgeteilt, weil die Musterlieferung bereits dem Zoll und somit einer offiziellen Stelle bekannt gewesen sei.
Wie bereits dargelegt, hat der Senat bei der Bewertung und Berücksichtigung der Angaben des anderweitig verfolgten L. nicht verkannt, dass die Aussage besonders kritisch zu hinterfragen ist, weil der Zeuge, der sich nach seiner Zeugenladung im hiesigen Verfahren auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, einer konfrontativen Befragung nicht zur Verfügung stand. Aus diesem Grund hat der Senat die Angaben L. nur ergänzend, als weitere Bestätigung, herangezogen. Soweit der Zeuge L. , der ein nachvollziehbares Interesse daran hat, seine eigene Tatbeteiligung zulasten des Angeklagten K. K. zu relativieren, ferner angegeben hat, K. K. sei für die Abwicklung des Projekts, die technische Bearbeitung und die Koordination des Geschäfts zuständig gewesen, hat der Senat diese Angaben L. s nicht - auch nicht ergänzend - berücksichtigt.
bb. Vorsatz des anderweitig verfolgten L.
Soweit L. ein vorsätzliches Handeln bestritten hat, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die bereits aufgrund des von ihm selbst eingeräumten Wissens völlig unplausibel ist. Sie wird zudem durch die Gesamtschau weiterer Umstände widerlegt:
(1.) Umfang des Ventilgeschäfts
Der Umfang des Geschäfts mit den Ventilen der Gruppe A (1.062.600 €) war für die Firma B. , die - jedenfalls zur Tatzeit - Geschäfte im Wert von 500 € bis maximal 80.000 bis 90.000 € durchführte, außergewöhnlich hoch. Dies hat der Zeuge T.R. bekundet und ferner ausgesagt, dass L. sich ihm gegenüber geäußert habe, er wundere sich, dass T. mit einem so großen Auftrag an eine Firma wie B. herangetreten sei, und L. ihnen, den Mitarbeitern der Firma, verboten habe, über das Ventilgeschäft offen zu reden.
(2.) Stellantriebe SAI
In dem Bewusstsein, dass das Geschäft wegen des Volumens für die Firma B. sonderbar war, wurde der Zeuge L. , der - wie er selbst eingeräumt hat - sogar den Gesamtumfang des Projekts (Ventile der Gruppen A, B, C) kannte, ohne irgendeine Verschleierung von T. mit Email vom 22. Oktober 2009 aufgefordert, sich betreffend die Ventile der Gruppe C bei der Firma A. Indien nach Stellantrieben A. SAI 6 bis SAI 100 gemäß Norm IEEE 382 oder ähnlicher Art zu erkundigen und dabei unmissverständlich zu erklären, dass die Stellantriebe
„zum Einbau innen in der Atomkraftsicherheitshülle bestimmt' seien.
In der Antwortmail vom 16. November 2009 der indischen Firma BS wurde L. darauf hingewiesen, dass es um eine Verwendung in einer Kernkraftanlage ging. Wörtlich erklärte der Mitarbeiter R. esh Kumar Salins (im Folgenden: R. ) der Firma BS:
„... Wir haben Preisangaben für einen Inconel-625 Balg und eine Colonoy Auftragsschweißung gemacht, da es sich um eine Kernkraftanlage handelt..."
(3.) Warnschreiben des BAFA
Wenn vor diesem Hintergrund auch noch das BAFA mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 warnt, dass die Firma Rt. versucht, bei der Firma B. Ventile für das iranische Nuklearprogramm zu besorgen, und der Repräsentant der Rt., T. , ihm vorschlägt, die Lieferung nicht mehr an die Rt., sondern nunmehr an die At. auszuführen, lässt sich nach der Überzeugung des Senats nur der Schluss ziehen, dass der Zeuge L. genau wusste, dass die Ventile für das iranische Nuklearprogramm bestimmt waren und er mit der Lieferung gegen Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften verstieß. Dabei bestehen aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit dem Export von Gütern in den Iran, keine Zweifel, dass er das Iranembargo kannte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass die für das iranische Nuklearprogramm bestimmten Ventile eine in den Embargo-Vorschriften gelistete Einrichtung zur Verfügung gestellt werden sollte. Damit war er letztendlich einverstanden. L. , der große finanzielle Schwierigkeiten hatte, wollte mit dem Gewinn aus dem Irangeschäft seine marode Firma B. retten.
cc. Beteiligung des Angeklagten K. K.
Dass sich die Angeklagten K. K. und A. K. in dem festgestellten Umfang an der Lieferung der Ventile der Gruppe A beteiligten, ergibt sich aus Folgendem:
(1.) Stellung in der Firma B.
K. K. war zwar Auszubildender in der B. GmbH, hatte aber eine besondere Stellung. Er war aufgrund der Bitten und der finanziellen Unterstützung des Angeklagten A. K. dort beschäftigt, wobei A. K. - wie er selbst eingeräumt hat und sich auch aus den entsprechenden Kontounterlagen ergibt - seinen Sohn K. K. später auch in die Firma einkaufte und dem in Not geratenen L. ein Darlehen gewährte. K. K. war - nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T.R. - innerhalb der B. GmbH als Länderverantwortlicher für den Iran zuständig. L. hatte sich - nach der Aussage von T.R. und der Einlassung des Angeklagten K. K. - bei der Einstellung von K. K. erhofft, dass dieser das Irangeschäft, nicht zuletzt aufgrund seiner persischen Sprachfähigkeit, beleben werde.
(2.) Einbindung und Betreuung des Ventilgeschäfts
Soweit der Zeuge T.R. ferner ausgesagt hat, dass das Geschäft zunächst federführend von L. betrieben worden sei, widerspricht dies den getroffenen Feststellungen nicht. Der Zeuge hat bekundet, an vielen Gesprächen nicht teilgenommen zu haben. Diese hätten überwiegend im Büro von L. zwischen L. und K. K. stattgefunden. Darüber hinaus hat der Zeuge T.R. ausgesagt, dass die Gespräche mit T. allmählich wegen der Krankheit von L. vom Angeklagten K. K. übernommen worden seien, der nach seinem Ausscheiden aus der Firma B. das Geschäft von Hamburg weiter betreut habe. Die insoweit geäußerte Ansicht des Zeugen T.R. , K. K. sei damit überfordert gewesen, ändert nichts daran, dass K. K. nach der Aussage des Zeugen in das Ventilgeschäft der Gruppe A ab einem bestimmten Zeitpunkt eigenständig und nicht auf bloße Anweisung L. s eingebunden war. In diesen Zusammenhang passt, dass K. K. dem Zeugen T.R. , wie dieser bekundet hat, auch erzählt hat, das Geschäft mit den Ventilen der Gruppe B zu betreiben. Die weitere Aussage des Zeugen T.R. , dass nach dem krankheitsbedingten Ausfall von L. dessen Sohn Rene L. als Sohn des Geschäftsführers Zollausfuhranmeldungen und ähnliches durchgeführt habe, ändert ebenfalls nichts an der festgestellten Beteiligung des Angeklagten K. K. .
Die starke Einbindung des K. K. wird auch aus dem im Rahmen des Ventilgeschäfts der Gruppe A verfassten Emailschreiben von und an K. K. sowie die an K. K. weitergeleiteten Emailschreiben deutlich. Bereits bei der Beschaffung der Ventile bei dem Hersteller K. war er maßgeblich beteiligt. Im August 2009 wandte er sich an die Firma K. und beantwortete - wie sich aus den Emails vom 6., 10., 17. August, 2., 3., 4. September 2009 ergibt - im Einzelnen die aufgeworfenen Fragen. Auch in der Folgezeit war der Angeklagte K. K. stark eingebunden. Als L. für die Vorbereitung der Versanddokumente die Adresse des Zolllagers in Teheran benötigte, wandte er sich mit Email vom 28. Oktober 2010 an A. K. , der umgehend seinen Sohn darum bat, die benötigte Lageradresse zu senden. Als L. den Angeklagten A. K. mit Email vom 21. Februar 2011 darüber unterrichtete, dass die Ventile in einer Woche in Teheran sein werden, und L. auf Probleme bei der weiteren Abwicklung des Geschäfts hinwies, leitete A. K. die Email noch am selben Tag mit der Aufforderung an K. K. weiter, er solle sich darum kümmern. Auch aus dem übrigen Emailverkehr zwischen L. und A. K. lässt sich die besondere Stellung des Angeklagten K. K. ableiten. Als L. in der Email vom 26. Oktober 2010 den Angeklagten A. K. an die mit der Firma K. vereinbarte Zahlungsmodalität und auf die ausgebliebene Zahlung T. s und dessen möglichen Zahlungsschwierigkeiten hinwies, leitete A. K. die Email noch am selben Tag mit der Anfrage, ob L. Recht habe, an K. K. weiter. Aus der Email vom 27. Oktober 2010 von L. an A. K. wird deutlich, dass K. K. eigenständig die Zahlungsweise mit K. vereinbart hatte. Wörtlich führte L. aus:
„... Sie haben in dieser Hinsicht nicht Recht. Wir haben eine Proforma-Rechnung von K. erhalten, auf der die von K. K. vorgeschlagene vereinbarte Zahlungsweise steht. Ich wusste nicht, welche Anweisungen Sie ihm gegeben haben. Genau nach Vereinbarung mit K. für die Anzahlung haben wir H.T. eine Handelsrechnung über diesen Betrag ausgestellt. ...
Auch haben wir gemäß getroffener Vereinbarung eine Proforma-Rechnung von K. erhalten (ich lege sie bei). Wir haben sie nur eins zu eins übermittelt. Ich habe Ihnen in einer langen E-Mail geschrieben, dass ich mit so einer Abmachung nicht so glücklich bin. Bitte sorgen Sie dafür, dass K. bestätigt, die komplette Produktion nach der zweiten Anzahlung, die K. für max. 3 Wochen nach erster Zahlung versprochen wurde, zu starten. Das war die Information von Hamburg an Hr. ."
Soweit L. in dieser Email auf die „Information von Hamburg" hinweist, meinte er die K. s, die in Hamburg wohnten - und nach wie vor wohnen. Von Hamburg aus hat K. K. - auch nach seiner eigenen Einlassung - das Ventilgeschäft betreut, insbesondere nachdem er aus der Firma B. ausgeschieden war.
A. K. antwortete auf die Email von L. vom 27. Oktober 2010 noch am selben Tag wie folgt:
„... Wir sollten einander und Herrn T. nicht weiter die Schuld zuschieben!! Stattdessen bitte ich um dringende Übersendung (wie telefonisch besprochen) von Drosselventilen (die bereits bezahlt sind) um die nächste Zahlung zu erhalten, und so weiter für die ausstehenden Beträge der Lieferungen.
Die Zeit drängt momentan und die Situation mit der Bank verschlechtert sich, wir müssen diesen Auftrag in irgendeiner Weise zu Ende bringen, damit wir die Firmenprobleme lösen. K. K. muss als 50-prozentiger Anteilseigner über alle Firmenaktivitäten im Bilde sein, besonders - ich betone besonders -über diese Geschäfte mit K. und H.T. Ich erwarte Ihre Zusammenarbeit diesbezüglich zum Abschluss dieses Auftrages in unserem beiderseitigen Interesse."
Als L. den Angeklagten A. K. mit Email vom 4. Januar 2011 über den Fortgang des Geschäfts informierte, sandte dieser die Email zur Prüfung an den Angeklagten K. K. weiter.
Vor diesem Gesamthintergrund ist es unerheblich, dass es neben den Emails von und an K. K. auch eine Reihe von Dokumenten gibt, die allein von L. unterschrieben wurden. L. war Geschäftsführer der B. GmbH. Dass er ebenfalls Angebote unterschrieb und Schreiben des BAFA beantwortete, war bereits seiner Position geschuldet.
(3.) Intensiver Kontakt zu T.
Darüber hinaus stand K. K. im intensiven Kontakt mit T. , wie sich aus der Email von A. K. vom 26. Oktober 2010 ergibt, in der er L. zur engeren Zusammenarbeit aufforderte und erklärte, dass K. K. „die Sache jeden Tag verfolgt und von Hr. T. regelmäßig kontaktiert wird". T. richtete - wie das umfangreiche Selbstleseverfahren ergeben hat - eine Vielzahl von Emails direkt an den Angeklagten K. K. , teilweise sogar - wie in den Emails vom 31. August und 1. September 2009 - ohne L. davon eine Kopie zukommen zu lassen. Auch der Umstand, dass L. die Dokumente für die erste Lieferung nicht unmittelbar an T. , sondern über K. K. an dessen Vater übersandte, zeigt die starke Einbindung des Angeklagten K. K. .
(4.) Finanzielles Engagement seines Vaters
Schließlich ist das Engagement des Angeklagten K. K. bei der Ausfuhr der Ventile der Gruppe A im Gesamtzusammenhang mit seiner Beteiligung an den Ventilgeschäften der Gruppen B und C und der finanziellen Beteiligung seines Vaters für alle drei Ventilgruppen zu sehen.
dd. Beteiligung des Angeklagten A. K.
Dass A. K. gemeinsam mit T. hinsichtlich des Ventilgeschäfts der Gruppe A eine Vorfinanzierung der bei K. bestellten Ventile erbringen sollte und er dabei - entgegen seiner Einlassung - eigenes Geld investiert hat, ergibt sich aus Folgendem:
(1.) Vorfinanzierung eines 15%-igen Anteils
Aus den verlesenen Kontounterlagen ergibt sich, dass A. K. - wie von ihm pauschal eingeräumt - am 24. August 2010 einen Betrag von 134.827 € (15 % des Nettokaufpreises von 898.000 €) von dem Konto seiner Schwester Z.K. bei der Hypovereinsbank (Kto-Nr. ...) auf das Konto der Firma B. bei der Dresdner Bank (Kto-Nr. ... ) überwies.
In der späteren Email vom 26. Oktober 2010 an L. betreffend der 30 % Vorfinanzierung des Ventilgeschäfts Gruppe A differenzierte A. K. exakt zwischen der eigenen Finanzierung und der (vereinbarten) Zahlung T. s, ohne auch nur mit einem Wort auf die von ihm in der Hauptverhandlung behauptete Darlehensgewährung zugunsten T. s einzugehen. Wörtlich schrieb er:
„... Die Situation wie in unserer letzten Besprechung mit Hr. H.T. und mündlichen Gesprächen mit Ihnen im August war wie folgt:
Ich habe 15 % des Nettokaufpreises EUR 898.000 (134.827) an B. finanziert. (Der tatsächliche Betrag einschließlich des Gewinns für B. beläuft sich auf EUR 1.062.600). Der obige Betrag wurde am 24. August 2010 zugunsten der Bank ... überwiesen.
Die anderen 15 %, also 159.390 € (von 1.062.600) sollten später von Hr. H.T. gezahlt werden. ..."
Darüber hinaus wird aus der bereits zitierten Email vom 7. Januar 2011 des Angeklagten K. K. an seinen Vater deutlich, dass A. K. eigenes Geld eingebracht hatte. Auch K. K. differenzierte zwischen eigenen Zahlungen und Zahlungen T. s und formulierte hinsichtlich der Ventile der Gruppe A, die bei dem Hersteller K. gefertigt worden waren:
„...K. :134.827,00 - von uns bezahlt (15 %)155.490,00 - muss von T. noch gezahlt werden."
Dass A. K. in das Geschäft mit den Ventilen der Gruppe A eigenes Geld investiert hatte, wird zusätzlich - wie bei den Ventilen der Gruppen B und C - durch den bereits dargestellten handschriftlichen Entwurf von N.K. bestätigt, der in den Räumen der Angeklagten K. sichergestellt wurde.
(2.) Aktive Einflussnahme
Aus dem weiteren Emailverkehr, insbesondere zwischen L. und A. K. folgt, dass dieser sich nicht nur als Geldgeber am Ventilgeschäft der Gruppe A beteiligte, sondern darüber hinaus auch aktiv in die Lieferbemühungen eingriff und auch insoweit eine zentrale Rolle innehatte. So forderte er Ende Oktober 2010 den Zeugen L. mit Nachdruck auf, den Auftrag im Einzelnen mit ihm und K. K. besser abzustimmen, und, um das Geschäft mit T. nicht zu verlieren, endlich die Lieferung der Ventile durch die Firma K. zu veranlassen. So schrieb A.K. in der Email vom 26. Oktober 2010, nachdem er - wie bereits dargelegt - auf die Zahlungsmodalitäten hingewiesen hatte:
„...Es gibt aber leider keinerlei Abstimmung bei diesem Projekt und K. reagiert aus offensichtlichen Gründen nicht auf die Bitte von K.K.!! Daher verlieren wir Zeit und Geld...
Um dieses Geschäft nicht zu verlieren, sollten Sie K. drängen, die produzierten Drosselventile zu versenden, so wie K. es Herrn T. versprochen und geplant hat; Herr T. wartet verzweifelt auf Nachrichten von K. . Ich hoffe, dass Sie diesen Auftrag ab jetzt zusammen mit mir und K. K. abstimmen, der die Sache jeden Tag verfolgt und von Hr. T. regelmäßig kontaktiert wird...
Und ich erwarte ernsthaft, dass Sie mir noch diese Woche positiven Bescheid geben, anderenfalls treten vielleicht noch andere Probleme auf. ..."
In der Email vom 27. Oktober 2010 forderte A. K. von L. die dringende Übersendung der bereits bezahlten Ventile und führte ferner aus:
„K. K. muss als 50-prozentiger Anteilseigner über alle Firmenaktivitäten im Bilde sein, besonders - ich betone besonders - über dieses Geschäft mit K. und H.T.
Ich erwarte Ihre Zusammenarbeit diesbezüglich zum Abschluss dieses Auftrages in unserem beiderseitigen Interesse".
Aus der bereits dargestellten Email vom 27. Oktober 2010, in der L. zu Vorwürfen von A. K. Stellung nahm, ergibt sich, dass A. K. seinem Sohn Anweisungen erteilt hatte. Wörtlich schrieb L. :
„Ich wusste nicht, welche Anweisungen Sie ihm [K.K. ] gegeben haben."
(3.) Übersendung von Lieferdokumenten
Als L. für die Lieferung die Adresse des Zolllagers in Teheran benötigte, wandte er sich mit Email vom 28. Oktober 2010 an A. K. . An ihn sandte der Zeuge L. auch die für T. bestimmten Lieferdokumente. Darüber und über den Fortgang des Geschäfts informierte L. den Angeklagten A. K. mit Email vom 4. Januar 2011.
(4.) Erhalt umfassender Informationen
Dass A. K. von seinem Sohn K. K. - auch hinsichtlich des Geschäfts mit den Ventilen der Gruppe A - umfassend informiert wurde, schließt der Senat aus der hohen finanziellen Beteiligung und dem daraus resultierenden Interesse, über die Geschäfte von B. informiert zu werden. A. K. hatte für seinen Sohn nicht nur die Ausbildungsstelle bei B. finanziert, ihn und seinen anderen Sohn N.K. dort durch eine Gesellschaftsbeteiligung eingekauft (Überweisung vom 26. Mai 2009 über 70.000 €) und L. Darlehen gewährt (Überweisung vom 22. Juli 2008 über 50.000 € und vom 1. März 2010 über 50.000 €). Er hatte darüber hinaus - wie hinsichtlich der Gruppe B noch dargelegt wird - in das gesamte Ventilgeschäft erhebliche Beträge investiert. Dass A. K. als erfahrener Kaufmann von seinem Sohn, der nur mit großer Mühe und der Unterstützung seines Vaters einen Ausbildungsplatz erhalten hatte, nicht detaillierte Informationen forderte, um das eigene finanzielle Risiko abzuschätzen und sobald erforderlich, aktiv auf das Geschäft Einfluss zu nehmen, hält der Senat für ausgeschlossen.
Dass die Angeklagten K. auch hinsichtlich des Geschäfts mit den Ventilen der Gruppe A vorsätzlich handelten, wird ihm Rahmen der Beweiswürdigung zum Gesamtvorsatz der Angeklagten dargelegt.
d. Lieferung der Ventile B
Die objektiven Feststellungen zu den Lieferungen der Gruppe B der indischen Firma BS an die türkischen Firmen IDI und DTS des T. folgen aus der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten K. K. und den entsprechenden Rechnungen und Lieferdokumenten vom 23. und 31. August 2010, 8. Oktober 2010, 14. und 27. Januar 2011, 9. Februar 2011, 28. März 2011, 20. und 21. April 2011.
aa. Einschaltung der Firma A.D. /Bahrain
Soweit der Angeklagte K. K. behauptet, er - und nicht sein Vater - habe zur Umgehung von Embargovorschriften die Abwicklung des Geschäfts über die Firma A.D. /Bahrain gewählt, handelt es sich um eine Schutzbehauptung zugunsten seines Vaters. Bereits die geschäftlichen Verflechtungen des Angeklagten A. K. sprechen dagegen. Den eingeführten Geschäftsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Faxanschluss der Firma A.D. identisch mit der ebenfalls in Bahrain ansässigen Firma ... ist, an der der Angeklagte A. K. und Mohammed A.D. beteiligt sind. A. K. bat den Mohammed A.D. mit Email vom 24. April 2010 darum, an die indische Firma BS eine vorformulierte Bestellung mit Briefkopf und Unterschrift von A.D. zu übersenden, wobei A. K. ferner ausführte:
„Weiterhin wird Ihnen ein Betrag in Höhe von sechzigtausend Euro als Vorauszahlung für die bestellten Waren zugeschickt. Sie werden später ausführlich über die notwendigen Informationen der Arbeit informiert. Hierbei handelt es sich um eine Bestellung von einem Gesamtwert von ca. 300 tausend Euro, weitere Bestellungen werden Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt."
Mit Schreiben vom 25. April 2010 gab A.D. eine entsprechende Bestellung bei BS auf. Ebenfalls weisungsgemäß leitete A.D. einen Betrag von 55.964 € an die Firma BS weiter, die den Eingang des Geldes am 22. Juni 2010 bestätigte.
bb. Zahlungen aus dem Vermögen des Angeklagten A. K.
Dass A. K. für die ersten drei Lieferungen der Ventile B insgesamt 132.814 € zahlte, ergibt sich - neben seiner insoweit pauschalen Einlassung - aus seiner Email vom 7. Januar 2011 an den Angeklagten K. K. , in der er ihn darüber informierte, welche Beträge er im Einzelnen an die Firma BS bis zum 7. Januar 2011 gezahlt hatte, wobei er wörtlich ausführte:
„... hier sind die Beträge, die ich bis heute an Indien gezahlt habe:...Von uns bezahlt insgesamt: 132.814 an BS India...Bitte auch mitteilen, ob wir außer den 4.927 € von Hamburg weitere Gelder gezahlt haben. ..."
Aus der späteren Bestätigung der Firma BS vom 20. April 2011 gegenüber der Firma A.D. , in der die einzelnen Zahlungen aufgeführt sind, ergibt sich ferner, dass die Firma BS in der Folgezeit noch einen weiteren Betrag von rd. 70.000 € und somit insgesamt 202.234,13 € erhielt. Der Angeklagte A. K. hat auch insoweit - pauschal - eingeräumt, diese Zahlung veranlasst zu haben. Dies ist auch deshalb plausibel, weil er und sein Sohn K. K. über die Firma A.D. Vertragspartner und somit Schuldner der Firma BS waren. Für die Annahme, dass ein Dritter die restlichen 70.000 € geleistet haben könnte, fehlt es zudem an jeglichem Anhaltspunkt. T. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Zahlungsschwierigkeiten und hatte aus diesem Grund, wie sich aus dem Emailverkehr zwischen A. K. und L. ergibt, seine Rate für die Lieferung der Ventile der Gruppe A nicht bezahlt.
Dass A. K. entgegen seiner Einlassung und der Einlassung seines Sohnes K. K. nicht fremdes Geld weitergeleitet bzw. T. zur Finanzierung lediglich ein Darlehen gewährt hatte, sondern vielmehr auch in das Geschäft mit den Ventilen der Gruppe B eigenes Geld investiert hatte, um selbst Gewinne zu erzielen, wird zusätzlich - wie bei den Ventilen der Gruppen A und C - aus dem bereits dargestellten handschriftlichen Entwurf von N.K. bestätigt, das in den Räumen der Angeklagten K. sichergestellt wurde.
Als es später, ab Sommer 2011, mit der Firma BS Streitigkeiten wegen der gelieferten Ventile gab, erfolgte ein reger Emailverkehr zwischen K. K. und Mitarbeitern der Firma BS, im Rahmen dessen K. K. am 28. März 2012 unter anderem schrieb:
„Ehrlich, wir brauchen Ihre Ware nicht, sie entspricht nicht unserer Bestellung und unsere anderen Kunden haben kein Interesse an Ventilen aus Indien, wir wissen aber, dass Sie uns unser Geld nicht zurückgeben werden. ... Falls Sie das nicht tun können, werden wir unseren Anwalt einschalten und unser ganzes Geld zurückfordern."
Auch diese Reaktion spricht in der Gesamtschau indiziell dafür, dass der Angeklagte A. K. eigenes und nicht fremdes Geld in das Ventilgeschäft der Gruppe B investiert hatte. K. K. verwendet zwar den Ausdruck „unser Geld", meint aber das Geld seines Vaters, denn er selbst hatte nichts.
cc. Reklamation und Rücksendung der 4. Lieferung
Aus dem umfangreichen Emailverkehr zwischen K. K. und Mitarbeitern der Firma BS ergibt sich, dass die ersten drei Lieferungen der Ventile der Gruppe B nach erfolgter Weiterleitung aus der Türkei in den Iran von Mitarbeitern der MITEC in Empfang genommen und geprüft wurden und es im Februar 2011 zu Rückfragen wegen technischer Unstimmigkeiten, die schließlich auf Veranlassung der Angeklagten K. im August 2011 zur Rücksendung der letzten Lieferung von 360 Ventile aus der Türkei nach Indien an die Firma BS zum Zwecke der dortigen Prüfung führte. So übermittelte K. K. mit Email vom 22. Februar 2011 an den Vizepräsidenten der Firma BS „ein paar Reaktionen vom Endverwender", worauf der Vizepräsident der Firma BS unter anderem mit Email vom 1. März 2011 antwortete: „Wenn Sie nach erfolgten 3 Lieferungen solche Punkte aufwerfen, können wir nichts tun". Mit Email vom 14. Juli 2011 - und somit nach der letzten Lieferung - zeigte K. K. dem Mitarbeiter R. (R. ) der Firma BS verschiedene Lösungsmöglichkeiten betreffend die Prüfung der noch in der Türkei befindlichen Ware (4. Lieferung über 360 Ventile) auf, indem er schrieb:
„... 2. Die Ventile werden an den Endverwender geschickt. Sie werden dort getestet (wie die bereits versandten Ventile) und I.D.I will alle ihre Kosten zurück (Zoll, Vertragstrafen, Test, Lieferungen etc.). ..."
Tatsächlich wurde die 4. Lieferung (360 Ventile) im August 2011 nach Indien zurückgeschickt, wie sich aus der Email vom 25. Juni 2012 von K. K. an seinen Vater ergibt. Dass die anderen, bereits zuvor erfolgten drei Lieferungen in der Türkei verblieben, ist für sich schon fernliegend. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, warum die bereits ab August 2010 in die Türkei gelieferten Ventile monatelang dort verblieben und nicht an den Endkunden weitergeleitet sein sollten.
e. Gesamtvorsatz des Angeklagten K. K.
Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte K. K. hinsichtlich der Ausfuhr der Ventile aus Deutschland (Ventile A und C) und hinsichtlich der Lieferung der Ventile aus Indien (Ventile B) vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich aus Folgendem:
aa. Bestimmung der Ventile für das iranische Nuklearprogramm (1.) Kenntnis vom Gesamtprojekt
Der Angeklagte K. K. wusste frühzeitig, dass es sich um ein Gesamtprojekt handelte, das in die Ventilgruppen A, B und C unterteilt wurde. Dies ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Email des Angeklagten K. K. vom 17. August 2009 an den Zeugen C. von der Firma K. , in der er genau dies mitteilt und darüber hinaus - wider besseres Wissen - behauptet, dass die Anfrage für dieses Großprojekt von einem Händler aus Dubai komme. Wörtlich schrieb K. K. :
„Wir kennen den Endkunden nicht die Anfrage kommt von einem Händler aus Dubai. Wenn wir den Endkunden erfahren haben lassen wir es Sie wissen. Es handelt sich dabei um ein Groß Projekt, welche in Gruppen unterteilt wurden. Gruppe A und B haben sie schon Angeboten, die Gruppe C haben wir bei Ihnen schon angefragt..."
Darüber hinaus lassen auch - wie ebenfalls bereits dargelegt - die Gesamtumstände nur den Schluss zu, dass der Angeklagte K. K. frühzeitig erkannte, dass es sich um ein Gesamtprojekt handelte.
(2.) Kenntnis von der nuklearen Nutzungsbestimmung
K. K. erfuhr frühzeitig, dass einige der von T. angefragten Ventile nuklearspezifisch sein sollten. Da er wusste, dass es sich um ein Großprojekt handelte, das lediglich in die Gruppen A, B und C unterteilt worden war, zog er auch den zutreffenden Schluss, dass sämtliche Ventile für den Einbau in einem Kernkraftwerk im Iran vorgesehen waren. Dafür, dass K. K. diesen mehr als naheliegenden Schluss nicht gezogen hat, gibt es keine Anhaltspunkte.
Dass er frühzeitig die nukleare Nutzungsbestimmung erkannte, ergibt sich aus mehreren Dokumenten, über die er jedenfalls mittels Emailkopie (cc.) unterrichtet und in denen ausdrücklich auf einen nuklearen Einsatz hingewiesen wurde. So forderte T. den anderweitig verfolgten L. , cc. K. K. , bereits am 22. Oktober 2009 auf, bei der Firma A. in Indien Folgendes anzufragen:
„Bitte teilen sie uns mit, ob Stellantriebe SAI 6 bis SAI 100 gemäß Norm IEEE 382 oder ähnlicher Art in Indien hergestellt... werden können; diese sind zum Einbau innen in der Atomkraftsicherheitshülle bestimmt".
Mit weiterer Email vom 26. Oktober 2009 forderte T. L. , cc. K. K. , - abermals unter mehrfachen Hinweis auf die Norm IEEE 382 und die Antriebe SAI 6 und SAI 100 - auf, bei der A. India auch die Preise für die Gruppen B und C anzufragen. In der Email vom 13. November 2009 an L. , cc. K. K. , erklärte die Firma BS, dass es sich
„um eine Nuklearanwendung" handele.
In der Email vom 16. November 2009 an L. und K. K. führte BS aus:
„ ... da es sich um eine Kernkraftanlage handelt. ".
(3.) Informationsschreiben des BAFA
Kurz zuvor hatte das BAFA die B. GmbH mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 auf die Meldepflichten bei Verwendung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen hingewiesen. Das Schreiben wurde von dem Angeklagten K. K. zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Kürzel „K" ergibt, das nach Aussage des Zeugen T.R. ausschließlich von K. K. verwendet wurde.
Bereits aus dieser Sachlage folgt, dass K. K. der tatsächliche Verwendungszweck nicht verborgen blieb.
Soweit der Angeklagte K. K. in diesem Zusammenhang behauptet, er habe zwar möglicherweise das Kürzel „K" auf das Schreiben des BAFA vom 28. Oktober 2009 gesetzt, den Inhalt aber keinesfalls zur Kenntnis genommen, handelt es sich um eine unzutreffende Schutzbehauptung. Er, K. K. , wollte - wie er selbst angibt - seinem Vater mit dem Iran-Projekt beweisen, dass er ein tüchtiger Kaufmann sei. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für ausgeschlossen, dass der Angeklagte K. K. das Schreiben des BAFA, das Informationen über Ausfuhren in den Iran enthielt, inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus dem gleichen Grund ist der Senat davon überzeugt, dass K. K. die an ihn entweder direkt oder mittels Kopie (cc.) gerichteten Emails - wenn auch möglicherweise nicht am selben Tag - gelesen hat.
(4.) Auswechslung des Endkunden
Dass die Lieferung der Ventile der Gruppe A ursprünglich für die Firma Rt. vorgesehen war und dementsprechend die Lieferung des Musterventils auch an die Rt. erfolgte, dann aber - im zeitlichen Zusammenhang mit dem Hinweis des BAFA vom 28. Oktober 2009 - die Lieferung auf die Firma At. übertragen und schließlich eine Firma Jam Petrochemical Company als vermeintlicher Endverwender angegeben wurde, war auch dem Angeklagten K. K. bekannt, wie er selbst eingeräumt hat. Soweit er in diesem Zusammenhang behauptet, er habe daraus nicht die richtigen Schlüsse gezogen, ist dies angesichts der Gesamtumstände nicht vorstellbar.
(5.) Emailverkehr zwischen K.K. und der Firma BS
In dem im Rahmen des Ventilgeschäfts der Gruppe B mit Mitarbeitern der indischen Firma BS geführten Emailverkehr von K. K. wurde nicht nur eine nukleare Verwendung, sondern auch die Embargoproblematik offen angesprochen. So schrieb der Mitarbeiter R. von der Firma BS am 28. Juni 2010 an K. K. :
„ Was die Norm IEEE 382 angeht: akzeptiert - Diese Anforderungen sind konform mit den Anforderungen der Nuclear Power Corporation of India Ltd".
Mit Email vom 3. Juli 2010 übersandte R. Dateien mit den Bezeichnungen
„... Preis Nuklearantrieb.xls" und „... DokumentNuklear.doc".
Am 8. Juli 2010 wies K. K. auf die
„neuen Sanktionen gegen den Iran" hin.
Mit Email vom 19. September 2010 forderte K. K. die Firma BS auf,
„die erforderlichen Stifte an die genannte Adresse im Iran" zu verschicken, „es wird kein Problem geben, wenn Sie sie von einer Privatadresse aus schicken".
R. antwortet darauf:
„Wir können wegen des Embargos nicht in den Iran liefern; ... Bitte geben Sie uns eine andere Adresse außerhalb des Irans, Iraks oder Pakistan bekannt, da mit diesen Ländern Handelseinschränkungen bestehen."
(6.) Nachtatverhalten
Nachdem es zwischen BS und K. K. wegen der Beschaffenheit der gelieferten Ventile der Gruppe B zu einer Auseinandersetzung kam, drohte K. K. am 23. April 2012 wie folgt:
„Falls wir nicht zu einer Einigung kommen und die Sache vor Gericht geht, sollten Sie mal daran denken, dass Sie die Ventile an einen Endverwender in einem Embargo-Land verkauft haben"
In Ergänzung dazu führte K. K. in der Email vom 28. Mai 2012 aus:
„Wir haben die Ventile über Bahrain geordert, aber sie durften das nicht tun (ich sage das, weil Sie Probleme bekommen werden und Sie wussten, wo unser Kunde sitzt.)"
Auch wenn es sich dabei um Nachttatverhalten des Angeklagten K. K. handelt, hat es indizielle Bedeutung für den Vorsatz des Angeklagten zur Tatzeit.
Gleiches gilt für das bereits dargestellte Telefonat zwischen R. M. und K. K. vom 16. April 2012, in dem R. M. dem Angeklagten K. K. anlässlich der Reklamation der Antriebe auftrug, T. zu sagen, dass es sich um die modernste Ausführung handele, die auch in russischen Kernkraftwerken eingesetzt würden, und R. M. auf seine Kenntnisse und Lieferungen für russische Kernkraftwerke hinwies sowie Überlegungen zum Fortgang der israelisch-iranischen Beziehung anstellte. Auffällig ist insoweit, dass K. K. mit keinem Wort einen nuklearen Verwendungszweck der Ventile in Abrede stellte oder zumindest seine frühere Unkenntnis bekundete und sich so von einem nuklearen Geschäft distanzierte.
Indiziell ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass R. M. nach dem erneuten Warnschreiben des BAFA vom 8. September 2011 den Angeklagten K. K. - wie bereits dargelegt - anschrieb und mitteilte:
„ ... Die Situation wird langsam Akut. Nach diesem Schreiben sind Lieferungen in die Türkei nicht mehr möglich. Alternativ hätten wir dann noch die Lieferung direkt nach Baku oder aber Russland. Bitte keine Rückmail senden bzw. telefonisch direkt über das Schreiben und Herrn ... reden (zwecks Überwachungsgefahr), eine Umschreibung bzw. unverfängliche Äußerungen zu der Lage sind hier sinnvoller. "
Das konspirative Schreiben zeigt, dass der Angeklagte R. M. , jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, den Angeklagten K. K. offen über die „akute Situation" unterrichtete, was in der Gesamtschau den Rückschluss zulässt, dass K. K. auch zuvor bereits in die Sensibilität des Geschäfts eingeweiht und damit letztendlich auch einverstanden war, um den erhofften Gewinn zu erzielen und sich gegenüber seinem Vater zu beweisen.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass K. K. wusste, dass die Ventile der Gruppen A, B, C für das iranische Nuklearprogramm bestimmt war. Er war damit einverstanden.
bb. Kenntnis von der Genehmigungspflicht der Ausfuhren
Dass K. K. wusste, dass das BAFA den Angeklagten R. M. mit konkreten Warnschreiben auf die Genehmigungspflicht unterrichtet hatte, ist nicht feststellbar. Möglicherweise hatte er dies billigend in Kauf genommen. Sicher ist, dass er wusste, dass die Ventile der Gruppe C für das iranische Nuklearprogramm bestimmt waren, es sich deshalb nicht nur um eine unterrichtungspflichtige, sondern auch um eine genehmigungspflichtige Ausfuhr handelte und das BAFA eine solche Genehmigung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts niemals erteilt hätte.
Gleiches gilt für die Ausfuhr der Ventile A. K. K. wusste, dass der zugunsten der Firma B. erteilte Nullbescheid vom 15. Juli 2010 auf unwahren Angaben beruhte und deshalb bedeutungslos war. Auch wenn er die ausdrücklichen Warnhinweise des BAFA nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, wusste er auch hinsichtlich der Ventile der Gruppe A, dass es sich aufgrund der nuklearen Verwendung im Iran nicht nur um eine unterrichtungspflichtige, sondern um eine genehmigungspflichtige Ausfuhr handelte und das BAFA eine diesbezügliche Genehmigung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht erteilt hätte. Soweit K. K. sich dahingehend eingelassen hat, Zweifel hintangestellt zu haben, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Der Gesamtzusammenhang und die diesbezügliche Kenntnis des Angeklagten K. K. belegen vielmehr, dass er mit dem Verstoß gegen die Genehmigungspflicht aufgrund seines Strebens nach Profit einverstanden war.
cc. Kenntnis vom Embargoverstoß
Auch wenn der Angeklagte K. K. - jedenfalls im angeklagten Tatzeitraum - den tatsächlichen Endverwender namentlich nicht kannte, so war ihm bewusst, dass die Ventile für eine nukleare Nutzung in den Iran geliefert werden sollten. Er wusste deshalb, dass er gegen Iran-Embargo-Vorschriften verstieß. Entsprechend wies K. K. in der Email vom 8. Juli 2010 an die Firma BS darauf hin, dass es
„neue Sanktionen gegen den Iran" gebe undsie „weder aus der Türkei noch aus Bahrain ordern' könnten.
Schließlich hat der Angeklagte K. K. selbst eingeräumt, hinsichtlich der Lieferung der Ventile der Gruppe B den Lieferweg über Bahrain gewählt zu haben, um deutsche und indische Embargovorschriften zu umgehen. Auch wenn der Senat - wie bereits dargelegt - davon überzeugt ist, dass nicht K. K. , sondern A. K. die Lieferung über die Firma A.D. /Bahrain organisiert hatte, so wird aus der Einlassung K. K. s deutlich, dass er wusste, durch die Lieferungen und Ausfuhren der Ventile gegen das Iranembargo zu verstoßen. Dass er die MITEC namentlich nicht kannte und dementsprechend über ihre Listung auch keine positive Kenntnis hatte, ist unerheblich. Er nahm, wie sein Hinweis auf die Embargovorschrift zeigt, zumindest billigend in Kauf, dass der Endverwender in der Embargovorschrift gelistet war.
f. Gesamtvorsatz des Angeklagten A. K.
aa. Bestimmung für das iranische Nuklearprogramm
(1.) Erhalt umfassender Informationen
Neben der finanziellen Beteiligung an der Firma B. und den gewährten Darlehen zugunsten des anderweitig verfolgten L. hatte A. K. in das Ventilgeschäft erhebliche Beträge, insgesamt über 445.000 € investiert, und zwar rd. 135.000 € für die Ventile A, rd. 202.000 € für die Ventile B und rd. 111.000 € für die Ventile C. Aufgrund dieser hohen finanziellen Beteiligung und des daraus resultierenden Interesses, über das Ventilgeschäft unterrichtet zu werden, schließt der Senat, dass A. K. von seinem Sohn K. K. tatsächlich umfassende Informationen eingefordert und auch erhalten hat. Er wusste daher insbesondere, dass es sich um ein Gesamtprojekt handelte, dass lediglich in die Gruppen A, B und C unterteilt worden war.
Dafür sprechen auch die - bereits dargelegten - Zahlungsaufstellungen von K. K. und A. K. vom 7. Januar 2011, in denen sie jeweils die für alle drei Ventilgruppen erfolgten Zahlungen gemeinsam aufführten. Die Kenntnis vom Gesamtprojekt wird indiziell auch in den Schreiben in persischer Sprache bestätigt, die im Hause der K. s sichergestellt worden sind. In dem mit Datum vom „Aug.12.012" (offensichtlich gemeint: 12. August 2012) versehenen Schreiben heißt es:
„Hallo mein Bruder,sowie ich Dir in unserem heutigen Telefongespräch kurz erläutert habe, wurden einige Sorten der Industrieventile von Herrn T dem Kunden angeboten. Die Nichteinhaltung der Versprechen sowie die Anlieferung der indischen Ventile anstatt der Industrieventile westlicher Produktion gefährdeten den Gesamtvertrag. ...
Bei den Euch angebotenen Ventilen von K. K. handelt es sich um von K. hergestellte Ventile, diese werden als Gruppe A benannt. Aus dieser Gruppe wurden einige Ventile Batterflay von einem Gesamtwert von 140 tausend Euro (unser Einkaufspreis) angeliefert. ...
Die erste Lieferung ist vom Zoll abgefertigt, aber die zweite Lieferung wurde wegen Unterschieden bezüglich der indischen Ventile noch nicht abgefertigt. (Batterflay Ventile werden von K. in Frankreich produziert). Diese befinden sich im Teheraner Zollamt. Wobei es sich bei diesen Ventilen um echte Originalteile handelt und keinen Fehler haben. Die restlichen Ventile möchten wir Euch anbieten, unser Einkaufspreis ist 760 tausend Euro. Diese haben wir T. für 905 tausend Euro angeboten. ...
Zu deiner weiteren Information heißt der Kunde von Herrn T. wie folgt: Scherkate Rahkare Senayee Novin (Geschäftsführer ist Herr H.) Telefonnummer: ...
Bei den oben erwähnten Preisen handelt es sich um unsere reale Preise, wenn es nicht notwendig ist, zeigt Eurem Kunden diese nicht, insbesondere die Adresse des Kunden von Herrn T. ..."
In dem mit diesem Schreiben sichergestellten handschriftlichen Vermerk heißt es:
„Bezüglich der nichtgelieferten VentileDie Adresse vom Käufer wurde durch Herrn Hossein T. wie folgt mitgeteilt: Scherkate Rahkare Sanayee Novin ...Die B-Gruppe besteht aus Butterfly und Valves, erster Teil (Lieferung) vom Zoll abgefertigt, aber zweiter Teil (Lieferung) noch im ZollDie A-Gruppe von K. ist fertig zum LiefernWir können auch die Ventile von R. M. liefern."
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Schreiben, aus denen die Einheitlichkeit des Ventilgeschäfts deutlich wird, von dem Angeklagten A. K. stammen, zumindest aber in seiner Kenntnis verfasst wurden. Sie wurden zusammen im Haus der K. s gefunden, betreffen jeweils das Ventilgeschäft und benennen jeweils den persischen Namen der Firma MITEC, den der Angeklagte A. K. erst einige Tage zuvor in einem Telefonat von T. erfahren hatte. In dem ersten Schreiben wird K. K. erwähnt, so dass er als Urheber ausscheidet. Das Schreiben endet mit den Worten „Vielen Dank A", die Unterschrift ist nicht leserlich. Aus dem Buchstaben A schließt der Senat jedoch, dass er für „A. " und somit für den Angeklagten A. K. steht.
Auch hinsichtlich dieser Schreiben, die weit nach den Ausfuhren und Lieferungen verfasst wurden, ist sich der Senat der lediglich indiziellen Bedeutung bewusst.
(2.) Lieferweg der Ventile der Gruppe B
Dass A. K. genauso wie sein Sohn K. K. - der dies eingeräumt hat - Embargovorschriften umgehen wollte, wird bereits dadurch belegt, dass A. K. für die Lieferung der Ventile B formell die Firma A.D. dazwischen geschaltet hatte. Die Absicht, Embargovorschriften zu umgehen, spricht dafür, dass auch A. K. wusste, dass es sich um eine sensible Lieferung, nämlich eine Lieferung für das iranische Nuklearprogramm, handelte. Mit einer solchen Lieferung war er des erwarteten Profits wegen einverstanden.
bb. Kenntnis von der Genehmigungspflicht der Ausfuhren und vom Embargoverstoß
Wie auch sein Sohn K. K. , wusste der Angeklagte A. K. , ein erfahrener Kaufmann, der seit Jahren Exporte in den Iran durchführt und dementsprechend die Embargovorschriften kennt, dass der von der Firma B. erwirkte Nullbescheid bei Offen-legung des wahren Bestimmungszwecks niemals erteilt worden wäre, er deshalb auf falschen Angaben beruhte, er daher bedeutungslos war und L. als Ausführer gegen seine ihm obliegende Unterrichtungspflicht verstieß. Das gleiche gilt für die Unterrichtungspflicht hinsichtlich der Ausfuhr der Ventile C der Firma M-W . Insoweit kommt es nicht darauf an, ob A. K. die Einzelheiten zur Erlangung des Nullbescheides kannte. Er wusste, dass R. M. als Ausführer verpflichtet war, das BAFA wahrheitsgemäß über die Ausfuhr der für das iranische Nuklearprogramm bestimmten Ventile zu unterrichten und eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung einzuholen. Er wusste auch, dass weder R. M. noch L. eine solche Ausfuhrgenehmigung bei wahrheitsgemäßer Angabe des Bestimmungszwecks - Verwendung für ein Kernkraftwerk im Iran - erteilt worden wäre.
IV. Rechtliche Würdigung
Soweit den Angeklagten mit der vom Senat zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 19. März 2013 vorgeworfen worden ist, sich nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz strafbar gemacht zu haben, ist das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden.
Den Tatvorwurf betreffend die 2. Lieferung der Ventile B, die laut Anklageschrift am 8. Oktober 2010 erfolgt sein sollte (A.6.b. der Anklageschrift), hat der Senat nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Beteiligung des Angeklagten H. K. hat der Senat entsprechend dem Hinweis im Eröffnungsbeschluss als eine Beihilfehandlung gewürdigt.
Die Beteiligung des Angeklagten A. K. an den drei Lieferungen der Gruppe C und den zwei Lieferungen der Gruppe A hat der Senat abweichend von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss als jeweils eine Tat bewertet.
Schließlich hat die Beweisaufnahme - entgegen der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss - nicht ergeben, dass die 81 gelieferten Faltenbalgventile der Gruppe B aus einem in der Iran-Embargo-Verordnung aufgeführten Stahl gefertigt waren.
Dies vorausgeschickt, haben sich die Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht:
1. Angeklagter R. M.
a. Ausfuhr am 29. Oktober 2010
aa. Kein Embargoverstoß
Durch die Tat vom 29. Oktober 2010 hat der Angeklagte R. M. keinen Embargoverstoß nach § 34 Abs. 4 AWG a.F. begangen.
Die Lieferung der 5 Ventile stellt zwar ein Bereitstellen wirtschaftlicher Ressourcen dar. Die MITEC war im Zeitpunkt der Tat am 29. Oktober 2010 auch in der Verordnung der Europäischen Union gelistet. Die Listung war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht strafbewehrt:
Die MITEC war zunächst in der Iran-Embargo-VO (EG) Nr. 423/2007 vom 17. April 2007 in der Fassung der VO (EG) Nr. 532/2010 der Kommission vom 18. Juni 2010 gelistet. Die Listung war auch im Bundesanzeiger vom 1. Juli 2010 veröffentlicht. Die Iran-Embargo-Verordnung 423/2007 war jedoch am 27. Oktober 2010 außer Kraft getreten. Denn die Verordnung 423/2007 wurde durch Art. 40 der Verordnung (EU) des Rates 961/2010 vom 25. Okt. 2010 aufgehoben. Die Verordnung 961/2010 trat gemäß Art. 41 der Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dies war der 27. Oktober 2010.
In der Verordnung 961/2010 ist zwar im Anhang VII, Nr. 42, ebenfalls die MITEC aufgeführt. Die Verordnung wurde jedoch erst am 10. Dezember 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht, so dass die Strafbewehrung erst seit diesem Tag - wieder -bestand.
bb. Vorsätzliche unerlaubte gewerbsmäßige Ausfuhr
Durch die Lieferung der Ventile am 29. Oktober 2010 hat sich der Angeklagte R. M. wegen vorsätzlicher unerlaubter gewerbsmäßiger Ausfuhr gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F, §§ 70 Abs. 1 Nr. 2, 5d Abs. 1 AWV a.F. strafbar gemacht.
(1.) Unterrichtung gemäß § 5d Abs. 1 AWV a.F.
Der Angeklagte R. M. war als Ausführer vom BAFA im Sinne des § 5d Abs. 1 AWV a.F. mit Schreiben vom 9. April 2009 und 7. Mai 2009 darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm angefragten - und in der Folgezeit gelieferten - Ventile für das iranische Nuklearprogramm und somit für den Einbau in ein Kernkraftwerk im Iran bestimmt sein könnten. Die Schreiben stellen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine die Strafbarkeit auslösende Unterrichtung des Angeklagten R. M. dar. Die Schreiben waren hinreichend konkret. Das BAFA hat in den Schreiben die Firma M-W und damit den Angeklagten R. M. als Geschäftsführer und Geschäftsinhaber vor den iranischen Firmen Rt. und MITEC und deren Bemühungen gewarnt, Spezialventile und Armaturenkomponenten für das iranische Nuklearprogramm zu beschaffen. Des Weiteren hat das BAFA den Angeklagten R. M. auf seine Pflicht hingewiesen, das BAFA bei Lieferungen an die benannten Firmen und bei Lieferungen von Ventilen, die eine Verwendungsmöglichkeit im nuklearen Bereich im Iran haben könnten, vor der Ausfuhr zu unterrichten. Der Angeklagte R. M. hat die Unterrichtung und seine sich daraus ergebende Pflicht auch richtig verstanden, wie sein weiteres Verhalten bei der Täuschung des BAFA beweist.
Durch diese Unterrichtung nach § 5d Abs. 1 AWV a.F war für R. M. als Ausführer eine Erlaubnispflicht entstanden. Der Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht - also die Ausfuhr ohne Erlaubnis des BAFA - begründete die Strafbarkeit. Auf die tatsächliche Eignung der gelieferten Ventile nebst Stellantrieben und deren tatsächliche Verwendung im kerntechnischen Bereich kommt es dabei nicht an.
(2.) Ausfuhr ohne Genehmigung
R. M. führte die Lieferung vom 29. Oktober 2010 - wie auch die weiteren Lieferungen - ohne Genehmigung des BAFA aus. Der durch unrichtige Angaben erschlichene Nullbescheid vom 1. April 2010 war bedeutungslos (§ 34 Abs. 8 AWG a.F., § 18 Abs. 9 AWG n.F.).
(3.) Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen
Die Tat war geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, was der Angeklagte R. M. aufgrund seines Gewinnstrebens zumindest billigend in Kauf nahm.
Eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kann angenommen werden, wenn anhand konkreter tatsächlicher Umstände festzustellen ist, dass die Bundesrepublik durch außenwirtschaftliche Rechtsgeschäfte oder Handlungen in eine Lage gebracht werden konnte, die es ihr unmöglich machte oder ernsthaft erschwerte, ihre Interessen an Beziehungen zu anderen Staaten oder zu internationalen Organisationen oder gemeinsame Interessen innerhalb internationaler Organisationen effektiv wahrzunehmen (BGHSt 53, 128, 135).
Dabei muss eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten sein. Es genügt, dass die Handlungen ihrer Art nach typischerweise geeignet sind, eine solche Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit herbeizuführen. Die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen kann unter anderem dann gegeben sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien nahe liegend zu erwarten sind; indes reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z.B. eine bloße Demarche, für sich allein aus (BGHSt 53, 128, 135; 53, 238, 250; 54, 275, 296; BGH NJW 2010, 2370, 2374).
Ob die Handlungen nach diesen Maßstäben geeignet sind, eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen herbeizuführen, ist aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (BGH aaO). Dabei kommt vor allem der Frage Bedeutung zu, ob es staatlichen deutschen Stellen zum Vorwurf gemacht werden kann, dass es zu den Verstößen gegen die außenwirtschaftlichen Bestimmungen gekommen ist; denn in diesen Fällen liegt es deutlich näher, dass die Bundesrepublik Deutschland negativen Reaktionen anderer Staaten oder internationaler Organisationen ausgesetzt ist, als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Organen kein Fehlverhalten anzulasten ist (BGH aaO). Daneben sind aber auch die sonstigen Tatumstände, namentlich Art und Menge der gelieferten Güter, deren Verwendungsmöglichkeit und -zweck, das konkrete Empfängerland sowie Umfang und Gewicht der konkreten außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Tat gefährdet werden können, in die Gesamtbetrachtung einzustellen (BGH aaO).
In diesem Sinne kommt dem Umstand, dass die Ventile für den Iran bestimmt waren, besondere Bedeutung zu. Bei dem Iran handelt es sich um ein Land, dessen Politik gegenüber Israel von einer aggressiven Grundhaltung geprägt ist und dessen Belieferung mit zur militärischen Verwendung bestimmten Gütern das besondere außenpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Stabilisierung der Region des Nahen und Mittleren Ostens zu konterkarieren geeignet ist (vgl. BGHSt 53, 128, 137). Die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland verfolgen dementsprechend gegenüber dem Iran eine besonders restriktive Exportkontrollpolitik in Bezug auf Güter, die in einem rüstungstechnischen bzw. militärischen Kontext stehen. Dies gilt insbesondere auch für Güter zur Förderung des iranischen Nuklearprogramms, das seit Jahren die Besorgnis der Staatengemeinschaft begründet, dass der Iran beabsichtigt, Atomwaffen zu produzieren und diese gegen Israel zu richten.
Die Einhaltung und effektive Kontrolle der Embargosanktionen durch die deutsche Exportkontrolle dient damit unmittelbar der Wahrung des Vertrauens der Bündnispartner in das deutsche Exportkontrollsystem sowie dem Ansehen Deutschlands in der internationalen Staatengemeinschaft. Insbesondere die USA verfolgen Exporte von potentiell militärischen oder für die Rüstungsproduktion verwendbaren Gütern in den Iran mit besonderer Aufmerksamkeit. Die enge und verlässliche Zusammenarbeit deutscher und US-amerikanischer Behörden bei der Exportkontrolle, einschließlich der Nachrichtendienste, gründet auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Effektivität der Kontrollsysteme und ist Voraussetzung für die internationale Akzeptanz der legitimen deutschen Handelsbeziehungen mit dem Iran.
Den staatlichen deutschen Stellen, die sich aufgrund der falschen Angaben R. M. s gegenüber dem BAFA täuschen ließen, kann zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Lieferung der Ventile C zuließen und es dadurch zur Verletzung außenwirtschaftlicher Bestimmungen durch den Angeklagten R. M. kam:
Die deutschen Exportkontrollbehörden wurden seit 2009 durch die US-amerikanischen Behörden davor gewarnt, dass die MITEC über die Fa. Rt. ersuche, bei der von dem Angeklagten R. M. geführten Firma M-W Spezialventile für den Bau des Schwerwasserreaktors in Arak zu beschaffen. Dies ergibt sich aus dem Ressortschreiben des Auswärtigen Amtes an das Bundesministerium der Finanzen und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 20. April 2009, das nachrichtlich an das Bundeskanzleramt, das Zollkriminalamt und die Bundesministerien des Inneren und der Justiz übersandt wurde und dem ein sogenanntes US-Non-Paper beigefügt war. Mit diesem am 14. April 2009 übergebenen „Non-Paper" unterrichteten die US-Behörden das Auswärtige Amt darüber, dass die iranische Firma Rt. im Auftrage der iranischen Firma Rahkar-E Sanaye-Ye Novin (gemeint: Rahkar Sanaye Novin, persischer Name der MITEC), eine Tarnfirma der sank-tionsgelisteten Atomic Energy Organisation of Iran, möglicherweise versuchte, bei der Firma M-W ca. 1.800 Ventile, die bei der Urananreicherung einsetzbar sind, zu beschaffen. Die US-amerikanischen Behörden baten ausdrücklich um Überprüfung der Hinweise sowie Verhinderung einer Lieferung der Ventile. Trotz dieser frühzeitigen und äußerst dezidierten Warnung ist es den deutschen Behörden nicht gelungen, die Ausfuhr der Ventile durch R. M. zu verhindern.
Das BAFA hat zwar mit Schreiben vom 9. April 2009 und 7. Mai 2009 den Angeklagten R. M. vor den Firmen MITEC und Rt. gewarnt und auf Beschaffungsbemühungen für das iranische Nuklearprogramm hingewiesen. Nach der - unwahren -Antwort des Angeklagten R. M. , der M-W liege von der Firma Rt. nur eine unverbindliche mündliche Anfrage über Armaturen für die Erdölindustrie vor und die Firma M-W verfüge nicht über das notwendige Know-how für die Nukleartechnik, hat das BAFA sich damit zufrieden gegeben, fernmündlich am 3. Juli 2009 und schriftlich am 10. September 2009 den Angeklagten R. M. darauf hinzuweisen, dass bei Lieferungen an die Firma Rhatess ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt werden müsse.
Auch die späteren Ungereimtheiten bei der Erwirkung des Nullbescheides haben die deutschen Behörden, insbesondere das BAFA letztendlich nicht zum Einschreiten veranlasst. Der Zeuge Kp. , dem das Ressortschreiben des Auswärtigen Amtes vom 20. April 2009 bekannt war, hat - wie er ausgesagt hat - nach den spärlichen Angaben des Angeklagten R. M. bei der Antragstellung zwar zunächst detaillierte Unterlagen angefordert. Auch hat er, nachdem R. M. plötzlich einen anderen Endverwender, die Firma BID Inter Drilling Ltd. in Baku, präsentiert hatte, beim Bundesnachrichtendienst nachgefragt, ob es Erkenntnisse darüber gab, dass Lieferungen in den Iran zur Tarnung über Aserbaidschan erfolgten. Nachdem der Bundesnachrichtendienst dies verneint hatte, hat der Zeuge Kp. dann den Nullbescheid erlassen. Dass der Zeuge Kp. dabei Bedenken zurückgestellt hatte und sich mangels stichhaltiger Belege verpflichtet fühlte, den Bescheid zu erlassen, ist unerheblich. Unerheblich ist auch, dass das BAFA dabei von R. M. wiederholt getäuscht wurde. Es bleibt der Vorwurf, dass die deutschen Exportkontrollbehörden sich trotz der Hinweise der US-amerikanischen Behörden zunächst nur halbherzig um die Angelegenheit kümmerten und sich dann das BAFA mit teilweise spärlichen Anträgen und Antworten des Angeklagten R. M. s täuschen ließ und schließlich sogar die Ausfuhr mit einem Bescheid formell legitimierte.
Bei der Würdigung der Umstände ist zwar auch einzustellen, dass es sich bei der Tat vom 29. Oktober 2010 nur um die Lieferung von 5 Ventilen handelte. Angesichts des aufgezeigten Versagens der deutschen Exportkontrollbehörden, die Lieferung deutscher Ventile für den Bau des Schwerwasserreaktors in Arak, der nach der Befürchtung der Staatengemeinschaft zum Bau einer iranischen Atombombe dient, nicht verhindert zu haben, ist die geringe Stückzahl nicht entscheidend. Hinzu kommt, dass es sich um die erste Lieferung eines Gesamtauftrages über 256 Ventile handelte, für den R. M. auch eine Ausfuhrgenehmigung beantragt und den Nullbescheid erhalten hatte.
Nach alledem ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Bundesrepublik Deutschland bereits durch die Ausfuhr vom 29. Oktober 2010 in eine Lage gebracht werden konnte, die es ihr hätte unmöglich machen oder erschweren können, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen Staaten zu wahren. Die Tat war geeignet, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien als nahe liegend erwarten zu lassen. Darüber hinaus hätte auch massive internationale Kritik oder auch starke diplomatische Missbilligung der Bundesrepublik Deutschland ausgelöst werden können. Denn die Kontrolldefizite waren dergestalt, dass sie die Zuverlässigkeit des deutschen Exportkontrollsystems und damit einhergehend die Zuverlässigkeit der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft grundlegend in Frage stellen konnten. Die Tat ist geeignet, Zweifel an der hinreichenden Abschreckungswirkung der Sanktionen des deutschen Exportkontrollsystems und der Effektivität der deutschen Exportkontrolle insgesamt, auch hinsichtlich der nach internationalen Vereinbarungen verpflichtend zu kontrollierenden Güter, aufzuwerfen. Solche Zweifel konnten nicht nur das internationale Ansehen Deutschlands im Ausland und insbesondere seine Verhandlungsposition in den internationalen Exportkontrollgremien beschädigen, sondern im Rahmen der Debatte um das Atomprogramm des Iran gegebenenfalls auch die Forderung nach Beschränkungen der legitimen Handelsströme deutscher Unternehmen mit dem Iran durch bestimmte Staaten provozieren.
Da die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände bereits unzweifelhaft ergibt, dass die Tat geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, war die Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ausnahmsweise nicht erforderlich (vgl. dazu BGHSt 53, 128, 136).
Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es auch unerheblich, dass - nach der Aussage des Zollbeamten Mk. - die US-amerikanischen Behörden sich später wegen der erfolgten Lieferungen zwar sorgten, die deutschen Behörden unternähmen zu wenig gegen den Export von verbotenen Gegenständen, die US-amerikanischen Behörden sich in der daraufhin erfolgten Besprechung vom 12. Oktober 2011 jedoch nicht über ein Versagen der deutschen Behörden beschwerten. Abgesehen davon, dass dies nach der Aussage des Zeugen Mk. nicht der richtige Ort dafür gewesen wäre, kommt es allein auf die Eignung zur erheblichen Gefährdung an.
Die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ist dem Angeklagten R. M. zuzurechnen, da er mit aller Kraft versuchte, seine Tätigkeiten für den Iran zu verschleiern. Ihm war bewusst, dass eine durch gezielte Umgehung und Täuschung der Exportkontrolle ermöglichte Belieferung des iranischen Nuklearprogramms massive internationale Kritik an Deutschland und seinem Exportkontrollsystem auslösen und den Staat Vorwürfen einer Mitverantwortung für den befürchteten Bau einer Atombombe des Irans und deren möglichen militärischen Einsatz gegen Israel aussetzen konnte. Er wusste daher, dass sein Handeln geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu Israel erheblich zu gefährden. Diese Gefahr nahm er zumindest billigend in Kauf.
(4.) Gewerbsmäßigkeit
Der Angeklagte R. M. handelte gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 AWG a.F.). Er beabsichtigte, sich aus der wiederholten Begehung von Ausfuhrverstößen eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Die tatsächlich erfolgten Ausfuhren waren Teil eines Auftrages mit einem Volumen von 1,88 Millionen Euro (Ventile C).
b. Ausfuhren vom 18. Januar 2011 und 28. März 2011
Durch die Ausfuhr der 15 Ventile am 18. Januar 2011 und die Ausfuhr der 21 Ventile am 28. März 2011 hat sich der Angeklagte R. M. jeweils wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4c AWG a.F. strafbar gemacht.
Durch die jeweiligen Ausfuhren hat der Angeklagte R. M. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Bereitstellungsverbots eines Rechtsaktes der Europäischen Union im Sinne des § 34 Abs. 4 AWG zuwider gehandelt.
Die MITEC war mit der am 10. Dezember 2010 erfolgten Veröffentlichung im Bundesanzeiger strafbewehrt im Anhang VII, Nr. 42, der Verordnung (EU) des Rates 961/2010 vom 25. Okt. 2010 gelistet. Nach Art. 16 Abs. 3 dieser Verordnung dürfen u.a. den in den Anhängen VII aufgeführten Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt oder zugute kommen. Das Verbot des mittelbaren Zur-Verfügung-Stellens umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede Handlung, die erforderlich ist, damit die gelistete Einrichtung die Verfügungsbefugnis über den betreffenden Vermögenswert erlangen kann (Urt. vom 21.12.2011 in der Rechtssache Af-rasiabi, C-72/11; Urt. vom 11.10.2007, in der Rechtssache Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06). Die Ventile der Gruppe C wurden jeweils zunächst an die türkische Firma IDI des T. geliefert, der im Auftrag der gelisteten Einrichtung MIT-EC handelte. Von dort gelangten sie in den unmittelbaren Verfügungsbereich der MITEC im Iran.
Dass die Ventile wegen der Nuklearuntauglichkeit der Stellantriebe nicht den Anforderungen der MITEC und der zwischen T. und R. M. getroffenen Vereinbarung entsprachen, ist für die Bejahung des Merkmals „Zur-Verfügung-Stellen" unerheblich. Dies führt - entgegen der Ansicht der Verteidigung - auch nicht zur Verneinung des Merkmals der wirtschaftlichen Ressource. Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource, der - wie auch der Begriff „Zur-Verfügung-Stellen" - im Hinblick auf den präventiven Zweck der Embargovorschrift in einem weiten Sinn zu verstehen ist (EuGH, Urteil v. 12.11.2011, in der Rechtssache Afrasiabi, C-72/11, Rn. 40 - zitiert nach „juris"), umfasst Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Geld handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können (Art. 1 lit. f der Verordnung (EU) 961/2010). Die „Geeignetheit zum Einsatz im Kernbereich eines Reaktors" und die „Abnahme nach § 640 BGB durch das gelistete Unternehmen" gehören nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsnorm.
Der Angeklagte wusste, dass hinter der Rt. eine iranische Organisation oder Einrichtung zum Bau eines Kernkraftwerkes im Iran stand. Er hielt es zumindest für möglich, dass deren Belieferung nach der Iran-Embargo-Verordnung verboten war, und nahm dies billigend in Kauf. Dies reicht zur Begründung eines Eventualvorsatzes aus (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 11. Mai 2009, 3 StE 1/09-4).
Auch bei den Ausfuhren am 18. Januar und 28. März 2011 handelte der Angeklagte R. M. gewerbsmäßig. Die Taten waren geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Dies nahm R. M. zumindest billigend in Kauf.
c. Konkurrenzen
Die Handlungen des Angeklagten R. M. stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB. Den Ausfuhren lagen zwar ein einheitlicher schuldrechtlicher Vertrag, ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung und ein einheitlicher Nullbescheid des BAFA zugrunde. Anders als bei Absatzdelikten nach § 146 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 60. Aufl, vor § 52 Rn. 19 m.w.N.) oder beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln führt dies jedoch nicht dazu, die einzelnen Ausfuhren als unselbständige Teile einer einheitlichen Tat zu behandeln und sie zu einer Bewertungseinheit zu verknüpfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ventile mit den Stellantrieben der Firma D. in einem einheitlichen Produktionsvorgang hergestellt worden wären - was angesichts der Rechnungen der Firma D. vom 9. September 2010, 18. November 2010 und 15. Dezember 2010 allerdings fernliegend ist. Im Gegensatz zu den Absatzdelikten nach § 146 Abs. 3 StGB oder dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wäre selbst die einheitliche Produktion und Beschaffung der Gesamtmenge der Ventile als bloße Vorbereitungshandlung nicht strafbar.
2. Angeklagter H. K.
a. Beihilfe zur unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr
Eine Strafbarkeit des Angeklagten H. K. als Mittäter kommt nicht in Betracht, da er die erforderliche Täterqualität nicht besaß.
Bei der unerlaubten Ausfuhr gemäß § 34 Abs. 2 AWG a.F. handelt es sich aufgrund der den Tatbestand ausfüllenden Norm des § 5d AWV a.F. um ein Sonderdelikt, da der Genehmigungsvorbehalt nicht an den tatsächlichen Vorgang der Ausfuhr, sondern unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüpft (vgl. BGHSt 55, 94, 98 zu Art. 4 Abs.4 Dual-Use-VO). Ausführer ist jedoch nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt (§ 4c Nr. 1 AWV a. F.). Diese Eigenschaft wies nur der Angeklagte R. M. auf.
Der Angeklagte H. K. hat sich daher nur der Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F, §§ 70 Abs. 1, 5d AWV a.F., § 27 StGB strafbar gemacht.
Er handelte gewerbsmäßig und mit sogenanntem doppelten Gehilfenvorsatz. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Ausfuhren geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
b. Kein Embargoverstoß
Der Angeklagte H. K. ist nicht wegen eines Embargoverstoßes nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 AWG (Zuwiderhandlung gegen ein im Bundesanzeiger veröffentlichtes Bereitstellungsverbot) zu verurteilen.
Die späteren Ausfuhren am 18. Januar und 28. März 2011 sind dem Angeklagten H. K. zwar als Erfolge seiner Beihilfehandlung zurechenbar. Auch war - wie bereits dargelegt - die Listung der MITEC strafbewehrt im Bundesanzeiger in der Zeit vom 1. Juli bis 26. Oktober 2010 und ab dem 10. Dezember 2010 veröffentlicht. Dennoch hat sich der Angeklagte H. K. nicht wegen Teilnahme an einem Embargoverstoß strafbar gemacht. Denn nach dem 1. Juli 2010 hat er keine wesentlichen Tatbeiträge mehr geleistet. Ab Oktober 2010 wurde er gänzlich aus dem Geschäft gedrängt.
c. Konkurrenzen
Obwohl sich der Angeklagte H. K. vorsätzlich an den drei rechtlich selbständigen Handlungen des Angeklagten R. M. - Lieferungen der Ventile C am 29. Oktober 2010, 18. Januar 2011 und 28. März 2011 - beteiligt hat, stellt sich seine Beteiligung nur als eine Beihilfehandlung im Rechtsinne dar (vgl. dazu BGH NStZ 2012, 276; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 27 Rn. 31 m.w.N.)
3. Angeklagter K. K.
a. Ausfuhr der Ventile der Gruppe C
aa. Ausfuhr vom 29. Oktober 2010
Durch die Beteiligung an der Ausfuhr der Ventile der Gruppe C am 29. Oktober 2010 durch die Firma M-W des Angeklagten R. M. hat sich K. K. der Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz gemäß §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, 33 Abs. 1 AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs. 1 AWV a.F., § 27 StGB strafbar gemacht.
Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem Verstoß gegen § 34 Abs. 2 AWG a.F. in Verbindung mit § 5d AWV a.F. um ein Sonderdelikt, das unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94, Rn. 13 zu Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO). Der vom Gewicht her als mittäterschaftliche Beteiligung zu bewertende Tatbeitrag des Angeklagten K. K. stellt sich deshalb nur als Beihilfe dar, durch die er die vorsätzliche und rechtswidrige Tat des Angeklagten R. M. vorsätzlich unterstützt hat.
Auch wenn der Angeklagte K. K. nicht positiv gewusst haben sollte, dass die Firma M-W und der Angeklagte R. M. vom BAFA darüber unterrichtet worden waren, dass die Ventile für den Einbau in ein Kernkraftwerk im Iran bestimmt sein könnten, wusste er, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Ausfuhr handelte. K. K. war bekannt, dass die Ventile für den Einbau in einem Kernkraftwerk im Iran bestimmt waren, deshalb das BAFA vor der geplanten Ausfuhr darüber wahrheitsgemäß zu unterrichten war (§ 5d Abs. 2 AWG), das BAFA bei wahrheitsgemäßer Mitteilung des Sachverhalts weder einen Nullbescheid noch eine Genehmigung erteilt hätte und der Angeklagte R. M. durch sein Verhalten seine Unterrichtungspflicht als Ausführer vorsätzlich verletzte.
K. K. nahm zumindest billigend in Kauf, dass bereits die erste Lieferung der Ventile der Gruppe C geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 AWG a.F.). Auch wenn er die Täuschung des BAFA durch R. M. im Einzelnen nicht kannte, so war ihm dennoch bewusst, dass auch insoweit die Exportkontrollbehörden gezielt umgangen wurden, um Ventile für den Einbau in einem Kernkraftwerk im Iran zu ermöglichen. Er wusste auch - alles andere wäre lebensfremd - dass Deutschland bei Bekanntwerden einer solchen, von den Exportkontrollen nicht verhinderten, sondern mit einem Nullbescheid auch noch legitimierten Ausfuhr massive internationale Kritik zu befürchten hätte und Deutschland dem Vorwurf der Mitverantwortung für den befürchteten Bau einer Atombombe des Irans und deren möglichen militärischen Einsatz gegen Israel ausgesetzt sein könnte. Er war damit aufgrund des erhofften Gewinns letztendlich einverstanden. Er handelte gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F.).
bb. Ausfuhren vom 18. Januar und 28. März 2011
Durch die zweite Lieferung der Ventile C vom 18. Januar 2011 und die dritte Lieferung der Ventile C vom 28. März 2011 hat sich K. K. jeweils eines in Mittäterschaft begangenen vorsätzlichen Embargoverstoßes nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4c AWG a.F. iVm Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) des Rates 961/2010 vom 25. Okt. 2010, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er stellte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten R. M. und A. K. der zwischenzeitlich (wieder) strafbewehrt gelisteten MITEC durch die Lieferung der Ventile wirtschaftliche Ressourcen zu Verfügung. Das belieferte Unternehmen IDI stand unter der Kontrolle des anderweitig verfolgten T. , der im Auftrag der MITEC handelte, wobei die Ventile die MITEC sogar erreichten, die die Ventile prüfte und wegen der nichtvertragsgemäßen Stellantriebe bemängelte.
Dass K. K. den Endkunden, die Firma MITEC, zum Zeitpunkt der Tat namentlich nicht kannte, ist unerheblich. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich um ein in der Iranembargoverordnung gelistetes Unternehmen handelte. Dies reicht für die Begründung des Eventualvorsatzes aus.
Der Angeklagte K. K. handelte gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F.). Die Tat war - wie bereits dargelegt - zudem geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 6 Nr. 4c AWG a.F.). Auch insoweit handelte K. K. zumindest bedingt vorsätzlich.
b. Ausfuhr der Ventile der Gruppe A aa. Ausfuhr vom 5. Dezember 2010
Durch die Beteiligung an der Ausfuhr der Ventile der Gruppe A am 5. Dezember 2010 durch die Firma B. des anderweitig verfolgten Bernd L. hat sich K. K. der Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz gemäß §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, 33 Abs. 1 AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs.1 AWV a.F., § 27 StGB strafbar gemacht.
Da K. K. nicht die Täterqualität des „Ausführers" erfüllte, stellt sich - wie bereits bei der ersten Ausfuhr der Ventile der Gruppe C - sein vom Gewicht her als mittäterschaftliche Beteiligung zu bewertender Tatbeitrag nur als Beihilfe dar.
(1.) Haupttat des Bernd L.
(a.) Vorsätzliche unerlaubte gewerbsmäßige Ausfuhr
Durch die Lieferung der Ventile an die MITEC - über die Tarnfirmen IDI und At. -vom 5. Dezember 2010 hat sich der anderweitig verfolgte L. eines Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 33 Abs. 1 AWG a.F., §§ 70 Abs. 1 Nr.2, 5d Abs. 1 AWV a.F.
schuldig gemacht. Er war vom BAFA als zuständiger Behörde mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 vor der Firma Rt. gewarnt und darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm möglicherweise - tatsächlich bereits von der Firma Rt. - angefragten Ventile für das iranische Atomprogramm bestimmt sein konnten, weshalb die Ausfuhr genehmigungspflichtig war. Gleichwohl führte L. die Ventile aus, ohne eine Genehmigung zur Ausfuhr an die Firma Rt. auch nur beantragt zu haben. Dass er aufgrund falscher Angaben einen Nullbescheid erwirkte, steht seiner Strafbarkeit nicht entgegen (§ 34 Abs. 8 AWG a.F.).
Bereits die erste Ausfuhr der Ventile der Gruppe A am 5. Dezember 2010 war geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Die insoweit vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt, dass die von L. durch gezielte Umgehung der Exportkontrolle ermöglichte Belieferung des iranischen Schwerwasserreaktors in Arak massive internationale Kritik an Deutschland und seinem Exportkontrollsystem auslösen und den Staat massiven Vorwürfen einer Mitverantwortung für den befürchteten Bau einer Atombombe des Irans und deren möglichen militärischen Einsatz gegen Israel aussetzen konnte. Auch insoweit liegen konkrete Tatsachen vor.
Aus dem von den US-Behörden am 14. April 2009 übergebenen „Non-Paper" ergaben sich konkrete Hinweise, dass die Firma Rt. möglicherweise versuchte, 1.800 Spezialventile über deutsche Firmen zu beschaffen. Auch wenn in diesem „Non-Paper" nicht die Firma B. benannt wurde, ergab sich aus dem Kontext, dass die US-amerikanischen Behörden von den deutschen Kontrollbehörden erwarteten, dass diese Nachforschungen bei Ventilherstellern und entsprechenden Handelsunternehmen anstellten und die Lieferung der ca. 1.800 Spezialventile verhinderten. Das BAFA fragte daraufhin zwar bei der Firma B. nach, ließ sich aber mit der oberflächlichen und falschen Antwort L. s, es läge zur Rt. nur „ein lockerer Kontakt ohne jede Lieferverpflichtung" vor, abwimmeln. Auch das spätere Verhalten bei der Erteilung des Nullbescheides begründet den Vorwurf, dass die deutschen Kontrollmechanismen versagt haben, und zwar insbesondere auch deshalb, weil der erforderliche Informationsaustausch der deutschen Behörden unterblieben war:
Als die Firma B. im Januar 2010 beim BAFA einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung stellte, forderte der zuständige Mitarbeiter des BAFA, der Zeuge Kp. - wie er auch ausgesagt hat -, die Firma B. zunächst auf, weitere Unterlagen einzureichen. Als die Antwort nicht ausreichend war und der Zeuge Kp. mit Schreiben vom 12. April 2010 auf Unstimmigkeiten hinsichtlich des angegebenen Endverwenders hinwies und nachfragte, ob es einen anderen Endverwender gab, präsentierte die Firma B. - entsprechend der Nachfrage des BAFA - plötzlich einen anderen Endverwender, nämlich die Firma Pj. Der misstrauisch gewordene Zeuge Kp. bemühte sich zwar - wie er im Einzelnen ausgesagt hat -, bei verschiedenen deutschen Behörden weitere Auskünfte zu erhalten, im Ergebnis jedoch erfolglos. Auf seine Anfrage teilte der Bundesnachrichtendienst am 23. Februar 2010 mit, dass zur Firma At., auf die das Geschäft der Rt. formell umgestellt worden war, keine Erkenntnisse vorlagen. Eine gleichlautende Auskunft erteilte am 31. März 2010 der Verfassungsschutz. Das Bundeswirtschaftsministerium, dem das BAFA die Sache sodann vorgelegt hatte, teilte mit, es habe keine Bedenken. In Wirklichkeit gab es allerdings massive Hinweise, die zur Ablehnung des Antrages und zur Verhinderung der Ausfuhr hätten führen müssen. Diese kritischen Informationen, die bereits damals deutschen Behörden vorlagen, erhielt das BAFA - trotz der Bemühungen des Zeugen Kp. - erst später. Insbesondere hatte es das Hauptzollamt H. versäumt, das Ergebnis einer im Januar 2010 bei der Firma B. durchgeführten Prüfung über die Einhaltung der außenwirtschaftlichen Bestimmungen mitzuteilen. Aus dem Prüfungsbericht vom 19. Februar 2010 ergab sich nicht nur, dass die Firma B. im September 2009 ein Musterventil an die Firma Rt. versandt und mit T. über weitere Lieferungen an die Firma Rt. verhandelt hatte, sondern ausdrücklich auch, dass die Firma B. zum Zeitpunkt der Prüfung - im Januar 2010 - plante, den mit der Firma Rt. angedachten Auftrag zur Lieferung von Ventilen im Gesamtwert von über einer Million Euro nunmehr über die iranische Firma At. abzuwickeln.
Da nach alledem die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände unzweifelhaft ergibt, dass bereits die erste Ausfuhr der Ventile A geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, war die Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes auch insoweit nicht erforderlich.
L. handelte vorsätzlich, rechtswidrig und gewerbsmäßig. Er wollte mit dem Ventilgeschäft der Gruppe A mit einem Gesamtverkaufswert von über 1 Million Euro seine finanziell marode Firma B. sanieren und eigene Schulden abbauen. Die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen nahm er billigend in Kauf. Er wusste, dass er mittels Täuschung der Exportkontrollbehörden Güter für das iranische Nuklearprogramm, das in Verdacht steht, eine militärische Dimension zu haben, über Tarnfirmen in den Iran verbrachte. Auch er hatte erkannt, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Versagens der deutschen Exportkontrolle massiver internationaler Kritik und Vorwürfen einer Mitverantwortung für die befürchtete Herstellung von Atomwaffen und deren möglichen Einsatz gegen Israel ausgesetzt sein konnte.
(b.) Kein Embargoverstoß
Wie auch bei der ersten Lieferung des Angeklagten R. M. vom 29. Oktober 2010 war die Listung der MITEC im Zeitpunkt der ersten Lieferung der Ventile A am 5. Dezember 2010 noch nicht (wieder) strafbewehrt im Bundesanzeiger veröffentlicht, so dass L. sich durch diese Ausfuhr nicht wegen eines Embargoverstoßes schuldig gemacht hat.
(2.) Beteiligung des Angeklagten K. K.
Durch seinen vielschichtigen Tatbeitrag bei der Organisation und Abwicklung der Ventilgeschäfts der Gruppe A hat der Angeklagte K. K. die vorsätzliche, rechtswidrige und gewerbsmäßige Tat des anderweitig verfolgten L. vorsätzlich unterstützt. Auch wenn er nicht positiv gewusst haben sollte, dass die Firma B. und L. vom BAFA darüber unterrichtet worden waren, dass die Ventile für den Einbau in ein Kernkraftwerk im Iran bestimmten sein könnten, war ihm bekannt, dass die Ventile für den Einbau im Inneren eines Kernkraftwerkes im Iran bestimmt waren, es sich deshalb um eine unterrichtungspflichtige Ausfuhr handelte (§ 5d Abs. 2 AWG) und das BAFA bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung die dann erforderliche Genehmigung niemals erteilt hätte.
K. K. handelte gewerbsmäßig und mit sogenanntem doppelten Gehilfenvorsatz. Ihm war bewusst, dass die Lieferung geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Er war damit aufgrund des erhofften Gewinns letztendlich einverstanden. K. K. wusste aus der Gesamtschau, dass das BAFA über den Endverwender und den Verwendungszweck getäuscht worden war und BAFA die hochsensible Ausfuhr auch noch durch einen Nullbescheid legitimierte. Er hatte deshalb erkannt - alles andere wäre lebensfremd - dass es zu massiver Kritik an Deutschland und seinen Exportkontrollen kommen konnte und sich Deutschland dem berechtigten Vorwurf stellen müsste, für den befürchteten - Bau einer Atombombe des Irans und deren möglicher Einsatz gegen Iran (mit-) verantwortlich zu sein.
bb. Ausfuhr vom 21. März 2011
Durch die zweite Lieferung vom 21. März 2011 hat sich der Angeklagte K. K. eines in Mittäterschaft begangenen Embargoverstoßes gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG a.F. i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO 2010, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er stellte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem anderweitig verfolgten L. und dem Angeklagten A. K. der zwischenzeitlich (wieder) strafbewehrt gelisteten MITEC durch die Lieferung der Ventile wirtschaftliche Ressourcen mittelbar zu Verfügung. Das belieferte Unternehmen At. stand unter der Kontrolle des anderweitig verfolgten T. , der im Auftrag der MITEC handelte und für diese die Ventile beschaffte.
K. K. handelte gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG). Die Lieferung war zudem geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 6 Nr. 4c AWG).
c. Lieferung der Ventile der Gruppe B
aa. Bereitstellen wirtschaftlicher Ressourcen zugunsten einer gelisteten Einrichtung
Durch die von dem Angeklagten K. K. erbrachte Vermittlung und Organisation der Lieferungen der Ventile der Gruppe B am 31. August 2010 (1. Lieferung), am 27. Januar 2011 (3. Lieferung) und am 20. April 2011 (4. Lieferung) hat er sich jeweils eines in Mittäterschaft begangen Embargoverstoßes nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F. i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Iran-Embargo-VO 423/2007 und Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO 961/2010, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Wie bereits dargelegt, hat der Senat das Verfahren wegen der 2. Lieferung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die MITEC war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten strafbewehrt gelistet, und zwar zunächst bis zum 26. Oktober 2010 in der Iran-Embargo-VO (EG) Nr. 423/2007 vom 17. April 2007 in der Fassung der VO (EG) Nr. 532/2010 der Kommission vom 18. Juni 2010 und sodann ab dem 10. Dezember 2010 in der Verordnung (EU) des Rates 961/2010 vom 25. Oktober 2010.
Der Angeklagte K. K. hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Vater, dem Angeklagten A. K. , durch die erste Lieferung (31. August 2010) entgegen Art 7 Abs. 3 der Iran-Embargo-VO (EG) Nr. 423/2007 in der Fassung der VO (EG) Nr. 532/2010 und durch die dritte und vierte Lieferung (27. Januar und 20. April 2011) entgegen Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) des Rates 961/2010 der MITEC wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung und somit bereitgestellt. Dass die funktionsfähigen Ventile der Gruppe B später von dem Endkunden, der MITEC, beanstandet wurden und die vierte Lieferung nicht in den Iran weitertransportiert, sondern zur Prüfung nach Indien zurückgesandt wurde, beseitigt die bereits eingetretene Vollendung der Taten nicht. Denn bereits durch die Lieferung der Ventile an die türkische Firma IDI des anderweitig verfolgten T. , der im Auftrag der MITEC handelte, wurden der MITEC die Ventile zur Verfügung gestellt.
Der Angeklagte K. K. handelte auch bei den Lieferungen der Ventile der Gruppe B gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F.).
Die Taten waren nicht geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 6 Nr. 4c AWG a.F.). Abweichend von den Lieferungen der Ventile der Gruppen A und C sind die Ventile der Gruppe B nicht aus Deutschland, sondern aus Indien geliefert worden. Lieferungen aus einem Drittland sind in der Regel nicht geeignet, die auswärtigen Beziehungen Deutschlands erheblich zu gefährden, weil die die deutschen Exportkontrollbehörden mit solchen Vorgang nicht unmittelbar befasst sind (vgl. dazu BGHSt 53, 128, 138; 238, 251). Eine Ausnahme liegt hier nicht vor.
bb. Kein Bereitstellen gelisteter Güter
Der Angeklagte K. K. hat sich - entgegen der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss - nicht tateinheitlich wegen eines nach der Iran-Embargo-Verordnungen verbotenen Bereitstellens von Gütern (Art. 5 Abs. 1 der Iran-Embargo-Verordnungen) strafbar gemacht. Unter den am 20. April 2011 gelieferten Ventilen befanden sich zwar auch 81 Faltenbalgventile aus Stahl des Typs CF3M. Dennoch handelte es sich nicht um Güter, die in den Iran-Embargo-Verordnungen gelistet und deren Lieferung auch deshalb verboten war.
Nach dem Anhang II, Nummer II.A0.007, der VO (EG) Nr. 532/2007 und der VO (EU) Nr. 961/2010 fallen Faltenbalgventile aus rostfreiem Stahl nur dann unter das Embargoverbot, wenn sie aus Stahl vom Typ 304, 304L und 316L hergestellt sind. Der Stahl CF3M, aus dem die gelieferten Faltenbalgventile gefertigt waren, ist zwar nach Auffassung des BAFA - und des Zeugen C. von der Firma K. - identisch mit dem in der Iran-Embargo-Verordnung aufgeführten Stahl 304. Tatsächlich handelt es sich jedoch „nur" um einen sehr ähnlichen Stahl, wie der Sachverständige M. bekundet hat und wie sich aus den äußerst geringen Abweichungen der Legierungen ergibt. Da die Legierung des Stahls CF3M auch keine Teilmenge der Legierung des Stahls 304 ist, scheidet eine Strafbarkeit aus. Eine Ausweitung des Tatbestandes würde dem Bestimmtheitsgebot widersprechen.
d. Konkurrenzen
Die insgesamt acht Taten des Angeklagten K. K. stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB. Eine Bewertungseinheit liegt auch insoweit nicht vor.
4. Angeklagter A. K.
Der Angeklagte A. K. hatte aufgrund seiner finanziellen Beteiligung hinsichtlich sämtlicher Taten, die er wegen des erwarteten Gewinns auch als eigene verwirklichen wollte, Tatherrschaft.
a. Ausfuhren der Ventile der Gruppe C
Die vom Gewicht her mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten A. K. an den drei Lieferungen der M-W des Angeklagten R. M. stellt sich wie bei K. K. hinsichtlich der Ausfuhr vom 29. Oktober 2010 als Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz gemäß §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, 33 Abs. 1 AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs. 1 AWV a.F., § 27 StGB und hinsichtlich der Ausfuhren vom 18. Januar 2011 und 28. März 2011 als ein in Mittäterschaft begangener vorsätzlicher gewerbsmäßiger Embargoverstoß nach dem Außenwirtschaftsgesetz gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4c AWG a.F. iVm Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) des Rates 961/2010 vom 25. Okt. 2010, § 25 Abs. 2 StGB dar.
Der Angeklagte A. K. handelte vorsätzlich. Wie bei dem Angeklagten K. K. ist zwar nicht feststellbar, dass A. K. positiv wusste, dass das BAFA den Angeklagten R. M. auf seine Unterrichtungs- und die Genehmigungspflicht hingewiesen hatte. Dem Angeklagten A. K. war jedoch bekannt, dass die Ventile für den Einbau im Inneren eines Kernkraftwerkes im Iran bestimmt waren, es sich deshalb um eine unterrichtungs- und genehmigungsbedürftige Ausfuhr handelte (§ 5d Abs. 2 AWG) und das BAFA eine solche Genehmigung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts niemals erteilt hätte.
Auch wenn ihm der Name der MITEC erst später, im August 2012, bekannt wurde, wusste er, dass die Ventile für das iranische Nuklearprogramm bestimmt waren. Er ging aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung mit Exporten in den Iran deshalb davon aus, dass Endabnehmer ein in der Iran-Embargo-Verordnung gelistetes Unternehmen war. Damit war er aufgrund seines Gewinnstrebens letztendlich einverstanden. Die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nahm er billigend in Kauf. Er wusste als kundiger iranischdeutscher Kaufmann, dass Deutschland bei erfolgreicher Lieferung von Ventilen für das iranische Nuklearprogramm aufgrund der erheblichen Befürchtungen der Staatengemeinschaft ein massiver Vorwurf mit tiefgreifenden Störungen der auswärtigen Beziehungen gemacht werden könnte.
Obwohl es zu drei Ausfuhren der Ventile der Gruppe C kam, handelt es sich für den Angeklagten A. K. nur um eine Tat. Der Schwerpunkt seiner Tatbeteiligung lag hinsichtlich der Ventile der Gruppe C in dem Zur-Verfügung-Stellen des Geldes. Durch diesen Tatbeitrag, der vor den später durchgeführten Ausfuhren erbracht worden war, wurden die Tatbeteiligungen des Angeklagten A. K. zu einer Tat im Rechtssinne zusammengeführt (vgl. dazu BGH 3. Strafsenat, Beschluss v. 17.09.2013, 3 StR 259/13 und Urteil v. 19.08.2010, 3 StR 221/2010).
Die insoweit erfolgte Verurteilung wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in Tateinheit mit der an sich subsidiären Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz dient der Klarstellung. Es ist bereits im Tenor zu verdeutlichen, dass der einheitliche Tatbeitrag des Angeklagten A. K. sich auf mehrere von dem Angeklagten R. M. begangene Straftaten erstreckte und diese rechtlich unterschiedlich zu würdigen sind.
b. Ausfuhren der Ventile der Gruppe A
Gleiches gilt für die vom Gewicht her als mittäterschaftlichen Tatbeitrag zu bewertende Beteiligung des Angeklagten A. K. an den beiden Lieferungen der Firma B. des anderweitig verfolgten L. vom 5. Dezember 2010 und 21. März 2011. Auch insoweit hat sich A. K. wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4c AWG a.F, §§ 5d, 70 Abs. 1 AWV a.F., §§ 25 Abs. 2, 27, 52 StGB strafbar gemacht.
c. Lieferung der Ventile der Gruppe B
Wie bereits bei der rechtlichen Würdigung der Taten des Angeklagten K. K. dargestellt, hat sich A. K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit K. K. durch die Vermittlung der ersten Lieferung (31. August 2010), der dritten Lieferung (27. Januar 2011) und der vierten Lieferung (20. April 2011) jeweils wegen eines vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz gemäß §§ 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Iran-Embargo-VO 423/2007 und Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO 961/2010, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Soweit er Tatbeiträge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht haben sollte, wäre dies unerheblich (§ 35 AWG a.F., § 18 Abs. 10 AWG n.F.).
d. Konkurrenzen
Die von dem Angeklagten A. K. begangenen fünf Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB. Dies gilt auch für die drei Lieferungen der Ventile der Gruppe B. Durch sie wurde zwar ein geschlossener Liefervertrag sukzessiv erfüllte. Dennoch sind die Taten nicht unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit zu einer Tat im Rechtssinne zu verknüpfen.
V. Strafzumessung
Die Strafzumessung richtet sich nach dem seit dem 1. September 2013 geltenden Außenwirtschaftsgesetz, das im Verhältnis zum Außenwirtschaftsgesetz alter Fassung das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 3 StGB).
1. Angeklagter R. M.
Bei der Bestimmung der Strafe ist für die gewerbsmäßige Ausfuhr vom 29. Oktober 2010 nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG n.F. von einem Strafrahmen auszugehen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.
Dieser Strafrahmen gilt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 n.F. auch für die gewerbsmäßigen Embargoverstöße vom 18. Januar 2011 und 28. März 2011.
Bei der für den Angeklagten R. M. vorzunehmenden konkreten Strafzumessung ist zu seinen Gunsten zunächst zu berücksichtigen, dass er - wenn auch bei erdrückender Beweislage - das objektive Geschehen weitgehend eingeräumt und sich in subjektiver Hinsicht teilgeständig eingelassen hat. Ganz erheblich strafmildernd wirkt auch, dass die gelieferten Stellantriebe der Firma D. nicht nuklearspezifisch und deshalb mit den gelieferten Ventilen nicht - jedenfalls nicht dauerhaft - im Inside Containment des Schwerwasserreaktors einsetzbar waren. Hinzu kommt, dass der Gesamtauftrag von 256 Ventilen der Gruppe C letztendlich nur zu einem kleinen Teil (41 Ventile) erfüllt wurde.
Zugunsten des Angeklagten R. M. ist ferner sein hohes Alter, die daraus resultierende besondere Haftempfindlichkeit und die erstmals erlittene und für den damals 78jährigen Angeklagten besonders belastende Untersuchungshaft von sechs Wochen zu berücksichtigen. Schließlich ist hinsichtlich des Angeklagten R. M. - wie auch bei den anderen Angeklagten - zu bedenken, dass die Taten nunmehr fast drei Jahre zurück liegen.
Straferhöhend ist hingegen, dass die jeweiligen Bemühungen, die letztendlich zu den einzelnen Ausfuhren führten, sich über einen sehr langen Zeitraum erstreckten und eine Vielzahl von Vorbereitungshandlungen erforderten. Dabei trieb R. M. einen hohen kriminellen Aufwand. Zur Verschleierung und zur Legitimierung der unerlaubten Ausfuhren erschlich er sich durch falsche Angaben und durch die Vorlage eines unrichtigen Enduserzertifikats einen Nullbescheid. Die Lieferungen erfolgten - was ebenfalls nicht tatbestandsimmanent ist - über eine Tarnfirma.
Bei der Strafzumessung ist schließlich zu berücksichtigen, dass R. M. nicht nur -was bereits vom Tatbestand erfasst ist (§ 46 Abs. 3 StGB) - gewerbsmäßig handelte, sondern er im Rahmen des Ventilgeschäfts erhebliche Geldsummen, nämlich insgesamt über 400.000 € erhielt.
Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und des unterschiedlichen Wertes der ausgeführten Ventillieferungen (14.450 €, 46.500 €, 46.000 €) ist es tat- und schuldangemessen,
für die Tat vom 29. Oktober 2010 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
für die Tat vom 18. Januar 2011 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
und für die Tat vom 28. März 2011 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu erkennen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB ist zusätzlich zu den aufgezählten Gesichtspunkten von ganz erheblicher Bedeutung, dass den einzelnen Ausfuhren ein schuldrechtlicher Vertrag, ein einheitlicher Antrag auf Ausfuhrgenehmigung und ein Nullbescheid zugrunde lagen. Die dadurch erfolgte Verknüpfung der einzelnen Taten hat der Senat in ganz besonderem Maße strafmildernd berücksichtigt und deshalb die Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten trotz des langen Tatzeitraums und der Tatsache, dass sich R. M. über die gelieferten Ventile hinaus verpflichtete hatte, weitere 205 Ventile für weitere rd. 1,7 Millionen Euro zu liefern, nur leicht erhöht.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der weiteren Strafzumessungserwägungen ist es angemessen, die drei Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahrenzurückzuführen.
Mit der gegen den Angeklagten R. M. verhängten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 4. Januar 2011 ist keine Gesamtfreiheitsstrafe nach §§ 53, 54, 55 StGB zu bilden. Die Geldstrafe war zwar hinsichtlich der ersten Tat (Ausfuhr vom 29. Oktober 2010) einbeziehungsfähig. Sie ist jedoch vollständig bezahlt.
Ein Härteausgleich ist ebenfalls nicht vorzunehmen. Ein solcher entfällt, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine vollstreckte Geldstrafe nicht in eine Gesamtfreiheitsstrafe mit einbezogen werden kann. Denn durch die unterbliebene Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe tritt keine Benachteiligung des Verurteilten ein (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 21a). Darüber hinaus hätte der Senat ohnehin gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen, aus der Geldstrafe wegen Subventionsbetruges und der vorliegend verhängten Freiheitsstrafe wegen eines Verstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, so dass auch aus diesem Grund ein Härteausgleich unterblieben wäre.
2. Angeklagter H. K.
Bei der Strafzumessung des Angeklagten H. K. ist von dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 AWG n.F. auszugehen.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er unbestraft ist, frühzeitig ein Geständnis abgelegt hat, aufgrund seines hohen Alters besonders haftempfindlich ist, sich zwei Monate in Untersuchungshaft befand und er aufgrund des Geschäfts in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geriet. Er erhielt zwar insgesamt Provisionen in Höhe von 58.000 €, wurde jedoch von der Bank X. in Höhe von rd. 135.000 € in Anspruch genommen. Da er diesen Betrag nicht leisten konnte, musste er sein von ihm bewohntes Haus verkaufen und in eine Wohnung ziehen.
Straferhöhend ist der lange Zeitraum seiner Beteiligung, der Gesamtumfang der konkreten Lieferungen und das Volumen des Auftrags betreffend die Ventile der Gruppe C in Höhe von 1,88 Millionen Euro zu berücksichtigen.
Unter Beachtung der einzelnen Strafzumessungserwägungen ist es tat- und schuldangemessen, den Angeklagten H. K. für die von ihm begangene Beihilfe zu einer Freiheitsstrafe voneinem Jahr und sechs Monatenzu verurteilen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten begehen wird. Aufgrund des hohen Alters und des erlitten finanziellen Verlustes liegen zudem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die die Aussetzung der Freiheitsstrafe rechtfertigen.
3. Angeklagter K. K.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten K. K. an den Ausfuhren der Ventile der Gruppe C ist für die Beihilfe zur Ausfuhr vom 29. Oktober 2010 von dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG n.F. und für die am 18. Januar 2011 und 28. März 2011 begangenen Embargoverstöße Strafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG n.F. auszugehen.
Hinsichtlich der Beihilfe zur Ausfuhr vom 5. Dezember 2010 (Ventile A) ist der gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG n.F. und hinsichtlich der Ausfuhr vom 21. März 2011 (Gruppe A) der Strafrahmen des § 18 Abs. 7 StGB zugrunde zu legen.
Von diesem - ungemilderten - Strafrahmen des § 18 Abs. 7 StGB, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr androht, ist auch für die drei Lieferungen der Ventile der Gruppe B vom 31. August 2010, 27. Januar 2011 und 20. April 2011 auszugehen.
Bei der konkreten Strafzumessung spricht für den Angeklagten K. K. , dass er hinsichtlich der Lieferungen der Ventile der Gruppe B ein Geständnis und auch im Übrigen eine teilgeständige Einlassung abgegeben hat. Erheblich strafmildernd ist zudem zu berücksichtigen, dass er - auch wenn er später eigenständig, mit eigenem wirtschaftlichen Interesse und dem dazugehörigen Tatendrang agierte - anfangs als unerfahrener Lehrling in die Situation geraten war, sich von dem Geschäft dann nicht lösen konnte und er nicht in der Lage gewesen wäre, ein illegales Geschäft dieser Größenordnung allein abzuwickeln. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Angeklagte K. K. erstmals und dann über einen Zeitraum von 15 Monaten in Untersuchungshaft befand, ist auch die erlittene Untersuchungshaft strafmildernd einzustellen. Strafmildernd ist auch, dass die Taten nunmehr längere Zeit zurück liegen. Für K. K. spricht schließlich, dass er unbestraft ist.
Zu seinen Lasten wirken hingegen der Umfang und die Dauer der einzelnen Taten, an denen er sich in vielschichtiger Weise, und zwar sowohl an der Vorbereitung als auch an der konkreten Abwicklung beteiligte, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass K. K. erst zu einem späten Zeitpunkt in das bereits laufende Geschäft des Angeklagten R. M. (Ventile C) eintrat.
a. Ausfuhr der Ventile der Gruppe C
Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Strafzumessungspunkten wirkt hinsichtlich der Ventile der Gruppe C strafmildernd, dass die mit den Stellantrieben der Firma D. ausgestatteten Ventile nicht nuklearspezifisch waren und - bezogen auf die übernommene Verpflichtung - lediglich eine kleine Menge von 41 Ventilen geliefert wurde.
Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten K. K. sprechenden Strafzumessungserwägungen und des unterschiedlichen Wertes der einzelnen Lieferungen der Gruppe C (14.450 €, 46.500 €, 46.000 €) ist es tat- und schuldangemessen, für seine Tatbeteiligung
vom 29. Oktober 2010 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
vom 18. Januar 2011 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
und vom 28. März 2011 ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
zu erkennen.
b. Ausfuhr der Ventile der Gruppe A
Für die beiden Ausfuhren der Ventile der Gruppe A ist zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen, dass - bezogen auf den Vertrag mit der Firma B. - nur eine Teilmenge geliefert wurde.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Strafzumessungserwägungen und des unterschiedlichen Umfangs und Wertes der Lieferungen (41 Ventile zu 104.675 € und 10 Ventile zu 68.024 €) ist es tat- und schuldangemessen, für die Tatbeteiligung
an der Lieferung vom 5. Dezember 2010 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
und an der Lieferung vom 21. März 2011 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
zu erkennen.
c. Lieferungen der Ventile der Gruppe B
Auch insoweit ist bei der konkreten Strafzumessung zusätzlich der unterschiedliche Wert und Umfang der Lieferung einzustellen. Strafmildernd wirkt zudem, dass die MITEC die Ventile beanstandete und die letzte Lieferung sogar nach Indien zurückgeschickt wurde, so dass die MITEC auch insoweit den Bau des Schwerwasserreaktors nicht vorantreiben konnte.
Unter umfassender Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist es tat- und schuldangemessen,
für die Lieferung vom 31. August 2010 (50 Ventile im Verkaufswert von 8.993 €) auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
für die Lieferung vom 27. Januar 2011 (273 Ventile im Verkaufswert von 31.131 €) auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
und für die Lieferung vom 20. April 2011 (360 Ventile im Verkaufswert von 142.343 €) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu erkennen.
d. Gesamtstrafe
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zusätzlich zugunsten des Angeklagten K. K. zu berücksichtigen, dass sich seine Tatbeteiligung zwar auf einen langen Zeitraum erstreckte, die Taten ansonsten jedoch eng miteinander verknüpft waren. Dies gilt im besonderen Maße für die Teillieferungen der jeweiligen Ventilgruppen.
Es ist daher angemessen, die gegen den Angeklagten K. K. verhängten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und neun Monatenzurückzuführen.
4. Angeklagter A. K.
Hinsichtlich der von dem Angeklagten A. K. begangenen fünf Embargoverstöße (eine Ausfuhr der Ventile der Gruppe C, eine Ausfuhr der Ventile der Gruppe A, drei Lieferungen der Gruppe B) handelt es sich jeweils um Straftaten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG n.F., so dass aufgrund des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten jeweils vom Strafrahmen nach § 18 Abs. 7 AWG n.F. auszugehen ist, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr androht.
Bei der konkreten Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten A. K. zunächst zu berücksichtigen, dass er unbestraft ist, was aufgrund seines fortgeschrittenen Alters besonderes Gewicht hat.
Seit seiner Krebserkrankung hat er einen künstlichen Darmausgang, weswegen er -zusammen mit seinem Alter - besonders haftempfindlich ist. Dies wirkt sich nicht nur strafmildernd auf die zu bestimmende Strafe, sondern auch bei der Berücksichtigung der bisher erlittenen Untersuchungshaft von fast 15 Monaten aus. Im gewissen Umfang spricht für den Angeklagten A. K. , dass er ein Teilgeständnis abgelegt hat, hinsichtlich der Ventile der Gruppe B auch in subjektiver Hinsicht.
Strafmildernd ist auch, dass er seinen Sohn K. K. , für den er sich als Vater besonders verpflichtet fühlte, in der Firma B. untergebracht, in die Firma einen nicht unerheblichen Betrag investiert hatte und so in das Ventilgeschäft „hineingerutscht" ist. Dabei ist allerdings auch relativierend zu bedenken, dass selbst der vollständige Verlust des in die Firma B. eingebrachten Betrages von insgesamt 170.000 € für A. K. nicht existenzbedrohend war. Strafmildernd wirkt auch, dass er durch das Geschäft zwar 300.000 € erhielt, aber zuvor über 445.000 € investiert hatte, so dass er letztendlich einen Verlust von über 145.000 € erlitt. Schließlich ist zugunsten des Angeklagten A. K. einzustellen, dass - auch wenn der Angeklagte A. K. dies nicht wusste - die Ventile der Gruppe C mit den gelieferten Stellantrieben der Firma D. nicht nuklearspezifisch waren, dass die Ventile der Gruppe B im Laufe des Geschäfts bemängelt wurden und schließlich die letzte Lieferung sogar nach Indien zurückgeschickt wurde. Insoweit ist allerdings relativierend zu bedenken, dass A. K. auch nach dem Scheitern des Ventilgeschäfts versucht hat, dieses fortzuführen, wie sich aus seinen späteren Bemühungen, den Namen des Endkunden zu erfahren, und aus dem - bereits dargestellten - Brief an „seinen Bruder" ergibt. Im geringen Umfang strafmildernd ist schließlich, dass die Taten nunmehr über zweieinhalb Jahre zurück liegen.
Die Höhe seiner finanziellen Beteiligung ist, auch wenn sie sich auf mehrere Lieferungen verteilte und die finanzielle Beteiligung als solche die Tatherrschaft von A. K. begründete, straferhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den langen Tatzeitraum, auch wenn sein eigener Tatbeitrag und seine aktive Einflussnahme sich im Wesentlichen auf das zur Verfügung stellen von Geld konzentrierte und er sich ansonsten, mit Ausnahme der aktiven Einwirkung auf L. , im Hintergrund hielt. Hinsichtlich der Ventile der Gruppe B spricht - im geringen Umfang - auch gegen den Angeklagten, dass er zur Verschleierung eine Tarnfirma, die Firma A.D. , dazwischen schaltete.
Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen und des jeweiligen Wertes der Lieferung ist es tat- und schuldangemessen,
für die Lieferungen der Ventile der Gruppe C in der Zeit vom 29. Oktober 2010 bis 28. März 2011 (41 Ventile, Verkaufspreis 106.950 €) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
für die Lieferungen der Ventile der Gruppe A in der Zeit vom 5. Dezember 2010 bis 21. März 2011 (51 Ventile, Verkaufspreis 172.699 €) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
für die erste Lieferung der Ventile der Gruppe B am 31. August 2010 (50 Ventile, Verkaufspreis 8.993 €) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten,
für die dritte Lieferung der Ventile der Gruppe B am 27. Januar 2011 (273 Ventile, Verkaufspreis 31.131 €) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
und
für die vierte Lieferung der Ventile der Gruppe B am 20. April 2011 (360 Ventile, Verkaufspreis 142.343 €) auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zu erkennen.
Aus den Einzelstrafen ist gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Neben den aufgezeigten Strafzumessungserwägungen ist insbesondere der enge Zusammenhang der Taten erheblich zugunsten des Angeklagten A. K. zu berücksichtigen. Dies gilt im besonderen Maße für die Teillieferungen der Gruppe B, mit denen der geschlossene Liefervertrag sukzessiv erfüllt wurde. Nach allem ist es angemessen, die gegen den Angeklagten A. K. verhängten Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahrenzurückzuführen.
VI. Verfall von Wertersatz
1. Angeklagter R. M.
Gegen den Angeklagten R. M. ist gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a Satz 1 StGB der Verfall von Wertersatz in Höhe von 106.950 € anzuordnen.
a. Für die Taten erlangt
Der Angeklagte R. M. hat für die verfahrensgegenständlichen Ausfuhren den vereinbarten Kaufpreis von insgesamt 106.950 € erlangt (14.450 € für die 1. Lieferung, 46.500 € für die 2. Lieferung und 46.000 € für die 3. Lieferung):
Von dem Angeklagten Gholam A. K. und dem anderweitig verfolgten T. erhielt R. M. - wie bereits dargelegt - insgesamt rund 411.442 €. In der Summe von 411.442 € ist zwar auch ein Betrag von 180.000 € enthalten, den R. M. für die -nicht verfahrensgegenständliche - „Dokumentation" (eine von R. M. stammende Beschreibung der Ventile) bekommen hat. Der übrige Betrag diente jedoch auch zur Begleichung der durch die Lieferung erfolgten Forderungen, wie sich aus der von R. M. erstellten Abrechnung vom 25. Oktober 2010 ergibt, in der R. M. erklärt, für „Anzahlungen zur Beschaffung von Vormaterialien" 180.000 € und für die „1. Teillieferung kompl. Valves" (41 Ventile) 97.942 € erhalten zu haben.
Dass die einzelnen Beträge teilweise an den Angeklagten R. M. persönlich in bar und teilweise über seine Firma M-W flossen, ist unerheblich. Denn nach seiner eigenen Einlassung ist er alleiniger Gesellschafter der M-W . Auch bei seiner Vernehmung vor der Ermittlungsrichterin am 16. August 2012 hat R. M. erklärt, er sei alleiniger Gesellschafter und die Firma „gehöre ihm". Tatsächlich ist das Geld daher von R. M. vereinnahmt worden.
Da die Gelder als solche nicht mehr bei ihm vorhanden sind, war der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) anzuordnen.
b. Höhe des Verfalls von Wertersatz
aa. Bruttoprinzip
Die Höhe des Verfalls (und des Verfalls des Wertersatzes) richtet sich nach dem Bruttoprinzip. Bruttoprinzip bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, für verfallen zu erklären ist (BGH NStZ 1995, 491). Entscheidend ist, was dem Betroffenen gerade durch die Straftat zugeflossen ist oder was er durch diese erspart hat. Bei der Berechnung des - wie hier - durch einen Kauf Erlangten ist vom gesamten Verkaufserlös ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstigen Aufwendungen auszugehen (BGHSt 57, 79, 82; 47, 369, 370, jeweils m.w.N.). Das gilt auch für Embargoverstöße (BGHSt 47, 369, 372).
Der erlangte Betrag ist vorliegend ebenfalls nicht auf die „ersparten Aufwendungen" zu reduzieren. Dieser Ausnahmefall wäre nur dann gegeben, wenn der Angeklagte R. M. bei ordnungsgemäßer Antragstellung vom BAFA eine Ausfuhrgenehmigung erhalten hätte (vgl. BGHSt 57, 79, 85). Dies ist vorliegend ausgeschlossen.
bb. Keine Minderung gemäß § 73c Abs. 1 StGB
Die Höhe des Wertersatzverfalls ist weder gem. § 73c Abs. 1 S. 2 StGB (dazu aa.) noch gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB (dazu bb.) zu mindern.
(1.) Keine Entreicherung
Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann die Anordnung des Verfalls unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist.
Der Senat ist davon überzeugt, dass eine Entreicherung nicht erfolgt ist, sondern der Angeklagte R. M. zumindest Vermögen in Höhe von 106.950 € besitzt. Möglicherweise hat er größere Beträge ins Ausland transferiert; möglicherweise verfügt er auch über größere Barmittel. Sicher ist jedenfalls, dass er - trotz seiner gegenteiligen Einlassung - über größere Geldsummen verfügt und diese vor dem Zugriff Dritter verborgen hält:
R. M. unterhält ein Firmengeflecht. Neben der M-W vertritt er mehrere Gesellschaften, die oftmals als Limiteds ausgestaltet sind, wie die Zweigniederlassung der schweizerischen Firma m.engineering, die Firma m.engineering Zweigniederlassung Deutschland Ltd., und die R. M. International Technologie Ltd., eine Tochtergesellschaft der R. M. International Holding. Die Firmen nutzt R. M. , wie er selbst eingeräumt hat, zur „Steuerersparnis". Die Zeugin Kt. , die als Sekretärin und Buchhalterin für den Angeklagten R. M. tätig war, hat dies bestätigt und ferner ausgesagt, sie sei zuletzt formal für die Firma m.engineering beschäftigt gewesen, weil alles von der M-W „weg" und auf die Firma R. M. International Holding und deren Tochter, die R. M. Technologie Ltd., „verlagert" werden sollte.
Aus dem Geschäft mit T. hat R. M. insgesamt rd. 550.000 € erhalten. 410.000 € bekam er von T. und A. K. . Zusätzlich nahm er - auch nach seiner eigenen Einlassung - den bei der Bank X. eingeräumten Kredit in Höhe von rd. 135.000 € in Anspruch. Dafür, dass der Betrag von rd. 550.000 € (vollständig) von der Firma M-W verbraucht wurde oder R. M. den Betrag in anderer Weise in die Firma M-W investierte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus den eingeführten Kontounterlagen ergibt sich vielmehr, dass er große Summen in bar abhob und so dem Zugriff Dritter entzog.
Wie sich aus den auszugsweise verlesenen Auswertevermerken des Zollbeamten ... vom 1. und 4. Februar 2013 ergibt, entnahm R. M. dem Konto der M-W bei der Commerzbank (Kto-Nr. ...) in der Zeit von Januar 2007 bis Juli 2011 insgesamt 217.000 € in bar. Davon entfielen 72.400 € auf das Jahr 2010 und 53.800 € auf den Zeitraum Januar bis Juli 2011. Am 31. Juli 2011 war das Konto „leergeräumt" und wies einen Stand von 0 € auf.
Von dem im November 2011 eröffneten Konto der m.engineering bei der Deutschen Bank (Kto-Nr. ...) hob R. M. - nach den Auswertevermerken des Zollbeamten ... vom 23. Januar 2013 und 4. Februar 2013 - in der Zeit vom 8. März 2012 bis zum 20. Juli 2012 insgesamt 105.500 € in bar ab.
Allein mit dem Einkauf von Material lassen sich diese Barabhebungen, insbesondere die vom Konto der m.engineering, nicht erklären, abgesehen davon, dass auch eingekauftes Material einen Vermögenswert hätte. Nennenswerte Bareinzahlungen, auch auf andere Konten des Angeklagten R. M. oder seiner Firmen, sind im Gegenzug nicht erfolgt, wie sich auch aus den Auswertevermerken des Zollbeamten ... ergibt. Löhne, Versicherungen und andere laufende Kosten wurden in dieser Zeit, auch nach Aussage der Zeugen Kt. , von den Konten abgebucht.
Die Zeugin Kt. hat ferner ausgesagt, dass R. M. immer größere Barbeträge mit sich geführt habe. Auch bei seiner Festnahme im August 2012 trug er - wie er selbst eingeräumt hat - 9.500 € in bar bei sich. Den Jaguar, den er über die Firma M-W im Jahr 2011 für 70.000 € erwarb, wurde - nach seiner Einlassung - ebenfalls „effektiv bezahlt".
Nach alledem ist es unerheblich, dass R. M. im Jahr 2011 wegen Steuerschulden in Höhe von 450.000 € die eidesstattliche Versicherung abgab, behauptet, neben seiner Rente von knapp 600 € lediglich für einen Lohn von 400 € für die „Firma", die R. M. International Technologie Ltd., zu arbeiten, nach der Aussage der Zeugin Kt. die wirtschaftlichen Verhältnisse der R. M. -Firmen ab Dezember 2011 nicht besonders gut waren und R. M. teilweise Lieferanten und zum Schluss sogar teilweise seine Arbeiter nicht bezahlte. Trotz dieser Umstände ist der Senat in der Gesamtschau davon überzeugt, dass R. M. erhebliches Vermögen vor dem Zugriff Dritter verborgen hält und jedenfalls über einen Betrag von 106.950 € verfügt.
(2.) Kein Härtefall
Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 106.950 € stellt auch im Übrigen keine unbillige Härte für den Angeklagten R. M. dar.
Die Annahme einer unbilligen Härte ist eine Ausnahme. Für den Regelfall verlangt das Gesetz den Verfall (von Wertersatz) in Höhe des vollen Bruttobetrages. Eine unbillige Härte i. S. d. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Verfall (von Wertersatz) den Betroffenen empfindlich treffen und diese Härte Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde (vgl. BGH, NStZ 1995, 495; BGH, NStZ-RR 2009, 234, 234f.). Entscheidend ist dabei, wie sich die Verfallsanordnung im Einzelfall auswirkt (BGH, NStZ-RR 2000, 365, 365). Für die Annahme einer Härte müssen im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls (von Wertersatz) eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Last verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHSt 47, 369, 376 m.w.N).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2. Angeklagter H. K.
Gegen den Angeklagten H. K. ist kein Verfall von Wertersatz gemäß §§ 73, 73a StGB anzuordnen. Er hat zwar entsprechend dem mit R. M. geschlossenen Handelsvertretervertrag eine Provision von 20 % und somit - bezogen auf die erfolgten Teillieferungen der Gruppe C - einen Betrag von rd. 21.200 € erhalten. Für ihn würde die Anordnung des Verfalls von Wertersatz jedoch eine unbillige Härte nach § 73 Abs. 1 StGB darstellen.
3. Angeklagter K. K.
Gegen den Angeklagten K. K. ist kein Verfall von Wertersatz gemäß §§ 73, 73a StGB anzuordnen. Es ist zwar davon auszugehen, dass K. K. für seine Tatbeteiligung in irgendeiner Weise belohnt wurde. Dass er bezifferbar aus oder für die Tat unmittelbar etwas erlangt hat, hat die Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben.
4. Angeklagter A. K.
Gegen den Angeklagten A. K. ist gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a Satz 1 der Verfall von Wertersatz in Höhe von 250.000 € anzuordnen.
a. Für die Taten erlangt
Nach der Überzeugung des Senats hat der Angeklagte A. K. für die abgeurteilten Taten (Ausfuhren der Gruppen A und C sowie der ersten, dritten und vierten Lieferung der Gruppe B) insgesamt mindestens einen Betrag von 250.000 € erlangt iSd. § 73 Abs. 1 StGB.
Für die insgesamt gelieferten Ventile (also auch die 2. Lieferung der Ventile B) hat A. K. von oder auf Veranlassung von T. rd. 300.000 € erhalten. Dafür gibt es zwar - weil das Geld vermutlich direkt auf Konten von A. K. im Iran oder in Bahrain geflossen ist - keine Überweisungsbelege. Dies ergibt sich jedoch aus der Gesamtschau folgender Umstände:
Es ist bereits schwer vorstellbar, dass A. K. mit insgesamt über 445.000 € in Vorleistung tritt, ohne für einzelne Teillieferungen eine Zahlung von T. bzw. dessen Auftraggeber zu erhalten. Dem eingeführten Emailverkehr lässt sich vielmehr entnehmen, dass T. jeweils nach Erhalt von Dokumenten und/oder Teillieferungen zahlen sollte. Insoweit ergibt sich aus der Email von A. K. an L. vom 26. Oktober 2010, dass T. die zweite Zahlung für die Ventile der Gruppe A anweisen sollte, „sobald die ... Versanddokumente für die Drosselventile bei ihm eingegangen sind." In der Email vom 4. Januar 2011 weist L. den Angeklagten A. K. darauf hin, dass vereinbart worden sei, vor der zweiten Lieferung „die nächste Zahlung anzuweisen". T. hatte zu diesem Zeitpunkt zwar bereits Geldschwierigkeiten. Dennoch ist der Senat davon überzeugt, dass A. K. für die Fortführung des Geschäfts Geld erhielt.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass A. K. von oder auf Veranlassung von T. für die zweite Lieferung der Ventile der Gruppe A einen Betrag von 68.000 € e r-hielt. Nachdem die Firma B. der Firma At. für die zweite Lieferung der Ventile der Gruppe A eine Rechnung über 68.024,02 € ausgestellt hatte, übersandte A. K. an L. mit Email vom 20. Februar 2011 die Kopie eines Überweisungsträgers über 68.000 €. Die als Anhang mitversandte Kopie konnte zwar nicht gesichert werden. Es ist jedoch fernliegend, dass es sich dabei um eine Überweisung von A. K. an L. gehandelt haben könnte. Es gibt aus dem Emailverkehr keinen Anhaltspunkt dafür, dass L. den Angeklagten A. K. aufgefordert hatte, eine von diesem vorgenommene, aber nicht bei L. angekommene Überweisung nachzuweisen. Dies spricht dafür, dass die Überweisung zugunsten A. K. s erfolgt war. Hinzu kommt, dass A. K. mit dem Nachweis von der Überweisung - wie sich unschwer aus den nahezu identischen Beträgen und der zeitlichen Abfolge ergibt - der Bitte L. s vom 4. Januar 2011 nachkam, ihm Bescheid zu geben, wenn T. das Geld für die zweite Lieferung überwiesen habe.
Aus dem Emailschreiben von K. K. an A. K. vom 7. Januar 2011 ergibt sich zudem, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt - und somit vor der dritten und vierten Lieferung der Ventile der Gruppe B - für die Ventile aus „Indien" (Gruppe B) bereits einen Betrag von 91.225,42 € erhalten hatten.
Dass A. K. für das Ventilgeschäft Geld, und zwar rd. 300.000 € erhielt, folgt schließlich aus dem bei A. K. gefundenen Briefentwurf seines Sohnes N.K. K. , wonach T. ihnen für das Ventilgeschäft insgesamt 600.000 € (ge)schuldet (hat) und sie bereits 300.000 € erhalten hatten. Soweit sich auf diesem Briefentwurf der handschriftliche Vermerk von A. K. befindet, wonach das Schreiben „von Niki" viele Fehler enthalte, betrifft dies - wie bereits dargelegt - nicht den Umstand, dass A. K. als Gegenleistung für die Beteiligung am Ventilgeschäft eine Summe von rd. 300.000 € erhalten hatte.
Von diesem Betrag hat der Senat einen Abschlag vorgenommen. Zunächst ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich möglicherweise um einen aufgerundeten Betrag gehandelt haben könnte. Ein weiterer Abschlag ist angezeigt, weil ein Teilbetrag der rd. 300.000 € auf die zweite Lieferung der Ventile der Gruppe B (Gesamtverkaufspreis: 19.766 €) entfällt und insoweit das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Der Senat hat den Sicherheitsabschlag deshalb insgesamt mit € 50.000 € bemessen.
Da das konkret erhaltene Geld nicht mehr bei A. K. vorhanden ist, ist der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) anzuordnen
b. Keine Minderung gemäß § 73c Abs. 1 StGB
Die Höhe des Wertersatzverfalls ist weder gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB noch gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu mindern.
Der Angeklagte A. K. ist nicht entreichert iSd § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Sein Vermögen übersteigt den Verfallsbetrag erheblich. Er ist hälftiger Miteigentümer eines Wohnhauses in Hamburg. Auf dem Grundstück ist lediglich die aufgrund des Verfahrens entstandene Sicherungshypothek zugunsten der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 300.000 € eingetragen. Ansonsten ist das Grundstück unbelastet, wie sich aus dem auszugsweise verlesenen Grundbuchauszug ergibt. Das Grundstück hatte A. K. - nach der Aussage des Zollbeamten Wz. , der die Vermögenssituation des Angeklagten A. K. untersucht und entsprechende Unterlagen ausgewertet hat - zusammen mit seiner Ehefrau im Jahr 2008 für einen Kaufpreis von 540.000 € erworben, wobei der Kaufpreis bar bezahlt wurde. Des Weiteren verfüge A. K. über umfangreiches Vermögen. So habe er unter anderem mehrere Immobilien im Iran. Auch sei er an mehreren Firmen beteiligt, unter anderem mit 40 % an der Firma Libra Trading/Bahrain, sowie an der iranischen Firma Panad & Co. Ltd.
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz stellt ebenfalls keine unbillige Härte iSd. § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB dar. Der Angeklagte A. K. , der in das Ventilgeschäft insgesamt rd. 445.000 € investierte, aber nur 300.000 € als Gegenleistung erhielt, hat zwar einen nicht unerheblichen Verlust gemacht. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht geeignet, von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abzusehen. Auch ansonsten liegt keine unbillige Härte vor. Der Angeklagte A. K. fällt durch die Anordnung nicht auf das Existenzminimum zurück. Er verfügt, wie bereits dargelegt, über weiteres Vermögen. Zudem hatte er auch nicht unerhebliche Einkünfte. Von seiner iranischen Firma Panad & Co. Ltd, bezog er - nach der Aussage des Zeugen Wz. - bis zu seiner Verhaftung ein Geschäftsführergehalt von 4.000 € monatlich. Daneben erzielte er monatliche Mieteinnahmen von 1.700 €. Für die Annahme, dass er nach der Verbüßung der Haftstrafe kein eigenes Einkommen mehr erzielen wird, liegen keine Anhaltspunkte vor.
VII. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.