OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2014 - 7 U 47/12
Fundstelle
openJur 2014, 13898
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 324 O 657/10
Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Ma?rz 2012, Az. 324 O 657/10, abgea?ndert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfu?gung vom 18. Januar 2011 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung wird zuru?ckgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Landgericht eine einstweilige Verfu?gung besta?tigt hat, mit der ihr untersagt worden ist, Fernsehaufnahmen erneut zu verbreiten, die sie in den Mu?nchener Praxisra?umen des Antragstellers gefertigt hat, und durch die in dem Beschluss na?her bezeichnete A?ußerung den Eindruck zu erwecken, dass der Antragsteller in seiner Mu?nchener Arztpraxis Patienten Eigenblutpra?parate mit nach Hause gegeben habe.

Der Antragsteller ist Arzt und unterha?lt Arztpraxen in Mu?nchen und Salzburg. Er behandelt gegen Entgelt Krebspatienten. Zu seiner in der Wissenschaft umstrittenen Therapie geho?rt es unter anderem, Patienten Blut abzunehmen, dieses zu bearbeiten, und es den Patienten wieder zu infiltrieren. In Deutschland darf – anders als in O?sterreich – eine solche Infusion nicht außerhalb der Ra?ume der Arztpraxis erfolgen. Die Antragsgegnerin ist eine o?ffentlich-rechtliche Sendeanstalt; sie strahlt u.a. das Fernsehmagazin Wiso aus. In dessen Ausgabe vom 6. Dezember 2010 (Mitschrift Anlage Ast 3) wurde behauptet, dass in der Mu?nchner Praxis des Antragstellers Patienten Eigenblutpra?parate mit nach Hause gegeben wu?rden, und es wurden ohne Einwilligung des Antragstellers Bildaufnahmen aus den Innenra?umen seiner Mu?nchner Arztpraxis gezeigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsa?tze nebst Anlagen - insbesondere die beigefu?gten eidesstattlichen Versicherungen -, die Niederschriften u?ber die Termine zur mu?ndlichen Verhandlung und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. 3. 2012, 324 O 657/10 sowie die einstweilige Verfu?gung des Landgerichts vom 18.1.2011 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zuru?ckzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zuru?ckzuweisen.

Der Senat hat im Termin am 28. Januar 2014 den Antragsteller perso?nlich geho?rt und die von ihm sistierte Zeugin ... vernommen.

II. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zula?ssig. Sie ist auch in der Sache begru?ndet. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen A?ußerung und der Fernsehaufnahmen zu.

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen, es zu unterlassen zu verbreiten, dass Patienten Ampullen mit dem Eigenblutpra?parat ausgeha?ndigt erhalten ha?tten. Dass der Antragsteller selbst Patienten solche Ampullen ausgeha?ndigt ha?tte, wird in dem Fernsehbeitrag nicht gesagt, ein entsprechender Eindruck wird auch nicht erweckt, da der Beitrag dem Zuschauer nicht vermittelt, dass die Patienten wa?hrend der Behandlung nur mit dem Antragsteller Kontakt ha?tten und nicht auch mit dessen Personal. In der beanstandeten Berichterstattung wird allerdings ausgesagt, dass Patienten in der Mu?nchner Arztpraxis des Antragstellers Ampullen des Eigenblutpra?parates ausgeha?ndigt erhielten. Da eine solche Ausha?ndigung gegen deutsches Arzneimittelrecht versto?ßt, stellt diese A?ußerung eine Behauptung dar, die geeignet ist, den Antragsteller im o?ffentlichen Ansehen herabzusetzen, so dass ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB im Raume steht mit der Folge, dass es der Antragsgegnerin obliegt, vorzutragen und - im Verfu?gungsverfahren - glaubhaft zu machen, dass diese Behauptung zutrifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Antragsgegnerin indessen gelungen.

Der Antragsteller weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von ... und ... im Hinblick auf die streitige Behauptung unergiebig sind, weil sie Vorga?nge betreffen, die sich in der Salzburger Arztpraxis des Antragstellers abgespielt haben sollen. Dem Antragsteller mag auch darin zu folgen sein, dass die eidesstattlichen Versicherungen der fu?r die Antragsgegnerin ta?tigen Journalisten, die den Antragsteller und ... unter dem Vorwand aufgesucht hatten, sie ha?tten einen krebskranken Vater, der sich von dem Antragsteller behandeln lassen wolle, allein nicht ausreichen wu?rden, um hinreichend zu belegen, dass es zur Ausha?ndigung von Ampullen an Patienten komme; denn insoweit liegen mit den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Zeugin ... und deren Zeugenaussage Glaubhaftmachungs- bzw. Beweismittel vor, die geeignet sein mo?gen, die Bekundung der Journalisten, ihnen sei gesagt worden, dass sie solche Ampullen erhalten wu?rden, zu erschu?ttern. Die Antragsgegnerin hat aber weitere Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt, die den Vortrag, Patienten wu?rden in der Mu?nchener Praxis des Antragstellers Ampullen mit Eigenblut ausgeha?ndigt, so wahrscheinlich machen, dass sie ausreichen, um eine fu?r das Verfu?gungsverfahren hinreichende Wahrscheinlichkeit der Wahrheit dieser Behauptung zu begru?nden.

Letztendlich nicht hinreichend zu widerlegen vermag der Antragsteller insbesondere den mit den eidesstattlichen Versicherungen von ..., ... und ... glaubhaft gemachten Sachverhalt. Diese Angeho?rigen jeweils unterschiedlicher Patienten, die von dem Antragsteller vor deren Tod behandelt worden sind, versichern an Eides Statt, dass ihnen in den Mu?nchener Praxisra?umen des Antragstellers Ampullen mit Eigenblutpra?paraten ausgeha?ndigt worden sind, die sie ihren Angeho?rigen außerhalb der Praxisra?ume des Antragstellers infiltrieren sollten. Daran, dass diese Bekundungen zutreffend sind, bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Obwohl die betroffenen Patienten jeweils unabha?ngig voneinander in der Mu?nchener Praxis des Antragstellers behandelt wurden und nicht ersichtlich ist, dass die Angeho?rigen untereinander in Kontakt stu?nden, geben sie die Anweisungen, die ihnen bei Ausha?ndigung der Ampullen erteilt worden sind, identisch wieder, na?mlich dahingehend, dass die Ampullen zuna?chst gefroren aufzubewahren seien und vor der Gabe an den Patienten auf lauwarme Temperatur zu bringen seien. Diese Art der Behandlung ergibt sich nicht aus der Sache selbst, so dass fernliegend ist, dass die jeweiligen Angeho?rigen sich diese Art der Behandlung jeweils unabha?ngig voneinander ausgedacht haben. ... hat zudem plastisch geschildert, welche Schwierigkeiten es ihm, der in Mu?nchen nicht u?ber eine Bleibe mit einem Tiefku?hlschrank verfu?gt hat, bereitet habe, einen Ort zu finden, an dem er die Ampullen gefroren aufbewahren ko?nne. Soweit der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung von ... glaubhaft zu machen sucht, dass ... die Ampullen nicht, wie in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, an einem Mittwoch, dem 13. September 2006 ha?tten ausgeha?ndigt werden ko?nnen, steht dem entgegen, dass es in der eidesstattlichen Versicherung vom 21. August 2008 lediglich heißt "soweit erinnerlich", so dass dieser Umstand allein nicht als entscheidend angesehen werden kann. Die eidesstattlichen Versicherungen werden auch nicht dadurch entwertet, dass die betroffenen, von dem Antragsteller behandelten Patienten sa?mtlich verstorben sind und ihre Angeho?rigen deswegen mo?glicherweise Anlass haben ko?nnten, dem Antragsteller zu zu?rnen und deshalb aus perso?nlichen Motiven die Unwahrheit zu bekunden; denn zum einen ko?nnte diese Motivationslage nicht erkla?ren, weshalb alle Angeho?rigen die gleiche Art der Anwendung schildern, die ihnen bei Ausha?ndigung der Ampullen vorgeschrieben worden ist, zum anderen wa?re nicht so recht einsichtig, weshalb, wenn denn schon die Bekundungen zum Nachteil des Antragstellers sollten erfunden worden sein, sie sich ausgerechnet auf einen Punkt beziehen sollten, der - im Vergleich zu den weiteren gegen den Antragsteller erhobenen Vorwu?rfen - von eher untergeordneter Bedeutung ist, ist doch die Ausha?ndigung von Eigenblutpra?paraten ein Vorgang, der nur in Deutschland, nicht aber in dem unmittelbar angrenzenden O?sterreich vom Gesetz verboten ist. Eine weitere Stu?tze findet der Vortrag der Antragsgegnerin daher schließlich auch in der eidesstattlichen Versicherung der ehemaligen Mitarbeiterin ... des Antragstellers, die bekundet hat, dass unter ihren Kollegen wa?hrend ihrer Ta?tigkeit in der Mu?nchener Praxis des Antragstellers daru?ber gesprochen worden sei, dass Ampullen mit dem Eigenblutpra?parat an Patienten herausgegeben wu?rden und Patienten angerufen und neue Ampullen angefordert ha?tten. Da die Mitarbeiterin im Streit aus dem Dienst des Antragstellers ausgeschieden ist, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie Anlass ha?tte, zu Lasten des Antragstellers die Unwahrheit zu bekunden; auch das erscheint hier indessen insoweit unwahrscheinlich, als sich ihre Bekundungen auf einen Punkt beziehen, der in der Kritik an dem Antragsteller nur einen Randpunkt bildet. Die Bekundungen von ..., dass sie in Mu?nchen Ampullen mit Eigenblut nicht an Patienten herausgegeben habe und der Antragsteller das den Mitarbeitern auch untersagt habe, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil ... an den geschilderten Vorga?ngen nicht unmittelbar beteiligt war.

Unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsa?tze fu?r die U?berzeugungsbildung, nach denen eine von allen Zweifeln freie U?berzeugung nicht gefordert werden darf, sondern sich das Gericht mit einem fu?r das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnu?gen muss (BGH, Urt. v. 11.12.2012, NJW 2013, S. 790 ff., 791), sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel daher auch unter Beru?cksichtigung der von dem Antragsteller vorgelegten Glaubhaftmachungs- und Beweismittel ausreichend, um ihren Vortrag als glaubhaft gemacht anzusehen.

Da danach davon auszugehen ist, dass es in der Mu?nchener Praxis des Antragstellers zu einer - vom deutschen Gesetz nicht zugelassenen - Ausha?ndigung von Ampullen an Patienten gekommen ist, ist auch die Vero?ffentlichung der beanstandeten Fernsehaufnahmen als zula?ssig anzusehen. Insoweit ist im Rahmen eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zwischen dem aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Perso?nlichkeitsrecht des Antragstellers bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeu?bten Gewerbebetrieb und dem in Art. 5 Abs. 1 GG wurzelnden Recht der Antragsgegnerin auf freie Berichterstattung abzuwa?gen. Danach ist die Antragsgegnerin als Sendeanstalt als grundsa?tzlich berechtigt anzusehen, u?ber von ihr aufgedeckte Misssta?nde auch unter Bildbeigabe zu berichten. Die von ihr gezeigten Bilder stehen mit den berichteten Vorga?ngen auch in unmittelbarem Zusammenhang. Der Antragsteller wird durch ihre Verbreitung demgegenu?ber nicht schwerwiegend in seinen Rechten verletzt, da die Praxisra?ume ohnehin einem gro?ßeren Personenkreis einsehbar sind und er nur in seiner Berufsspha?re betroffen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.11.2006, GRUR 2007, S. 350 ff., 351).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.